Rechtsprechung
   EuG, 15.06.2000 - T-298/97, T-312/97, T-313/97, T-315/97, T-600/97, T-601/97, T-602/97, T-603/97, T-604/97, T-605/97, T-606/97, T-607/97, T-1/98, T-3/98, T-4/98, T-5/98, T-6/98, T-23/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,1226
EuG, 15.06.2000 - T-298/97, T-312/97, T-313/97, T-315/97, T-600/97, T-601/97, T-602/97, T-603/97, T-604/97, T-605/97, T-606/97, T-607/97, T-1/98, T-3/98, T-4/98, T-5/98, T-6/98, T-23/98 (https://dejure.org/2000,1226)
EuG, Entscheidung vom 15.06.2000 - T-298/97, T-312/97, T-313/97, T-315/97, T-600/97, T-601/97, T-602/97, T-603/97, T-604/97, T-605/97, T-606/97, T-607/97, T-1/98, T-3/98, T-4/98, T-5/98, T-6/98, T-23/98 (https://dejure.org/2000,1226)
EuG, Entscheidung vom 15. Juni 2000 - T-298/97, T-312/97, T-313/97, T-315/97, T-600/97, T-601/97, T-602/97, T-603/97, T-604/97, T-605/97, T-606/97, T-607/97, T-1/98, T-3/98, T-4/98, T-5/98, T-6/98, T-23/98 (https://dejure.org/2000,1226)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2000,1226) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (15)

  • Europäischer Gerichtshof

    Masotti u.a. / Kommission

  • Europäischer Gerichtshof

    Baldo u.a. / Kommission

  • Europäischer Gerichtshof

    SUTES u.a. / Kommission

  • Europäischer Gerichtshof

    'D''Odorico Franco / Kommission'

  • Europäischer Gerichtshof

    Pietro Stagno / Kommission

  • Europäischer Gerichtshof

    Pauletic Antonio Succ. / Kommission

  • Europäischer Gerichtshof

    Di Viola Claudio & C. / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Alzetta Mauro und andere gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 104 § 3
    1 Verfahren - Zulässigkeit - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Entscheidung - Antrag, der in ein und demselben Schriftsatz zusammen mit der Klage eingereicht wird - Unzulässigkeit

  • EU-Kommission

    Alzetta Mauro und andere gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Güterkraftverkehr - Staatliche Beihilfen - Nichtigkeitsklage - Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handels und Verfälschung des Wettbewerbs - Voraussetzungen einer Ausnahme vom Verbot des Artikels 92 Absatz 1 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 1 EG) ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unvereinbarkeit von Beihilfen an Güterkraftverkehrsunternehmen mit dem Gemeinsamen Markt; Erfordernis der Einreichung eines Antrags auf Aussetzung des Vollzugs von Maßnahmen eines Organs mit besonderem Schriftsatz; Nachweis einer tatsächlichen Beeinträchtigung des ...

  • Judicialis

    -

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 30. Juli 1997 über Beihilfen der Region Friuli-Venezia Giulia zugunsten der Kraftverkehrsunternehmen - Durch zwei Regionalgesetze von 1981 und 1985 eingeführte Beihilfen, die seit der Öffnung des Kabotageverkehrs für ...

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (51)Neu Zitiert selbst (40)

  • EuGH, 28.04.1993 - C-364/90

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuG, 15.06.2000 - T-298/97
    56 Die Kläger in der Rechtssache T-312/97 verweisen darauf, daß die von der Kommission angeführte Rechtsprechung, wonach der geringe Umfang von Beihilfen auch an kleinere Unternehmen nicht von vornherein die Möglichkeit einer Beeinträchtigung des Handels ausschließe, in Wirklichkeit eine Vermutung zugunsten der Vereinbarkeit solcher Beihilfen mit dem Gemeinschaftsrecht vorbehaltlich des Gegenbeweises aufstelle (Urteile des Gerichtshofes vom 21. März 1990 in der Rechtssache C-142/87, Belgien/Kommission, Slg. 1990, I-959; nachstehend: Urteil Tubemeuse, Randnr. 43, und vom 28. April 1993 in der Rechtssache C-364/90, Italien/Kommission, Slg. 1993, I-2097, Randnr. 24).

    Erstens schließe weder der verhältnismäßig geringe Umfang einer Beihilfe noch die verhältnismäßig geringe Größe des begünstigten Unternehmens von vornherein die Möglichkeit einer Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten und einer Verfälschung des Wettbewerbs aus (Urteile Tubemeuse, Randnr. 43, und Italien/Kommission, Randnr. 24).

    So hat der Gerichtshof in seinem Urteil Philip Morris, (Randnr. 11) in Bestätigung einer älteren Rechtsprechung (Urteil des Gerichtshofes vom 2. Juli 1974 in der Rechtssache 173/73, Italien/Kommission, Slg. 1974, 709, Randnrn.

    Das Gericht hat diese Entscheidung, wie bereits erwähnt (Randnr. 81 dieses Urteils), damit begründet, daß, "[wenn]... eine staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Finanzhilfe die Stellung eines Unternehmens gegenüber konkurrierenden Unternehmen im gemeinschaftlichen Handel [stärkt],... dieser als von der Beihilfe beeinflußt erachtet werden [muß]" (Randnrn. 48 bis 50 des Urteils Vlaams Gewest/Kommission; vgl. auch Urteile des Gerichtshofes Tubemeuse, Randnr. 43, vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-303/88, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-1433, Randnr. 27, und Spanien/Kommission, Randnr. 42).

