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   EuG, 15.09.1998 - T-180/96 und T-181/96   

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https://dejure.org/1998,4463
EuG, 15.09.1998 - T-180/96 und T-181/96 (https://dejure.org/1998,4463)
EuG, Entscheidung vom 15.09.1998 - T-180/96 und T-181/96 (https://dejure.org/1998,4463)
EuG, Entscheidung vom 15. September 1998 - T-180/96 und T-181/96 (https://dejure.org/1998,4463)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Europäischer Sozialfonds - Bewilligungsentscheidung - Kürzung eines Zuschusses - Vorherige Anhörung des Empfängers - Konsultation des Mitgliedstaats - Vertrauensschutz - Rechtssicherheit - Begründung - Offensichtlicher Beurteilungsfehler

  • Europäischer Gerichtshof

    Mediocurso / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Mediocurso - Estabelecimento de ensino particular, Ldª gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    1 Sozialpolitik - Europäischer Sozialfonds - Zuschuß zur Finanzierung von Maßnahmen der beruflichen Bildung - Entscheidung über die Kürzung eines zunächst gewährten Zuschusses - Verteidigungsrechte der betroffenen Unternehmen 2 Sozialpolitik - Europäischer Sozialfonds - ...

  • EU-Kommission

    Mediocurso - Estabelecimento de ensino particular, Ldª gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaf

    Europäischer Sozialfond - Bewilligungsentscheidung - Kürzung eines Zuschusses - Vorherige Anhörung des Empfängers - Konsultation des Mitgliedstaats - Schutz des berechtigten Vertrauens - Rechtssicherheit - Begründung - Offensichticher Beurteilungsfehler.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bewilligung eines Zuschusses des Europäischen Sozialfonds für verschiedene Berufsbildungsvorhaben; Nichtigerklärung der Entscheidung C (96) 1185 der Kommission über die Kürzung des mit der Entscheidung C (89) 0570 gewährten Zuschusses und der Entscheidung C (96) 1186 ...

  • Wolters Kluwer

    Bewilligung eines Zuschusses des Europäischen Sozialfonds für verschiedene Berufsbildungsvorhaben; Nichtigerklärung der Entscheidung C (96) 1185 der Kommission über die Kürzung des mit der Entscheidung C (89) 0570 gewährten Zuschusses und der Entscheidung C (96) 1186 ...

  • Judicialis

    C (96) 1185, C (96) 1186; ; Beschluss 83/516/EWG; ; Verordnung (EWG) Nr. 2950/83

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung C(96) 1185 der Kommission vom 14. August 1996, den der Klägerin mit der Entscheidung C(89) 0570 vom 22. März 1989 gewährten Zuschuß des Europäischen Sozialfonds zu kürzen (Dossier Nr. 890583/P1)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (20)

  • EuG, 13.12.1995 - T-85/94

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Eugénio Branco Ldª. -

    Auszug aus EuG, 15.09.1998 - T-180/96
    Schließlich nahm die Kommission in Anbetracht des Urteils des Gerichts vom 13. Dezember 1995 in der Rechtssache T-85/94 (122) (Kommission/Branco, Slg. 1995, II-2993) diese Entscheidungen zurück und ersetzte sie durch die beiden angefochtenen Entscheidungen, in denen die Gründe für die Kürzung des Zuschusses des ESF ausführlich genannt sind.

    Zudem kann nach dem Urteil des Gerichts vom 12. Januar 1995 in der Rechtssache T-85/94 (Branco/Kommission, Slg. 1995, II-45, Randnr. 36) in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die Kommission den Vorschlag eines Mitgliedstaats, einen ursprünglich gewährten Zuschuß zu kürzen, nur bestätigt, eine Entscheidung der Kommission als im Sinne des Artikels 190 des Vertrages ordnungsgemäß begründet angesehen werden, wenn sie entweder die Gründe, die die Kürzung des Zuschussesrechtfertigen, selbst klar zum Ausdruck bringt oder andernfalls hinreichend deutlich auf einen Rechtsakt der zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats Bezug nimmt, in dem diese die Gründe für eine derartige Kürzung klar angeben.

