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   EuG, 14.12.2022 - T-111/20   

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EuG, 14.12.2022 - T-111/20 (https://dejure.org/2022,36023)
EuG, Entscheidung vom 14.12.2022 - T-111/20 (https://dejure.org/2022,36023)
EuG, Entscheidung vom 14. Dezember 2022 - T-111/20 (https://dejure.org/2022,36023)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    PT Wilmar Bioenergi Indonesia u.a./ Kommission

    Subventionen - Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Indonesien - Durchführungsverordnung (EU) 2019/2092 - Endgültiger Ausgleichszoll - Art. 3 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2016/1037 - Finanzielle Beihilfe - Art. 3 Nr. 2 der Verordnung 2016/1037 - Vorteil - Art. ...

  • Wolters Kluwer

    Subventionen; Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Indonesien; Durchführungsverordnung (EU) 2019/2092; Endgültiger Ausgleichszoll; Art. 3 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2016/1037; Finanzielle Beihilfe; Art. 3 Nr. 2 der Verordnung 2016/1037; Vorteil; Art. 7 Abs. 1 ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Subventionen - Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Indonesien - Durchführungsverordnung (EU) 2019/2092 - Endgültiger Ausgleichszoll - Art. 3 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2016/1037 - Finanzielle Beihilfe - Art. 3 Nr. 2 der Verordnung 2016/1037 - Vorteil - Art. ...

Sonstiges (3)

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (40)

  • EuG, 10.04.2019 - T-300/16

    Jindal Saw und Jindal Saw Italia / Kommission

    Auszug aus EuG, 14.12.2022 - T-111/20
    Unter diesem Gesichtspunkt führt Art. 3 Nr. 1 Buchst. a Ziff. i bis iii der Grundverordnung konkrete Sachverhalte auf, die als eine finanzielle Beihilfe gelten, nämlich der direkte oder indirekte Transfer von Geldern, der Verzicht auf Abgaben und die Zurverfügungstellung von Waren oder Dienstleistungen oder der Kauf von Waren, während Nr. 1 Buchst. a Ziff. iv zweiter Gedankenstrich dieses Artikels vorsieht, dass es der Leistung einer finanziellen Beihilfe durch eine Regierung im Sinne von Art. 3 Nr. 1 Buchst. a der Grundverordnung gleichkommt, wenn eine Regierung eine private Einrichtung mit der Wahrnehmung einer oder mehrerer der vorstehend unter den Ziff. i, ii und iii aufgeführten Aufgaben betraut oder dazu anweist (Urteil vom 10. April 2019, Jindal Saw und Jindal Saw Italia/Kommission, T-300/16, EU:T:2019:235, Rn. 106).

    Insoweit ist daran zu erinnern, dass nach der Rechtsprechung die Auslegungen des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen im Anhang 1A des Übereinkommens zur Errichtung der WTO (ABl. 1994, L 336, S. 156, im Folgenden: Subventionsübereinkommen) durch deren Streitbeilegungsgremium für das Gericht bei der Bewertung der Gültigkeit der angefochtenen Verordnung nicht bindend sind (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteile vom 1. März 2005, Van Parys, C-377/02, EU:C:2005:121, Rn. 54, vom 10. April 2019, Jindal Saw und Jindal Saw Italia/Kommission, T-300/16, EU:T:2019:235, Rn. 103, sowie vom 19. Mai 2021, China Chamber of Commerce for Import and Export of Machinery and Electronic Products u. a./Kommission, T-254/18, im Rechtsmittelverfahren, EU:T:2021:278, Rn. 419).

    Daher darf das Gericht auf sie Bezug nehmen, wenn es um die Auslegung der Bestimmungen der Grundverordnung geht, die mit Bestimmungen des Subventionsübereinkommens übereinstimmen (Urteil vom 10. April 2019, Jindal Saw und Jindal Saw Italia/Kommission, T-300/16, EU:T:2019:235, Rn. 103).

