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   EuG, 14.12.2018 - T-400/10 RENV   

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EuG, 14.12.2018 - T-400/10 RENV (https://dejure.org/2018,41878)
EuG, Entscheidung vom 14.12.2018 - T-400/10 RENV (https://dejure.org/2018,41878)
EuG, Entscheidung vom 14. Dezember 2018 - T-400/10 RENV (https://dejure.org/2018,41878)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Hamas / Rat

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen im Rahmen der Bekämpfung des Terrorismus - Einfrieren von Geldern - Möglichkeit, eine Behörde eines Drittstaats als zuständige Behörde im Sinne des Gemeinsamen ...

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Auswärtige Beziehungen

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Hamas / Rat

    (fremdsprachig)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Hamas / Rat

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen im Rahmen der Bekämpfung des Terrorismus - Einfrieren von Geldern - Möglichkeit, eine Behörde eines Drittstaats als zuständige Behörde im Sinne des Gemeinsamen ...

Sonstiges

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (27)

  • EuGH, 26.07.2017 - C-599/14

    Der Gerichtshof stellt fest, dass das Gericht die Rechtsakte, mit denen die Hamas

    Auszug aus EuG, 14.12.2018 - T-400/10
    Die Belassung des Namens einer Person oder Organisation auf der Liste bezüglich des Einfrierens von Geldern stellt im Wesentlichen eine Verlängerung der erstmaligen Aufnahme dar und setzt daher voraus, dass die Gefahr einer Beteiligung der betroffenen Person oder Organisation an terroristischen Aktivitäten, wie sie der Rat aufgrund des der erstmaligen Aufnahme zugrunde gelegten innerstaatlichen Beschlusses ursprünglich festgestellt hatte, fortbesteht (Urteile vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 61, und Rat/Hamas, C-79/15 P, EU:C:2017:584, Rn. 39).

    Insoweit ist festzustellen, dass der Gerichtshof zum von der Klägerin in erster Linie vorgebrachten Argument im Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE (C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 22), entschieden hat, dass der Begriff "zuständige Behörde" im Sinne von Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 sich nicht auf die Behörden der Mitgliedstaaten beschränkt, sondern grundsätzlich auch Behörden von Drittstaaten einschließen kann.

    Die Auslegung des Gerichtshofs findet ihre Rechtfertigung zum einen im Wortlaut von Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931, der den Begriff "zuständige Behörden" nicht auf die Behörden der Mitgliedstaaten beschränkt, und zum anderen im Ziel dieses Gemeinsamen Standpunkts, der zur Umsetzung der Resolution 1373 (2001) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen erlassen wurde, mit der die weltweite Bekämpfung des Terrorismus durch die systematische und enge Zusammenarbeit aller Staaten intensiviert werden sollte (Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 23).

    Zum hilfsweise vorgetragenen Argument ist festzustellen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Rat, wenn er sich auf den Beschluss eines Drittstaats stützt, vorab prüfen muss, ob dieser Beschluss unter Wahrung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz erlassen wurde, und in der Begründung seiner eigenen Entscheidungen Angaben machen muss, die den Schluss zulassen, dass er diese Prüfung vorgenommen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 31).

    Zu diesem Zweck hat der Rat in der Begründung für eine Entscheidung über das Einfrieren von Geldern gegebenenfalls in gedrängter Form die Gründe anzugeben, aus denen seiner Auffassung nach der Beschluss des Drittstaats, auf den er sich stützt, unter Wahrung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz erlassen wurde (Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 33).

    In Rn. 36 des Urteils vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE (C-599/14 P, EU:C:2017:583), hat der Gerichtshof im Hinblick auf diese Regeln die Begründung gewürdigt, die für die Durchführungsverordnung Nr. 790/2014 gegeben wurde, in der der Rat zum einen mitgeteilt hatte, die indische Regierung habe die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) im Jahr 1992 auf der Grundlage des Unlawful Activities Act 1967 (Gesetz über illegale Aktivitäten von 1967) verboten und sie anschließend in die Liste terroristischer Organisationen im Anhang des Unlawful Activities Prevention (Amendment) Act 2004 (Änderungsgesetz von 2004 zum Gesetz zur Prävention illegaler Aktivitäten) aufgenommen, und zum anderen angegeben hatte, dass die Sections 36 und 37 des Unlawful Activities Act 1967 Vorschriften über eine Anfechtung und Überprüfung der indischen Liste von Personen und Organisationen enthielten, die restriktiven Maßnahmen unterlägen, dass der Beschluss, die LTTE als rechtswidrige Vereinigung zu verbieten, vom indischen Innenminister regelmäßig überprüft worden sei, dass die letzte Überprüfung am 14. Mai 2012 stattgefunden habe und dass der indische Innenminister nach einem Urteil des aufgrund des Unlawful Activities Act 1967 errichteten Gerichts am 11. Dezember 2012 die Auflistung der LTTE als eine terroristische Organisation bestätigt habe.

    Vor diesem Hintergrund hat der Gerichtshof in Rn. 37 des Urteils vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE (C-599/14 P, EU:C:2017:583), festgestellt, dass die Durchführungsverordnung Nr. 790/2014 nicht die geringsten Angaben enthielt, die den Schluss zuließen, dass der Rat überprüft hatte, ob der Beschluss der indischen Behörden unter Wahrung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz ergangen war, und dass sich der Begründung, die für diese Verordnung gegeben wurde, somit nicht entnehmen ließ, ob der Rat seiner diesbezüglichen Prüfungspflicht genügt hatte.

    Es ist festzustellen, dass, wie in der Rechtssache, in der das Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE (C-599/14 P, EU:C:2017:583), ergangen ist, diese Angaben nicht den Schluss zulassen, dass der Rat überprüft hat, ob die amerikanischen Beschlüsse unter Wahrung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz der betroffenen Personen und Organisationen ergangen waren.

    Der Gerichtshof hat folglich entschieden, dass der Rat verpflichtet war, die Belassung des Namens der Klägerin auf diesen Listen durch neuere Tatsachen zu stützen, die belegten, dass die Gefahr ihrer Beteiligung an terroristischen Aktivitäten fortbestand, wobei diese Angaben anderen Quellen als innerstaatlichen Beschlüssen zuständiger Behörden entnommen werden konnten (vgl. in diesem Sinne Rechtsmittelurteil, Rn. 33 und Rn. 35 bis 50; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 55 und 57 bis 72).

    Zu diesen Tatsachen ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof entschieden hat, dass der Unionsrichter u. a. prüfen muss, ob die in Art. 296 AEUV vorgesehene Begründungspflicht eingehalten worden ist, und somit, ob die angeführten Gründe hinreichend präzise und konkret sind (Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 70, und Rechtsmittelurteil, Rn. 48).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Unionsrichter in Bezug auf Folgeentscheidungen über das Einfrieren von Geldern nach Auffassung des Gerichtshofs über die Einhaltung der Begründungspflicht hinaus - von der im vorigen Klagegrund die Rede war - prüfen muss, ob die angeführten Gründe erwiesen sind (Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 70, und Rechtsmittelurteil, Rn. 48).

    Der Gerichtshof ist ferner der Auffassung, dass die betroffene Person oder Organisation im Rahmen der Klage gegen die Belassung ihres Namens auf den streitigen Listen sämtliche Angaben bestreiten kann, auf die sich der Rat zum Beleg dafür stützt, dass die Gefahr ihrer Beteiligung an terroristischen Aktivitäten fortbestehe, ohne dass es darauf ankäme, ob diese Angaben einem innerstaatlichen Beschluss einer zuständigen Behörde oder anderen Quellen entstammen (Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 71, und Rechtsmittelurteil, Rn. 49).

    Nach dem Gerichtshof obliegt es außerdem im Bestreitensfall dem Rat, die Stichhaltigkeit der behaupteten Tatsachen nachzuweisen, und dem Unionsrichter, deren inhaltliche Richtigkeit zu prüfen (Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 71, und Rechtsmittelurteil, Rn. 49).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE (C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 51), und im Rechtsmittelurteil (Rn. 29) entschieden hat, dass der Rat bei einer Überprüfung nach Art. 1 Abs. 6 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 den Namen der betroffenen Person oder Organisation auf den Listen bezüglich des Einfrierens von Geldern belassen darf, wenn er zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Gefahr ihrer Beteiligung an terroristischen Aktivitäten, die ihre erstmalige Aufnahme in diese Liste gerechtfertigt hatte, fortbesteht.

