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   EuG, 15.01.2015 - T-1/12   

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EuG, 15.01.2015 - T-1/12 (https://dejure.org/2015,117)
EuG, Entscheidung vom 15.01.2015 - T-1/12 (https://dejure.org/2015,117)
EuG, Entscheidung vom 15. Januar 2015 - T-1/12 (https://dejure.org/2015,117)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Frankreich / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Beihilfe zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten - Geplante Umstrukturierungsbeihilfen der französischen Behörden zugunsten der SeaFrance SA - Kapitalaufstockung und Darlehen der SNCF für SeaFrance - Beschluss, mit dem ...

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Staatliche Beihilfen - Das Gericht der EU bestätigt, dass die Beihilfen der SNCF für SeaFrance nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar sind

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Beihilfen der SNCF für SeaFrance nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Frankreich / Kommission

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung des Beschlusses C(2011) 7808 final der Kommission vom 24. Oktober 2011, mit der die Kommission geplante Umstrukturierungsbeihilfen der französischen Behörden zugunsten von SeaFrance SA in Form einer Kapitalerhöhung und eines von der SNCF an SeaFrance ...

 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuG, 15.09.1998 - T-11/95

    BP Chemicals / Kommission

    Auszug aus EuG, 15.01.2015 - T-1/12
    Dieser Klagegrund ist in zwei Teile gegliedert, mit denen gerügt wird, dass im vorliegenden Fall das Urteil vom 15. September 1998, BP Chemicals/Kommission (T-11/95, Slg, EU:T:1998:199, im Folgenden: Urteil BP Chemicals), falsch ausgelegt und falsch angewandt worden sei.

    Mit dem ersten Teil macht die Französische Republik in der Klageschrift im Wesentlichen geltend, da das Urteil BP Chemicals, oben in Rn. 26 angeführt (EU:T:1998:199), nur die Weigerung, ein förmliches Prüfverfahren einzuleiten, und nicht die Anwendung des Grundsatzes des privaten Kapitalgebers in der Sache betreffe, könnten die darin aufgestellten Kriterien im Rahmen eines förmlichen Prüfverfahrens nicht bei der Entscheidung darüber angewandt werden, ob die geprüften Maßnahmen voneinander trennbar seien.

    Mit dem zweiten Teil macht die Französische Republik geltend, die Kommission habe das Urteil BP Chemicals/Kommission, oben in Rn. 26 angeführt (EU:T:1998:199), im vorliegenden Fall falsch angewandt und sei zu Unrecht zu dem Ergebnis gelangt, dass sich die streitbefangenen Darlehen tatsächlich nicht von der Rettungsbeihilfe und der Kapitalaufstockung trennen ließen.

    Die Prüfung der Trennbarkeit mehrerer aufeinanderfolgender Maßnahmen des Staates muss anhand der von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien vorgenommen werden, zu denen insbesondere die zeitliche Abfolge dieser Maßnahmen, ihr Zweck und die Lage des begünstigten Unternehmens zum Zeitpunkt der Maßnahmen gehören (vgl. in diesem Sinne Urteile Bouygues und Bouygues Télécom/Kommission, oben in Rn. 27 angeführt, EU:C:2013:175, Rn. 104, und BP Chemicals, oben in Rn. 26 angeführt, EU:T:1998:199, Rn. 170 bis 178).

    In den Erwägungsgründen 130 bis 132 wiederholte die Kommission anschließend die im Urteil BP Chemicals, oben in Rn. 26 angeführt (EU:T:1998:199), erläuterten Regeln.

    Die Französische Republik macht zum einen geltend, die frühere Praxis der Kommission könne die Verallgemeinerung der im Urteil BP Chemicals, oben in Rn. 26 angeführt (EU:T:1998:199), herangezogenen Lösung nicht rechtfertigen.

    Die Prüfung der von der Französischen Republik angeführten Entscheidungen zeigt daher nur, dass sowohl die Tatsache, dass die Kommission im Beschluss SNCB-Güterverkehr nicht den auf das Urteil BP Chemicals, oben in Rn. 26 angeführt (EU:T:1998:199), gestützten Erwägungen folgte, wie auch die Tatsache, dass sie in den Entscheidungen Royal Mail und Combus auf der Grundlage dieser Erwägungen die Argumentation des Vereinigten Königreichs und des Königreichs Dänemark zurückwies und entschied, die betreffenden Maßnahmen für die Zwecke ihrer Prüfung zu trennen, mit den besonderen Umständen jeder dieser Entscheidungen zu erklären sind, die mit den Umständen des vorliegenden Falles nicht vergleichbar sind.

