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   EuG, 15.04.1997 - T-390/94   

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EuG, 15.04.1997 - T-390/94 (https://dejure.org/1997,3488)
EuG, Entscheidung vom 15.04.1997 - T-390/94 (https://dejure.org/1997,3488)
EuG, Entscheidung vom 15. April 1997 - T-390/94 (https://dejure.org/1997,3488)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • EU-Kommission

    Aloys Schröder, Jan und Karl-Julius Thamann gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Außervertragliche Haftung der Gemeinschaft - Bekämpfung der klassischen Schweinepest in der Bundesrepublik Deutschland.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Klage auf Schadensersatz wegen Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Schweinepest; Ausservertragliche Haftung der Gemeinschaft für durch ihre Organe oder Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachte Schäden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen; ...

  • Judicialis

    EG Art. 190; ; EG Art. 215 Abs. 2; ; Richtlinie 90/425 Art. 10

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Schadensersatzklage - Außervertragliche Haftung der Gemeinschaft wegen des Erlasses der Entscheidung 94/292/EG zur Änderung der Entscheidung 94/178/EWG über Schutzmaßnahmen gegen die klassische Schweinepest in Deutschland und zur Aufhebung der Entscheidungen 94/27/EG und ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1998, 601
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (23)

  • EuGH, 02.12.1971 - 5/71

    Zuckerfabrik Schoeppenstedt / Rat

    Auszug aus EuG, 15.04.1997 - T-390/94
    Daher seien die Grundsätze anzuwenden, die der Gerichtshof zum Ersatz des durch Verwaltungshandeln verursachten Schadens entwickelt habe (Urteil des Gerichtshofes vom 28. April 1971 in der Rechtssache 4/69, Lütticke/Kommission, Slg. 1971, 325), nicht die Grundsätze über die Haftung der Gemeinschaft wegen normativer Akte, die wirtschaftspolitische Entscheidungen voraussetzten (Urteil des Gerichtshofes vom 2. Dezember 1971 in der Rechtssache 5/71, Zuckerfabrik Schöppenstedt/Rat, Slg. 1971, 975).

    Insoweit habe der Gerichtshof im Urteil Zuckerfabrik Schöppenstedt/Rat (a. a. O. [Randnr. 38], Randnr. 11) die Haftung der Gemeinschaft für den Schaden eines einzelnen zutreffend eingeschränkt, soweit es sich im betreffenden Fall "um einen Rechtsetzungsakt handelt, der wirtschaftspolitische Entscheidungen einschließt".

    46 Nach Ansicht der Kommission sind im vorliegenden Fall die Grundsätze über die Haftung der Gemeinschaft für Rechtsetzungsakte, die wirtschaftspolitische Entscheidungen voraussetzten, anwendbar, wobei der vom Gerichtshof im Urteil Zuckerfabrik Schöppenstedt/Rat (a. a. O. [Randnr. 38]) und in den nachfolgenden Urteilen verwendete Begriff der "Rechtsetzungsakte" alle in Artikel 189 EG-Vertrag genannten Handlungen einschließlich der an die Mitgliedstaaten gerichteten Entscheidungen erfasse.

  • EuGH, 13.12.1979 - 44/79

    Hauer / Land Rheinland-Pfalz

    Auszug aus EuG, 15.04.1997 - T-390/94
    117 Die Versandverbote seien in Wahrheit Vermarktungsverbote und stellten damit eine unzulässige Enteignung dar, da es nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes dem Entzug des Eigentums gleichkomme, wenn dem Eigentümer untersagt werde, über sein Eigentum frei zu verfügen und es frei zu nutzen (Urteil des Gerichtshofes vom 13. Dezember 1979 in der Rechtssache 44/79, Hauer, Slg. 1979, 3727).

    120 Die Kommission verweist darauf, daß eine Maßnahme dann nicht zum Entzug des Eigentums führe, wenn "es dem Eigentümer unbenommen bleibt, über sein Gut zu verfügen und es jeder anderen, nicht untersagten Nutzung zuzuführen" (Urteil Hauer, a. a. O. [Randnr. 117], Randnr. 19).