    In diesen Urteilen hat der Gerichtshof ergänzt, dass bei der Prüfung der Frage, ob die Gefahr einer Beteiligung der betroffenen Person oder Organisation an den terroristischen Aktivitäten fortbesteht, gebührend zu berücksichtigen ist, was mit dem nationalen Beschluss, der der erstmaligen Aufnahme des Namens dieser Person oder Organisation in die Listen bezüglich des Einfrierens von Geldern zugrunde gelegt wurde, anschließend geschehen ist, insbesondere, ob er wegen neuer Tatsachen oder einer geänderten Bewertung durch die zuständige nationale Behörde aufgehoben oder zurückgenommen worden ist (Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 52, und Rechtsmittelurteil, Rn. 30).

  • EuG, 16.10.2014 - T-208/11

    Das Gericht erklärt die Rechtsakte des Rates, mit denen die Liberation Tigers of

    Auszug aus EuG, 14.12.2018 - T-400/10
    Die Eigenschaft als rechtmäßige Regierung gewährt gegebenenfalls den Regierungen einen gewissen Schutz, ohne dass dieser sich jedoch auf diejenigen Vereinigungen oder Organisationen erstrecken kann, die, wie die Klägerin zu tun behauptet, einige ihrer Mitglieder in sie entsendet (vgl. entsprechend Urteil vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat, T-208/11 und T-508/11, EU:T:2014:885, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist auf die Rechtsprechung hinzuweisen, wonach der Umstand, dass es sich um einen Beschluss einer Verwaltungsbehörde und nicht einer Justizbehörde handelt, für die Anwendung von Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 nicht ausschlaggebend ist, da der Wortlaut dieser Vorschrift ausdrücklich vorsieht, dass auch eine Behörde, die keine Justizbehörde ist, als zuständige Behörde im Sinne dieser Vorschrift betrachtet werden kann (Urteile vom 23. Oktober 2008, People's Mojahedin Organization of Iran/Rat, T-256/07, EU:T:2008:461, Rn. 144 und 145, sowie vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat, T-208/11 und T-508/11, EU:T:2014:885, Rn. 105).

    Auch wenn Art. 1 Abs. 4 Unterabs. 2 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 eine Präferenz für Beschlüsse von Justizbehörden vorsieht, ist die Berücksichtigung von Beschlüssen, die von Verwaltungsbehörden erlassen wurden, keineswegs ausgeschlossen, wenn diese Behörden zum einen nach dem nationalen Recht tatsächlich befugt sind, restriktive Beschlüsse in Bezug auf in den Terrorismus verwickelte Vereinigungen zu erlassen, und wenn sie zum anderen, obwohl sie nur Verwaltungsbehörden sind, als den Justizbehörden "entsprechend" angesehen werden können (Urteil vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat, T-208/11 und T-508/11, EU:T:2014:885, Rn. 107).

    Folglich hindert die Tatsache, dass es Gerichte des betreffenden Staates gibt, die über Zuständigkeiten im Bereich der Terrorismusbekämpfung verfügen, den Rat nicht daran, Beschlüsse der nationalen Verwaltungsbehörde, die für den Erlass restriktiver Maßnahmen auf dem Gebiet des Terrorismus zuständig ist, zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat, T-208/11 und T-508/11, EU:T:2014:885, Rn. 108).

    Somit erweist sich, dass gegen die Beschlüsse des Home Secretary ein gerichtlicher Rechtsbehelf besteht, so dass diese Verwaltungsbehörde gemäß der in den obigen Rn. 259 und 260 dargelegten Rechtsprechung als Entsprechung einer Justizbehörde und folglich, wie der Rat vorträgt, als zuständige Behörde im Sinne von Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 anzusehen ist, was mit der Rechtsprechung im Einklang steht, die sich schon mehrfach in diesem Sinne geäußert hat (Urteile vom 23. Oktober 2008, People's Mojahedin Organization of Iran/Rat, T-256/07, EU:T:2008:461, und vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat, T-208/11 und T-508/11, EU:T:2014:885).

    So gab es in der Rechtssache, in der das Urteil vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat (T-208/11 und T-508/11, EU:T:2014:885, Rn. 107), erging, keine derartige Entscheidung.

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gemeinsame Standpunkt 2001/931 nach der Rechtsprechung nicht verlangt, dass der Beschluss der zuständigen Behörde im Rahmen eines Strafverfahrens im engeren Sinne ergeht, soweit das fragliche nationale Verfahren in Anbetracht der Ziele, die mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2001/931 im Rahmen der Umsetzung der Resolution 1373 (2001) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen verfolgt werden, die Bekämpfung des Terrorismus im weiten Sinne zum Gegenstand hat (Urteil vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat, T-208/11 und T-508/11, EU:T:2014:885, Rn. 113).

    Ein solcher Beschluss ist zwar tatsächlich kein Beschluss über "die Aufnahme von Ermittlungen oder Strafverfolgungsmaßnahmen wegen einer terroristischen Handlung" oder eine "Verurteilung wegen derartiger Handlungen" im streng strafrechtlichen Sinne, doch hat er das Verbot der Klägerin im Vereinigten Königreich zur Folge und ist daher, wie von der Rechtsprechung verlangt, im Rahmen eines nationalen Verfahrens ergangen, das in der Hauptsache darauf gerichtet ist, zur Bekämpfung des Terrorismus gegen die Klägerin präventive und repressive Maßnahmen zu verhängen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat, T-208/11 und T-508/11, EU:T:2014:885, Rn. 115).

    Was den Umstand anbelangt, dass die Tätigkeit der fraglichen Behörde zur Aufstellung einer Liste von in den Terrorismus verwickelten Personen oder Organisationen führt, ist hervorzuheben, dass dieser Umstand als solcher weder bedeutet, dass diese Behörde nicht für jede einzelne dieser Personen oder Organisationen vor ihrer Aufnahme in diese Listen eine individuelle Beurteilung vorgenommen hätte, noch, dass diese Beurteilung zwangsläufig willkürlich oder unbegründet wäre (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat, T-208/11 und T-508/11, EU:T:2014:885, Rn. 118).

    Es kommt also weniger auf den Umstand an, dass die Tätigkeit der fraglichen Behörde zur Aufstellung einer Liste von Personen oder Organisationen führt, die in den Terrorismus verwickelt sind, als vielmehr auf die Frage, ob die Ausübung dieser Tätigkeit hinreichende Garantien bietet, damit sich der Rat bei seinem eigenen Aufnahmebeschluss darauf stützen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat, T-208/11 und T-508/11, EU:T:2014:885, Rn. 118).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach gefestigter Rechtsprechung das Vorliegen eines bewaffneten Konflikts im Sinne des humanitären Völkerrechts nicht ausschließt, dass die unionsrechtlichen Vorschriften über die Terrorismusprävention, wie etwa der Gemeinsame Standpunkt 2001/931 und die Verordnung Nr. 2580/2001, auf etwaige in diesem Rahmen begangene terroristische Handlungen angewandt werden können (Urteil vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat, T-208/11 und T-508/11, EU:T:2014:885, Rn. 57; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 14. März 2017, A u. a., C-158/14, EU:C:2017:202, Rn. 95 bis 98).

    Zum anderen besteht das Ziel der Union und ihrer Mitgliedstaaten darin, den Terrorismus in all seinen Formen im Einklang mit den Zielen des geltenden Völkerrechts zu bekämpfen (Urteil vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat, T-208/11 und T-508/11, EU:T:2014:885, Rn. 58).

    Insbesondere um auf Unionsebene die Resolution 1373 (2001) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen (siehe oben, Rn. 1) umzusetzen - in der die "Notwendigkeit, durch terroristische Handlungen verursachte Bedrohungen des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit mit allen Mitteln im Einklang mit der Charta [der Vereinten Nationen] zu bekämpfen", bekräftigt sowie festgestellt wird, dass "die [Mitglieds]taaten die internationale Zusammenarbeit durch zusätzliche Maßnahmen ergänzen müssen, um die Finanzierung und Vorbereitung terroristischer Handlungen in ihrem Hoheitsgebiet mit allen rechtlich zulässigen Mitteln zu verhüten und zu bekämpfen" - hat der Rat den Gemeinsamen Standpunkt 2001/931 angenommen (siehe dessen Erwägungsgründe 5 bis 7) und im Einklang mit diesem Gemeinsamen Standpunkt sodann die Verordnung Nr. 2580/2001 erlassen (siehe deren Erwägungsgründe 3, 5 und 6) (Urteil vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat, T-208/11 und T-508/11, EU:T:2014:885, Rn. 59).