    85 Im übrigen begründet das Urteil Italien/Kommission vom 28. April 1993 entgegen der Auffassung der Kläger in der Rechtssache T-312/97 durchaus keine Vermutung für die Vereinbarkeit staatlicher Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen.

    36 bis 39, und vom 19. Mai 1999 in der Rechtssache C-6/97, Italien/Kommission, Slg. 1999, I-2981, Randnr. 21).

    Bestehende Beihilfen können daher durchgeführt werden, solange die Kommission nicht ihre Unvereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt hat (Urteile des Gerichtshofes vom 30. Juni 1992 in der Rechtssache C-47/91, Italien/Kommission, Slg. 1992, I-4145, Randnrn.

  • EuGH, 14.09.1994 - C-278/92

    Spanien / Kommission

    Auszug aus EuG, 15.06.2000 - T-298/97
    Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages finde nur dann Anwendung, wenn die betreffende Beihilfe den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtige (Urteil des Gerichtshofes vom 3. Februar 1977 in der Rechtssache 52/76, Benedetti, Slg. 1977, 163, Nr. 2 des Tenors) und die Stellung eines Unternehmens gegenüber konkurrierenden Unternehmen im innergemeinschaftlichen Handel verstärke (Urteil des Gerichtshofes vom 14. September 1994 in den Rechtssachen C-278/92 bis C-280/92, Spanien/Kommission, Slg. 1994, I-4103, Randnr. 40).

    25, 44 und 45) entschieden, daß, "[wenn]... eine von einem Mitgliedstaat gewährte Finanzhilfe die Stellung eines Unternehmens gegenüber anderen Wettbewerbern im innergemeinschaftlichen Handel [verstärkt],... dieser als von der Beihilfe beeinflußt erachtet werden [muß]" (vgl. auch die Schlußanträge von Generalanwalt Capotorti in jener Rechtssache, Slg. 1980, 2693, 2697; im gleichen Sinn Urteile Spanien/Kommission, Randnr. 40, und Vlaams Gewest/Kommission, Randnr. 50).

    Das Gericht hat diese Entscheidung, wie bereits erwähnt (Randnr. 81 dieses Urteils), damit begründet, daß, "[wenn]... eine staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Finanzhilfe die Stellung eines Unternehmens gegenüber konkurrierenden Unternehmen im gemeinschaftlichen Handel [stärkt],... dieser als von der Beihilfe beeinflußt erachtet werden [muß]" (Randnrn. 48 bis 50 des Urteils Vlaams Gewest/Kommission; vgl. auch Urteile des Gerichtshofes Tubemeuse, Randnr. 43, vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-303/88, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-1433, Randnr. 27, und Spanien/Kommission, Randnr. 42).

    Wenn nämlich ein Mitgliedstaat einem Unternehmen eine Beihilfe gewährt, kann die inländische Erzeugung dadurch beibehalten oder erhöht werden, so daß sich die Chancen der in den anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Unternehmen, ihre Erzeugnisse auf den Markt dieses Mitgliedstaats auszuführen, verringern (Urteile des Gerichtshofes vom 13. Juli 1988 in der Rechtssache 102/87, Frankreich/Kommission, Slg. 1988, 4067, Randnr. 19, vom 21. März 1991, 1talien/Kommission, Randnr. 27, Spanien/Kommission, Randnr. 40, und vom 17. Juni 1999 in der Rechtssache C-75/97, Belgien/Kommission, Slg. 1999, I-3671, Randnrn.

    Bei dieser Untersuchung obliegt es der Kommission, die positiven Wirkungen der Beihilfe und die negativen Auswirkungen auf die Handelsbedingungen und die Aufrechterhaltung eines unverfälschten Wettbewerbs gegeneinander abzuwägen (Urteile Philip Morris, Randnrn. 24 und 26, Spanien/Kommission, Randnr. 51, und British Airways u. a./Kommission, Randnrn.

    169 Zunächst ist zu der angeblichen Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes darauf hinzuweisen, daß die Rückforderungspflicht grundsätzlich nicht außer Verhältnis zu den mit den Artikeln 92, 93 und 94 des Vertrages verfolgten Zielen stehen kann, weil die Beseitigung einer rechtswidrigen Beihilfe durch Rückforderung der gezahlten Beihilfe nebst Zinsen die denknotwendige Folge der Feststellung der Unvereinbarkeit dieser Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt ist und lediglich die Wiederherstellung der früheren Situation bezweckt (Urteile des Gerichtshofes, Tubemeuse, Randnr. 66, Spanien/Kommission vom 14. September 1994, Randnr. 75, vom 14. Januar 1997 in der Rechtssache C-169/95, Spanien/Kommission, Slg. 1997, I-135, Randnr. 47, und vom 17. Juni 1999 in der Rechtssache Belgien/Kommission, Randnr. 68, sowie Urteil Siemens/Kommission, Randnr. 96).

    Ein umsichtiger Wirtschaftsteilnehmer muß sich nämlich normalerweise vergewissern können, ob dieses Verfahren beachtet worden ist (Urteile des Gerichtshofes vom 20. September 1990 in der Rechtssache C-5/89, Kommission/Deutschland, Slg. 1990, I-3437, Randnr. 16, und vom 14. Januar 1997 in der Rechtssache Spanien/Kommission, Randnr. 51, sowie Urteil des Gerichts vom 15. September 1998 in den Rechtssachen T-126/96 und T-127/96, BFM und EFIM/Kommission, Slg. 1998, II-3437, Randnr. 69).