    Außerdem ergibt sich aus Art. 3 Nrn. 1 und 2 der Grundverordnung, dass von dem Vorliegen einer Subvention zugunsten eines Herstellers nur ausgegangen wird, wenn eine finanzielle Beihilfe der Regierung diesem Hersteller tatsächlich einen Vorteil verschafft (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. April 2019, Jindal Saw und Jindal Saw Italia/Kommission, T-300/16, EU:T:2019:235, Rn. 195 und 210).

    Art. 3 Nr. 1 Buchst. a Ziff. iv zweiter Gedankenstrich der Grundverordnung sieht vor, dass es der Leistung einer finanziellen Beihilfe durch eine Regierung im Sinne von Art. 3 Nr. 1 Buchst. a der Grundverordnung gleichkommt, wenn eine Regierung eine private Einrichtung mit der Wahrnehmung einer oder mehrerer der vorstehend aufgeführten Aufgaben betraut oder dazu anweist (Urteil vom 10. April 2019, Jindal Saw und Jindal Saw Italia/Kommission, T-300/16, EU:T:2019:235, Rn. 106).

    In diesem Zusammenhang ist Art. 3 Nr. 1 Buchst. a Ziff. iv zweiter Gedankenstrich der Grundverordnung im Kern eine gegen Umgehungen gerichtete Bestimmung, die sicherstellen soll, dass sich die Regierung eines Drittlandes nicht den Vorschriften über die Subventionen entziehen kann, indem sie Maßnahmen erlässt, die im engeren Sinne scheinbar nicht in den Geltungsbereich von Art. 3 Nr. 1 Buchst. a Ziff. i bis iii der Verordnung fallen, tatsächlich aber gleiche Wirkungen haben (Urteil vom 10. April 2019, Jindal Saw und Jindal Saw Italia/Kommission, T-300/16, EU:T:2019:235, Rn. 107).

    Um eine voll und ganz zweckdienliche Wirkung von Art. 3 Nr. 1 Buchst. a Ziff. iv der Grundverordnung sicherzustellen, hat die Rechtsprechung diesen Begriff daher als "jede Handlung einer Regierung [ausgelegt], die direkt oder indirekt darauf hinausläuft, die Zuständigkeit für die Ausführung einer Aufgabe des Typs, auf den sich Art. 3 Nr. 1 Buchst. a Ziff. i bis iii der Verordnung bezieht, auf eine private Einrichtung zu übertragen" (Urteil vom 10. April 2019, Jindal Saw und Jindal Saw Italia/Kommission, T-300/16, EU:T:2019:235, Rn. 108).

    Hierzu ist festzustellen, dass die indonesische Regierung durch die Einführung der fraglichen Ausfuhrbeschränkungen in einem konkreten Kontext, in dem die Ausfuhrsteuer an die internationalen Rohpalmöl-Preise geknüpft wurde und stieg, wenn diese Preise stiegen, einerseits, und die Ausfuhrabgabe zu einem Zeitpunkt eingeführt wurde, als die indonesischen Preise fast mit den Weltpreisen identisch waren, andererseits, die Handlungsfreiheit dieser Unternehmen dadurch einschränkte, dass sie deren Möglichkeit, den Absatzmarkt für ihre Ware zu bestimmen, beschränkte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. April 2019, Jindal Saw und Jindal Saw Italia/Kommission, T-300/16, EU:T:2019:235, Rn. 124).

    Vielmehr veranlassten diese Maßnahmen der indonesischen Regierung die genannten Hersteller, ihre Waren auf dem indonesischen Markt zu einem geringeren als dem angemessenen Preis zu verkaufen - eine Folge, die entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen nicht als eine "bloße unerwartete Folge einer staatlichen Regelung" im Sinne von Rn. 114 des Berichts des Berufungsgremiums "Vereinigte Staaten - DRAM" betrachtet werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. April 2019, Jindal Saw und Jindal Saw Italia/Kommission, T-300/16, EU:T:2019:235, Rn. 125).

    Bezüglich einer finanziellen Beihilfe oder einer Einkommens- oder Preisstützung in Form der Zurverfügungstellung von Waren durch eine Regierung bestimmt Art. 6 Buchst. d der Grundverordnung im Wesentlichen, dass durch diese Bereitstellung ein Vorteil gewährt wird, wenn die Zurverfügungstellung zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt erfolgt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. April 2019, Jindal Saw und Jindal Saw Italia/Kommission, T-300/16, EU:T:2019:235, Rn. 195 und 196).