    Wie der Rat ausführt, gilt dieser völkerrechtliche Grundsatz für souveräne Staaten und nicht für Vereinigungen oder Bewegungen (vgl. Urteil vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat, T-208/11 und T-508/11, EU:T:2014:885, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 23.10.2008 - T-256/07

    und Sicherheitspolitik - DAS GERICHT ERKLÄRT DEN BESCHLUSS 2007/868/EG DES RATES

    Auszug aus EuG, 14.12.2018 - T-400/10
    Nach ständiger Rechtsprechung zu Klagen gegen sukzessive Maßnahmen des Einfrierens von Geldern und entgegen dem Vorbringen der Kommission in ihrem Streithilfeschriftsatz betreffend die Rechtsakte vom Juli 2010 behält ein Kläger ein Interesse an der Nichtigerklärung eines Beschlusses über die Verhängung restriktiver Maßnahmen, der durch einen späteren Beschluss aufgehoben und ersetzt wird, da mit der Aufhebung eines Rechtsakts eines Organs nicht seine Rechtswidrigkeit anerkannt wird und die Aufhebung ex nunc wirkt, anders als bei einem Nichtigkeitsurteil, mit dem der für nichtig erklärte Rechtsakt rückwirkend aus der Rechtsordnung entfernt und so betrachtet wird, als ob er niemals bestanden hätte (Urteil vom 12. Dezember 2006, 0rganisation des Modjahedines du peuple d'Iran/Rat, T-228/02, EU:T:2006:384, Rn. 35; vgl. auch Urteile vom 23. Oktober 2008, People's Mojahedin Organization of Iran/Rat, T-256/07, EU:T:2008:461, Rn. 45 bis 48 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 30. September 2009, Sison/Rat, T-341/07, EU:T:2009:372, Rn. 47 und 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Derartige Maßnahmen sind nämlich in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, um den Terrorismus zu bekämpfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Oktober 2008, People's Mojahedin Organization of Iran/Rat, T-256/07, EU:T:2008:461, Rn. 129 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist auf die Rechtsprechung hinzuweisen, wonach der Umstand, dass es sich um einen Beschluss einer Verwaltungsbehörde und nicht einer Justizbehörde handelt, für die Anwendung von Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 nicht ausschlaggebend ist, da der Wortlaut dieser Vorschrift ausdrücklich vorsieht, dass auch eine Behörde, die keine Justizbehörde ist, als zuständige Behörde im Sinne dieser Vorschrift betrachtet werden kann (Urteile vom 23. Oktober 2008, People's Mojahedin Organization of Iran/Rat, T-256/07, EU:T:2008:461, Rn. 144 und 145, sowie vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat, T-208/11 und T-508/11, EU:T:2014:885, Rn. 105).

    Nach der Rechtsprechung sind Verwaltungsbehörden als Justizbehörden entsprechend anzusehen, wenn gegen ihre Entscheidungen ein gerichtlicher Rechtsbehelf gegeben ist (Urteil vom 23. Oktober 2008, People's Mojahedin Organization of Iran/Rat, T-256/07, EU:T:2008:461, Rn. 145).

    Somit erweist sich, dass gegen die Beschlüsse des Home Secretary ein gerichtlicher Rechtsbehelf besteht, so dass diese Verwaltungsbehörde gemäß der in den obigen Rn. 259 und 260 dargelegten Rechtsprechung als Entsprechung einer Justizbehörde und folglich, wie der Rat vorträgt, als zuständige Behörde im Sinne von Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 anzusehen ist, was mit der Rechtsprechung im Einklang steht, die sich schon mehrfach in diesem Sinne geäußert hat (Urteile vom 23. Oktober 2008, People's Mojahedin Organization of Iran/Rat, T-256/07, EU:T:2008:461, und vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat, T-208/11 und T-508/11, EU:T:2014:885).

    In der Rechtssache, in der das Urteil vom 23. Oktober 2008, People's Mojahedin Organization of Iran/Rat (T-256/07, EU:T:2008:461), erging, bezog sich das Gericht zwar neben der Verwaltungsentscheidung auch auf eine Gerichtsentscheidung.

    Im Rahmen des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 ist eine besondere Form der Zusammenarbeit zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten und den Organen der Union geschaffen worden, aus der für den Rat die Verpflichtung folgt, sich so weit wie möglich auf die Beurteilung durch die zuständigen nationalen Behörden zu verlassen (vgl. Urteile vom 23. Oktober 2008, People's Mojahedin Organization of Iran/Rat, T-256/07, EU:T:2008:461, Rn. 133, und vom 4. Dezember 2008, People's Mojahedin Organization of Iran/Rat, T-284/08, EU:T:2008:550, Rn. 53).

    Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als der Beschluss von einem Mitgliedstaat stammt, für den durch Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 und Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 eine besondere Form der Zusammenarbeit mit dem Rat geschaffen wurde, aus der für den Rat die Verpflichtung folgt, sich so weit wie möglich auf die Beurteilung durch die zuständige nationale Behörde zu verlassen (Urteile vom 23. Oktober 2008, People's Mojahedin Organization of Iran/Rat, T-256/07, EU:T:2008:461, Rn. 133, und vom 4. Dezember 2008, People's Mojahedin Organization of Iran/Rat, T-284/08, EU:T:2008:550, Rn. 53).

  • EuGH, 15.11.2012 - C-539/10

    und Sicherheitspolitik - Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts auf, mit

    Auszug aus EuG, 14.12.2018 - T-400/10
    Die Ausübung dieser Rechte kann Beschränkungen unterworfen werden, sofern diese erstens durch dem Gemeinwohl dienende Ziele der Union gerechtfertigt sind und zweitens keinen im Hinblick auf diese Ziele unverhältnismäßigen oder untragbaren Eingriff darstellen, der die Grundrechte in ihrem Wesensgehalt antasten würde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. November 2012, Al-Aqsa/Rat und Niederlande/Al-Aqsa, C-539/10 P und C-550/10 P, EU:C:2012:711, Rn. 121 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zur ersten Voraussetzung ist darauf hinzuweisen, dass mit dem Einfrieren von Geldern, Finanzvermögen und anderen wirtschaftlichen Ressourcen der Personen und Organisationen, die nach den in der Verordnung Nr. 2580/2001 und im Gemeinsamen Standpunkt 2001/931 festgelegten Regeln als in die Finanzierung des Terrorismus verwickelt identifiziert worden sind, ein dem Gemeinwohl dienendes Ziel verfolgt wird, da es sich in den Kampf gegen die Bedrohungen einfügt, die durch terroristische Handlungen auf dem Weltfrieden und der internationalen Sicherheit lasten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. November 2012, Al-Aqsa/Rat und Niederlande/Al-Aqsa, C-539/10 P und C-550/10 P, EU:C:2012:711, Rn. 123 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zudem gelten die Maßnahmen betreffend das Einfrieren von Geldern nicht absolut, sondern sehen die Möglichkeit vor, zum einen die Verwendung eingefrorener Gelder zur Deckung von Grundbedürfnissen oder zur Erfüllung bestimmter Verpflichtungen zu genehmigen und zum anderen spezifische Genehmigungen zu erteilen, um eingefrorene Gelder, sonstige Vermögenswerte oder wirtschaftliche Ressourcen unter bestimmten Voraussetzungen freizugeben (vgl. Urteil vom 15. November 2012, Al-Aqsa/Rat und Niederlande/Al-Aqsa, C-539/10 P und C-550/10 P, EU:C:2012:711, Rn. 127 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Überdies wird die Belassung der Namen der Personen und Organisationen auf den Listen bezüglich des Einfrierens von Geldern regelmäßig überprüft, um sicherzustellen, dass die Namen derjenigen gestrichen werden, die nicht mehr die Kriterien erfüllen, um auf den Listen zu stehen (Urteil vom 15. November 2012, Al-Aqsa/Rat und Niederlande/Al-Aqsa, C-539/10 P und C-550/10 P, EU:C:2012:711, Rn. 129).

    In diesem Sinne hat der Gerichtshof festgestellt, dass der Schutz der Personen nicht in Frage gestellt wird, wenn der von der nationalen Behörde gefasste Beschluss nicht im Rahmen eines Verfahrens zur Verhängung strafrechtlicher Sanktionen, sondern in dem eines Verfahrens über präventive Maßnahmen ergeht (Urteil vom 15. November 2012, Al-Aqsa/Rat und Niederlande/Al-Aqsa, C-539/10 P und C-550/10 P, EU:C:2012:711, Rn. 70).

    Aus der Formulierung dieser Vorschrift ergibt sich, dass die Anforderung, wonach die Beschlüsse zuständiger Behörden "auf ernsthafte und schlüssige Beweise oder Indizien [gestützt]" zu sein haben, nur Beschlüsse über die Aufnahme von Ermittlungen oder Strafverfolgungsmaßnahmen, aber keine Beschlüsse betrifft, die eine Verurteilung enthalten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. November 2012, Al-Aqsa/Rat und Niederlande/Al-Aqsa, C-539/10 P und C-550/10 P, EU:C:2012:711, Rn. 64).

