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   EuG, 15.09.1998 - T-142/97   

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EuG, 15.09.1998 - T-142/97 (https://dejure.org/1998,8140)
EuG, Entscheidung vom 15.09.1998 - T-142/97 (https://dejure.org/1998,8140)
EuG, Entscheidung vom 15. September 1998 - T-142/97 (https://dejure.org/1998,8140)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Branco / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Eugénio Branco Ldª gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Beschluß 83/516 des Rates, Artikel 2 Absatz 2
    1 Sozialpolitik - Europäischer Sozialfonds - Zuschuß zur Finanzierung von Maßnahmen der beruflichen Bildung - Bestätigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit der Anträge auf Restzahlung durch die Mitgliedstaaten - Tragweite

  • EU-Kommission

    Eugénio Branco Ldª gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Nichtigkeitsklage - Europäischer Sozialfonds - Kürzung eines Zuschusses - Bestätigung durch den Mitgliedstaat - Fehlerhafte Tatsachenwürdigung - Berechtigtes Vertrauen - Rechtssicherheit - Verhältnismäßigkeit.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beteiligung des Europäischen Sozialfonds an der Finanzierung von Maßnahmen der beruflichen Bildung und Berufsberatung; Kürzung eines bewilligten Zuschusses für Bildungsmaßnahmen; Abhängigkeit der Gewährung eines Zuschusses von einem ordnungsgemässen Finanzgebaren bei der ...

  • Judicialis

    Verordnung Nr. 2950/83 Art. 6 Abs. 1; ; Verordnung Nr. 2950/83 Art. 7 Abs. 1

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der nach Nichtigerklärung einer ersten Entscheidung über die Kürzung des Zuschusses des Europäischen Sozialfonds durch das Gericht (Urteil vom 12. Januar 1995 in der Rechtssache T-85/94) ergangenen Entscheidung der Kommission vom 16. Dezember 1996, mit der der ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuG, 12.01.1995 - T-85/94

    Eugénio Branco Ldª gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

    Auszug aus EuG, 15.09.1998 - T-142/97
    25 Da die Kommission innerhalb der festgesetzten Frist keine Klagebeantwortung eingereicht hatte, erließ das Gericht am 12. Januar 1995 ein Versäumnisurteil (Rechtssache T-85/94, Branco/Kommission, Slg. 1995, II-45).

    27 Das Gericht wies den Einspruch durch Urteil vom 13. Dezember 1995 in der Rechtssache T-85/94 (122) (Kommission/Branco, Slg. 1995, II-2993) zurück.

  • EuGH, 07.05.1991 - C-291/89

    Interhotel / Kommission

    Auszug aus EuG, 15.09.1998 - T-142/97
    Sie verweist auf die Schlussanträge des Generalanwalts Darmon zum Urteil vom 7. Mai 1991 in der Rechtssache C-291/89 (Interhotel/Kommission, Slg. 1991, I-2257) und trägt vor, aus der Genehmigungsentscheidung hätten sich für sie subjektive Rechte und der Anspruch auf Zahlung des gesamten Zuschusses ergeben.
  • EuGH, 04.06.1992 - C-189/90

    Cipeke / Kommission

    Auszug aus EuG, 15.09.1998 - T-142/97
    97 In einem Fall wie dem vorliegenden, in dem der Empfänger eines Zuschusses des ESF die Bildungsmaßnahme nicht unter den Bedingungen durchgeführt hat, von denen die Gewährung dieses Zuschusses abhängig gemacht wurde, kann sich der Empfänger nicht auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen, um die Zahlung des Restbetrags des ursprünglich gewährten Gesamtzuschusses zu erlangen (vgl. Urteile vom 4. Juni 1992 in der Rechtssache C-181/90, Consorgan/Kommission, Slg. 1992, I-3557, Randnr. 17, und in der Rechtssache C-189/90, Cipeke/Kommission, Slg. 1992, I-3573, Randnr. 17, sowie Urteil des Gerichts vom 19. März 1997 in der Rechtssache T-73/95, Oliveira/Kommission, Slg. 1997, II-381, Randnr. 27).
  • EuG, 19.03.1997 - T-73/95

    Estabelecimentos Isidoro M. Oliveira SA gegen Kommission der Europäischen

    Auszug aus EuG, 15.09.1998 - T-142/97
    97 In einem Fall wie dem vorliegenden, in dem der Empfänger eines Zuschusses des ESF die Bildungsmaßnahme nicht unter den Bedingungen durchgeführt hat, von denen die Gewährung dieses Zuschusses abhängig gemacht wurde, kann sich der Empfänger nicht auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen, um die Zahlung des Restbetrags des ursprünglich gewährten Gesamtzuschusses zu erlangen (vgl. Urteile vom 4. Juni 1992 in der Rechtssache C-181/90, Consorgan/Kommission, Slg. 1992, I-3557, Randnr. 17, und in der Rechtssache C-189/90, Cipeke/Kommission, Slg. 1992, I-3573, Randnr. 17, sowie Urteil des Gerichts vom 19. März 1997 in der Rechtssache T-73/95, Oliveira/Kommission, Slg. 1997, II-381, Randnr. 27).
  • EuG, 16.07.1998 - T-72/97

