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   EuG, 15.09.1998 - T-11/95   

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EuG, 15.09.1998 - T-11/95 (https://dejure.org/1998,1166)
EuG, Entscheidung vom 15.09.1998 - T-11/95 (https://dejure.org/1998,1166)
EuG, Entscheidung vom 15. September 1998 - T-11/95 (https://dejure.org/1998,1166)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Staatliche Beihilfen - Nichtigkeitsklage - Fristen - Individuell betroffene Personen - Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers - Einleitung des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages

  • Europäischer Gerichtshof

    BP Chemicals / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    BP Chemicals Limited gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    1 Nichtigkeitsklage - Fristen - Beginn - Zeitpunkt der Erlangung der Kenntnis von der Handlung - Subsidiarität - Zeitpunkt der Bekanntgabe (EG-Vertrag, Artikel 93 Absatz 2 und 173 Absatz 5) 2 Nichtigkeitsklage - Natürliche oder juristische Personen - Handlungen, die sie ...

  • EU-Kommission

    BP Chemicals Limited gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Staatliche Beihilfen - Nichtigkeitsklage - Fristen - Individuell betroffene Personen - Prinzip des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalanlegers - Einleitung des Verfahrens nach Artikle 93 Absatz 2 des Vertrages.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kapitalerhöhungen eines Unternehmens ohne umfassenden Umstrukturierungsplan; Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers; Kapitaleinlagen im Hinblick auf staatliche Beihilfen; Einhaltung der Klagefrist; Kumulative Voraussetzungen der individuellen ...

  • Judicialis

    EGV Art. 93 Abs. 2; ; EGV Art. 173 Abs. 5; ; EGV Art. 92 Abs. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission, mit der im Rahmen der Artikel 92 bis 94 EG-Vertrag die Beihilfen der italienischen Regierung an die Firma Enichem genehmigt wurden - Von der staatlichen Holdinggesellschaft ENI vorgenommene Kapitaleinlagen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (53)Neu Zitiert selbst (31)

  • EuGH, 19.05.1993 - C-198/91

    Cook / Kommission

    Auszug aus EuG, 15.09.1998 - T-11/95
    Hingegen sei die Klage aufgrund der Urteile des Gerichtshofes vom 19. Mai 1993 in der Rechtssache C-198/91 (Cook/Kommission, Slg. 1993, I-2487) und vom 15. Juni 1993 in der Rechtssache C-225/91 (Matra/Kommission, Slg. 1993, I-3203) durchaus zulässig, soweit sie die Beurteilung der dritten Kapitaleinlage betreffe.

    Das zitierte Urteil Cook/Kommission beanspruche nämlich keine Geltung für eineEntscheidung, mit der nach Artikel 93 Absatz 3 des Vertrages das Fehlen einer Beihilfe festgestellt werde.

    Als Konkurrentin von EniChem habe sie, da eine Mitteilung über die Einleitung eines Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages bezüglich der dritten Kapitaleinlage nicht erfolgt sei, keine Gelegenheit zur Äußerung gehabt und könne damit die Beurteilung der dritten Kapitaleinlage anfechten (Urteile des Gerichtshofes vom 14. November 1984 in der Rechtssache 323/82, Intermills/Kommission, Slg. 1984, 3809, Cook/Kommission, Randnrn.

    Entgegen dem Vorbringen von ENI und EniChem sei das Urteil Cook/Kommission sehr wohl auf den Fall anwendbar, daß eine Entscheidung, kein Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages zu eröffnen, weil die betreffende Maßnahme keine staatliche Beihilfe darstelle, ergangen sei.

    Die dem Urteil Cook/Kommission zugrunde liegende Argumentation gelte auch für eine solche Sachlage, weil den Betroffenen, wenn sie die Entscheidung der Kommission nicht beim Gericht anfechten könnten, die Verfahrensgarantien des Artikels 93 Absatz 2 des Vertrages vorenthalten würden.

    Die Beklagte hat im Hinblick auf die Urteile Cook/Kommission und Matra/Kommission die Zulässigkeit der Klage bezüglich der dritten Kapitaleinlage nicht in Zweifel gezogen.

    Unter diesen Umständen kann die Einhaltung der Verfahrensgarantien, die gemäß Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages den Beteiligten zugute kommen, nur in der Weise gewährleistet werden, daß diese die Möglichkeit haben, die streitige Entscheidung der Kommission beim Gerichtshof anzufechten (Urteil Cook/Kommission, Randnr. 23, und Urteil Matra/Kommission, Randnr. 17).

    Drittens habe die Kommission, indem sie bezüglich der dritten Kapitaleinlage nicht das Verfahren gemäß Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages eingeleitet habe, einen Verfahrensfehler begangen, der sie um die ihr in dieser Bestimmung zugestandenen Rechte gebracht habe (Urteil Cook/Kommission, Randnr. 23).Die Kommission hätte nämlich entweder das bereits eingeleitete Verfahren auf die dritte Kapitaleinlage ausdehnen oder aber ein neues Verfahren eröffnen müssen, um dann in voller Kenntnis sämtlicher Umstände der Sache ihre Entscheidung treffen zu können (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 20. März 1984 in der Rechtssache 84/82, Deutschland/Kommission, Slg. 1984, 1451, Randnr. 13, und Urteil Cook/Kommission, Randnr. 29).

