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   EuG, 15.06.2022 - T-531/16   

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EuG, 15.06.2022 - T-531/16 (https://dejure.org/2022,14025)
EuG, Entscheidung vom 15.06.2022 - T-531/16 (https://dejure.org/2022,14025)
EuG, Entscheidung vom 15. Juni 2022 - T-531/16 (https://dejure.org/2022,14025)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Dumitrescu und Schwarz/ Kommission

    Öffentlicher Dienst - Beamte - Reform des Statuts von 2014 - Erstattung der jährlichen Reisekosten - Herkunftsort, der in einem Drittland liegt - Pauschale Vergütung, die nach der Entfernung zwischen dem Ort der dienstlichen Verwendung und der Hauptstadt des ...

  • Wolters Kluwer

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...

  • EuGH, 18.04.2024 - C-567/22

    Dumitrescu und Schwarz/ Kommission

    Mit ihren jeweiligen Rechtsmitteln beantragen Herr Vasile Dumitrescu und Herr Guido Schwarz (C-567/22 P), YT und YU (C-568/22 P), YV (C-569/22 P) sowie ZA (C-570/22 P) (im Folgenden: Rechtsmittelführer) jeweils die Aufhebung der Urteile des Gerichts der Europäischen Union vom 15. Juni 2022, Dumitrescu und Schwarz/Kommission (T-531/16, im Folgenden: in der Rechtssache C-567/22 P angefochtenes Urteil, EU:T:2022:362), vom 15 Juni 2022, YT und YU/Kommission (T-532/16, im Folgenden: in der Rechtssache C-568/22 P angefochtenes Urteil, EU:T:2022:363), vom 15. Juni 2022, YV u. a./Kommission (T-533/16, im Folgenden: in der Rechtssache C-569/22 P angefochtenes Urteil, EU:T:2022:364), sowie vom 15. Juni 2022, YY und ZA/Gerichtshof der Europäischen Union (T-545/16, im Folgenden: in der Rechtssache C-570/22 P angefochtenes Urteil, EU:T:2022:366) (im Folgenden zusammen: angefochtene Urteile), mit denen das Gericht ihre Klagen auf Aufhebung der Entscheidungen der Europäischen Kommission (T-531/16 bis T-533/16) und des Gerichtshofs der Europäischen Union (T-545/16), ab dem 1. Januar 2014 die zur Aufrechterhaltung einer Beziehung zu ihrem Herkunftsort gewährte Erstattung der jährlichen Reisekosten zu kürzen oder zu streichen, abgewiesen hat.

    Im Rahmen der Klage in der Rechtssache T-531/16 stellten die betreffenden Rechtsmittelführer fünf Anträge, mit denen sie im Wesentlichen begehrten,.

    Mit diesen Klagegründen rügten sie erstens einen Verstoß gegen Art. 45 AEUV, zweitens in der Rechtssache T-531/16 einen Verstoß gegen den allgemeinen Grundsatz der Gleichbehandlung, drittens eine Verkennung des Zwecks von Art. 8 des Anhangs VII des Statuts - in der Rechtssache T-531/16 in Verbindung mit dem allgemeinen Grundsatz des Rechts des Beamten, persönliche Beziehungen zu dem Ort seiner wesentlichen Interessen aufrechtzuerhalten, und mit Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) -, sowie viertens einen Verstoß gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und des Schutzes wohlerworbener Rechte.

    Daher wie das Gericht die Klagen in den Rechtssachen T-531/16 bis T-533/16 und T-545/16 in vollem Umfang ab.

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht zum einen den zweiten und den dritten sowie teilweise den vierten Klageantrag der Rechtsmittelführer in der Rechtssache T-531/16 und zum anderen den zweiten Klageantrag in den Rechtssachen T-532/16, T-533/16 und T-545/16 auf der Grundlage der in den Rn. 16 und 17 des vorliegenden Urteils zusammengefassten Erwägungen zurückgewiesen hat - jeweils in den Rn. 26 bis 28 des in der Rechtssache C-567/22 P angefochtenen Urteils, in Rn. 22 des in der Rechtssache C-568/22 P angefochtenen Urteils, in Rn. 23 des in der Rechtssache C-569/22 P angefochtenen Urteils und in Rn. 22 des in der Rechtssache C-570/22 P angefochtenen Urteils.

    Daraus folgt, dass das Rechtsmittel in der Rechtssache C-567/22 P als unzulässig zurückzuweisen ist, soweit es auf die Aufhebung des in dieser Rechtssache angefochtenen Urteils in Bezug auf die Zurückweisung des zweiten und dritten Klageantrags der Klage in der Rechtssache T-531/16 sowie des vierten Klageantrags dieser Klage - mit dem die Verurteilung der Kommission zur Zahlung der jährlichen Reisekosten auf der Grundlage der Bestimmungen des alten Statuts beantragt wurde - gerichtet ist, da keine Angaben zu den Gesichtspunkten gemacht wurden, auf die sich das Rechtsmittel insoweit stützt.

    Folglich ist in jedem der Rechtsmittel der Rüge des ersten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes, mit der ein Verstoß gegen das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit geltend gemacht wird, stattzugeben, so dass die angefochtenen Urteile aufzuheben sind, soweit sie die Zurückweisung des ersten Klagegrundes der Aufhebungsklagen und folglich zum einen die Zurückweisung des vierten Antrags in der Rechtssache T-531/16 und zum anderen die Verurteilung der Rechtsmittelführer zur Tragung der Kosten in den Rechtssachen T-531/16 bis T-533/16 und T-545/16 betreffen, ohne dass es einer Prüfung der übrigen Teile des ersten Rechtsmittelgrundes der Rechtsmittel bedarf.

    Im vorliegenden Fall ist der Gerichtshof insbesondere angesichts des Umstands, dass die von den Rechtsmittelführern in den Rechtssachen T-531/16 bis T-533/16 und T-545/16 erhobenen Klagen im Wesentlichen auf eine Einrede der Rechtswidrigkeit gestützt sind, die vor dem Gericht streitig erörtert wurde und deren Prüfung keine weitere prozessleitende Maßnahme oder Beweiserhebung erfordert, der Auffassung, dass diese Klagen entscheidungsreif sind und endgültig über sie zu entscheiden ist.

    In Anbetracht der teilweisen Aufhebung der angefochtenen Urteile ist nur über die ersten Aufhebungsanträge dieser Klagen und über die in der Rechtssache T-531/16 gestellten Anträge vermögensrechtlicher Art zu entscheiden.

    Folglich ist den ersten Aufhebungsanträgen der Klagen in den Rechtssachen T-531/16 bis T-533/16 und T-545/16 stattzugeben und sind daher die Entscheidungen aufzuheben, mit denen das Organ, dessen Beamte die Rechtsmittelführer jeweils sind, erstmals deren Ansprüche im Bereich der Pauschalvergütung der jährlichen Reisekosten unter Anwendung von Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 2 des Anhangs VII des Statuts festlegte.

    Vor dem Gericht machten die Rechtsmittelführer in der Rechtssache T-531/16 geltend, dass die Aufhebung u. a. der Entscheidung, mit der der Betrag der Erstattung ihrer Reisekosten für das Jahr 2014 festgesetzt worden sei, die Erstattung ihrer Kosten der jährlichen Reise zum Herkunftsort auf der Grundlage ihrer tatsächlichen Kosten zuzüglich Verzugszinsen ab dem 12. Juni 2014 nach sich ziehen müsse.

    Aus den vorstehenden Gründen ergibt sich, dass die Aufhebung der im Rahmen der Rechtssache T-531/16 angefochtenen Entscheidungen aus der im Rahmen der Einrede festgestellten Rechtswidrigkeit von Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 2 des Anhangs VII des Statuts folgt, auf den diese Entscheidungen gestützt waren.

    Da diese Bestimmung somit außer Betracht zu lassen ist, ist der Betrag der jedem der Rechtsmittelführer in der Rechtssache T-531/16 für das Jahr 2014 geschuldeten Reisekosten allein nach Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 1 des Anhangs VII des Statuts zu bestimmen.

    Folglich ist die Kommission zu verurteilen, jedem der Rechtsmittelführer in der Rechtssache T-531/16 einen Betrag in Höhe der Differenz zwischen den für das Jahr 2014 bereits erhaltenen Reisekosten und dem Betrag, der sich aus der Anwendung einer anhand der Entfernung zwischen dem Ort ihrer dienstlichen Verwendung und ihrem Herkunftsort berechneten Kilometervergütung ergibt, zuzüglich Verzugszinsen zum gesetzlichen Zinssatz zu zahlen.

    Die Urteile des Gerichts der Europäischen Union vom 15. Juni 2022, Dumitrescu und Schwarz/Kommission (T - 531/16, EU:T:2022:362), vom 15. Juni 2022, YT und YU/Kommission (T - 532/16, EU:T:2022:363), vom 15. Juni 2022, YV u. a./Kommission (T - 533/16, EU:T:2022:364), sowie vom 15. Juni 2022, YY und ZA/Gerichtshof der Europäischen Union (T - 545/16, EU:T:2022:366), werden aufgehoben, soweit das Gericht mit ihnen die Klagen von Herrn Vasile Dumitrescu und Herrn Guido Schwarz (T - 531/16), von YT und YU (T - 532/16), von YV (T - 533/16) sowie von ZA (T - 545/16) abgewiesen hat, die auf die Aufhebung der Entscheidung gerichtet waren, mit der die Europäische Kommission (T - 531/16 bis T - 533/16) und der Gerichtshof der Europäischen Union (T - 545/16) ihnen gegenüber erstmals die Pauschalvergütung der Reisekosten unter Anwendung von Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 2 des Anhangs VII des Statuts der Beamten der Europäischen Union in der Fassung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1023/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Union und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union festgelegt hatte, und soweit das Gericht mit diesen Urteilen über die Kosten entschieden hat.

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