    Proderec / Kommission

    Auszug aus EuG, 15.09.1998 - T-142/97
    66 Da das portugiesische und das Gemeinschaftsrecht die Verwendung öffentlicher Mittel von einem ordnungsgemässen Finanzgebaren abhängig machen (vgl. Urteil des Gerichts vom 16. Juli 1998 in der Rechtssache T-72/97, Proderec/Kommission, Slg. 1998, II-2847, Randnr. 87), kann die Kommission einen Zuschuß des ESF u. a. dann aussetzen, kürzen oder streichen, wenn er nicht im Einklang mit diesem Erfordernis verwendet worden ist.
  • EuG, 17.07.1998 - T-118/96

    Thai Bicycle / Rat

    Auszug aus EuG, 15.09.1998 - T-142/97
    Demzufolge ist die Kontrolle des Gerichts bei der Prüfung der Begründetheit dieses Klagegrundes auf die Prüfung der Frage zu beschränken, ob keine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung der fraglichen Informationen vorliegt (vgl. Urteil des Gerichts vom 17. Juli 1998 in der Rechtssache T-118/96, Thai Bicycle Industry/Rat, Slg. 1998, II-2991, Randnrn. 32 und 33).
  • EuGH, 04.06.1992 - C-181/90

    Consorgan / Kommission

    Auszug aus EuG, 15.09.1998 - T-142/97
    97 In einem Fall wie dem vorliegenden, in dem der Empfänger eines Zuschusses des ESF die Bildungsmaßnahme nicht unter den Bedingungen durchgeführt hat, von denen die Gewährung dieses Zuschusses abhängig gemacht wurde, kann sich der Empfänger nicht auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen, um die Zahlung des Restbetrags des ursprünglich gewährten Gesamtzuschusses zu erlangen (vgl. Urteile vom 4. Juni 1992 in der Rechtssache C-181/90, Consorgan/Kommission, Slg. 1992, I-3557, Randnr. 17, und in der Rechtssache C-189/90, Cipeke/Kommission, Slg. 1992, I-3573, Randnr. 17, sowie Urteil des Gerichts vom 19. März 1997 in der Rechtssache T-73/95, Oliveira/Kommission, Slg. 1997, II-381, Randnr. 27).
  • EuGH, 24.11.1987 - 223/85

    RSV / Kommission

    Auszug aus EuG, 15.09.1998 - T-142/97
    Sie könne das Verfahren nicht in die Länge ziehen und den Erlaß der Entscheidung auf unbestimmte Zeit hinausschieben, da andernfalls ein Verstoß gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit vorliege (vgl. Urteil vom 24. November 1987 in der Rechtssache 223/85, RSV/Kommission, Slg. 1987, 4617, Randnrn.
  • EuG, 16.09.1999 - T-182/96

    Partex / Kommission

    53 Soweit der Mitgliedstaat die sachliche und rechnerische Richtigkeit der im Antrag auf Restzahlung enthaltenen Angaben bestätigt, ist er gegenüber der Kommission für diese Bestätigung verantwortlich (Urteil des Gerichts vom 15. September 1998 in der Rechtssache T-142/97, Branco/Kommission, Slg. 1998, II-3567, Randnr. 44).

    Ausserdem kann die Kommission nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2950/83 die Anträge auf Restzahlung "unbeschadet der Prüfungen durch die Mitgliedstaaten" prüfen (Urteil Branco/Kommission, oben in Randnr. 53 angeführt, Randnr. 45).

    55 Diese Verpflichtungen und Befugnisse der Mitgliedstaaten unterliegen keiner zeitlichen Beschränkung (Urteil Branco/Kommission, oben in Randnr. 53 angeführt, Randnr. 46).

    56 In einem Fall wie dem vorliegenden, in dem der Mitgliedstaat bereits die sachliche und rechnerische Richtigkeit des Antrags auf Restzahlung bestätigt hat, kann dieser Staat daher seine Beurteilung des Antrags auf Restzahlung noch ändern, wenn er Unregelmässigkeiten festzustellen glaubt, die zuvor nicht zutage getreten waren (Urteil Branco/Kommission, oben in Randnr. 53 angeführt, Randnr. 47).

    Daraus folgt, daß die Bestätigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit eines Antrags auf Restzahlung vor Prüfung der Ordnungsmässigkeit oder vor deren Abschluß in bestimmten Fällen im Interesse des Zuschussempfängers liegen kann (Urteil Branco/Kommission, oben in Randnr. 53 angeführt, Randnr. 48).

