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   EuG, 15.01.2013 - T-392/07   

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EuG, 15.01.2013 - T-392/07 (https://dejure.org/2013,61)
EuG, Entscheidung vom 15.01.2013 - T-392/07 (https://dejure.org/2013,61)
EuG, Entscheidung vom 15. Januar 2013 - T-392/07 (https://dejure.org/2013,61)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Strack / Kommission

    Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Dokumente in Bezug auf Zweitanträge auf Zugang zu Dokumenten und auf eine Rechtssache vor dem Gericht - Dokumentenregister - Nichtigkeitsklage - Stillschweigende Zugangsverweigerung - Rechtsschutzinteresse - ...

  • EU-Kommission

    Guido Strack gegen Europäische Kommission.

    [fremdsprachig] Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Dokumente in Bezug auf Zweitanträge auf Zugang zu Dokumenten und auf eine

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Dokumente in Bezug auf Zweitanträge auf Zugang zu Dokumenten und auf eine Rechtssache vor dem Gericht - Dokumentenregister - Nichtigkeitsklage - Stillschweigende Zugangsverweigerung - Rechtsschutzinteresse - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung bestimmter Entscheidungen der Kommission, mit denen dem Kläger der Zugang zu Dokumenten, die Entscheidungen betreffen, mit denen seine Anträge auf Zugang zu bestimmten Dokumenten abgelehnt wurden, und zu Dokumenten, die die Rechtssache T-110/04 betreffen, ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (40)

  • EuG, 07.03.2007 - T-110/04

    Sequeira Wandschneider / Kommission

    Auszug aus EuG, 15.01.2013 - T-392/07
    Der Antrag bezog sich erstens auf alle Dokumente, die Zweitanträge auf Zugang zu Dokumenten betreffen, die von der Kommission seit dem 1. Januar 2005 vollständig oder teilweise abgelehnt wurden, zweitens auf einen Auszug aus dem von der Kommission gemäß Art. 11 der Verordnung Nr. 1049/2001 erstellten Register (im Folgenden: Register) hinsichtlich der vor dem 1. Januar 2005 ergangenen Entscheidungen, mit denen Zweitanträge auf Zugang zu Dokumenten abgelehnt wurden, und drittens auf alle Dokumente im Zusammenhang mit der Rechtssache T-110/04 (Urteil des Gerichts vom 7. März 2007, Sequeira Wandschneider/Kommission, Slg. ÖD 2007, I-A-2-73 und II-A-2-533) (im Folgenden: Dokumente im Zusammenhang mit der Rechtssache T-110/04).

    Es teilte dem Kläger zudem erstens mit, dass der Antrag betreffend die Dokumente im Zusammenhang mit der Rechtssache T-110/04 vom Juristischen Dienst der Kommission bearbeitet werde, zweitens, dass der Antrag betreffend die Dokumente des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF) (im Folgenden: Dokumente des OLAF) von diesem bearbeitet werde, drittens, dass es zu den Dokumenten über Zweitanträge (im Folgenden: Dokumente der Kommission [außer OLAF]) Zugang gewähren werde, zuvor aber personenbezogene Daten schwärzen müsse, viertens, dass Entscheidungen, mit denen Zweitanträge auf Zugang abgelehnt würden, nicht in das Register aufgenommen würden, fünftens, dass die Registrierung des Erstantrags vom 20. Juni 2007 am 3. Juli 2007 erfolgt sei, und sechstens, dass ihm aufgrund der großen Zahl der betreffenden Dokumente vorgeschlagen werde, eine Prioritätenliste zu erstellen, um eine angemessene Lösung im Sinne von Art. 6 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 zu finden.

    Mit Schreiben vom 13. August 2007, das am selben Tag per E-Mail übermittelt wurde, informierte der Juristische Dienst der Kommission den Kläger über seine Entscheidung, den Erstantrag auf Zugang zu den Dokumenten im Zusammenhang mit der Rechtssache T-110/04 abzulehnen.

    Mit Schreiben vom 7. September 2007, das am selben Tag per E-Mail übermittelt wurde, teilte das Generalsekretariat dem Kläger mit, dass die Frist für die Bearbeitung seines Zweitantrags betreffend die Dokumente im Zusammenhang mit der Rechtssache T-110/04 gemäß Art. 8 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 vom 15. August 2007 bis zum 28. September 2007 verlängert worden sei, und bestätigte, dass es seinen übrigen Anträgen - unter Fristüberschreitung - nach Schwärzung der personenbezogenen Daten nachkommen werde.

    Mit E-Mail vom selben Tag teilte das Generalsekretariat dem Kläger mit, dass die Kommission wegen Personalmangels nicht in der Lage sei, die Fristen betreffend die Dokumente im Zusammenhang mit der Rechtssache T-110/04 einzuhalten, und wies ihn auf sein Recht zur Klageerhebung gemäß Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 hin.

    Zum anderen lehnte es den Zugang zu den Dokumenten im Zusammenhang mit der Rechtssache T-110/04 teilweise ab und übermittelte dem Kläger Teile der Klageschrift, der Klagebeantwortung, der Erwiderung und der Gegenerwiderung (im Folgenden: zweite Entscheidung vom 28. November 2007).

    Mit Schreiben vom 9. April 2008 traf das Generalsekretariat eine weitere Entscheidung über die teilweise Versagung des Zugangs zu den Dokumenten im Zusammenhang mit der Rechtssache T-110/04 und übermittelte dem Kläger einen Teil der Anlagen zu den Schriftsätzen (im Folgenden: Entscheidung vom 9. April 2008).

    Mit Beschluss vom 8. März 2012 ist gemäß Art. 65 Buchst. b, Art. 66 § 1 und Art. 67 § 3 Abs. 3 der Verfahrensordnung eine Beweiserhebung angeordnet worden; der Kommission ist aufgegeben worden, Kopien der vertraulichen Fassungen sämtlicher in den Entscheidungen vom 28. November 2007 und vom 9. April 2008 bezeichneten Schriftstücke im Zusammenhang mit der Rechtssache T-110/04 vorzulegen, wobei diese Schriftstücke dem Kläger im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht übermittelt werden.

    - sinngemäß, die stillschweigenden Entscheidungen, mit denen der Zugang zu den Dokumenten der Kommission (außer OLAF), den Dokumenten des OLAF und den Dokumenten im Zusammenhang mit der Rechtssache T-110/04 verweigert wurde, und die ausdrückliche Entscheidung, den Zugang zu einem Auszug aus dem Register zu verweigern, die von der Kommission vor der Erhebung der vorliegenden Klage im Rahmen der Behandlung des Erstantrags auf Zugang zu Dokumenten vom 20. Juni 2007, des Zweitantrags vom 23. Juli 2007 und des hilfsweisen Zweitantrags vom 15. August 2007 getroffen wurden (im Folgenden: stillschweigende Entscheidungen, den Zugang zu verweigern, bzw. ausdrückliche Entscheidung, den Zugang zu einem Auszug aus dem Register zu verweigern), für nichtig zu erklären;.

    Zum Zugang zu den Dokumenten der Kommission (außer OLAF), den Dokumenten des OLAF und den Dokumenten im Zusammenhang mit der Rechtssache T-110/04.

    In Bezug auf die Dokumente im Zusammenhang mit der Rechtssache T-110/04 bestreitet die Kommission nicht das Vorliegen eines anfechtbaren Rechtsakts, vertritt aber die Auffassung, dass der Kläger wegen des Erlasses der zweiten Entscheidung vom 28. November 2007 und der Entscheidung vom 9. April 2008 auch insoweit sein Klageinteresse verloren habe.

    In Bezug auf die Dokumente im Zusammenhang mit der Rechtssache T-110/04 existiert nämlich ein anfechtbarer Rechtsakt, da der Juristische Dienst der Kommission am 13. August 2007 eine Entscheidung erlassen hat, mit der der Erstantrag auf Zugang abgelehnt wurde, so dass eine stillschweigende ablehnende Entscheidung ergangen ist (siehe oben, Randnr. 5).

