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   EuG, 15.03.2001 - T-73/98   

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https://dejure.org/2001,2339
EuG, 15.03.2001 - T-73/98 (https://dejure.org/2001,2339)
EuG, Entscheidung vom 15.03.2001 - T-73/98 (https://dejure.org/2001,2339)
EuG, Entscheidung vom 15. März 2001 - T-73/98 (https://dejure.org/2001,2339)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Staatliche Beihilfen - Nichteröffnung des Verfahrens gemäß Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 Absatz 2 EG) - Ernsthafte Schwierigkeiten

  • Europäischer Gerichtshof

    Prayon Rupel / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Société chimique Prayon-Rupel SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    EG-Vertrag, Artikel 93 Absätze 2 und 3 [jetzt Artikel 88 Absätze 2 und 3 EG]
    1. Staatliche Beihilfen - Beihilfevorhaben - Prüfung durch die Kommission - Vorprüfungsphase und kontradiktorische Phase - Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt - Beurteilungsschwierigkeiten - Pflicht der Kommission, das kontradiktorische Verfahren ...

  • EU-Kommission

    Société chimique Prayon-Rupel SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gewährung von Beihilfen durch die Bundesrepublik Deutschland an Chemische Werke; Zwei verschiedene Wege zur Herstellung von Phosphorsäure; Vereinbarkeit der geplanten Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt anhand der gemeinschaftlichen Leitlinien für die Beurteilung von ...

  • Judicialis

    EGV Art. 88 Abs. 2; ; EGV Art. 93 Abs. 2; ; EGV Art. 93 Abs. 3

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission SG(98) D/631 vom 16. Dezember 1997 bzw. 22. Januar 1998 (Staatliche Beihilfe Nr. N 198/97 und NN 81/97 - Deutschland - Finanzielle Maßnahmen zugunsten des Unternehmens Chemische Werke Piesteritz GmbH) - Von den deutschen Behörden im ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 205 (Ls.)
  • EuZW 2001, 503
 
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Wird zitiert von ... (51)Neu Zitiert selbst (17)

  • EuG, 15.09.1998 - T-140/95

    Ryanair / Kommission

    Auszug aus EuG, 15.03.2001 - T-73/98
    Das Gericht habe diese Herangehensweise in dem besonderen Kontext in Tranchen aufgeteilter Beihilfen gebilligt (Urteil des Gerichts vom 15. September 1998 in der Rechtssache T-140/95, Ryanair/Kommission, Slg. 1998, II-3327).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das in dem Urteil Ryanair/Kommission angesprochene Ermessen bei der Durchführung des Verfahrens gemäß Artikel 93 entgegen dem Vorbringen der Kommission mit der vorliegenden Rechtssache in keinem Zusammenhang steht.

    In diesem Urteil hat das Gericht geprüft, welches Verfahren die Kommission anzuwenden hat, wenn sie im Anschluss an ein förmliches Verfahren eine in Tranchen aufgeteilte staatliche Beihilfe vorbehaltlich der Erfüllung einer Reihe von Bedingungen gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag genehmigt hat, sich später jedoch herausstellt, dass eine der Bedingungen nicht erfüllt ist (vgl. Urteil Ryanair/Kommission, Randnr. 85).

    Auch wenn die Kommission kraft dieser Verwaltungs- und Kontrollbefugnis die Bedingungen für die Durchführungsmodalitäten der Beihilfen ohne erneute Einleitung des förmlichen Verfahrens anpassen darf, hat das Gericht doch ausdrücklich darauf hingewiesen,dass diese Befugnis nur ausgeübt werden darf, wenn "derartige Anpassungen keine Zweifel an der Vereinbarkeit der betreffenden Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt hervorrufen" (Urteil Ryanair/Kommission, Randnr. 89).

    164 bis 200, und Ryanair/Kommission, Randnr. 98 bis 135).

  • EuGH, 20.03.1984 - 84/82

    Deutschland / Kommission

    Auszug aus EuG, 15.03.2001 - T-73/98
    Der Gerichtshof habe sich nicht vollständig den Schlussanträgen der Generalanwälte Sir Gordon Slynn vom 25. Januar 1984 in der Rechtssache 84/82 (Deutschland/Kommission, Slg. 1984, 1451, 1492) und Tesauro in der Rechtssache Cook/Kommission (Slg. 1993, I-2502) angeschlossen, die stärker dazu neigten, für die Eröffnung des Verfahrens gemäß Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag einen gewissen Automatismus anzunehmen.

    Es soll zum einen die Rechte möglicherweise betroffener Dritter schützen und zum anderen die Kommission in die Lage versetzen, sich vor Erlass ihrer Entscheidung umfassend über alle Umstände des Sachverhalts zu unterrichten (Urteil des Gerichtshofes vom 20. März 1984 in der Rechtssache 84/82, Deutschland/Kommission, Slg. 1984, 1451, Randnr. 13).

