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   EuG, 15.03.2018 - T-279/17   

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https://dejure.org/2018,5329
EuG, 15.03.2018 - T-279/17 (https://dejure.org/2018,5329)
EuG, Entscheidung vom 15.03.2018 - T-279/17 (https://dejure.org/2018,5329)
EuG, Entscheidung vom 15. März 2018 - T-279/17 (https://dejure.org/2018,5329)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Hermann Bock/ EUIPO (Push and Ready)

    Unionsmarke - Anmeldung der Unionsbildmarke Push and Ready - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unionsmarke - Anmeldung der Unionsbildmarke Push and Ready - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Hermann Bock/ EUIPO (Push and Ready)

    Unionsmarke - Anmeldung der Unionsbildmarke Push and Ready - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001)

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Hermann Bock/ EUIPO (Push and Ready)

Sonstiges (2)

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 21.10.2004 - C-64/02

    HABM / Erpo Möbelwerk

    Auszug aus EuG, 15.03.2018 - T-279/17
    Die Unterscheidungskraft ist zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die die Anmeldung erfolgt ist, und zum anderen im Hinblick auf die Wahrnehmung durch die maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen (Urteile vom 29. April 2004, Procter & Gamble/HABM, C-473/01 P und C-474/01 P, EU:C:2004:260, Rn. 33, und vom 21. Oktober 2004, HABM/Erpo Möbelwerk, C-64/02 P, EU:C:2004:645, Rn. 43).

    Was Marken anbelangt, die aus Zeichen oder Angaben bestehen, die sonst als Werbeslogans, Qualitätshinweise oder Aufforderungen zum Kauf der Waren oder Dienstleistungen, auf die sich diese Marken beziehen, verwendet werden, so ist ihre Eintragung nicht schon wegen einer solchen Verwendung ausgeschlossen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Oktober 2004, HABM/Erpo Möbelwerk, C-64/02 P, EU:C:2004:645, Rn. 41, und vom 11. Dezember 2012, Fomanu/HABM [Qualität hat Zukunft], T-22/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:663, Rn. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 11.12.2012 - T-22/12

    Fomanu / HABM (Qualität hat Zukunft) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der

    Auszug aus EuG, 15.03.2018 - T-279/17
    Was Marken anbelangt, die aus Zeichen oder Angaben bestehen, die sonst als Werbeslogans, Qualitätshinweise oder Aufforderungen zum Kauf der Waren oder Dienstleistungen, auf die sich diese Marken beziehen, verwendet werden, so ist ihre Eintragung nicht schon wegen einer solchen Verwendung ausgeschlossen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Oktober 2004, HABM/Erpo Möbelwerk, C-64/02 P, EU:C:2004:645, Rn. 41, und vom 11. Dezember 2012, Fomanu/HABM [Qualität hat Zukunft], T-22/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:663, Rn. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hinsichtlich der Beurteilung der Unterscheidungskraft von Marken, die aus Zeichen oder Angaben bestehen, die sonst als Werbeslogans, Qualitätshinweise oder Aufforderungen zum Kauf der Waren oder Dienstleistungen, auf die sich diese Marken beziehen, verwendet werden, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass an sie keine strengeren Maßstäbe anzulegen sind als an sonstige Zeichen (vgl. Urteile vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C-398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 11. Dezember 2012, Qualität hat Zukunft, T-22/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:663, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 22.10.2015 - T-470/14

    Hewlett Packard Development Company / HABM (ELITEPAD)

    Auszug aus EuG, 15.03.2018 - T-279/17
    Die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Unionsmarke ist daher nur auf der Grundlage der Verordnung Nr. 207/2009 in ihrer Auslegung durch den Unionsrichter zu beurteilen und nicht auf der Grundlage einer früheren Praxis der Beschwerdekammern (Urteile vom 15. September 2005, BioID/HABM, C-37/03 P, EU:C:2005:547, Rn. 47, und vom 22. Oktober 2015, Hewlett Packard Development Company/HABM [ELITEPAD], T-470/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:795, Rn. 33).
  • EuGH, 15.09.2005 - C-37/03

    BioID / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b

    Auszug aus EuG, 15.03.2018 - T-279/17
    Die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Unionsmarke ist daher nur auf der Grundlage der Verordnung Nr. 207/2009 in ihrer Auslegung durch den Unionsrichter zu beurteilen und nicht auf der Grundlage einer früheren Praxis der Beschwerdekammern (Urteile vom 15. September 2005, BioID/HABM, C-37/03 P, EU:C:2005:547, Rn. 47, und vom 22. Oktober 2015, Hewlett Packard Development Company/HABM [ELITEPAD], T-470/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:795, Rn. 33).
  • EuG, 26.09.2017 - T-717/16