    Zweitens ist zu prüfen, ob der Kläger ein Interesse daran hat, dass die stillschweigende Entscheidung, den Zugang zu den Dokumenten im Zusammenhang mit der Rechtssache T-110/04 zu verweigern, und gegebenenfalls die stillschweigenden Entscheidungen, mit denen der Zugang zu den Dokumenten der Kommission (außer OLAF) und den Dokumenten des OLAF verweigert wurde, für nichtig erklärt werden.

    Zum Rechtsschutzinteresse des Klägers hinsichtlich der Dokumente der Kommission (außer OLAF), der Dokumente des OLAF und der Dokumente im Zusammenhang mit der Rechtssache T-110/04.

    Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Klageerhebung sowohl in Bezug auf die Dokumente der Kommission (außer OLAF) und die Dokumente des OLAF als auch in Bezug auf die Dokumente im Zusammenhang mit der Rechtssache T-110/04 ein Interesse an der Nichtigerklärung der stillschweigenden Entscheidungen, den Zugang zu verweigern, hatte.

    Zu prüfen ist somit erstens, welche Konsequenzen aus dem Schreiben vom 10. Mai 2012 und den Erklärungen der Kommission hierzu in der mündlichen Verhandlung zu ziehen sind, zweitens das auf einen Begründungsmangel gestützte Vorbringen des Klägers, drittens das auf ein falsches Verständnis des Gegenstands seines Zugangsantrags durch die Kommission gestützte Vorbringen des Klägers, viertens die Begründetheit der Schwärzung von Daten in den Dokumenten der Kommission (außer OLAF) und fünftens die Begründetheit der Schwärzung von Daten in den Dokumenten im Zusammenhang mit der Rechtssache T-110/04.

    Auf Fragen des Gerichts hat die Kommission eingeräumt, dass dieses Begründungsproblem auch die Schwärzungen von Daten in Bezug auf juristische Personen in bestimmten Dokumenten im Zusammenhang mit der Rechtssache T-110/04 betraf.

    Im Licht dieser Grundsätze sind die Begründung der ersten Entscheidung vom 28. November 2007 und der Entscheidung vom 15. Februar 2008 betreffend die Dokumente der Kommission (außer OLAF) sowie die Begründung der zweiten Entscheidung vom 28. November 2007 und der Entscheidung vom 9. April 2008 betreffend die Dokumente im Zusammenhang mit der Rechtssache T-110/04 zu prüfen.

    Zunächst ist festzustellen, dass die zweite Entscheidung vom 28. November 2007 die Klageschrift, die Klagebeantwortung, die Erwiderung und die Gegenerwiderung in der Rechtssache T-110/04 betrifft.

    Was als Erstes die auf der Grundlage von Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1049/2001 unterbliebene Offenlegung von Daten oder Dokumenten anbelangt, geht aus der zweiten Entscheidung vom 28. November 2007 und der Entscheidung vom 9. April 2008 zunächst hervor, dass die Schwärzungen von Daten natürliche Personen betreffen, die Gegenstand von Vorbringen des Klägers in der Rechtssache T-110/04 sind.

    Die Kommission war der Auffassung, dass die Integrität der betreffenden Personen geschützt werden müsse, da in Bezug auf sie bestimmte Behauptungen aufgestellt worden seien, zu denen sie im gerichtlichen Verfahren in der Rechtssache T-110/04 im Übrigen nicht hätten Stellung nehmen können, weil sie nicht zu den Parteien des Rechtsstreits gehört hätten.

    Zu den Fußnoten der Klageschrift in der Rechtssache T-110/04 geht aus der zweiten Entscheidung vom 28. November 2007 hervor, dass Informationen geschwärzt wurden, weil sie konkrete Beschreibungen von Antidumpingverfahren enthielten, die eine Identifizierung bestimmter von ihnen betroffener Unternehmen ermöglichten.

    Außerdem geht aus dieser Entscheidung klar hervor, dass die Identität dieser Unternehmen geschützt werden muss, weil gegen sie bestimmte Beschuldigungen erhoben wurden, ohne dass sie sich dazu während des Verfahrens in der Rechtssache T-110/04 äußern konnten.

    Allerdings ist zu beachten, dass die zweite Entscheidung vom 28. November 2007 die Schriftsätze in der Rechtssache T-110/04 und die Entscheidung vom 9. April 2008 die Anlagen zu diesen Schriftsätzen betrifft.

    - Zu den Dokumenten im Zusammenhang mit der Rechtssache T-110/04.

    Hinsichtlich der Dokumente im Zusammenhang mit der Rechtssache T-110/04 macht der Kläger im Wesentlichen geltend, zwar seien ihm die Dokumente, auf die sich sein Antrag bezogen habe, zum größten Teil übermittelt worden, doch sei die Antwort der Kommission nicht vollständig gewesen.

    Hierzu ist als Erstes festzustellen, dass der Kläger in seinem Erstantrag vom 20. Juni 2007 Zugang zu "allen Dokumenten im Zusammenhang mit der zwischenzeitlich abgeschlossenen Rechtssache T-110/04 und de[m] diesem Verfahren vorausgehenden Beschwerdeverfahre[n] (zur Klarstellung: umfasst sind Klage, Klageerwiderung, Replik, Duplik und alle weiteren Schriftsätze mit allen zugehörigen Anlagen sowie die Beschwerde und die Beschwerdeabweisung ebenfalls mit allen zugehörigen Anlagen)" beantragte.

    Als Zweites geht aus der zweiten Entscheidung vom 28. November 2007 und der Entscheidung vom 9. April 2008 hervor, dass dem Kläger ein zumindest teilweiser Zugang zur Klageschrift, zur Klagebeantwortung, zur Erwiderung und zur Gegenerwiderung in der Rechtssache T-110/04 sowie zu ihren Anlagen gewährt wurde.

    Als Drittes ist festzustellen, dass der Kläger in der Erwiderung einräumt, dass sich die Kommission auf die in Klammern aufgezählten Dokumente beschränkt habe; sie habe aber der Formulierung "allen Dokumenten im Zusammenhang mit der ... Rechtssache T-110/04" nicht hinreichend Rechnung getragen.

    Nach alledem ist festzustellen, dass die Kommission die Tragweite des Antrags des Klägers hinsichtlich der Dokumente der Kommission (außer OLAF) in ungerechtfertigter Weise beschränkt hat (siehe oben, Randnr. 147), während sie die Tragweite des Antrags hinsichtlich der Dokumente im Zusammenhang mit der Rechtssache T-110/04 zutreffend beurteilt hat (siehe oben, Randnr. 154).

    Zur Begründetheit der unterbliebenen Offenlegung von Dokumenten im Zusammenhang mit der Rechtssache T-110/04.

    Der Kläger beanstandet im Wesentlichen alle Fälle, in denen die Kommission Dokumente im Zusammenhang mit der Rechtssache T-110/04 auf der Grundlage von Art. 4 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 2 erster Gedankenstrich und Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 nicht offengelegt hat.

    Zweitens sei die - teilweise oder vollständige - Verweigerung des Zugangs zu den Dokumenten im Zusammenhang mit der Rechtssache T-110/04 insofern rechtswidrig, als der Kläger in dieser Rechtssache der Verbreitung aller ihn betreffenden Dokumente zugestimmt habe.

    Drittens seien die Schwärzungen der Namen der Beamten der GD "Handel" unverhältnismäßig, da diese Namen in der mündlichen Verhandlung in der Rechtssache T-110/04 gefallen und im Sitzungsbericht dieser Rechtssache genannt seien.