    Ist die Kommission jedoch nach dieser ersten Prüfung, was die Zulässigkeit der Beihilfe angeht, zur gegenteiligen Überzeugung gelangt oder hat sie nicht alle Schwierigkeiten bei der Beurteilung der fraglichen Maßnahme ausräumen können, so ist sie verpflichtet, alle erforderlichen Stellungnahmen einzuholen und zu diesem Zweck das Verfahren des Artikels 93 Absatz 2 einzuleiten (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofes in der Rechtssache Deutschland/Kommission, Randnr. 13, vom 19. Mai 1993 in der Rechtssache C-198/91, Cook/Kommission, Randnr. 29, und vom 15. Juni 1993 inder Rechtssache C-225/91, Matra/Kommission, Slg. 1993, I-3203, Randnr. 33; vgl. auch Urteil des Gerichts vom 18. September 1995 in der Rechtssache T-49/93, SIDE/Kommission, Slg. 1995, II-2501, Randnr. 58).

    Er dürfe nicht länger sein, als eine erste Prüfung im Rahmen von Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag normalerweise erfordere (vgl. Urteil Deutschland/Kommission).

    Was erstens den Zeitraum zwischen der Anmeldung der geplanten Beihilfen und der Entscheidung angeht, so hat das Gericht in Randnummer 102 des Urteils vom 10. Mai 2000 in der Rechtssache T-46/97 (SIC/Kommission, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht) darauf hingewiesen, dass der Ablauf eines Zeitraums, der beträchtlich über das hinausgeht, was für eine erste Prüfung im Rahmen von Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag erforderlich ist, zusammen mit anderen Faktoren zu der Feststellung führen kann, dass die Kommission auf ernsthafte Beurteilungsschwierigkeiten gestoßen ist, die die Einleitung des Verfahrens gemäß Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag verlangten (vgl. Urteil Deutschland/Kommission, Randnrn. 15 und 17).

  • EuGH, 15.06.1993 - C-225/91

    Matra / Kommission

    Auszug aus EuG, 15.03.2001 - T-73/98
    Ist die Kommission jedoch nach dieser ersten Prüfung, was die Zulässigkeit der Beihilfe angeht, zur gegenteiligen Überzeugung gelangt oder hat sie nicht alle Schwierigkeiten bei der Beurteilung der fraglichen Maßnahme ausräumen können, so ist sie verpflichtet, alle erforderlichen Stellungnahmen einzuholen und zu diesem Zweck das Verfahren des Artikels 93 Absatz 2 einzuleiten (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofes in der Rechtssache Deutschland/Kommission, Randnr. 13, vom 19. Mai 1993 in der Rechtssache C-198/91, Cook/Kommission, Randnr. 29, und vom 15. Juni 1993 inder Rechtssache C-225/91, Matra/Kommission, Slg. 1993, I-3203, Randnr. 33; vgl. auch Urteil des Gerichts vom 18. September 1995 in der Rechtssache T-49/93, SIDE/Kommission, Slg. 1995, II-2501, Randnr. 58).

    31 bis 38, Matra/Kommission, Randnrn.

    Jedes Tätigwerden der Kommission, das über ein bloßes Ersuchen um Klarstellungen zu dem angemeldeten Vorhaben hinausgehe, müsse zur Eröffnung des Verfahrens gemäß Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag führen (vgl. Urteil Matra/Kommission, Randnr. 38).

    Was zweitens die Umstände des Verfahrensablaufs angeht, so kann die Kommission nach dem Zweck des Artikels 93 Absatz 3 EG-Vertrag und gemäß ihrer Pflicht zur ordnungsmäßigen Verwaltung im Rahmen des Vorverfahrens gehalten sein, den anmeldenden Staat um ergänzende Auskünfte zu ersuchen (vgl. z. B. Urteil Matra/Kommission, Randnr. 38).

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.03.1993 - C-198/91

    William Cook plc gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Artikel 92

    Auszug aus EuG, 15.03.2001 - T-73/98
    Die Klägerin verweist auf Nummer 15 der Schlussanträge von Generalanwalt Tesauro vom 31. März 1993 in der Rechtssache C-198/91 (Cook/Kommission, Slg. 1993, I-2487) und führt aus, dass die dort genannte Rechtsprechung nur in spezifischer Hinsicht Grundsätze von allgemeiner Tragweite zum Ausdruck bringe.

    Ist die Kommission jedoch nach dieser ersten Prüfung, was die Zulässigkeit der Beihilfe angeht, zur gegenteiligen Überzeugung gelangt oder hat sie nicht alle Schwierigkeiten bei der Beurteilung der fraglichen Maßnahme ausräumen können, so ist sie verpflichtet, alle erforderlichen Stellungnahmen einzuholen und zu diesem Zweck das Verfahren des Artikels 93 Absatz 2 einzuleiten (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofes in der Rechtssache Deutschland/Kommission, Randnr. 13, vom 19. Mai 1993 in der Rechtssache C-198/91, Cook/Kommission, Randnr. 29, und vom 15. Juni 1993 inder Rechtssache C-225/91, Matra/Kommission, Slg. 1993, I-3203, Randnr. 33; vgl. auch Urteil des Gerichts vom 18. September 1995 in der Rechtssache T-49/93, SIDE/Kommission, Slg. 1995, II-2501, Randnr. 58).