    Ist die Kommission aufgrund dieser ersten Prüfung jedoch zu der gegenteiligen Überzeugung gelangt oder hat sie nicht alle Schwierigkeiten hinsichtlich der Vereinbarkeit dieses Vorhabens mit dem Gemeinsamen Markt ausräumen können, so ist sie verpflichtet, alle erforderlichen Stellungnahmen einzuholen und zu diesem Zweck das Verfahren des Artikels 93 Absatz 2 einzuleiten (vgl. insbesondere Urteile des Gerichtshofes vom 20. März 1984, Deutschland/Kommission, Randnr. 13, Cook/Kommission, Randnr. 29, Matra/Kommission, Randnr. 33, und vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink's France, Randnr. 39).

  • EuG, 05.11.1997 - T-149/95

    Ducros / Kommission

    Auszug aus EuG, 15.09.1998 - T-11/95
    Die Klägerin ist von der streitigen Entscheidung zweifellos unmittelbar betroffen, da diese bereits gewährte Beihilfen für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt (vgl. zuletzt Urteil des Gerichts vom 5. November 1997 in der Rechtssache T-149/95, Ducros/Kommission, Slg. 1997, II-2031, Randnr. 32).

    Nach ständiger Rechtsprechung kann im übrigen derjenige, der nicht Adressat einer Entscheidung ist, nur dann geltend machen, von ihr individuell betroffen zu sein, wenn die Entscheidung ihn wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, ihn aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und ihn daher in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten (Urteil des Gerichtshofes vom 15. Juli 1963 in der Rechtssache 25/62, Plaumann/Kommission, Slg. 1963, 213, 238; Urteil Ducros/Kommission, Randnr. 33).

    Daraus ergibt sich jedoch nicht, daß ein Unternehmen nicht in anderer Weise, durch Darlegung besonderer Umstände, die es in ähnlicher Weise individualisieren wie den Adressaten, den Nachweis erbringen könnte, daß es individuell betroffen ist (Urteile ASPEC u. a./Kommission, Randnr. 64, und Ducros/Kommission, Randnr. 34).

    Insoweit ist die Klägerin durch die streitige Entscheidung auch unmittelbar betroffen, da die dritte Kapitaleinlage nach Klageerhebung erfolgt ist (Urteil Ducros/Kommission, Randnr. 32).

  • EuGH, 15.06.1993 - C-225/91

    Matra / Kommission

    Auszug aus EuG, 15.09.1998 - T-11/95
    Hingegen sei die Klage aufgrund der Urteile des Gerichtshofes vom 19. Mai 1993 in der Rechtssache C-198/91 (Cook/Kommission, Slg. 1993, I-2487) und vom 15. Juni 1993 in der Rechtssache C-225/91 (Matra/Kommission, Slg. 1993, I-3203) durchaus zulässig, soweit sie die Beurteilung der dritten Kapitaleinlage betreffe.

    Unter diesen Umständen kann die Einhaltung der Verfahrensgarantien, die gemäß Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages den Beteiligten zugute kommen, nur in der Weise gewährleistet werden, daß diese die Möglichkeit haben, die streitige Entscheidung der Kommission beim Gerichtshof anzufechten (Urteil Cook/Kommission, Randnr. 23, und Urteil Matra/Kommission, Randnr. 17).

    Die Kommission weist vorab darauf hin, daß ihre Entscheidungen im Rahmen der vorsorglichen Kontrolle staatlicher Beihilfen gerichtlich nur beschränkt nachprüfbar seien und daß ihr bei wirtschaftlichen und sozialen Beurteilungen im Gemeinschaftskontext notwendig ein weites Ermessen zustehe (vgl. insbesondere Urteile Philip Morris/Kommission, Randnr. 24, Matra/Kommission, Randnr. 24, und Hytasa, Randnr. 51).

    Ist die Kommission aufgrund dieser ersten Prüfung jedoch zu der gegenteiligen Überzeugung gelangt oder hat sie nicht alle Schwierigkeiten hinsichtlich der Vereinbarkeit dieses Vorhabens mit dem Gemeinsamen Markt ausräumen können, so ist sie verpflichtet, alle erforderlichen Stellungnahmen einzuholen und zu diesem Zweck das Verfahren des Artikels 93 Absatz 2 einzuleiten (vgl. insbesondere Urteile des Gerichtshofes vom 20. März 1984, Deutschland/Kommission, Randnr. 13, Cook/Kommission, Randnr. 29, Matra/Kommission, Randnr. 33, und vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink's France, Randnr. 39).

  • EuGH, 10.07.1986 - 234/84

    Belgien / Kommission

    Auszug aus EuG, 15.09.1998 - T-11/95
    Sonst dürften Ereignisse nach Erlaß der streitigen Entscheidung zumindest berücksichtigt werden, um den Nachweis zu führen, daß die Kommission keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe (Urteile des Gerichtshofes vom 10. Juli 1986 in der Rechtssache 234/84, Belgien/Kommission, Slg. 1986, 2263, Randnr. 12; nachstehend: Urteil Meura, und vom 24. Oktober 1996 in den Rechtssachen C-329/93, C-62/95 und C-63/95, Deutschland u. a./Kommission, Slg. 1996, I-5151, Randnr. 34; nachstehend: Urteil Bremer Vulkan).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ist der Grundsatz, daß eine Kapitaleinlage nicht als Beihilfe im Sinne des Artikels 92 Absatz 1 des Vertrages angesehen werden kann, wenn ein privater, marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber eine solche Einlage ebenfalls vorgenommen hätte, ein maßgebendes Kriterium, mit dem sichergestellt werden soll, daß eine Kapitalzuweisung nicht deshalb, weil sie von der öffentlichen Hand stammt, als Beihilfe angesehen wird (Urteile des Gerichtshofes Meura, Randnrn. 9 bis 18, Boussac, Randnrn. 38 und 39, vom 21. März 1990 in der Rechtssache C-142/87, Belgien/Kommission, Slg. 1990, I-959, Randnrn.

