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   EuG, 15.03.2004 - T-139/02   

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https://dejure.org/2004,10581
EuG, 15.03.2004 - T-139/02 (https://dejure.org/2004,10581)
EuG, Entscheidung vom 15.03.2004 - T-139/02 (https://dejure.org/2004,10581)
EuG, Entscheidung vom 15. März 2004 - T-139/02 (https://dejure.org/2004,10581)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Institouto N. Avgerinopoulou u.a. / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Institouto N. Avgerinopoulou u.a. / Kommission

    Artikel 230 EG
    1. Nichtigkeitsklage - Anfechtbare Handlungen - Begriff - Handlungen mit verbindlicher Rechtswirkung - Schreiben eines Organs

  • EU-Kommission

    Institouto N. Avgerinopoulou u.a. / Kommission

    Allgemeine und berufliche Bildung und Jugend , Wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Finanzielle Beteiligung der Strukturfonds am Aufbau und Betrieb eines öffentlichen Netzes von Berufsbildungseinrichtungen; Möglichkeit der Nichtigkeitsklage gegen jedes Schreiben eines Gemeinschaftsorgans, mit dem ein Antrag seines Adressaten beschieden wird; ...

  • Judicialis

    Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds Art. 15 Abs. 4 Unterabs. 2; ; Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates ... vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds Art. 18 Abs. 3; ; Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds Art. 28 Abs. 1; ; EG Art. 226

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Weigerung der Kommission, die angeblich bestehende Diskriminierung zwischen den öffentlichen und den privaten Trägern der Berufsausbildung in Griechenland in Bezug auf ihren Zugang zu der im 3. Gemeinschaftlichen Förderkonzept vorgesehenen ...

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (28)

  • EuGH, 27.09.1988 - 263/86

    Belgischer Staat / Humbel

    Auszug aus EuG, 15.03.2004 - T-139/02
    Dies wird durch das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften bestätigt, wonach "der Staat durch die ... Erhaltung eines solchen Systems keine gewinnbringende Tätigkeit aufnehmen [will]; vielmehr erfüllt er dadurch auf sozialem, kulturellem und bildungspolitischem Gebiet seine Aufgaben ... [D]ieses System [wird] in der Regel aus dem Staatshaushalt ... finanziert" [Urteile des Gerichtshofes vom 27. September 1988 in der Rechtssache 263/86, Humbel, Slg. 1988, 5365, und vom 7. Dezember 1993 in der Rechtssache C-109/92, Wirth, Slg. 1993, I-6447].

    Soweit sich der Rechtsakt auf staatliche Beihilfen beziehe, stehe er in keinem Zusammenhang mit einem Verfahren nach Artikel 88 EG, sondern sei nur eine allgemeine Information darüber, wie die Dienststellen der Kommission die Frage beurteilten, ob die Wettbewerbsvorschriften der Gemeinschaft auf die Beihilfen für das nationale Bildungswesen Anwendung fänden, und welche Auffassung die Kommission in vergleichbaren Situationen nach der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteile Humbel und Wirth, zitiert oben in Randnr. 33) vertreten habe.

  • EuG, 09.08.1995 - T-585/93

    Gewährung einer finanziellen Unterstützung des Europäischen Fonds für regionale

    Auszug aus EuG, 15.03.2004 - T-139/02
    Eine Vereinigung kann daher keine Nichtigkeitsklage erheben, wenn auch ihren Mitgliedern als Einzelnen die Erhebung dieser Klage verwehrt ist (vgl. Urteil des Gerichts vom 6. Juli 1995 in den Rechtssachen T-447/93 bis T-449/93, AITEC u. a./Kommission, Slg. 1995, II-1971, Randnr. 54, Beschlüsse des Gerichts vom 9. August 1995 in der Rechtssache T-585/93, Greenpeace u. a./Kommission, Slg. 1995, II-2205, Randnr. 59, und vom 4. Oktober 1996 in der Rechtssache T-197/95, Sveriges Betodlares und Henrikson/Kommission, Slg. 1996, II-1283, Randnr. 35).
  • EuG, 16.02.1998 - T-182/97

