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   EuG, 15.03.2019 - T-410/18   

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EuG, 15.03.2019 - T-410/18 (https://dejure.org/2019,7400)
EuG, Entscheidung vom 15.03.2019 - T-410/18 (https://dejure.org/2019,7400)
EuG, Entscheidung vom 15. März 2019 - T-410/18 (https://dejure.org/2019,7400)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Silgan Closures und Silgan Holdings/ Kommission

    Nichtigkeitsklage - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Metallverpackungen - Beschluss über die Einleitung einer Untersuchung - Nicht anfechtbare Handlung - Unzulässigkeit

  • Wolters Kluwer

    Beschluss des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 15. März 2019. Silgan Closures GmbH und Silgan Holdings, Inc. gegen Europäische Kommission. Nichtigkeitsklage - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Metallverpackungen - Beschluss über die Einleitung einer Untersuchung - Nicht ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nichtigkeitsklage - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Metallverpackungen - Beschluss über die Einleitung einer Untersuchung - Nicht anfechtbare Handlung - Unzulässigkeit

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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 11.11.1981 - 60/81

    IBM / Kommission

    Auszug aus EuG, 15.03.2019 - T-410/18
    In diesem Kontext sind Maßnahmen rein vorbereitender Art zwar nicht als solche mit einer Nichtigkeitsklage anfechtbar, die ihnen etwa anhaftenden rechtlichen Mängel können jedoch im Rahmen der Klage gegen die endgültige Handlung, deren Vorbereitung sie dienen, geltend gemacht werden, wodurch ein effektiver und vollständiger gerichtlicher Rechtsschutz gewährleistet ist (Urteil vom 11. November 1981, 1BM/Kommission, 60/81, EU:C:1981:264, Rn. 12).

    Die Wirkungen und die Rechtsnatur des angefochtenen Beschlusses, der gemäß Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 773/2004 erlassen wurde, sind dabei im Licht seiner Funktion innerhalb des Verfahrens zu beurteilen, das zu einer Entscheidung nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln [101 und 102 AEUV] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1) geführt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. November 1981, 1BM/Kommission, 60/81, EU:C:1981:264, Rn. 13).

    Damit sollen für die Unternehmen verfahrensmäßige Garantien geschaffen und, wie sich aus Art. 10 der Verordnung Nr. 773/2004 ergibt, deren Recht gewährleistet werden, von der Kommission angehört zu werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. November 1981, 1BM/Kommission, 60/81, EU:C:1981:264, Rn. 14).

    Sie wäre daher mit der im Vertrag vorgesehenen Zuständigkeitsverteilung zwischen der Kommission und dem Unionsrichter und dem Rechtsschutzsystem des Vertrags sowie mit den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege und eines ordnungsgemäßen Ablaufs des Verwaltungsverfahrens der Kommission unvereinbar (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. November 1981, 1BM/Kommission, 60/81, EU:C:1981:264, Rn. 20).

    Daraus folgt, dass eine Handlung - wie der angefochtene Beschluss -, mit der die Kommission ein Verfahren nach Art. 101 AEUV einleitet, nur die einer Verfahrenshandlung zukommenden Wirkungen entfaltet und die Rechtsstellung der Klägerinnen, von ihrer verfahrensrechtlichen Lage abgesehen, nicht beeinträchtigt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. November 1981, 1BM/Kommission, 60/81, EU:C:1981:264, Rn. 17).

    Diese Folge beeinträchtigt ihre Interessen somit nicht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. November 1981, 1BM/Kommission, 60/81, EU:C:1981:264, Rn. 18).

    Ferner geht die durch den Erlass des angefochtenen Beschlusses ausgelöste Verjährungsunterbrechung nicht über die einer Verfahrenshandlung zukommenden Wirkungen hinaus, die sich ausschließlich auf die verfahrensrechtliche Lage und nicht auf die Rechtsstellung des Unternehmens auswirken, auf das sich die Untersuchung bezieht (Urteil vom 11. November 1981, 1BM/Kommission, 60/81, EU:C:1981:264, Rn. 17).