    Die Kommission hat nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen des Falles zu beurteilen, ob wegen der Schwierigkeiten, auf die sie bei der Prüfung der Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt gestoßen ist, die Einleitung dieses Verfahrens erforderlich ist (Urteil Cook/Kommission, Randnr. 30).

    Die Rechtmäßigkeitskontrolle des Gerichts, ob ernsthafte Schwierigkeiten vorgelegen haben, geht deshalb ihrem Wesen nach über die Prüfung offensichtlicher Beurteilungsfehler hinaus (vgl. in diesem Sinne Urteile Cook/Kommission, Randnrn.

  • EuGH, 11.12.1973 - 120/73

    Lorenz GmbH / Bundesrepublik Deutschland u.a.

    Auszug aus EuG, 15.03.2001 - T-73/98
    Seit dem Urteil des Gerichtshofes vom 11. Dezember 1973 in der Rechtssache 120/73 (Lorenz, Slg. 1973, 1471) dürfe die Verpflichtung, die Durchführung der geplanten Beihilfemaßnahmen auszusetzen, grundsätzlich nicht länger als zwei Monate andauern, was die Kommission wiederum dazu verpflichte, das Vorverfahren der Prüfung in diesem Zeitraum durchzuführen.

    Die Kommission macht geltend, dass die im Urteil Lorenz genannte Bedenkzeit offenkundig erst zu laufen beginne, wenn alle für den Erlass der Entscheidung erforderlichen Umstände ermittelt seien.

    Die Sichtweise der Klägerin, die einen mit Ablauf der im Urteil Lorenz genannten zweimonatigen Frist einsetzenden Automatismus für die Eröffnung des Verfahrens des Artikels 93 Absatz 2 EG-Vertrag postuliere, berücksichtige nicht die Mängel der Anmeldungspraxis und belaste durch ungerechtfertigte Aussetzungen von Beihilfen unnötig das Entscheidungsverfahren.

  • EuGH, 14.02.1990 - 301/87

    Frankreich / Kommission

    Auszug aus EuG, 15.03.2001 - T-73/98
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes sei es zulässig, dass die der Kommission erteilten Auskünfte "mehrfach berichtigt und ergänzt" würden (Urteil des Gerichtshofes vom 14. Februar 1990 in der Rechtssache C-301/87, Frankreich/Kommission, Slg. 1990, I-307, Randnrn.

    Im Rahmen einer Nichtigkeitsklage gemäß Artikel 173 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 EG) ist die Rechtmäßigkeit eines Gemeinschaftsrechtsakts nach dem Sachverhalt und der Rechtslage zu beurteilen, die bei Erlass des Aktes bestanden (Urteile des Gerichtshofes vom 7. Februar 1979 in den verbundenen Rechtssachen 15/76 und 16/76, Frankreich/Kommission, Slg. 1979, 321, Randnr. 7, und British Airways u. a./Kommission, Randnr. 21), und kann nicht von rückschauenden Betrachtungen über seinen Wirkungsgrad abhängen (Urteil des Gerichtshofes vom 7. Februar 1973 in der Rechtssache 40/72, Schröder, Slg. 1973, 125, Randnr. 14).

  • EuG, 15.09.1998 - T-11/95

    BP Chemicals / Kommission

    Auszug aus EuG, 15.03.2001 - T-73/98
    Es sind zunächst die allgemeinen Regeln darzustellen, die sich für das vom Vertrag geschaffene System der Überwachung staatlicher Beihilfen aus der Rechtsprechung ergeben (vgl. Urteil Kommission/Sytraval und Brink's France, Randnrn. 33 bis 39; Urteile des Gerichts vom 15. September 1998 in den Rechtssachen T-95/96, Gestevisión Telecinco/Kommission, Slg. 1998, II-3407, Randnrn. 49 bis 53, und T-11/95, BP Chemicals/Kommission, Slg. 1998, II-3235, Randnrn.

    60 bis 75, BP Chemicals/Kommission, Randnrn.

  • EuG, 25.06.1998 - T-371/94

    British Airways u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 15.03.2001 - T-73/98
    Die Dritten haben somit ein Recht auf Information über das Verfahren und auf Beteiligung daran, obgleich das Beteiligungsrecht in seinem Umfang nach den Umständen des Einzelfalls beschränkt werden kann (Urteil des Gerichts vom 25. Juni 1998 in den verbundenen Rechtssachen T-371/94 und T-394/94, British Airways u. a./Kommission, Slg. 1998, II-2405, Randnrn.