    Bei den Beschlüssen über die Aufnahme von Ermittlungen oder Strafverfolgungsmaßnahmen schützt dieses Erfordernis die Betroffenen, indem sichergestellt wird, dass ihr Name nur gestützt auf eine hinreichend gesicherte tatsächliche Grundlage in die Listen bezüglich des Einfrierens von Geldern aufgenommen wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. November 2012, Al-Aqsa/Rat und Niederlande/Al-Aqsa, C-539/10 P und C-550/10 P, EU:C:2012:711, Rn. 68), während bei den Beschlüssen, mit denen eine Verurteilung erfolgt, dieses Erfordernis nicht mehr anzuwenden ist, da die zuvor während der Ermittlungen oder Strafverfolgungsmaßnahmen gesammelten Informationen grundsätzlich Gegenstand einer eingehenden Prüfung waren.

  • EuGH, 15.11.2012 - C-417/11

    und Sicherheitspolitik - Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts auf, mit

    Auszug aus EuG, 14.12.2018 - T-400/10
    Nach ständiger Rechtsprechung muss die nach Art. 296 AEUV vorgeschriebene Begründung die Überlegungen des Organs, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass der Betroffene ihr die Gründe für die erlassenen Maßnahmen entnehmen und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (Urteil vom 15. November 2012, Rat/Bamba, C-417/11 P, EU:C:2012:718, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich und rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob eine Begründung ausreichend ist, nicht nur anhand des Wortlauts des Rechtsakts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (Urteile vom 15. November 2012, Rat/Bamba, C-417/11 P, EU:C:2012:718, Rn. 53, und vom 14. Oktober 2009, Bank Melli Iran/Rat, T-390/08, EU:T:2009:401, Rn. 82).

    Insbesondere ist ein beschwerender Rechtsakt hinreichend begründet, wenn er in einem Zusammenhang ergangen ist, der dem Betroffenen bekannt war und ihm gestattet, die Tragweite der ihm gegenüber getroffenen Maßnahme zu verstehen (Urteile vom 15. November 2012, Rat/Bamba, C-417/11 P, EU:C:2012:718, Rn. 54, und vom 14. Oktober 2009, Bank Melli Iran/Rat, T-390/08, EU:T:2009:401, Rn. 82).

    Nur auf Antrag des Betroffenen hat der Rat Einsicht in alle nicht vertraulichen Verwaltungspapiere zu gewähren, die die in Rede stehende Maßnahme betreffen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. November 2011, Bank Melli Iran/Rat, C-548/09 P, EU:C:2011:735, Rn. 92, vom 15. November 2012, Rat/Bamba, C-417/11 P, EU:C:2012:718, Rn. 87, und vom 28. Juli 2016, Tomana u. a./Rat und Kommission, C-330/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:601, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 21.12.2011 - C-27/09

    und Sicherheitspolitik - Der Gerichtshof weist das Rechtsmittel Frankreichs gegen

    Auszug aus EuG, 14.12.2018 - T-400/10
    Wenn der Rat zum ersten Mal den Namen einer Person oder Organisation in eine Liste nach Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 aufnimmt, ist er nicht verpflichtet, dieser Person oder Organisation im Voraus die Gründe mitzuteilen, aus denen er die Aufnahme beabsichtigt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2011, Frankreich/People's Mojahedin Organization of Iran, C-27/09 P, EU:C:2011:853, Rn. 61).

    Diese Regel erklärt sich dadurch, dass ein solcher Beschluss, um wirksam zu sein, überraschend kommen muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2011, Frankreich/People's Mojahedin Organization of Iran, C-27/09 P, EU:C:2011:853, Rn. 61).

    Daher genügt es im Rahmen einer erstmaligen Aufnahme grundsätzlich, der betroffenen Person oder Organisation gleichzeitig mit oder unmittelbar nach Erlass dieses Beschlusses die Gründe mitzuteilen und sie anzuhören (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2011, Frankreich/People's Mojahedin Organization of Iran, C-27/09 P, EU:C:2011:853, Rn. 61).

    Liegen neue Erkenntnisse vor, sind der betroffenen Person oder Organisation vor Erlass der Maßnahme die zu ihren Lasten berücksichtigten Erkenntnisse mitzuteilen und ihr rechtliches Gehör zu gewähren (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2011, Frankreich/People's Mojahedin Organization of Iran, C-27/09 P, EU:C:2011:853, Rn. 63, und vom 28. Juli 2016, Tomana u. a./Rat und Kommission, C-330/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:601, Rn. 67).

  • EuG, 12.12.2006 - T-228/02

    und Sicherheitspolitik - DAS GERICHT ERKLÄRT DEN BESCHLUSS DES RATES FÜR NICHTIG,

    Auszug aus EuG, 14.12.2018 - T-400/10
    Nach ständiger Rechtsprechung zu Klagen gegen sukzessive Maßnahmen des Einfrierens von Geldern und entgegen dem Vorbringen der Kommission in ihrem Streithilfeschriftsatz betreffend die Rechtsakte vom Juli 2010 behält ein Kläger ein Interesse an der Nichtigerklärung eines Beschlusses über die Verhängung restriktiver Maßnahmen, der durch einen späteren Beschluss aufgehoben und ersetzt wird, da mit der Aufhebung eines Rechtsakts eines Organs nicht seine Rechtswidrigkeit anerkannt wird und die Aufhebung ex nunc wirkt, anders als bei einem Nichtigkeitsurteil, mit dem der für nichtig erklärte Rechtsakt rückwirkend aus der Rechtsordnung entfernt und so betrachtet wird, als ob er niemals bestanden hätte (Urteil vom 12. Dezember 2006, 0rganisation des Modjahedines du peuple d'Iran/Rat, T-228/02, EU:T:2006:384, Rn. 35; vgl. auch Urteile vom 23. Oktober 2008, People's Mojahedin Organization of Iran/Rat, T-256/07, EU:T:2008:461, Rn. 45 bis 48 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 30. September 2009, Sison/Rat, T-341/07, EU:T:2009:372, Rn. 47 und 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zur Mitteilung vom Dezember 2009 ist darauf hinzuweisen, dass entschieden worden ist, dass die Veröffentlichung des Tenors und einer allgemeinen Begründung von Maßnahmen des Einfrierens von Geldern im Amtsblatt in Anbetracht der Tatsache, dass eine detaillierte Veröffentlichung der gegen die betroffenen Personen und Körperschaften erhobenen Vorwürfe gegen zwingende Erwägungen des Allgemeininteresses verstoßen und auch ihre legitimen Interessen beeinträchtigen könnte, ausreichen, während jedoch die spezifische und konkrete Begründung dieses Beschlusses förmlich erteilt und den Betroffenen auf einem anderen geeigneten Weg bekannt gegeben werden muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Dezember 2006, 0rganisation des Modjahedines du peuple d'Iran/Rat, T-228/02, EU:T:2006:384, Rn. 147).

    Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den vom Rat beigebrachten Informationen, dass gegen die Beschlüsse des Home Secretary ein Rechtsbehelf bei der Proscribed Organisations Appeal Commission (Beschwerdeausschuss für verbotene Organisationen, Vereinigtes Königreich) eingelegt werden kann, die unter Anwendung der für die gerichtliche Kontrolle geltenden Grundsätze entscheidet, und dass jede Partei gegen die Entscheidung des Beschwerdeausschusses für verbotene Organisationen ein auf Rechtsfragen bezogenes Rechtsmittel bei einem Rechtsmittelgericht einlegen kann, wenn sie die Zulassung durch den Beschwerdeausschuss oder ersatzweise durch das Rechtsmittelgericht erlangt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Dezember 2006, 0rganisation des Modjahedines du peuple d'Iran/Rat, T-228/02, EU:T:2006:384, Rn. 2).

    Insoweit ergibt sich nach der Rechtsprechung aus Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 und der Begründungspflicht nach Art. 296 AEUV, dass der Rat in seinen Rechtsakten die genauen Informationen bzw. die einschlägigen Akten mitteilen muss, aus denen sich ergibt, dass eine zuständige Behörde gegenüber den Betroffenen einen Beschluss gefasst hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Dezember 2006, 0rganisation des Modjahedines du peuple d'Iran/Rat, T-228/02, EU:T:2006:384, Rn. 120).

  • EuG, 14.10.2009 - T-390/08

    Bank Melli Iran / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive

    Auszug aus EuG, 14.12.2018 - T-400/10
    Im Fall restriktiver Maßnahmen hat dieser andere Weg grundsätzlich in einer einzelfallbezogenen Mitteilung zu bestehen, da solche Maßnahmen die betroffenen Personen oder Körperschaften in erheblicher Weise beeinträchtigen und die Ausübung ihrer Grundrechte beschränken können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Oktober 2009, Bank Melli Iran/Rat, T-390/08, EU:T:2009:401, Rn. 86).