  • EuGH, 19.01.2017 - C-351/15

    Kommission / Total und Elf Aquitaine - Rechtsmittel - Kartelle - Markt für

    Auszug aus EuG, 15.03.2019 - T-410/18
    Insoweit stellen nur Maßnahmen, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, die die Interessen des Klägers durch eine qualifizierte Änderung seiner Rechtsstellung beeinträchtigen können, Handlungen oder Entscheidungen dar, die Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein können (Urteil vom 19. Januar 2017, Kommission/Total und Elf Aquitaine, C-351/15 P, EU:C:2017:27, Rn. 35 und 36).

    Hingegen können insbesondere Zwischenhandlungen, die der Vorbereitung der endgültigen Entscheidung dienen, nicht als anfechtbar qualifiziert werden (Urteil vom 19. Januar 2017, Kommission/Total und Elf Aquitaine, C-351/15 P, EU:C:2017:27, Rn. 37).

  • EuGH, 20.01.2016 - C-428/14

    Auf dem Gebiet des Wettbewerbs existieren die Kronzeugenregelungen der Union und

    Auszug aus EuG, 15.03.2019 - T-410/18
    Im Fall eines Kartells, dessen wettbewerbswidrige Auswirkungen möglicherweise in mehreren Mitgliedstaaten auftreten und die folglich das Tätigwerden verschiedener nationaler Wettbewerbsbehörden und der Kommission nach sich ziehen können, liegt es somit im Interesse des Unternehmens, das wegen seiner Beteiligung an dem betreffenden Kartell an einer Kronzeugenregelung teilhaben möchte, Anträge auf Erlass der Geldbuße nicht nur bei den nationalen Wettbewerbsbehörden zu stellen, die möglicherweise für die Anwendung von Art. 101 AEUV zuständig sind, sondern auch bei der Kommission (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Januar 2016, DHL Express [Italy] und DHL Global Forwarding [Italy], C-428/14, EU:C:2016:27, Rn. 58 und 59).
  • EuG, 14.10.2021 - T-19/21

    Amazon.com u.a./ Kommission - Nichtigkeitsklage - Wettbewerb - Missbrauch einer

    Nach der Rechtsprechung folgt daraus, dass eine Handlung, mit der die Kommission ein Verfahren nach Art. 102 AEUV einleitet, grundsätzlich nur die Wirkungen einer Verfahrenshandlung entfaltet und die Rechtsstellung der Kläger, von ihrer verfahrensrechtlichen Lage abgesehen, nicht berührt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. November 1981, 1BM/Kommission, 60/81, EU:C:1981:264, Rn. 17, und Beschluss vom 15. März 2019, Silgan Closures und Silgan Holdings/Kommission, T-410/18, EU:T:2019:166, Rn. 19).

    Der Umstand, dass sich Amazon vor zwei verschiedenen Behörden verteidigen müsste, hat keine Wirkungen, die den Verfahrensrahmen überschreiten, und berührt somit nicht ihre Rechtsstellung, wie in Bezug auf Vorschriften über die Verjährung entschieden worden ist (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 15. März 2019, Silgan Closures und Silgan Holdings/Kommission, T-410/18, EU:T:2019:166, Rn. 26).

    Damit hat Art. 11 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1/2003 zur Folge, dass Unternehmen vor paralleler Verfolgung durch diese verschiedenen Behörden geschützt sind (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 15. März 2019, Silgan Closures und Silgan Holdings/Kommission, T-410/18, EU:T:2019:166, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 30.11.2021 - T-744/20

    Airoldi Metalli/ Kommission - Dumping - Einfuhren von

    Nur Maßnahmen, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, die die Interessen des Klägers durch eine qualifizierte Änderung seiner Rechtsstellung beeinträchtigen können, stellen Handlungen oder Entscheidungen dar, die Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein können (Urteile vom 11. November 1981, 1BM/Kommission, 60/81, EU:C:1981:264, Rn. 9, vom 19. Januar 2017, Kommission/Total und Elf Aquitaine, C-351/15 P, EU:C:2017:27, Rn. 35 und 36, und Beschluss vom 15. März 2019, Silgan Closures und Silgan Holdings/Kommission, T-410/18, EU:T:2019:166, Rn. 12 und 13).