    Im Rahmen einer Nichtigkeitsklage gemäß Artikel 173 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 EG) ist die Rechtmäßigkeit eines Gemeinschaftsrechtsakts nach dem Sachverhalt und der Rechtslage zu beurteilen, die bei Erlass des Aktes bestanden (Urteile des Gerichtshofes vom 7. Februar 1979 in den verbundenen Rechtssachen 15/76 und 16/76, Frankreich/Kommission, Slg. 1979, 321, Randnr. 7, und British Airways u. a./Kommission, Randnr. 21), und kann nicht von rückschauenden Betrachtungen über seinen Wirkungsgrad abhängen (Urteil des Gerichtshofes vom 7. Februar 1973 in der Rechtssache 40/72, Schröder, Slg. 1973, 125, Randnr. 14).

  • EuG, 10.05.2000 - T-46/97

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION FÜR NICHTIG, MIT DER

    Auszug aus EuG, 15.03.2001 - T-73/98
    Was erstens den Zeitraum zwischen der Anmeldung der geplanten Beihilfen und der Entscheidung angeht, so hat das Gericht in Randnummer 102 des Urteils vom 10. Mai 2000 in der Rechtssache T-46/97 (SIC/Kommission, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht) darauf hingewiesen, dass der Ablauf eines Zeitraums, der beträchtlich über das hinausgeht, was für eine erste Prüfung im Rahmen von Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag erforderlich ist, zusammen mit anderen Faktoren zu der Feststellung führen kann, dass die Kommission auf ernsthafte Beurteilungsschwierigkeiten gestoßen ist, die die Einleitung des Verfahrens gemäß Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag verlangten (vgl. Urteil Deutschland/Kommission, Randnrn. 15 und 17).
  • EuGH, 07.02.1973 - 40/72

    Schröder KG / Deutschland

    Auszug aus EuG, 15.03.2001 - T-73/98
    Im Rahmen einer Nichtigkeitsklage gemäß Artikel 173 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 EG) ist die Rechtmäßigkeit eines Gemeinschaftsrechtsakts nach dem Sachverhalt und der Rechtslage zu beurteilen, die bei Erlass des Aktes bestanden (Urteile des Gerichtshofes vom 7. Februar 1979 in den verbundenen Rechtssachen 15/76 und 16/76, Frankreich/Kommission, Slg. 1979, 321, Randnr. 7, und British Airways u. a./Kommission, Randnr. 21), und kann nicht von rückschauenden Betrachtungen über seinen Wirkungsgrad abhängen (Urteil des Gerichtshofes vom 7. Februar 1973 in der Rechtssache 40/72, Schröder, Slg. 1973, 125, Randnr. 14).
  • EuGH, 14.09.1994 - C-278/92

    Spanien / Kommission

  • EuGH, 23.02.1995 - C-349/93

    Kommission / Italien

  • EuGH, 07.02.1979 - 15/76

    Frankreich / Kommission

  • EuG, 18.09.1995 - T-49/93

    Société internationale de diffusion et d'édition (SIDE) gegen Kommission der

  • EuG, 15.09.1998 - T-95/96

    DIE KOMMISSION WIRD WEGEN NICHT RECHTZEITIGEM TÄTIGWERDEN IM FALL DER

  • EuGH, 22.03.1977 - 78/76

    Steinike & Weinlig

  • EuGH, 02.04.1998 - C-367/95

    'Kommission / Sytraval und Brink''s France'

  • EuG, 19.12.2001 - T-195/01

    Government of Gibraltar / Kommission

    Diese Voraussetzungen gelten kumulativ, so dass ein Antrag auf Aussetzung des Vollzugs zurückzuweisen ist, wenn eine davon nicht erfüllt ist (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 14. Oktober 1996 in der Rechtssache C-268/96 P [R], SCK und FNK/Kommission, Slg. 1996, I-4971, Randnr. 30; Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 15. Juli 1998 in der Rechtssache T-73/98 R, Prayon-Rupel/Kommission, Slg. 1998, II-2769, Randnr. 25, und vom 8. Dezember 2000 in der Rechtssache T-237/99 R, BP Nederland u. a./Kommission, Slg. 2000, II-3849, Randnr. 34).

    Zunächst ist daran zu erinnern, dass die Kommission nach ständiger Rechtsprechung gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG ein förmliches Prüfverfahren eröffnen muss, wenn sie nach ihrer ersten Prüfung auf ernsthafte Schwierigkeiten stößt, die Vereinbarkeit der bei ihr angemeldeten oder nicht angemeldeten, ihr aber zur Kenntnis gelangten Maßnahmen mit dem Gemeinsamen Markt zu beurteilen (Urteile des Gerichtshofes vom 19. Mai 1993 in der Rechtssache C-198/91, Cook/Kommission, Slg. 1993, I-2487, Randnr. 29, und vom 2. April 1998 in der Rechtssache C-367/95 P, Kommission/Sytraval und Brink's France, Slg. 1998, I-1719, Randnr. 39; Urteile des Gerichts vom 18. September 1995 in der Rechtssache T-49/93, SIDE/Kommission, Slg. 1995, II-2501, Randnr. 58, und vom 15. März 2001 in der Rechtssache T-73/98, Prayon-Rupel/Kommission, Slg. 2001, II-867, Randnr. 42).