  • EuGH, 19.03.2013 - C-399/10

    Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts auf, mit dem dieses die Entscheidung

    Auszug aus EuG, 15.01.2015 - T-1/12
    In der mündlichen Verhandlung hat die Französische Republik diesen Teil in Anbetracht des Urteils vom 19. März 2013, Bouygues und Bouygues Télécom/Kommission (C-399/10 P und C-401/10 P, Slg, EU:C:2013:175), fallen gelassen, was im Sitzungsprotokoll vermerkt worden ist.

    Bei der Anwendung des Kriteriums des privaten Kapitalgebers auf mehrere aufeinanderfolgende Maßnahmen des Staates muss die Kommission prüfen, ob diese Maßnahmen derart eng miteinander verknüpft sind, dass sie sich unmöglich voneinander trennen lassen und daher für die Zwecke der Anwendung von Art. 107 Abs. 1 AEUV als eine einzige Maßnahme zu betrachten sind (vgl. in diesem Sinne Urteil Bouygues und Bouygues Télécom/Kommission, oben in Rn. 27 angeführt, EU:C:2013:175, Rn. 103).

    Die Prüfung der Trennbarkeit mehrerer aufeinanderfolgender Maßnahmen des Staates muss anhand der von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien vorgenommen werden, zu denen insbesondere die zeitliche Abfolge dieser Maßnahmen, ihr Zweck und die Lage des begünstigten Unternehmens zum Zeitpunkt der Maßnahmen gehören (vgl. in diesem Sinne Urteile Bouygues und Bouygues Télécom/Kommission, oben in Rn. 27 angeführt, EU:C:2013:175, Rn. 104, und BP Chemicals, oben in Rn. 26 angeführt, EU:T:1998:199, Rn. 170 bis 178).

  • EuG, 17.12.2008 - T-196/04

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER DIE VORTEILE, DIE

    Auszug aus EuG, 15.01.2015 - T-1/12
    Da der in Art. 107 Abs. 1 AEUV definierte Begriff der staatlichen Beihilfe ein anhand objektiver Kriterien auszulegender Rechtsbegriff ist, hat der Unionsrichter die Frage, ob eine Maßnahme in den Anwendungsbereich von Art. 107 Abs. 1 AEUV fällt, grundsätzlich unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des bei ihm anhängigen Rechtsstreits und des technischen oder komplexen Charakters der von der Kommission vorgenommenen Beurteilungen umfassend zu prüfen (vgl. Urteile vom 22. Dezember 2008, British Aggregates/Kommission, C-487/06 P, Slg, EU:C:2008:757, Rn. 111 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 17. Dezember 2008, Ryanair/Kommission, T-196/04, Slg, EU:T:2008:585, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insbesondere darf das Gericht die wirtschaftliche Beurteilung des Urhebers der Entscheidung nicht durch seine eigene Beurteilung ersetzen (vgl. Urteil Ryanair/Kommission, EU:T:2008:585, oben in Rn. 29 angeführt, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 05.06.2012 - C-124/10

    Der Gerichtshof bestätigt die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission

    Auszug aus EuG, 15.01.2015 - T-1/12
    Nach ständiger Rechtsprechung liegen jedoch die Voraussetzungen, die eine Maßnahme erfüllen muss, um unter den Begriff der Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV zu fallen, nicht vor, wenn das begünstigte Unternehmen denselben Vorteil, der ihm aus staatlichen Mitteln gewährt wurde, unter Umständen, die normalen Marktbedingungen entsprechen, hätte erhalten können, wobei diese Beurteilung bei öffentlichen Unternehmen grundsätzlich unter Anwendung des Kriteriums des privaten Kapitalgebers erfolgt (vgl. Urteil vom 5. Juni 2012, Kommission/EDF u. a, C-124/10 P, Slg, EU:C:2012:318, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Sie wurden im Einklang mit der Rechtsprechung vorgenommen, nach der die Kommission, wenn erkennbar ist, dass dieses Kriterium anwendbar sein könnte, verpflichtet ist, den betroffenen Mitgliedstaat um alle einschlägigen Informationen zu ersuchen, die ihr die Prüfung ermöglichen, ob die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit und Anwendung dieses Kriteriums erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/EDF u. a., oben in Rn. 31 angeführt, EU:C:2012:318, Rn. 104).

