Rechtsprechung
   EuG, 14.12.2018 - T-526/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,42116
EuG, 14.12.2018 - T-526/16 (https://dejure.org/2018,42116)
EuG, Entscheidung vom 14.12.2018 - T-526/16 (https://dejure.org/2018,42116)
EuG, Entscheidung vom 14. Dezember 2018 - T-526/16 (https://dejure.org/2018,42116)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,42116) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    FZ u.a. / Kommission

    Öffentlicher Dienst - Beamte - Reform des Statuts - Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1023/2013 - Funktionsbezeichnungen - Übergangsvorschriften zur Einstufung in die Funktionsbezeichnungen - Art. 30 des Anhangs XIII des Statuts - Verwaltungsräte in der Übergangszeit (AD 13) ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    FZ u.a. / Kommission

    Öffentlicher Dienst - Beamte - Reform des Statuts - Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1023/2013 - Funktionsbezeichnungen - Übergangsvorschriften zur Einstufung in Funktionsbezeichnungen - Art. 30 des Anhangs XIII des Statuts - Verwaltungsräte in der Übergangszeit (AD 13) - ...

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    FZ u.a. / Kommission

Sonstiges

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (29)

  • EuGöD, 16.07.2015 - F-112/14

    EJ u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 14.12.2018 - T-526/16
    In diesem Zusammenhang konnten die Beamten, die am 31. Dezember 2013 Planstellen als AD-Beamte der Besoldungsgruppen AD 5 bis AD 13 innehatten, in verschiedene Funktionsbezeichnungen eingestuft werden, nämlich "Verwaltungsrat in der Übergangszeit", "Verwaltungsrat", "Berater oder gleichwertige Funktion" oder "Referatsleiter oder gleichwertige Funktion" (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. April 2017, HN/Kommission, T-588/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:292, Rn. 40, und vom 16. Juli 2015, EJ u. a./Kommission, F-112/14, EU:F:2015:90, Rn. 43).

    Somit sind die Kläger durch die Entscheidungen der Anstellungsbehörde, sie je nach Fall in die Funktionsbezeichnungen "Verwaltungsrat in der Übergangszeit" oder "Verwaltungsrat" einzustufen, die am 30. Dezember 2013 getroffen und durch die Eintragung eines Vermerks über ihre Einstufung in diese Funktionsbezeichnungen in ihren jeweiligen Personalakten in SysPer 2 umgesetzt wurden (im Folgenden: angefochtene Entscheidungen), beschwert worden, weil diese Entscheidungen zur Folge hatten, dass sie mit Wirkung vom 1. Januar 2014 die Anwartschaft auf eine Beförderung in die nächsthöhere Besoldungsgruppe verloren (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. April 2017, HN/Kommission, T-588/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:292, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 16. Juli 2015, EJ u. a./Kommission, F-112/14, EU:F:2015:90, Rn. 45).

    Somit können die Rechte und Pflichten der Beamten jederzeit vom Unionsgesetzgeber geändert werden, und in diesem Zusammenhang sind die Gesetze zur Änderung einer gesetzlichen Bestimmung - wie z. B. die nach Art. 336 AEUV erlassenen Verordnungen zur Änderung des Statuts - grundsätzlich, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf die künftigen Folgen von Sachverhalten anwendbar, die unter der Geltung des alten Rechts entstanden sind, mit Ausnahme unter der Geltung der früheren Vorschrift entstandener und abgeschlossener Sachverhalte, die wohlerworbene Rechte begründen (Urteile vom 22. Dezember 2008, Centeno Mediavilla u. a./Kommission, C-443/07 P, EU:C:2008:767" Rn. 60 bis 62, und vom 16. Juli 2015, EJ u. a./Kommission, F-112/14, EU:F:2015:90, Rn. 58).

    Somit können sich Beamte, wenn sie, wie im vorliegenden Fall, bis zum Inkrafttreten des neuen Statuts nur eine Anwartschaft auf eine Beförderung hatten und diese von einer in der Befugnis der Anstellungsbehörde liegenden Entscheidung über die Beförderung nach der nächsthöheren Besoldungsgruppe abhängig war, die diese Behörde - im vorliegenden Fall am 1. Januar 2014 - noch nicht getroffen hatte, nicht auf ein wohlerworbenes Recht auf den Fortbestand einer Anwartschaft auf diese Beförderung über diesen Zeitpunkt hinaus berufen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Dezember 2008, Centeno Mediavilla u. a./Kommission, C-443/07 P, EU:C:2008:767" Rn. 63 bis 65, und vom 16. Juli 2015, EJ u. a./Kommission, F-112/14, EU:F:2015:90, Rn. 59).