    71 Nach Auffassung der Beklagten ist die angefochtene Entscheidung hinreichend begründet, da sie deutlich auf Rechtsakte des DAFSE Bezug nehme, in denen die Gründe für die Kürzung klar angegeben seien (Urteil des Gerichts vom 12. Januar 1995 in der Rechtssache T-85/94, Branco/Kommission, Slg. 1995, II-45, Randnr. 36).

    Der Umfang der Begründungspflicht hängt von der Art des Rechtsakts und den Umständen ab, unter denen er erlassen wurde (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 7. April 1987 in der Rechtssache 32/86, Sisma/Kommission, Slg. 1987, 1645, Randnr. 8, sowie vom 4. Juni 1992 in der Rechtssache C-181/90, Consorgan/Kommission, Slg. 1992, I-3557, Randnr. 14, und in der Rechtssache C-189/90, Cipeke/Kommission, Slg. 1992, I-3573, Randnr. 14; Urteil des Gerichts vom 12. Januar 1995, Branco/Kommission, oben in Randnr. 71 angeführt, Randnr. 32).

    74 Eine Entscheidung, durch die der Betrag eines ursprünglich vom ESF gewährten Zuschusses gekürzt wird und die insbesondere schwerwiegende Folgen für den Zuschussempfänger mit sich bringt, muß die Gründe klar wiedergeben, die diese Kürzung gegenüber dem ursprünglich bewilligten Betrag rechtfertigen (vgl. Urteile Consorgan/Kommission, Randnr. 18, und Cipeke/Kommission, Randnr. 18; Urteile des Gerichts vom 6. Dezember 1994 in der Rechtssache T-450/93, Lisrestal/Kommission, Slg. 1994, II-1177, Randnr. 52, und vom 12. Januar 1995, Branco/Kommission, oben in Randnr. 71 angeführt, Randnr. 33).

    76 In einem Fall wie dem hier vorliegenden, in dem die Kommission den Vorschlag eines Mitgliedstaats, einen ursprünglich gewährten Zuschuß zu kürzen, nur bestätigt, ist das Gericht der Auffassung, daß eine Entscheidung der Kommission als im Sinne des Artikels 190 des Vertrages ordnungsgemäß begründet angesehen werden kann, wenn sie entweder die Gründe, die die Kürzung des Zuschusses rechtfertigen, selbst klar zum Ausdruck bringt oder andernfalls hinreichend deutlich auf einen Rechtsakt der zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats Bezug nimmt, in dem diese die Gründe für eine derartige Kürzung klar angeben (vgl. Urteil vom 12. Januar 1995, Branco/Kommission, oben in Randnr. 71 angeführt, Randnr. 36, auf Einspruch bestätigt im Urteil Kommission/Branco, oben in Randnr. 35 angeführt, Randnr. 27).

    190 In einem Fall, in dem der Empfänger eines Zuschusses des ESF die Bildungsmaßnahme nicht unter den Bedingungen durchgeführt hat, von denen die Gewährung des Zuschusses abhängig gemacht wurde, kann sich der Empfänger nicht auf die Grundsätze des Vertrauensschutzes und des Schutzes wohlerworbener Rechte berufen, um die Zahlung des Restbetrags des ursprünglich gewährten Gesamtzuschusses zu erlangen (vgl. Urteil vom 15. September 1998, Branco/Kommission, oben in Randnr. 53 angeführt, Randnrn. 97 und 105, und die dort zitierte Rechtsprechung).

  • EuGH, 13.03.2008 - C-383/06

    Vereniging Nationaal Overlegorgaan Sociale Werkvoorziening - Strukturfonds - Art.

    Was die Anwendung von Art. 23 Abs. 1 der Verordnung Nr. 4253/88 angeht, kann sich dieser Begünstigte in einem Fall, in dem er die Bildungsmaßnahme nicht unter den Bedingungen durchgeführt hat, von denen die Gewährung des Zuschusses abhängig gemacht wurde, nicht auf die Grundsätze des Vertrauensschutzes und des Schutzes wohlerworbener Rechte berufen, um die Zahlung des Restbetrags des ursprünglich gewährten Gesamtzuschusses zu erlangen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 15. September 1998, Branco/Kommission, T-142/97, Slg. 1998, II-3567, Randnrn.
  • EuG, 03.04.2003 - T-44/01

    Vieira und Vieira Argentina / Kommission

    Jedenfalls erlosch das berechtigte Vertrauen, das die Klägerin in der Rechtssache T-126/01 in die Auszahlung des restlichen Zuschusses gesetzt haben mochte, zu dem Zeitpunkt, zu dem sie die Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschusses missachtete (in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 15. September 1998 in der Rechtssache T-142/97, Branco/Kommission Slg. 1998, II-3567, Randnrn. 97 und 105 bis 107).
  • Generalanwalt beim EuGH, 24.02.2005 - C-199/03