    Smanor u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 15.03.2004 - T-139/02
    76 Nach ständiger Rechtsprechung ist jedoch eine Klage unzulässig, mit der Einzelne die Weigerung der Kommission angreifen, gegen einen Mitgliedstaat ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten (vgl. Beschluss des Gerichtshofes vom 12. Juni 1992 in der Rechtssache C-29/92, Asia Motor France u. a./Kommission, Slg. 1992, I-3935, Randnr. 21, Urteil des Gerichtshofes vom 20. Februar 1997 in der Rechtssache C-107/95 P, Bundesverband der Bilanzbuchhalter/Kommission, Slg. 1997, I-947, Randnr. 19, und Beschluss des Gerichts vom 16. Februar 1998 in der Rechtssache T-182/97, Smanor u. a./Kommission, Slg. 1998, II-271, Randnr. 25).
  • EuG, 06.07.1995 - T-447/93

    Entscheidung zum Gesetz zur Einrichtung zur Umstrukturierung von Unternehmen;

    Auszug aus EuG, 15.03.2004 - T-139/02
    Eine Vereinigung kann daher keine Nichtigkeitsklage erheben, wenn auch ihren Mitgliedern als Einzelnen die Erhebung dieser Klage verwehrt ist (vgl. Urteil des Gerichts vom 6. Juli 1995 in den Rechtssachen T-447/93 bis T-449/93, AITEC u. a./Kommission, Slg. 1995, II-1971, Randnr. 54, Beschlüsse des Gerichts vom 9. August 1995 in der Rechtssache T-585/93, Greenpeace u. a./Kommission, Slg. 1995, II-2205, Randnr. 59, und vom 4. Oktober 1996 in der Rechtssache T-197/95, Sveriges Betodlares und Henrikson/Kommission, Slg. 1996, II-1283, Randnr. 35).
  • EuG, 05.11.2003 - T-130/02

    Kronoply / Kommission

    Auszug aus EuG, 15.03.2004 - T-139/02
    Diese Qualifizierung des angefochtenen Rechtsakts steht im Übrigen mit der Tatsache im Einklang, dass er nicht an die Hellenische Republik gerichtet ist und weder von der Kommission selbst noch von dem für Wettbewerb zuständigen Mitglied der Kommission ausging, sondern vom Generaldirektor der Generaldirektion Beschäftigung und Soziales, für den sich aus dem angefochtenen Rechtsakt keineswegs ergibt, dass er von der Kommission zum Erlass einer Entscheidung im Bereich der staatlichen Beihilfen ermächtigt war (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichts vom 5. November 2003 in der Rechtssache T-130/02, Kronoply/Kommission, Slg. 2003, II-00000, Randnr. 46).
  • EuGH, 20.02.1997 - C-107/95

    EIN BÜRGER ODER VERBAND KANN DIE KOMMISSION NICHT IM KLAGEWEGE ZWINGEN, GEGEN

    Auszug aus EuG, 15.03.2004 - T-139/02
    76 Nach ständiger Rechtsprechung ist jedoch eine Klage unzulässig, mit der Einzelne die Weigerung der Kommission angreifen, gegen einen Mitgliedstaat ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten (vgl. Beschluss des Gerichtshofes vom 12. Juni 1992 in der Rechtssache C-29/92, Asia Motor France u. a./Kommission, Slg. 1992, I-3935, Randnr. 21, Urteil des Gerichtshofes vom 20. Februar 1997 in der Rechtssache C-107/95 P, Bundesverband der Bilanzbuchhalter/Kommission, Slg. 1997, I-947, Randnr. 19, und Beschluss des Gerichts vom 16. Februar 1998 in der Rechtssache T-182/97, Smanor u. a./Kommission, Slg. 1998, II-271, Randnr. 25).
  • EuGH, 12.06.1992 - C-29/92

    Asia Motor France / Kommission

    Auszug aus EuG, 15.03.2004 - T-139/02
    76 Nach ständiger Rechtsprechung ist jedoch eine Klage unzulässig, mit der Einzelne die Weigerung der Kommission angreifen, gegen einen Mitgliedstaat ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten (vgl. Beschluss des Gerichtshofes vom 12. Juni 1992 in der Rechtssache C-29/92, Asia Motor France u. a./Kommission, Slg. 1992, I-3935, Randnr. 21, Urteil des Gerichtshofes vom 20. Februar 1997 in der Rechtssache C-107/95 P, Bundesverband der Bilanzbuchhalter/Kommission, Slg. 1997, I-947, Randnr. 19, und Beschluss des Gerichts vom 16. Februar 1998 in der Rechtssache T-182/97, Smanor u. a./Kommission, Slg. 1998, II-271, Randnr. 25).
  • EuG, 06.07.1995 - T-449/93