    Außerdem können sich die Beamten nicht auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen, um sich der Anwendung einer neuen Rechtsvorschrift zu widersetzen, besonders auf einem Gebiet, auf dem der Unionsgesetzgeber über ein weites Ermessen verfügt (Urteile vom 22. Dezember 2008, Centeno Mediavilla u. a./Kommission, C-443/07 P, EU:C:2008:767, Rn. 91, und vom 16. Juli 2015, EJ u. a./Kommission, F-112/14, EU:F:2015:90, Rn. 60).

    Insbesondere durfte der Unionsgesetzgeber entgegen dem Vorbringen der Kläger davon ausgehen, dass der Zugang zu einer Stelle der Besoldungsgruppe AD 13 oder AD 14 nicht mehr im Rahmen einer Beförderung von AD-Beamten nach Art. 45 des Statuts von 2004 erfolgen sollte, einem Verfahren, das nach der Rechtsprechung dazu dient, die Laufbahn der Beamten nach Maßgabe ihres Einsatzes und ihrer Verdienste - auch im Zeitverlauf - zu gestalten (Urteile vom 11. Juli 2007, Konidaris/Kommission, T-93/03, EU:T:2007:209, Rn. 91, und vom 16. Juli 2015, EJ u. a./Kommission, F-112/14, EU:F:2015:90, Rn. 72), sondern künftig im Rahmen des Ernennungsverfahrens nach Art. 4 und Art. 29 Abs. 1 des neuen Statuts zu erfolgen hatte.

    Bei der Anwendung dieses Grundsatzes muss die Prüfung der zu vergleichenden Situationen alle Merkmale berücksichtigen, die diese Situationen kennzeichnen (Urteil vom 16. Juli 2015, EJ u. a./Kommission, F-112/14, EU:F:2015:90, Rn. 65; vgl. in diesem Sinne auch Urteile vom 22. Dezember 2008, Centeno Mediavilla u. a./Kommission, C-443/07 P, EU:C:2008:767, Rn. 76, und vom 15. November 2011, Nolin/Kommission, T-58/11 P, EU:T:2011:664, Rn. 37 und 38).

    Nach der Rechtsprechung beinhaltet der Grundsatz der Gleichbehandlung, dass alle nach derselben Besoldungsgruppe beförderten Beamten bei gleichen Verdiensten die gleichen Chancen auf eine Beförderung in die nächsthöhere Besoldungsgruppe haben müssen (vgl. Urteil vom 16. Juli 2015, EJ u. a./Kommission, F-112/14, EU:F:2015:90, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was die "Berater oder gleichwertige Funktion" betrifft, geht aus der Rechtsprechung hervor, dass diese - ebenso wie die "Referatsleiter oder gleichwertige Funktion" oder die unter der kommissionseigenen Bezeichnung "Leitender Sachverständiger" einzustellenden Beamten - Funktionen ausüben müssen, die sich von denen der "Beamten der Funktionsgruppe AD" unterscheiden oder sie ergänzen oder gar Führungsaufgaben sind und mit "weitreichender Verantwortung" oder gegebenenfalls höherer Verantwortung als zuvor einhergehen, die es rechtfertigen kann, dass unter der Geltung des neuen Statuts die "Rechtsberater" und "Leitenden Sachverständigen" Stellen besetzen, die - anders als im Fall der "Verwaltungsräte" der Besoldungsgruppen AD 12 oder AD 13 - unter die Funktionsbezeichnung "Berater oder gleichwertige Funktion" der Besoldungsgruppe AD 13 fallen, was eine Anwartschaft auf Beförderung nach Besoldungsgruppe AD 14 begründet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2015, EJ u. a./Kommission, F-112/14, EU:F:2015:90, Rn. 74).

