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   EuG, 15.05.2003 - T-47/03 R   

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EuG, 15.05.2003 - T-47/03 R (https://dejure.org/2003,14508)
EuG, Entscheidung vom 15.05.2003 - T-47/03 R (https://dejure.org/2003,14508)
EuG, Entscheidung vom 15. Mai 2003 - T-47/03 R (https://dejure.org/2003,14508)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Europäischer Gerichtshof

    Sison / Rat

  • EU-Kommission PDF

    Jose Maria Sison gegen Rat der Europäischen Union.

    Artikel 242 EG; Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 104 § 2; Verordnung Nr. 2580/2001 des Rates
    1. Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Voraussetzungen - Dringlichkeit - Schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden - Beweislast - Rein finanzieller Schaden - Maßnahme zum Einfrieren von Vermögenswerten einer natürlichen Person im Rahmen der ...

  • EU-Kommission

    Jose Maria Sison gegen Rat der Europäischen Union

    Freier Kapitalverkehr , Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Antrag auf einstweilige Anordnung ; Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus; Streichung von Geldern

  • Wolters Kluwer
  • Judicialis

    VO (EG) Nr. 2580/01 Art. 5; ; VO (EG) Nr. 2580/01 Art. 6; ; EG-Vertrag Art. 230

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuG, 07.05.2002 - T-306/01

    Yusuf und Al Barakaat International Foundation / Rat und Kommission

    Auszug aus EuG, 15.05.2003 - T-47/03
    Diese Voraussetzungen sind kumulativ, so dass ein Antrag auf einstweilige Anordnung zurückzuweisen ist, wenn eine von ihnen nicht erfüllt ist (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 14. Oktober 1996 in der Rechtssache C-268/96 P[R], SCK und FNK/Kommission, Slg. 1996, I-4971, Randnr. 30, und Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 7. Mai 2002 in der Rechtssache T-306/01 R, Aden u. a./Rat und Kommission, Slg. 2002, II-2387, Randnr. 39).
  • EuGH, 06.02.1986 - 310/85

    Deufil / Kommission

    Auszug aus EuG, 15.05.2003 - T-47/03
    Angesichts dieser Umstände hat der Antragsteller nicht dargetan, dass die Möglichkeit, von den nationalen Behörden eine Genehmigung gemäß den Artikeln 5 und 6 der Verordnung Nr. 2580/2001 zu erhalten, und die innerstaatlichen Rechtsbehelfe, die ihm nach niederländischem Recht gegen nach diesen Bestimmungen erlassene Beschlüsse der nationalen Behörden zur Verfügung stehen, nicht die Abwendung eines schweren und nicht wieder gutzumachenden Schadens ermöglichen würden (vgl. entsprechend Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofes vom 6. Februar 1986 in der Rechtssache 310/85 R, Deufil/Kommission, Slg. 1986, 537, Randnr. 22, und vom 15. Juni 1987 in der Rechtssache 142/87 R, Belgien/Kommission, Slg. 1987, 2589, Randnr. 26; Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 6. Dezember 1996 in der Rechtssache T-155/96 R, Stadt Mainz/Kommission, Slg. 1996, II-1655, Randnr. 25, und vom 3. Dezember 2002 in der Rechtssache T-181/02 R, Neue Erba Lautex/Kommission, Slg. 2002, II-5081, Randnr. 109).
  • EuGH, 23.02.2001 - C-445/00

    DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES SETZT DEN VOLLZUG DER VERORDNUNG DES RATES ZUR

    Auszug aus EuG, 15.05.2003 - T-47/03
    Der Richter der einstweiligen Anordnung nimmt gegebenenfalls auch eine Abwägung der widerstreitenden Interessen vor (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 23. Februar 2001 in der Rechtssache C-445/00 R, Österreich/Rat, Slg. 2001, I-1461, Randnr. 73).
  • EuGH, 15.06.1987 - 142/87

    Belgien / Kommission

    Auszug aus EuG, 15.05.2003 - T-47/03
    Angesichts dieser Umstände hat der Antragsteller nicht dargetan, dass die Möglichkeit, von den nationalen Behörden eine Genehmigung gemäß den Artikeln 5 und 6 der Verordnung Nr. 2580/2001 zu erhalten, und die innerstaatlichen Rechtsbehelfe, die ihm nach niederländischem Recht gegen nach diesen Bestimmungen erlassene Beschlüsse der nationalen Behörden zur Verfügung stehen, nicht die Abwendung eines schweren und nicht wieder gutzumachenden Schadens ermöglichen würden (vgl. entsprechend Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofes vom 6. Februar 1986 in der Rechtssache 310/85 R, Deufil/Kommission, Slg. 1986, 537, Randnr. 22, und vom 15. Juni 1987 in der Rechtssache 142/87 R, Belgien/Kommission, Slg. 1987, 2589, Randnr. 26; Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 6. Dezember 1996 in der Rechtssache T-155/96 R, Stadt Mainz/Kommission, Slg. 1996, II-1655, Randnr. 25, und vom 3. Dezember 2002 in der Rechtssache T-181/02 R, Neue Erba Lautex/Kommission, Slg. 2002, II-5081, Randnr. 109).
  • EuG, 03.12.2002 - T-181/02