    Die Kommission hat nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen des Falles zu beurteilen, ob wegen der Schwierigkeiten, auf die sie bei der Prüfung der Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt gestoßen ist, die Einleitung dieses Verfahrens erforderlich ist (Urteile Cook/Kommission, Randnr. 30, und Prayon-Rupel/Kommission, Randnr. 43).

    Da jedoch die Kommission nach Abschluss ihrer vorläufigen Prüfung das förmliche Prüfverfahren eröffnen muss, wenn sie nicht ausschließen kann, dass die fraglichen staatlichen Maßnahmen mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfen darstellen, ist ihre Befugnis zur Entscheidung über die Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt am Ende des vorläufigen Verfahrens auf die Maßnahmen beschränkt, die keine ernsthaften Schwierigkeiten aufwerfen (Urteil Prayon-Rupel/Kommission, Randnr. 44).

    Die Kommission ist somit zwar in ihrer Entscheidung über die Eröffnung eines förmlichen Prüfverfahrens gebunden, sie hat aber nach der Rechtsprechung einen gewissen Spielraum bei der Ermittlung und Prüfung der Umstände des Einzelfalls, um festzustellen, ob sich daraus ernsthafte Schwierigkeiten ergeben (Urteil Prayon-Rupel/Kommission, Randnr. 45).

    Auch wenn der Begriff der ernsthaften Schwierigkeiten objektiven Charakter hat, so ist doch die Frage, ob solche Schwierigkeiten gegeben sind, anhand der Umstände bei Erlass der fraglichen staatlichen Maßnahme und ihres Inhalts zu beurteilen (Urteil Prayon-Rupel/Kommission, Randnr. 47).

    Deshalb kann die Kommission, wenn sie die Existenz von Schwierigkeiten bestätigt, die Eröffnung eines förmlichen Prüfverfahrens nicht mit der Begründung ablehnen, dass diese Schwierigkeiten nicht ernsthafter Natur seien (Urteil Prayon-Rupel/Kommission, Randnr. 48).

    Die Antragstellerin müsse aber hinreichend glaubhaft machen, dass der behauptete Schaden tatsächlich drohe (Beschluss Prayon-Rupel/Kommission, Randnrn. 22, 36 und 38).

    Das unmittelbare Bevorstehen des Schadens braucht nicht mit absoluter Sicherheit nachgewiesen zu werden, sondern es genügt, insbesondere wenn die Entstehung des Schadens vom Eintritt einer Reihe von Faktoren abhängt, dass dieses unmittelbare Bevorstehen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorhersehbar ist (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 19. Juli 1995 in der Rechtssache C-149/95 P[R], Kommission/Atlantic Container Line u. a., Slg. 1995, I-2165, Randnr. 38; Beschlüsse Prayon-Rupel/Kommission, Randnr. 38, und BP Nederland u. a./Kommission, Randnr. 49).

    Ein derartiger Schaden kann den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung nicht rechtfertigen (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts Prayon-Rupel/Kommission, Randnrn. 22, 26 und 38, und BP Nederland u. a./Kommission, Randnrn. 57 und 66, und vom 15. Januar 2001 in der Rechtssache T-241/00 R, Le Canne/Kommission, Slg. 2001, II-37, Randnr. 37).

  • EuG, 09.06.2016 - T-162/13

    Magic Mountain Kletterhallen u.a. / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilfen

    Die Rechtmäßigkeitskontrolle des Gerichts, ob ernsthafte Schwierigkeiten vorgelegen haben, geht deshalb ihrem Wesen nach über die Prüfung offensichtlicher Beurteilungsfehler hinaus (Urteil vom 15. März 2001, Prayon-Rupel/Kommission, T-73/98, EU:T:2001:94, Rn. 47).

    Für die Prüfung, ob der fragliche Zeitraum ein Anhaltspunkt für das Bestehen ernsthafter Schwierigkeiten ist, sind die internen Regeln heranzuziehen, die sich die Kommission gegeben hat (Urteil vom 15. März 2001, Prayon-Rupel/Kommission, T-73/98, EU:T:2001:94, Rn. 94).

  • EuG, 10.02.2009 - T-388/03

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG, MIT DER DIE KOMMISSION EINER

    164 bis 166, und vom 15. März 2001, Prayon-Rupel/Kommission, T-73/98, Slg. 2001, II-867, Randnrn.

    Nach dem Zweck des Art. 88 Abs. 3 EG und ihrer Verpflichtung zu ordnungsgemäßer Verwaltung kann die Kommission insbesondere einen Dialog mit dem anmeldenden Staat oder mit Dritten führen, um sich etwa ergebende Schwierigkeiten im Verlauf des Vorprüfungsverfahrens zu überwinden (Urteil Prayon-Rupel/Kommission, oben in Randnr. 86 angeführt, Randnr. 45).