    Sodann ergibt sich aus der zweiten Entscheidung vom 28. November 2007 und der Entscheidung vom 9. April 2008 zum einen, dass die Namen und die anderen personenbezogenen Daten der in der Klageschrift, der Klagebeantwortung, der Erwiderung und der Gegenerwiderung in der Rechtssache T-110/04 sowie in den Anlagen A 3 bis A 5, A 7, A 9 bis A 14, A 16 bis A 18, A 20, A 22 und A 26 zur Klageschrift und den Anlagen C 3, C 6, C 14, C 16 und C 18 zur Erwiderung in der Rechtssache T-110/04 genannten natürlichen Personen auf der Grundlage von Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1049/2001 insbesondere deshalb geschwärzt worden seien, weil ihre Namen im Zusammenhang mit bestimmten Beschuldigungen des Klägers in der Rechtssache T-110/04 stünden.

    Ferner wird erwähnt, dass diese Personen nicht zu den Verfahrensbeteiligten in der Rechtssache T-110/04 gehört hätten.

    Zum anderen wurde der Zugang zu den Anlagen A 8, A 19, A 23, A 24, A 27, A 28 und A 30 zur Klageschrift und den Anlagen C 7 bis C 11, C 15, C 17, C 19 und C 20 zur Erwiderung in der Rechtssache T-110/04 aus denselben Gründen vollständig verweigert.

    Schließlich hat die Analyse der dem Gericht von der Kommission übermittelten Dokumente ergeben, dass es sich bei den auf der Grundlage von Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1049/2001 geschwärzten Daten erstens um die Namen der Beamten der GD "Handel" und gegebenenfalls ihre E-Mail-Adresse, ihre Telefonnummer und ihre Anschrift, zweitens um verschiedene Behauptungen des Klägers in Bezug auf diese Beamten und drittens um Informationen über die Beurteilung der Leistungen des Klägers in der Rechtssache T-110/04 durch seine Dienstvorgesetzten handelt.

    Erstens macht der Kläger nämlich geltend, die Schwärzungen dieser Daten seien unverhältnismäßig, weil bestimmte Namen in der mündlichen Verhandlung in der Rechtssache T-110/04 gefallen und im Sitzungsbericht dieser Rechtssache genannt seien.

    Hierzu ist zunächst festzustellen, dass die vom Kläger in der Rechtssache T-110/04 gegen die in Rede stehenden Beamten erhobenen Beschuldigungen besonders schwer waren, weil damit ihre Redlichkeit, ihre Objektivität und ihr Engagement gegenüber allen Unionsbürgern in Frage gestellt wurden.

    Zweitens trägt der Kläger vor, die Verweigerung des Zugangs zu den Dokumenten des Klägers in der Rechtssache T-110/04, insbesondere zu den Anlagen A 6, A 8, A 19, A 23, A 30, C 5, C 7, C 8, C 10, C 15 und C 20 in dieser Rechtssache, könne nicht auf Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1049/2001 gestützt werden, da dieser Kläger seine Zustimmung zur Verbreitung aller ihn betreffenden Dokumente erteilt habe.

    Hierzu ist festzustellen, dass aus den Schriftsätzen und der Entscheidung vom 9. April 2008 hervorgeht, dass der Kläger in der Rechtssache T-110/04 der Kommission in der Tat seine Zustimmung dazu erteilt hat, anderen Personen auf ihren Antrag alle die Rechtssache T-110/04 betreffenden Dokumente zur Verfügung zu stellen.

    Wie die Kommission jedoch zu Recht hervorhebt, kann die Tatsache, dass der Kläger in der Rechtssache T-110/04 ausdrücklich auf den ihm nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1049/2001 zustehenden Schutz verzichtet, Dritten ihren Anspruch auf einen solchen Schutz nicht nehmen.

    Viertens macht der Kläger geltend, die Kommission hätte, wie das Gericht im Urteil in der Rechtssache T-110/04, eine Codierung vornehmen, d. h. die Namen von Personen durch Buchstaben ersetzen müssen, statt die Namen der Beamten durchgehend zu schwärzen; dadurch wäre sein Recht auf Zugang in geringerem Maß beeinträchtigt worden.

    Zunächst ist festzustellen, dass die Rüge des Klägers nur so verstanden werden kann, dass die Kommission ihre Verpflichtungen aus Art. 4 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1049/2001 dadurch verletzt haben soll, dass sie die Namen der Beamten in den Dokumenten im Zusammenhang mit der Rechtssache T-110/04, zu denen sie bereits teilweisen Zugang gewährt habe, nicht codiert habe.

    190 bis 209 davon auszugehen, dass die Kommission zum einen durch die Schwärzung der Namen und Kontaktdaten der Beamten der GD "Handel", gegen die sich die vom Kläger in der Rechtssache T-110/04 erhobenen Beschuldigungen richten, keinen Fehler begangen hat und dass sie zum anderen nicht verpflichtet war, die Namen der Beamten vor der Verbreitung der Dokumente im Zusammenhang mit der Rechtssache T-110/04 zu codieren.

    Was als Zweites die verschiedenen Behauptungen des Klägers in der Rechtssache T-110/04 in Bezug auf Beamte der GD "Handel" angeht, wie sie sich z. B. in den Anlagen A 8, A 10, A 11, A 16, A 17, C 11 oder C 20 in dieser Rechtssache finden, ist festzustellen, dass sie zwar nicht als "personenbezogene Daten" im Sinne von Art. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 45/2001 angesehen werden können, doch hat die Kommission, als sie die Ansicht vertrat, dass diese Daten unter die in Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehene Ausnahme fallen könnten, keinen Fehler begangen.

    Wie nämlich oben in Randnr. 194 ausgeführt, sind die vom Kläger in der Rechtssache T-110/04 erhobenen Beschuldigungen besonders schwer, und die betroffenen Beamten hatten im gerichtlichen Verfahren keine Gelegenheit, sich zu verteidigen.

    Aufgrund der zahlreichen Anhaltspunkte in den Dokumenten im Zusammenhang mit der Rechtssache T-110/04 könnte ein aufmerksamer Antragsteller diese Beamten möglicherweise trotz der von der Kommission vorgenommenen Schwärzungen von Namen und personenbezogenen Daten identifizieren.

    Was als Drittes die Informationen über die Beurteilung der Leistungen des Klägers in der Rechtssache T-110/04 durch seine Dienstvorgesetzten angeht, ist, wie z. B. aus Anlage A 23 und bestimmten Schwärzungen in Anlage A 10 in der Rechtssache T-110/04 hervorgeht, zunächst festzustellen, dass sie nur den Kläger in der Rechtssache T-110/04 betreffen und keine Behauptungen in Bezug auf Dritte enthalten.

    Diese Schwärzungen können daher keinesfalls gerechtfertigt sein, denn der Kläger in der Rechtssache T-110/04 hatte der Mitteilung aller ihn betreffenden Dokumente selbst zugestimmt (siehe oben, Randnrn. 195 bis 197).

    Als Viertes ist festzustellen, dass die vollständige Verweigerung des Zugangs zu den Anlagen C 9, C 10 und C 17 in der Rechtssache T-110/04 offensichtlich unverhältnismäßig ist.

    Zunächst ist hervorzuheben, dass sich aus der zweiten Entscheidung vom 28. November 2007 und der Entscheidung vom 9. April 2008 ergibt, dass die Fußnoten 1, 2, 3, 7, 10, 11 und 12 der Klageschrift und bestimmte Angaben in den Anlagen A 3, A 4, A 7, A 9 und A 22 zur Klageschrift und in den Anlagen C 1, C 6 und C 16 zur Erwiderung in der Rechtssache T-110/04 auf der Grundlage von Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 geschwärzt wurden.

    Außerdem wurde der Zugang zu Anlage A 21 zur Klageschrift und zu den Anlagen C 2, C 4, C 5, C 7 und C 8 zur Erwiderung in der Rechtssache T-110/04 auf derselben Grundlage vollständig verweigert.

    Aus den genannten Entscheidungen geht ferner hervor, dass der Zugang zu den betreffenden Informationen und Dokumenten verweigert wurde, um die Identifizierung bestimmter in Antidumpingfälle, die der Kläger in der Rechtssache T-110/04 bearbeitete, verwickelter Unternehmen zu verhindern.