    Entscheidung zum Gesetz zur Einrichtung zur Umstrukturierung von Unternehmen;

    Auszug aus EuG, 15.03.2004 - T-139/02
    Eine Vereinigung kann daher keine Nichtigkeitsklage erheben, wenn auch ihren Mitgliedern als Einzelnen die Erhebung dieser Klage verwehrt ist (vgl. Urteil des Gerichts vom 6. Juli 1995 in den Rechtssachen T-447/93 bis T-449/93, AITEC u. a./Kommission, Slg. 1995, II-1971, Randnr. 54, Beschlüsse des Gerichts vom 9. August 1995 in der Rechtssache T-585/93, Greenpeace u. a./Kommission, Slg. 1995, II-2205, Randnr. 59, und vom 4. Oktober 1996 in der Rechtssache T-197/95, Sveriges Betodlares und Henrikson/Kommission, Slg. 1996, II-1283, Randnr. 35).
  • EuGH, 05.05.1998 - C-386/96

    Japan Tobacco und JT International / Parlament und Rat

    Auszug aus EuG, 15.03.2004 - T-139/02
    62 Auch ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ein Einzelner nur dann unmittelbar betroffen, wenn sich die beanstandete Gemeinschaftsmaßnahme unmittelbar auf seine Rechtsstellung auswirkt und ihren Adressaten, die mit ihrer Durchführung betraut sind, keinerlei Ermessen lässt, diese Durchführung vielmehr rein automatisch erfolgt und sich allein aus der Gemeinschaftsregelung ergibt, ohne dass dabei zwischengeschaltete Vorschriften angewandt werden (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 5. Mai 1998 in der Rechtssache C-386/96 P, Dreyfus/Kommission, Slg. 1998, I-2309, Randnr. 43, und die dort angeführte Rechtsprechung, Beschluss des Gerichts Japan Tobacco und JT International/Parlament und Rat, zitiert oben in Randnr. 61, Randnr. 45, und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 04.10.1996 - T-197/95
    Auszug aus EuG, 15.03.2004 - T-139/02
    Eine Vereinigung kann daher keine Nichtigkeitsklage erheben, wenn auch ihren Mitgliedern als Einzelnen die Erhebung dieser Klage verwehrt ist (vgl. Urteil des Gerichts vom 6. Juli 1995 in den Rechtssachen T-447/93 bis T-449/93, AITEC u. a./Kommission, Slg. 1995, II-1971, Randnr. 54, Beschlüsse des Gerichts vom 9. August 1995 in der Rechtssache T-585/93, Greenpeace u. a./Kommission, Slg. 1995, II-2205, Randnr. 59, und vom 4. Oktober 1996 in der Rechtssache T-197/95, Sveriges Betodlares und Henrikson/Kommission, Slg. 1996, II-1283, Randnr. 35).
  • EuGH, 18.05.1994 - C-309/89

    Codorniu / Rat

  • EuG, 18.04.2002 - T-238/00

    IPSO und USE / EZB

  • EuGH, 25.07.2002 - C-50/00

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT SEINE RECHTSPRECHUNG ZU DEN VORAUSSETZUNGEN FÜR DEN

  • EuG, 04.07.1994 - T-13/94

    Century Oils Hellas AE gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • EuG, 27.06.2001 - T-166/99

    Andres de Dios u.a. / Rat

  • EuG, 14.07.1995 - T-275/94

    Groupement des cartes bancaires "CB" gegen Kommission der Europäischen

  • EuG, 28.10.1993 - T-83/92

    Zunis Holding SA, Finan Srl und Massinvest SA gegen Kommission der Europäischen

  • EuG, 22.03.2000 - T-125/97

    Coca-Cola / Kommission

  • EuG, 10.07.1997 - T-227/95

    AssiDomän Kraft Products u.a. / Kommission

  • EuG, 14.12.1993 - T-29/93

    Antonio Calvo Alonso-Cortès gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • EuGH, 31.03.1998 - C-68/94