    Somit ergibt sich aus dieser Vorschrift, dass die von der Kommission zur Berechnung des Vorteils angewandte Methode geeignet sein muss, den Vorteil, der dem Empfänger tatsächlich entstanden ist, möglichst genau wiederzugeben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. April 2019, Jindal Saw und Jindal Saw Italia/Kommission, T-300/16, EU:T:2019:235, Rn. 208 bis 210).

    Einleitend sei darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung gemäß Art. 1 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 5 der Grundverordnung das Vorliegen eines Kausalzusammenhangs zwischen den subventionierten Einfuhren und der Schädigung des Industriezweigs der Union notwendige Voraussetzung für die Erhebung eines Ausgleichszolls ist (Urteil vom 10. April 2019, Jindal Saw und Jindal Saw Italia/Kommission, T-300/16, EU:T:2019:235, Rn. 257).

  • EuG, 19.05.2021 - T-254/18

    China Chamber of Commerce for Import and Export of Machinery and Electronic

    Auszug aus EuG, 14.12.2022 - T-111/20
    Insoweit ist daran zu erinnern, dass nach der Rechtsprechung die Auslegungen des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen im Anhang 1A des Übereinkommens zur Errichtung der WTO (ABl. 1994, L 336, S. 156, im Folgenden: Subventionsübereinkommen) durch deren Streitbeilegungsgremium für das Gericht bei der Bewertung der Gültigkeit der angefochtenen Verordnung nicht bindend sind (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteile vom 1. März 2005, Van Parys, C-377/02, EU:C:2005:121, Rn. 54, vom 10. April 2019, Jindal Saw und Jindal Saw Italia/Kommission, T-300/16, EU:T:2019:235, Rn. 103, sowie vom 19. Mai 2021, China Chamber of Commerce for Import and Export of Machinery and Electronic Products u. a./Kommission, T-254/18, im Rechtsmittelverfahren, EU:T:2021:278, Rn. 419).

    Diese beschränkte gerichtliche Kontrolle bedeutet nicht, dass der Unionsrichter die Auslegung von Wirtschaftsdaten durch die Organe nicht kontrolliert (vgl. entsprechend Urteil vom 29. Januar 2014, Hubei Xinyegang Steel/Rat, T-528/09, EU:T:2014:35, Rn. 53, sowie - in diesem Sinne - Urteil vom 19. Mai 2021, China Chamber of Commerce for Import and Export of Machinery and Electronic Products u. a./Kommission, T-254/18, im Rechtsmittelverfahren, EU:T:2021:278, Rn. 149).

    Nach der Rechtsprechung besteht der Gedanke, der der Festlegung eines "Bezugszeitraums" zugrunde liegt, darin, dass die Kommission ihrer Prüfung einen längeren Zeitraum zugrunde legen kann als den, der durch die eigentliche Untersuchung abgedeckt wird, um ihre Analyse auf eine bereits eingetretene oder sich abzeichnende Entwicklung stützen zu können, für deren Feststellung ein hinreichend langer Zeitraum erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteile vom 7. Mai 1991, Nakajima/Rat, C-69/89, EU:C:1991:186, Rn. 87, sowie vom 19. Mai 2021, China Chamber of Commerce for Import and Export of Machinery and Electronic Products u. a./Kommission, T-254/18, im Rechtsmittelverfahren, EU:T:2021:278, Rn. 337).

    Daher besteht eine Beziehung zwischen der Ermittlung der Preisunterbietung und - allgemeiner betrachtet - der Wirkung der subventionierten Einfuhren auf die Preise gleichartiger Waren auf dem Markt der Union und dem Nachweis eines Kausalzusammenhangs nach Art. 8 Abs. 5 der Grundverordnung (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteile vom 30. November 2011, Transnational Company "Kazchrome" und ENRC Marketing/Rat und Kommission, T-107/08, EU:T:2011:704, Rn. 59, sowie vom 19. Mai 2021, China Chamber of Commerce for Import and Export of Machinery and Electronic Products u. a./Kommission, im Rechtsmittelverfahren, T-254/18, EU:T:2021:278, Rn. 363).