    Waldhausen / EUIPO (Représentation de la silhouette d'une tête de cheval) -

    Auszug aus EuG, 15.03.2018 - T-279/17
    Nach der Rechtsprechung soll nämlich im Rahmen der Prüfung nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 ermittelt werden, ob ein Zeichen für sich genommen Unterscheidungskraft hat; für die Beurteilung der Unterscheidungskraft eines Zeichens in Bezug auf eine bestimmte Waren- oder Dienstleistungskategorie kommt es nicht darauf an, ob der Anmelder der fraglichen Marke ein bestimmtes Vermarktungskonzept vorsieht oder durchführt (vgl. Urteil vom 26. September 2017, Waldhausen/EUIPO [Darstellung der Silhouette eines Pferdekopfs], T-717/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:667, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 04.12.2015 - T-3/15

    K-Swiss / HABM (Représentation de bandes parallèles sur une chaussure)

    Auszug aus EuG, 15.03.2018 - T-279/17
    Nach ständiger Rechtsprechung bedeutet Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009, dass die Marke geeignet ist, die Ware, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. Urteile vom 29. April 2004, Henkel/HABM, C-456/01 P und C-457/01 P, EU:C:2004:258, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 4. Dezember 2015, K-Swiss/HABM [Darstellung paralleler Streifen auf einem Schuh], T-3/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:937, Rn. 12 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 25.09.2015 - T-591/14

    BSH / HABM (PerfectRoast) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der

    Auszug aus EuG, 15.03.2018 - T-279/17
    Aus der Rechtsprechung geht hervor, dass ein Minimum an Unterscheidungskraft genügt, um das absolute Eintragungshindernis des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 zu überwinden (vgl. Urteil vom 25. September 2015, BSH/HABM [PerfectRoast], T-591/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:700, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 29.04.2004 - C-473/01

    Procter & Gamble / HABM

    Auszug aus EuG, 15.03.2018 - T-279/17
    Die Unterscheidungskraft ist zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die die Anmeldung erfolgt ist, und zum anderen im Hinblick auf die Wahrnehmung durch die maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen (Urteile vom 29. April 2004, Procter & Gamble/HABM, C-473/01 P und C-474/01 P, EU:C:2004:260, Rn. 33, und vom 21. Oktober 2004, HABM/Erpo Möbelwerk, C-64/02 P, EU:C:2004:645, Rn. 43).
  • EuGH, 29.04.2004 - C-456/01

    Henkel / HABM

    Auszug aus EuG, 15.03.2018 - T-279/17
    Nach ständiger Rechtsprechung bedeutet Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009, dass die Marke geeignet ist, die Ware, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. Urteile vom 29. April 2004, Henkel/HABM, C-456/01 P und C-457/01 P, EU:C:2004:258, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 4. Dezember 2015, K-Swiss/HABM [Darstellung paralleler Streifen auf einem Schuh], T-3/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:937, Rn. 12 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 27.02.2002 - T-79/00

    REWE-Zentral / HABM (LITE)

    Auszug aus EuG, 15.03.2018 - T-279/17
    Die von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 erfassten Zeichen ohne Unterscheidungskraft gelten insoweit als ungeeignet, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen, die darin besteht, die Herkunft der Ware oder Dienstleistung zu identifizieren, damit der Verbraucher, der die mit der Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung erwirbt, bei einem späteren Erwerb seine Entscheidung davon abhängig machen kann, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat (Urteile vom 27. Februar 2002, REWE-Zentral/HABM [LITE], T-79/00, EU:T:2002:42, Rn. 26, und vom 3. Dezember 2015, Compagnie des fromages & Richesmonts/HABM - Grupo Lactalis Iberia [Darstellung einer rot-weißen schachbrettartig gemusterten Fläche], T-327/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:929, Rn. 32).
  • EuGH, 21.01.2010 - C-398/08

    Audi / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

  • EuG, 03.12.2015 - T-327/14

    Compagnie des fromages & Richesmonts / OHMI - Grupo Lactalis Iberia () und blanc)

  • EuGH, 25.10.2007 - C-238/06

    Develey / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Dreidimensionale Marke -

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