  • EuGH, 24.10.1996 - C-32/95

    Kommission / Lisrestal u.a.

    Auszug aus EuG, 15.09.1998 - T-180/96
    Nach ständiger Rechtsprechung müssen die Verteidigungsrechte des Empfängers eines Zuschusses des ESF beachtet werden, wenn die Kommission einen solchen Zuschuß kürzt (vgl. u. a., Urteil des Gerichtshofes vom 24. Oktober 1996, Kommission/Lisrestal u. a., C-32/95 P, Slg. 1996, I-5373, Randnrn.

    Überdies ist nach der Rechtsprechung für Entscheidungen über die Kürzung allein die Kommission verantwortlich, unabhängig von einem dahin gehenden Vorschlag der nationalen Behörde (Urteile Kommission/Lisrestal u. a., Randnr. 29, und Kommission/Branco, Randnrn.

  • EuGH, 04.06.1992 - C-189/90

    Cipeke / Kommission

    Auszug aus EuG, 15.09.1998 - T-180/96
    Diesem Grundsatz komme eine ganz besondere Bedeutung zu, wenn wie im vorliegenden Fall ein zunächst bewilligter Zuschuß durch die angefochtenen Entscheidungen gekürzt werde (Urteil des Gerichtshofes vom 4. Juni 1992 in der Rechtssache C-189/90, Cipeke/Kommission, Slg. 1992, I-3573, Randnrn.

    Unter diesen Umständen ist es dem Gericht nicht möglich, aufgrund des Vorbringens der Klägerin, wie es in der Klageschrift dargelegt ist, dessen Erheblichkeit zu prüfen(vgl. sinngemäß Urteil des Gerichts vom 7. November 1997 in der Rechtssache T-84/96, Cipeke/Kommission, Slg. 1997, II-2081, Randnrn.

  • EuG - T-72/96 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)

    Mediocurso / Kommission

    Auszug aus EuG, 15.09.1998 - T-180/96
    Die Klägerin erhob daraufhin beim Gericht gegen diese Handlungen Klagen, die mit dem Aktenzeichen T-70/96 und T-72/96 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen wurden.

    Mit Beschlüssen vom 12. November 1996 ordnete der Präsident der Zweiten Kammer daher die Streichung der Rechtssachen T-70/96 und T-72/96 im Register des Gerichts an und erlegte der Kommission die Kosten auf.

  • EuG - T-70/96 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)

    Mediocurso / Kommission

    Auszug aus EuG, 15.09.1998 - T-180/96
    Die Klägerin erhob daraufhin beim Gericht gegen diese Handlungen Klagen, die mit dem Aktenzeichen T-70/96 und T-72/96 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen wurden.

    Mit Beschlüssen vom 12. November 1996 ordnete der Präsident der Zweiten Kammer daher die Streichung der Rechtssachen T-70/96 und T-72/96 im Register des Gerichts an und erlegte der Kommission die Kosten auf.

  • EuG, 23.02.1994 - T-39/92

    Groupement des cartes bancaires "CB" und Europay International SA gegen

    Auszug aus EuG, 15.09.1998 - T-180/96
    Folglich hat das Gericht seine Prüfung des vorliegenden Teils des Klagegrundes auf die Frage zu beschränken, ob der Kommission bei der Beurteilung der fraglichen Gegebenheiten ein offensichtlicher Fehler unterlaufen ist (vgl. sinngemäß Urteil des Gerichtshofes vom 29. Februar 1996 in der Rechtssache C-122/94, Kommission/Rat, Slg. 1996, I-881, Randnr. 18; Urteil des Gerichts vom 23. Februar 1994 in den verbundenen Rechtssachen T-39/92 und T-40/92, CB und Europay/Kommission, Slg. 1994, II-49, Randnr. 109).
  • EuG, 19.03.1997 - T-73/95