    Im vorliegenden Fall sind daher die Wirkungen und die Rechtsnatur der angefochtenen Verordnung, die gemäß Art. 7 der Grundverordnung erlassen wurde, im Licht ihrer Funktion innerhalb des Antidumpingverfahrens und im Licht des Rechtsakts, der dieses Verfahren nach Art. 9 der Grundverordnung abschließt, zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. November 1981, 1BM/Kommission, 60/81, EU:C:1981:264, Rn. 13, und Beschluss vom 15. März 2019, Silgan Closures und Silgan Holdings/Kommission, T-410/18, EU:T:2019:166, Rn. 16).

    Auch wenn in dieser Bestimmung der Indikativ Präsens verwendet wird, ist sie im Licht der Art. 19a und 20 der Grundverordnung zu lesen (siehe oben, Rn. 26) und somit dahin auszulegen, dass sie sich darauf beschränkt, Verfahrensgarantien zugunsten der interessierten Parteien zu schaffen, und dass sie nur die einer Verfahrenshandlung zukommenden Wirkungen entfaltet, ohne die Rechtsstellung der Klägerin, von ihrer verfahrensrechtlichen Lage abgesehen, zu beeinträchtigen (vgl. entsprechend Beschlüsse vom 14. März 1996, Dysan Magnetics und Review Magnetics/Kommission, T-134/95, EU:T:1996:38, Rn. 27, sowie vom 15. März 2019, Silgan Closures und Silgan Holdings/Kommission, T-410/18, EU:T:2019:166, Rn. 17 und 19 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 02.02.2022 - T-616/18

    Das Gericht weist die Klage gegen den Beschluss der Kommission ab, mit dem die

    Die in Art. 11 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1/2003 vorgesehene Folge, dass mit der Einleitung des förmlichen Verfahrens die Zuständigkeit der nationalen Wettbewerbsbehörden für die Anwendung der Art. 101 und 102 AEUV bezüglich des Sachverhalts, der Gegenstand dieses Verfahrens ist, entfällt, besteht nämlich darin, die betroffenen Unternehmen vor Parallelverfahren dieser Behörden zu schützen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. November 1981, 1BM/Kommission, 60/81, EU:C:1981:264, Rn. 18, und Beschluss vom 15. März 2019, Silgan Closures und Silgan Holdings/Kommission, T-410/18, EU:T:2019:166, Rn. 20), kann aber nicht bedeuten, dass die Kommission verpflichtet wäre, einen Beschluss zu erlassen, sei es nach Art. 7, sei es nach Art. 9 dieser Verordnung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. September 2018, EAEPC/Kommission, T-574/14, EU:T:2018:605, Rn. 86).
  • EuG, 22.12.2021 - T-604/20

    Guangdong Haomei New Materials und Guangdong King Metal Light Alloy Technology/

    D'une part, les illégalités alléguées qui entacheraient le règlement attaqué et se seraient répercutées sur le règlement définitif pourraient être invoquées au soutien de la contestation dudit règlement (voir, en ce sens, ordonnance du 15 mars 2019, Silgan Closures et Silgan Holdings/Commission, T-410/18, EU:T:2019:166, point 15 et jurisprudence citée).
  • EuG, 29.01.2020 - T-808/19

    Silgan International und Silgan Closures/ Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz -

    Mit Beschluss vom 15. März 2019, Silgan Closures und Silgan Holdings/Kommission ( T-410/18, EU:T:2019:166, mit Rechtsmittel angefochten), wies das Gericht diese Klage als unzulässig ab.
  • EuGH, 02.10.2013 - C-262/13

    Aleweld - Streichung

    demandent l'annulation de l'ordonnance du Tribunal de l'Union européenne du 15 mars 2019, Silgan Closures et Silgan Holdings/Commission (T-410/18, ci-après l'« ordonnance attaquée ", EU:T:2019:166), par laquelle celui-ci a rejeté comme étant irrecevable leur recours tendant à l'annulation de la décision C(2018) 2466 final de la Commission, du 19 avril 2018, en vertu de laquelle cette institution a ouvert une procédure d'application de l'article 101 TFUE dans l'affaire AT.40522 - Pandora (ci-après la « décision litigieuse ").
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