    Die Kommission war nämlich der Auffassung, dass die von Letzterem im Rahmen der Rechtssache T-110/04 erhobenen Beschuldigungen die geschäftlichen Interessen der von diesen Verfahren betroffenen Unternehmen beeinträchtigen könnten, ohne dass sie nähere Angaben zur Art der Beschuldigungen machte.

    Bei diesen Daten handelt es sich erstens um Zahlen in Bezug auf die Tätigkeiten einiger dieser Unternehmen aus der Union, zweitens um Namen von Gesellschaften und Berufsverbänden, die in die vom Kläger in der Rechtssache T-110/04 bearbeiteten Antidumpingfälle verwickelt waren, und um Verweise, Namen oder andere Angaben, anhand deren sich ermitteln lässt, welche Sachen er bearbeitete, als er Beamter der GD "Handel" war, und drittens um vom Kläger in der Rechtssache T-110/04 erhobene Vorwürfe betreffend das Verhalten der Unternehmen im Rahmen seiner Untersuchungen.

    Zweitens würde die Verbreitung der Namen der in die genannten Antidumpingfälle verwickelten Unternehmen sowie aller Informationen, anhand deren sie sich identifizieren lassen, und der Behauptungen des Klägers in der Rechtssache T-110/04 eine tatsächliche und konkrete Beeinträchtigung der geschäftlichen Interessen dieser Unternehmen im Sinne von Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 darstellen.

    Außerdem sind die Beschuldigungen des Klägers in der Rechtssache T-110/04 geeignet, den Ruf und die Interessen der betreffenden Unternehmen zu beeinträchtigen.

    Hierzu geht aus der zweiten Entscheidung vom 28. November 2007 hervor, dass auf Seite 23 der Erwiderung in der Rechtssache T-110/04 zwei Passagen geschwärzt wurden, in denen zwei interne Leitlinien der Kommission zum Antidumpingbereich angeführt werden, da mit ihnen Informationen über die Strategie der Kommission im Antidumpingbereich offengelegt werden könnten.

    Ferner ist der Entscheidung vom 9. April 2008 zum einen zu entnehmen, dass der Zugang zu den Anlagen A 6 und A 29 zur Klageschrift und den Anlagen C 2, C 7 und C 8 zur Erwiderung in der Rechtssache T-110/04 verweigert wurde, weil sie konkrete Antidumpingfälle betreffen.

    Zum anderen wurden auch bestimmte Informationen in den Anlagen A 4 und A 12 zur Klageschrift und in Anlage C 1 zur Erwiderung in der Rechtssache T-110/04 auf der Grundlage von Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 geschwärzt.

    Nachdem die Kommission vertrauliche Fassungen der Dokumente im Zusammenhang mit der Rechtssache T-110/04 vorgelegt hat (siehe oben, Randnrn. 23 und 25), hat das Gericht festgestellt, dass die nicht zugänglich gemachten Daten und Dokumente erstens interne Vermerke über die Behandlung konkreter Fälle, mit denen der Kläger in der Rechtssache T-110/04 befasst war (Anlagen C 1 und C 2), zweitens Vorschläge und Kommentare des Klägers in der Rechtssache T-110/04 zur Funktionsweise der Untersuchungen der GD "Handel" (Anlagen A 4 und A 6), drittens Leitlinien der GD "Handel" im Antidumpingbereich (Anlage A 29), viertens zwischen Bediensteten der GD "Handel" ausgetauschte E-Mails über bestimmte Antidumpingverfahren (Anlagen C 7 und C 8) und fünftens eine an den Kläger in der Rechtssache T-110/04 gerichtete Note des OLAF (Anlage A 12) betrafen.

    Außerdem ist erstens hervorzuheben, dass die internen Vermerke über konkrete Fälle, die allgemeinen Leitlinien und die Vorschläge des Klägers in der Rechtssache T-110/04 mehr als fünf Jahre vor dem Erlass der zweiten Entscheidung vom 28. November 2007 und der Entscheidung vom 9. April 2008 verfasst wurden.

    Hinsichtlich der Dokumente im Zusammenhang mit der Rechtssache T-110/04 ergibt sich zunächst aus der obigen Randnr. 112, dass die zweite Entscheidung vom 28. November 2007 und die Entscheidung vom 9. April 2008 mit einem Begründungsmangel in Bezug auf die Schwärzungen von Daten in Bezug auf juristische Personen behaftet sind, da sie nicht auf der Grundlage von Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 begründet wurden.

    Sodann ergibt sich aus der obigen Randnr. 213, dass die auf Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1049/2001 gestützten Schwärzungen rechtswidrig sind, soweit sie Informationen über die Beurteilung des Klägers in der Rechtssache T-110/04 durch seine Dienstvorgesetzten betreffen.

    Ferner ergibt sich aus der obigen Randnr. 214, dass auch die Verweigerung des Zugangs zu den Anlagen C 9, C 10 und C 17 in der Rechtssache T-110/04 rechtswidrig ist.

    190 bis 212 behandelten, auf Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1049/2001 gestützten unterbliebenen Offenlegungen von Dokumenten und Daten, mit Ausnahme zum einen der Schwärzungen der Namen und Anschriften der Beamten der GD "Handel" und zum anderen der Beschuldigungen des Klägers in der Rechtssache T-110/04, auf die in den Randnrn.

    Die die Dokumente im Zusammenhang mit der Rechtssache T-110/04 betreffenden Entscheidungen der Kommission vom 28. November 2007 und vom 9. April 2008 werden für nichtig erklärt, soweit sie erstens die nicht auf der Grundlage von Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission begründeten Schwärzungen von Daten in Bezug auf juristische Personen, zweitens die auf Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1049/2001 gestützte unterbliebene Offenlegung von Dokumenten und Daten, mit Ausnahme zum einen der Schwärzungen von Namen und Adressen der Beamten der Generaldirektion (GD) "Handel" der Europäischen Kommission und zum anderen der vom Kläger in der Rechtssache T-110/04 gegen diese Beamten erhobenen Beschuldigungen, und drittens die auf Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 gestützte unterbliebene Offenlegung von Dokumenten und Daten betreffen.

  • EuG, 27.11.2007 - T-3/00

    Pitsiorlas / Rat und EZB - Zugang zu Dokumenten - Basel/Nyborg-Vereinbarung -

    Auszug aus EuG, 15.01.2013 - T-392/07
    Nach ständiger Rechtsprechung stellen nur Maßnahmen mit verbindlichen Rechtswirkungen, die geeignet sind, die Interessen des Klägers durch eine qualifizierte Änderung seiner Rechtsstellung zu berühren, Handlungen oder Entscheidungen dar, die Gegenstand einer Nichtigkeitsklage nach Art. 230 EG sein können (Urteile des Gerichts vom 27. November 2007, Pitsiorlas/Rat und EZB, T-3/00 und T-337/04, Slg. 2007, II-4779, Randnr. 58, und vom 19. Januar 2010, Co-Frutta/Kommission, T-355/04 und T-446/04, Slg. 2010, II-1, Randnr. 32).