    Estabelecimentos Isidoro M. Oliveira SA gegen Kommission der Europäischen

    Auszug aus EuG, 15.09.1998 - T-180/96
    Zweitens habe das Gericht in seinem Urteil vom 19. März 1997 in der Rechtssache T-73/95 (Oliveira/Kommission, Slg. 1997, II-381, Randnrn. 45 bis 47) festgestellt, daß die Angemessenheit einer Frist von der Art der zu ergreifenden Maßnahmen und den konkreten Umständen des jeweiligen Falles abhänge.
  • EuG, 27.06.1991 - T-156/89

    Íñigo Valverde Mordt gegen Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte

    Auszug aus EuG, 15.09.1998 - T-180/96
    Jedenfalls könnte ein etwaiger Rechtsverstoß in der Vergangenheit bei der Klägerin kein berechtigtes Vertrauen schaffen (vgl. sinngemäß Urteil des Gerichts vom 27. Juni 1991 in der Rechtssache T-156/89, Valverde Mordt/Gerichtshof, Slg. 1991, II-407, Randnr. 76).
  • EuGH, 28.04.1988 - 170/86

    Von Deetzen / Hauptzollamt Hamburg-Jonas

    Auszug aus EuG, 15.09.1998 - T-180/96
    Folglich verletzten viele der in den angefochtenen Entscheidungen vorgenommenen Streichungen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit, denn sie seien nicht auf rechtliche Bestimmungen gestützt gewesen, die bei Bewilligung des Zuschusses bekannt gewesen seien (Urteile des Gerichtshofes vom 28. April 1988 in der Rechtssache 170/86, Von Deetzen, Slg. 1988, 2355, und vom 1. Oktober 1987 in der Rechtssache 84/85, Vereinigtes Königreich/Kommission, Slg. 1987, 3765).
  • EuGH, 06.07.1971 - 59/70

    Niederlande / Kommission

    Auszug aus EuG, 15.09.1998 - T-180/96
    Der Gerichtshof habe für die Lösung derartiger Probleme das Kriterium der "angemessenen Frist" vorgesehen (Urteile des Gerichtshofes vom 6. Juli 1971 in der Rechtssache 59/70, Niederlande/Kommission, Slg. 1971, 639, und vom 11. Dezember 1973 in der Rechtssache 120/73, Lorenz, Slg. 1973, 1471).
  • EuGH, 11.12.1973 - 120/73

    Lorenz GmbH / Bundesrepublik Deutschland u.a.

  • EuGH, 01.10.1987 - 84/85

    Vereinigtes Königreich / Kommission

  • EuG, 14.07.1997 - T-81/95

    Interhotel / Kommission

  • EuG, 22.10.1997 - T-213/95

    SCK und FNK / Kommission

  • EuG, 07.11.1997 - T-84/96

    Cipeke / Kommission

  • EuGH, 29.02.1996 - C-122/94

    Kommission / Rat

  • EuGH, 15.04.1997 - C-22/94

    Irish Farmers Association u.a. / Minister for Agriculture, Food und Forestry,

  • EuGH, 11.10.1990 - C-200/89

    FUNOC / Kommission

  • EuGH, 07.05.1991 - C-304/89

    Oliveira / Kommission

  • EuG, 06.12.1994 - T-450/93
  • EuGH, 21.09.2000 - C-462/98

    Mediocurso / Kommission

    betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Dritte Kammer) vom 15. September 1998 in den Rechtssachen T-180/96 und T-181/96 (Mediocurso/Kommission, Slg. 1998, II-3477) wegen Teilaufhebung dieses Urteils, anderer Verfahrensbeteiligter: Kommission der Europäischen Gemeinschaften , vertreten durch M. T. Figueira und K. Simonsson, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: C. Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg, Beklagte im ersten Rechtszug,.

    Die Mediocurso - Estabelecimento de Ensino Particular Ld.² (nachstehend: Rechtsmittelführerin) hat mit Rechtsmittelschrift, die am 17. Dezember 1998 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 15. September 1998 in den Rechtssachen T-180/96 und T-181/96 (Mediocurso/Kommission, Slg. 1998, II-3477; nachstehend: angefochtenes Urteil) eingelegt, mit dem sie die Teilaufhebung dieses Urteils begehrt.