  • EuG, 11.09.2014 - T-444/11

    Gold East Paper y Gold Huasheng Paper/Consejo

    Auszug aus EuG, 14.12.2022 - T-111/20
    Ein solcher Beweis ist jedoch erforderlich, um nachzuweisen, dass ein Unionsorgan einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat, der geeignet ist, die Nichtigerklärung eines Rechtsakts zu rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. September 2014, Gold East Paper und Gold Huasheng Paper/Rat, T-444/11, EU:T:2014:773, Rn. 62).

    Nach der Rechtsprechung sind die Organe nach Art. 28 der Grundverordnung befugt, auf die verfügbaren Daten zurückzugreifen, um nicht die Wirksamkeit der handelspolitischen Schutzmaßnahmen der Union immer dann zu untergraben, wenn sich die Unionsorgane im Rahmen einer Untersuchung mit einer Verweigerung von oder einem Mangel an Zusammenarbeit auseinandersetzen müssen (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 26. Januar 2017, Maxcom/City Cycle Industries, C-248/15 P, C-254/15 P und C-260/15 P, EU:C:2017:62, Rn. 67), ohne dass sie jedoch gezwungen wären, die besten verfügbaren Daten heranzuziehen (Urteil vom 11. September 2014, Gold East Paper und Gold Huasheng Paper/Rat, T-444/11, EU:T:2014:773, Rn. 94).

    Ein solcher Beweis ist jedoch erforderlich, um nachzuweisen, dass ein Unionsorgan einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat, der geeignet ist, die Nichtigerklärung eines Rechtsakts zu rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. September 2014, Gold East Paper und Gold Huasheng Paper/Rat, T-444/11, EU:T:2014:773, Rn. 62).

  • EuG, 28.02.2017 - T-160/14

    Yingli Energy (China) u.a. / Rat

    Auszug aus EuG, 14.12.2022 - T-111/20
    Hierbei handelt es sich um die sogenannte Prüfung der Nichtzurechenbarkeit (vgl. entsprechend Urteil vom 28. Februar 2017, Yingli Energy [China] u. a./Rat, T-160/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:125, Rn. 189 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Einführung von Ausgleichszöllen ist auch dann möglich, wenn sie die Probleme, die andere Faktoren dem Wirtschaftszweig der Union schaffen, bestehen lassen (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteile vom 5. Oktober 1988, Canon u. a./Rat, 277/85 und 300/85, EU:C:1988:467, Rn. 62 und 63, vom 29. Januar 1998, Sinochem/Rat, T-97/95, EU:T:1998:9, Rn. 99 bis 103, sowie vom 28. Februar 2017, Yingli Energy [China] u. a./Rat, T-160/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:125, Rn. 192).

    In diesem Zusammenhang brauchen die Auswirkungen des fraglichen Faktors nicht genau dargelegt oder gar quantifiziert bzw. beziffert werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Februar 2017, Yingli Energy [China] u. a./Rat, T-160/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:125, Rn. 195; vgl. auch entsprechend Urteil vom 4. Oktober 2006, Moser Baer India/Rat, T-300/03, EU:T:2006:289, Rn. 269).

  • EuG, 29.01.2014 - T-528/09

    Hubei Xinyegang Steel / Rat - Dumping - Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus

    Auszug aus EuG, 14.12.2022 - T-111/20
    Daraus folgt auch, dass die drohende Schädigung in Kürze eintreten muss (vgl. entsprechend Urteil vom 29. Januar 2014, Hubei Xinyegang Steel/Rat, T-528/09, EU:T:2014:35, Rn. 54).