  • EuGH, 06.08.2007 - C-7/07

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuG, 15.01.2015 - T-1/12
    Sie führt insoweit die Entscheidung 2009/613/EG der Kommission vom 8. April 2009 über die Maßnahme(n) C 7/07 (ex NN 82/06 und NN 83/06) des Vereinigten Königreichs zugunsten von Royal Mail (ABl. L 210, S. 16, im Folgenden: Entscheidung Royal Mail) an, in der die Kommission verschiedene Beihilfemaßnahmen zugunsten von Royal Mail voneinander getrennt habe, weil sie verschiedene Ziele verfolgt hätten, sowie die Entscheidung 2009/973/EG der Kommission vom 13. Juli 2009 über die Umstrukturierungsbeihilfe für COMBUS A/S (ABl. L 345, S. 28, im Folgenden: Entscheidung Combus), in der die Kommission angenommen habe, dass zwei im Mai 1999 und im Januar 2001 vorgenommene Kapitaleinlagen als zwei gesonderte Maßnahmen angesehen werden müssten, obwohl die die Beihilfen gewährende Regierung der Ansicht gewesen sei, dass diese Maßnahmen dasselbe Ziel hätten, nämlich die Umstrukturierung und die Aufstockung des Kapitals der Combus A/S im Hinblick auf ihre Privatisierung.
  • EuG, 26.02.2013 - T-591/10

    Castiglioni / Kommission

    Auszug aus EuG, 15.01.2015 - T-1/12
    Im Übrigen ist nach ständiger Rechtsprechung ein Klagegrund, der, auch wenn er begründet wäre, nicht geeignet ist, zu der vom Kläger angestrebten Nichtigerklärung zu führen, als ins Leere gehend zurückzuweisen (vgl. Beschluss vom 26. Februar 2013, Castiglioni/Kommission, T-591/10, EU:T:2013:94, Rn. 44 und 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 15.11.2011 - C-106/09

    Eine Steuerregelung, die so konzipiert ist, dass Offshore-Unternehmen der

    Auszug aus EuG, 15.01.2015 - T-1/12
    Nach der Rechtsprechung ist der Beihilfecharakter einer bestimmten Maßnahme nämlich nur im Rahmen von Art. 107 Abs. 1 AEUV zu prüfen und nicht im Hinblick auf eine behauptete frühere Entscheidungspraxis der Kommission (Urteil vom 15. November 2011, Kommission/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich, C-106/09 P und C-107/09 P, Slg, EU:C:2011:732, Rn. 136).
  • EuG, 12.12.1996 - T-358/94

    Compagnie nationale Air France gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Auszug aus EuG, 15.01.2015 - T-1/12
    Das Kriterium des privaten Kapitalgebers ist eine Ausprägung des Grundsatzes der Gleichbehandlung des öffentlichen und des privaten Sektors, wonach Mittel, die der Staat einem Unternehmen direkt oder indirekt unter normalen Marktbedingungen zur Verfügung stellt, nicht als staatliche Beihilfen anzusehen sind (vgl. Urteil vom 12. Dezember 1996, Air France/Kommission, T-358/94, Slg, EU:T:1996:194, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 23.03.2006 - C-237/04

    Enirisorse - Staatliche Beihilfen - Artikel 87 EG und 88 EG - Begriff der

    Auszug aus EuG, 15.01.2015 - T-1/12
    Viertens muss sie den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (vgl. Urteil vom 29. September 2000, CETM/Kommission, T-55/99, Slg, EU:T:2000:223, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 23. März 2006, Enirisorse, C-237/04, Slg, EU:C:2006:197, Rn. 38 und 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 13.09.2010 - T-415/05

    Das Gericht erklärt die Entscheidung der Kommission über staatliche Beihilfen

    Auszug aus EuG, 15.01.2015 - T-1/12
    Nach ständiger Rechtsprechung muss die Kommission bei der Prüfung der Anwendung des Kriteriums des privaten Kapitalgebers stets alle maßgeblichen Aspekte des streitigen Vorgangs und seinen Kontext heranziehen (vgl. Urteil vom 13. September 2010, Griechenland/Kommission, T-415/05, T-416/05 und T-423/05, Slg, EU:T:2010:386, Rn. 172 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 29.09.2000 - T-55/99