    Was zweitens die Frage angeht, ob eine Verweigerung des Zugangs mit der - im vorliegenden Fall aus dem Schreiben der Kommission vom 24. Juli 2007 hervorgehenden - Begründung, dass das angeforderte Dokument nicht existiere, ein anfechtbarer Rechtsakt ist, sieht das Gericht - um zu gewährleisten, dass Personen, die Zugang zu Dokumenten beantragen und denen die Verwaltung antwortet, dass sich die im Antrag genannten Dokumente nicht in ihrem Besitz befänden oder nicht existierten, effektiven gerichtlichen Rechtsschutz erhalten - diese Antworten als Handlungen mit der Wirkung einer Verweigerung des Zugangs an, die die Interessen der Antragsteller berühren und daher mit einer Klage angefochten werden können (Urteil Pitsiorlas/Rat und EZB, oben in Randnr. 41 angeführt, Randnr. 109 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ständiger Rechtsprechung hängt die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft im Sinne von Art. 288 Abs. 2 EG für ein rechtswidriges Verhalten ihrer Organe davon ab, dass mehrere Voraussetzungen erfüllt sind, und zwar die Rechtswidrigkeit des den Organen vorgeworfenen Verhaltens, das tatsächliche Vorliegen eines Schadens und das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem behaupteten Verhalten und dem geltend gemachten Schaden (vgl. Urteil Pitsiorlas/Rat und EZB, oben in Randnr. 41 angeführt, Randnr. 290 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wenn dieses Organ nur über ein erheblich verringertes oder gar auf null reduziertes Ermessen verfügt, kann die bloße Verletzung des Unionsrechts ausreichen, um einen hinreichend qualifizierten Verstoß anzunehmen (vgl. Urteil Pitsiorlas/Rat und EZB, oben in Randnr. 41 angeführt, Randnr. 291 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was die Voraussetzung des Kausalzusammenhangs betrifft, kann die Union nur für Schäden in Haftung genommen werden, die sich mit hinreichender Unmittelbarkeit aus dem rechtswidrigen Verhalten des betreffenden Organs ergeben (vgl. Urteil Pitsiorlas/Rat und EZB, oben in Randnr. 41 angeführt, Randnr. 292 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dem Kläger obliegt es, Beweise für das Vorliegen und den Umfang seines Schadens zu erbringen (vgl. Urteil Pitsiorlas/Rat und EZB, oben in Randnr. 41 angeführt, Randnrn.

    Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, ist die Klage insgesamt abzuweisen, ohne dass die übrigen Voraussetzungen zu prüfen wären (vgl. Urteil Pitsiorlas/Rat und EZB, oben in Randnr. 41 angeführt, Randnr. 295 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 10.09.2008 - T-42/05

    Williams / Kommission

    Auszug aus EuG, 15.01.2013 - T-392/07
    101 und 102, und vom 10. September 2008, Williams/Kommission, T-42/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 85).

    Da das Recht auf Zugang zu den im Besitz der Organe befindlichen Dokumenten eine grundsätzliche Lösung darstellt, trägt zudem das Organ, das sich auf eine Ausnahme aufgrund der Unverhältnismäßigkeit der durch den Antrag bedingten Aufgabe beruft, die Beweislast für deren Umfang (Urteile Verein für Konsumenteninformation/Kommission, oben in Randnr. 45 angeführt, Randnrn. 103, 108 und 113, und Williams/Kommission, oben in Randnr. 45 angeführt, Randnr. 86).

    Schließlich hat das Gericht bereits entschieden, dass die Einigung auf eine angemessene Lösung gemäß Art. 6 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 keinen Einfluss auf die Frist zur Erhebung einer Klage gegen eine endgültige Entscheidung haben kann (Urteil Williams/Kommission, oben in Randnr. 45 angeführt, Randnr. 60).

    30 und 31, und Urteil Williams/Kommission, oben in Randnr. 45 angeführt, Randnr. 74).

    Hierzu ist festzustellen, dass nach ständiger Rechtsprechung der durch die Ausübung des Zugangsrechts bedingte Arbeitsaufwand für die Bestimmung des Umfangs dieses Rechts grundsätzlich unerheblich ist (vgl. Urteil Williams/Kommission, oben in Randnr. 45 angeführt, Randnr. 122 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 10.12.2010 - T-494/08

    Ryanair / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 -

    Auszug aus EuG, 15.01.2013 - T-392/07
    Bei der Prüfung des Interesses, das der Kläger daran hat, dass ein Urteil ergeht, mit dem die formelle Rechtswidrigkeit der stillschweigenden Entscheidungen, den Zugang zu verweigern, festgestellt wird, ist zu beachten, dass nach ständiger Rechtsprechung eine Nichtigkeitsklage einer natürlichen oder juristischen Person nur zulässig ist, wenn der Kläger ein Interesse an der Nichtigerklärung der angefochtenen Handlung hat (vgl. Urteil des Gerichts vom 10. Dezember 2010, Ryanair/Kommission, T-494/08 bis T-500/08 und T-509/08, Slg. 2010, II-5723, Randnr. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das Rechtsschutzinteresse des Klägers im Hinblick auf den Streitgegenstand muss bei Klageerhebung gegeben sein; andernfalls ist die Klage unzulässig (vgl. Urteil Ryanair/Kommission, oben in Randnr. 54 angeführt, Randnr. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das Rechtsschutzinteresse muss allerdings bis zum Erlass der gerichtlichen Entscheidung fortbestehen - andernfalls ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt -, was voraussetzt, dass die Klage der Partei, die sie erhoben hat, im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann (vgl. Urteil Ryanair/Kommission, oben in Randnr. 54 angeführt, Randnr. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Entfällt das Rechtsschutzinteresse des Klägers im Lauf des Verfahrens, kann eine Entscheidung in der Sache ihm keinen Vorteil verschaffen (vgl. Urteil Ryanair/Kommission, oben in Randnr. 54 angeführt, Randnr. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zudem kann weder das Ziel, im Sinne von Randnr. 50 des Urteils des Gerichtshofs vom 7. Juni 2007, Wunenburger/Kommission (C-362/05 P, Slg. 2007, I-4333), eine Wiederholung des beanstandeten Rechtsverstoßes zu verhindern, noch das Ziel, eine etwaige Schadensersatzklage zu erleichtern, eine Prüfung der Klagen gegen die genannten stillschweigenden Entscheidungen rechtfertigen, da sich diese Ziele durch die Prüfung der Klagen gegen die ausdrücklichen Entscheidungen, den Zugang teilweise zu verweigern, erreichen lassen (vgl. in diesem Sinne Urteil Ryanair/Kommission, oben in Randnr. 54 angeführt, Randnr. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 12.01.2011 - T-411/09

    Terezakis / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 -

    Auszug aus EuG, 15.01.2013 - T-392/07
    28 und 29, und Beschluss des Gerichts vom 12. Januar 2011, Terezakis/Kommission, T-411/09, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 18).

    Somit ist es Sache des Organs, erstens zu prüfen, ob das Dokument, das Gegenstand des Zugangsantrags ist, in den Anwendungsbereich einer der in Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Ausnahmen fällt, zweitens, ob die Offenlegung dieses Dokuments das geschützte Interesse konkret und tatsächlich beeinträchtigen würde, und, wenn dies zu bejahen ist, drittens, ob das Schutzbedürfnis für das gesamte Dokument gilt (Urteil Terezakis/Kommission, oben in Randnr. 74 angeführt, Randnr. 88).

    Bei Dokumenten, die von Dritten stammen, stellt daher die Konsultierung des Dritten im Allgemeinen eine Vorbedingung für die Entscheidung über die Anwendung der in Art. 4 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Ausnahmen vom Zugang dar (Urteile des Gerichts vom 30. November 2004, 1FAW Internationaler Tierschutz-Fonds/Kommission, T-168/02, Slg. 2004, II-4135, Randnr. 55, und Terezakis/Kommission, oben in Randnr. 74 angeführt, Randnr. 54).

    Außerdem hat das Gericht bereits klargestellt, dass nicht jede Information über eine Gesellschaft und ihre Geschäftsbeziehungen unter den Schutz fallen kann, der geschäftlichen Interessen nach Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 zukommt, da andernfalls die Geltung des allgemeinen Grundsatzes, der Öffentlichkeit größtmöglichen Zugang zu den Dokumenten der Organe zu gewähren, vereitelt würde (Urteil Terezakis/Kommission, oben in Randnr. 74 angeführt, Randnr. 93).

