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   EuG, 15.09.1995 - T-458/93, T-523/93   

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https://dejure.org/1995,15776
EuG, 15.09.1995 - T-458/93, T-523/93 (https://dejure.org/1995,15776)
EuG, Entscheidung vom 15.09.1995 - T-458/93, T-523/93 (https://dejure.org/1995,15776)
EuG, Entscheidung vom 15. September 1995 - T-458/93, T-523/93 (https://dejure.org/1995,15776)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Geltendmachung eines Verstoßes gegen den Gemeinschaftsvertrag und die niedergelegten Mechanismen zur Sicherung des Absatzes des von der Klägerin angebotenen Urans ; Antrag auf Schadensersatz wegen Unterlassung der Ausübung eines Bezugsrechts und des ausschließlichen ...

  • Judicialis

    EAG Art. 53 Abs. 2; ; EAG Art. 148; ; EAG Art. 66; ; EAG Art. 64; ; EAG Art. 60; ; EAG Art. 59

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 14.12.1971 - 7/71

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuG, 15.09.1995 - T-458/93
    22 In diesem Zusammenhang weist die Klägerin vorab darauf hin, daß die Vorschriften des Kapitels VI des Vertrages niemals geändert worden seien und daher in vollem Umfang in Kraft blieben, wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 14. Dezember 1971 in der Rechtssache 7/71 (Kommission/Frankreich, Slg. 1971, 1003, Randnrn. 10 bis 28) entschieden habe.

    Diese Vorgehensweise entspricht der Rechtsprechung des Gerichtshofes, der in seinem bereits zitierten Urteil Kommission/Frankreich (in Randnummer 43) entschieden hat, daß "der Umstand, daß die Benutzung der im Vertrag vorgesehenen Versorgungseinrichtungen wegen der Marktverhältnisse zu einer bestimmten Zeit möglicherweise nicht so notwendig erschienen sein mag, für sich allein den diesbezueglichen Vorschriften ihre Verbindlichkeit nicht zu nehmen" vermag.

    Durch die Einführung eines solchen Verfahrens wird diese Marktentwicklung entsprechend den Zielsetzungen des Versorgungssystems, dessen Durchführung der Vertrag der Agentur überträgt, berücksichtigt (siehe in diesem Sinne die Schlussanträge des Generalanwalts Römer in der Rechtssache 7/71, Kommission/Frankreich, Slg. 1971, 1023, 1032).

  • EuGH, 27.03.1990 - 308/87

    Grifoni / EAEC

    Auszug aus EuG, 15.09.1995 - T-458/93
    90 Das Gericht weist darauf hin, daß die ausservertragliche Haftung der Gemeinschaft nach Artikel 188 Absatz 2 EAG-Vertrag an das Zusammentreffen mehrerer Voraussetzungen geknüpft ist, denn es ist erforderlich, daß die den Gemeinschaftsorganen vorgeworfene Handlung rechtswidrig und ein tatsächlicher Schaden eingetreten ist und daß zwischen der Handlung und dem behaupteten Schaden ein ursächlicher Zusammenhang besteht (siehe z. B. Urteil des Gerichtshofes vom 27. März 1990 in der Rechtssache C-308/87, Grifoni/Kommission, Slg. 1990, I-1203, Randnr. 6).
  • EuGH, 05.10.1994 - C-280/93

    Deutschland / Rat

    Auszug aus EuG, 15.09.1995 - T-458/93
    Die Kontrolle durch das Gericht muß sich somit auf jeden Fall darauf beschränken, ob ein offensichtlicher Beurteilungsfehler oder ein Ermessensmißbrauch vorliegt (siehe u. a. Urteil des Gerichtshofes vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-280/93, Deutschland/Rat, Slg. 1994, I-4973, Randnrn. 51 und 89 bis 91).
  • EuGH, 16.02.1993 - C-107/91