  • EuGH, 21.03.1990 - 142/87

    Belgien / Kommission

    Auszug aus EuG, 15.06.2000 - T-298/97
    56 Die Kläger in der Rechtssache T-312/97 verweisen darauf, daß die von der Kommission angeführte Rechtsprechung, wonach der geringe Umfang von Beihilfen auch an kleinere Unternehmen nicht von vornherein die Möglichkeit einer Beeinträchtigung des Handels ausschließe, in Wirklichkeit eine Vermutung zugunsten der Vereinbarkeit solcher Beihilfen mit dem Gemeinschaftsrecht vorbehaltlich des Gegenbeweises aufstelle (Urteile des Gerichtshofes vom 21. März 1990 in der Rechtssache C-142/87, Belgien/Kommission, Slg. 1990, I-959; nachstehend: Urteil Tubemeuse, Randnr. 43, und vom 28. April 1993 in der Rechtssache C-364/90, Italien/Kommission, Slg. 1993, I-2097, Randnr. 24).

    65 In der Rechtssache T-298/97 führen die Kläger hierzu an, daß Ausgleichsbeihilfen nur dann untersagt seien, wenn sie Gemeinschaftsunternehmen gegenüber den in anderen Mitgliedstaaten ansässigen begünstigen sollten, nicht aber, wenn sie aus wirtschaftlichen Gründen wie etwa die Notwendigkeit, den Wettbewerb von durch eine privilegierte Situation begünstigten Einfuhren aus Drittländern zu bekämpfen, objektiv gerechtfertigt seien (Urteile des Gerichtshofes vom 2. Februar 1988 in den Rechtssachen 67/85, 68/85 und 70/85, Van der Kooy u. a./Kommission, Slg. 1988, 219, und vom 29. Februar 1996 in der Rechtssache C-56/93, Belgien/Kommission, Slg. 1996, I-723).

    Wenn nämlich ein Mitgliedstaat einem Unternehmen eine Beihilfe gewährt, kann die inländische Erzeugung dadurch beibehalten oder erhöht werden, so daß sich die Chancen der in den anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Unternehmen, ihre Erzeugnisse auf den Markt dieses Mitgliedstaats auszuführen, verringern (Urteile des Gerichtshofes vom 13. Juli 1988 in der Rechtssache 102/87, Frankreich/Kommission, Slg. 1988, 4067, Randnr. 19, vom 21. März 1991, 1talien/Kommission, Randnr. 27, Spanien/Kommission, Randnr. 40, und vom 17. Juni 1999 in der Rechtssache C-75/97, Belgien/Kommission, Slg. 1999, I-3671, Randnrn.

    99 Entgegen der Auslegung der Kläger wird in dem Urteil Van der Kooy u. a./Kommission (Randnrn. 28 bis 30) und dem Urteil Belgien/Kommission vom 29. Februar 1996 (Randnrn. 10, 39 und 66) lediglich der Grundsatz aufgestellt, daß ein Vorteil zugunsten eines Unternehmens, mit dem eine ungünstige Wettbewerbssituation abgestellt werden soll, dann keine Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages darstellt, wenn sie aufgrund wirtschaftlicher Kriterien gerechtfertigt ist und die Wirtschaftsteilnehmer in den verschiedenen Mitgliedstaaten nicht diskriminiert.

    Der Gerichtshof hat nämlich entschieden, daß ein von einem staatlich kontrollierten Unternehmen eingeräumter Vorzugstarif dann keine Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages ist, wenn dieser im Kontext des betreffenden Marktes objektiv durch wirtschaftliche Gründe wie die Notwendigkeit gerechtfertigt ist, auf diesem Markt im Preiswettbewerb mit anderen Energiequellen zu bestehen (Urteil Van der Kooy u. a./Kommission, Randnr. 30) oder gegen den Wettbewerb durch Einfuhren aus Drittländern vorzugehen und einen bedeutenden Kundenstamm zu erhalten (Urteil Belgien/Kommission, Randnr. 39).

    169 Zunächst ist zu der angeblichen Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes darauf hinzuweisen, daß die Rückforderungspflicht grundsätzlich nicht außer Verhältnis zu den mit den Artikeln 92, 93 und 94 des Vertrages verfolgten Zielen stehen kann, weil die Beseitigung einer rechtswidrigen Beihilfe durch Rückforderung der gezahlten Beihilfe nebst Zinsen die denknotwendige Folge der Feststellung der Unvereinbarkeit dieser Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt ist und lediglich die Wiederherstellung der früheren Situation bezweckt (Urteile des Gerichtshofes, Tubemeuse, Randnr. 66, Spanien/Kommission vom 14. September 1994, Randnr. 75, vom 14. Januar 1997 in der Rechtssache C-169/95, Spanien/Kommission, Slg. 1997, I-135, Randnr. 47, und vom 17. Juni 1999 in der Rechtssache Belgien/Kommission, Randnr. 68, sowie Urteil Siemens/Kommission, Randnr. 96).

  • EuGH, 02.02.1988 - 67/85

    Van der Kooy / Kommission

    Auszug aus EuG, 15.06.2000 - T-298/97
    65 In der Rechtssache T-298/97 führen die Kläger hierzu an, daß Ausgleichsbeihilfen nur dann untersagt seien, wenn sie Gemeinschaftsunternehmen gegenüber den in anderen Mitgliedstaaten ansässigen begünstigen sollten, nicht aber, wenn sie aus wirtschaftlichen Gründen wie etwa die Notwendigkeit, den Wettbewerb von durch eine privilegierte Situation begünstigten Einfuhren aus Drittländern zu bekämpfen, objektiv gerechtfertigt seien (Urteile des Gerichtshofes vom 2. Februar 1988 in den Rechtssachen 67/85, 68/85 und 70/85, Van der Kooy u. a./Kommission, Slg. 1988, 219, und vom 29. Februar 1996 in der Rechtssache C-56/93, Belgien/Kommission, Slg. 1996, I-723).