    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich und rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob eine Begründung ausreichend ist, nicht nur anhand des Wortlauts des Rechtsakts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (Urteile vom 15. November 2012, Rat/Bamba, C-417/11 P, EU:C:2012:718, Rn. 53, und vom 14. Oktober 2009, Bank Melli Iran/Rat, T-390/08, EU:T:2009:401, Rn. 82).

    Insbesondere ist ein beschwerender Rechtsakt hinreichend begründet, wenn er in einem Zusammenhang ergangen ist, der dem Betroffenen bekannt war und ihm gestattet, die Tragweite der ihm gegenüber getroffenen Maßnahme zu verstehen (Urteile vom 15. November 2012, Rat/Bamba, C-417/11 P, EU:C:2012:718, Rn. 54, und vom 14. Oktober 2009, Bank Melli Iran/Rat, T-390/08, EU:T:2009:401, Rn. 82).

  • EuGH, 03.09.2008 - C-402/05

    und Sicherheitspolitik - DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DIE VERORDNUNG, MIT DER DIE

    Auszug aus EuG, 14.12.2018 - T-400/10
    Sie bezieht sich insoweit auf die Urteile vom 3. September 2008, Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission (C-402/05 P und C-415/05 P, EU:C:2008:461), sowie vom 11. Juni 2009, 0thman/Rat und Kommission (T-318/01, EU:T:2009:187).

    Was die Bezugnahme auf die Urteile vom 3. September 2008, Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission (C-402/05 P und C-415/05 P, EU:C:2008:461), sowie vom 11. Juni 2009, 0thman/Rat und Kommission (T-318/01, EU:T:2009:187), betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass sich die Umstände des vorliegenden Falls auch von denen, die diesen Urteilen zugrunde liegen, unterscheiden, da, wie sich aus den vorstehenden Rn. 210 bis 215 ergibt, die Begründung der Rechtsakte vom Januar 2011 der Klägerin vor ihrem Erlass ordnungsgemäß zur Verfügung gestellt wurde.

  • EuG, 04.12.2008 - T-284/08

    'People''s Mojahedin Organization of Iran v Council' - Gemeinsame Außen- und

    Auszug aus EuG, 14.12.2018 - T-400/10
    Im Rahmen des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 ist eine besondere Form der Zusammenarbeit zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten und den Organen der Union geschaffen worden, aus der für den Rat die Verpflichtung folgt, sich so weit wie möglich auf die Beurteilung durch die zuständigen nationalen Behörden zu verlassen (vgl. Urteile vom 23. Oktober 2008, People's Mojahedin Organization of Iran/Rat, T-256/07, EU:T:2008:461, Rn. 133, und vom 4. Dezember 2008, People's Mojahedin Organization of Iran/Rat, T-284/08, EU:T:2008:550, Rn. 53).

    Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als der Beschluss von einem Mitgliedstaat stammt, für den durch Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 und Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 eine besondere Form der Zusammenarbeit mit dem Rat geschaffen wurde, aus der für den Rat die Verpflichtung folgt, sich so weit wie möglich auf die Beurteilung durch die zuständige nationale Behörde zu verlassen (Urteile vom 23. Oktober 2008, People's Mojahedin Organization of Iran/Rat, T-256/07, EU:T:2008:461, Rn. 133, und vom 4. Dezember 2008, People's Mojahedin Organization of Iran/Rat, T-284/08, EU:T:2008:550, Rn. 53).

  • EuG, 11.06.2009 - T-318/01

    und Sicherheitspolitik - DAS GERICHT ERKLÄRT DIE VERORDNUNG DES RATES, MIT DER

  • EuGH, 28.07.2016 - C-330/15

    Der Gerichtshof bestätigt die restriktiven Maßnahmen gegen den

  • EuGH, 26.07.2017 - C-79/15

    Rat / Hamas

  • EuG, 13.09.2013 - T-383/11

    und Sicherheitspolitik - Das Gericht weist die Klagen zweier syrischer

  • EuGH, 14.05.2012 - C-477/11

    Sepracor Pharmaceuticals (Ireland) / Kommission

  • EuG, 18.09.2017 - T-107/15

    Uganda Commercial Impex / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik -

  • EuGH, 16.11.2011 - C-548/09

    Bank Melli Iran / Rat - Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik -

  • EuG, 11.07.2007 - T-47/03

    Sison / Rat

  • EuGH, 14.03.2017 - C-158/14

    Die Aktivitäten der Streitkräfte bei bewaffneten Konflikten im Sinne des

  • EuG, 22.02.2006 - T-437/04

    Standertskjöld-Nordenstam / Kommission

  • EuG, 28.01.2016 - T-341/14

    Klyuyev / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen

  • EuG, 29.04.2015 - T-9/13

    National Iranian Gas Company / Rat

  • EuG, 22.04.2015 - T-190/12

    Das Gericht bestätigt die restriktiven Maßnahmen gegen den Generalstaatsanwalt

  • EuG, 16.09.2013 - T-364/10

    Das Gericht setzt die Geldbußen herab, die gegen verschiedene Gesellschaften

  • EuG, 29.04.2015 - T-10/13

    Bank of Industry and Mine / Rat

  • EuG, 16.07.2014 - T-572/11

    Hassan / Rat

  • EuG, 17.12.2014 - T-400/10

    Das Gericht erklärt die Rechtsakte des Rates, mit denen die Hamas auf der

  • EuG, 30.11.2022 - T-316/14

    PKK / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen

    Da dieser Unzulässigkeitsgrund auch für die im Rahmen der Rechtssache T-316/14 RENV angefochtenen Beschlüsse 2015/521, 2015/1334 und 2017/1426 gelten könnte, hat das Gericht die fragliche Prozessvoraussetzung, die die Zulässigkeit der Klage betrifft und daher zwingend erfüllt sein muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Dezember 2018, Hamas/Rat, T-400/10 RENV, EU:T:2018:966, Rn. 139 bis 145 und die dort angeführte Rechtsprechung), von Amts wegen thematisiert und die Parteien dazu befragt.

    Darüber hinaus wird mit dem Beschluss 2020/1132, auf den sich die dritte Anpassung der Klageschrift in der Rechtssache T-148/19 bezieht, ausweislich seines Titels der Beschluss (GASP) 2020/20 des Rates vom 13. Januar 2020 zur Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, auf die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 Anwendung finden, und zur Aufhebung des Beschlusses 2019/1341 (ABl. 2020, L 81, S. 5) aufgehoben, der weder in der Klageschrift noch in ihren Anpassungen beanstandet worden ist, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Voraussetzungen von Art. 86 der Verfahrensordnung erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Dezember 2018, Hamas/Rat, T-400/10 RENV, EU:T:2018:966, Rn. 141 und 142).

    Die besondere Form der Zusammenarbeit zwischen dem Rat und den Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung des Terrorismus begründet für den Rat nämlich die Verpflichtung, sich so weit wie möglich auf die Beurteilung durch die zuständige nationale Behörde zu verlassen (Urteile vom 23. Oktober 2008, People's Mojahedin Organization of Iran/Rat, T-256/07, EU:T:2008:461, Rn. 133 und 134, vom 4. Dezember 2008, People's Mojahedin Organization of Iran/Rat, T-284/08, EU:T:2008:550, Rn. 53, und vom 14. Dezember 2018, Hamas/Rat, T-400/10 RENV, EU:T:2018:966, Rn. 282).

    Daraus folgt zum einen, dass der Klagegrund eines Verstoßes gegen Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 zur Stützung einer Klage gegen einen solchen Beschluss einschlägig ist, wenn sich der Rat bei der Entscheidung über den Verbleib einer Person oder Organisation auf der Liste nach Art. 1 Abs. 6 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 weiterhin auf eine nationale Entscheidung einer zuständigen Behörde stützt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Dezember 2018, Hamas/Rat, T-400/10 RENV, EU:T:2018:966, Rn. 229 und 230), was im Übrigen vom Rat nicht bestritten wird.

    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht wiederholt die Auffassung vertreten hat, dass eine Verfügung des Innenministers des Vereinigten Königreichs einen Beschluss einer zuständigen Behörde im Sinne von Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. Oktober 2008, People's Mojahedin Organization of Iran/Rat, T-256/07, EU:T:2008:461, Rn. 144 und 145, vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat, T-208/11 und T-508/11, EU:T:2014:885, Rn. 106, vom 14. Dezember 2018, Hamas/Rat, T-400/10 RENV, EU:T:2018:966, Rn. 258 bis 285, vom 6. März 2019, Hamas/Rat, T-289/15, EU:T:2019:138, Rn. 71 bis 96, vom 10. April 2019, Gamaa Islamya Égypte/Rat, T-643/16, EU:T:2019:238, Rn. 108 bis 133, und vom 24. November 2021, LTTE/Rat, T-160/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:817, Rn. 112).

