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   EuG, 15.05.2019 - T-262/17   

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https://dejure.org/2019,14637
EuG, 15.05.2019 - T-262/17 (https://dejure.org/2019,14637)
EuG, Entscheidung vom 15.05.2019 - T-262/17 (https://dejure.org/2019,14637)
EuG, Entscheidung vom 15. Mai 2019 - T-262/17 (https://dejure.org/2019,14637)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Metrans/ Kommission und INEA

    Nichtigkeitsklage - Entscheidung der Kommission über die Finanzierung der Verkehrsprojektvorschläge ,Multimodales Containerterminal Paskov, Phase III" und ,Intermodales Terminal Melník, Phasen 2 und 3" im Rahmen der Fazilität ,Connecting Europe" (CEF) - Klagefrist - ...

  • Wolters Kluwer
  • Wolters Kluwer

    Beschluss des Gerichts (Vierte Kammer) vom 15. Mai 2019. Metrans a.s. gegen Europäische Kommission und Exekutivagentur für Innovation und Netze (INEA)....

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nichtigkeitsklage - Entscheidung der Kommission über die Finanzierung der Verkehrsprojektvorschläge "Multimodales Containerterminal Paskov, Phase III" und "Intermodales Terminal Melník, Phasen 2 und 3" im Rahmen der Fazilität "Connecting Europe" (CEF) - Klagefrist - ...

  • rechtsportal.de

Sonstiges (2)

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 10.03.1998 - C-122/95

    DISKRIMINIERUNG VON IMPORTEUREN VON BANANEN AUS BESTIMMTEN LATEINAMERIKANISCHEN

    Auszug aus EuG, 15.05.2019 - T-262/17
    Bereits nach dem Wortlaut dieser Bestimmung kommt der Zeitpunkt, zu dem der Kläger von der Handlung Kenntnis erlangt hat, als Beginn der Klagefrist nur subsidiär neben dem Zeitpunkt der Bekanntgabe bzw. der Mitteilung in Betracht (Urteil vom 10. März 1998, Deutschland/Rat, C-122/95, EU:C:1998:94, Rn. 35).

    Zunächst ist festzustellen, dass die Bekanntgabe der angefochtenen Handlungen, um Ausgangspunkt der Klagefrist im Sinne von Art. 263 Abs. 6 AEUV sein zu können, entweder durch eine Bestimmung des Primär- oder Sekundärrechts der Union vorgeschrieben sein oder zumindest nach ständiger Übung erfolgen muss, wovon die Klägerin ausgehen durfte (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. März 1998, Deutschland/Rat, C-122/95, EU:C:1998:94, Rn. 36 und 37, und vom 15. Juni 2005, 01sen/Kommission, T-17/02, EU:T:2005:218, Rn. 77).

  • EuG, 13.03.2015 - T-673/13

    European Coalition to End Animal Experiments / ECHA

    Auszug aus EuG, 15.05.2019 - T-262/17
    Darüber hinaus wurde entschieden, dass wesentliches Merkmal des Beschlusses im Vergleich zu einem Rechtsakt mit allgemeiner Geltung ist, dass er sich nur an die darin namentlich bezeichneten oder bestimmbaren Personen richtet (vgl. Beschluss vom 13. März 2015, European Coalition to End Animal Experiments/ECHA, T-673/13, EU:T:2015:167, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daraus folgt, dass sich die Existenz von Adressaten, obwohl der Durchführungsbeschluss sie nicht ausdrücklich bezeichnet, aus dem Inhalt dieses Beschlusses selbst ergibt (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 13. März 2015, European Coalition to End Animal Experiments/ECHA, T-673/13, EU:T:2015:167, Rn. 26).

  • EuG, 08.11.2000 - T-485/93

    Dreyfus / Kommission

    Auszug aus EuG, 15.05.2019 - T-262/17
    Das von der Klägerin ebenfalls angeführte Urteil vom 8. November 2000, Dreyfus/Kommission (T-485/93, T-491/93, T-494/93 und T-61/98, EU:T:2000:255), befasst sich nicht mit der Frage des Fehlens eines sicheren Zeitpunkts für den Erhalt einer Mitteilung.
  • EuG, 28.04.1994 - T-452/93

    Gemeinschaftszuschuss der Europäischen Kommission für den Bau von

    Auszug aus EuG, 15.05.2019 - T-262/17
    Im Beschluss vom 28. April 1994, Pevasa und Inpesca/Kommission (T-452/93 und T-453/93, EU:T:1994:45), wird in Rn. 36 festgestellt, dass die Kenntnis von den in dieser Rechtssache streitigen Handlungen spätestens zum Zeitpunkt der Bezugnahme auf diese Handlungen in dem von den Klägern übermittelten Schreiben erlangt wurde.
  • EuG, 26.10.2016 - T-611/15