  • EuG, 13.04.2005 - T-2/03

    DAS GERICHT ERKLÄRT EINE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION FÜR NICHTIG, MIT DER EIN

    Auszug aus EuG, 15.01.2013 - T-392/07
    Daraus hat das Gericht gefolgert, dass ein Organ die Möglichkeit behalten muss, die Bedeutung des Zugangs der Öffentlichkeit zu Dokumenten und die sich daraus ergebende Arbeitsbelastung gegeneinander abzuwägen, um in diesen besonderen Fällen das Interesse an einer ordnungsgemäßen Verwaltung zu wahren (Urteile des Gerichts vom 13. April 2005, Verein für Konsumenteninformation/Kommission, T-2/03, Slg. 2005, II-1121, Randnrn.

    Da das Recht auf Zugang zu den im Besitz der Organe befindlichen Dokumenten eine grundsätzliche Lösung darstellt, trägt zudem das Organ, das sich auf eine Ausnahme aufgrund der Unverhältnismäßigkeit der durch den Antrag bedingten Aufgabe beruft, die Beweislast für deren Umfang (Urteile Verein für Konsumenteninformation/Kommission, oben in Randnr. 45 angeführt, Randnrn. 103, 108 und 113, und Williams/Kommission, oben in Randnr. 45 angeführt, Randnr. 86).

    Zweitens standen der Kommission mit dem in Art. 6 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Mechanismus die Mittel zur Verfügung, um zu einer Lösung mit dem Kläger zu gelangen, falls sie der Ansicht gewesen wäre, dass die Gewährung des Zugangs nur zu den Entscheidungen, mit denen Zweitanträge auf Zugang abgelehnt wurden, es erlaubte, die Interessen des Antragstellers und die Interessen einer ordnungsgemäßen Verwaltung am Besten zum Ausgleich zu bringen (vgl. in diesem Sinne Urteil Verein für Konsumenteninformation/Kommission, oben in Randnr. 45 angeführt, Randnrn. 101 und 102).

  • EuG, 19.01.2010 - T-355/04

    Co-Frutta / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 -

    Auszug aus EuG, 15.01.2013 - T-392/07
    Nach ständiger Rechtsprechung stellen nur Maßnahmen mit verbindlichen Rechtswirkungen, die geeignet sind, die Interessen des Klägers durch eine qualifizierte Änderung seiner Rechtsstellung zu berühren, Handlungen oder Entscheidungen dar, die Gegenstand einer Nichtigkeitsklage nach Art. 230 EG sein können (Urteile des Gerichts vom 27. November 2007, Pitsiorlas/Rat und EZB, T-3/00 und T-337/04, Slg. 2007, II-4779, Randnr. 58, und vom 19. Januar 2010, Co-Frutta/Kommission, T-355/04 und T-446/04, Slg. 2010, II-1, Randnr. 32).

    Eine solche Lösung steht mit der Funktion des Mechanismus der stillschweigenden ablehnenden Entscheidung im Einklang, die darin besteht, es den Bürgern zu ermöglichen, gegen die Untätigkeit der Verwaltung mit dem Ziel vorzugehen, von ihr eine mit Gründen versehene Entscheidung zu erlangen (Urteil Co-Frutta/Kommission, oben in Randnr. 41 angeführt, Randnr. 59).

    Eine etwaige Nichtigerklärung der stillschweigenden Entscheidungen, den Zugang zu verweigern, wegen Formmangels und die Nichtigerklärung der nach Klageerhebung ergangenen ausdrücklichen Entscheidungen, den Zugang teilweise zu verweigern, wegen - wie aus dem ersten Klagegrund hervorgeht - ihres verspäteten Erlasses durch die Kommission können aber a priori nur zum - noch späteren - Erlass von inhaltlich mit den nach Klageerhebung ergangenen ausdrücklichen Entscheidungen, den Zugang teilweise zu verweigern, identischen Entscheidungen führen (Urteil Co-Frutta/Kommission, oben in Randnr. 41 angeführt, Randnr. 46).

  • EuG, 26.10.2011 - T-436/09

    Dufour / EZB - Zugang zu Dokumenten - Beschluss 2004/258/EG- Datenbanken der EZB,

    Auszug aus EuG, 15.01.2013 - T-392/07
    Sowohl nach seinem Inhalt, der sich auf die Politiken, Maßnahmen oder Entscheidungen der Kommission bezieht, als auch nach der Form seines Datenträgers fällt das Register unter die Definition in Art. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 1049/2001 (vgl. entsprechend Urteil des Gerichts vom 26. Oktober 2011, Dufour/EZB, T-436/09, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn.

    Zum anderen kann er mittels einer Klage, wie in Art. 6 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 im Einklang mit dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung vorgesehen, Hilfe von dem betreffenden Organ erlangen (vgl. entsprechend Urteil Dufour/EZB, oben in Randnr. 77 angeführt, Randnrn.

    Nur wenn der Antragsteller trotz dieser Hinweise weiterhin Zugang zu einem nicht vorhandenen Dokument beantragt, kann das Organ den Zugangsantrag ablehnen, weil sein Gegenstand nicht existiert (vgl. in diesem Sinne Urteil Dufour/EZB, oben in Randnr. 77 angeführt, Randnrn.

  • EuG, 27.10.1999 - T-106/99

    Karl L. Meyer gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Unzulässigkeit

    Auszug aus EuG, 15.01.2013 - T-392/07
    Erstens ist festzustellen, dass der Erstantrag des Klägers vom 20. Juni 2007 und sein Zweitantrag vom 23. Juli 2007, die das Register betreffen, als Anträge auf Zugang zu einem Dokument im Sinne von Art. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 1049/2001 anzusehen sind und nicht, wie die Kommission in ihren Schriftsätzen geltend macht, als bloße allgemeine Auskunftsersuchen im Sinne des Beschlusses des Gerichts vom 27. Oktober 1999, Meyer/Kommission (T-106/99, Slg. 1999, II-3273, Randnrn. 35 und 36), und des Urteils des Gerichts vom 30. Januar 2008, Terezakis/Kommission (T-380/04, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 153 und 154).

    Das Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu einem Dokument der Organe bezieht sich nur auf Dokumente und nicht auf Informationen im allgemeineren Sinne und hat keine Verpflichtung der Organe zur Folge, jedes Auskunftsersuchen eines Einzelnen zu beantworten (vgl. entsprechend Beschluss Meyer/Kommission, oben in Randnr. 74 angeführt, Randnrn. 35 und 36).

  • EuG, 12.10.2000 - T-123/99

    'JT''s Corporation / Kommission'

    Auszug aus EuG, 15.01.2013 - T-392/07
    Es handelt sich allerdings um eine einfache Vermutung, die der Antragsteller in jeder Weise aufgrund stichhaltiger und übereinstimmender Indizien widerlegen kann (Urteil des Gerichts vom 25. Juni 2002, British American Tobacco [Investments]/Kommission, T-311/00, Slg. 2002, II-2781, Randnr. 35; vgl. auch in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 12. Oktober 2000, JT's Corporation/Kommission, T-123/99, Slg. 2000, II-3269, Randnr. 58).

    Eine konkrete und individuelle Prüfung jedes einzelnen Dokuments ist auch deswegen erforderlich, weil - auch wenn klar ist, dass ein Zugangsantrag von einer Ausnahme erfasste Dokumente betrifft - nur eine solche Prüfung es dem Organ ermöglichen kann, zu beurteilen, ob dem Antragsteller ein teilweiser Zugang nach Art. 4 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1049/2001 gewährt werden kann (Urteile JT's Corporation/Kommission, oben in Randnr. 80 angeführt, Randnr. 46, und Franchet und Byk/Kommission, oben in Randnr. 158 angeführt, Randnr. 117).

  • EuG, 18.11.2005 - T-299/04

    Selmani / Rat und Kommission

  • EuG, 06.07.2006 - T-391/03

    Franchet und Byk / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr.

  • EuG, 25.04.2007 - T-264/04

    WWF European Policy Programme / Rat - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr.