    Die Kommission darf also die Eröffnung des förmlichen Prüfungsverfahrens nicht wegen anderer Umstände wie Interessen Dritter oder Erwägungen der Verfahrensökonomie oder der administrativen oder politischen Zweckmäßigkeit ablehnen (Urteil Prayon-Rupel/Kommission, oben in Randnr. 86 angeführt, Randnr. 44).

    164 bis 200, sowie Prayon-Rupel/Kommission, oben in Randnr. 86 angeführt, Randnr. 47).

    Nach der Rechtsprechung kann die Tatsache, dass wesentlich mehr Zeit vergangen ist, als eine erste Prüfung im Rahmen des Art. 88 Abs. 3 EG erfordert, zusammen mit anderen Faktoren zu der Feststellung führen, dass die Kommission auf ernsthafte Beurteilungsschwierigkeiten gestoßen ist, die die Einleitung des Verfahrens gemäß Art. 88 Abs. 2 EG verlangten (vgl. Urteil Deutschland/Kommission, oben in Randnr. 87 angeführt, Randnrn. 15 und 17; Urteile des Gerichts vom 10. Mai 2000, SIC/Kommission, T-46/97, Slg. 2000, II-2125, Randnr. 102, und Prayon-Rupel/Kommission, oben in Randnr. 86 angeführt, Randnr. 93).

    61, 67 und 68, sowie Prayon-Rupel/Kommission, oben in Randnr. 86 angeführt, Randnr. 108).

  • EuG, 20.09.2007 - T-375/03

    Fachvereinigung Mineralfaserindustrie / Kommission - Staatliche Beihilfen -

    78 Die Klägerin trägt vor, wenn die Kommission bei ihrer Vorprüfung der Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Vertrag der Ansicht sei, dass insoweit Bedenken bestünden, sei sie verpflichtet, das förmliche Verfahren einzuleiten (Urteil Cook/Kommission, oben in Randnr. 43 angeführt, und Urteil des Gerichts vom 15. März 2001, Prayon-Rupel/Kommission, T-73/98, Slg. 2001, II-867).

    85 Was zweitens die Umstände des Verfahrens angehe, die zeigten, dass die Kommission bei der Beurteilung der Maßnahme auf ernsthafte Schwierigkeiten gestoßen sei, so ergebe sich aus der dem oben in Randnr. 78 angeführten Urteil Prayon-Rupel/Kommission zu entnehmenden Rechtsprechung, dass die Verfahrensdauer von neun Monaten auf erhebliche Schwierigkeiten hindeute.

    88 Nach ständiger Rechtsprechung ist das Verfahren gemäß Art. 88 Abs. 2 EG unerlässlich, sobald die Kommission Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt hat (vgl. Urteil Prayon-Rupel/Kommission, oben in Randnr. 78 angeführt, Randnr. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    121 Hinzuzufügen ist, dass die Bundesrepublik Deutschland im vorliegenden Fall - abweichend von dem Sachverhalt, der dem oben in Randnr. 78 angeführten Urteil Prayon-Rupel/Kommission zugrunde lag - stets umfassend auf die Auskunftsverlangen der Kommission antwortete und dass diese während des Verfahrens verschiedene Fragen an die Bundesrepublik Deutschland stellte.

  • EuG, 18.11.2009 - T-375/04

    Scheucher - Fleisch u.a. / Kommission - Staatliche Beihilfen - Landwirtschaft -

    Die Kommission darf also die Eröffnung des förmlichen Prüfungsverfahrens nicht wegen anderer Umstände wie Interessen Dritter oder Erwägungen der Verfahrensökonomie oder der administrativen Zweckmäßigkeit ablehnen (Urteil des Gerichts vom 15. März 2001, Prayon-Rupel/Kommission, T-73/98, Slg. 2001, II-867, Randnr. 44).

    Nach dem Zweck des Art. 88 Abs. 3 EG und ihrer Pflicht zu ordnungsmäßiger Verwaltung kann die Kommission insbesondere einen Dialog mit dem anmeldenden Staat oder Dritten führen, um sich etwa ergebende Schwierigkeiten im Verlauf des Vorverfahrens zu überwinden (Urteil Prayon-Rupel/Kommission, oben in Randnr. 72 angeführt, Randnr. 45).

    Ob solche Schwierigkeiten vorliegen, ist anhand der Umstände des Erlasses des angefochtenen Rechtsakts sowie seines Inhalts in objektiver Weise zu beurteilen, wobei die Gründe der Entscheidung zu den Angaben in Beziehung zu setzen sind, über die die Kommission verfügte, als sie sich zur Vereinbarkeit der streitigen Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt äußerte (vgl. Urteil Prayon-Rupel/Kommission, oben in Randnr. 72 angeführt, Randnr. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.12.2010 - C-148/09

    Belgien / Deutsche Post und DHL International - Rechtsmittel - Nichtigkeitsklage

    22 - Nach der Rechtsprechung des Gerichts darf die Kommission die Einleitung des förmlichen Prüfungsverfahrens nicht wegen anderer Umstände wie Interessen Dritter oder Erwägungen der Verfahrensökonomie oder administrativen Zweckmäßigkeit ablehnen, vgl. Urteil des Gerichts vom 15. März 2001, Prayon-Rupel/Kommission (T-73/98, Slg. 2001, II-867, Randnr. 44).