    Auch wenn Art. 1 Abs. 4 Unterabs. 2 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 eine Präferenz für Beschlüsse von Justizbehörden vorsieht, ist nämlich nach der Rechtsprechung die Berücksichtigung von Beschlüssen von Verwaltungsbehörden keineswegs ausgeschlossen, wenn diese Behörden zum einen nach nationalem Recht tatsächlich befugt sind, restriktive Beschlüsse in Bezug auf Vereinigungen, die am Terrorismus beteiligt sind, zu erlassen, und zum anderen, obwohl sie nur Verwaltungsbehörden sind, als den Justizbehörden "entsprechend" angesehen werden können (Urteile vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat, T-208/11 und T-508/11, EU:T:2014:885, Rn. 107, vom 14. Dezember 2018, Hamas/Rat, T-400/10 RENV, EU:T:2018:966, Rn. 259, vom 6. März 2019, Hamas/Rat, T-289/15, EU:T:2019:138, Rn. 72, vom 10. April 2019, Gamaa Islamya Égypte/Rat, T-643/16, EU:T:2019:238, Rn. 111, und vom 24. November 2021, LTTE/Rat, T-160/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:817, Rn. 114).

    Verwaltungsbehörden können als den Justizbehörden entsprechend angesehen werden, wenn gegen ihre Entscheidungen ein gerichtlicher Rechtsbehelf gegeben ist, der sowohl tatsächliche als auch rechtliche Aspekte betrifft (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. Oktober 2008, People's Mojahedin Organization of Iran/Rat, T-256/07, EU:T:2008:461, Rn. 145, vom 14. Dezember 2018, Hamas/Rat, T-400/10 RENV, EU:T:2018:966, Rn. 260, vom 6. März 2019, Hamas/Rat, T-289/15, EU:T:2019:138, Rn. 73, vom 10. April 2019, Gamaa Islamya Égypte/Rat, T-643/16, EU:T:2019:238, Rn. 112, und vom 24. November 2021, LTTE/Rat, T-160/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:817, Rn. 115).

    Folglich hindert der Umstand, dass es im betreffenden Staat Gerichte gibt, die für die Terrorismusbekämpfung zuständig sind, den Rat nicht daran, Beschlüsse der für den Erlass restriktiver Maßnahmen auf dem Gebiet des Terrorismus zuständigen nationalen Verwaltungsbehörde zu berücksichtigen (Urteile vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat, T-208/11 und T-508/11, EU:T:2014:885, Rn. 108, vom 14. Dezember 2018, Hamas/Rat, T-400/10 RENV, EU:T:2018:966, Rn. 261, vom 6. März 2019, Hamas/Rat, T-289/15, EU:T:2019:138, Rn. 74, vom 10. April 2019, Gamaa Islamya Égypte/Rat, T-643/16, EU:T:2019:238, Rn. 113, und vom 24. November 2021, LTTE/Rat, T-160/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:817, Rn. 116).

    Wie sich aus der Begründung der Rechtsakte von 2015 bis 2017 und der Beschlüsse von 2019 ergibt, kann gegen die Verfügungen des Innenministers des Vereinigten Königreichs ein Rechtsbehelf bei der Proscribed Organisations Appeal Commission (Beschwerdeausschuss für verbotene Organisationen, Vereinigtes Königreich, im Folgenden: POAC) eingelegt werden, die in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht unter Anwendung der für die gerichtliche Kontrolle geltenden Grundsätze entscheidet, und jede Partei kann gegen die Entscheidung der POAC ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel bei einem Rechtsmittelgericht einlegen, wenn dies von der POAC selbst oder ersatzweise vom Rechtsmittelgericht gestattet wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Dezember 2018, Hamas/Rat, T-400/10 RENV, EU:T:2018:966, Rn. 262, vom 6. März 2019, Hamas/Rat, T-289/15, EU:T:2019:138, Rn. 75, vom 10. April 2019, Gamaa Islamya Égypte/Rat, T-643/16, EU:T:2019:238, Rn. 114, und vom 24. November 2021, LTTE/Rat, T-160/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:817, Rn. 117).

    Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Verfügung des Innenministers des Vereinigten Königreichs von 2001 von einer Verwaltungsbehörde, die einer Justizbehörde entspricht, und mithin von einer zuständigen Behörde im Sinne von Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 erlassen wurde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Dezember 2018, Hamas/Rat, T-400/10 RENV, EU:T:2018:966, Rn. 263, vom 6. März 2019, Hamas/Rat, T-289/15, EU:T:2019:138, Rn. 76, vom 10. April 2019, Gamaa Islamya Égypte/Rat, T-643/16, EU:T:2019:238, Rn. 115, und vom 24. November 2021, LTTE/Rat, T-160/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:817, Rn. 118).

    Zudem ist darauf hinzuweisen, dass Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 nach der Rechtsprechung nicht verlangt, dass der Beschluss der zuständigen Behörde im Rahmen eines Strafverfahrens im engeren Sinne ergeht, sofern das fragliche nationale Verfahren in Anbetracht der Ziele, die mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2001/931 verfolgt werden, die Bekämpfung des Terrorismus im weiteren Sinne durch den Erlass präventiver oder repressiver Maßnahmen zum Gegenstand hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Dezember 2018, Hamas/Rat, T-400/10 RENV, EU:T:2018:966, Rn. 269 bis 271, vom 6. März 2019, Hamas/Rat, T-289/15, EU:T:2019:138, Rn. 82 bis 84, vom 10. April 2019, Gamaa Islamya Égypte/Rat, T-643/16, EU:T:2019:238, Rn. 119 bis 121, und vom 24. November 2021, LTTE/Rat, T-160/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:817, Rn. 119).

    Sie ist daher, wie von der Rechtsprechung verlangt, im Rahmen eines nationalen Verfahrens ergangen, das in erster Linie darauf gerichtet ist, zur Bekämpfung des Terrorismus gegen die PKK präventive oder repressive Maßnahmen zu verhängen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat, T-208/11 und T-508/11, EU:T:2014:885, Rn. 115, vom 14. Dezember 2018, Hamas/Rat, T-400/10 RENV, EU:T:2018:966, Rn. 272 und 273, vom 6. März 2019, Hamas/Rat, T-289/15, EU:T:2019:138, Rn. 84, vom 10. April 2019, Gamaa Islamya Égypte/Rat, T-643/16, EU:T:2019:238, Rn. 121, und vom 24. November 2021, LTTE/Rat, T-160/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:817, Rn. 120).

    Insoweit ist auf die mittlerweile ständige Rechtsprechung hinzuweisen, wonach sich der in Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 verwendete Begriff "zuständige Behörde" nicht auf die Behörden der Mitgliedstaaten beschränkt, sondern grundsätzlich auch Behörden von Drittstaaten einschließen kann (Urteile vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 22, vom 14. Dezember 2018, Hamas/Rat, T-400/10 RENV, EU:T:2018:966, Rn. 244, und vom 6. März 2019, Hamas/Rat, T-289/15, EU:T:2019:138, Rn. 43).

    Diese Auslegung findet ihre Rechtfertigung zum einen im Wortlaut von Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931, der den Begriff "zuständige Behörden" nicht auf die Behörden der Mitgliedstaaten beschränkt, und zum anderen im Ziel dieses Gemeinsamen Standpunkts, der zur Umsetzung der Resolution 1373 (2001) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen angenommen wurde, mit der die weltweite Bekämpfung des Terrorismus durch die systematische und enge Zusammenarbeit aller Staaten intensiviert werden soll (Urteile vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 23, vom 14. Dezember 2018, Hamas/Rat, T-400/10 RENV, EU:T:2018:966, Rn. 245, und vom 6. März 2019, Hamas/Rat, T-289/15, EU:T:2019:138, Rn. 44).

  • EuG, 30.11.2022 - T-316/21
    19 Da dieser Unzulässigkeitsgrund auch für die im Rahmen der Rechtssache T-316/14 RENV angefochtenen Beschlüsse 2015/521, 2015/1334 und 2017/1426 gelten könnte, hat das Gericht die fragliche Prozessvoraussetzung, die die Zulässigkeit der Klage betrifft und daher zwingend erfüllt sein muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Dezember 2018, Hamas/Rat, T-400/10 RENV, EU:T:2018:966 , Rn. 139 bis 145 und die dort angeführte Rechtsprechung), von Amts wegen thematisiert und die Parteien dazu befragt.

    ausweislich seines Titels der Beschluss (GASP) 2020/20 des Rates vom 13. Januar 2020 zur Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, auf die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 Anwendung finden, und zur Aufhebung des Beschlusses 2019/1341 (ABl. 2020, L 8 I, S. 5) aufgehoben, der weder in der Klageschrift noch in ihren Anpassungen beanstandet worden ist, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Voraussetzungen von Art. 86 der Verfahrensordnung erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Dezember 2018, Hamas/Rat, T-400/10 RENV, EU:T:2018:966 , Rn. 141 und 142).