    CETM / Kommission

  • EuGH, 22.12.2008 - C-487/06

    British Aggregates / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe -

  • EuG, 13.12.2018 - T-167/13

    Comune di Milano / Kommission

    Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn aufeinanderfolgende Maßnahmen in Anbetracht ihrer zeitlichen Abfolge, ihres Zwecks und der Lage des Unternehmens zum Zeitpunkt dieser Maßnahmen derart eng miteinander verknüpft sind, dass sie sich unmöglich voneinander trennen lassen (zum Kriterium der Übertragung staatlicher Mittel vgl. Urteile vom 19. März 2013, Bouygues und Bouygues Télécom/Kommission u. a. und Kommission/Frankreich u. a., C-399/10 P und C-401/10 P, EU:C:2013:175, Rn. 103 und 104, sowie vom 4. Juni 2015, Kommission/MOL, C-15/14 P, EU:C:2015:362, Rn. 97; zur Anwendung des Kriteriums des privaten Kapitalgebers vgl. auch Urteile vom 15. September 1998, BP Chemicals/Kommission, T-11/95, EU:T:1998:199, Rn. 171 und 179, sowie vom 15. Januar 2015, Frankreich/Kommission, T-1/12, EU:T:2015:17, Rn. 33 und 34).

    Im Rahmen der Kontrolle, die der Unionsrichter in Bezug auf die Würdigung komplexer wirtschaftlicher Gegebenheiten durch die Kommission im Bereich der staatlichen Beihilfen ausübt, darf dieser nicht die wirtschaftliche Beurteilung seitens der Kommission durch seine eigene ersetzen (vgl. Urteil vom 24. Januar 2013, Frucona Kosice/Kommission, C-73/11 P, EU:C:2013:32, Rn. 74 und 75 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, Urteile vom 21. März 2013, Kommission/Buczek Automotive, C-405/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:186, Rn. 48 und 49, vom 30. November 2016, Kommission/Frankreich und Orange, C-486/15 P, EU:C:2016:912, Rn. 91, und vom 20. September 2017, Kommission/Frucona Kosice, C-300/16 P, EU:C:2017:706, Rn. 62 und 63) und muss seine Kontrolle auf die Prüfung beschränken, ob die Vorschriften über das Verfahren und die Begründung eingehalten wurden, ob der Sachverhalt zutreffend festgestellt wurde und ob keine offensichtlich fehlerhafte Würdigung dieses Sachverhalts oder ein Ermessensmissbrauch vorliegt (vgl. Urteile vom 15. Januar 2015, Frankreich/Kommission, T-1/12, EU:T:2015:17, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 16. März 2016, Frucona Kosice/Kommission, T-103/14, EU:T:2016:152, Rn. 144 bis 146 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 21.02.2024 - T-762/20

    Sinopec Chongqing SVW Chemical u.a./ Kommission

    Selon une jurisprudence constante, dans le cadre d'un recours en annulation, est considéré comme inopérant un moyen qui, même dans l'hypothèse où il serait fondé, serait inapte à entraîner l'annulation que poursuit la partie requérante (ordonnance du 26 février 2013, Castiglioni/Commission, T-591/10, non publiée, EU:T:2013:94, point 45, et arrêt du 15 janvier 2015, France/Commission, T-1/12, EU:T:2015:17, point 73 ; voir également, en ce sens, arrêt du 21 septembre 2000, EFMA/Conseil, C-46/98 P, EU:C:2000:474, point 38).
  • EuG, 07.02.2024 - T-563/22

    VP/ Cedefop

    Or, il ressort de la jurisprudence que, dans le cas où certains motifs d'une décision sont, à eux seuls, de nature à justifier à suffisance de droit celle-ci, les vices dont pourraient être entachés d'autres motifs de l'acte sont, en tout état de cause, sans influence sur son dispositif (arrêts du 15 janvier 2015, France/Commission, T-1/12, EU:T:2015:17, point 73, et du 5 mars 2019, Pethke/EUIPO, T-169/17, non publié, EU:T:2019:135, point 93).
  • EuG, 07.02.2024 - T-501/22

    Österreich / Kommission - EGFL und ELER - Von der Finanzierung ausgeschlossene

    Nach der Rechtsprechung haben, sofern bestimmte Gründe eines Beschlusses diesen bereits für sich allein rechtlich hinreichend rechtfertigen können, etwaige Mängel anderer Gründe des Rechtsakts jedoch keinesfalls Einfluss auf dessen verfügenden Teil (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Januar 2015, Frankreich/Kommission, T-1/12, EU:T:2015:17, Rn. 73, und vom 5. März 2019, Pethke/EUIPO, T-169/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:135, Rn. 93).
  • EuG, 21.02.2024 - T-764/20