    Irland / Kommission

    16 - Nach der Gemeinschaftsrechtsprechung hat die Kommission die Befugnis, eine Beteiligung der Gemeinschaft zu kürzen oder zu streichen, u. a. dann, wenn die Verwendung der Mittel nicht mit dem allgemeinen Grundsatz eines "ordnungsgemäßen Finanzgebarens" im Einklang steht (vgl. z. B. Urteil des Gerichts vom 15. September 1998 in der Rechtssache T-142/97, Branco/Kommission, Slg. 1998, II-3567, Randnr. 66), wenn die "Informations- und Loyalitätspflicht gegenüber der Kommission" verletzt wurde (Urteil vom 11. März 2003 in der Rechtssache T-186/00, Conserve Italia/Kommission, Slg. 2003, II-719, Randnr. 50) oder wenn die nationalen Kontrollsysteme unangemessen oder unzulänglich sind (Urteil des Gerichtshofes vom 18. September 2003 in der Rechtssache C-346/00, Vereinigtes Königreich/Kommission, Slg. 2003, I-9293, Randnrn.

    21 - Urteil des Gerichts vom 15. September 1998 in der Rechtssache T-142/97 (Branco/Kommission, Slg. 1998, II-3567, Randnr. 110).

  • EuG, 13.03.2003 - T-125/01

    José Martí Peix / Kommission

    Hält der Empfänger eines Zuschusses eine wesentliche Bedingung nicht ein, von der die Gewährung des Zuschusses abhängig gemacht wurde, so kann er sich nicht auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen, um eine Kürzung des Zuschusses durch die Kommission zu verhindern (vgl. Urteil des Gerichts vom 15. September 1998 in der Rechtssache C-142/97, Branco/Kommission, Slg. 1998, II-3567, Randnrn. 97 und 105 bis 107).
  • EuG, 28.01.2004 - T-180/01

    Euroagri / Kommission - EAGFL - Streichung einer finanziellen Beteiligung -

    Da das Gericht das Dokument jedoch im vorliegenden Fall für die Entscheidung über den Rechtsstreit nicht verwertet hat, braucht über diesen Antrag der Klägerin nicht entschieden zu werden (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 15. September 1998 in der Rechtssache T-142/97, Branco/Kommission, Slg. 1998, II-3567, Randnrn.
  • EuG, 27.01.2000 - T-194/97

    Branco / Kommission

    Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen und beruft sich auf das Urteil des Gerichts vom 15. September 1998 in der Rechtssache T-142/97 (Branco/Kommission, Slg. 1998, II-3567).
  • EuG, 30.06.2005 - T-347/03

    Branco / Kommission - Europäischer Sozialfonds - Kürzung des Zuschusses - Vergabe

    Die Kontrolle dieser Bewertung durch das Gericht muss sich folglich auf die Prüfung beschränken, ob nicht eine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung der Gegebenheiten der Sache vorliegt (Urteile des Gerichts vom 15. September 1998 in der Rechtssache T-142/97, Branco/Kommission, Slg. 1998, II-3567, Randnr. 67, sowie in den Rechtssachen T-180/96 und T-181/96, Mediocurso/Kommission, Slg. 1998, II-3477, Randnr. 120, vom 27. Januar 2000, Branco/Commission, oben Randnr. 36, Randnr. 76, sowie vom 14. Mai 2002 in der Rechtssache T-80/00, Associação Comercial de Aveiro/Kommission, Slg. 2002, II-2465, Randnr. 51, und in der Rechtssache T-81/00, Associação Comercial de Aveiro/Kommission, Slg. 2002, II-2509, Randnr. 50).
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2000 - C-413/98

    Frota Azul-Transportes e Turismo

    19: - T-142/97, Slg. 1998, II-3567.
  • EuGH, 13.03.2008 - C-384/06

    Gemeente Rotterdam - Strukturfonds - Art. 23 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr.

    Was die Anwendung von Art. 23 Abs. 1 der Verordnung Nr. 4253/88 angeht, kann sich dieser Begünstigte in einem Fall, in dem er die Bildungsmaßnahme nicht unter den Bedingungen durchgeführt hat, von denen die Gewährung des Zuschusses abhängig gemacht wurde, nicht auf die Grundsätze des Vertrauensschutzes und des Schutzes wohlerworbener Rechte berufen, um die Zahlung des Restbetrags des ursprünglich gewährten Gesamtzuschusses zu erlangen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 15. September 1998, Branco/Kommission, T-142/97, Slg. 1998, II-3567, Randnrn.
  • Generalanwalt beim EuGH, 25.11.1999 - C-462/98

    Mediocurso / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.05.1999 - C-186/98

    Nunes und de Matos

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