    99 Entgegen der Auslegung der Kläger wird in dem Urteil Van der Kooy u. a./Kommission (Randnrn. 28 bis 30) und dem Urteil Belgien/Kommission vom 29. Februar 1996 (Randnrn. 10, 39 und 66) lediglich der Grundsatz aufgestellt, daß ein Vorteil zugunsten eines Unternehmens, mit dem eine ungünstige Wettbewerbssituation abgestellt werden soll, dann keine Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages darstellt, wenn sie aufgrund wirtschaftlicher Kriterien gerechtfertigt ist und die Wirtschaftsteilnehmer in den verschiedenen Mitgliedstaaten nicht diskriminiert.

    Der Gerichtshof hat nämlich entschieden, daß ein von einem staatlich kontrollierten Unternehmen eingeräumter Vorzugstarif dann keine Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages ist, wenn dieser im Kontext des betreffenden Marktes objektiv durch wirtschaftliche Gründe wie die Notwendigkeit gerechtfertigt ist, auf diesem Markt im Preiswettbewerb mit anderen Energiequellen zu bestehen (Urteil Van der Kooy u. a./Kommission, Randnr. 30) oder gegen den Wettbewerb durch Einfuhren aus Drittländern vorzugehen und einen bedeutenden Kundenstamm zu erhalten (Urteil Belgien/Kommission, Randnr. 39).

  • EuGH, 17.09.1980 - 730/79

    Philip Morris / Kommission

    Auszug aus EuG, 15.06.2000 - T-298/97
    Im gleichen Sinn hat das Gericht, obwohl bei der Zahlung der Beihilfe kein Handel zwischen den Mitgliedstaaten bestand, in seinem Urteil vom 6. Juli 1995 in den Rechtssachen T-447/93 bis T-449/93 (AITEC u. a./Kommission, Slg. 1995, II-1971, Randnrn. 139 und 141) entschieden, daß die Kommission verpflichtet gewesen sei, zum Zeitpunkt dieser Zahlung die "absehbaren Auswirkungen" dieser Beihilfe auf den Wettbewerb und den innergemeinschaftlichen Handel zu prüfen (vgl. auch Urteil des Gerichtshofes vom 17. September 1980 in der Rechtssache 730/79, Philip Morris/Kommission, Slg. 1980, 2671, Randnr. 12).

    Es genügt nämlich, daß die Kommission nachweist, daß die betreffenden Beihilfen geeignet sind, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, und den Wettbewerb zu verfälschen drohen, ohne daß es erforderlich wäre, den Markt abzugrenzen und seine Struktur und die hieraus folgenden Wettbewerbsbeziehungen zu prüfen (Urteil Philip Morris/Kommission, Randnrn. 9 bis 12).

  • EuG, 30.04.1998 - T-214/95

    Vlaamse Gewest / Kommission

    Auszug aus EuG, 15.06.2000 - T-298/97
    32 und 33, sowie Urteil des Gerichts vom 30. April 1998 in der Rechtssache T-214/95, Vlaams Gewest, Slg. 1998, II-717, Randnr. 67).

    Das Verbot in Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages gilt für jede Beihilfe, die den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht, unabhängig von ihrer Höhe, sofern sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt" (Urteil Vlaams Gewest/Kommission, Randnr. 46).

  • EuG, 25.06.1998 - T-371/94

    British Airways u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 15.06.2000 - T-298/97
    Zwar braucht die Kommission in der Begründung der Entscheidung nicht auf alle tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte einzugehen, die von den Beteiligten im Verwaltungsverfahren vorgetragen worden sind, sie hat jedoch alle maßgeblichen Umstände und Faktoren des Einzelfalls zu berücksichtigen (Urteil des Gerichts vom 25. Juni 1998 in den Rechtssachen T-371/94 und T-394/94, British Airways u. a./Kommission, Slg. 1998, II-2405, Randnrn.

    Bei dieser Untersuchung obliegt es der Kommission, die positiven Wirkungen der Beihilfe und die negativen Auswirkungen auf die Handelsbedingungen und die Aufrechterhaltung eines unverfälschten Wettbewerbs gegeneinander abzuwägen (Urteile Philip Morris, Randnrn. 24 und 26, Spanien/Kommission, Randnr. 51, und British Airways u. a./Kommission, Randnrn.

  • EuGH, 14.02.1990 - 301/87

    Frankreich / Kommission

    Auszug aus EuG, 15.06.2000 - T-298/97
    Nach gefestigter Rechtsprechung würde dies nämlich die Mitgliedstaaten, die entgegen ihrer Unterrichtungspflicht Beihilfen zahlen, zum Nachteil derjenigen begünstigen, die Beihilfen bereits in der Planungsphase anmelden (Urteil des Gerichtshofes vom 14. Februar 1990 in der Rechtssache C-301/87, Frankreich/Kommission, Slg. 1990, I-307, Randnrn.

    Wenn nämlich ein Mitgliedstaat einem Unternehmen eine Beihilfe gewährt, kann die inländische Erzeugung dadurch beibehalten oder erhöht werden, so daß sich die Chancen der in den anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Unternehmen, ihre Erzeugnisse auf den Markt dieses Mitgliedstaats auszuführen, verringern (Urteile des Gerichtshofes vom 13. Juli 1988 in der Rechtssache 102/87, Frankreich/Kommission, Slg. 1988, 4067, Randnr. 19, vom 21. März 1991, 1talien/Kommission, Randnr. 27, Spanien/Kommission, Randnr. 40, und vom 17. Juni 1999 in der Rechtssache C-75/97, Belgien/Kommission, Slg. 1999, I-3671, Randnrn.