  • EuGH, 25.05.1978 - 83/76

    HNL / Rat und Kommission

    Auszug aus EuG, 15.04.1997 - T-390/94
    48 Ausserdem hafte die Gemeinschaft nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes nur ausnahmsweise und nur unter besonderen Umständen für normatives Unrecht bei wirtschaftspolitischen Ermessensentscheidungen, damit sichergestellt sei, daß die Gemeinschaftsorgane auf wirtschaftspolitischem Gebiet "nicht jedesmal durch die Möglichkeit von Schadensersatzklagen behindert werden, wenn sie Anlaß [haben], im Allgemeininteresse Rechtsnormen zu erlassen, welche die Interessen der einzelnen berühren können" (Urteil des Gerichtshofes vom 25. Mai 1978 in den verbundenen Rechtssachen 83/76, 94/76, 4/77, 15/77 und 40/77, HNL/Rat und Kommission, Slg. 1978, 1209, Randnr. 5).

    63 Nach der genannten ständigen Rechtsprechung wird die Haftung der Gemeinschaft durch solche Handlungen nur ausnahmsweise und unter besonderen Umständen ausgelöst, damit die Gemeinschaftsorgane bei ihrer Willensbildung nicht jedesmal durch die Möglichkeit von Schadensersatzklagen behindert werden, wenn sie Anlaß haben, im Allgemeininteresse Rechtsnormen zu erlassen, die die Interessen des einzelnen berühren können (Urteil HNL/Rat und Kommission, a. a. O. [Randnr. 48], Randnr. 5).

  • EuGH, 05.07.1977 - 114/76

    Bela Mühle / Grows Farm

    Auszug aus EuG, 15.04.1997 - T-390/94
    72 Selbst wenn eine Ungleichbehandlung sachlich gerechtfertigt gewesen wäre, hätte sie doch in einem angemessenen Verhältnis zu den herangezogenen Umständen stehen müssen (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 5. Juli 1977 in der Rechtssache 114/76, Bela-Mühle, Slg. 1977, 1211, vom 13. November 1973 in den verbundenen Rechtssachen 63/72 bis 69/72, Werhahn/Rat, Slg. 1973, 1229, und Merkur/Kommission, a. a. O. [Randnr. 47]).
  • EuGH, 05.10.1994 - C-280/93

    Deutschland / Rat

    Auszug aus EuG, 15.04.1997 - T-390/94
    121 Sowohl das Eigentumsrecht als auch das Recht auf freie Berufsausübung könnten Beschränkungen unterworfen werden (Urteil des Gerichtshofes vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-280/93, Deutschland/Rat, Slg. 1994, I-4973, Randnr. 78).
  • EuG, 27.06.1991 - T-120/89

    Stahlwerke Peine-Salzgitter AG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Auszug aus EuG, 15.04.1997 - T-390/94
    78 Das Diskriminierungsverbot ist eine höherrangige, den einzelnen schützende Rechtsnorm, deren Verletzung die Haftung der Gemeinschaft auslösen kann (vgl. z. B. Urteil des Gerichts vom 27. Juni 1991 in der Rechtssache T-120/89, Stahlwerke Peine-Salzgitter/Kommission, Slg. 1991, II-279, Randnrn. 117 f.).
  • EuGH, 21.02.1990 - 267/88

    Wuidart u.a. / Laiterie coopérative eupenoise u.a.

    Auszug aus EuG, 15.04.1997 - T-390/94
    Es liege im Ermessen der Kommission, bei der Festlegung der Teile des Staatsgebiets, die von den auf der Grundlage der Richtlinie 90/425 ergriffenen Verbotsmaßnahmen erfasst werden sollten, entweder auf vorwiegend geographische Kriterien, auf verwaltungsrechtliche Einheiten oder auf eine Kombination dieser Kriterien abzustellen; die Grenzen dieses Ermessens würden nur überschritten, wenn sich die betreffende Maßnahme als offensichtlich ungeeignet erweise (Urteil des Gerichtshofes vom 21. Februar 1990 in den verbundenen Rechtssachen C-267/88 bis C-285/88, Wuidart u. a., Slg. 1990, I-435, Randnr. 14).
  • EuGH, 18.05.1994 - C-309/89