    Am 14. November 1996 hat die Rechtsmittelführerin beim Gericht zwei Klagen auf Nichtigerklärung der Entscheidungen der Kommission vom 14. August 1996 erhoben (Rechtssachen T-180/96 und T-181/96).

    In der Rechtssache T-180/96 hat das Gericht nur einem der fünf vorgetragenen Klagegründe, mit dem offensichtliche Beurteilungsfehler der Kommission gerügt wurde, stattgegeben, und dies auch nur in Bezug auf die Zahlung der Ausgaben der Unterrubrik 14.3.12 betreffend Ausgangs-, Hilfs- und Verbrauchsmaterial.

    In der Rechtssache T-181/96 hat es alle vorgetragenen Klagegründe zurückgewiesen und daher die Klage abgewiesen.

    Die Rechtsmittelführerin beantragt, - das angefochtene Urteil wegen eines Rechtsfehlers, der sich aus der fehlerhaften Anwendung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs ergibt, aufzuheben, jedoch den Teil des Urteils aufrechtzuerhalten, in dem der von der Rechtsmittelführerin in der Rechtssache T-180/96 erhobenen Klage teilweise stattgegeben wird, und die Entscheidungen vom 14. August 1996 für nichtig zu erklären oder - für den Fall, dass der vorstehende Antrag zurückgewiesen wird, das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als in diesem die von der Kommission erlassenen Entscheidungen, sowohl den Betrag der an das Lehrpersonal gezahlten Vergütungen (Unterrubrik 14.3.1.a) als auch den Betrag der auf diese Vergütungen entfallenden Mehrwertsteuer (Unterrubrik 14.3.13) als in vollem Umfang nicht zuschussfähig anzusehen, aufrechterhalten werden, wobei dieser Aufhebungsantrag auf die sachliche Unrichtigkeit der vom Gericht erster Instanz getroffenen tatsächlichen Feststellungen und auf den Rechtsfehler gestützt wird, der sich aus der Unstimmigkeit der Begründung und einem Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergibt, und folglich im gleichen Umfang und mit der gleichen Begründung die Entscheidungen vom 14. August 1996 für nichtig zu erklären; - das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit darin entschieden wird, dass die Rechtsmittelführerin in der Rechtssache T-180/96 ihre eigenen Kosten zu tragen hat, und ihr in der Rechtssache T-181/96 die Kosten des Verfahrens auferlegt werden; - der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

    Ohne dass auf die übrigen Rechtsmittelgründe eingegangen werden müsste, greift damit derjenige einer Verletzung der Verteidigungsrechte durch; das angefochtene Urteil ist aufzuheben, mit Ausnahme des Teils, mit dem der Klage der Rechtsmittelführerin in der Rechtssache T-180/96 teilweise stattgegeben wird.

    für Recht erkannt und entschieden: 1. Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 15. September 1998 in den Rechtssachen T-180/96 und T-181/96 (Mediocurso/Kommission) wird mit Ausnahme von Nummer 2 des Tenors, mit dem der Klage der Mediocurso - Estabelecimento de Ensino Particular Ld.² in der Rechtssache T-180/96 teilweise stattgegeben worden ist, aufgehoben.

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.11.1999 - C-462/98

    Mediocurso / Kommission

    Erstere betrifft die Rechtssache T-180/96 und lautet wie folgt (Randnr. 172 zur Rechtssache T-181/96 entspricht dem im Wesentlichen): "Die Schriftstücke, die von der Klägerin vorgelegt wurden, um nachzuweisen, welcher Art die im Rahmen des Vorhabens I erteilten Kurse waren und welche Ausbilder daran beteiligt waren (Anlagen 21 und 22 der Klageschrift), erweisen sich bei näherer Betrachtung als so ungenau, daß ernsthafte Zweifel bestehen, ob die fraglichen Kurse wirklich stattgefunden haben, wie das DAFSE in Nummer 14.3.1a seines Schreibens vom 22. September 1995 zu Recht ausgeführt hat.