    ENU / Kommission

    Auszug aus EuG, 15.09.1995 - T-458/93
    In seinem Urteil vom 16. Februar 1993 in der Rechtssache C-107/91 (ENU/Kommission, Slg. 1993, I-599, Randnrn. 32 bis 34) hat der Gerichtshof entschieden, daß die Kommission es unter Verstoß gegen Artikel 53 Absatz 2 EAG-Vertrag unterlassen hat, eine Entscheidung über den Antrag der ENU zu erlassen, mit dem der Kommission die stillschweigende Weigerung der Agentur, ihr Bezugsrecht hinsichtlich der portugiesischen Uranerzeugung auszuüben und die oben genannte "besondere Regelung" ihrer Versorgungspolitik anzuwenden, unterbreitet wird.
  • Generalanwalt beim EuGH, 05.12.1996 - C-357/95

    Empresa Nacional de Urânio SA (ENU) gegen Kommission der Europäischen

    Diese Rechtssache wurde mit der Schadensersatzklage verbunden, die die ENU zuvor gemäß Artikel 188 Absatz 2 des Vertrages gegen die Kommission erhoben hatte (Rechtssache T-458/93).

    Daher schlage ich vor, das Rechtsmittel bezueglich der Schadensersatzklage in der Rechtssache T-458/93 als unbegründet zurückzuweisen.

    das Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz in der Rechtssache T-458/93 als unbegründet zurückzuweisen;.

    (7) - Urteil vom 15. September 1995 in den verbundenen Rechtssachen T-458/93 und T-523/93 (ENU/Kommission, Slg. 1995, II-2459).

  • EuGH, 22.04.1999 - C-161/97

    Kernkraftwerke Lippe-Ems / Kommission

    Die Versorgungsregelung muß nämlich nach dieser Vorschrift von der Agentur durchgeführt werden, die zur Erfüllung ihrer Aufgabe über das ausschließliche Recht verfügt, Verträge über die Lieferung dieser Erzeugnisse aus Ländern innerhalb oder außerhalb der Gemeinschaft abzuschließen (Urteil des Gerichts vom 15. September 1995 in den Rechtssachen T-458/93 und T-523/93, ENU/Kommission, Slg. 1995, II-2459, Randnr. 57).
  • EuG, 25.02.1997 - T-149/94

    Kernkraftwerke Lippe-Ems GmbH gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

    Die Versorgungsregelung muß nämlich nach dieser Vorschrift von der Agentur durchgeführt werden, die zur Erfuellung ihrer Aufgabe über das ausschließliche Recht verfügt, Verträge über die Lieferung dieser Erzeugnisse aus Ländern innerhalb oder ausserhalb der Gemeinschaft abzuschließen (Urteil des Gerichts vom 15. September 1995 in den Rechtssachen T-458/93 und T-523/93, ENU/Kommission, Slg. 1995, II-2459, Randnr. 57).
  • EuGH, 11.03.1997 - C-357/95

    ENU / Kommission

    1 Die Empresa Nacional de Urânio SA (nachstehend: ENU) hat mit Schriftsatz, der am 16. November 1995 beim Gerichtshof eingegangen ist, ein Rechtsmittel gegen das Urteil vom 15. September 1995 in den verbundenen Rechtssachen T-458/93 und T-523/93 (ENU/Kommission, Slg. 1995, II-2459; nachstehend: angefochtenes Urteil) eingelegt, mit dem das Gericht erster Instanz ihre Klagen auf Nichtigerklärung der Entscheidung 93/428/Euratom der Kommission vom 19. Juli 1993 zur Anwendung von Artikel 53 Absatz 2 EAG-Vertrag (ABl. L 197, S. 54, im folgenden: Entscheidung) und auf Feststellung der Haftung der Gemeinschaft wegen Verletzung der Bestimmungen des Kapitels 6 EAG-Vertrag abgewiesen und ihr die Kosten des Verfahrens auferlegt hat.
  • EuG, 15.09.1995 - T-523/93

    Geltendmachung eines Verstoßes gegen den Gemeinschaftsvertrag und die

    Volltext siehe unter: EuG - 15.09.1995 - AZ: T 458/93.
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