  • EuGH, 20.03.1984 - 84/82

    Deutschland / Kommission

    Auszug aus EuG, 15.09.1998 - T-11/95
    Drittens habe die Kommission, indem sie bezüglich der dritten Kapitaleinlage nicht das Verfahren gemäß Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages eingeleitet habe, einen Verfahrensfehler begangen, der sie um die ihr in dieser Bestimmung zugestandenen Rechte gebracht habe (Urteil Cook/Kommission, Randnr. 23).Die Kommission hätte nämlich entweder das bereits eingeleitete Verfahren auf die dritte Kapitaleinlage ausdehnen oder aber ein neues Verfahren eröffnen müssen, um dann in voller Kenntnis sämtlicher Umstände der Sache ihre Entscheidung treffen zu können (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 20. März 1984 in der Rechtssache 84/82, Deutschland/Kommission, Slg. 1984, 1451, Randnr. 13, und Urteil Cook/Kommission, Randnr. 29).

    Ist die Kommission aufgrund dieser ersten Prüfung jedoch zu der gegenteiligen Überzeugung gelangt oder hat sie nicht alle Schwierigkeiten hinsichtlich der Vereinbarkeit dieses Vorhabens mit dem Gemeinsamen Markt ausräumen können, so ist sie verpflichtet, alle erforderlichen Stellungnahmen einzuholen und zu diesem Zweck das Verfahren des Artikels 93 Absatz 2 einzuleiten (vgl. insbesondere Urteile des Gerichtshofes vom 20. März 1984, Deutschland/Kommission, Randnr. 13, Cook/Kommission, Randnr. 29, Matra/Kommission, Randnr. 33, und vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink's France, Randnr. 39).

  • EuGH, 28.01.1986 - 169/84

    Cofaz / Kommission

    Auszug aus EuG, 15.09.1998 - T-11/95
    Die Klägerin erfülle nämlich keine der von der Rechtsprechung insoweit geforderten drei kumulativen Voraussetzungen; sie sei am Verwaltungsverfahren nicht als Beschwerdeführerin oder betroffene Dritte beteiligt gewesen, die sich nach Mitteilung der Einleitung eines Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages geäußert hätte, der Ablauf des Verfahrens sei durch ihre Äußerungen nicht weitgehend bestimmt worden, und schließlich werde ihre Marktstellung durch die betreffende Beihilfe nicht spürbar beeinträchtigt (Urteile des Gerichtshofes vom 20. März 1985 in der Rechtssache 264/82, Timex/Rat und Kommission, Slg. 1985, 849, und vom 28. Januar 1986 in der Rechtssache 169/84, Cofaz/Kommission, Slg. 1986, 391, Randnr. 25, sowie Schlußanträge von Generalanwalt VerLoren Van Themaat zu diesem Urteil, 392, 405).

    Nach der Rechtsprechung betrifft ferner im Bereich der Kontrolle staatlicher Beihilfen eine Entscheidung, mit der ein Verfahren gemäß Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages abgeschlossen wird, Unternehmen dann individuell, wenn sie die Beschwerde veranlaßt haben, die zur Einleitung dieses Verfahrens führte, und wenn sie durch ihre Äußerungen den Verfahrensablauf weitgehend bestimmt haben, sofern ihre Marktstellung durch die Beihilfe, die Gegenstand der angefochtenen Entscheidung ist, spürbar beeinträchtigt wird (Urteil Cofaz/Kommission, Randnrn. 24 und 25).

  • EuGH, 17.09.1980 - 730/79

    Philip Morris / Kommission

    Auszug aus EuG, 15.09.1998 - T-11/95
    Schon dem Wortlaut dieser Bestimmung ist zu entnehmen, daß das Kriterium des Zeitpunkts der Kenntniserlangung von der Entscheidung als Beginn der Klagefristgegenüber den Zeitpunkten der Bekanntgabe und der Mitteilung der Entscheidung subsidiär ist (Urteil des Gerichtshofes vom 10. März 1998 in der Rechtssache C-122/95, Deutschland/Rat, Slg. 1998, I-973, Randnr. 35; vgl. auch - zu staatlichen Beihilfen - Schlußanträge von Generalanwalt Capotorti zum Urteil des Gerichtshofes vom 17. September 1980 in der Rechtssache 730/79, Philip Morris/Kommission, Slg. 1980, 2671, 2693, 2699).

    Die Kommission weist vorab darauf hin, daß ihre Entscheidungen im Rahmen der vorsorglichen Kontrolle staatlicher Beihilfen gerichtlich nur beschränkt nachprüfbar seien und daß ihr bei wirtschaftlichen und sozialen Beurteilungen im Gemeinschaftskontext notwendig ein weites Ermessen zustehe (vgl. insbesondere Urteile Philip Morris/Kommission, Randnr. 24, Matra/Kommission, Randnr. 24, und Hytasa, Randnr. 51).

  • EuGH, 24.03.1993 - C-313/90

    CIRFS u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 15.09.1998 - T-11/95
    23 bis 25, und vom 24. März 1993 in der Rechtssache C-313/90, CIRFS u. a./Kommission, Slg. 1993, I-1125).