    23 - Urteil Prayon-Rupel/Kommission (Randnr. 45).

    25 - Urteil Prayon-Rupel/Kommission (oben in Fn. 22 angeführt, Randnr. 47).

  • EuG, 07.11.2012 - T-137/10

    CBI / Kommission - Staatliche Beihilfen - Öffentliche Krankenhäuser -

    Die Rechtmäßigkeitskontrolle durch das Gericht in der Frage des Bestehens ernsthafter Schwierigkeiten geht über die Prüfung offensichtlicher Beurteilungsfehler hinaus (Urteile des Gerichts vom 15. März 2001, Prayon-Rupel/Kommission, T-73/98, Slg. 2001, II-867, Randnr. 47, und British Aggregates u. a./Kommission, Randnr. 56).
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.10.2008 - C-431/07

    Bouygues und Bouygues Télécom / Kommission - Rechtsmittel - Art. 87 Abs. 1 EG -

    38 und 39), sowie Urteile des Gerichts vom 12. Februar 2008, BUPA u. a./Kommission (T-289/03, Slg. 2008, II-0000, Randnr. 329), vom 1. Dezember 2004, Kronofrance/Kommission (T-27/02, Slg. 2004, II-4177, Randnr. 52), und vom 8. November 1990, Barbi/Kommission (T-73/98, Slg. 1990, II-619, Randnr. 42).

    112 - Urteile vom 15. September 1998, BP Chemicals/Kommission (T-11/95, Slg. 1998, II-3235, Randnr. 166), vom 18. September 1995, SIDE/Kommission (T-49/93, Slg. 1995, II-2501, Randnr. 58), und vom 15. März 2001, Prayon-Rupel/Kommission (T-73/98, Slg. 2001, II-867, Randnr. 42).

    113 - Urteil Prayon-Rupel/Kommission (angeführt in Fn. 112, Randnr. 47).

  • EuG, 10.06.2014 - T-172/14

    Stahlwerk Bous / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Staatliche Beihilfen -

    Dabei ist zu unterscheiden zwischen der Phase der Vorprüfung nach Art. 108 Abs. 3 AEUV sowie Art. 4 und 5 der Verordnung Nr. 659/1999, die der Kommission eine erste Meinungsbildung namentlich über den Beihilfecharakter der in Rede stehenden staatlichen Maßnahme ermöglichen soll, und dem förmlichen Prüfverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV sowie Art. 6 und 7 der Verordnung Nr. 659/1999, das der Kommission eine vertiefte Prüfung aller durch die fragliche Maßnahme aufgeworfenen relevanten Sach- und Rechtsfragen erlauben sowie die Rechte möglicherweise betroffener Dritter schützen soll (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. März 2001, Prayon-Rupel/Kommission, T-73/98, Slg, EU:T:2001:94, Randnrn.

    Die Einleitung dieses Verfahrens soll es der Kommission gerade ermöglichen, alle Stellungnahmen einzuholen, die erforderlich sind, um eine endgültige Entscheidung in diesem Punkt treffen zu können (vgl. in diesem Sinne Urteile Prayon-Rupel/Kommission, EU:T:2001:94, Randnr. 42, und Diputación Foral de Álava/Kommission, EU:T:2002:259, Randnrn.

    Allerdings verfügt die Kommission über einen gewissen Spielraum bei der Ermittlung und Prüfung der Umstände des Einzelfalls, um festzustellen, ob diese ernsthafte Schwierigkeiten begründen (vgl. in diesem Sinne Urteil Prayon-Rupel/Kommission, EU:T:2001:94, Randnrn.

  • EuG, 10.06.2014 - T-183/14

    Schmiedag / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Staatliche Beihilfen -

    Dabei ist zu unterscheiden zwischen der Phase der Vorprüfung nach Art. 108 Abs. 3 AEUV sowie Art. 4 und 5 der Verordnung Nr. 659/1999, die der Kommission eine erste Meinungsbildung namentlich über den Beihilfecharakter der in Rede stehenden staatlichen Maßnahme ermöglichen soll, und dem förmlichen Prüfverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV sowie Art. 6 und 7 der Verordnung Nr. 659/1999, das der Kommission eine vertiefte Prüfung aller durch die fragliche Maßnahme aufgeworfenen relevanten Sach- und Rechtsfragen erlauben sowie die Rechte möglicherweise betroffener Dritter schützen soll (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. März 2001, Prayon-Rupel/Kommission, T-73/98, Slg, EU:T:2001:94, Randnrn.

    Die Einleitung dieses Verfahrens soll es der Kommission gerade ermöglichen, alle Stellungnahmen einzuholen, die erforderlich sind, um eine endgültige Entscheidung in diesem Punkt treffen zu können (vgl. in diesem Sinne Urteile Prayon-Rupel/Kommission, EU:T:2001:94, Randnr. 42, und Diputación Foral de Álava/Kommission, EU:T:2002:259, Randnrn.