    Da der Gerichtshof über alle Anhaltspunkte verfügt, um in der Sache zu entscheiden, schlage ich vor, die mit den Rechtssachen T-180/96 und T-181/96 angefochtenen Entscheidungen der Kommission für nichtig zu erklären, soweit darin die vorgenannten Beträge insgesamt als nicht erstattungsfähig angesehen werden.

    Folglich ist ferner in der Rechtssache T-181/96 die Kostenentscheidung des Gerichts aufzuheben, die der Rechtsmittelführerin die gesamten Kosten des Verfahrens auferlegt.

    Dies hat das Gericht bereits in der Rechtssache T-180/96 angeordnet, so dass hier keine Änderung vorzunehmen ist, da beide Parteien zum Teil obsiegt haben, zum Teil unterlegen sind.

    Aufgrund der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, - das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 15. September 1998 in den verbundenen Rechtssachen T-180/96 und T-181/96 (Mediocurso/Kommission, Slg. 1998) aufzuheben, soweit darin entschieden wird, dass die Kommission den gesamten für das Entgelt des Lehrpersonals (Unterrubrik 14.3.1.a) und die entsprechende Mehrwertsteuer (Unterrubrik 14.3.13) beanspruchten Betrag zu Recht als nicht erstattungsfähig betrachtet; - Nummer 5 des Tenors dieses Urteils aufzuheben und zu entscheiden, dass in der Rechtssache T-181/96 jede Partei ihre eigenen Kosten trägt; - das Rechtsmittel im Übrigen zurückzuweisen; - die Entscheidung C(96) 1185 der Kommission vom 14. August 1996 über die Kürzung des mit der Entscheidung C(89) 0570 vom 22. März 1989 gewährten Zuschusses und die Entscheidung C(96) 1186 der Kommission vom 14. August 1996 über die Kürzung des mit der Entscheidung C(89) 0570 vom 22. März 1989 gewährten Zuschusses für nichtig zu erklären, soweit darin die gesamten für das Entgelt des Lehrpersonals (Unterrubrik 14.3.1.a) und die entsprechende Mehrwertsteuer (Unterrubrik 14.3.13) beanspruchten Beträge als nicht erstattungsfähig betrachtet werden; - zu entscheiden, dass jede Partei im Rechtsmittelverfahren ihre eigenen Kosten trägt.

    2: - Verbundene Rechtssachen T-180/96 und T-181/96 (Slg. 1998, II-3477).

    6: - Randnr. 172 betreffend die Rechtssache T-181/96 bezieht sich entsprechend auf Vorhaben II. 7: - Urteil vom 15. September 1998 in der Rechtssache T-142/97 (Branko/Kommission, Slg. 1998, II-3567).

  • EuG, 14.05.2002 - T-80/00

    Associação Comercial de Aveiro / Kommission

    Die Begründung einer solchen Entscheidung müsse überdies die Überlegungen des Organs, das die Entscheidung erlassen habe, klar und eindeutig zum Ausdruck bringen (Urteile des Gerichts vom 7. November 1997 in der Rechtssache T-84/96, Cipeke/Kommission, Slg. 1997, II-2081, Randnr. 46, und vom 15. September 1998 in den verbundenen Rechtssachen T-180/96 und T-181/96, Mediocurso/Kommission, Slg. 1998, II-3477, Randnr. 99).

    Die Klägerin hatte somit bei der Verwendung des ESF-Zuschusses diese Bestimmungen einzuhalten, und die Kommission durfte gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2950/83 den Zuschuss aussetzen, kürzen oder streichen, wenn bei der Durchführung der in Frage stehenden Maßnahmen eine nationale oder gemeinschaftsrechtliche Vorschrift nicht gewahrt wurde (Urteil Mediocurso/Kommission, Randnrn. 113 bis 119).

    Folglich hat das Gericht seine Prüfung insoweit auf die Frage zu beschränken, ob der Kommission bei der Beurteilung der fraglichen Gegebenheiten ein offensichtlicher Fehler unterlaufen ist (Urteil Mediocurso/Kommission, Randnrn. 118 und 120).