    Gemäß Artikel 113 der Verfahrensordnung ist jedoch die Zulässigkeit der Klage bezüglich der dritten Kapitaleinlage von Amts wegen zu prüfen (vgl. Urteil CIRFS u. a./Kommission, Randnr. 23, Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 1996 in der Rechtssache T-19/92, Leclerc/Kommission, Slg. 1996, II-1851, Randnr. 51).

  • EuGH, 05.03.1980 - 76/79

    Könecke / Kommission

    Auszug aus EuG, 15.09.1998 - T-11/95
    Unter diesen Umständen habe die Klägerin, wie die Generalanwälte Reischl und Mancini in ihren Schlußanträgen zu den Urteilen des Gerichtshofes vom 5. März 1980 in der Rechtssache 76/79 (Könecke/Kommission, Slg. 1980, 665) und vom 22. September 1988 in den Rechtssachen 358/85 und 51/86 (Frankreich/Parlament, Slg. 1988, 4821) dargelegt hätten, mit der Erhebung ihrer Klage nicht bis zur Veröffentlichung der streitigen Entscheidung warten dürfen.

    Das Kriterium der Kenntnisnahme von der streitigen Entscheidung sei sekundär und nur bei fehlender Veröffentlichung oder Mitteilung der Entscheidung anwendbar (Urteil Könecke/Kommission, und Urteil des Gerichtshofes vom 6. Juli 1988 in der Rechtssache 236/86, Dillinger Hüttenwerke/Kommission, Slg. 1988, 3761, Randnr. 14).

  • EuG, 22.10.1996 - T-266/94

    Foreningen af Jernskibs- og Maskinbyggerier i Danmark, Skibsværftsforeningen,

    Auszug aus EuG, 15.09.1998 - T-11/95
    Zu der Frage, ob die Klägerin durch Darlegung besonderer Umstände, die sie in ähnlicher Weise individualisieren wie den Adressaten, in anderer Form den Nachweis erbringen konnte, daß sie individuell betroffen ist, ist darauf hinzuweisen, daß die bloße Eignung einer Maßnahme, die auf dem betroffenen Markt bestehenden Wettbewerbsverhältnisse zu beeinflussen, nicht genügen kann, um jeden Wirtschaftsteilnehmer, der zum Adressaten der Maßnahme in irgendeiner Wettbewerbsbeziehung steht, als von dieser Maßnahme unmittelbar und individuell betroffen anzusehen (Urteil des Gerichtshofes vom 10. Dezember 1969 in den Rechtssachen 10/68 und 18/68, Eridania/Kommission, Slg. 1969, 459, Randnr. 7, Urteil des Gerichts vom 22. Oktober 1996 in der Rechtssache T-266/94, Skibsværftsforeningen u. a./Kommission, Slg. 1996, II-1399, Randnr. 47).
  • EuG, 27.04.1995 - T-442/93

    Genehmigung für eine Beihilferegelung des italienischen Staates zugunsten eines

  • EuG, 27.04.1995 - T-435/93

    Kriterium der unmittelbaren und individuellen Betroffenheit bei Entscheidungen

  • EuG, 12.12.1996 - T-19/92

    Groupement d'achat Edouard Leclerc gegen Kommission der Europäischen

  • EuG, 22.01.1997 - T-115/94

    Opel Austria GmbH gegen Rat der Europäischen Union. - Rücknahme von

  • EuGH, 21.03.1991 - 303/88

    Italien / Kommission

  • EuGH, 21.03.1990 - 142/87

    Belgien / Kommission

  • EuGH, 14.02.1990 - 301/87

    Frankreich / Kommission

  • EuGH, 10.12.1969 - 10/68

    Eridania Zuccherifici u.a. / Kommission

  • EuGH, 15.07.1963 - 25/62

    Plaumann & Co. gegen Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.

  • EuGH, 02.04.1998 - C-367/95

    'Kommission / Sytraval und Brink''s France'

  • EuG, 27.11.1997 - T-290/94

    Kaysersberg / Kommission

  • EuGH, 13.04.1994 - C-324/90

    Deutschland und Pleuger Worthington / Kommission

  • EuGH, 24.10.1996 - C-329/93

    Deutschland u.a. / Kommission

  • EuGH, 14.09.1994 - C-278/92

    Spanien / Kommission

  • EuGH, 23.05.1989 - 378/87

    Top Hit Holzvertrieb / Kommission

  • EuGH, 06.07.1988 - 236/86

    Dillinger Hüttenwerke / Kommission

  • EuGH, 22.09.1988 - 358/85

    Frankreich / Parlament

  • EuGH, 14.11.1984 - 323/82

    Intermills / Kommission

  • EuGH, 05.03.1986 - 59/84

    Tezi / Kommission

  • EuGH, 20.03.1985 - 264/82

    Timex / Rat und Kommission

  • EuGH, 10.03.1998 - C-122/95

    DISKRIMINIERUNG VON IMPORTEUREN VON BANANEN AUS BESTIMMTEN LATEINAMERIKANISCHEN

  • EuG, 15.01.2015 - T-1/12

    Das Gericht der EU bestätigt, dass die Beihilfen der SNCF für SeaFrance nicht mit

    Dieser Klagegrund ist in zwei Teile gegliedert, mit denen gerügt wird, dass im vorliegenden Fall das Urteil vom 15. September 1998, BP Chemicals/Kommission (T-11/95, Slg, EU:T:1998:199, im Folgenden: Urteil BP Chemicals), falsch ausgelegt und falsch angewandt worden sei.

