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   EuG, 15.05.2018 - T-676/16   

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EuG, 15.05.2018 - T-676/16 (https://dejure.org/2018,12061)
EuG, Entscheidung vom 15.05.2018 - T-676/16 (https://dejure.org/2018,12061)
EuG, Entscheidung vom 15. Mai 2018 - T-676/16 (https://dejure.org/2018,12061)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Wirecard / EUIPO (mycard2go)

    Unionsmarke - Anmeldung der Unionsbildmarke mycard2go - Absolutes Eintragungshindernis - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung [EU] 2017/1001)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unionsmarke - Anmeldung der Unionsbildmarke mycard2go - Absolutes Eintragungshindernis - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung [EU] 2017/1001)

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Wirecard / EUIPO (mycard2go)

    Unionsmarke - Anmeldung der Unionsbildmarke mycard2go - Absolutes Eintragungshindernis - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung [EU] 2017/1001)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Wirecard / EUIPO (mycard2go)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Unionsmarke - Anmeldung der Unionsbildmarke mycard2go - Absolutes Eintragungshindernis - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung [EU] 2017/1001)

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (20)

  • EuGH, 23.10.2003 - C-191/01

    EIN WORTZEICHEN KANN VON DER EINTRAGUNG ALS GEMEINSCHAFTSMARKE AUSGESCHLOSSEN

    Auszug aus EuG, 15.05.2018 - T-676/16
    Diese Bestimmung verfolgt somit das im allgemeinen Interesse liegende Ziel, dass solche Zeichen oder Angaben von jedermann frei verwendet werden können (Urteile vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C-191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 31, und vom 7. November 2014, Kaatsu Japan/HABM [KAATSU], T-567/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:937, Rn. 27).

    Außerdem werden Zeichen oder Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der Ware oder Dienstleistung dienen können, für die die Eintragung beantragt wird, gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 als ungeeignet angesehen, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen, die darin besteht, die betriebliche Herkunft der Ware oder Dienstleistung zu identifizieren, um es dem Verbraucher, der die mit der Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung erwirbt, damit zu ermöglichen, bei einem weiteren Erwerb die gleiche Wahl zu treffen, wenn er gute Erfahrungen gemacht hat, bzw. eine andere Wahl, wenn er schlechte Erfahrungen gemacht hat (Urteile vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C-191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 30, und vom 7. November 2014, KAATSU, T-567/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:937, Rn. 28).

    Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C-191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 32).

  • EuGH, 18.03.2010 - C-282/09

    CFCMCEE / HABM - Rechtsmittel - Art. 119 der Verfahrensordnung -

    Auszug aus EuG, 15.05.2018 - T-676/16
    Es ist darauf hinzuweisen, dass sich die Prüfung der absoluten Eintragungshindernisse auf alle Waren oder Dienstleistungen erstrecken muss, für die die Eintragung der Marke beantragt wird, und dass die Entscheidung, mit der die zuständige Behörde die Eintragung einer Marke ablehnt, grundsätzlich in Bezug auf jede dieser Waren oder Dienstleistungen zu begründen ist (Beschluss vom 18. März 2010, CFCMCEE/HABM, C-282/09 P, EU:C:2010:153, Rn. 37, und Urteil vom 17. Mai 2017, EUIPO/Deluxe Entertainment Services Group, C-437/15 P, EU:C:2017:380, Rn. 29).

    In Bezug auf das letztgenannte Erfordernis hat der Gerichtshof allerdings klargestellt, dass sich die zuständige Behörde auf eine pauschale Begründung für alle betroffenen Waren oder Dienstleistungen beschränken kann, wenn dasselbe Eintragungshindernis einer homogenen Kategorie oder Gruppe von Waren oder Dienstleistungen entgegengehalten wird (Beschluss vom 18. März 2010, CFCMCEE/HABM, C-282/09 P, EU:C:2010:153, Rn. 37, 38 und 40, und Urteil vom 17. Mai 2017, EUIPO/Deluxe Entertainment Services Group, C-437/15 P, EU:C:2017:380, Rn. 30 und 41).