    Codorniu / Rat

    Auszug aus EuG, 15.04.1997 - T-390/94
    Nach ständiger Rechtsprechung verliert nämlich ein Rechtsakt seinen Normcharakter nicht dadurch, daß sich die Rechtssubjekte, auf die er in einem bestimmten Zeitpunkt Anwendung findet, der Zahl oder sogar der Identität nach mehr oder weniger genau bestimmen lassen, solange feststeht, daß diese Anwendung aufgrund einer objektiven Sach- oder Rechtslage erfolgt, die in dem Rechtsakt gemäß seiner Zielsetzung festgelegt ist (Urteil des Gerichtshofes vom 18. Mai 1994 in der Rechtssache C-309/89, Codorniu/Rat, Slg. 1994, I-1853, Randnr. 18).
  • EuGH, 13.11.1973 - 63/72

    Werhahn Hansamuehle u.a. / Rat

    Auszug aus EuG, 15.04.1997 - T-390/94
    72 Selbst wenn eine Ungleichbehandlung sachlich gerechtfertigt gewesen wäre, hätte sie doch in einem angemessenen Verhältnis zu den herangezogenen Umständen stehen müssen (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 5. Juli 1977 in der Rechtssache 114/76, Bela-Mühle, Slg. 1977, 1211, vom 13. November 1973 in den verbundenen Rechtssachen 63/72 bis 69/72, Werhahn/Rat, Slg. 1973, 1229, und Merkur/Kommission, a. a. O. [Randnr. 47]).
  • EuGH, 15.09.1982 - 106/81

    Kind / EEC

    Auszug aus EuG, 15.04.1997 - T-390/94
    Denn nach ständiger Rechtsprechung kann die Haftung der Gemeinschaft nicht durch eine unzureichende Begründung eines Rechtsetzungsakts ausgelöst werden (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 15. September 1982 in der Rechtssache 106/81, Kind/EWG, Slg. 1982, 2885, Randnr. 14; Urteil des Gerichts vom 18. September 1995 in der Rechtssache T-167/94, Nölle/Rat und Kommission, Slg. 1995, II-2589, Randnr. 57).
  • EuGH, 26.05.1993 - C-52/92

    Kommission / Portugal

  • EuGH, 30.07.1996 - C-84/95

    Bosphorus / Minister for Transport, Energy und Communications u.a.

  • EuGH, 11.07.1989 - 265/87

    Schräder / Hauptzollamt Gronau

  • EuG, 14.09.1995 - T-571/93

    Ansprüche aus vertraglicher Haftung der Gemeinschaft ; Vorhandensein einer

  • EuG, 18.09.1995 - T-167/94

    Detlef Nölle gegen Rat der Europäischen Union und Kommission der Europäischen

  • EuGH, 21.02.1990 - 285/88
  • EuGH, 24.10.1973 - 43/72

    Merkur Aussenhandels GmbH / Kommission

  • EuG, 21.02.1995 - T-472/93

    Annäherung der spanischen Zuckerpreise und Zuckerrübenpreise an die gemeinsamen

  • EuGH, 07.11.1985 - 145/83

    Adams / Kommission

  • EuG, 09.01.1996 - T-575/93

    Mustervereinbarung über die Kabelübertragung von Fernsehprogrammen ; Faktische

  • EuGH, 14.12.1962 - 16/62

    Confédération nationale des producteurs de fruits et légumes und andere gegen Rat

  • EuG, 13.12.1995 - T-481/93

    Abschaffung veterinärrechtliche Kontrollen an den Binnengrenzen der Gemeinschaft;

  • EuGH, 28.04.1971 - 4/69

    Lütticke / Kommission

  • EuGH, 10.12.1998 - C-221/97

    Schröder u.a. / Kommission

    betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Fünfte Kammer) vom 15. April 1997 in der Rechtssache T-390/94 (Schröder/Kommission, Slg. 1994, II-501) wegen Aufhebung dieses Urteils, anderer Verfahrensbeteiligter: Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Claudia Schmidt, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, Beistand: Rechtsanwalt Bertrand Wägenbaur, Hamburg und Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg, erläßt DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer).