    Hierzu genügt der Hinweis, dass Beamte, wenn sie, wie im vorliegenden Fall, bis zum Inkrafttreten des neuen Statuts nur eine Anwartschaft auf eine Beförderung hatten und diese von einer in der Befugnis der Anstellungsbehörde liegenden Entscheidung über die Beförderung in die nächsthöhere Besoldungsgruppe abhängig war, die diese Behörde - im vorliegenden Fall am 1. Januar 2014 - noch nicht getroffen hatte, sich nicht auf ein wohlerworbenes Recht auf den Fortbestand einer Anwartschaft auf diese Beförderung über diesen Zeitpunkt hinaus berufen können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Dezember 2008, Centeno Mediavilla u. a./Kommission, C-443/07 P, EU:C:2008:767" Rn. 63 bis 65, und vom 16. Juli 2015, EJ u. a./Kommission, F-112/14, EU:F:2015:90, Rn. 59).

  • EuG, 15.09.2016 - T-17/14

    U4U u.a. / Parlament und Rat

    Auszug aus EuG, 14.12.2018 - T-526/16
    Mit Beschluss vom 26. November 2014 hat der Präsident der Dritten Kammer des Gerichts für den öffentlichen Dienst die vorliegende Rechtssache nach Anhörung der Parteien bis zur Rechtskraft der abschließenden Entscheidungen in den Rechtssachen U4U u. a./Parlament und Rat (T-17/14) und USFSPEI/Parlament und Rat (T-75/14) ausgesetzt.

    Nach Verkündung des Urteils vom 15. September 2016, U4U u. a./Parlament und Rat (T-17/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:489), und sodann des Urteils vom 16. November 2017, USFSPEI/Parlament und Rat (T-75/14, EU:T:2017:813), sowie im Anschluss an die Feststellung, dass innerhalb der Frist des Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union kein Rechtsmittel gegen diese Urteile eingelegt wurde, ist das Verfahren in der vorliegenden Rechtssache fortgesetzt und die Kommission aufgefordert worden, die Klagebeantwortung einzureichen, was sie innerhalb der gesetzten Frist getan hat, nämlich am 17. April 2018.

    Auch der Umstand, dass das Parlament einen Text, mit dem der Vorschlag zur Änderung des Statuts geändert worden ist, in erster Lesung angenommen hat, kann einer Änderung des ursprünglichen Vorschlags der Kommission durch diese selbst nicht gleichgesetzt werden (Urteil vom 15. September 2016, U4U u. a./Parlament und Rat, T-17/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:489, Rn. 136 bis 139).

    Daher war die Kommission weder nach Abschluss der im Stadium der ersten Lesung des Parlaments geführten Trilog-Verhandlungen noch nach Annahme ihres Vorschlags in erster Lesung durch das Parlament verpflichtet, den Statutsbeirat gemäß Art. 10 des Statuts erneut anzuhören (Urteil vom 15. September 2016, U4U u. a./Parlament und Rat, T-17/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:489, Rn. 140).

    Zu der Frage, ob die GBV im Rahmen des Verfahrens zur Annahme des neuen Statuts - auch im Hinblick auf die Art. 27 und 28 der Charta der Grundrechte - hinreichend unterrichtet und angehört wurden, hat sich das Gericht bereits umfassend geäußert, indem es in den Urteilen vom 15. September 2016, U4U u. a./Parlament und Rat (T-17/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:489, Rn. 120 bis 174), und vom 16. November 2017, USFSPEI/Parlament und Rat (T-75/14, EU:T:2017:813, Rn. 96 bis 124) ausführlich auf die von mehreren GBV insoweit erhobenen Rügen eingegangen ist.

    Soweit die Kläger mit dem vorliegenden Klagegrund dem Unionsgesetzgeber vorwerfen wollen, er habe seine Begründungspflicht aus Art. 296 AEUV verletzt, ist speziell im Zusammenhang mit den Erwägungsgründen 17 bis 19 der Verordnung Nr. 1023/2013 bereits entschieden worden, dass die Begründung der Änderungen des Art. 45 sowie der Anhänge I und XIII des neuen Statuts in Bezug auf die Laufbahnstruktur der Bediensteten die Überlegungen des Parlaments und des Rates so klar und eindeutig zum Ausdruck bringt, dass die Kläger ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 2016, U4U u. a./Parlament und Rat, T-17/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:489, Rn. 182 und 183).

  • EuG, 28.04.2017 - T-588/16

    HN / Kommission - Öffentlicher Dienst - Beamte - Verordnung (EU, Euratom) Nr.