    Edeka-Handelsgesellschaft Hessenring / Kommission - Nichtigkeits- und

    Auszug aus EuG, 15.05.2019 - T-262/17
    Gemäß Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 sowie der Rechtsprechung unterliegt der Zugang zu Dokumenten nicht dem rechtlichen Interesse einer Person am Zugang zu Dokumenten (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 26. Oktober 2016, Edeka-Handelsgesellschaft Hessenring/Kommission, T-611/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:643, Rn. 45).
  • EuG, 27.11.2003 - T-190/00

    Regione Siciliana / Kommission

    Auszug aus EuG, 15.05.2019 - T-262/17
    Somit ist festzustellen, dass die betreffende Veröffentlichung zwar ein zu beachtendes Ziel darstellt, aber nicht zwingend ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. November 2003, Regione Siciliana/Kommission, T-190/00, EU:T:2003:316, Rn. 139).
  • EuG, 15.06.2005 - T-17/02

    Olsen / Kommission - Staatliche Beihilfen - Seeverkehr - Bestehende Beihilfen -

    Auszug aus EuG, 15.05.2019 - T-262/17
    Zunächst ist festzustellen, dass die Bekanntgabe der angefochtenen Handlungen, um Ausgangspunkt der Klagefrist im Sinne von Art. 263 Abs. 6 AEUV sein zu können, entweder durch eine Bestimmung des Primär- oder Sekundärrechts der Union vorgeschrieben sein oder zumindest nach ständiger Übung erfolgen muss, wovon die Klägerin ausgehen durfte (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. März 1998, Deutschland/Rat, C-122/95, EU:C:1998:94, Rn. 36 und 37, und vom 15. Juni 2005, 01sen/Kommission, T-17/02, EU:T:2005:218, Rn. 77).
  • EuGH, 17.07.2008 - C-521/06

    Athinaïki Techniki / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe - Beihilfe

    Auszug aus EuG, 15.05.2019 - T-262/17
    Diese Unterlassung im Zusammenhang mit der Mitteilung des Durchführungsbeschlusses kann zwar den Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieses Beschlusses beeinflussen, doch kann sie im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit der Klage und der Feststellung des Beginns der Klagefrist die Schlussfolgerung, dass die Kommission nicht verpflichtet war, diesen Beschluss gemäß Art. 297 Abs. 2 Unterabs. 2 AEUV im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen, nicht in Frage stellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Juli 2008, Athinaïki Techniki/Kommission, C-521/06 P, EU:C:2008:422, Rn. 43 und 44).
  • EuGH, 25.11.2008 - C-501/07

    S.A.BA.R. / Kommission

    Auszug aus EuG, 15.05.2019 - T-262/17
    Nach ständiger Rechtsprechung ist die in Art. 263 Abs. 6 AEUV vorgesehene Klagefrist zwingendes Recht, und die strikte Anwendung der Verfahrensregeln entspricht dem Erfordernis der Rechtssicherheit, indem sie verhindert, dass Rechtswirkungen entfaltende Handlungen der Union zeitlich unbegrenzt in Frage gestellt werden können (vgl. Beschluss vom 25. November 2008, S.A.BA.R./Kommission, C-501/07 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2008:652, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung), sowie der Notwendigkeit, jegliche Diskriminierung oder willkürliche Behandlung bei der Rechtspflege zu vermeiden (Beschluss vom 30. September 2014, Faktor B. i W. Gesina/Kommission, C-138/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2256, Rn. 17).
  • EuG, 06.12.2012 - T-167/10

    Evropaïki Dynamiki / Kommission

    Auszug aus EuG, 15.05.2019 - T-262/17
    Im Übrigen ist es Sache der Partei, die sich auf die Verspätung einer Klage in Anbetracht u. a. der in Art. 263 Abs. 6 AEUV gesetzten Frist beruft, das Datum zu beweisen, an dem das Ereignis, das den Lauf der Frist auslöst, stattgefunden hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Dezember 2012, Evropaïki Dynamiki/Kommission, T-167/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:651, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 26.09.2013 - C-625/11

    PPG und SNF / ECHA - Rechtsmittel - Europäische Agentur für chemische Stoffe

  • EuGH, 30.09.2014 - C-138/14

    Faktor, B i W. Gesina / Kommission

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