    Die Kläger Schröder und Thamann haben mit Rechtsmittelschrift, die am 13. Juni 1997 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 Absatz 1 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 15. April 1997 in der Rechtssache T-390/94 (Schröder u. a./Kommission, Slg. 1997, II-501) eingelegt, mit dem das Gericht ihre auf die Artikel 178 und 215 Absatz 2 EG-Vertrag gestützte Klage auf Verurteilung der Kommission zum Ersatz des Schadens abgewiesen hat, der ihnen angeblich durch eine Reihe von Entscheidungen entstanden ist, die die Kommission im Rahmen der Bekämpfung der klassischen Schweinepest in der Bundesrepublik Deutschland erlassen hat.

  • EuG, 08.06.2000 - T-79/96

    Camar / Kommission

    Was insbesondere die Prüfung der Voraussetzung eines rechtswidrigen Verhaltens angeht, ist darauf hinzuweisen, daß im Bereich des Verwaltungshandelns jede Rechtsverletzung ein rechtswidriges Handeln darstellt, das die Haftung derGemeinschaft auslösen kann (vgl. Urteil des Gerichts vom 15. April 1997 in der Rechtssache T-390/94, Schröder u. a./Kommission, Slg. 1997, II-501, Randnr. 51).
  • EuG, 29.01.1998 - T-113/96

    Dubois und Fils / Rat und Kommission

    Folglich kann die freie Berufsausübung Beschränkungen unterworfen werden, sofern diese Beschränkungen tatsächlich dem Gemeinwohl dienenden Zielen der Gemeinschaft entsprechen und nicht einen im Hinblick auf den verfolgten Zweck unverhältnismäßigen, nicht tragbaren Eingriff darstellen, der das so gewährleistete Recht in seinem Wesensgehalt antastet (Urteile des Gerichtshofes vom 11. Juli 1989 in der Rechtssache 265/87, Schräder, Slg. 1989, 2237, Randnr. 15, vom 30. Juli 1996 in der Rechtssache C-84/95, Bosphorus, Slg. 1996, I-3953, Randnr. 21, und des Gerichts vom 15. April 1997 in der Rechtssache T-390/94, Schröder u. a./Kommission, Slg. 1997, II-504, Randnr. 125).
  • EuG, 21.06.2006 - T-47/02

    Danzer / Rat - Gesellschaftsrecht - Richtlinien 68/151/EWG und 78/660/EWG -

    Dies gilt umso mehr, als, wie der Gerichtshof und das Gericht bezüglich der Haftung der Gemeinschaft für Rechtsetzungsakte entschieden haben, deren Erlass wirtschaftspolitische Entscheidungen voraussetzt und bei deren Gestaltung die Gemeinschaftsorgane ebenfalls über ein weites Ermessen verfügen (Urteil Zuckerfabrik Schöppenstedt/Rat, oben Randnr. 27, Randnr. 11; Urteile des Gerichts vom 13. Dezember 1995 in den Rechtssachen T-481/93 und T-484/93, Exporteurs in Levende Varkens u. a./Kommission, Slg. 1995, II-2941, Randnr. 81, vom 15. April 1997 in der Rechtssache T-390/94, Schröder u. a./Kommission, Slg. 1997, II-501, Randnrn.
  • EuG, 14.12.2005 - T-369/03

    Arizona Chemical u.a. / Kommission - Richtlinie 67/548/EWG - Ablehnung der

    Selbst wenn die angefochtene Handlung Gesetzescharakter hätte - was tatsächlich nicht der Fall sei -, stelle ihr Erlass durch die Kommission eine hinreichend qualifizierte Verletzung einer höherrangigen, dem Schutz des Einzelnen dienenden Rechtsnorm dar (Urteil Zuckerfabrik Schöppenstedt/Rat, zitiert oben in Randnr. 99, und Urteil des Gerichts vom 15. April 1997 in der Rechtssache T-390/94, Schröder u. a./Kommission, Slg. 1997, II-501), weil gegen den EG-Vertrag und mehrere tragende Grundsätze des Gemeinschaftsrechts zum Schutz der Rechte des Einzelnen und seiner berechtigten Erwartungen verstoßen worden sei.
  • VG Schleswig, 22.10.2001 - 1 A 96/01

    Impfverbot

    Es ist anerkannt, dass auch die gemeinschaftsrechtlichen Grundrechte nicht schrankenlos gewährleistet sind, sondern durch gesetzmäßige Regelungen, die verhältnismäßig sind, eingeschränkt werden können (vgl. hierzu Callies/Ruffert, Kommentar zum EU-Vertrag und EG-Vertrag, Art. 6 EU-Vertrag, Rdnr. 16 ff.; EuGH NVwZ 1998, 601).