    Mit dem ersten Teil macht die Französische Republik in der Klageschrift im Wesentlichen geltend, da das Urteil BP Chemicals, oben in Rn. 26 angeführt (EU:T:1998:199), nur die Weigerung, ein förmliches Prüfverfahren einzuleiten, und nicht die Anwendung des Grundsatzes des privaten Kapitalgebers in der Sache betreffe, könnten die darin aufgestellten Kriterien im Rahmen eines förmlichen Prüfverfahrens nicht bei der Entscheidung darüber angewandt werden, ob die geprüften Maßnahmen voneinander trennbar seien.

    Mit dem zweiten Teil macht die Französische Republik geltend, die Kommission habe das Urteil BP Chemicals/Kommission, oben in Rn. 26 angeführt (EU:T:1998:199), im vorliegenden Fall falsch angewandt und sei zu Unrecht zu dem Ergebnis gelangt, dass sich die streitbefangenen Darlehen tatsächlich nicht von der Rettungsbeihilfe und der Kapitalaufstockung trennen ließen.

    Die Prüfung der Trennbarkeit mehrerer aufeinanderfolgender Maßnahmen des Staates muss anhand der von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien vorgenommen werden, zu denen insbesondere die zeitliche Abfolge dieser Maßnahmen, ihr Zweck und die Lage des begünstigten Unternehmens zum Zeitpunkt der Maßnahmen gehören (vgl. in diesem Sinne Urteile Bouygues und Bouygues Télécom/Kommission, oben in Rn. 27 angeführt, EU:C:2013:175, Rn. 104, und BP Chemicals, oben in Rn. 26 angeführt, EU:T:1998:199, Rn. 170 bis 178).

    In den Erwägungsgründen 130 bis 132 wiederholte die Kommission anschließend die im Urteil BP Chemicals, oben in Rn. 26 angeführt (EU:T:1998:199), erläuterten Regeln.

    Die Französische Republik macht zum einen geltend, die frühere Praxis der Kommission könne die Verallgemeinerung der im Urteil BP Chemicals, oben in Rn. 26 angeführt (EU:T:1998:199), herangezogenen Lösung nicht rechtfertigen.

    Die Prüfung der von der Französischen Republik angeführten Entscheidungen zeigt daher nur, dass sowohl die Tatsache, dass die Kommission im Beschluss SNCB-Güterverkehr nicht den auf das Urteil BP Chemicals, oben in Rn. 26 angeführt (EU:T:1998:199), gestützten Erwägungen folgte, wie auch die Tatsache, dass sie in den Entscheidungen Royal Mail und Combus auf der Grundlage dieser Erwägungen die Argumentation des Vereinigten Königreichs und des Königreichs Dänemark zurückwies und entschied, die betreffenden Maßnahmen für die Zwecke ihrer Prüfung zu trennen, mit den besonderen Umständen jeder dieser Entscheidungen zu erklären sind, die mit den Umständen des vorliegenden Falles nicht vergleichbar sind.

  • EuG, 21.05.2010 - T-425/04

    Die Erklärungen der französischen Behörden, mit denen diese France Télécom ihre

    Dass die ab Juli 2002 abgegebenen Erklärungen zusätzliche staatliche Beihilfen seien, werde durch die Rechtsprechung (Urteil des Gerichts vom 15. September 1998, BP Chemicals/Kommission, T-11/95, Slg. 1998, II-3235) bestätigt.

    Die Kommission beruft sich insoweit auf das Urteil BP Chemicals/Kommission (oben in Randnr. 152 angeführt, Randnr. 179), in dem das Gericht auf die Notwendigkeit verwiesen habe, einen Vorgang der Rettung eines Unternehmens als Ganzes zu betrachten, und eine Entscheidung der Kommission für nichtig erklärt habe, in der die verschiedenen in Rede stehenden Kapitalzufuhren zu Unrecht getrennt behandelt worden seien.

    Im Urteil BP Chemicals/Kommission (oben in Randnr. 152 angeführt) habe das Gericht die dritte Kapitalzufuhr im Ergebnis nicht als Beihilfe eingestuft.

    Dieser Ansatz stehe mit der Rechtsprechung im Einklang, nach der ein komplexer Rettungs- und Umstrukturierungsvorgang als Ganzes zu betrachten und insbesondere zu prüfen sei, in welchem Umfang ein gegenwärtiges isoliertes Verhalten, das als "umsichtig" erscheinen könne, wenn es aus seinem Kontext herausgelöst werde, durch vergangene Handlungen, die ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber nicht vorgenommen hätte, erforderlich gemacht oder erleichtert worden sei (Urteil BP Chemicals/Kommission, oben in Randnr. 152 angeführt, Randnr. 179).

  • EuGH, 24.10.2013 - C-214/12

    Land Burgenland / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Staatliche Beihilfen -

    Zweitens habe das Gericht zu Unrecht seine Urteile vom 15. September 1998, BP Chemicals/Kommission (T-11/95, Slg. 1998, II-3235), und vom 2. März 2012, Niederlande und ING Groep/Kommission (T-29/10 und T-33/10), unberücksichtigt gelassen, aus denen hervorgehe, dass bei der Beurteilung einer Maßnahme anhand des Kriteriums des privaten Kapitalgebers zum Zweck der Feststellung einer Beihilfe und gegebenenfalls ihrer Intensität, zuvor gewährte Beihilfen zu berücksichtigen seien.