    Neue Erba Lautex / Kommission

    Auszug aus EuG, 15.05.2003 - T-47/03
    Angesichts dieser Umstände hat der Antragsteller nicht dargetan, dass die Möglichkeit, von den nationalen Behörden eine Genehmigung gemäß den Artikeln 5 und 6 der Verordnung Nr. 2580/2001 zu erhalten, und die innerstaatlichen Rechtsbehelfe, die ihm nach niederländischem Recht gegen nach diesen Bestimmungen erlassene Beschlüsse der nationalen Behörden zur Verfügung stehen, nicht die Abwendung eines schweren und nicht wieder gutzumachenden Schadens ermöglichen würden (vgl. entsprechend Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofes vom 6. Februar 1986 in der Rechtssache 310/85 R, Deufil/Kommission, Slg. 1986, 537, Randnr. 22, und vom 15. Juni 1987 in der Rechtssache 142/87 R, Belgien/Kommission, Slg. 1987, 2589, Randnr. 26; Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 6. Dezember 1996 in der Rechtssache T-155/96 R, Stadt Mainz/Kommission, Slg. 1996, II-1655, Randnr. 25, und vom 3. Dezember 2002 in der Rechtssache T-181/02 R, Neue Erba Lautex/Kommission, Slg. 2002, II-5081, Randnr. 109).
  • EuGH, 03.07.1984 - 141/84

    De Compte / Parlament

    Auszug aus EuG, 15.05.2003 - T-47/03
    Zu dem vom Antragsteller geltend gemachten materiellen Schaden ist festzustellen, dass nach ständiger Rechtsprechung ein bloß finanzieller Schaden grundsätzlich dann nicht als irreparabel oder kaum wieder gutzumachen angesehen werden kann, wenn ein späterer finanzieller Ausgleich möglich ist (Beschluss des Präsidenten der Dritten Kammer des Gerichtshofes vom 3. Juli 1984 in der Rechtssache 141/84 R, De Compte/Parlament, Slg. 1984, 2575, Randnr. 4; Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 29. September 1993 in der Rechtssache T-497/93 R II, Hogan/Gerichtshof, Slg. 1993, II-1005, Randnr. 17, und Beschluss Aden u. a./Rat und Kommission, Randnr. 92).
  • EuGH, 12.10.2000 - C-278/00

    Griechenland / Kommission

    Auszug aus EuG, 15.05.2003 - T-47/03
    Der Antragsteller ist dafür beweispflichtig, dass er die Entscheidung im Verfahren zur Hauptsache nicht abwarten kann, ohne einen solchen Schaden zu erleiden (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 12. Oktober 2000 in der Rechtssache C-278/00 R, Griechenland/Kommission, Slg. 2000, I-8787, Randnr. 14; Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 15. Juli 1998 in der Rechtssache T-73/98 R, Prayon-Rupel/Kommission, Slg. 1998, II-2769, Randnr. 36, und Beschluss Aden u. a./Rat und Kommission, Randnr. 89).
  • EuG, 06.12.1996 - T-155/96

    Stadt Mainz gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Vorläufiger

    Auszug aus EuG, 15.05.2003 - T-47/03
    Angesichts dieser Umstände hat der Antragsteller nicht dargetan, dass die Möglichkeit, von den nationalen Behörden eine Genehmigung gemäß den Artikeln 5 und 6 der Verordnung Nr. 2580/2001 zu erhalten, und die innerstaatlichen Rechtsbehelfe, die ihm nach niederländischem Recht gegen nach diesen Bestimmungen erlassene Beschlüsse der nationalen Behörden zur Verfügung stehen, nicht die Abwendung eines schweren und nicht wieder gutzumachenden Schadens ermöglichen würden (vgl. entsprechend Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofes vom 6. Februar 1986 in der Rechtssache 310/85 R, Deufil/Kommission, Slg. 1986, 537, Randnr. 22, und vom 15. Juni 1987 in der Rechtssache 142/87 R, Belgien/Kommission, Slg. 1987, 2589, Randnr. 26; Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 6. Dezember 1996 in der Rechtssache T-155/96 R, Stadt Mainz/Kommission, Slg. 1996, II-1655, Randnr. 25, und vom 3. Dezember 2002 in der Rechtssache T-181/02 R, Neue Erba Lautex/Kommission, Slg. 2002, II-5081, Randnr. 109).
  • EuGH, 19.07.1995 - C-149/95

    Kommission / Atlantic Container Line u.a.