  • EuGH, 17.05.2017 - C-437/15

    EUIPO / Deluxe Entertainment Services Group - Rechtsmittel - Unionsmarke -

    Auszug aus EuG, 15.05.2018 - T-676/16
    Es ist darauf hinzuweisen, dass sich die Prüfung der absoluten Eintragungshindernisse auf alle Waren oder Dienstleistungen erstrecken muss, für die die Eintragung der Marke beantragt wird, und dass die Entscheidung, mit der die zuständige Behörde die Eintragung einer Marke ablehnt, grundsätzlich in Bezug auf jede dieser Waren oder Dienstleistungen zu begründen ist (Beschluss vom 18. März 2010, CFCMCEE/HABM, C-282/09 P, EU:C:2010:153, Rn. 37, und Urteil vom 17. Mai 2017, EUIPO/Deluxe Entertainment Services Group, C-437/15 P, EU:C:2017:380, Rn. 29).

    In Bezug auf das letztgenannte Erfordernis hat der Gerichtshof allerdings klargestellt, dass sich die zuständige Behörde auf eine pauschale Begründung für alle betroffenen Waren oder Dienstleistungen beschränken kann, wenn dasselbe Eintragungshindernis einer homogenen Kategorie oder Gruppe von Waren oder Dienstleistungen entgegengehalten wird (Beschluss vom 18. März 2010, CFCMCEE/HABM, C-282/09 P, EU:C:2010:153, Rn. 37, 38 und 40, und Urteil vom 17. Mai 2017, EUIPO/Deluxe Entertainment Services Group, C-437/15 P, EU:C:2017:380, Rn. 30 und 41).

  • EuG, 22.06.2005 - T-19/04

    Metso Paper Automation / HABM (PAPERLAB) - Gemeinschaftsmarke - Wortmarke

    Auszug aus EuG, 15.05.2018 - T-676/16
    Ein solcher Charakter muss auch für die Neuschöpfung oder das Wort selbst festgestellt werden (vgl. Urteil vom 22. Juni 2005, Metso Paper Automation/HABM [PAPERLAB], T-19/04, EU:T:2005:247, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist auch die Analyse der fraglichen Wörter anhand der maßgeblichen lexikalischen und grammatikalischen Regeln von Bedeutung (vgl. Urteil vom 22. Juni 2005, PAPERLAB, T-19/04, EU:T:2005:247, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 07.11.2014 - T-567/12

    Kaatsu Japan / HABM (KAATSU)

    Auszug aus EuG, 15.05.2018 - T-676/16
    Diese Bestimmung verfolgt somit das im allgemeinen Interesse liegende Ziel, dass solche Zeichen oder Angaben von jedermann frei verwendet werden können (Urteile vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C-191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 31, und vom 7. November 2014, Kaatsu Japan/HABM [KAATSU], T-567/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:937, Rn. 27).

    Außerdem werden Zeichen oder Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der Ware oder Dienstleistung dienen können, für die die Eintragung beantragt wird, gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 als ungeeignet angesehen, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen, die darin besteht, die betriebliche Herkunft der Ware oder Dienstleistung zu identifizieren, um es dem Verbraucher, der die mit der Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung erwirbt, damit zu ermöglichen, bei einem weiteren Erwerb die gleiche Wahl zu treffen, wenn er gute Erfahrungen gemacht hat, bzw. eine andere Wahl, wenn er schlechte Erfahrungen gemacht hat (Urteile vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C-191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 30, und vom 7. November 2014, KAATSU, T-567/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:937, Rn. 28).

  • EuG, 03.07.2003 - T-122/01

    Best Buy Concepts / HABM (BEST BUY)