    Diese beschränkte gerichtliche Kontrolle bedeutet nicht, dass der Unionsrichter die Auslegung von Wirtschaftsdaten durch die Organe nicht kontrolliert (vgl. entsprechend Urteil vom 29. Januar 2014, Hubei Xinyegang Steel/Rat, T-528/09, EU:T:2014:35, Rn. 53, sowie - in diesem Sinne - Urteil vom 19. Mai 2021, China Chamber of Commerce for Import and Export of Machinery and Electronic Products u. a./Kommission, T-254/18, im Rechtsmittelverfahren, EU:T:2021:278, Rn. 149).

    Daher steht die Schlussfolgerung der Kommission zur Lage des Wirtschaftszweigs der Union mit der Analyse der Frage, ob eine Schädigung droht, in Zusammenhang (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 29. Januar 2014, Hubei Xinyegang Steel/Rat, T-528/09, EU:T:2014:35, Rn. 58).

  • EuGH, 04.02.2021 - C-324/19

    eurocylinder systems - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Handelspolitik

    Auszug aus EuG, 14.12.2022 - T-111/20
    Die Unionsorgane sind jedoch befugt, unter bestimmten Voraussetzungen Daten aus der Zeit nach einem Untersuchungszeitraum zu berücksichtigen (vgl. entsprechend Urteil vom 4. Februar 2021, eurocylinder systems, C-324/19, EU:C:2021:94, Rn. 40 und 41).

    Schließlich bleibt die Schlussfolgerung der Kommission zur Lage eines Wirtschaftszweigs der Union, die im Rahmen der Prüfung einer bedeutenden Schädigung des betreffenden Wirtschaftszweigs im Sinne von Art. 8 Abs. 4 der Grundverordnung getroffen wurde, grundsätzlich im Rahmen der Prüfung der drohenden bedeutenden Schädigung dieses Wirtschaftszweigs im Sinne von Art. 8 Abs. 8 der Grundverordnung relevant (vgl. entsprechend Urteil vom 4. Februar 2021, eurocylinder systems, C-324/19, EU:C:2021:94, Rn. 42).

    Die Heranziehung solcher Daten durch die Unionsorgane darf aber nicht der Kontrolle durch den Unionsrichter entzogen sein (vgl. entsprechend Urteil vom 4. Februar 2021, eurocylinder systems, C-324/19, EU:C:2021:94, Rn. 41).

  • EuGH, 19.12.2013 - C-10/12

    Transnational Company Kazchrome und ENRC Marketing / Rat

    Auszug aus EuG, 14.12.2022 - T-111/20
    Insbesondere sieht dieser Artikel vor, dass zu einem solchen Beweis der Nachweis gehört, dass das gemäß seinem Abs. 2 ermittelte Volumen oder Preisniveau für die in Abs. 4 desselben Artikels genannten Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Union ursächlich sind und dass diese Auswirkungen ein solches Ausmaß erreichen, dass sie als bedeutend bezeichnet werden können (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 19. Dezember 2013, Transnational Company "Kazchrome" und ENRC Marketing/Rat, C-10/12 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:865, Rn. 49).

    Zum anderen ist das Ziel dieser Vorschriften, dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nicht mehr Schutz zu gewähren, als erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteile vom 3. September 2009, Moser Baer India/Rat, C-535/06 P, EU:C:2009:498, Rn. 90, vom 19. Dezember 2013, Transnational Company "Kazchrome" und ENRC Marketing/Rat, C-10/12 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:865, Rn. 39, sowie vom 6. Dezember 2013, Godrej Industries und VVF/Rat, T-6/12, EU:T:2013:408, Rn. 63).

    Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die Parteien, die sich auf die Rechtswidrigkeit der streitigen Verordnung berufen, Beweise vorzulegen haben, mit denen sich nachweisen lässt, dass sich diese Faktoren möglicherweise so stark ausgewirkt haben, dass weder eine Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union noch der ursächliche Zusammenhang zwischen dieser Schädigung und den gedumpten oder subventionierten Einfuhren dargetan sind und daher in Frage gestellt werden müssen (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteile vom 28. November 2013, CHEMK und KF/Rat, C-13/12 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:780, Rn. 75, sowie vom 19. Dezember 2013, Transnational Company "Kazchrome" und ENRC Marketing/Rat, C-10/12 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:865, Rn. 28).