    Auszug aus EuG, 15.05.2003 - T-47/03
    Die beantragten Maßnahmen müssen außerdem gemäß Artikel 107 §§ 3 und 4 der Verfahrensordnung vorläufig in dem Sinne sein, dass sie den Rechts- oder Tatsachenfragen des Rechtsstreits nicht vorgreifen und die Folgen der später zur Hauptsache zu treffenden Entscheidung nicht im Voraus neutralisieren (Beschluss des Präsidenten des Gerichthofes vom 19. Juli 1995 in der Rechtssache C-149/95 P[R], Kommission/Atlantic Container Line, Slg. 1995, I-2165, Randnr. 22, und Beschluss Aden u. a./Rat und Kommission, Randnr. 41).
  • EuG, 15.07.1998 - T-73/98

    Prayon Rupel / Kommission

    Auszug aus EuG, 15.05.2003 - T-47/03
    Der Antragsteller ist dafür beweispflichtig, dass er die Entscheidung im Verfahren zur Hauptsache nicht abwarten kann, ohne einen solchen Schaden zu erleiden (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 12. Oktober 2000 in der Rechtssache C-278/00 R, Griechenland/Kommission, Slg. 2000, I-8787, Randnr. 14; Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 15. Juli 1998 in der Rechtssache T-73/98 R, Prayon-Rupel/Kommission, Slg. 1998, II-2769, Randnr. 36, und Beschluss Aden u. a./Rat und Kommission, Randnr. 89).
  • EuGH, 14.10.1996 - C-268/96

    SCK und FNK / Kommission

  • EuG, 29.09.1993 - T-497/93

    Antrag auf einstweilige Anordnung ; Pfändung von Dienstbezügen eines Beamten

  • EuGH, 01.02.2007 - C-266/05

    Sison / Rat - Rechtsmittel - Zugang zu den Dokumenten der Organe - Verordnung

    8 Der Kläger hat eine Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2002/974 erhoben, die bei der Kanzlei des Gerichts unter dem Aktenzeichen T-47/03 eingetragen worden ist.".

    53 Der Kläger trägt im Wesentlichen vor, dass der Rat verpflichtet gewesen sei, ihm Zugang zu den angeforderten Dokumenten zu gewähren, da er auf diese Dokumente angewiesen sei, damit sein Recht auf ein faires Verfahren in der Rechtssache T-47/03 gewährleistet sei.

    55 Damit ist dieser Umstand, selbst wenn diese Dokumente für das Vorbringen des Klägers in der Rechtssache T-47/03 erforderlich sein sollten, eine Frage, die im Rahmen dieser Rechtssache zu prüfen ist, für die Beurteilung der Gültigkeit des ersten abschlägigen Bescheids nicht von Bedeutung.".

    50 bis 56 des angefochtenen Urteils suggeriere, lasse die in der mündlichen Verhandlung abgegebene Erklärung seines Prozessbevollmächtigten, dass der Rechtsmittelführer nur zu den Dokumenten Zugang begehre, die ihn beträfen, nicht den Schluss zu, dass er mit seinem entsprechenden Antrag diese Dokumente nur habe einsehen wollen, um seine Verteidigungsrechte in der anhängigen Rechtssache T-47/03 geltend machen zu können.

    Dagegen gewähre ihm der etwaige Zugang zu den fraglichen Dokumenten im Rahmen der Rechtssache T-47/03, den das Gericht in Randnr. 55 des angefochtenen Urteils anspreche, nicht den wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz, den Art. 13 EMRK zugunsten all derjenigen vorsehe, deren in der EMRK gewährleistete Rechte und Freiheiten verletzt worden seien.

  • EuG, 21.09.2005 - T-315/01

    Kadi / Rat und Kommission - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik -

    270 Hinzu kommt, wie das Vereinigte Königreich in der mündlichen Verhandlung zutreffend bemerkt hat, dass die Betroffenen die Möglichkeit haben, gestützt auf das innerstaatliche Recht oder auch unmittelbar auf die angefochtene Verordnung und die mit ihr umgesetzten einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrats, Klage zu erheben gegen eine etwaige missbräuchliche Weigerung der zuständigen nationalen Behörde, ihren Fall dem Sanktionsausschuss zur Überprüfung vorzulegen (vgl. analog Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 15. Mai 2003 in der Rechtssache T-47/03 R, Sison/Rat, Slg. 2003, II-2047, Randnr. 39).
  • EuG, 21.09.2005 - T-306/01