    Auszug aus EuG, 15.05.2018 - T-676/16
    Jedenfalls kann nach gefestigter Rechtsprechung die Aufmerksamkeit der maßgeblichen Verkehrskreise in Bezug auf Angaben mit werbendem bzw. anpreisendem Charakter relativ gering sein, gleichviel, ob es sich um den Durchschnittsendverbraucher handelt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. November 2009, Apollo Group/HABM [THINKING AHEAD], T-473/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:442, Rn. 33, und vom 25. März 2014, Deutsche Bank/HABM [Passion to Perform], T-291/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:155, Rn. 32) oder um ein aufmerksameres, aus Fachleuten oder informierten Verbrauchern bestehendes Publikum (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Dezember 2002, Sykes Enterprises/HABM [REAL PEOPLE, REAL SOLUTIONS], T-130/01, EU:T:2002:301, Rn. 24, vom 3. Juli 2003, Best Buy Concepts/HABM [BEST BUY], T-122/01, EU:T:2003:183, Rn. 25, und vom 15. September 2005, Citicorp/HABM [LIVE RICHLY], T-320/03, EU:T:2005:325, Rn. 74), auch wenn die beanspruchten Waren und Dienstleistungen, wie im vorliegenden Fall, Finanzdienstleistungen und Geldgeschäfte sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. September 2005, LIVE RICHLY, T-320/03, EU:T:2005:325, Rn. 73 und 74, und vom 25. März 2014, Passion to Perform, T-291/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:155, Rn. 33).
  • EuG, 05.12.2002 - T-130/01

    Sykes Enterprises / OHMI (REAL PEOPLE, REAL SOLUTIONS)

    Auszug aus EuG, 15.05.2018 - T-676/16
    Jedenfalls kann nach gefestigter Rechtsprechung die Aufmerksamkeit der maßgeblichen Verkehrskreise in Bezug auf Angaben mit werbendem bzw. anpreisendem Charakter relativ gering sein, gleichviel, ob es sich um den Durchschnittsendverbraucher handelt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. November 2009, Apollo Group/HABM [THINKING AHEAD], T-473/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:442, Rn. 33, und vom 25. März 2014, Deutsche Bank/HABM [Passion to Perform], T-291/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:155, Rn. 32) oder um ein aufmerksameres, aus Fachleuten oder informierten Verbrauchern bestehendes Publikum (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Dezember 2002, Sykes Enterprises/HABM [REAL PEOPLE, REAL SOLUTIONS], T-130/01, EU:T:2002:301, Rn. 24, vom 3. Juli 2003, Best Buy Concepts/HABM [BEST BUY], T-122/01, EU:T:2003:183, Rn. 25, und vom 15. September 2005, Citicorp/HABM [LIVE RICHLY], T-320/03, EU:T:2005:325, Rn. 74), auch wenn die beanspruchten Waren und Dienstleistungen, wie im vorliegenden Fall, Finanzdienstleistungen und Geldgeschäfte sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. September 2005, LIVE RICHLY, T-320/03, EU:T:2005:325, Rn. 73 und 74, und vom 25. März 2014, Passion to Perform, T-291/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:155, Rn. 33).
  • EuG, 15.09.2005 - T-320/03

    Citicorp / HABM (LIVE RICHLY) - Gemeinschaftsmarke - Wortmarke LIVE RICHLY -

    Auszug aus EuG, 15.05.2018 - T-676/16
    Jedenfalls kann nach gefestigter Rechtsprechung die Aufmerksamkeit der maßgeblichen Verkehrskreise in Bezug auf Angaben mit werbendem bzw. anpreisendem Charakter relativ gering sein, gleichviel, ob es sich um den Durchschnittsendverbraucher handelt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. November 2009, Apollo Group/HABM [THINKING AHEAD], T-473/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:442, Rn. 33, und vom 25. März 2014, Deutsche Bank/HABM [Passion to Perform], T-291/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:155, Rn. 32) oder um ein aufmerksameres, aus Fachleuten oder informierten Verbrauchern bestehendes Publikum (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Dezember 2002, Sykes Enterprises/HABM [REAL PEOPLE, REAL SOLUTIONS], T-130/01, EU:T:2002:301, Rn. 24, vom 3. Juli 2003, Best Buy Concepts/HABM [BEST BUY], T-122/01, EU:T:2003:183, Rn. 25, und vom 15. September 2005, Citicorp/HABM [LIVE RICHLY], T-320/03, EU:T:2005:325, Rn. 74), auch wenn die beanspruchten Waren und Dienstleistungen, wie im vorliegenden Fall, Finanzdienstleistungen und Geldgeschäfte sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. September 2005, LIVE RICHLY, T-320/03, EU:T:2005:325, Rn. 73 und 74, und vom 25. März 2014, Passion to Perform, T-291/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:155, Rn. 33).
  • EuG, 17.11.2009 - T-473/08

    Apollo Group / HABM (THINKING AHEAD)

