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   EuG, 14.12.2017 - T-849/16   

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https://dejure.org/2017,48805
EuG, 14.12.2017 - T-849/16 (https://dejure.org/2017,48805)
EuG, Entscheidung vom 14.12.2017 - T-849/16 (https://dejure.org/2017,48805)
EuG, Entscheidung vom 14. Dezember 2017 - T-849/16 (https://dejure.org/2017,48805)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    PGNiG Supply & Trading / Kommission

    Nichtigkeitsklage - Erdgasbinnenmarkt - Richtlinie 2009/37/EG - Beschluss der Kommission zur Änderung der Bedingungen der Ausnahme von den Unionsregeln für den Betrieb der OPAL-Gasfernleitung hinsichtlich des Zugangs Dritter und der Entgeltregulierung - Keine ...

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    PGNiG Supply & Trading / Kommission

    Nichtigkeitsklage - Erdgasbinnenmarkt - Richtlinie 2009/73/EG - Beschluss der Kommission zur Änderung der Bedingungen der Ausnahme von den Unionsregeln für den Betrieb der OPAL-Gasfernleitung hinsichtlich des Zugangs Dritter und der Entgeltregulierung - Keine ...

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 08.04.2008 - C-503/07

    Saint-Gobain Glass Deutschland / Kommission - Rechtsmittel - Richtlinie

    Auszug aus EuG, 14.12.2017 - T-849/16
    Selbst wenn man im Übrigen annehmen wollte, dass die Rechtsstellung der Klägerin betroffen wäre, so wäre dies die Folge der von der BNetzA erlassenen nationalen Maßnahmen, die sie gegebenenfalls vor dem nationalen Gericht unter Berufung auf die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Beschlusses anzufechten hätte, um unter den Voraussetzungen des Art. 267 AEUV eine Vorlage zur Vorabentscheidung zu erwirken (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 8. April 2008, Saint-Gobain Glass Deutschland/Kommission, C-503/07 P, EU:C:2008:207, Rn. 78).

    So ist eine Entscheidung, deren Adressat ein Mitgliedstaat ist, von allgemeiner Geltung, wenn sie für objektiv bestimmte Situationen gilt und Rechtswirkungen gegenüber allgemein und abstrakt umschriebenen Personengruppen entfaltet (vgl. zur Regelung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates [ABl. 2003, L 275, S. 32] Beschluss vom 8. April 2008, Saint-Gobain Glass Deutschland/Kommission, C-503/07 P, EU:C:2008:207, Rn. 71).

  • EuGH, 13.03.2008 - C-125/06

    Kommission / Infront WM - Rechtsmittel - Richtlinie 89/552/EWG - Fernsehen -

    Auszug aus EuG, 14.12.2017 - T-849/16
    Nach ständiger Rechtsprechung kann eine andere Person als der Adressat einer Entscheidung nur dann geltend machen, individuell betroffen zu sein, wenn diese Entscheidung sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder wegen sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und sie dadurch in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten einer derartigen Entscheidung (vgl. Urteil vom 13. März 2008, Kommission/Infront WM, C-125/06 P, EU:C:2008:159, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ferner hat der Gerichtshof entschieden, dass, wenn eine Entscheidung eine Gruppe von Personen berührt, die zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung anhand von den Mitgliedern der Gruppe eigenen Merkmalen feststanden oder feststellbar waren, diese Personen von der Entscheidung insoweit individuell betroffen sein können, als sie zu einem beschränkten Kreis von Wirtschaftsteilnehmern gehören (vgl. Urteil vom 13. März 2008, Kommission/Infront WM, C-125/06 P, EU:C:2008:159, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 21.07.2017 - T-849/16

    Der Präsident des Gerichts weist die Anträge auf Aussetzung der Vollziehung des

    Auszug aus EuG, 14.12.2017 - T-849/16
    Mit gesondertem Schriftsatz, der am selben Tag bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt, der mit Beschluss vom 21. Juli 2017, PGNiG Supply & Trading/Kommission (T-849/16 R, EU:T:2017:544), zurückgewiesen worden ist.
  • EuG, 15.09.2016 - T-219/13

    Ferracci / Kommission - Staatliche Beihilfen - Kommunale Immobiliensteuer

    Auszug aus EuG, 14.12.2017 - T-849/16
    Im Gegenteil hat das Gericht eine solche Feststellung unter Bezugnahme auf eine ständige Rechtsprechung davon abhängig gemacht, dass ein solcher Beschluss für objektiv bestimmte Situationen gilt und Rechtswirkungen gegenüber einer allgemein und abstrakt umschriebenen Personengruppe erzeugt (Urteil vom 15. September 2016, Ferracci/Kommission, T-219/13, EU:T:2016:485, Rn. 52).
  • EuG, 07.07.2015 - T-312/14

    Italienische Fischereiverbände können einen Aktionsplan mit nationalen Maßnahmen

    Auszug aus EuG, 14.12.2017 - T-849/16
    Ist dies nicht der Fall, kann folglich bereits aus dieser Feststellung auf die Unanwendbarkeit der dritten Variante von Art. 263 Abs. 4 AEUV gefolgert werden, wobei in diesem Fall dahingestellt bleiben kann, ob dieser Rechtsakt gegenüber der klagenden Partei Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juli 2015, Federcoopesca u. a./Kommission, T-312/14, EU:T:2015:472, Rn. 27 bis 43).
  • EuGH, 05.05.1998 - C-386/96