  • EuG, 15.06.1999 - T-288/97

    Regione Autonoma Friuli-Venezia Giulia / Kommission

    Auszug aus EuG, 15.06.2000 - T-298/97
    25 Ferner hat die Region Friaul-Julisch Venetien mit Klageschrift, die am 10. November 1997 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, eine Nichtigkeitsklage gegen die angefochtene Entscheidung erhoben (Rechtssache T-288/97).

    Die Unzuständigkeitseinrede der Kommission gegen diese Klage ist mit Urteil des Gerichts vom 15. Juni 1999 in der Rechtssache T-288/97 (Regione autonoma Friuli-Venezia Giulia/Kommission, Slg. 1999, II-1871) zurückgewiesen worden.

  • EuGH, 10.12.1969 - 6/69

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuG, 15.06.2000 - T-298/97
    100 Ferner kann nach gefestigter Rechtsprechung der Umstand, daß ein Mitgliedstaat versucht, die Wettbewerbsbedingungen eines bestimmten Wirtschaftszweigs denen in anderen Mitgliedstaaten durch einseitige Maßnahmen anzunähern, diesen Maßnahmen nicht den Charakter von Beihilfen nehmen (Urteile des Gerichtshofes vom 10. Dezember 1969 in den Rechtssachen 6/69 und 11/69, Kommission/Frankreich, Slg. 1969, 523, Randnrn.
  • EuG, 06.07.1995 - T-447/93

    Entscheidung zum Gesetz zur Einrichtung zur Umstrukturierung von Unternehmen;

  • EuGH, 21.01.1965 - 108/63

    Officine elettromeccaniche A. Merlini gegen Hohe Behörde der EGKS.

  • EuG, 29.11.1993 - T-56/92

    Casper Koelman gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Klage -

  • EuG, 08.06.1995 - T-459/93

    Beihilfen zur Förderung der Bereiche Datenverarbeitung und Telekommunikation ;

  • EuG, 19.06.1995 - T-107/94

    Christina Kik gegen Rat der Europäischen Union und Kommission der Europäischen

  • EuG, 06.07.1995 - T-449/93

    Entscheidung zum Gesetz zur Einrichtung zur Umstrukturierung von Unternehmen;

  • EuG, 09.11.1995 - T-346/94

    France-aviation gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Erstattung

  • EuG, 22.10.1996 - T-266/94

    Foreningen af Jernskibs- og Maskinbyggerier i Danmark, Skibsværftsforeningen,

  • EuG, 12.12.1996 - T-380/94

    Association internationale des utilisateurs de fils de filaments artificiels et

  • EuG, 22.10.1997 - T-213/95

    SCK und FNK / Kommission

  • EuG, 05.11.1997 - T-149/95

    Ducros / Kommission

  • EuG, 30.04.1998 - T-16/96

    Cityflyer Express / Kommission

  • EuG, 15.09.1998 - T-126/96

    BFM / Kommission

  • EuG, 16.09.1998 - T-133/95

    IECC / Kommission

  • EuG, 11.03.1999 - T-136/94

    Eurofer / Kommission

  • EuGH, 20.09.1990 - C-5/89

    Kommission / Deutschland

  • EuGH, 21.03.1991 - 303/88

    Italien / Kommission

  • EuGH, 30.06.1992 - C-47/91

    Italien / Kommission

  • EuGH, 15.03.1994 - C-387/92

    Banco Exterior de España / Ayuntamiento de Valencia

  • EuGH, 29.02.1996 - C-56/93

    Belgien / Kommission

  • EuGH, 14.01.1997 - C-169/95

    Spanien / Kommission

  • EuGH, 15.05.1997 - C-355/95

    TWD / Kommission

  • EuGH, 19.05.1999 - C-6/97

    Italien / Kommission

  • EuGH, 17.06.1999 - C-295/97

    Piaggio

  • EuGH, 17.06.1999 - C-75/97

    Belgien / Kommission

  • EuGH, 05.10.1999 - C-251/97

    Frankreich / Kommission

  • EuGH, 02.07.1974 - 173/73

    Italien / Kommission

  • EuGH, 03.02.1977 - 52/76

    Benedetti / Munari

  • EuGH, 13.07.1988 - 102/87

    Frankreich / Kommission

  • EuGH, 13.03.1985 - 296/82

    Niederlande und Leeuwarder Papierwarenfabriek / Kommission

  • EuGH, 29.04.2004 - C-372/97

    Italien / Kommission

    25 Neben der vorliegenden Klage der Italienischen Republik haben einzelne Güterkraftverkehrsunternehmen, die die Beihilfen der Region erhalten haben (im Folgenden: begünstigte Unternehmen), mit Klageschriften, die zwischen dem 2. Dezember 1997 und 26. Januar 1998 bei der Kanzlei des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingegangen sind und unter den Aktenzeichen T-298/97, T-312/97, T-313/97, T-315/97, T-600/97 bis T-607/97, T-1/98, T-3/98 bis T-6/98 und T-23/98 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen worden sind, ebenfalls Teilnichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung beantragt.