  • EuGH, 18.10.2018 - C-100/17

    Gul Ahmed Textile Mills / Rat

    Auszug aus EuG, 14.12.2022 - T-111/20
    Einleitend sei darauf hingewiesen, dass die Unionsorgane nach der Rechtsprechung im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik, besonders im Bereich handelspolitischer Schutzmaßnahmen, wegen der Komplexität der von ihnen zu prüfenden wirtschaftlichen und politischen Sachverhalte über ein weites Ermessen verfügen (vgl. Urteil vom 18. Oktober 2018, Gul Ahmed Textile Mills/Rat, C-100/17 P, EU:C:2018:842, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das Gericht hat daher nicht nur die sachliche Richtigkeit der angeführten Beweise, ihre Zuverlässigkeit und ihre Kohärenz zu prüfen, sondern auch zu kontrollieren, ob diese Beweise alle relevanten Daten darstellen, die bei der Beurteilung einer komplexen Situation heranzuziehen sind, und ob sie die daraus gezogenen Schlussfolgerungen zu stützen vermögen (vgl. Urteil vom 18. Oktober 2018, Gul Ahmed Textile Mills/Rat, C-100/17 P, EU:C:2018:842, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insbesondere hat das Gericht nicht nur die sachliche Richtigkeit der angeführten Beweise, ihre Zuverlässigkeit und ihre Kohärenz zu prüfen, sondern auch zu kontrollieren, ob diese Beweise alle relevanten Daten darstellen, die bei der Beurteilung einer komplexen Situation heranzuziehen sind, und ob sie die daraus gezogenen Schlussfolgerungen zu stützen vermögen (vgl. entsprechend Urteil vom 18. Oktober 2018, Gul Ahmed Textile Mills/Rat, C-100/17 P, EU:C:2018:842, Rn. 64).

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.11.2015 - C-186/14

    ArcelorMittal Tubular Products Ostrava u.a. / Hubei Xinyegang Steel Co.

    Auszug aus EuG, 14.12.2022 - T-111/20
    Diese Vorschrift enthält eine nicht erschöpfende Aufzählung der bei der Feststellung, dass eine bedeutende Schädigung droht, zu berücksichtigenden Faktoren (vgl. entsprechend Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi in den verbundenen Rechtssachen ArcelorMittal Tubular Products Ostrava u. a./Rat und Rat/Hubei Xinyegang Steel, C-186/14 P und C-193/14 P, EU:C:2015:767, Nr. 44).

    Um bestimmen zu können, ob eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union droht, obwohl dieser trotz der Auswirkungen der subventionierten Einfuhren während des Untersuchungszeitraums per definitionem aktuell nicht geschädigt ist, müssen die Organe also die aktuelle Lage des Wirtschaftszweigs kennen (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 7. April 2016, ArcelorMittal Tubular Products Ostrava u. a./Hubei Xinyegang Steel, C-186/14 P und C-193/14 P, EU:C:2016:209, Rn. 31, sowie Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi in den verbundenen Rechtssachen ArcelorMittal Tubular Products Ostrava u. a./Rat und Rat/Hubei Xinyegang Steel, C-186/14 P und C-193/14 P, EU:C:2015:767, Nrn. 43 bis 48).

  • EuG, 16.02.2009 - T-192/08

    Transnational Company "Kazchrome" und ENRC Marketing / Rat

    Auszug aus EuG, 14.12.2022 - T-111/20
    In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist festzustellen, dass, selbst wenn das Vorbringen der Klägerinnen, wonach Pertamina eine öffentliche Körperschaft sei, zuträfe, ein diesbezüglicher Fehler seitens der Kommission die Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung nur rechtfertigen würde, wenn dadurch deren Rechtmäßigkeit in Frage gestellt würde, indem ihre gesamte Prüfung des Vorliegens einer Subvention entwertet wird (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 25. Oktober 2011, Transnational Company "Kazchrome" und ENRC Marketing/Rat, T-192/08, EU:T:2011:619, Rn. 119), was hier nicht der Fall ist.