    Die besondere Form der Zusammenarbeit zwischen dem Rat und den Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung des Terrorismus begründet für den Rat nämlich die Verpflichtung, sich so weit wie möglich auf die Beurteilung durch die zuständige nationale Behörde zu verlassen (Urteile vom 23. Oktober 2008, People's Mojahedin Organization of Iran/Rat, T-256/07, EU:T:2008:461 , Rn. 133 und 134, vom 4. Dezember 2008, People's Mojahedin Organization of Iran/Rat, T-284/08, EU:T:2008:550 , Rn. 53, und vom 14. Dezember 2018, Hamas/Rat, T-400/10 RENV, EU:T:2018:966 , Rn. 282).

    44 Daraus folgt zum einen, dass der Klagegrund eines Verstoßes gegen Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 zur Stützung einer Klage gegen einen solchen Beschluss einschlägig ist, wenn sich der Rat bei der Entscheidung über den Verbleib einer Person oder Organisation auf der Liste nach Art. 1 Abs. 6 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 weiterhin auf eine nationale Entscheidung einer zuständigen Behörde stützt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Dezember 2018, Hamas/Rat, T-400/10 RENV, EU:T:2018:966 , Rn. 229 und 230), was im Übrigen vom Rat nicht bestritten wird.

    50 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht wiederholt die Auffassung vertreten hat, dass eine Verfügung des Innenministers des Vereinigten Königreichs einen Beschluss einer zuständigen Behörde im Sinne von Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. Oktober 2008, People's Mojahedin Organization of Iran/Rat, T-256/07, EU:T:2008:461 , Rn. 144 und 145, vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat, T-208/11 und T-508/11, EU:T:2014:885 , Rn. 106, vom 14. Dezember 2018, Hamas/Rat, T-400/10 RENV, EU:T:2018:966 , Rn. 258 bis 285, vom 6. März 2019, Hamas/Rat, T-289/15, EU:T:2019:138, Rn. 71 bis 96, vom 10. April 2019, Gamaa Islamya Égypte/Rat, T-643/16, EU:T:2019:238 , Rn. 108 bis 133, und vom 24. November 2021, LTTE/Rat, T-160/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:817 , Rn. 112).

    51 Auch wenn Art. 1 Abs. 4 Unterabs. 2 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 eine Präferenz für Beschlüsse von Justizbehörden vorsieht, ist nämlich nach der Rechtsprechung die Berücksichtigung von Beschlüssen von Verwaltungsbehörden keineswegs ausgeschlossen, wenn diese Behörden zum einen nach nationalem Recht tatsächlich befugt sind, restriktive Beschlüsse in Bezug auf Vereinigungen, die am Terrorismus beteiligt sind, zu erlassen, und zum anderen, obwohl sie nur Verwaltungsbehörden sind, als den Justizbehörden "entsprechend" angesehen werden können (Urteile vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat, T-208/11 und T-508/11, EU:T:2014:885 , Rn. 107, vom 14. Dezember 2018, Hamas/Rat, T-400/10 RENV, EU:T:2018:966 , Rn. 259, vom 6. März 2019, Hamas/Rat, T-289/15, EU:T:2019:138, Rn. 72, vom 10. April 2019, Gamaa Islamya Égypte/Rat, T-643/16, EU:T:2019:238 , Rn. 111, und vom 24. November 2021, LTTE/Rat, T-160/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:817 , Rn. 114).

    52 Verwaltungsbehörden können als den Justizbehörden entsprechend angesehen werden, wenn gegen ihre Entscheidungen ein gerichtlicher Rechtsbehelf gegeben ist, der sowohl tatsächliche als auch rechtliche Aspekte betrifft (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. Oktober 2008, People's Mojahedin Organization of Iran/Rat, T-256/07, EU:T:2008:461 , Rn. 145, vom 14. Dezember 2018, Hamas/Rat, T-400/10 RENV, EU:T:2018:966 , Rn. 260, vom 6. März 2019, Hamas/Rat, T-289/15, EU:T:2019:138, Rn. 73, vom 10. April 2019, Gamaa Islamya Égypte/Rat, T-643/16, EU:T:2019:238 , Rn. 112, und vom 24. November 2021, LTTE/Rat, T-160/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:817 , Rn. 115).

    53 Folglich hindert der Umstand, dass es im betreffenden Staat Gerichte gibt, die für die Terrorismusbekämpfung zuständig sind, den Rat nicht daran, Beschlüsse der für den Erlass restriktiver Maßnahmen auf dem Gebiet des Terrorismus zuständigen nationalen Verwaltungsbehörde zu berücksichtigen (Urteile vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat, T-208/11 und T-508/11, EU:T:2014:885 , Rn. 108, vom 14. Dezember 2018, Hamas/Rat, T-400/10 RENV, EU:T:2018:966 , Rn. 261, vom 6. März 2019, Hamas/Rat, T-289/15, EU:T:2019:138, Rn. 74, vom 10. April 2019, Gamaa Islamya Égypte/Rat, T-643/16, EU:T:2019:238 , Rn. 113, und vom 24. November 2021, LTTE/Rat, T-160/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:817 , Rn. 116).

    54 Wie sich aus der Begründung der Rechtsakte von 2015 bis 2017 und der Beschlüsse von 2019 ergibt, kann gegen die Verfügungen des Innenministers des Vereinigten Königreichs ein Rechtsbehelf bei der Proscribed Organisations Appeal Commission (Beschwerdeausschuss für verbotene Organisationen, Vereinigtes Königreich, im Folgenden: POAC) eingelegt werden, die in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht unter Anwendung der für die gerichtliche Kontrolle geltenden Grundsätze entscheidet, und jede Partei kann gegen die Entscheidung der POAC ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel bei einem Rechtsmittelgericht einlegen, wenn dies von der POAC selbst oder ersatzweise vom Rechtsmittelgericht gestattet wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Dezember 2018, Hamas/Rat, T-400/10 RENV, EU:T:2018:966 , Rn. 262, vom 6. März 2019, Hamas/Rat, T-289/15, EU:T:2019:138, Rn. 75, vom 10. April 2019, Gamaa Islamya Égypte/Rat, T-643/16, EU:T:2019:238 , Rn. 114, und vom 24. November 2021, LTTE/Rat, T-160/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:817 , Rn. 117).

    55 Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Verfügung des Innenministers des Vereinigten Königreichs von 2001 von einer Verwaltungsbehörde, die einer Justizbehörde entspricht, und mithin von einer zuständigen Behörde im Sinne von Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 erlassen wurde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Dezember 2018, Hamas/Rat, T-400/10 RENV, EU:T:2018:966 , Rn. 263, vom 6. März 2019, Hamas/Rat, T-289/15, EU:T:2019:138, Rn. 76, vom 10. April 2019, Gamaa Islamya Égypte/Rat, T-643/16, EU:T:2019:238 , Rn. 115, und vom 24. November 2021, LTTE/Rat, T-160/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:817 , Rn. 118).

    56 Zudem ist darauf hinzuweisen, dass Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 nach der Rechtsprechung nicht verlangt, dass der Beschluss der zuständigen Behörde im Rahmen eines Strafverfahrens im engeren Sinne ergeht, sofern das fragliche nationale Verfahren in Anbetracht der Ziele, die mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2001/931 verfolgt werden, die Bekämpfung des Terrorismus im weiteren Sinne durch den Erlass präventiver oder repressiver Maßnahmen zum Gegenstand hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Dezember 2018, Hamas/Rat, T-400/10 RENV, EU:T:2018:966 , Rn. 269 bis 271, vom 6. März 2019, Hamas/Rat, T-289/15, EU:T:2019:138, Rn. 82 bis 84, vom 10. April 2019, Gamaa Islamya Égypte/Rat, T-643/16, EU:T:2019:238 , Rn. 119 bis 121, und vom 24. November 2021, LTTE/Rat, T-160/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:817 , Rn. 119).

    Sie ist daher, wie von der Rechtsprechung verlangt, im Rahmen eines nationalen Verfahrens ergangen, das in erster Linie darauf gerichtet ist, zur Bekämpfung des Terrorismus gegen die PKK präventive oder repressive Maßnahmen zu verhängen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat, T-208/11 und T-508/11, EU:T:2014:885 , Rn. 115, vom 14. Dezember 2018, Hamas/Rat, T-400/10 RENV, EU:T:2018:966 , Rn. 272 und 273, vom 6. März 2019, Hamas/Rat, T-289/15, EU:T:2019:138, Rn. 84, vom 10. April 2019, Gamaa Islamya Égypte/Rat, T-643/16, EU:T:2019:238 , Rn. 121, und vom 24. November 2021, LTTE/Rat, T-160/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:817 , Rn. 120).