    DIE GEMEINSCHAFTSVERORDNUNG ÜBER DIE KONTROLLE VON UNTERNEHMENSZUSAMMENSCHLÜSSEN

  • EuGH, 07.12.1993 - C-109/92

    Wirth / Landeshauptstadt Hannover

  • EuG, 21.03.2003 - T-167/02

    Établissements Toulorge / Parlament und Rat

  • EuGH, 17.05.1990 - C-87/89

    Sonito u.a. / Kommission

  • EuGH, 16.05.1991 - C-358/89

    Extramet Industrie / Rat

  • EuG, 15.03.2004 - T-66/02

    Dreyfus / Kommission

  • EuG, 10.09.2002 - T-223/01

    Sveriges Betodlares Centralförening und Sven Åke Henrikson gegen Kommission der

  • EuG, 04.10.1996 - T-5/96

    Sveriges Betodlares Centralförening und Sven Åke Henrikson gegen Kommission der

  • EuG, 08.11.2007 - T-194/04

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG FÜR NICHTIG, MIT DER DIE KOMMISSION ES

    Hierzu ist daran zu erinnern, dass eine Klage, mit der ein Einzelner die Nichtigerklärung der Weigerung der Kommission beantragt, gegen einen Mitgliedstaat ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten, unzulässig ist (Beschluss des Gerichtshofs vom 12. Juni 1992, Asia Motor France/Kommission, C-29/92, Slg. 1992, I-3935, Randnr. 21; Beschlüsse des Gerichts vom 15. März 2004, 1nstitouto N. Avgerinopoulou u. a./Kommission, T-139/02, Slg. 2004, II-875, Randnr. 76, und vom 19. September 2005, Aseprofar und Edifa/Kommission, T-247/04, Slg. 2005, II-3449, Randnr. 40).
  • VGH Baden-Württemberg, 14.07.2022 - 13 S 1555/20

    Anspruch einer Gemüseerzeugergenossenschaft auf finanzielle Beihilfe aus Mitteln

    Damit liegt der Genehmigung des operationellen Programms mit der nationalen Strategie für nachhaltige operationelle Programme ein im Gestaltungsermessen des jeweiligen Mitgliedstaats stehendes Förderprogramm (vgl. Urteil des Senats a. a. O. juris Rn. 40 f.; vgl. zum Ermessen bei der Umsetzung operationeller Programme auch: EuG, Beschluss vom 15.03.2004 - T-139/02 - juris Rn. 62 ff., 70) zugrunde, auf Grund dessen die Erzeugerorganisation nicht ohne Weiteres davon ausgehen kann, dass Maßnahmen und Aktionen des vorhergehenden operationellen Programms auch in einem darauffolgenden operationellen Programm genehmigt werden.
  • EuG, 08.07.2004 - T-341/02

    Regione Siciliana / Kommission

    60 Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 22. Januar 2004 in der Rechtssache C-271/01 (COPPI, Slg. 2004, I-0000, Randnrn. 39 und 40) festgestellt hat, ist in der letztgenannten Bestimmung der in der sechsten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 2082/93 erwähnte Subsidiaritätsgrundsatz verankert, wonach bei der Verwendung von Mitteln aus dem EFRE unbeschadet der Befugnisse, über die die Kommission insbesondere bei der ihr obliegenden Verwaltung der finanziellen Mittel der Gemeinschaft verfügt, die Durchführung der Interventionsformen hauptsächlich in den Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten auf der in dem jeweiligen Mitgliedstaat geeigneten Gebietsebene fällt (vgl. auch in diesem Sinne Beschluss des Gerichts vom 15. März 2004 in den Rechtssachen T-66/02 und T-139/02, Instituto N. Avgerinopoulou u. a./Kommission, Slg. 2004, II-0000, Randnr. 64).
  • EuG, 05.07.2005 - T-117/05

    Rodenbröker u.a. / Kommission - Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - Antrag