    Auszug aus EuG, 14.12.2018 - T-526/16
    Da das Vorliegen einer beschwerenden Maßnahme im Sinne von Art. 90 Abs. 2 und Art. 91 Abs. 1 des Statuts eine unerlässliche Voraussetzung für die Zulässigkeit jeder Klage eines Beamten gegen das Organ ist, dem er angehört, ist insoweit unter den Umständen des vorliegenden Falles zunächst zu klären, welche Maßnahmen die Kläger mit der vorliegenden Klage anfechten wollen, und zu beurteilen, ob es sich um sie beschwerende Maßnahmen handelt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. April 2017, HN/Kommission, T-588/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:292, Rn. 39, und Beschluss vom 16. Juli 2015, FG/Kommission, F-20/15, EU:F:2015:93, Rn. 43).

    Sodann ist - da die Zulässigkeit einer Klage, die gemäß Art. 270 AEUV und Art. 91 des Statuts vor dem Gericht erhoben wird, einen ordnungsgemäßen Ablauf des Vorverfahrens und die Einhaltung der darin vorgesehenen Fristen voraussetzt (vgl. Urteil vom 28. April 2017, HN/Kommission, T-588/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:292, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung) - zu prüfen, ob diese beiden Kläger ihre Beschwerden jeweils innerhalb der Frist des Art. 90 Abs. 2 des Statuts erhoben haben.

    In diesem Zusammenhang konnten die Beamten, die am 31. Dezember 2013 Planstellen als AD-Beamte der Besoldungsgruppen AD 5 bis AD 13 innehatten, in verschiedene Funktionsbezeichnungen eingestuft werden, nämlich "Verwaltungsrat in der Übergangszeit", "Verwaltungsrat", "Berater oder gleichwertige Funktion" oder "Referatsleiter oder gleichwertige Funktion" (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. April 2017, HN/Kommission, T-588/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:292, Rn. 40, und vom 16. Juli 2015, EJ u. a./Kommission, F-112/14, EU:F:2015:90, Rn. 43).

    Somit sind die Kläger durch die Entscheidungen der Anstellungsbehörde, sie je nach Fall in die Funktionsbezeichnungen "Verwaltungsrat in der Übergangszeit" oder "Verwaltungsrat" einzustufen, die am 30. Dezember 2013 getroffen und durch die Eintragung eines Vermerks über ihre Einstufung in diese Funktionsbezeichnungen in ihren jeweiligen Personalakten in SysPer 2 umgesetzt wurden (im Folgenden: angefochtene Entscheidungen), beschwert worden, weil diese Entscheidungen zur Folge hatten, dass sie mit Wirkung vom 1. Januar 2014 die Anwartschaft auf eine Beförderung in die nächsthöhere Besoldungsgruppe verloren (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. April 2017, HN/Kommission, T-588/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:292, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 16. Juli 2015, EJ u. a./Kommission, F-112/14, EU:F:2015:90, Rn. 45).

    Ferner ist hervorzuheben, dass die Anstellungsbehörde über ein weites Ermessen bei der Organisation und Strukturierung ihrer Dienststellen und folglich im Hinblick auf das Maß der Verantwortung verfügt, die mit den Aufgaben einhergeht, die sie ihren Beamten und Bediensteten anzuvertrauen für erforderlich hält (vgl. Urteil vom 28. April 2017, HN/Kommission, T-588/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:292, Rn. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung), was bedeutet, dass es ihr unter der Aufsicht der Haushaltsbehörde freisteht, die Zahl der von ihr wirklich benötigten "Referatsleiter oder gleichwertige Funktion" oder "Berater oder gleichwertige Funktion" festzulegen und zu begrenzen.

    Somit steht es den Klägern weiterhin frei, an einem Auswahlverfahren nach den Art. 4 und 29 des Statuts teilzunehmen, um eine den genannten Funktionsbezeichnungen entsprechende Stelle einzunehmen, was ihnen dann ermöglicht, eine Anwartschaft auf Beförderung in die nächsthöhere Besoldungsgruppe zu erlangen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. April 2017, HN/Kommission, T-588/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:292, Rn. 86).