    85 Insoweit ist auf die mittlerweile ständige Rechtsprechung hinzuweisen, wonach sich der in Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 verwendete Begriff "zuständige Behörde" nicht auf die Behörden der Mitgliedstaaten beschränkt, sondern grundsätzlich auch Behörden von Drittstaaten einschließen kann (Urteile vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583 , Rn. 22, vom 14. Dezember 2018, Hamas/Rat, T-400/10 RENV, EU:T:2018:966 , Rn. 244, und vom 6. März 2019, Hamas/Rat, T-289/15, EU:T:2019:138, Rn. 43).

    86 Diese Auslegung findet ihre Rechtfertigung zum einen im Wortlaut von Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931, der den Begriff "zuständige Behörden" nicht auf die Behörden der Mitgliedstaaten beschränkt, und zum anderen im Ziel dieses Gemeinsamen Standpunkts, der zur Umsetzung der Resolution 1373 (2001) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen angenommen wurde, mit der die weltweite Bekämpfung des Terrorismus durch die systematische und enge Zusammenarbeit aller Staaten intensiviert werden soll (Urteile vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583 , Rn. 23, vom 14. Dezember 2018, Hamas/Rat, T-400/10 RENV, EU:T:2018:966 , Rn. 245, und vom 6. März 2019, Hamas/Rat, T-289/15, EU:T:2019:138, Rn. 44).

  • EuG, 04.09.2019 - T-308/18

    Hamas / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Gegen Personen,

    Diese Erklärung lautet wie folgt (vgl. Rn. 19 der Klagebeantwortung, die die Rn. 7 und 8 der von der Klägerin eingereichten Klageschrift in der Rechtssache, in der das Urteil vom 14. Dezember 2018, Hamas/Rat, T-400/10 RENV, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2018:966, ergangen ist, wiedergibt):.

    Die individuelle Mitteilung an die betroffenen Personen und Organisationen ist daher nicht der einzige Mechanismus, der zur Anwendung kommt, um diese über die ihnen gegenüber getroffenen Maßnahmen zu informieren (Urteil vom 14. Dezember 2018, Hamas/Rat, T-400/10 RENV, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2018:966, Rn. 175).

    Außerdem gilt nach der Rechtsprechung die Verpflichtung zur individuellen Mitteilung der Begründung der restriktiven Maßnahmen nicht in allen Fällen, sondern nur, wenn eine entsprechende Möglichkeit besteht (vgl. Urteil vom 14. Dezember 2018, Hamas/Rat, T-400/10 RENV, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2018:966, Rn. 176 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hier ist jedoch selbst im Rahmen des vorliegenden Verfahrens die Anschrift der Klägerin nicht bekannt, da sich die einzigen Angaben der Klägerin gegenüber dem Gericht auf den Namen einer Stadt und eines Landes beschränken (Doha in Katar und Gaza) (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Dezember 2018, Hamas/Rat, T-400/10 RENV, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2018:966, Rn. 177).

  • EuG, 06.03.2019 - T-289/15

    Hamas / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Gegen bestimmte Personen

    Der Rat vertritt seinerseits die Auffassung, dass keinerlei Unterscheidung zwischen diesen beiden "Bewegungen" oder "Teilen einer Bewegung" zu treffen sei, da die Klägerin in der Klageschrift in der Rechtssache, in der das Urteil vom 14. Dezember 2018, Hamas/Rat (T-400/10 RENV, EU:T:2018:966), ergangen sei, ihre Organisation so beschrieben habe, dass sie beide umfasse.

    Wie in Rn. 293 des Urteils vom 14. Dezember 2018, Hamas/Rat (T-400/10 RENV, EU:T:2018:966), festgestellt wurde, kommt diesem Vorbringen eine erhebliche Beweiskraft zu, zum einen, weil es, wie der Rat hervorhebt, von der Klägerin stammt, und zum anderen, weil sie es in der Klageschrift der Rechtssache, in der das genannte Urteil erging, ihrer Argumentation voranstellte.

  • EuG, 20.03.2024 - T-115/22

    Belshyna/ Rat

    Da die Prüfung der Zulässigkeit einer Klage eine Frage zwingenden Rechts ist und daher im Fall einer Anpassung der Klageschrift überprüft werden muss, ob die Voraussetzungen von Art. 86 Abs. 1 der Verfahrensordnung erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Dezember 2018, Hamas/Rat, T-400/10 RENV, EU:T:2018:966, Rn. 139 bis 145 und die dort angeführte Rechtsprechung), hat das Gericht die Parteien in der mündlichen Verhandlung hierzu befragt.

    Die Parteien machen zur Untermauerung ihrer Ansicht geltend, dass die Erkenntnisse aus den Rn. 141 und 142 des Urteils vom 14. Dezember 2018, Hamas/Rat (T-400/10 RENV, EU:T:2018:966), und aus den Rn. 90 und 96 des Urteils vom 24. November 2021, LTTE/Rat (T-160/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:817), nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar seien.

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2022 - C-31/22

    Atlas Copco Airpower und Atlas Copco/ Magnetrol International und Kommission

    14 Vgl. u. a. Urteile vom 24. September 2019, Xinyi PV Products (Anhui) Holdings/Kommission (T-586/14 RENV, EU:T:2019:668), vom 14. Dezember 2018, Hamas/Rat (T-400/10 RENV, EU:T:2018:966), vom 21. November 2018, Stichting Greenpeace Nederland und PAN Europe/Kommission (T-545/11 RENV, EU:T:2018:817), vom 25. Januar 2017, Rusal Armenal/Rat (T-512/09 RENV, EU:T:2017:26), vom 15. Dezember 2016, DEI/Kommission, T-169/08 RENV, EU:T:2016:733, vom 2. Juli 2015, Frankreich und Orange/Kommission (T-425/04 RENV und T-444/04 RENV, EU:T:2015:450), sowie vom 14. April 2015, Ayadi/Kommission (T-527/09 RENV, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:205).
  • EuG, 21.02.2024 - T-117/22

    Grodno Azot und Khimvolokno Plant/ Rat

    Il convient de rappeler, d'une part, que la conformité d'une demande d'adaptation de la requête à l'article 86, paragraphe 1, du règlement de procédure participe de la recevabilité d'un recours (voir, en ce sens, arrêt du 14 décembre 2018, Hamas/Conseil, T-400/10 RENV, EU:T:2018:966, point 139) et, d'autre part, que le juge de l'Union est en droit d'apprécier, suivant les circonstances de chaque cas d'espèce, si une bonne administration de la justice justifie de rejeter le recours quant au fond, sans statuer préalablement sur sa recevabilité (voir, en ce sens, arrêt du 26 février 2002, Conseil/Boehringer, C-23/00 P, EU:C:2002:118, points 51 et 52).
  • EuG, 18.10.2023 - T-533/21

    Belaz-upravljajusaja kompanija holdinga Belaz Holding/ Rat

    Il convient de rappeler, d'une part, que la conformité d'une demande d'adaptation de la requête à l'article 86, paragraphe 1, du règlement de procédure participe de la recevabilité d'un recours (voir, en ce sens, arrêt du 14 décembre 2018, Hamas/Conseil, T-400/10 RENV, EU:T:2018:966, point 139) et, d'autre part, que le juge de l'Union est en droit d'apprécier, suivant les circonstances de chaque cas d'espèce, si une bonne administration de la justice justifie de rejeter le recours quant au fond, sans statuer préalablement sur sa recevabilité (voir, en ce sens, arrêt du 26 février 2002, Conseil/Boehringer, C-23/00 P, EU:C:2002:118, points 51 et 52).
  • EuG, 18.10.2023 - T-532/21

    MAZ-upravljajusaja kompanija holdinga Belavtomaz/ Rat

    Il convient de rappeler, d'une part, que la conformité d'une demande d'adaptation de la requête à l'article 86, paragraphe 1, du règlement de procédure participe de la recevabilité d'un recours (voir, en ce sens, arrêt du 14 décembre 2018, Hamas/Conseil, T-400/10 RENV, EU:T:2018:966, point 139) et, d'autre part, que le juge de l'Union est en droit d'apprécier, suivant les circonstances de chaque cas d'espèce, si une bonne administration de la justice justifie de rejeter le recours quant au fond, sans statuer préalablement sur sa recevabilité (voir, en ce sens, arrêt du 26 février 2002, Conseil/Boehringer, C-23/00 P, EU:C:2002:118, points 51 et 52).
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