    Zu dem Argument, das Gericht habe die vom Land Burgenland, von der Republik Österreich und von GRAWE angeführten Urteile BP Chemicals/Kommission sowie Niederlande und ING Groep/Kommission unberücksichtigt gelassen, ist darauf hinzuweisen, dass diese Urteile im vorliegenden Fall nicht einschlägig sind, da sich die tatsächlichen und rechtlichen Umstände der Rechtssachen, in denen sie ergangen sind, erheblich von denen unterscheiden, die zu den vorliegenden Rechtsstreitigkeiten geführt haben.

  • EuG, 27.05.2004 - T-358/02

    Deutsche Post und DHL / Kommission

    30 Schließlich erörtern die Parteien die Erheblichkeit u. a. folgender Urteile des Gerichts für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits: Urteile vom 27. April 1995 in der Rechtssache T-442/93 (AAC u. a./Kommission, Slg. 1995, II-1329) und in der Rechtssache T-435/93 (ASPEC u. a./Kommission, Slg. 1995, II-1281), vom 22. Oktober 1996 in der Rechtssache T-266/94 (Skibsværftsforeningen u. a./Kommission, Slg. 1996, II-1399), vom 5. November 1997 in der Rechtssache T-149/95 (Ducros/Kommission, Slg. 1997, II-2031), vom 15. September 1998 in der Rechtssache T-11/95 (BP Chemicals/Kommission, Slg. 1998, II-3235) sowie vom 5. Dezember 2002 in der Rechtssache T-114/00, Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum/Kommission, Slg. 2002, II-5121).

    33 Was die Frage angeht, ob die Klägerinnen individuell betroffen sind, so kann nach ständiger Rechtsprechung derjenige, der nicht Adressat einer Entscheidung ist, nur dann geltend machen, von ihr individuell betroffen zu sein, wenn die Entscheidung ihn wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, ihn aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und ihn daher in ähnlicher Weise wie den Adressaten individualisiert (Urteil des Gerichtshofes vom 15. Juli 1963 in der Rechtssache 25/62, Plaumann/Kommission, Slg. 1963, 213, 238, und Urteil BP Chemicals/Kommission, Randnr. 71).

    24 und 25, und Urteil BP Chemicals/Kommission, Randnr. 72).

    36 Ein Unternehmen kann aber auch dann, wenn es im Verwaltungsverfahren vor der Kommission keine aktive Rolle gespielt hat, auf andere Weise dartun, dass es individuell betroffen ist (Urteil BP Chemicals/Kommission, Randnr. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung); es muss jedoch in jedem Fall darlegen, dass die mit der angefochtenen Entscheidung genehmigte Maßnahme geeignet war, seine Stellung auf dem betreffenden Markt spürbar zu beeinträchtigen.

    Die Klägerinnen können sich also nicht auf die Rechtsprechung stützen, wonach, falls die Kommission ohne Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens im Rahmen einer Vorprüfung die Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt feststellt, die Beteiligten im Sinne von Artikel 88 Absatz 2 EG, die bei der Durchführung des förmlichen Verfahrens Verfahrensgarantien genießen, als von dieser Feststellungsentscheidung individuell betroffen anzusehen sind (Urteil BP Chemicals/Kommission, Randnrn. 82 und 89).

    Schließlich reicht der Umstand, dass die Klägerinnen Beteiligte im Sinne der genannten Vorschrift sind, allein nicht aus, um sie in ähnlicher Weise wie den Adressaten der angefochtenen Entscheidung zu individualisieren (Urteil BP Chemicals/Kommission, Randnr. 73).

  • EuG, 21.05.2010 - T-450/04
    Dass die ab Juli 2002 abgegebenen Erklärungen zusätzliche staatliche Beihilfen seien, werde durch die Rechtsprechung (Urteil des Gerichts vom 15. September 1998, BP Chemicals/Kommission, T-11/95, Slg. 1998, II-3235) bestätigt.

    Die Kommission beruft sich insoweit auf das Urteil BP Chemicals/Kommission (oben in Randnr. 152 angeführt, Randnr. 179), in dem das Gericht auf die Notwendigkeit verwiesen habe, einen Vorgang der Rettung eines Unternehmens als Ganzes zu betrachten, und eine Entscheidung der Kommission für nichtig erklärt habe, in der die verschiedenen in Rede stehenden Kapitalzufuhren zu Unrecht getrennt behandelt worden seien.

    Im Urteil BP Chemicals/Kommission (oben in Randnr. 152 angeführt) habe das Gericht die dritte Kapitalzufuhr im Ergebnis nicht als Beihilfe eingestuft.

    Dieser Ansatz stehe mit der Rechtsprechung im Einklang, nach der ein komplexer Rettungs- und Umstrukturierungsvorgang als Ganzes zu betrachten und insbesondere zu prüfen sei, in welchem Umfang ein gegenwärtiges isoliertes Verhalten, das als "umsichtig" erscheinen könne, wenn es aus seinem Kontext herausgelöst werde, durch vergangene Handlungen, die ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber nicht vorgenommen hätte, erforderlich gemacht oder erleichtert worden sei (Urteil BP Chemicals/Kommission, oben in Randnr. 152 angeführt, Randnr. 179).