  • EuGH, 22.12.2008 - C-443/07

    Centeno Mediavilla u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Beamtenstatut - Einrede der

    Auszug aus EuG, 14.12.2018 - T-526/16
    Somit können die Rechte und Pflichten der Beamten jederzeit vom Unionsgesetzgeber geändert werden, und in diesem Zusammenhang sind die Gesetze zur Änderung einer gesetzlichen Bestimmung - wie z. B. die nach Art. 336 AEUV erlassenen Verordnungen zur Änderung des Statuts - grundsätzlich, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf die künftigen Folgen von Sachverhalten anwendbar, die unter der Geltung des alten Rechts entstanden sind, mit Ausnahme unter der Geltung der früheren Vorschrift entstandener und abgeschlossener Sachverhalte, die wohlerworbene Rechte begründen (Urteile vom 22. Dezember 2008, Centeno Mediavilla u. a./Kommission, C-443/07 P, EU:C:2008:767" Rn. 60 bis 62, und vom 16. Juli 2015, EJ u. a./Kommission, F-112/14, EU:F:2015:90, Rn. 58).

    Somit können sich Beamte, wenn sie, wie im vorliegenden Fall, bis zum Inkrafttreten des neuen Statuts nur eine Anwartschaft auf eine Beförderung hatten und diese von einer in der Befugnis der Anstellungsbehörde liegenden Entscheidung über die Beförderung nach der nächsthöheren Besoldungsgruppe abhängig war, die diese Behörde - im vorliegenden Fall am 1. Januar 2014 - noch nicht getroffen hatte, nicht auf ein wohlerworbenes Recht auf den Fortbestand einer Anwartschaft auf diese Beförderung über diesen Zeitpunkt hinaus berufen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Dezember 2008, Centeno Mediavilla u. a./Kommission, C-443/07 P, EU:C:2008:767" Rn. 63 bis 65, und vom 16. Juli 2015, EJ u. a./Kommission, F-112/14, EU:F:2015:90, Rn. 59).

    Außerdem können sich die Beamten nicht auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen, um sich der Anwendung einer neuen Rechtsvorschrift zu widersetzen, besonders auf einem Gebiet, auf dem der Unionsgesetzgeber über ein weites Ermessen verfügt (Urteile vom 22. Dezember 2008, Centeno Mediavilla u. a./Kommission, C-443/07 P, EU:C:2008:767, Rn. 91, und vom 16. Juli 2015, EJ u. a./Kommission, F-112/14, EU:F:2015:90, Rn. 60).

    Bei der Anwendung dieses Grundsatzes muss die Prüfung der zu vergleichenden Situationen alle Merkmale berücksichtigen, die diese Situationen kennzeichnen (Urteil vom 16. Juli 2015, EJ u. a./Kommission, F-112/14, EU:F:2015:90, Rn. 65; vgl. in diesem Sinne auch Urteile vom 22. Dezember 2008, Centeno Mediavilla u. a./Kommission, C-443/07 P, EU:C:2008:767, Rn. 76, und vom 15. November 2011, Nolin/Kommission, T-58/11 P, EU:T:2011:664, Rn. 37 und 38).

    Hierzu genügt der Hinweis, dass Beamte, wenn sie, wie im vorliegenden Fall, bis zum Inkrafttreten des neuen Statuts nur eine Anwartschaft auf eine Beförderung hatten und diese von einer in der Befugnis der Anstellungsbehörde liegenden Entscheidung über die Beförderung in die nächsthöhere Besoldungsgruppe abhängig war, die diese Behörde - im vorliegenden Fall am 1. Januar 2014 - noch nicht getroffen hatte, sich nicht auf ein wohlerworbenes Recht auf den Fortbestand einer Anwartschaft auf diese Beförderung über diesen Zeitpunkt hinaus berufen können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Dezember 2008, Centeno Mediavilla u. a./Kommission, C-443/07 P, EU:C:2008:767" Rn. 63 bis 65, und vom 16. Juli 2015, EJ u. a./Kommission, F-112/14, EU:F:2015:90, Rn. 59).

  • EuG, 16.11.2017 - T-75/14

    USFSPEI / Parlament und Rat - Nichtigkeitsklage - Klagefrist - Unzulässigkeit -

    Auszug aus EuG, 14.12.2018 - T-526/16
    Mit Beschluss vom 26. November 2014 hat der Präsident der Dritten Kammer des Gerichts für den öffentlichen Dienst die vorliegende Rechtssache nach Anhörung der Parteien bis zur Rechtskraft der abschließenden Entscheidungen in den Rechtssachen U4U u. a./Parlament und Rat (T-17/14) und USFSPEI/Parlament und Rat (T-75/14) ausgesetzt.