    Auszug aus EuG, 15.05.2018 - T-676/16
    Jedenfalls kann nach gefestigter Rechtsprechung die Aufmerksamkeit der maßgeblichen Verkehrskreise in Bezug auf Angaben mit werbendem bzw. anpreisendem Charakter relativ gering sein, gleichviel, ob es sich um den Durchschnittsendverbraucher handelt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. November 2009, Apollo Group/HABM [THINKING AHEAD], T-473/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:442, Rn. 33, und vom 25. März 2014, Deutsche Bank/HABM [Passion to Perform], T-291/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:155, Rn. 32) oder um ein aufmerksameres, aus Fachleuten oder informierten Verbrauchern bestehendes Publikum (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Dezember 2002, Sykes Enterprises/HABM [REAL PEOPLE, REAL SOLUTIONS], T-130/01, EU:T:2002:301, Rn. 24, vom 3. Juli 2003, Best Buy Concepts/HABM [BEST BUY], T-122/01, EU:T:2003:183, Rn. 25, und vom 15. September 2005, Citicorp/HABM [LIVE RICHLY], T-320/03, EU:T:2005:325, Rn. 74), auch wenn die beanspruchten Waren und Dienstleistungen, wie im vorliegenden Fall, Finanzdienstleistungen und Geldgeschäfte sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. September 2005, LIVE RICHLY, T-320/03, EU:T:2005:325, Rn. 73 und 74, und vom 25. März 2014, Passion to Perform, T-291/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:155, Rn. 33).
  • EuG, 11.10.2011 - T-87/10

    Chestnut Medical Technologies / HABM (PIPELINE)

    Auszug aus EuG, 15.05.2018 - T-676/16
    Unter den Umständen des vorliegenden Falles könnte der erhöhte Aufmerksamkeitsgrad der maßgeblichen Verkehrskreise in Bezug auf die genannten Dienstleistungen es diesen Verkehrskreisen im Gegenteil ermöglichen, die beschreibenden Anklänge der angemeldeten Marke noch leichter zu erfassen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 11. Oktober 2011, Chestnut Medical Technologies/HABM [PIPELINE], T-87/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:582, Rn. 28).
  • EuG, 13.07.2012 - T-255/09

    'Caixa Geral de Depósitos / OHMI - Caixa d''Estalvis i Pensions de Barcelona (la

  • EuGH, 12.12.2013 - C-70/13

    Getty Images / HABM

  • EuG, 25.03.2014 - T-291/12

    Deutsche Bank / HABM (Passion to Perform)

  • EuG, 28.09.2016 - T-129/15

    Intesa Sanpaolo / EUIPO (WAVE 2 PAY)

  • EuG, 27.02.2002 - T-34/00

    Eurocool Logistik / HABM (EUROCOOL)

  • EuGH, 10.03.2011 - C-51/10

    Ein ausschließlich aus Ziffern bestehendes Zeichen kann als Gemeinschaftsmarke

  • EuG, 07.07.2011 - T-208/10

    Cree / HABM (TRUEWHITE)

  • EuG, 16.10.2014 - T-458/13

    Larrañaga Otaño / HABM (GRAPHENE) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der

  • EuG, 18.11.2015 - T-558/14

    Research Engineering & Manufacturing / OHMI - Nedschroef Holding (TRILOBULAR)

  • EuG, 12.04.2016 - T-361/15

    Choice / EUIPO (Choice chocolate & ice cream)

  • EuG, 15.05.2018 - T-675/16

    Wirecard / EUIPO (mycard2go) - Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke

    Sollte das EUIPO mit der Verweisung auf die "angefochtenen Entscheidungen" die Rn. 15 seiner Entscheidungen vom 21. Juli 2016 in der Sache R 280/2016-4 und vom 3. Oktober 2016 in der Sache R 281/2016-4 meinen, die dem angemeldeten Zeichen ähnliche Zeichen mit demselben Wortbestandteil "mycard2go" betreffen und von der Klägerin vor dem Gericht in den Rechtssachen T-676/16 und T-860/16 aus denselben Gründen wie im vorliegenden Fall angefochten worden sind, genügt die Feststellung, dass die dort angestellten Erwägungen in der hier angefochtenen Entscheidung nicht enthalten sind.
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