    Anerkannt ist, dass die Organe der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der gemeinsamen Agrarpolitik über einen weiten Gestaltungsspielraum verfügen (vgl. EuGH NVwZ 1998, 601/602).

  • VG Schleswig, 09.04.2001 - 1 B 23/01

    Maul- und Klauenseuche; Impfverbot

    Es ist anerkannt, dass auch die gemeinschaftsrechtlichen Grundrechte nicht schrankenlos gelten, sondern durch gesetzmäßige Regelungen, die verhältnismäßig sind, eingeschränkt werden können (vgl. hierzu Callies/Ruffert, Kommentar zu EU-Vertrag und EG-Vertrag, Art. 6 EU-Vertrag, RN 16 ff.; EuG, U.v. 15.4.1997, NVwZ 1998, 601 ff).

    Anerkannt ist, dass die Organe der EG im Bereich des Art. 43 EGV (frühere Numerierung) bzw Art. 37 EGV über einen weiten Gestaltungsspielraum verfügen (vgl. nur EuG, U.v. 15.4.1997, NVwZ 1998, 601, 602).

  • EuG, 14.07.1998 - T-119/95

    Hauer / Rat und Kommission

    Auf dem Gebiet der Haftung für normative Handlungen muß das der Gemeinschaft vorgeworfene Verhalten nach ständiger Rechtsprechung (Urteile des Gerichtshofes vom 2. Dezember 1971 in der Rechtssache 5/71, Zuckerfabrik Schöppenstedt/Rat, Slg. 1971, 975, Randnr. 11, Urteil des Gerichts vom 15. April 1997 in der Rechtssache T-390/94, Schröder u. a./Kommission, Slg. 1997, II-501, Randnr. 52) eine Verletzung einer höherrangigen, den einzelnen schützenden Rechtsnorm darstellen.
  • EuG, 09.12.1997 - T-195/94

    LANDWIRTSCHAFT

    Auf dem Gebiet der Haftung für normative Handlungen muß das der Gemeinschaftvorgeworfene Verhalten nach ständiger Rechtsprechung (Urteile des GerichtshofesZuckerfabrik Schöppenstedt/Rat, Randnr. 11, vom 25. Mai 1978 in denRechtssachen 83/76 und 94/76, 4/77, 15/77 und 40/77, Bayerische HNL u. a./Ratund Kommission, Slg. 1978, 1209, Randnr. 4, Urteil des Gerichts vom 15. April1997 in der Rechtssache T-390/94, Schröder u. a./Kommission, Slg. 1997, II-501,Randnr. 52) eine Verletzung einer höherrangigen, den einzelnen schützendenRechtsnorm darstellen.
  • EuG, 25.11.1998 - T-222/97

    Steffens / Rat und Kommission

    Auf dem Gebiet der Haftung für Rechtsetzungsakte muß das der Gemeinschaft vorgeworfene Verhalten nach ständiger Rechtsprechung (Urteile des Gerichtshofes vom 2. Dezember 1971 in der Rechtssache 5/71, Zuckerfabrik Schöppenstedt/Rat, Slg. 1971, 975, Randnr. 11, und vom 25. Mai 1978 in den Rechtssachen 83/76 und 94/76, 4/77, 15/77 und 40/77, HNL u. a./Rat und Kommission, Slg. 1978, 1209, Randnr. 4, Urteil des Gerichts vom 15. April 1997 in der Rechtssache T-390/94, Schröder u. a./Kommission, Slg. 1997, II-501, Randnr. 52) eine Verletzung einer höherrangigen, den einzelnen schützenden Rechtsnorm darstellen.
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.06.1998 - C-221/97

    Aloys Schröder, Jan Thamann und Karl-Julius Thamann gegen Kommission der

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