    Nach Verkündung des Urteils vom 15. September 2016, U4U u. a./Parlament und Rat (T-17/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:489), und sodann des Urteils vom 16. November 2017, USFSPEI/Parlament und Rat (T-75/14, EU:T:2017:813), sowie im Anschluss an die Feststellung, dass innerhalb der Frist des Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union kein Rechtsmittel gegen diese Urteile eingelegt wurde, ist das Verfahren in der vorliegenden Rechtssache fortgesetzt und die Kommission aufgefordert worden, die Klagebeantwortung einzureichen, was sie innerhalb der gesetzten Frist getan hat, nämlich am 17. April 2018.

    Außerdem betraf die im Kontext der Annahme der Reform, die zum Statut von 2004 geführt hat, zwischen dem Rat und den GBV geschlossene Vereinbarung nur diese Reform, so dass der spätere Erlass der Verordnung Nr. 1023/2013 nicht geeignet war, diese Vereinbarung zu beeinträchtigen, weil eine derartige Argumentation zuzulassen darauf hinauslaufen würde, die dem Unionsgesetzgeber durch Art. 336 AEUV verliehene Zuständigkeit zu beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. November 2017, USFSPEI/Parlament und Rat, T-75/14, EU:T:2017:813, Rn. 86 bis 89).

    Zu der Frage, ob die GBV im Rahmen des Verfahrens zur Annahme des neuen Statuts - auch im Hinblick auf die Art. 27 und 28 der Charta der Grundrechte - hinreichend unterrichtet und angehört wurden, hat sich das Gericht bereits umfassend geäußert, indem es in den Urteilen vom 15. September 2016, U4U u. a./Parlament und Rat (T-17/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:489, Rn. 120 bis 174), und vom 16. November 2017, USFSPEI/Parlament und Rat (T-75/14, EU:T:2017:813, Rn. 96 bis 124) ausführlich auf die von mehreren GBV insoweit erhobenen Rügen eingegangen ist.

  • EuGöD, 16.07.2015 - F-20/15

    FG / Kommission

    Auszug aus EuG, 14.12.2018 - T-526/16
    Was diese beiden Kläger betrifft, regt sie allerdings an, in Anbetracht von Rn. 57 des Beschlusses vom 16. Juli 2015, FG/Kommission (F-20/15, EU:F:2015:93), festzustellen, dass deren Beschwerden innerhalb von drei Monaten nach der Mitteilung vom 14. April 2014 erhoben worden seien.

    Da das Vorliegen einer beschwerenden Maßnahme im Sinne von Art. 90 Abs. 2 und Art. 91 Abs. 1 des Statuts eine unerlässliche Voraussetzung für die Zulässigkeit jeder Klage eines Beamten gegen das Organ ist, dem er angehört, ist insoweit unter den Umständen des vorliegenden Falles zunächst zu klären, welche Maßnahmen die Kläger mit der vorliegenden Klage anfechten wollen, und zu beurteilen, ob es sich um sie beschwerende Maßnahmen handelt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. April 2017, HN/Kommission, T-588/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:292, Rn. 39, und Beschluss vom 16. Juli 2015, FG/Kommission, F-20/15, EU:F:2015:93, Rn. 43).

    Es ist nämlich festzustellen, dass die Kommission nicht in der Lage ist, zu bestätigen, zu welchen Zeitpunkten diese Kläger Kenntnis von der am 30. Dezember 2013 vorgenommenen Änderung ihrer jeweiligen Personalakten in SysPer 2 Kenntnis erlangt hatten, weil sie ihnen die individuellen Entscheidungen, die sie betrafen, unter Verstoß gegen die Art. 25 und 26 des Statuts nicht mitgeteilt hat (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 16. Juli 2015, FG/Kommission, F-20/15, EU:F:2015:93, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 27.10.2016 - T-787/14

    EZB / Cerafogli

    Auszug aus EuG, 14.12.2018 - T-526/16
    Nur der Unionsrichter ist nämlich nach dieser Vorschrift berechtigt, die Rechtswidrigkeit eines Rechtsakts mit allgemeiner Geltung festzustellen und die Konsequenzen der sich daraus ergebenden Unanwendbarkeit hinsichtlich des vor ihm angefochtenen individuellen Rechtsakts zu ziehen (Urteil vom 27. Oktober 2016, EZB/Cerafogli, T-787/14 P, EU:T:2016:633" Rn. 49).