    28 Mit Urteil vom 15. Juni 2000 in den Rechtssachen T-298/97, T-312/97, T-313/97, T-315/97, T-600/97 bis T-607/97, T-1/98, T-3/98 bis T-6/98 und T-23/98 (Alzetta u. a./Kommission, Slg. 2000, II-2319) hat das Gericht Artikel 2 der angefochtenen Entscheidung für nichtig erklärt, soweit er die Beihilfen für rechtswidrig erklärt, die den ausschließlich im örtlichen, regionalen oder inländischen Güterkraftverkehr tätigen Unternehmen ab 1. Juli 1990 gewährt worden sind, sowie Artikel 5 dieser Entscheidung, soweit er die Italienische Republik zur Rückforderung dieser Beihilfen verpflichtet.

    34 Wie bereits in Randnummer 28 des vorliegenden Urteils erwähnt, sind in dem nach Erhebung der vorliegenden Klage verkündeten Urteil Alzetta u. a./Kommission die Artikel 2 und 5 der angefochtenen Entscheidung für nichtig erklärt worden, soweit sie die Beihilfen an die im örtlichen, regionalen oder inländischen Güterkraftverkehr tätigen Unternehmen betreffen.

    35 Die Kommission hat im Rechtsmittelverfahren gegen das Urteil Alzetta u. a./Kommission auch keine Rüge in Bezug auf die Nichtigerklärung der Artikel 2 und 5 der angefochtenen Entscheidung geltend gemacht, soweit dies die Beihilfen an die im örtlichen, regionalen oder inländischen Güterkraftverkehr tätigen Unternehmen betrifft.

    37 Daher ergibt sich aus dem Urteil Alzetta u. a./Kommission und der Zurückweisung des dagegen eingelegten Rechtsmittels durch das Urteil Italien/Kommission vom heutigen Tag zwangsläufig, dass die vorliegende Klage in Bezug auf den Antrag, die Artikel 2 und 5 der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit sie die Beihilfen an die im örtlichen, regionalen oder inländischen Güterkraftverkehr tätigen Unternehmen betreffen, gegenstandslos geworden ist.

  • EuG, 28.11.2008 - T-254/00

    Hôtel Cipriani / Kommission - Staatliche Beihilfen - Sozialbeitragsentlastungen

    Dagegen beruht der in der Rechtssache T-231/00 angeführte Klagegrund, dass die fragliche Beihilferegelung ihrem Wesen nach eine bestehende Beihilfe sei, auf dem davon verschiedenen Gedanken, dass diese Beihilferegelung in Bezug auf die Tätigkeit der innerstaatlichen Kabotage erst nach der Liberalisierung dieses Sektors durch das Gemeinschaftsrecht im Jahr 1999 eingeführt worden sei (Urteil des Gerichts vom 15. Juni 2000, Alzetta u. a./Kommission, T-298/97, T-312/97, T-313/97, T-315/97, T-600/97 bis T-607/97, T-1/98, T-3/98 bis T-6/98 und T-23/98, Slg. 2000, II-2319, Randnrn.

    Zwar nimmt nämlich der verfügende Teil der angefochtenen Entscheidung in keiner Weise Bezug auf die "De-minimis"-Regel, doch ist er mit der Begründung dieser Entscheidung untrennbar verbunden und daher im Licht und im Kontext aller Gründe auszulegen, die zu ihrem Erlass geführt haben (Urteil des Gerichtshofs vom 15. Mai 1997, TWD/Kommission, C-355/95 P, Slg. 1997, I-2549, Randnr. 21, und Urteil Alzetta u. a./Kommission, oben in Randnr. 45 angeführt, Randnr. 163).

    Dies würde nämlich die Mitgliedstaaten, die entgegen ihrer Unterrichtungspflicht Beihilfen zahlen, zum Nachteil derjenigen begünstigen, die Beihilfen bereits in der Planungsphase anmelden (vgl. insbesondere Urteil des Gerichts Alzetta u. a./Kommission, oben in Randnr. 45 angeführt, Randnr. 79).

  • EuGH, 29.04.2004 - C-298/00

    Italien / Kommission

    betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Vierte erweiterte Kammer) vom 15. Juni 2000 in den Rechtssachen T-298/97, T-312/97, T-313/97, T-315/97, T-600/97 bis T-607/97, T-1/98, T-3/98 bis T-6/98 und T-23/98 (Alzetta u. a./Kommission, Slg. 2000, II-2319) wegen Aufhebung dieses Urteils,.

    1 Die Italienische Republik hat mit Rechtsmittelschrift, die am 3. August 2000 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 15. Juni 2000 in den Rechtssachen T-298/97, T-312/97, T-313/97, T-315/97, T-600/97 bis T-607/97, T-1/98, T-3/98 bis T-6/98 und T-23/98 (Alzetta u. a./Kommission, Slg. 2000, II-2319, im Folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt, mit dem das Gericht die Klage auf Teilnichtigerklärung der Entscheidung 98/182/EG der Kommission vom 30. Juli 1997 über von der Region Friaul-Julisch Venetien (Italien) gewährte Beihilfen an Güterkraftverkehrsunternehmen der Region (ABl. 1998, L 66, S. 18, im Folgenden: angefochtene Entscheidung) teilweise abgewiesen hat.

    11 Unter diesen Umständen erhoben die Kläger mit Klageschriften, die am 2. Dezember 1997 (Rechtssache T-298/97), 11. Dezember 1997 (Rechtssachen T-312/97 und T-313/97), 16. Dezember 1997 (Rechtssache T-315/97), 19. Dezember 1997 (Rechtssachen T-600/97 bis T-607/97), 2. Januar 1998 (Rechtssache T-1/98), 5. Januar 1998 (Rechtssachen T-3/98 bis T-6/98) und 26. Januar 1998 (Rechtssache T-23/98) bei der Kanzlei des Gerichts eingingen, Klage auf Teilnichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung.