  • EuG, 24.01.1995 - T-74/92

    Ladbroke Racing Deutschland GmbH gegen Kommission der Europäischen

  • EuG, 12.11.1996 - T-47/96

    Syndicat départemental de défense de droit des agriculteurs gegen Kommission der

  • EuG, 09.09.1999 - T-127/98

    UPS Europe / Kommission

  • EuG, 13.09.2000 - T-20/99

    Denkavit Nederland / Kommission

  • EuG, 07.02.2002 - T-211/00

    Kuijer / Rat

  • EuG, 25.06.2002 - T-311/00

    British American Tobacco (Investments) / Kommission

  • EuG, 27.09.2002 - T-211/02

    Tideland Signal / Kommission

  • EuG, 30.11.2004 - T-168/02

    IFAW Internationaler Tierschutz-Fonds / Kommission - Nichtigkeitsklage - Zugang

  • EuG, 12.12.2006 - T-228/02

    und Sicherheitspolitik - DAS GERICHT ERKLÄRT DEN BESCHLUSS DES RATES FÜR NICHTIG,

  • EuG, 30.01.2008 - T-380/04

    Terezakis / Kommission

  • EuG, 11.03.2009 - T-121/05

    Borax Europe / Kommission

  • EuG, 17.06.2010 - T-359/09

    Jurasinovic / Rat

  • EuG, 07.07.2011 - T-161/04

    Valero Jordana / Kommission

  • EuGH, 11.11.1981 - 60/81

    IBM / Kommission

  • EuGH, 09.06.1983 - 225/82

    Verzyck / Kommission

  • EuGH, 01.07.1986 - 185/85

    Usinor / Kommission

  • EuGH, 02.04.1998 - C-367/95

    'Kommission / Sytraval und Brink''s France'

  • EuGH, 05.05.1998 - C-157/96

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE GÜLTIGKEIT DER DRINGLICHKEITSMASSNAHMEN GEGEN BSE

  • EuGH, 04.07.2000 - C-352/98

    Bergaderm und Goupil / Kommission

  • EuGH, 06.12.2001 - C-353/99

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DAS URTEIL DES GERICHTS, DAS DIE ENTSCHEIDUNG DES RATES

  • EuGH, 07.06.2007 - C-362/05

    Wunenburger / Kommission - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beförderung -

  • EuGH, 18.12.2007 - C-64/05

    Schweden / Kommission - Rechtsmittel - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Zugang der

  • EuGH, 29.06.2010 - C-139/07

    Die Verweigerung des Zugangs zu den Dokumenten betreffend ein Verfahren zur

  • EuGH, 29.06.2010 - C-28/08

    Der Gerichtshof präzisiert den Umfang des Schutzes personenbezogener Daten beim

  • EuGH, 21.09.2010 - C-514/07

    Schweden / API und Kommission - Rechtsmittel - Recht auf Zugang zu Dokumenten der

  • EuGH, 21.07.2011 - C-506/08

    Das Urteil des Gerichts und die Entscheidungen der Kommission, mit denen der

  • EuGH, 20.03.1959 - 18/57

    Firma J. Nold KG, Kohlen-und Baustoffgrosshandlung, gegen Hohe Behörde der

  • EuG, 26.04.2016 - T-221/08

    Strack / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Zu

    Es ist aber Sache des Klägers, konkrete Umstände anzuführen, die ein öffentliches Interesse an der Verbreitung der betreffenden Dokumente begründen (vgl. in diesem Sinne Urteil Strack/Kommission, oben in Rn. 56 angeführt, EU:C:2014:2250, Rn. 128).

    Die bloße Berufung auf den Transparenzgrundsatz und auf dessen Bedeutung kann insoweit nicht genügen (vgl. in diesem Sinne Urteil Strack/Kommission, oben in Rn. 56 angeführt, EU:C:2014:2250, Rn. 129 und 131).

    Soweit der Kläger geltend macht, dass das OLAF unter Heranziehung der in Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Ausnahme vom Zugang zu Dokumenten personenbezogene Daten rechtswidrig geschwärzt habe, ist darauf hinzuweisen, dass die Bestimmungen der Verordnung Nr. 45/2001 in vollem Umfang anwendbar werden, wenn ein aufgrund der Verordnung Nr. 1049/2001 gestellter Antrag auf die Gewährung des Zugangs zu Dokumenten gerichtet ist, die personenbezogene Daten enthalten (Urteil Strack/Kommission, oben in Rn. 56 angeführt, EU:C:2014:2250, Rn. 101).

    Im vorliegenden Fall sind die geschwärzten Informationen, d. h. diejenigen Elemente, die - wie Namen - die Identifikation der Personen ermöglichen, die in den Dokumenten genannt sind, zu denen der teilweise Zugang verweigert worden ist, personenbezogene Daten im Sinne von Art. 2 der Verordnung Nr. 45/2001, und die Weitergabe solcher Daten fällt unter die Definition der "Verarbeitung" im Sinne der Verordnung (Urteil Strack/Kommission, oben in Rn. 56 angeführt, EU:C:2014:2250, Rn. 102).

    Diese Vorschrift gilt für alle Anträge nach der Verordnung Nr. 1049/2001 auf Zugang zu Dokumenten, die personenbezogene Daten enthalten (Urteile Strack/Kommission, oben in Rn. 56 angeführt, EU:C:2014:2250, Rn. 101, und vom 16. Juli 2015, ClientEarth und PAN Europe/EFSA, C-615/13 P, Slg, EU:C:2015:489, Rn. 44 und 45).

    Entgegen dem Vorbringen des Klägers kann aus Art. 8 Buchst. b der Verordnung Nr. 45/2001 nicht abgeleitet werden, dass die Organe im Fall eines Antrags auf Zugang zu Dokumenten, die sich in ihrem Besitz befinden, von Amts wegen prüfen müssen, ob Gründe vorliegen, die eine Übermittlung personenbezogener Daten rechtfertigen, sondern ist es Sache des Antragstellers, die Notwendigkeit der Übermittlung dieser Daten nachzuweisen (Urteil Strack/Kommission, oben in Rn. 56 angeführt, EU:C:2014:2250, Rn. 106 und 107).

    Es konnte auch nicht, wie in Art. 8 Buchst. b der Verordnung Nr. 45/2001 vorgeschrieben, prüfen, ob ein Grund für die Annahme bestand, dass durch diese Übermittlung die berechtigten Interessen der betroffenen Personen beeinträchtigt werden könnten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Januar 2013, Strack/Kommission, T-392/07, EU:T:2013:8, Rn. 173).

    Folglich sind die Argumente des Klägers zur fehlenden Konsultation aller Personen, deren personenbezogene Daten betroffen waren, und zur fehlenden Berücksichtigung des Einverständnisses bestimmter Personen mit der Verbreitung ihrer Daten als ins Leere gehend zu verwerfen, weil die Kommission die fraglichen Daten jedenfalls nicht übermitteln durfte, da der Kläger den in Art. 8 Buchst. b der Verordnung Nr. 45/2001 vorgesehenen Nachweis der Notwendigkeit einer solchen Übermittlung nicht erbracht hatte (vgl. in diesem Sinne Urteil Strack/Kommission, oben in Rn. 56 angeführt, EU:C:2014:2250, Rn. 110).

    Die Ansicht des Klägers würde letztlich, entgegen dem, was der Gerichtshof in Rn. 107 des Urteils Strack/Kommission, oben in Rn. 56 angeführt (EU:C:2014:2250), entschieden hat, zu einer Umkehr der Beweislast in Bezug auf die Notwendigkeit einer Übermittlung personenbezogener Daten führen.