    Dagegen sehen sie vor, dass diese Prüfungen so erfolgen müssen, dass die nachteiligen Auswirkungen der subventionierten Einfuhren von denen anderer Faktoren getrennt und unterschieden werden können (vgl. entsprechend Urteil vom 25. Oktober 2011, Transnational Company "Kazchrome" und ENRC Marketing/Rat, T-192/08, EU:T:2011:619, Rn. 38).

  • EuG, 25.10.2011 - T-192/08

    Transnational Company "Kazchrome" und ENRC Marketing / Rat

  • EuGH, 14.07.1988 - 188/85

    FEDIOL / Kommission EWG

  • EuGH, 26.01.2017 - C-247/15

    Maxcom / Chin Haur Indonesia

  • EuGH, 05.10.1988 - 277/85

    Canon / Rat

  • EuG, 30.11.2011 - T-107/08

    Transnational Company "Kazchrome" und ENRC Marketing / Rat und Kommission -

  • EuG, 29.01.1998 - T-97/95

    Sinochem / Rat

  • EuG, 11.09.2014 - T-443/11

    Gold East Paper y Gold Huasheng Paper/Consejo

  • EuG, 04.10.2006 - T-300/03

    Moser Baer India / Rat - Ausgleichszolluntersuchungen - Bespielbare Compactdiscs

  • EuGH, 04.02.2016 - C-659/13

    Die Verordnung zur Einführung eines Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter

  • EuGH, 05.04.2017 - C-376/15

    Changshu City Standard Parts Factory und Ningbo Jinding Fastener / Rat -

  • EuGH, 16.07.2015 - C-21/14

    Kommission / Rusal Armenal - Rechtsmittel - Dumping - Einfuhren bestimmter Folien

  • EuGH, 03.09.2014 - C-201/13

    Wenn eine Parodie eine diskriminierende Aussage vermittelt, kann der Inhaber der

  • EuGH, 26.02.2002 - C-23/00

    Rat / Boehringer

  • EuG, 23.04.2018 - T-675/15

    Shanxi Taigang Stainless Steel / Kommission

  • EuG, 28.02.2017 - T-162/14

    Canadian Solar Emea u.a. / Rat

  • EuGH, 07.05.1991 - C-69/89

    Nakajima All Precision / Rat

  • EuGH, 28.06.2005 - C-189/02

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE URTEILE DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUR EXISTENZ

  • EuGH, 07.04.2016 - C-186/14

    ArcelorMittal Tubular Products Ostrava u.a. / Hubei Xinyegang Steel Co. -

  • EuG, 06.09.2013 - T-6/12

    Godrej Industries und V V F / Rat

  • EuGH, 28.11.2013 - C-13/12

    CHEMK und KF / Rat

  • EuGH, 26.01.2017 - C-248/15

    Maxcom / City Cycle Industries - Rechtsmittel - Dumping - Durchführungsverordnung

  • EuG, 15.03.2006 - T-26/02

    Daiichi Pharmaceutical / Kommission - Wettbewerb - Kartelle auf dem Gebiet der

  • EuG, 12.12.2014 - T-643/11

    Crown Equipment (Suzhou) und Crown Gabelstapler / Rat

  • EuGH, 03.09.2009 - C-535/06

    Moser Baer India / Rat - Rechtsmittel - Dumping - Import von beschreibbaren CDs

  • EuG, 11.10.2012 - T-556/10

    Novatex / Rat

  • EuGH, 06.10.2020 - C-66/18

    Niederlassungsfreiheit

  • EuGH, 20.01.2022 - C-891/19

    Kommission/ Hubei Xinyegang Special Tube

  • EuG, 15.09.2016 - T-139/14

    PT Wilmar Bioenergi Indonesia und PT Wilmar Nabati Indonesia / Rat

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.07.2021 - C-891/19

    Kommission/ Hubei Xinyegang Special Tube - Rechtsmittel - Dumping -

  • EuGH, 01.03.2005 - C-377/02

    EIN EINZELNER KANN VOR EINEM NATIONALEN GERICHT NICHT DIE UNVEREINBARKEIT EINER

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