    Dreyfus / Kommission

    Auszug aus EuG, 14.12.2017 - T-849/16
    Das Gleiche gilt, wenn für die Adressaten nur eine rein theoretische Möglichkeit besteht, dem Unionsrechtsakt nicht nachzukommen, weil ihr Wille, diesem Akt nachzukommen, keinem Zweifel unterliegt (vgl. Urteil vom 5. Mai 1998, Dreyfus/Kommission, C-386/96 P, EU:C:1998:193, Rn. 43 und 44 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 14.12.1962 - 16/62

    Confédération nationale des producteurs de fruits et légumes und andere gegen Rat

    Auszug aus EuG, 14.12.2017 - T-849/16
    Insoweit kann sich der Unionsrichter nicht mit der amtlichen Bezeichnung der Maßnahme zufriedengeben, sondern muss in erster Linie auf deren Gegenstand und Inhalt abstellen (Urteil vom 14. Dezember 1962, Confédération nationale des producteurs de fruits et légumes u. a./Rat, 16/62 und 17/62, EU:C:1962:47, S. 963, 978).
  • OLG Düsseldorf, 10.08.2022 - 3 Kart 1203/16

    Kosten eines Beschwerdeverfahrens gegen einen Beschluss der Bundesnetzagentur

    Der Senat hätte im Weiteren keinen Anlass gesehen, die von den Beschwerdeführerinnen zum wesentlichen Ausgangspunkt ihrer Erwägungen gemachte Befürchtung, es könne zu einer signifikanten Verlagerung der physischen Gasflüsse zum Nachteil der JAMAL oder der BRUDERSCHAFT kommen, schon unter dem Gesichtspunkt einer bloßen Spekulation oder in Ermangelung eines rein monokausal nachzuzeichnenden Zusammenhangs zurückzuweisen (in diese Richtung aber EuG, Beschluss vom 14. Dezember 2017 - T-849/16, BeckRS 2017, 138217 Rn. 41).

    Ähnliches mag für die Auswirkungen des neuen Nutzungsregimes des polnischen Abschnitts der JAMAL gelten (vgl. dazu EuG, Beschluss vom 14. Dezember 2017 - T-849/16, BeckRS 2017, 138217 Rn. 41).

    Freilich hätte damit noch nicht festgestanden, dass das Ausmaß der von den Beschwerdeführerinnen befürchteten Entwicklungen im Verhältnis zu deren Eintrittswahrscheinlichkeit ausreichend war, um eine gegenwärtige individuelle Betroffenheit zu bejahen (verneint von EuG, Beschluss vom 14. Dezember 2017 - T-849/16, BeckRS 2017, 138217 Rn. 37 ff.).

    Der Senat hätte sich auch nicht deshalb an der Bejahung der Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführerinnen gehindert gesehen, weil deren gegen den Kommissionsbeschluss vom 28. Oktober 2016 gerichteten Nichtigkeitsklagen durch das Gericht der Europäischen Union mit Beschlüssen vom 14. Dezember 2017 (T-849/16, BeckRS 2017, 138217 Rn. 31 ff. und 37 ff.) und vom 15. März 2018 (T-130/17) jeweils als unzulässig abgewiesen worden sind (zustimmend dazu Gundel, RdE 2018, 306, 308).

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.03.2021 - C-848/19

    Nach Ansicht von Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona kann der Grundsatz der

    17 Das Gericht wies ihre Klage mit Beschluss vom 14. Dezember 2017, PGNiG Supply & Trading/Kommission (T-849/16, EU:T:2017:924) ebenfalls wegen fehlender Klagebefugnis als unzulässig ab.
  • EuGH, 09.10.2018 - C-181/18

    Polen / Kommission

    Par son pourvoi, la République de Pologne demande l'annulation de l'ordonnance du Tribunal de l'Union européenne du 14 décembre 2017, PGNiG Supply & Trading/Commission (T-849/16, ci-après l'« ordonnance attaquée ", EU:T:2017:924), par laquelle ce dernier a rejeté comme irrecevable le recours introduit par PGNiG Supply & Trading GmbH tendant à l'annulation de la décision C(2016) 6950 final de la Commission, du 28 octobre 2016, portant sur la révision des conditions de dérogation du gazoduc Ostseepipeline-Anbindungsleitung (ci-après « OPAL "), accordées en vertu de la directive 2003/55/CE du Parlement européen et du Conseil, du 26 juin 2003, concernant des règles communes pour le marché intérieur du gaz naturel et abrogeant la directive 98/30/CE (JO 2003, L 176, p. 57), aux règles relatives à l'accès des tiers et à la réglementation tarifaire (ci-après la « décision litigieuse ").
  • EuGH, 09.10.2018 - C-117/18

    PGNiG Supply & Trading/ Kommission

    Par son pourvoi, PGNiG Supply & Trading GmbH demande l'annulation de l'ordonnance du Tribunal de l'Union européenne du 14 décembre 2017, PGNiG Supply & Trading/Commission (T-849/16, ci-après l'« ordonnance attaquée ", EU:T:2017:924), par laquelle ce dernier a rejeté comme irrecevable son recours tendant à l'annulation de la décision C(2016) 6950 final de la Commission, du 28 octobre 2016, portant sur la révision des conditions de dérogation du gazoduc Ostseepipeline-Anbindungsleitung (ci-après « OPAL "), accordées en vertu de la directive 2003/55/CE du Parlement européen et du Conseil, du 26 juin 2003, concernant des règles communes pour le marché intérieur du gaz naturel et abrogeant la directive 98/30/CE (JO 2003, L 176, p. 57), aux règles relatives à l'accès des tiers et à la réglementation tarifaire (ci-après la « décision litigieuse ").
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