    Allerdings verfügt die Kommission über einen gewissen Spielraum bei der Ermittlung und Prüfung der Umstände des Einzelfalls, um festzustellen, ob diese ernsthafte Schwierigkeiten begründen (vgl. in diesem Sinne Urteil Prayon-Rupel/Kommission, EU:T:2001:94, Randnrn.

  • EuG, 10.06.2014 - T-176/14

    Georgsmarienhütte / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Staatliche Beihilfen

  • EuG, 10.06.2014 - T-173/14

    WeserWind / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 10.06.2014 - T-179/14

    Schmiedewerke Gröditz / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Staatliche

  • EuG, 10.06.2014 - T-174/14

    Dieckerhoff Guss / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 10.06.2014 - T-178/14

    Friedrich Wilhelms-Hütte Eisenguss / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz -

  • EuG, 28.03.2012 - T-123/09

    Das Gericht bestätigt die Entscheidungen der Kommission, mit denen zwar das

  • EuG, 01.03.2016 - T-79/14

    Secop / Kommission - Staatliche Beihilfen - Rettung von Unternehmen in

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.11.2010 - C-83/09

    Kommission / Kronoply und Kronotex - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Klage

  • EuG, 30.04.2002 - T-195/01

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ ERLÄSST ERSTMALS IM BEREICH DER STAATLICHEN BEIHILFEN

  • EuG, 27.09.2011 - T-30/03

    3F / Kommission - Staatliche Beihilfen - Von den dänischen Behörden gewährte

  • EuG, 05.08.2003 - T-116/01

    P & O European Ferries (Vizcaya) / Kommission

  • EuG, 11.07.2002 - T-152/99

    HAMSA / Kommission

  • EuG, 11.10.2016 - T-167/14

    Søndagsavisen / Kommission

  • EuG, 03.03.2010 - T-36/06

    Bundesverband deutscher Banken / Kommission - Staatliche Beihilfen - Übertragung

  • EuG, 13.09.2006 - T-210/02

    British Aggregates / Kommission - Staatliche Beihilfen - Umweltabgabe auf

  • EuG, 05.11.2014 - T-362/10

    Vtesse Networks / Kommission

  • EuG, 10.12.2008 - T-388/02

    Kronoply und Kronotex / Kommission - Staatliche Beihilfen - Entscheidung der

  • EuG, 03.12.2014 - T-57/11

    Die Beihilfe für heimische Kohle einsetzende Kraftwerke, die die Stromversorgung

  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.10.2011 - 10 S 22.11

    Subventionsrecht; Beihilfekontrollverfahren durch Europäische Kommission;

  • EuG, 09.09.2010 - T-359/04

    British Aggregates u.a. / Kommission - Staatliche Beihilfen - Umweltabgabe auf

  • EuG, 15.06.2005 - T-171/02

    Regione autonoma della Sardegna / Kommission - Staatliche Beihilfen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.11.2013 - C-559/12

    Frankreich / Kommission - Rechtsmittel - La Poste - Öffentliche Einrichtung mit

  • EuG, 01.07.2010 - T-568/08

    Die France Télévisions vom französischen Staat gewährte Beihilfe von 150

  • EuG, 12.05.2016 - T-693/14

    Hamr - Sport / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.06.2021 - C-57/19

    Kommission/ Tempus energy und Tempus Energy Technology - Rechtsmittel -

  • EuG, 03.04.2003 - T-119/02

    Royal Philips Electronics / Kommission

  • EuG, 21.09.2022 - T-95/21

    Portugal/ Kommission (Zone Franche de Madère)

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2010 - C-194/09

    Alcoa Trasformazioni / Kommission - Rechtsmittel - Regelungen über

  • EuG, 09.07.2008 - T-301/01

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER DIE

  • EuG, 05.05.2021 - T-561/18

    ITD und Danske Fragtmænd/ Kommission

  • EuG, 08.01.2015 - T-58/13

    Das Exklusivrecht des griechischen Wettveranstalters, 35 000 Video Lottery

  • EuG, 15.03.2018 - T-108/16

    Naviera Armas / Kommission

  • EuG, 12.12.2006 - T-95/03

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMISSION, WONACH DIE SPANISCHE

  • EuG, 14.09.2016 - T-57/15

    Trajektna luka Split / Kommission

  • EuG, 10.02.1999 - T-211/98

    Claude Willeme gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Verfahren des

  • EuG, 21.11.2005 - T-426/04

    Tramarin / Kommission - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 21.06.2023 - T-131/21

    Região Autónoma da Madeira/ Kommission

  • EuG, 05.12.2002 - T-114/00

    Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum / Kommission

  • EuG, 25.11.2014 - T-512/11

    Das Gericht erklärt teilweise den Beschluss der Kommission für nichtig, wonach es

  • EuG, 09.12.2014 - T-140/13

    Netherlands Maritime Technology Association / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.03.2001 - C-400/99

    Italienische Republik gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

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