    Die Feststellung der Rechtswidrigkeit durch den Unionsrichter nach Art. 277 AEUV entfaltet jedoch keine Wirkung erga omnes , weil sie zwar zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen individuellen Entscheidung führt, den Rechtsakt mit allgemeiner Geltung aber in der Rechtsordnung bestehen lässt, ohne die Rechtmäßigkeit der anderen auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsakte, die nicht innerhalb der Klagefrist angefochten wurden, zu beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Februar 1974, Kortner u. a./Rat u. a., 15/73 bis 33/73, 52/73, 53/73, 57/73 bis 109/73, 116/73, 117/73, 123/73, 132/73 und 135/73 bis 137/73, EU:C:1974:16, Rn. 37 und 38, und vom 27. Oktober 2016, EZB/Cerafogli, T-787/14 P, EU:T:2016:633, Rn. 53).

  • EuG, 14.12.2018 - T-540/16

    FZ u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 14.12.2018 - T-526/16
    Im Anschluss an einen in der Rechtssache FZ u. a./Kommission (T-540/16) gestellten Antrag, diese Rechtssache mit der vorliegenden Rechtssache zu verbinden, sind die Parteien hierzu gehört worden und haben insoweit keine Einwände erhoben.

    Mit Beschluss vom 28. Juni 2018 ist die vorliegende Rechtssache nach Anhörung der Parteien mit den Rechtssachen T-525/16 (GQ u. a./Kommission) und T-540/16 (FZ u. a./Kommission) zu gemeinsamem mündlichen Verfahren verbunden worden.

  • EuG, 13.12.2017 - T-482/16

    Arango Jaramillo u.a. / EIB - Öffentlicher Dienst - Bedienstete der EIB -

    Auszug aus EuG, 14.12.2018 - T-526/16
    Insoweit ist die von der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) entwickelte Rechtsprechung, die nicht das Statut betrifft, irrelevant (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Dezember 2017, Arango Jaramillo u. a./EIB, T-482/16 RENV, EU:T:2017:901, nicht veröffentlicht, Rn. 113).
  • EuG, 16.01.2018 - T-231/17

    SE/ Rat - Öffentlicher Dienst - Beamte - Dienstbezüge - Familienzulagen - Art. 2

    Auszug aus EuG, 14.12.2018 - T-526/16
    Im Übrigen ist wegen des evolutiven Charakters des Vorverfahrens auf die Begründung in den Entscheidungen über die Zurückweisung der Beschwerden der Kläger abzustellen, da davon auszugehen ist, dass sie mit der Begründung der angefochtenen Entscheidungen zusammenfällt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Dezember 2009, Kommission/Birkhoff, T-377/08 P, EU:T:2009:485, Rn. 58 und 59, und vom 16. Januar 2018, SE/Rat, T-231/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:3, Rn. 22).
  • EuG, 26.02.2016 - T-240/14

    Bodson u.a. / EIB

  • EuGöD, 16.12.2015 - F-118/14

    Bärwinkel / Rat

  • EuG, 17.09.2014 - T-354/12

    Afepadi u.a. / Kommission

  • EuGöD, 23.04.2015 - F-131/14

    Bensai / Kommission

  • EuG, 15.11.2011 - T-58/11

    Nolin / Kommission

  • EuG, 09.12.2009 - T-377/08

    Kommission / Birkhoff

  • EuGöD, 21.10.2009 - F-74/08

    Ramaekers-Jørgensen / Kommission

  • EuG, 07.07.2011 - T-283/08

    Longinidis / Cedefop

  • EuGöD, 27.09.2011 - F-105/06

    Lübking u.a. / Kommission

  • EuGH, 28.02.2008 - C-17/07

    Neirinck / Kommission

  • EuGöD, 05.03.2008 - F-33/07

    Toronjo Benitez / Kommission

  • EuG, 11.07.2007 - T-93/03

    Konidaris / Kommission

  • EuGH, 26.11.1981 - 195/80

    Michel / Parlament

  • EuG, 11.07.2007 - T-58/05

    Centeno Mediavilla u.a. / Kommission - Öffentlicher Dienst - Beamte - Ernennung -

  • EuGH, 19.03.1975 - 28/74

    Gillet / Kommission

  • EuGH, 05.04.1979 - 117/78

    Orlandi / Kommission

  • EuGH, 21.02.1974 - 15/73

    Kortner u.a. / Rat u.a.