  • EuG, 14.05.2002 - T-81/00

    Associação Comercial de Aveiro / Kommission

    Die Begründung einer solchen Entscheidung müsse überdies die Überlegungen des Organs, das die Entscheidung erlassen habe, klar und eindeutig zum Ausdruck bringen (Urteile des Gerichts vom 7. November 1997 in der Rechtssache T-84/96, Cipeke/Kommission, Slg. 1997, II-2081, Randnr. 46, und vom 15. September 1998 in den verbundenen Rechtssachen T-180/96 und T-181/96, Mediocurso/Kommission, Slg. 1998, II-3477, Randnr. 99).

    Die Klägerin hatte somit bei der Verwendung des ESF-Zuschusses diese Bestimmungen einzuhalten, und die Kommission durfte gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2950/83 den Zuschuss aussetzen, kürzen oder streichen, wenn bei der Durchführung der in Frage stehenden Maßnahmen eine nationale oder gemeinschaftsrechtliche Vorschrift nicht gewahrt wurde (Urteil Mediocurso/Kommission, Randnrn. 113 bis 119).

    Folglich hat das Gericht seine Prüfung insoweit auf die Frage zu beschränken, ob der Kommission bei der Beurteilung der fraglichen Gegebenheiten ein offensichtlicher Fehler unterlaufen ist (Urteil Mediocurso/Kommission, Randnrn. 118 und 120).

  • EuG, 28.03.2006 - T-451/04

    Mediocurso / Kommission

    4 Par requêtes déposées au greffe du Tribunal le 14 novembre 1996, 1a requérante a introduit deux recours en annulation contre ces deux décisions enregistrés sous les numéros T-180/96 et T-181/96.

    Par arrêt du 15 septembre 1998, Mediocurso/Commission (T-180/96 et T-181/96, Rec. p. II-3477), le Tribunal a annulé partiellement la décision C (96) 1185 et a rejeté le recours dans l'affaire T-180/96 pour le surplus.

    Par ce même arrêt, le Tribunal a rejeté le recours dans l'affaire T-181/96.

  • EuG, 30.06.2005 - T-347/03

    Branco / Kommission - Europäischer Sozialfonds - Kürzung des Zuschusses - Vergabe

    Die Kontrolle dieser Bewertung durch das Gericht muss sich folglich auf die Prüfung beschränken, ob nicht eine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung der Gegebenheiten der Sache vorliegt (Urteile des Gerichts vom 15. September 1998 in der Rechtssache T-142/97, Branco/Kommission, Slg. 1998, II-3567, Randnr. 67, sowie in den Rechtssachen T-180/96 und T-181/96, Mediocurso/Kommission, Slg. 1998, II-3477, Randnr. 120, vom 27. Januar 2000, Branco/Commission, oben Randnr. 36, Randnr. 76, sowie vom 14. Mai 2002 in der Rechtssache T-80/00, Associação Comercial de Aveiro/Kommission, Slg. 2002, II-2465, Randnr. 51, und in der Rechtssache T-81/00, Associação Comercial de Aveiro/Kommission, Slg. 2002, II-2509, Randnr. 50).

    114 Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt sich die Angemessenheit der Dauer eines Verwaltungsverfahrens nach den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalls und insbesondere dessen Kontext, den verschiedenen abgeschlossenen Verfahrensabschnitten, der Komplexität der Angelegenheit und ihrer Bedeutung für die verschiedenen Beteiligten (Urteile des Gerichts vom 19. März 1997 in der Rechtssache T-73/95, Oliveira/Kommission, Slg. 1997, II-381, Randnr. 4, vom 22. Oktober 1997 in den Rechtssachen T-213/95 und T-18/96, SCK und FNK/Kommission, Slg. 1997, II-1739, Randnr. 57, vom 15. September 1998 in den Rechtssachen T-180/96 und T-181/96, Mediocurso/Kommission, Slg. 1998, II-3477, Randnr. 61, und vom 16. September 1999 in der Rechtssache T-182/96, Partex/Kommission, Slg. 1999, II-2673, Randnr. 177).