    Daher durfte das OLAF entgegen dem Vorbringen des Klägers annehmen, dass die fraglichen Unternehmen der Offenlegung der Informationen, anhand deren sie sich identifizieren lassen, selbst nach dem Abschluss der Untersuchung widersprechen würden, und folglich durfte es die Namen der betreffenden Unternehmen oder die sonstigen Daten, die ihre Identifikation ermöglichten, in den Dokumenten, zu denen ein teilweiser Zugang gewährt wurde, mit der Begründung schwärzen, dass die Offenlegung ihrer Identität die geschäftlichen Interessen der betreffenden Personen durch eine Schädigung ihres Rufes beeinträchtigen würde (vgl. entsprechend Urteile Strack/Kommission, oben in Rn. 191 angeführt, EU:T:2013:8, Rn. 228, und MasterCard u. a./Kommission, oben in Rn. 100 angeführt, EU:T:2014:759, Rn. 85, 88 und 89).

    Entsprechend den Anträgen des Klägers braucht daher hinsichtlich der Verteilerlisten, die letztlich entweder nicht existieren oder nicht mehr verfügbar sind, nicht entschieden zu werden (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil Strack/Kommission, oben in Rn. 56 angeführt, EU:C:2014:2250, Rn. 38 bis 47).

    Da der auf die Verfahrensdauer gestützte vorliegende Antrag auf Schadensersatz nicht im Wege einer eigenständigen Klage gestellt wurde, ist er als unzulässig zurückzuweisen (Urteil Strack/Kommission, oben in Rn. 191 angeführt, EU:T:2013:8, Rn. 254, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteil Strack/Kommission, oben in Rn. 56 angeführt, EU:C:2014:2250, Rn. 64 und 65).

    Nach ständiger Rechtsprechung hängt die Auslösung der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft im Sinne von Art. 288 Abs. 2 EG für ein rechtswidriges Verhalten ihrer Organe davon ab, dass mehrere Voraussetzungen erfüllt sind, und zwar die Rechtswidrigkeit des den Organen vorgeworfenen Verhaltens, das tatsächliche Vorliegen eines Schadens und das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem behaupteten Verhalten und dem geltend gemachten Schaden (vgl. Urteil Strack/Kommission, oben in Rn. 191 angeführt, EU:T:2013:8, Rn. 255 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wenn dieses Organ nur über ein erheblich verringertes oder gar auf null reduziertes Ermessen verfügt, kann die bloße Verletzung des Unionsrechts ausreichen, um einen hinreichend qualifizierten Verstoß anzunehmen (vgl. Urteil Strack/Kommission, oben in Rn. 191 angeführt, EU:T:2013:8, Rn. 256 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was die Voraussetzung des Kausalzusammenhangs betrifft, kann die Union nur für Schäden in Haftung genommen werden, die sich mit hinreichender Unmittelbarkeit aus dem rechtswidrigen Verhalten des betreffenden Organs ergeben (vgl. Urteil Strack/Kommission, oben in Rn. 191 angeführt, EU:T:2013:8, Rn. 257 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dem Kläger obliegt es, Beweise für das Vorliegen und den Umfang seines Schadens zu erbringen (vgl. Urteil Strack/Kommission, oben in Rn. 191 angeführt, EU:T:2013:8, Rn. 258 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, ist die Klage insgesamt abzuweisen, ohne dass die übrigen Voraussetzungen zu prüfen wären (vgl. Urteil Strack/Kommission, oben in Rn. 191 angeführt, EU:T:2013:8, Rn. 259 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie im Urteil Strack/Kommission, oben in Rn. 191 angeführt (EU:T:2013:8, Rn. 263), festgestellt wurde, ist oder war der Kläger in den letzten Jahren nämlich an einer Vielzahl von - laufenden oder abgeschlossenen - Verwaltungsverfahren und gerichtlichen Verfahren beteiligt.

    Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die der vorliegenden Rechtssache zugrunde liegenden Vorgänge jedenfalls nur eine der Ursachen für die Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands des Klägers sind und es schwierig ist, den Anteil der vorliegenden Rechtssache am angeblich erlittenen Gesamtschaden zu bestimmen (vgl. entsprechend Urteil Strack/Kommission, oben in Rn. 191 angeführt, EU:T:2013:8, Rn. 264).

  • EuGH, 02.10.2014 - C-127/13

    Strack / Kommission - Rechtsmittel - Anspruch auf rechtliches Gehör - Recht auf

    Mit seinem Rechtsmittel beantragt Herr Strack die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union Strack/Kommission (T-392/07, EU:T:2013:8, im Folgenden: angefochtenes Urteil), soweit das Gericht mit diesem Urteil seinen Anträgen auf Nichtigerklärung mehrerer Entscheidungen der Kommission über seine auf die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43) gestützten Anträge auf Zugang zu verschiedenen Dokumenten nicht vollständig stattgegeben hat.

    - hilfsweise, auch die Entscheidung des Präsidenten des Gerichts aufzuheben, mit der er die Rechtssache T-392/07 der Vierten Kammer des Gerichts zugewiesen hat.

    Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union Strack/Kommission (T-392/07, EU:T:2013:8) wird aufgehoben, soweit das Gericht darin die Entscheidung der Europäischen Kommission vom 24. Juli 2007 für nichtig erklärt hat.

    Die Kosten im Zusammenhang mit dem Verfahren im ersten Rechtszug, in dem das Urteil Strack/Kommission (T-392/07, EU:T:2013:8) ergangen ist, sind nach den in Nr. 7 des Tenors dieses Urteils festgelegten Modalitäten zu tragen.

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.05.2014 - C-127/13

    Strack / Kommission - Rechtsmittel - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Zugang zu

    1) das Urteil des Gerichts der Europäischen Union (Vierte Kammer) vom 15. Januar 2013 in der Rechtssache T-392/07 aufzuheben, soweit darin den Anträgen des Klägers nicht oder nicht vollständig stattgegeben wurde;.

    2) gemäß den vom Kläger im Rahmen der Rechtssache T-392/07 gestellten Anträgen zu entscheiden;.

    5) hilfsweise auch die Entscheidung des Präsidenten des Gerichts der Europäischen Union aufzuheben, mit welcher dieser die Rechtssache T-392/07 der Vierten Kammer des Gerichts zugewiesen hat.

    3) das Urteil des Gerichts vom 15. Januar 2013 in der Rechtssache T-392/07, Strack/Kommission, für nichtig zu erklären, soweit es die Klage gegen die angeblichen stillschweigenden Entscheidungen, mit denen der Zugang zum Schriftverkehr zu den Zweitanträgen (Kommission und OLAF) verweigert wurde, für zulässig erklärt;.

    Nr. 6 des Tenors des Urteils Strack/Kommission (T-392/07, EU:T:2013:8) wird aufgehoben, soweit das Gericht den Klagegrund von Herrn Strack zurückweist, die Kommission habe nicht über alle ablehnenden Zweitentscheidungen entschieden.

  • EuG, 13.12.2012 - T-199/11

    Strack / Kommission - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte - Art. 17, 17a,

    Mit Schreiben vom 20. Februar 2012 hat der Rechtsmittelführer die Aussetzung des Verfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens in der Rechtssache T-392/07 beantragt.
  • EuG, 13.12.2012 - T-197/11

    Kommission / Strack - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte - Zugang zu

    Mit Schreiben vom 20. Februar 2012 hat Herr Strack die Aussetzung des Verfahrens in der Rechtssache T-198/11 P bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens in der Rechtssache T-392/07 beantragt.
  • EuG, 12.07.2023 - T-377/21

    Eurecna/ Kommission

    Nur für einen Teil der Dokumente für den internen Gebrauch, nämlich für diejenigen, die Stellungnahmen für den internen Gebrauch im Rahmen von Beratungen und Vorgesprächen innerhalb des betreffenden Organs enthalten, ermöglicht somit Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 auch dann, wenn der Beschluss gefasst worden ist, die Zugangsverweigerung, sofern ihre Verbreitung den Entscheidungsprozess dieses Organs ernstlich beeinträchtigen würde (vgl. Urteile vom 21. Juli 2011, Schweden/MyTravel und Kommission, C-506/08 P, EU:C:2011:496, Rn. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 15. Januar 2013, Strack/Kommission, T-392/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:8, Rn. 235).
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