  • EuG, 21.05.2010 - T-456/04

    AFORS Télécom / Kommission

    Dass die ab Juli 2002 abgegebenen Erklärungen zusätzliche staatliche Beihilfen seien, werde durch die Rechtsprechung (Urteil des Gerichts vom 15. September 1998, BP Chemicals/Kommission, T-11/95, Slg. 1998, II-3235) bestätigt.

    Die Kommission beruft sich insoweit auf das Urteil BP Chemicals/Kommission (oben in Randnr. 152 angeführt, Randnr. 179), in dem das Gericht auf die Notwendigkeit verwiesen habe, einen Vorgang der Rettung eines Unternehmens als Ganzes zu betrachten, und eine Entscheidung der Kommission für nichtig erklärt habe, in der die verschiedenen in Rede stehenden Kapitalzufuhren zu Unrecht getrennt behandelt worden seien.

    Im Urteil BP Chemicals/Kommission (oben in Randnr. 152 angeführt) habe das Gericht die dritte Kapitalzufuhr im Ergebnis nicht als Beihilfe eingestuft.

    Dieser Ansatz stehe mit der Rechtsprechung im Einklang, nach der ein komplexer Rettungs- und Umstrukturierungsvorgang als Ganzes zu betrachten und insbesondere zu prüfen sei, in welchem Umfang ein gegenwärtiges isoliertes Verhalten, das als "umsichtig" erscheinen könne, wenn es aus seinem Kontext herausgelöst werde, durch vergangene Handlungen, die ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber nicht vorgenommen hätte, erforderlich gemacht oder erleichtert worden sei (Urteil BP Chemicals/Kommission, oben in Randnr. 152 angeführt, Randnr. 179).

  • EuG, 21.10.2004 - T-36/99

    Lenzing / Kommission - Staatliche Beihilfen - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit -

    24 und 25, und vom 23. Mai 2000 in der Rechtssache C-106/98 P, Comité d'entreprise de la Société française de production u. a./Kommission, Slg. 2000, I-3659, Randnr. 40; Urteile des Gerichts vom 27. April 1995 in der Rechtssache T-435/93, ASPEC u. a./Kommission, Slg. 1995, II-1281, Randnr. 63, und vom 15. September 1998 in der Rechtssache T-11/95, BP Chemicals/Kommission, Slg. 1998, II-3235, Randnr. 72).

    Auch sei auf die Rechtsprechung zu verweisen, wonach "weder der verhältnismäßig geringe Umfang einer Beihilfe noch die verhältnismäßig geringe Größe des begünstigten Unternehmens von vornherein die Möglichkeit einer Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten aus[schließt]" (Urteile ASPEC u. a./Kommission, Randnr. 64, und BP Chemicals/Kommission, Randnr. 72).

  • EuG, 23.11.2015 - T-118/15

    Slowenien / Kommission

    En premier lieu, la République de Slovénie soutient que, conformément à l'arrêt du 15 septembre 1998, BP Chemicals/Commission (T-11/95, Rec, EU:T:1998:199, points 49 à 51), en cas de pratique établie de publication d'une décision de la Commission au Journal officiel, il convient de prendre en compte cette publication aux fins de calcul du délai de recours contre une telle décision.

    Il convient de constater que, dans l'arrêt BP Chemicals/Commission, point 26 supra (EU:T:1998:199, points 49 à 51), cité par la République de Slovénie, la Cour a relevé qu'il existait une pratique constante de la Commission de publier des décisions telles que celle en cause dans cette affaire, à savoir une décision en matière d'aides d'État, et a estimé que la partie requérante pouvait légitimement escompter que la décision litigieuse ferait l'objet d'une publication au Journal officiel.

    Cependant, si la Cour a certes considéré, en substance, que c'était alors à compter de cette publication que le délai de recours contre la décision en question avait commencé à courir, elle a précisé que tel était le cas si la décision litigieuse n'avait pas été notifiée antérieurement à la partie requérante (arrêt BP Chemicals/Commission, point 26 supra, EU:T:1998:199, point 48).

    Par conséquent, il ressort de l'arrêt BP Chemicals/Commission, point 26 supra (EU:T:1998:199), que, contrairement aux affirmations de la République de Slovénie, même à supposer qu'il existe une pratique constante de la Commission de publier les décisions, telles que celle en cause en l'espèce, écartant des dépenses du financement des fonds agricoles de l'Union, il convient de prendre en considération, aux fins de calcul du délai de recours, la notification de ladite décision à la République de Slovénie, et non sa publication au Journal officiel, intervenue postérieurement.

  • EuG, 28.02.2012 - T-268/08

    Land Burgenland / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilfe, die der

    136 ff.), Stardust Marine (Urteil des Gerichtshofs vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission, C-482/99, Slg. 2002, I-4397) und BP Chemicals (Urteil des Gerichts vom 15. September 1998, BP Chemicals/Kommission, T-11/95, Slg. 1998, II-3235) zwar tatsächlich darauf abgestellt worden sei, ob der Staat Verpflichtungen als Anteilseigner oder als Träger der öffentlichen Gewalt eingegangen sei, dass aber die Sachverhalte in diesen Rechtssachen sich deutlich vom vorliegenden Sachverhalt unterschieden.
  • EuG, 01.07.2009 - T-273/06

    ISD Polska und Industrial Union of Donbass / Kommission - Staatliche Beihilfen -

    Nach ständiger Rechtsprechung zur Auslegung von Art. 230 Abs. 5 EG ergibt sich nämlich aus dem Wortlaut dieser Vorschrift, dass der Zeitpunkt der Kenntniserlangung von einem Rechtsakt als Beginn der Klagefrist gegenüber dem Zeitpunkt der Bekanntgabe oder der Mitteilung des Rechtsakts subsidiär ist (Urteil des Gerichtshofs vom 10. März 1998, Deutschland/Rat, C-122/95, Slg. 1998, I-973, Randnr. 35, und Urteil des Gerichts vom 15. September 1998, BP Chemicals/Kommission, T-11/95, Slg. 1998, II-3235, Randnr. 47).