  • EuG, 09.07.2003 - T-102/00

    Vlaams Fonds voor de Sociale Integratie van Personen met een Handicap /

    Dieser Grundsatz gebietet es, dass jeder Person, der gegenüber eine ihre Interessen spürbar beeinträchtigende Entscheidung ergehen kann, Gelegenheit gegeben wird, zu den Gesichtspunkten, auf die in der Entscheidung zu ihrem Nachteil abgestellt wird, sachgerecht Stellung zu nehmen (Urteile des Gerichtshofes vom 24. Oktober 1996 in der Rechtssache C-32/95 P, Kommission/Lisrestal u. a., Slg. 1996, I-5373, Randnr. 21, und vom 21. September 2000 in der Rechtssache C-462/98 P, Mediocurso/Kommission, Slg. 2000, I-7183, Randnr. 36; Urteil Lisrestal u. a./Kommission, Randnr. 42).

    In Anbetracht der Schwierigkeiten beim Verständnis der Begründung der angefochtenen Entscheidung, die im Rahmen der Prüfung des fünften Klagegrundes zur Sprache kommen, mit dem eine Verletzung der Begründungspflicht gerügt wird (siehe unten, Randnrn. 99 ff.), und im Hinblick auf die Rechtsprechung, die der Kommission ein weites Ermessen bei der Beurteilung komplexer Sachverhalte und Buchungssituationen im Hinblick auf die mögliche Kürzung eines Zuschusses des ESF zuerkennt (Urteile des Gerichts vom 15. September 1998 in den Rechtssachen T-180/96 und T-181/96, Mediocurso/Kommission, Slg. 1998, II-3477, Randnr. 120, vom 27. Januar 2000 in den Rechtssachen T-194/97 und T-83/98, Branco/Kommission, Slg. 2000, II-69, Randnr. 76, und vom 14. Mai 2002 in der Rechtssache T-80/00, Associação Comercial de Aveiro/Kommission, Slg. 2002, II-2465, Randnr. 51), ist das Gericht außerstande, sich zu der Frage zu äußern, ob die Kommission auf jeden Fall gehalten war, diese Entscheidung zu erlassen.

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.03.2001 - C-270/99

    Z / Parlament

    37 und 38), vom 22. Oktober 1997 in den Rechtssachen T-213/95 und T-18/96 (SCK und FNK/Kommission, Slg. 1997, II-1739, Randnrn. 55 und 56) und vom 7. Oktober 1999 in der Rechtssache T-228/97 (Irish Sugar/Kommission, Slg. 1999, II-2969, Randnr. 276), für die Antidumpingverfahren, vgl. Urteil vom 12. Mai 1989 in der Rechtssache 246/87 (Continentale Produktengesellschaft/Kommission, Slg. 1989, Slg. 1151, Randnr. 8) sowie für die Verfahren auf dem Gebiet der Zuschusszahlungen desEuropäischen Sozialfonds, vgl. Urteile vom 15. September 1998 in den Rechtssachen T-180/96 und T-181/96 (Mediocurso/Kommission, Slg. 1998, II-3477, Randnr. 61) und vom 16. September 1999 in der Rechtssache T-182/96 (Partex/Kommission, Slg. 1999, II-2673, Randnr. 177).
  • EuG, 16.09.1999 - T-182/96

    Partex / Kommission

    63 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, daß die Anwendung von Kriterien der "Angemessenheit der Ausgaben des Zuschussempfängers" und des "guten Finanzgebarens hinsichtlich des Zuschusses" im Rahmen der Kontrolle liegt, die der Mitgliedstaat nach Artikel 7 der Entscheidung 83/673 bei Verdacht von Unregelmässigkeiten durchzuführen hat (Urteil Proderec/Kommission, oben in Randnr. 54 angeführt, Randnr. 88; Urteil des Gerichts vom 15. September 1998 in den Rechtssachen T-180/96 und T-181/96, Mediocurso/Kommission, Slg. 1998, II-3481, Randnr. 115).
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