  • EuG, 06.03.2003 - T-228/99

    DAS GERICHT ERKLÄRT WEGEN UNZUREICHENDER BEGRÜNDUNG DIE ENTSCHEIDUNG DER

    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich und rechtlich einschlägigen Aspekte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Artikels 253 EG genügt, nicht nur anhand ihres Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand ihres Kontextes sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (Urteile des Gerichts Skibsvaerftsforeningen u. a./Kommission, Randnr. 230, und vom 15. Juni 2000 in den Rechtssachen T-298/97, T-312/97, T-313/97, T-315/97, T-600/97 bis T-607/97, T-1/98, T-3/98 bis T-6/98 und T-23/98, Alzetta u. a./Kommission, Slg. 2000, II-2319, Randnr. 175).
  • EuG, 24.03.2011 - T-443/08

    Freistaat Sachsen und Land Sachsen-Anhalt / Kommission - Staatliche Beihilfen -

    Während neue Beihilfen gemäß Art. 88 Abs. 3 EG der Kommission vorher zu melden sind und nicht durchgeführt werden dürfen, bevor in dem Verfahren keine abschließende Entscheidung ergangen ist, dürfen bestehende Beihilfen gemäß Art. 88 Abs. 1 EG rechtmäßig durchgeführt werden, solange die Kommission nicht ihre Unvereinbarkeit festgestellt hat (Urteil Banco Exterior de España, oben in Randnr. 128 angeführt, Randnr. 22, und Urteil des Gerichts vom 15. Juni 2000, Alzetta u. a./Kommission, T-298/97, T-312/97, T-313/97, T-315/97, T-600/97 bis T-607/97, T-1/98, T-3/98 bis T-6/98 und T-23/98, Slg. 2000, II-2319, Randnr. 148).

    Hinsichtlich bestehender Beihilfen kann daher gegebenenfalls nur eine Entscheidung ergehen, die ihre Unvereinbarkeit mit Wirkung für die Zukunft feststellt (Urteil Alzetta u. a./Kommission, Randnr. 147).

  • BGH, 06.11.2008 - III ZR 279/07

    Pflichten der Bewilligungsbehörde einer Beihilfe gegenüber dem Sicherungsgeber

    Diese Anforderung ist auch an kleine Unternehmen zu stellen (EuG Slg. 2000, II-2319, 2383 Rn. 172).
  • EuG, 09.09.2009 - T-227/01

    Diputación Foral de Álava und Gobierno Vasco / Kommission - Staatliche Beihilfen

    Während neue Beihilfen gemäß Art. 88 Abs. 3 EG der Kommission vorher zu melden sind und nicht durchgeführt werden dürfen, bevor die Kommission eine abschließende Entscheidung erlassen hat, dürfen bestehende Beihilfen gemäß Art. 88 Abs. 1 EG rechtmäßig durchgeführt werden, solange die Kommission nicht ihre Vertragswidrigkeit festgestellt hat (Urteil Banco Exterior de España, oben in Randnr. 125 angeführt, Randnr. 22, und Urteil des Gerichts vom 15. Juni 2000, Alzetta u. a./Kommission, T-298/97, T-312/97, T-313/97, T-315/97, T-600/97 bis T-607/97, T-1/98, T-3/98 bis T-6/98 und T-23/98, Slg. 2000, II-2319, Randnr. 148).

    Hinsichtlich bestehender Beihilfen kann daher nur eine Entscheidung ergehen, die ihre Unzulässigkeit mit Wirkung für die Zukunft feststellt (Urteil Alzetta u. a./Kommission, Randnr. 147).

  • EuG, 29.06.2012 - T-360/09

    Die gegen E.ON und GDF Suez wegen Aufteilung des französischen und des deutschen

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass Art. 81 Abs. 1 EG wegen der in ihm genannten Voraussetzungen der Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten und der Auswirkungen auf den Wettbewerb nur für die dem Wettbewerb geöffneten Wirtschaftszweige gilt (vgl. entsprechend zu den ähnlichen Voraussetzungen des Art. 87 Abs. 1 EG Urteil des Gerichts vom 15. Juni 2000, Alzetta u. a./Kommission, T-298/97, T-312/97, T-313/97, T-315/97, T-600/97 bis T-607/97, T-1/98, T-3/98 bis T-6/98 und T-23/98, Slg. 2000, II-2319, Randnr. 143).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.05.2003 - C-298/00

    Italien / Kommission

    1) das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 15. Juni 2000 in den verbundenen Rechtssachen T-298/97, T-312/97, T-313/97, T-315/97, T-600/97 bis T-607/97, T-1/98, T-3/98 bis T-6/98 und T-23/98 insgesamt aufzuheben;.

    1) das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 15. Juni 2000 in den verbundenen Rechtssachen T-298/97, T-312/97, T-313/97, T-315/97, T-600/97 bis T-607/97, T-1/98, T-3/98 bis T-6/98 und T-23/98 insoweit aufzuheben, als es.

    3 - Urteil des Gerichts vom 15. Juni 2000 in den verbundenen Rechtssachen T-298/97, T-312/97, T-313/97, T-315/97, T-600/97 bis T-607/97, T-1/98, T-3/98 bis T-6/98 und T-23/98 (Alzetta Mauro u. a, Slg. 2000, II-2319) - im Folgenden: das angefochtene Urteil.