    Die Klägerinnen durften daher darauf vertrauen, dass die Entscheidung veröffentlicht werde (vgl. in diesem Sinne Urteil BP Chemicals/Kommission, oben in Randnr. 55 angeführt, Randnrn.

  • EuG, 15.03.2001 - T-73/98

    Prayon Rupel / Kommission

  • EuG, 30.04.2002 - T-195/01

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ ERLÄSST ERSTMALS IM BEREICH DER STAATLICHEN BEIHILFEN

  • EuG, 19.06.2009 - T-48/04

    Qualcomm / Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Markt für

  • EuG, 14.04.2005 - T-88/01

    Sniace / Kommission - Staatliche Beihilfen - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit -

  • EuG, 30.11.2009 - T-427/04

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER DIE RÜCKFORDERUNG

  • EuG, 10.02.2009 - T-388/03

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG, MIT DER DIE KOMMISSION EINER

  • EuG, 27.09.2006 - T-117/04

    Werkgroep Commerciële Jachthavens Zuidelijke Randmeren u.a. / Kommission -

  • EuG, 13.09.2010 - T-415/05

    Das Gericht erklärt die Entscheidung der Kommission über staatliche Beihilfen

  • EuG, 06.10.2021 - T-745/18

    Covestro Deutschland/ Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung

  • EuG, 06.10.2021 - T-196/19

    AZ / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung Deutschlands zugunsten

  • EuG, 28.03.2012 - T-123/09

    Das Gericht bestätigt die Entscheidungen der Kommission, mit denen zwar das

  • EuG, 19.04.2016 - T-556/15

    Portugal / Kommission

  • EuG, 01.07.2010 - T-568/08

    Die France Télévisions vom französischen Staat gewährte Beihilfe von 150

  • EuG, 19.04.2016 - T-551/15

    Portugal / Kommission

  • EuG, 10.05.2000 - T-46/97

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION FÜR NICHTIG, MIT DER

  • EuG, 13.12.2018 - T-167/13

    Comune di Milano / Kommission

  • EuG, 19.04.2016 - T-550/15

    Portugal / Kommission

  • EuG, 23.10.2002 - T-269/99

    Diputación Foral de Guipúzcoa / Kommission

  • EuG, 11.02.1999 - T-86/96

    Arbeitsgemeinschaft Deutscher Luftfahrt-Unternehmen und Hapag-Lloyd / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.07.2008 - C-487/06

    British Aggregates / Kommission - Rechtsmittel gegen ein Urteil des Gerichts

  • EuG, 25.05.2004 - T-264/03

    Schmoldt u.a. / Kommission

  • EuG, 23.10.2002 - T-346/99

    Diputación Foral de Álava / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.10.2008 - C-431/07

    Bouygues und Bouygues Télécom / Kommission - Rechtsmittel - Art. 87 Abs. 1 EG -

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.03.2008 - C-75/05

    Deutschland / Kronofrance - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Entscheidung

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.02.2007 - C-260/05

    Sniace / Kommission - Rechtsmittel - Art. 87 Abs. 1 EG - Zulässigkeit -

  • EuG, 06.10.2021 - T-238/19

    Wepa Hygieneprodukte u.a./ Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung

  • EuGH, 21.02.2006 - C-367/04

    Deutsche Post und DHL Express (früher DHL International) / Kommission -

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.02.2006 - C-442/03

    P&O European Ferries (Vizcaya) / Kommission - Anfechtung eines Urteils des

  • EuG, 06.10.2021 - T-233/19

    Infineon Technologies Dresden/ Kommission - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 12.12.2006 - T-95/03

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMISSION, WONACH DIE SPANISCHE

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.07.2016 - C-131/15

    Club Hotel Loutraki u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe -

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.02.2007 - C-525/04

    Spanien / Lenzing - Rechtsmittel - Art. 87 Abs. 1 EG - Zulässigkeit -

  • EuG, 27.11.2003 - T-190/00

    Regione Siciliana / Kommission

  • EuG, 30.04.2019 - T-530/18

    Rumänien/ Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.02.2005 - C-78/03

    Kommission / Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum

  • EuG, 01.12.2004 - T-27/02

    Kronofrance / Kommission - Staatliche Beihilfen - Entscheidung der Kommission,

  • EuG, 12.07.2001 - T-12/99

    DAS GERICHT WEIST DIE KLAGEN VON RJB MINING GEGEN DIE ENTSCHEIDUNGEN DER

  • EuG, 21.03.2001 - T-69/96

    Hamburger Hafen- und Lagerhaus u.a. / Kommission

  • EuG, 30.11.2009 - T-17/05

    France Télécom / Kommission

  • EuG, 05.12.2002 - T-114/00

    Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum / Kommission

  • EuG, 07.07.1999 - T-89/96

    British Steel / Kommission

  • EuG, 07.07.1999 - T-106/96

    Wirtschaftsvereinigung Stahl / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.03.2008 - C-80/05

    Glunz und OSB Deutschland / Kronofrance - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

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