    59 Dabei ist nach gefestigter Rechtsprechung ein Einzelner nur dann unmittelbar betroffen, wenn sich die beanstandete Gemeinschaftsmaßnahme unmittelbar auf seine Rechtsstellung auswirkt und ihren Adressaten, die mit ihrer Durchführung betraut sind, keinerlei Ermessen lässt, diese Durchführung vielmehr rein automatisch erfolgt und sich allein aus der Gemeinschaftsregelung ergibt, ohne dass dabei zwischengeschaltete Vorschriften angewandt werden (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 5. Mai 1998 in der Rechtssache C-386/96 P, Dreyfus/Kommission, Slg. 1998, I-2309, Randnr. 43 und die dort zitierte Rechtsprechung, sowie Beschluss des Gerichts vom 15. März 2004 in der Rechtssache T-139/02, Institouto N. Avgerinopoulou u. a./Kommission, Slg. 2004, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 62 und die dort zitierte Rechtsprechung).
  • EuG, 20.09.2011 - T-267/10

    Land Wien / Kommission - Kernenergie - Klageschrift - Nichtigkeitsklage -

    Nach ständiger Rechtsprechung ist jedoch eine Klage unzulässig, mit der eine natürliche oder juristische Person beantragt, die Weigerung der Kommission, ein Vertragsverletzungsverfahren gegen einen Mitgliedstaat einzuleiten, für nichtig zu erklären (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichtshofs vom 12. Juni 1992, Asia Motor France/Kommission, C-29/92, Slg. 1992, I-3935, Randnr. 21, und Beschluss des Gerichts vom 15. März 2004, 1nstitouto N. Avgerinopoulou u. a./Kommission, T-139/02, Slg. 2004, II-875, Randnr. 76).
  • EuG, 19.09.2005 - T-247/04

    Aseprofar und Edifa / Kommission - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - Anfechtbare

    40 Eine Klage, mit der ein Einzelner die Nichtigerklärung der Weigerung der Kommission beantragt, gegen einen Mitgliedstaat ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten, ist unzulässig (Beschluss des Gerichtshofes vom 12. Juni 1992 in der Rechtssache C-29/92, Asia Motor France/Kommission, Slg. 1992, I-3935, Randnr. 21, und Beschluss des Gerichts vom 15. März 2004 in der Rechtssache T-139/02, Institouto N. Avgerinopoulou u. a./Kommission, Slg. 2004, II-0000, Randnr. 76).
  • EuG, 23.05.2005 - T-85/05

    Dimos Ano Liosion u.a. / Kommission

    Nach gefestigter Rechtsprechung ist ein Einzelner nur dann unmittelbar betroffen, wenn sich die beanstandete Gemeinschaftsmaßnahme unmittelbar auf seine Rechtsstellung auswirkt und den Adressaten dieser Maßnahme, die mit ihrer Durchführung betraut sind, keinerlei Ermessen lässt, da diese Durchführung rein automatisch erfolgt und sich allein aus der Gemeinschaftsregelung ohne Anwendung anderer, zwischengeschalteter Vorschriften ergibt (Urteil des Gerichtshofes vom 5. Mai 1998, Dreyfus/Kommission, Slg.1998, I-2309, Randnr. 43 und die dort zitierte Rechtsprechung, sowie Beschluss des Gerichts vom 15. März 2004 in der Rechtssache T-139/02, Institouto N. Avgerinopoulou u. a./Kommission, Slg. 2004, II-0000, Randnr. 62 und die dort zitierte Rechtsprechung).
  • EuG, 15.03.2004 - T-66/02

    Institouto N. Avgerinopoulou u.a. / Kommission

    21 Mit Klageschrift, die am 29. April 2002 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist und unter der Nummer T-139/02 eingetragen wurde, haben die Klägerinnen Klage auf Nichtigerklärung der im erwähnten Schreiben enthaltenen Entscheidung erhoben.
  • EuG, 23.03.2012 - T-535/11

    Altner / Kommission

    Selon une jurisprudence constante, une personne physique ou morale n'est donc pas recevable à demander l'annulation d'un refus de la Commission d'engager une procédure en manquement à l'encontre d'un État membre (voir, en ce sens, ordonnance de la Cour du 12 juin 1992, Asia Motor France/Commission, C-29/92, Rec. p. I 3935, point 21, et ordonnance du Tribunal du 15 mars 2004, 1nstitouto N. Avgerinopoulou e.a./Commission, T-139/02, Rec. p. II-875, point 76).
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