    und Sicherheitspolitik - DAS GERICHT ERSTER INSTANZ ERLÄSST SEINE ERSTEN URTEILE

    317 Hinzu kommt, wie das Vereinigte Königreich in der mündlichen Verhandlung zutreffend bemerkt hat, dass die Betroffenen die Möglichkeit haben, gestützt auf das innerstaatliche Recht oder auch unmittelbar auf die angefochtene Verordnung und die mit ihr umgesetzten einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrats, Klage zu erheben gegen eine etwaige missbräuchliche Weigerung der zuständigen nationalen Behörde, ihren Fall dem Sanktionsausschuss zur Überprüfung vorzulegen (vgl. analog Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 15. Mai 2003 in der Rechtssache T-47/03 R, Sison/Rat, Slg. 2003, II-2047, Randnr. 39).
  • EuGH, 27.02.2007 - C-354/04

    und Sicherheitspolitik - DER GERICHTSHOF WEIST DIE RECHTSMITTEL VON GESTORAS PRO

    Die Rechtsmittelführer beziehen sich hierzu auf den Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 15. Mai 2003, Sison/Rat (T-47/03 R, Slg. 2003, II-2047).
  • EuG, 12.07.2006 - T-253/02

    und Sicherheitspolitik - DAS GERICHT MACHT WEITERE DARLEGUNGEN ZU DEN RECHTEN DER

    154 Auf jeden Fall würde ein solcher Mangel an Zusammenarbeit, einmal angenommen, dass er erwiesen wäre, keineswegs bedeuten, dass das in den Leitlinien vorgesehene Streichungsverfahren für sich genommen ineffektiv wäre (siehe entsprechend Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 15. Mai 2003 in der Rechtssache T-47/03 R, Sison/Rat, Slg. 2003, II-2047, Randnr. 39 und die angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 05.06.2013 - T-201/13

    Rubinum / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Zulassung von

    Soweit ein Teil dieses Schadens bereits eingetreten ist, genügt der Hinweis, dass der Zweck des Eilverfahrens nicht darin besteht, die Wiedergutmachung eines Schadens zu gewährleisten, sondern darin, die volle Wirksamkeit der Entscheidung zur Hauptsache zu sichern (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 7. Mai 2002, Aden u. a./Rat und Kommission, T-306/01 R, Slg. 2002, II-2387, Randnr. 117, und vom 15. Mai 2003, Sison/Rat, T-47/03 R, Slg. 2003, II-2047, Randnr. 41).

    Im Übrigen entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass eine etwaige künftige Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung im Verfahren zur Hauptsache eine ausreichende Wiedergutmachung des geltend gemachten immateriellen Schadens darstellen würde (Beschlüsse Aden u. a./Rat und Kommission, Randnr. 117, und Sison/Rat, Randnr. 41, sowie Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 8. April 2008, Zypern/Kommission, T-54/08 R, T-87/08 R, T-88/08 R und T-91/08 R bis T-93/08 R, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 61).

  • EuGH, 27.02.2007 - C-355/04

    Segi u.a. / Rat - Rechtsmittel - Europäische Union - Polizeiliche und justizielle

    Die Rechtsmittelführer beziehen sich hierzu auf den Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 15. Mai 2003, Sison/Rat (T-47/03 R, Slg. 2003, II-2047).
  • EuG, 19.07.2007 - T-31/07

    Du Pont de Nemours (France) u.a. / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Antrag

    Nach ständiger Rechtsprechung hat darüber hinaus der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob der sofortige Vollzug des Rechtsakts, gegen den sich der Aussetzungsantrag richtet, dem Antragsteller einen schweren und unmittelbar bevorstehenden Schaden verursachen kann, den keine spätere Entscheidung wiedergutmachen könnte (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 7. Mai 2002, Yusuf und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission, T-306/01 R, Slg. 2002, II-2387, Randnr. 93, und vom 15. Mai 2003, Sison/Rat, T-47/03 R, Slg. 2003, II-2047, Randnr. 30).
  • Generalanwalt beim EuGH, 27.02.2007 - C-355/04

    Segi u.a. / Rat

    Die Rechtsmittelführer beziehen sich hierzu auf den Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 15. Mai 2003, Sison/Rat (T-47/03 R, Slg. 2003, II-2047).
  • EuG, 24.02.2014 - T-45/14

    HTTS und Bateni / Rat - Vorläufiger Rechtsschutz - Gemeinsame Außen- und

    Der Zweck des Verfahrens der einstweiligen Anordnung besteht jedoch nicht darin, die Wiedergutmachung eines Schadens zu gewähr-leisten (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 7. Mai 2002, Aden u. a./Rat und Kommission, T-306/01 R, Slg. 2002, II-2387, Randnr. 117, und vom 15. Mai 2003, Sison/Rat, T-47/03 R, Slg. 2003, II-2047, Randnr. 41).
  • EuG, 07.07.2014 - T-493/14

    Mayer / EFSA - Vorläufiger Rechtsschutz - Zur Europäischen Behörde für

  • EuG, 08.06.2009 - T-173/09

    Z / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Einsicht eines Drittbetroffenen in

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