    Anhui Wanwei Updated High-Tech Material Industry und Inner Mongolia Mengwei

    Selon une jurisprudence constante, d'une part, dans le cadre d'un recours en annulation, est considéré comme inopérant un moyen qui, même dans l'hypothèse où il serait fondé, serait inapte à entraîner l'annulation que poursuit la partie requérante (ordonnance du 26 février 2013, Castiglioni/Commission, T-591/10, non publiée, EU:T:2013:94, point 45, et arrêt du 15 janvier 2015, France/Commission, T-1/12, EU:T:2015:17, point 73 ; voir également, en ce sens, arrêt du 21 septembre 2000, EFMA/Conseil, C-46/98 P, EU:C:2000:474, point 38).
  • EuG, 11.05.2022 - T-913/16

    Das Gericht bestätigt den Beschluss, mit dem die EZB den Erwerb einer

    Sofern jedoch bestimmte Gründe einer Entscheidung diese bereits für sich allein rechtlich hinreichend rechtfertigen können, haben etwaige Mängel anderer Gründe des Rechtsakts keinesfalls Einfluss auf dessen verfügenden Teil (Urteil vom 15. Januar 2015, Frankreich/Kommission, T-1/12, EU:T:2015:17, Rn. 73).
  • EuG, 15.12.2021 - T-565/19

    Oltchim/ Kommission

    Zu diesem Zweck muss sich die Kommission auf die Gesamtheit der tatsächlich und rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte stützen, wie z. B. zusätzlich zu den oben in Rn. 94 genannten auf den Gegenstand, die Natur und den Kontext der in Rede stehenden Maßnahmen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. September 2010, Griechenland u. a./Kommission, T-415/05, T-416/05 und T-423/05, EU:T:2010:386, Rn. 176 und 178, sowie vom 15. Januar 2015, Frankreich/Kommission, T-1/12, EU:T:2015:17, Rn. 45 bis 48), die Identität der diese Maßnahmen gewährenden Personen bzw. die ihrer Begünstigten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Januar 2015, Frankreich/Kommission, T-1/12, EU:T:2015:17, Rn. 38, 47 und 48) und die Frage, ob die verschiedenen in Rede stehenden Maßnahmen zum Zeitpunkt der ersten Maßnahme vorgesehen oder vorhersehbar waren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. März 2020, Valencia Club de Fútbol/Kommission, T-732/16, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2020:98, Rn. 169).
  • EuG, 06.07.2017 - T-1/15

    SNCM / Kommission

    En particulier, il n'appartient pas au Tribunal de substituer son appréciation économique à celle de l'auteur de la décision (arrêt du 15 janvier 2015, France/Commission, T-1/12, EU:T:2015:17, point 35).
  • EuG, 12.07.2018 - T-455/14

    Pirelli & C. / Kommission

    Il convient de rappeler de même que, selon la jurisprudence, une telle disposition interdit à l'Union de discriminer entre des régimes de propriété privé et des régimes de propriété publique au sein des États membres (voir, en ce sens, arrêts du 22 octobre 2013, Essent e.a., C-105/12 à C-107/12, EU:C:2013:677, points 29 à 34 ; du 24 octobre 2013, Land Burgenland e.a./Commission, C-214/12 P, C-215/12 P et C-223/12 P, EU:C:2013:682, points 92 à 100 ; du 4 septembre 2014, SNCM et France/Corsica Ferries France, C-533/12 P et C-536/12 P, EU:C:2014:2142, point 38 ; du 8 avril 2014, ABN Amro Group/Commission, T-319/11, EU:T:2014:186, points 147 à 155, et du 15 janvier 2015, France/Commission, T-1/12, EU:T:2015:17, points 91 à 102).
  • EuG, 25.10.2017 - T-26/16

    Griechenland / Kommission - EGFL und ELER - Von der Finanzierung ausgeschlossene

    In diesem Fall reicht ein Irrtum oder ein anderer Rechtsfehler, der nur einem der Begründungspfeiler anhaftet, nicht aus, um die Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses zu rechtfertigen, da er den von dem Organ, das Urheber dieses Beschlusses ist, gewählten verfügenden Teil nicht entscheidend beeinflussen konnte (Beschluss vom 26. Februar 2013, Castiglioni/Kommission, T-591/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:94, Rn. 44; Urteile vom 15. Januar 2015, Frankreich/Kommission, T-1/12, EU:T:2015:17, Rn. 73, und vom 28. September 2016, Vereinigtes Königreich/Kommission, T-437/14, EU:T:2016:577, Rn. 73).
  • EuG, 08.11.2018 - T-34/16

    Litauen / Kommission - EGFL - Von der Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben -

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