  • EuG, 24.09.2019 - T-755/15

    Staatliche Beihilfen

    Als Erstes ist hinsichtlich der Urteile vom 17. September 1980, Philip Morris/Kommission (730/79, EU:C:1980:209, Rn. 11), und vom 15. Juni 2000, Alzetta u. a./Kommission (T-298/97, T-312/97, T-313/97, T-315/97, T-600/97 bis T-607/97, T-1/98, T-3/98 bis T-6/98 und T-23/98, EU:T:2000:151, Rn. 80), darauf hinzuweisen, dass, anders als FFT vorträgt, die Kommission in diesen Rechtssachen zwar den relevanten Markt, den früheren Zustand des Wettbewerbs und das Ziel der Beihilfe spezifisch bestimmt hat, sich aus diesen Urteilen jedoch nicht ergibt, dass die Kommission systematisch eine solche Analyse durchführen muss, wenn sie die Gründe darlegt, aus denen die fragliche Maßnahme den Wettbewerb verfälscht.
  • EuG, 09.09.2009 - T-369/06

    Holland Malt / Kommission - Staatliche Beihilfen - Malzherstellung -

  • EuG, 15.06.2010 - T-177/07

    Der italienische Zuschuss zum Kauf oder zur Anmietung digitaler terrestrischer

  • EuGH, 23.01.2019 - C-387/17

    Fallimento Traghetti del Mediterraneo - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • EuG, 06.10.2009 - T-8/06

    FAB / Kommission - Staatliche Beihilfen - Digitales terrestrisches Fernsehen -

  • EuG, 21.09.2005 - T-87/05

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DAS VERBOT DES ERWERBS VON GAS DE PORTUGAL DURCH ENERGIAS

  • EuG, 14.01.2004 - T-109/01

    Fleuren Compost / Kommission - Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 15.12.2009 - T-156/04

    Das Gericht erklärt die Entscheidung der Kommission für nichtig, mit der

  • EuG, 24.03.2011 - T-455/08

    Mitteldeutsche Flughafen und Flughafen Leipzig/Halle / Kommission - Staatliche

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.09.2018 - C-387/17

    Fallimento Traghetti del Mediterraneo - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • EuG, 15.06.2005 - T-349/03

    DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, WONACH DIE GEPLANTE UMSTRUKTURIERUNGSBEIHILFE

  • EuG, 11.03.2009 - T-354/05

    DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, DER ZUFOLGE DAS FRANZÖSISCHE

  • EuG, 17.07.2014 - T-457/09

    Westfälisch-Lippischer Sparkassen- und Giroverband / Kommission - Staatliche

  • EuG, 16.01.2018 - T-747/15

    Das Gericht der EU bestätigt den Beschluss der Kommission, Frankreich zu

  • EuG, 22.01.2013 - T-308/00

    Salzgitter / Kommission - Staatliche Beihilfen - Stahlindustrie - Steuerliche

  • EuG, 22.02.2006 - T-34/02

    Le Levant 001 u.a. / Kommission - Staatliche Beihilfen - Begriff des Beteiligten

  • OLG Stuttgart, 21.03.2000 - 8 W 154/99

    "& Partner"; Firma einer GmbH

  • EuG, 29.06.2012 - T-370/09

    GDF Suez / Kommission

  • EuG, 11.02.2009 - T-25/07

    Iride und Iride Energia / Kommission - Staatliche Beihilfen - Energiesektor -

  • EuG, 12.09.2007 - T-239/04

    Italien / Kommission - Staatliche Beihilfen - Rechtsvorschriften, die für

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.12.2001 - C-197/99

    Belgien / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2001 - C-53/00

    Ferring

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.10.2004 - C-172/03

    Heiser

  • EuG, 23.02.2001 - T-7/98

    Carlo De Nicola gegen Europäische Investitionsbank. - Europäische

  • EuG, 28.01.2009 - T-125/06

    Centro Studi Manieri / Rat - Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Ausschreibung

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.11.2008 - C-494/06

    Kommission / Italien und Wam - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 04.04.2001 - T-288/97

    Regione Autonoma Friuli-Venezia Giulia / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.07.2015 - C-357/14

    Dunamenti Erőmű / Kommission

  • EuG, 18.01.2005 - T-93/02

    Confédération nationale du Crédit mutuel / Kommission - Staatliche Beihilfen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.05.2003 - C-372/97

    Italien / Kommission

  • EuG, 12.07.2019 - T-291/17

    Transdev u.a./ Kommission - Staatliche Beihilfen - Von Frankreich im Zeitraum

  • EuG, 12.09.2007 - T-323/04

    Brandt Italia / Kommission

  • EuG, 12.07.2019 - T-309/17

    Optile/ Kommission

  • EuG, 19.09.2006 - T-166/01

    Lucchini / Kommission - EGKS - Staatliche Beihilfen - Umweltschutzbeihilfen -

  • EuG, 12.07.2019 - T-289/17

    Keolis CIF u.a./ Kommission

  • EuG, 12.07.2019 - T-292/17

    Région Île-de-France/ Kommission

  • EuG, 12.07.2019 - T-330/17

    Ceobus u.a./ Kommission

  • EuG, 19.10.2006 - T-503/04

    Pessoa e Costa / Kommission

  • EuG, 06.10.2004 - T-294/02

    Vicente-Nuñez / Kommission

  • EuG, 16.10.2012 - T-286/12

    Suriscom / Rumänien u.a.

  • EuG, 16.10.2012 - T-289/12

    Pranacat Management / Rumänien u.a.

  • EuG, 15.06.1999 - T-288/97
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht