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   EuG, 15.07.2015 - T-337/13   

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EuG, 15.07.2015 - T-337/13 (https://dejure.org/2015,17572)
EuG, Entscheidung vom 15.07.2015 - T-337/13 (https://dejure.org/2015,17572)
EuG, Entscheidung vom 15. Juli 2015 - T-337/13 (https://dejure.org/2015,17572)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    CSF / Kommission

    Rechtsangleichung - Richtlinie 2006/42/EG - Maschinen, die mit der CE-Kennzeichnung versehen sind - Grundlegende Sicherheitsanforderungen - Gefahren für die Sicherheit von Personen - Schutzklausel - Beschluss der Kommission, mit dem eine nationale Maßnahme zum Verbot des ...

  • Europäischer Gerichtshof

    CSF / Kommission

    Rechtsangleichung - Richtlinie 2006/42/EG - Maschinen, die mit der CE-Kennzeichnung versehen sind - Grundlegende Sicherheitsanforderungen - Gefahren für die Sicherheit von Personen - Schutzklausel - Beschluss der Kommission, mit dem eine nationale Maßnahme zum Verbot des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung des Beschlusses 2013/173/EU der Kommission vom 8. April 2013 über eine Maßnahme der dänischen Behörden zum Verbot eines Typs einer Mehrzweck-Erdbewegungsmaschine gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)

  • EuG, 03.05.2018 - T-168/16

    Grizzly Tools / Kommission - Schutz der Gesundheit und der Sicherheit von

    Vom Ergebnis dieser Prüfung hängt es ab, ob die in Rede stehende nationale Maßnahme endgültig aufrechterhalten bleibt, da der Mitgliedstaat sie nur aufrechterhalten kann, wenn die Kommission sie für gerechtfertigt erklärt, und er sie andernfalls beenden muss (vgl. Urteil vom 15. Juli 2015, CSF/Kommission, T-337/13, EU:T:2015:502, Rn. 45 und 46 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Richtlinie 2006/42 begründet also ein System der Überwachung und Regulierung des Binnenmarkts, in dem in erster Linie die zuständigen nationalen Behörden zu beurteilen haben, ob eine Maschine die Gesundheit oder Sicherheit von Personen zu gefährden droht (Urteil vom 15. Juli 2015, CSF/Kommission, T-337/13, EU:T:2015:502, Rn. 19, 26, 27 und 79), und, wenn diese Frage zu bejahen ist, die Maßnahmen ergreifen müssen, die erforderlich sind, um die Maschine aus dem Verkehr zu ziehen oder zu verbieten.

    Aus der Rechtsprechung geht hervor, dass dies von den zuständigen nationalen Behörden komplexe Beurteilungen technischer oder wissenschaftlicher Art verlangen kann (vgl. Urteil vom 15. Juli 2015, CSF/Kommission, T-337/13, EU:T:2015:502, Rn. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Rahmen hat das Gericht bereits entschieden, dass der Kommission, damit sie das ihr gesetzte Ziel wirksam verfolgen kann und im Hinblick darauf, dass sie komplexe technische Beurteilungen vorzunehmen hat, ein weites Ermessen zuzuerkennen ist (Urteil vom 15. Juli 2015, CSF/Kommission, T-337/13, EU:T:2015:502, Rn. 80).

    Vielmehr verlangt die Richtlinie 2006/42 allgemeiner die Berücksichtigung von Risiken, die bei "vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung" oder bei "jede[r] vernünftigerweise vorhersehbare[n] Fehlanwendung" bestehen; Letztere wird in Nr. 1.1.1 dieses Anhangs definiert als "Verwendung einer Maschine in einer laut Betriebsanleitung nicht beabsichtigten Weise, die sich jedoch aus leicht absehbarem menschlichem Verhalten ergeben kann" (Urteil vom 15. Juli 2015, CSF/Kommission, T-337/13, EU:T:2015:502, Rn. 56).

    Fehlt es an einem solchen Nachweis, kann die Beeinträchtigung des Grundsatzes des freien Warenverkehrs durch die nationale Maßnahme, die aufgrund der von dieser Bestimmung vorgesehenen Schutzklausel erlassen worden ist, nicht als "gerechtfertigt" im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden (vgl. Urteil vom 15. Juli 2015, CSF/Kommission, T-337/13, EU:T:2015:502, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ferner kann das Vorliegen einer Gefahr für die Sicherheit oder Gesundheit von Personen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2006/42 außer nach Maßgabe anderer Kriterien im Licht der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen beurteilt werden, die die Hersteller von Maschinen gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchst. a dieser Richtlinie und ihres Anhangs I beachten müssen (vgl. Urteil vom 15. Juli 2015, CSF/Kommission, T-337/13, EU:T:2015:502, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wenn jedoch unter Bezugnahme auf einen durchschnittlichen und angemessen sorgfältigen Verwender rechtlich hinreichend nachgewiesen ist, dass ein solches Risiko vorliegt, ist die vorherige Unterrichtung des Verwenders über dieses Risiko angesichts der in der Richtlinie 2006/42 festgelegten Rangfolge von Schutz- und Informationspflichten, die die Richtlinie den Maschinenherstellern auferlegt, und angesichts der mit der Nichtbeachtung dieser Pflichten verbundenen Folgen an und für sich unerheblich (Urteil vom 15. Juli 2015, CSF/Kommission, T-337/13, EU:T:2015:502, Rn. 83 und 84).

    Das Gericht muss somit ausgehend von einem durchschnittlichen und angemessen sorgfältigen Benutzer feststellen, ob die Kommission, ohne einen offensichtlichen Beurteilungsfehler zu begehen, zu der Ansicht gelangen konnte, dass die in Rede stehende Maßnahme gerechtfertigt war (Urteil vom 15. Juli 2015, CSF/Kommission, T-337/13, EU:T:2015:502, Rn. 85).

    Im Rahmen der Umsetzung von Art. 11 Abs. 3 der Richtlinie 2006/42 besteht die Rolle der Kommission vor allem darin, zu prüfen, ob die erforderlichen Maßnahmen, die ihr von einem Mitgliedstaat gemeldet werden, in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht gerechtfertigt sind, um zu verhindern, dass eine Maschine, wie es in Art. 11 Abs. 1 dieser Richtlinie heißt, die Sicherheit oder Gesundheit von Personen oder gegebenenfalls von Haustieren oder Sachen oder der Umwelt zu gefährden droht (Urteile vom 15. Juli 2015, CSF/Kommission, T-337/13, EU:T:2015:502, Rn. 100 und 101, und vom 26. Januar 2017, GGP Italy/Kommission, T-474/15, EU:T:2017:36, Rn. 39 und 40).

    Sie verlangt von ihnen auch, bereits im Stadium der Konstruktion und des Baus dieser Maschinen so weit wie möglich solche Risiken zu beseitigen oder zu vermindern (Urteil vom 15. Juli 2015, CSF/Kommission, T-337/13, EU:T:2015:502, Rn. 70).

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich aus der Systematik der Richtlinie 2006/42 eindeutig ergibt, dass die in Art. 7 Abs. 1 dieser Verordnung vorgesehene Konformitätsvermutung die den Mitgliedstaaten eingeräumte Möglichkeit unberührt lässt, von der Schutzklausel des Art. 11 dieser Richtlinie Gebrauch zu machen, wenn die dort genannten Voraussetzungen vorliegen (Urteil vom 15. Juli 2015, CSF/Kommission, T-337/13, EU:T:2015:502, Rn. 72).

    Somit kann nach der Rechtsprechung, wenn eine solche Maßnahme im Sinne von Art. 11 der Richtlinie 2006/42 gerechtfertigt ist, wie sich das im vorliegenden Fall aus den obigen Ausführungen ergibt, die Entscheidung, mit der die Kommission sie für gerechtfertigt erklärt, nicht mit der Begründung in Frage gestellt werden, dass es auf dem in Rede stehenden nationalen Markt Maschinen gebe, die mit der von dieser Maßnahme erfassten Maschine vergleichbar seien, aber unter Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht Gegenstand von ähnlichen Maßnahmen gewesen seien (Urteil vom 15. Juli 2015, CSF/Kommission, T-337/13, EU:T:2015:502, Rn. 105).

    Wie die Kommission hervorgehoben hat, befand sich im Übrigen der PHD 100 B2, da dieser Hochdruckreiniger Gegenstand einer Bewertung und einer von den spanischen Behörden auf der Grundlage von Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2006/42 ergriffenen Maßnahme gewesen war, für die Zwecke der von der Kommission in Anwendung von Art. 11 Abs. 3 dieser Richtlinie durchzuführenden Prüfung in einer anderen Situation als die ähnlichen auf dem Markt befindlichen Hochdruckreiniger (vgl. Urteil vom 15. Juli 2015, CSF/Kommission, T-337/13, EU:T:2015:502, Rn. 106 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Mitgliedstaaten sind nicht nur zur Anwendung der Schutzklausel des Art. 11 der Richtlinie 2006/42 befugt; sie sind auch dazu verpflichtet, wenn sie feststellen, dass Maschinen die Gesundheit oder die Sicherheit von Personen zu gefährden drohen (Urteil vom 15. Juli 2015, CSF/Kommission, T-337/13, EU:T:2015:502, Rn. 107 und 108 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 08.09.2021 - T-152/19

    Brunswick Bowling Products/ Kommission

    Zum anderen kann die gerichtliche Kontrolle der Stichhaltigkeit der rechtlichen Begründung, die die Kommission dazu geführt hat, die in Rede stehenden nationalen Maßnahmen für gerechtfertigt zu erklären, nur im Rahmen einer vollständigen Kontrolle erfolgen, da es sich um eine Rechtsfrage handelt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2015, CSF/Kommission, T-337/13, EU:T:2015:502, Rn. 48 und 80 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Unmittelbare Folge des angefochtenen Beschlusses ist daher die Einleitung nationaler Verfahren, die das der Klägerin bis dahin in der gesamten Union zustehende Recht in Frage stellen, eine Maschine in Verkehr zu bringen, für die die Vermutung der Konformität nach Art. 7 dieser Richtlinie galt, wenn sie mit der CE-Kennzeichnung versehen und ihr die EG-Konformitätserklärung beigefügt war (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2015, CSF/Kommission, T-337/13, EU:T:2015:502, Rn. 28).

    Er ist damit nach Art. 288 AEUV für jeden von ihnen in all seinen Teilen verbindlich (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2015, CSF/Kommission, T-337/13, EU:T:2015:502, Rn. 24).

    Im Übrigen stellt der 13. Erwägungsgrund der Richtlinie klar, dass diese auf Unionsebene erlassenen Maßnahmen keine unmittelbare Anwendung auf die Wirtschaftsbeteiligten finden und von den Mitgliedstaaten umgesetzt werden müssen (Urteil vom 15. Juli 2015, CSF/Kommission, T-337/13, EU:T:2015:502, Rn. 33).

    Dagegen sind solche Maßnahmen für die Zwecke des Art. 11 der in Rede stehenden Richtlinie in Anbetracht der Tragweite dieses Artikels weder vorgesehen noch erforderlich (vgl. Urteil vom 15. Juli 2015, CSF/Kommission, T-337/13, EU:T:2015:502, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 13.09.2023 - T-349/21

    Deutschland/ Kommission - Rechtsangleichung - Richtlinie 95/16/EG - Richtlinie

    Gleichwohl gestattet es Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 95/16 einem Mitgliedstaat, wenn er feststellt, dass ein Aufzug oder ein Sicherheitsbauteil, der bzw. die die CE-Kennzeichnung trägt und bestimmungsgemäß verwendet wird, die Sicherheit und Gesundheit von Personen und gegebenenfalls die Sicherheit von Gütern gefährden kann, alle zweckdienlichen Maßnahmen zu treffen, um den Aufzug oder das Sicherheitsbauteil aus dem Verkehr zu ziehen, das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme zu verbieten oder den freien Verkehr für diesen Aufzug oder dieses Sicherheitsbauteil einzuschränken, wobei diese Maßnahmen einem Kontrollverfahren der Union unterliegen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 15. Juli 2015, CSF/Kommission, T-337/13, EU:T:2015:502, Rn. 45).

    Zwar gestattet es Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 95/16 einem Mitgliedstaat, eine Schutzmaßnahme zu erlassen, doch hat dieser seine Entscheidung angemessen zu begründen - dies gilt insbesondere dann, wenn es auf die Nichterfüllung der grundlegenden Anforderungen, auf die mangelhafte Anwendung der Normen oder auf einen Mangel der Normen selbst zurückzuführen ist, dass eine Abweichung von den Anforderungen vorliegt -, während die von der Kommission durchzuführende Kontrolle nur die Prüfung zum Gegenstand hat, ob die von dem fraglichen Mitgliedstaat getroffenen Maßnahmen gerechtfertigt sind (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 15. Juli 2015, CSF/Kommission, T-337/13, EU:T:2015:502, Rn. 101).

    Insoweit ist festzustellen, dass der Kommission in einem Bereich, in dem sie komplexe technische Beurteilungen vorzunehmen hat, um insbesondere zu beurteilen, ob die gemäß Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 95/16 erlassenen nationalen Maßnahmen gerechtfertigt sind, in Bezug auf diese Bewertungen ein weites Ermessen zuzuerkennen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Juli 2007, 1ndustrias Químicas del Vallés/Kommission, C-326/05 P, EU:C:2007:443, Rn. 74 und 75, und vom 15. Juli 2015, CSF/Kommission, T-337/13, EU:T:2015:502, Rn. 80).

    Bei der Kontrolle eines weiten Ermessensspielraums muss der Unionsrichter im Rahmen der ihm unterbreiteten Klagegründe prüfen, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten worden sind, ob der Sachverhalt von der Kommission zutreffend festgestellt worden ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Würdigung dieses Sachverhalts und kein Ermessensmissbrauch vorliegen (vgl. Urteil vom 15. Juli 2015, CSF/Kommission, T-337/13, EU:T:2015:502, Rn. 81 und die dort angegebene Rechtsprechung).

    Es ist darauf hinzuweisen, dass ein Mitgliedstaat dann, wenn er eine auf die Nichterfüllung der grundlegenden Anforderungen gestützte Schutzmaßnahme erlässt, seine Entscheidung angemessen begründen muss, während die Aufgabe der Kommission nur in der Prüfung besteht, ob die von dem fraglichen Mitgliedstaat getroffenen Maßnahmen gerechtfertigt sind (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 15. Juli 2015, CSF/Kommission, T-337/13, EU:T:2015:502, Rn. 101).

  • EuG, 26.01.2017 - T-474/15

    GGP Italy / Kommission - Schutz der Gesundheit und der Sicherheit von

    Die Kommission verweist in diesem Zusammenhang auf das Urteil vom 15. Juli 2015, CSF/Kommission (T-337/13, EU:T:2015:502, Rn. 100).

    In der Sache ist darauf hinzuweisen, dass bereits in dem von der Kommission angeführten Urteil vom 15. Juli 2015, CSF/Kommission (T-337/13, EU:T:2015:502, Rn. 100) festgestellt worden ist, dass es nicht Aufgabe der Kommission ist, im Rahmen des Erlasses eines Beschlusses wie des angefochtenen, der auf der Grundlage von Art. 11 Abs. 3 der Richtlinie 2006/42 beruht, in jeder Hinsicht die Rechtmäßigkeit der Maßnahmen nationaler Behörden zu kontrollieren, die zur Auslösung der in diesem Artikel vorgesehenen Schutzklausel führen.

    Im Rahmen der Umsetzung von Art. 11 Abs. 3 der Richtlinie 2006/42 besteht die Rolle der Kommission in erster Linie darin, zu prüfen, ob die erforderlichen Maßnahmen, die ihr von einem Mitgliedstaat gemeldet werden, in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht gerechtfertigt sind, um zu verhindern, dass eine Maschine, wie es in Abs. 1 dieses Artikels heißt, die Sicherheit oder Gesundheit von Personen oder gegebenenfalls von Haustieren oder Sachen oder der Umwelt zu gefährden droht (Urteil vom 15. Juli 2015, CSF/Kommission, T-337/13, EU:T:2015:502, Rn. 101) Auf ein von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgebrachtes Argument ist zu erwidern, dass die Würdigung, die in dem oben genannten Urteil im Zusammenhang mit der behaupteten Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes durch die nationalen Behörden erfolgte, auch im vorliegenden Fall relevant ist, in dem die Verletzung einer Vorschrift einer Richtlinie durch die nationalen Behörden geltend gemacht wird.

  • EuG, 04.10.2018 - T-128/14

    Daimler / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 -

    Im Urteil vom 15. Juli 2015, CSF/Kommission (T-337/13, EU:T:2015:502, Rn. 16 bis 35), hat das Gericht jedoch eine Nichtigkeitsklage für zulässig gehalten, die von einem Hersteller einer Maschine gegen einen Beschluss der Kommission erhoben worden war, in dem festgestellt wurde, dass die Maßnahmen der dänischen Behörden, die auf die in Art. 11 der Richtlinie 2006/42 vorgesehene Schutzklausel gestützt waren und die Bedingungen betrafen, unter denen diese Maschine in Dänemark in Verkehr gebracht wurde, gerechtfertigt sind.
  • EuG, 20.08.2018 - T-251/18

    IFSUA/ Rat

    Si l'imminence du préjudice allégué ne doit pas être établie avec une certitude absolue, sa réalisation doit néanmoins être prévisible avec un degré de probabilité suffisant (voir ordonnance du 11 novembre 2013, CSF/Commission, T-337/13 R, non publiée, EU:T:2013:599, point 31 et jurisprudence citée ; voir, en ce sens, ordonnance du 27 novembre 2014, SEA/Commission, T-674/14 R, non publiée, EU:T:2014:1009, point 54 et jurisprudence citée), un préjudice de nature purement hypothétique, fondé sur la survenance d'événements futurs et incertains, ne justifiant pas l'octroi de mesures provisoires (voir, en ce sens, ordonnance du 27 février 2015, Espagne/Commission, T-826/14 R, EU:T:2015:126, point 33 et jurisprudence citée).
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