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   EuG, 15.06.2022 - T-235/18   

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EuG, 15.06.2022 - T-235/18 (https://dejure.org/2022,14020)
EuG, Entscheidung vom 15.06.2022 - T-235/18 (https://dejure.org/2022,14020)
EuG, Entscheidung vom 15. Juni 2022 - T-235/18 (https://dejure.org/2022,14020)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Qualcomm/ Kommission (Qualcomm - paiements d'exclusivité)

    Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Markt für LTE-Chipsätze - Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 102 AEUV und Art. 54 des EWR-Abkommens festgestellt wird - Ausschließlichkeitszahlungen - Verteidigungsrechte - Art. 19 und Art. 27 Abs. 1 ...

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung auf dem Markt für LTEChipsätze: Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission, mit dem Qualcomm eine Geldbuße von rund einer Milliarde Euro auferlegt wurde, für nichtig

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Beschluss der EU-Kommission gegen Qualcomm wegen Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung auf dem Markt für LTE-Chipsätze nichtig

  • lto.de (Kurzinformation)

    Beschluss der EU-Kommission für nichtig erklärt: Keine Milliardenstrafe für Qualcomm

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Marktmissbrauchs-Geldbuße iHv. 1 Mrd. EUR gegen Qualcomm wegen ist wegen Verfahrensfehler nichtig

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2022, 648
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (32)

  • EuGH, 06.09.2017 - C-413/14

    Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts auf, mit dem die von der Kommission

    Auszug aus EuG, 15.06.2022 - T-235/18
    Sie hat darin aber ausdrücklich gerügt, dass die Kommission gegen die Pflicht verstoßen habe, Aufzeichnungen von dem genannten Treffen und den genannten Telefonkonferenzen aufzubewahren bzw. geeignete Notizen davon zu machen, und sich dabei auf Rn. 91 des Urteils vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission (C-413/14 P, EU:C:2017:632), gestützt, die sich speziell auf die Pflichten aus Art. 19 der Verordnung Nr. 1/2003 bezieht.

    Was die Begründetheit des Vorbringens der Klägerin angeht, so ist zu beachten, dass Art. 19 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 eine Rechtsgrundlage darstellt, die die Kommission ermächtigt, im Rahmen einer Ermittlung Gespräche mit einer natürlichen oder juristischen Person zu führen (Urteil vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission, C-413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 86).

    Denn weder der Wortlaut dieser Bestimmung noch das mit ihr verfolgte Ziel bietet einen Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber einzelne dieser Gespräche vom Anwendungsbereich der Bestimmung ausnehmen wollte (Urteil vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission, C-413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 84 und 87).

    Sie muss in der Lage sein, Angaben zum Inhalt der Erörterungen im Rahmen dieser Befragung, insbesondere zur Art der Auskünfte über die dabei behandelten Themen, zu machen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission, C-413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 91 und 92).

    Im Übrigen verfügt die Klägerin - ebenso wie das Gericht - über kein Dokument, anhand dessen die von dem betreffenden Dritten erteilten Informationen rekonstruiert werden könnten, was den vorliegenden Fall von der Situation unterscheidet, die in den Rn. 99 bis 101 des von der Kommission angeführten Urteils vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission (C-413/14 P, EU:C:2017:632), behandelt wurde und die dadurch gekennzeichnet war, dass in jener Rechtssache das klägerische Unternehmen im Verwaltungsverfahren die nicht vertrauliche Fassung eines von der Kommission im Zusammenhang mit der streitigen Befragung erstellten internen Aktenvermerks und einen Nachtrag mit schriftlichen Antworten auf bei dieser Befragung gestellte mündliche Fragen erhalten hatte.

    Nach Einreichung dieser Unterlagen machte die Klägerin mittels ihrer zur Vertraulichkeit verpflichteten Vertreter im Wesentlichen geltend, die Kommission hätte im Einklang mit dem Urteil vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission (C-413/14 P, EU:C:2017:632), Notizen von der fraglichen Sitzung anfertigen und ihr zur Verfügung stellen müssen, um die Verteidigungsrechte des Unternehmens, gegen das ermittelt werde, nicht zu verletzen.

    Es sei ihr verwehrt gewesen, zur Analyse der kritischen Marge im angefochtenen Beschluss mit Blick auf den unterschiedlichen umstrittenen Teil von Apples Nachfrage Stellung zu nehmen, obwohl der engere Anwendungsbereich des angefochtenen Beschlusses für sie insoweit nicht günstig sei und diese Faktoren laut Rn. 140 des Urteils vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission (C-413/14 P, EU:C:2017:632), für die Beurteilung der Eignung zur Verdrängung maßgeblich seien.

    Vor allem kann das betroffene Unternehmen im Verwaltungsverfahren, gestützt auf Beweise, geltend machen, dass sein Verhalten nicht geeignet gewesen sei, den Wettbewerb zu beschränken und insbesondere die beanstandeten Verdrängungswirkungen zu erzeugen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission, C-413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 138).

    Ebenso wenig soll diese Vorschrift gewährleisten, dass sich Wettbewerber weiterhin auf dem Markt halten, die weniger effizient als das Unternehmen in beherrschender Stellung sind (Urteile vom 27. März 2012, Post Danmark, C-209/10, EU:C:2012:172, Rn. 21, und vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission, C-413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 133).

    102 AEUV verbietet einem Unternehmen in beherrschender Stellung insbesondere die Anwendung von Praktiken, die für seine als ebenso effizient geltenden Wettbewerber eine Verdrängungswirkung entfalten und damit seine Stellung stärken, indem andere Mittel als diejenigen eines Leistungswettbewerbs herangezogen werden (vgl. Urteil vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission, C-413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 136 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Leistungswettbewerb kann definitionsgemäß dazu führen, dass Wettbewerber, die weniger leistungsfähig und daher für die Verbraucher im Hinblick insbesondere auf Preise, Auswahl, Qualität oder Innovation weniger interessant sind, vom Markt verschwinden oder bedeutungslos werden (Urteile vom 27. März 2012, Post Danmark, C-209/10, EU:C:2012:172, Rn. 22, und vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission, C-413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 134).

    Das Unternehmen, das eine beherrschende Stellung innehat, trägt in diesem Kontext jedoch eine besondere Verantwortung dafür, dass es durch sein Verhalten einen wirksamen und unverfälschten Wettbewerb auf dem Binnenmarkt nicht beeinträchtigt (Urteil vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission, C-413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 135).

    Das Gleiche gilt, wenn ein solches Unternehmen, ohne die Abnehmer durch eine förmliche Verpflichtung zu binden, kraft Vereinbarung mit ihnen oder aber einseitig ein System von Treuerabatten anwendet, also Nachlässe, die daran gebunden sind, dass der Abnehmer, unabhängig im Übrigen vom Umfang seiner Käufe, seinen Gesamtbedarf oder einen wesentlichen Teil hiervon ausschließlich bei dem Unternehmen in beherrschender Stellung deckt (vgl. Urteil vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission, C-413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 137 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Macht das betroffene Unternehmen jedoch im Verwaltungsverfahren, gestützt auf Beweise, geltend, dass sein Verhalten nicht geeignet gewesen sei, den Wettbewerb zu beschränken und insbesondere die beanstandeten Verdrängungswirkungen zu erzeugen, so hat die Kommission eine Analyse der Eignung zur Verdrängung mindestens ebenso leistungsfähiger Wettbewerber vorzunehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission, C-413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 138 bis 140).

    Nimmt die Kommission in einem Beschluss eine solche Analyse vor, hat das Gericht das gesamte Vorbringen der Klagepartei zu prüfen, mit dem die Richtigkeit der Feststellungen der Kommission zu der der fraglichen Praxis innewohnenden Eignung zur Verdrängung mindestens ebenso leistungsfähiger Wettbewerber in Frage gestellt werden soll (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission, C-413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 141).

  • EuGH, 25.10.2011 - C-109/10

    Der Gerichtshof hebt die Urteile des Gerichts auf und erklärt die Entscheidungen

    Auszug aus EuG, 15.06.2022 - T-235/18
    Die Verteidigungsrechte gehören als Grundrechte zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, deren Wahrung der Gerichtshof und das Gericht zu sichern haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Oktober 2011, Solvay/Kommission, C-109/10 P, EU:C:2011:686, Rn. 52).

    Im Wettbewerbsrecht verlangt die Wahrung der Verteidigungsrechte, dass dem Adressaten eines Beschlusses, mit dem festgestellt wird, dass er eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln begangen hat, im Verwaltungsverfahren Gelegenheit gegeben wurde, zum Vorliegen und zur Erheblichkeit der von der Kommission angeführten Tatsachen und Umstände, die ihm zur Last gelegt werden, sowie zu den von ihr für ihre Behauptung einer Zuwiderhandlung herangezogenen Schriftstücken wirksam Stellung zu nehmen (Urteile vom 25. Oktober 2011, Solvay/Kommission, C-109/10 P, EU:C:2011:686, Rn. 53, und vom 25. März 2021, Deutsche Telekom/Kommission, C-152/19 P, EU:C:2021:238, Rn. 106).

    Zum anderen wird ein Unternehmen, wenn es verspätet - nach Erlass eines Beschlusses - von bestimmten Informationen Kenntnis erlangt, die in die Verfahrensakten hätten aufgenommen werden müssen, nicht zwangsläufig in die Lage versetzt, in der es sich befunden hätte, wenn es sich bei der Abgabe seiner schriftlichen und mündlichen Stellungnahmen vor der Kommission auf diese Informationen hätte berufen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Oktober 2011, Solvay/Kommission, C-109/10 P, EU:C:2011:686, Rn. 56).

    Denn mit der gerichtlichen Kontrolle der geltend gemachten Klagegründe wird ein Ersatz für die umfassende Sachverhaltsermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens weder bezweckt noch bewirkt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Oktober 2011, Solvay/Kommission, C-109/10 P, EU:C:2011:686, Rn. 56).

  • EuGH, 16.01.2019 - C-265/17

    Kommission/ United Parcel Service - Rechtsmittel - Kontrolle von

    Auszug aus EuG, 15.06.2022 - T-235/18
    Die Wahrung der Verteidigungsrechte stellt einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts dar, der anwendbar ist, wann immer die Verwaltung beabsichtigt, gegenüber einer Person eine sie beschwerende Maßnahme zu erlassen (Urteil vom 16. Januar 2019, Kommission/United Parcel Service, C-265/17 P, EU:C:2019:23, Rn. 28).

    Aufgrund dieses vorläufigen Charakters hindert die Mitteilung der Beschwerdepunkte die Kommission keineswegs daran, ihre Auffassung zugunsten der betroffenen Unternehmen zu ändern, ohne dazu verpflichtet zu sein, eventuelle Unterschiede gegenüber ihrer vorläufigen Beurteilung in dieser Mitteilung zu erläutern (Urteil vom 16. Januar 2019, Kommission/United Parcel Service, C-265/17 P, EU:C:2019:23, Rn. 36).

    Eine solche Auslegung würde nämlich dem Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte sowie Art. 27 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 zuwiderlaufen, die es erfordern, dass das betroffene Unternehmen zu den von der Kommission erhobenen Beschwerdepunkten sachdienlich Stellung nehmen konnte (vgl. entsprechend Urteil vom 16. Januar 2019, Kommission/United Parcel Service, C-265/17 P, EU:C:2019:23, Rn. 31 und 37).

  • EuGH, 07.07.2016 - C-608/15

    Panasonic / Kommission

    Auszug aus EuG, 15.06.2022 - T-235/18
    Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass den Parteien gemäß Art. 27 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 eine Mitteilung der Beschwerdepunkte übersandt wird, in der alle wesentlichen Tatsachen, auf die sich die Kommission in diesem Stadium des Verfahrens stützt, klar angeführt sein müssen (Beschluss vom 7. Juli 2016, Panasonic/Kommission, C-608/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:538, Rn. 20).

    Denn die Kommission muss - gerade um die Verteidigungsrechte der betreffenden Wirtschaftsteilnehmer zu wahren - die Adressaten einer Mitteilung der Beschwerdepunkte anhören und deren Stellungnahme zu den gegen sie erhobenen Vorwürfen gegebenenfalls berücksichtigen, indem sie ihre Analyse ändert (Beschluss vom 7. Juli 2016, Panasonic/Kommission, C-608/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:538, Rn. 21).

  • EuG, 05.10.2020 - T-380/17

    HeidelbergCement und Schwenk Zement/ Kommission

    Auszug aus EuG, 15.06.2022 - T-235/18
    Unabhängig von Art. 19 der Verordnung Nr. 1/2003 hat die Kommission jedoch - wie die Klägerin unter Berufung auf deren Pflicht, ihr die Notizen auszuhändigen, die sie bei diesem Treffen hätte anfertigen müssen, und auf die Bedeutung des Rechts auf Akteneinsicht für die Ausübung ihrer Verteidigungsrechte (siehe oben, Rn. 272) betont - den Verpflichtungen nachzukommen, die ihr aus dem Recht auf Einsicht in die Verfahrensakten erwachsen (vgl. entsprechend Urteile vom 25. Oktober 2005, Groupe Danone/Kommission, T-38/02, EU:T:2005:367, Rn. 67, und vom 5. Oktober 2020, HeidelbergCement und Schwenk Zement/Kommission, T-380/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:471, Rn. 652), denn dieses Recht ist ein Ausfluss des Grundsatzes der Wahrung der Verteidigungsrechte (Urteil vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission, C-204/00 P, C-205/00 P, C-211/00 P, C-213/00 P, C-217/00 P und C-219/00 P, EU:C:2004:6, Rn. 68).

    Es kann nämlich nicht zugelassen werden, dass die Verteidigungsrechte durch eine Praxis verletzt werden, bei der die Beziehungen zu Dritten nur mündlich bestehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. September 2003, Atlantic Container Line u. a./Kommission, T-191/98 und T-212/98 bis T-214/98, EU:T:2003:245, Rn. 352, vom 25. Oktober 2005, Groupe Danone/Kommission, T-38/02, EU:T:2005:367, Rn. 67, und vom 5. Oktober 2020, HeidelbergCement und Schwenk Zement/Kommission, T-380/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:471, Rn. 652).

  • EuGH, 30.01.2020 - C-307/18

    Der Gerichtshof stellt klar, unter welchen Voraussetzungen eine Vereinbarung zur

    Auszug aus EuG, 15.06.2022 - T-235/18
    Ein Verhalten kann nämlich nur dann als missbräuchlich eingestuft werden, wenn es geeignet war, den Wettbewerb zu beschränken und insbesondere die beanstandeten Verdrängungswirkungen zu erzeugen, was unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Umstände dieses Verhaltens zu beurteilen ist (vgl. Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 154 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zwar verbietet Art. 102 AEUV Verhaltensweisen eines Unternehmens in beherrschender Stellung, die auf eine Verstärkung dieser Stellung und deren Missbrauch etwa dadurch abzielen, dass nachweislichen potenziellen Wettbewerbern der tatsächliche Zugang zu einem Markt verwehrt werden soll (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 151).

  • EuGH, 07.01.2004 - C-204/00

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

    Auszug aus EuG, 15.06.2022 - T-235/18
    Hierzu genügt der Hinweis, dass die Kommission vom Verwaltungsverfahren zwar die Bestandteile ausschließen darf, die in keinem Zusammenhang mit den Sach- und Rechtsausführungen in der Mitteilung der Beschwerdepunkte stehen und folglich für die Untersuchung irrelevant sind; es kann jedoch nicht allein Sache der Kommission sein, zu bestimmen, welche Bestandteile für die Verteidigung des betroffenen Unternehmens nützlich sind (Urteile vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission, C-204/00 P, C-205/00 P, C-211/00 P, C-213/00 P, C-217/00 P und C-219/00 P, EU:C:2004:6, Rn. 126, und vom 16. Juni 2011, FMC Foret/Kommission, T-191/06, EU:T:2011:277, Rn. 306).

    Unabhängig von Art. 19 der Verordnung Nr. 1/2003 hat die Kommission jedoch - wie die Klägerin unter Berufung auf deren Pflicht, ihr die Notizen auszuhändigen, die sie bei diesem Treffen hätte anfertigen müssen, und auf die Bedeutung des Rechts auf Akteneinsicht für die Ausübung ihrer Verteidigungsrechte (siehe oben, Rn. 272) betont - den Verpflichtungen nachzukommen, die ihr aus dem Recht auf Einsicht in die Verfahrensakten erwachsen (vgl. entsprechend Urteile vom 25. Oktober 2005, Groupe Danone/Kommission, T-38/02, EU:T:2005:367, Rn. 67, und vom 5. Oktober 2020, HeidelbergCement und Schwenk Zement/Kommission, T-380/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:471, Rn. 652), denn dieses Recht ist ein Ausfluss des Grundsatzes der Wahrung der Verteidigungsrechte (Urteil vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission, C-204/00 P, C-205/00 P, C-211/00 P, C-213/00 P, C-217/00 P und C-219/00 P, EU:C:2004:6, Rn. 68).

  • EuGH, 27.03.2012 - C-209/10

    Post Danmark - Art. 82 EG - Postunternehmen in beherrschender Stellung, das

    Auszug aus EuG, 15.06.2022 - T-235/18
    Ebenso wenig soll diese Vorschrift gewährleisten, dass sich Wettbewerber weiterhin auf dem Markt halten, die weniger effizient als das Unternehmen in beherrschender Stellung sind (Urteile vom 27. März 2012, Post Danmark, C-209/10, EU:C:2012:172, Rn. 21, und vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission, C-413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 133).

    Leistungswettbewerb kann definitionsgemäß dazu führen, dass Wettbewerber, die weniger leistungsfähig und daher für die Verbraucher im Hinblick insbesondere auf Preise, Auswahl, Qualität oder Innovation weniger interessant sind, vom Markt verschwinden oder bedeutungslos werden (Urteile vom 27. März 2012, Post Danmark, C-209/10, EU:C:2012:172, Rn. 22, und vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission, C-413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 134).

  • EuG, 05.10.2020 - T-249/17

    Das Gericht erklärt die Nachprüfungsbeschlüsse der Kommission, die aufgrund des

    Auszug aus EuG, 15.06.2022 - T-235/18
    Die Kommission hat in der mündlichen Verhandlung aber vorgetragen, das Treffen mit dem Informanten habe stattgefunden, bevor sie ihre erste Untersuchungshandlung vorgenommen habe, und unterliege daher nicht den Aufzeichnungspflichten gemäß Art. 19 der Verordnung Nr. 1/2003, was durch die Urteile vom 5. Oktober 2020, Casino, Guichard-Perrachon und AMC/Kommission (T-249/17, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2020:458), und vom 5. Oktober 2020, Les Mousquetaires und ITM Entreprises/Kommission (T-255/17, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2020:460), bestätigt werde.

    Zwar ergibt sich, wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung betont hat, aus der oben in Rn. 275 angeführten Rechtsprechung des Gerichts, dass die in Art. 19 der Verordnung Nr. 1/2003 vorgesehene Aufzeichnungspflicht nicht für Gespräche gilt, die vor der ersten Untersuchungshandlung geführt wurden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Oktober 2020, Casino, Guichard-Perrachon und AMC/Kommission, T-249/17, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2020:458, Rn. 193 und 195).

  • EuG, 30.09.2003 - T-191/98

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ HEBT GELDBUSSEN IN REKORDHÖHE VON 273 MILLIONEN EURO

    Auszug aus EuG, 15.06.2022 - T-235/18
    Insoweit ist zu beachten, dass der Zweck der Akteneinsicht in Wettbewerbssachen darin besteht, es den Adressaten einer Mitteilung der Beschwerdepunkte zu ermöglichen, von den Beweisstücken in den Akten der Kommission Kenntnis zu nehmen, damit sie sinnvoll zu den Schlussfolgerungen Stellung nehmen können, zu denen die Kommission in ihrer Mitteilung der Beschwerdepunkte aufgrund dieser Beweisstücke gelangt ist (Urteil vom 30. September 2003, Atlantic Container Line u. a./Kommission, T-191/98 und T-212/98 bis T-214/98, EU:T:2003:245, Rn. 334).

    Es kann nämlich nicht zugelassen werden, dass die Verteidigungsrechte durch eine Praxis verletzt werden, bei der die Beziehungen zu Dritten nur mündlich bestehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. September 2003, Atlantic Container Line u. a./Kommission, T-191/98 und T-212/98 bis T-214/98, EU:T:2003:245, Rn. 352, vom 25. Oktober 2005, Groupe Danone/Kommission, T-38/02, EU:T:2005:367, Rn. 67, und vom 5. Oktober 2020, HeidelbergCement und Schwenk Zement/Kommission, T-380/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:471, Rn. 652).

  • EuG, 25.10.2005 - T-38/02

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER EINE

  • EuG, 27.06.2012 - T-167/08

    Das Gericht bestätigt im Wesentlichen die Entscheidung der Kommission, mit der

  • EuGH, 25.03.2021 - C-152/19

    Die von der Slovak Telekom a.s. und der Deutschen Telekom AG gegen die Urteile

  • EuG, 19.05.2010 - T-18/05

    IMI u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Kupfer-Installationsrohrbranche -

  • EuGH, 21.01.2016 - C-603/13

    Galp Energia España u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Art. 81 EG - Kartelle -

  • EuG, 15.03.2006 - T-15/02

    BASF / Kommission - Wettbewerb - Kartelle auf dem Gebiet der Vitaminprodukte -

  • EuGH, 10.07.2014 - C-295/12

    Der Gerichtshof weist das Rechtsmittel von Telefónica und Telefónica de España

  • EuGH, 18.06.2020 - C-831/18

    Kommission/ RQ

  • EuG, 16.06.2011 - T-191/06

    FMC Foret / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Wasserstoffperoxid und Perborat

  • EuG, 09.03.2015 - T-175/12

    Das Gericht bestätigt den Beschluss der Kommission, mit dem der geplante

  • EuG, 05.10.2020 - T-255/17

    Les Mousquetaires und ITM Entreprises/ Kommission

  • EuGH, 22.11.2012 - C-89/11

    Der Gerichtshof bestätigt, dass die E.ON Energie AG eine Geldbuße in Höhe von 38

  • EuGH, 25.07.2018 - C-123/16

    Orange Polska / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Art. 102 AEUV -

  • EuGH, 06.10.2015 - C-23/14

    Post Danmark - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 82 EG - Missbrauch einer

  • EuG, 12.09.2019 - T-417/16

    Achemos Grupe und Achema / Kommission

  • EuGH, 11.09.2019 - C-540/18

    HX/ Rat

  • EuG, 22.06.2017 - T-236/16

    Biogena Naturprodukte / EUIPO (ZUM wohl) - Unionsmarke - Anmeldung der

  • EuG, 09.09.2020 - T-46/19

    Griechenland / Kommission

  • EuGH, 02.10.2003 - C-194/99

    Thyssen Stahl / Kommission

  • EuG, 15.12.2016 - T-177/13

    Das Gericht der EU bestätigt die Rechtmäßigkeit des Beschlusses, mit dem die

  • EuG, 13.12.2018 - T-632/16

    Haeberlen / ENISA - Öffentlicher Dienst - Dienstbezüge - Jährliche Angleichung

  • EuG, 13.12.2018 - T-827/14

    Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission zu wettbewerbswidrigen

  • EuG, 25.10.2023 - T-136/19

    Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission für nichtig, wonach die

    Aux fins de l'analyse, il convient de vérifier en premier lieu si la Commission a effectivement commis les irrégularités procédurales alléguées par les requérantes ; le cas échéant, il conviendra ensuite d'examiner les conséquences de telles irrégularités sur les droits de la défense de celles-ci, et en particulier de vérifier si, compte tenu des circonstances de fait et de droit spécifiques à la présente affaire, les requérantes ont démontré à suffisance qu'elles auraient pu mieux assurer leur défense en l'absence de l'irrégularité procédurale commise par la Commission [arrêts du 2 octobre 2003, Thyssen Stahl/Commission, C-194/99 P, EU:C:2003:527, point 31 ; du 13 décembre 2018, Deutsche Telekom/Commission, T-827/14, EU:T:2018:930, point 129, et du 15 juin 2022, Qualcomm/Commission (Qualcomm - paiements d'exclusivité), T-235/18, EU:T:2022:358, points 160 et 202].

    La portée du droit d'accès au dossier comme partie intégrante des droits de la défense a fait l'objet d'une jurisprudence récente qui a mieux précisé les contours des obligations de la Commission, notamment en ce qui concerne les obligations d'enregistrement qui lui incombent [voir, en ce sens, arrêts du 6 septembre 2017, 1ntel/Commission, C-413/14 P, EU:C:2017:632 ; du 15 juin 2022, Qualcomm/Commission (Qualcomm - paiements d'exclusivité), T-235/18, EU:T:2022:358, et du 14 septembre 2022, Google et Alphabet/Commission (Google Android), T-604/18, sous pourvoi, EU:T:2022:541].

    Dans cette perspective, les entretiens visant à collecter des informations sur l'objet de l'enquête et donc relevant de l'article 19 du règlement n o 1/2003 doivent faire l'objet d'un enregistrement et ne sauraient être omis du dossier [voir, en ce sens, arrêt du 15 juin 2022, Qualcomm/Commission (Qualcomm - paiements d'exclusivité), T-235/18, EU:T:2022:358, point 199].

    Par ailleurs, la prise de connaissance tardive de certains documents du dossier ne replace pas l'entreprise qui a introduit un recours à l'encontre d'une décision de la Commission dans la situation qui aurait été la sienne si elle avait pu s'appuyer sur les mêmes documents pour présenter ses observations écrites et orales devant cette institution avant l'adoption de la décision attaquée [arrêts du 25 octobre 2011, Solvay/Commission, C-110/10 P, EU:C:2011:687, point 51, et du 15 juin 2022, Qualcomm/Commission (Qualcomm - paiements d'exclusivité), T-235/18, EU:T:2022:358, point 200].

  • EuGH, 23.11.2023 - C-758/21

    Ryanair und Airport Marketing Services

    Im Übrigen können die Rechtsmittelführerinnen im vorliegenden Fall nichts daraus ableiten, wie das Gericht in der Rechtssache, in der das Urteil vom 15. Juni 2022, Qualcomm/Kommission (Qualcomm - Ausschließlichkeitszahlungen) (T-235/18, EU:T:2022:358), ergangen ist, auf das sie sich in der mündlichen Verhandlung im Verfahren vor dem Gerichtshof berufen haben, mit den von den betreffenden Hauptparteien nach Abschluss des betreffenden schriftlichen Verfahrens vorgelegten zusätzlichen Beweisen verfahren ist.
  • EuG, 29.02.2024 - T-235/18

    Qualcomm/ Kommission (Qualcomm - paiements d'exclusivité)

    Par un arrêt du 15 juin 2022, Qualcomm/Commission (Qualcomm - paiements d'exclusivité) (T-235/18, EU:T:2022:358), le Tribunal a fait droit à la demande de la requérante et a condamné la Commission à supporter les dépens exposés par la requérante.
  • Generalanwalt beim EuGH, 30.03.2023 - C-758/21

    Ryanair und Airport Marketing Services - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

    Sodann haben sich die Rechtsmittelführerinnen in der Sitzung auf das Urteil des Gerichts vom 15. Juni 2022, Qualcomm/Kommission (Qualcomm - Ausschließlichkeitszahlungen) (T-235/18, EU:T:2022:358), berufen, in dem von Qualcomm verspätet vorgelegte Beweise vom Gericht für zulässig befunden wurden.
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