  • EuG, 14.12.2018 - T-525/16

    GQ u.a. / Kommission - Öffentlicher Dienst - Beamte - Reform des Statuts -

  • EuGöD - F-113/14 (anhängig)
  • EuG, 14.12.2018 - T-540/16

    FZ u.a. / Kommission

    Ces affaires ont ainsi été enregistrées, respectivement, sous les numéros T-526/16 et T-540/16, puis attribuées à la première chambre.

    À la suite de la présentation, dans le cadre de la présente affaire, d'une demande de jonction de cette affaire avec l'affaire T-526/16 (FZ e.a./Commission), les parties ont été entendues sur ce point et n'ont formulé aucune objection à cet égard.

    Par décision du 18 septembre 2018, 1es parties entendues, la présente affaire a été jointe aux affaires T-525/16 (GQ e.a./Commission) et T-526/16 (FZ e.a./Commission) aux fins de la procédure orale.

    Elle fait également observer que les requérants, à l'exception de GL, sont parties requérantes dans l'affaire T-526/16 (FZ e.a./Commission).

    Enfin, dans la mesure où huit des neufs requérants sont également parties requérantes dans l'affaire T-526/16 (FZ e.a./Commission) dans laquelle ils contestent la décision de l'AIPN les classant dans un emploi type ne leur ouvrant pas le droit d'être promu au grade supérieur, il conviendra d'examiner si les recours portés dans cette affaire et dans la présente affaire relèvent d'un cas de litispendance, étant entendu que, selon une jurisprudence constante, un recours qui oppose les mêmes parties et tend aux mêmes fins, sur le fondement des mêmes moyens qu'un recours introduit antérieurement, doit être rejeté comme irrecevable (voir, en ce sens, arrêt du 19 septembre 1985, Hoogovens Groep/Commission, 172/83 et 226/83, EU:C:1985:355, point 9, et ordonnance du 20 juin 2018, L/Parlement, T-156/17, non publiée, EU:T:2018:379, point 21).

    En revanche, les actes du 14 avril 2014, formellement visés dans le petitum de la requête, ne constituent que des décisions mettant en oeuvre celles, adoptées avec effet au 1 er janvier 2014, dont les requérants, à l'exception de GL, ensemble avec un fonctionnaire qui n'est pas partie à la cause, contestent la légalité dans le cadre du recours T-526/16 (FZ e.a./Commission).

    Or, ces décisions ne sont autres que celles à l'encontre desquelles huit des neuf requérants, ensemble avec deux autres fonctionnaires, ont introduit des réclamations, conformément à l'article 90, paragraphe 2, du statut, entre les 11 et 28 mars 2014, puis, subséquemment, au titre de l'article 270 TFUE, leur recours dans le cadre de l'affaire T-526/16 (FZ e.a./Commission).

    Or, étant donné que les moyens et arguments invoqués dans le cadre de cette affaire sont identiques à ceux invoqués dans le cadre de la présente affaire, il y a lieu de retenir un cas de litispendance entre lesdites affaires, sauf dans le cas de GL qui n'est pas partie requérante dans l'affaire T-526/16 (FZ e.a./Commission).

    À titre surabondant, pour les mêmes motifs que ceux retenus dans l'arrêt rendu ce jour par le Tribunal dans le cadre de l'affaire FZ e.a./Commission (T-526/16), laquelle avait été jointe à la présente affaire aux fins de la procédure orale, le recours de GL doit être rejeté comme étant non fondé.

  • EuG, 14.12.2018 - T-525/16
    Mit Beschluss vom 18. September 2018 ist die vorliegende Rechtssache mit den Rechtssachen T-526/16 (FZ u. a./Kommission) und T-540/16 (FZ u. a./Kommission) zu gemeinsamem mündlichen Verfahren verbunden worden.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht