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   EuG, 15.09.1998 - T-95/96   

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EuG, 15.09.1998 - T-95/96 (https://dejure.org/1998,1139)
EuG, Entscheidung vom 15.09.1998 - T-95/96 (https://dejure.org/1998,1139)
EuG, Entscheidung vom 15. September 1998 - T-95/96 (https://dejure.org/1998,1139)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Gestevision Telecinco / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Gestevision Telecinco SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    EG-Vertrag, Artikel 92 und 93
    1 Staatliche Beihilfen - Prüfung durch die Kommission - Verpflichtung der Kommission zum Erlaß einer Entscheidung auf eine Beschwerde eines einzelnen

  • EU-Kommission

    Gestevision Telecinco SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Staatliche Beihilfen - Öffentlich-rechtliche Fernsehveranstalter - Beschwerde - Untätigkeitsklage - Prüfungspflicht der Kommission - Frist - Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 - Ernste Schwierigkeiten.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Staatliche Beihilfen für öffentlich-rechtliche Fernsehanstalten; Fortlaufende Überprüfung und Überwachung der staatlichen Beihilfen durch die Kommission; Untätigkeit der Kommission infolge einer Beschwerde über die Unvereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe mit dem ...

  • Judicialis

    EG Art. 92; ; EG Art. 93 Abs. 2; ; EG Art. 85 Abs. 3

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Pressemitteilung)

    DIE KOMMISSION WIRD WEGEN NICHT RECHTZEITIGEM TÄTIGWERDEN IM FALL DER MITTELZUWEISUNGEN AN DIE ÖFFENTLICH-RECHTLICHEN FERNSEHVERANSTALTER IN SPANIEN VERURTEIL

  • IRIS Merlin (Kurzinformation)

    Erste Entscheidung über Fernsehbeihilfen

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Untätigkeitsklage wegen Feststellung, daß die Kommission es rechtswidrig unterlassen hat, zu der von der Klägerin nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag eingereichten Beschwerde hinsichtlich der von den spanischen Behörden den öffentlichen Fernsehanstalten gewährten ...

 
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Wird zitiert von ... (40)Neu Zitiert selbst (35)

  • EuGH, 15.06.1993 - C-225/91

    Matra / Kommission

    Auszug aus EuG, 15.09.1998 - T-95/96
    Ihre Rechte würden nämlich nur dann gewahrt, wenn sie die Möglichkeit habe, die Entscheidungen anzufechten, die die Kommission erlasse, ohne das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 einzuleiten (Urteile des Gerichtshofes Cook/Kommission und vom 15. Juni 1993 in der Rechtssache C-225/91, Matra/Kommission, Slg. 1993, I-3203).

    51 Im Rahmen dieses Verfahrens ist somit zu unterscheiden zwischen der Vorprüfungsphase nach Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag, die nur dazu dient, der Kommission eine erste Meinungsbildung über die teilweise oder völlige Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfe zu ermöglichen, und der in Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag geregelten Prüfungsphase, die es der Kommission ermöglichen soll, umfassend Kenntnis von allen Gesichtspunkten eines Falles zu erhalten (vgl. Urteile Cook/Kommission, Randnr. 22, und Matra/Kommission, Randnr. 16).

    Ist die Kommission aufgrund dieser ersten Prüfung jedoch zu der gegenteiligen Überzeugung gelangt oder hat sie nicht alle Schwierigkeiten hinsichtlich der Beurteilung der fraglichen Maßnahme ausräumen können, so ist sie verpflichtet, alle erforderlichen Stellungnahmen einzuholen und zu diesem Zweck das Verfahren des Artikels 93 Absatz 2 einzuleiten (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofes Deutschland/Kommission, Randnr. 13, Cook/Kommission, Randnr. 29, Matra/Kommission, Randnr. 33, und vom 2. April 1998 in der Rechtssache C-367 P, Kommission/Sytraval und Brink's France, Slg. 1998, I-1719, Randnr. 39).

    64 Stellt die Kommission, ohne das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 einzuleiten, aufgrund von Artikel 93 Absatz 3 fest, daß eine staatliche Maßnahme keine Beihilfe darstellt oder daß diese Maßnahme, obgleich sie eine Beihilfe darstellt, mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, so können nach ständiger Rechtsprechung die Personen, die die in Artikel 93 Absatz 2 vorgesehenen Verfahrensgarantien genießen, deren Beachtung nur durchsetzen, wenn sie die Möglichkeit haben, die Entscheidung der Kommission vor dem Gemeinschaftsrichter anzufechten (vgl. zuletzt Urteil Kommission/Sytraval und Brink's France, Randnr. 47, und bereits Urteile Cook/Kommission, Randnr. 23, und Matra/Kommission, Randnr. 17).

  • EuGH, 19.05.1993 - C-198/91

    Cook / Kommission

    Auszug aus EuG, 15.09.1998 - T-95/96
    Da der Beschwerdeführer im vorliegenden Kontext keinerlei Status besitze, sei es undenkbar, eine Entscheidung unmittelbar an ihn zu richten (Schlussanträge des Generalanwalts Tesauro zum Urteil des Gerichtshofes vom 19. Mai 1993 in der Rechtssache C-198/91, Cook/Kommission, Slg. 1993, I-2487).

    51 Im Rahmen dieses Verfahrens ist somit zu unterscheiden zwischen der Vorprüfungsphase nach Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag, die nur dazu dient, der Kommission eine erste Meinungsbildung über die teilweise oder völlige Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfe zu ermöglichen, und der in Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag geregelten Prüfungsphase, die es der Kommission ermöglichen soll, umfassend Kenntnis von allen Gesichtspunkten eines Falles zu erhalten (vgl. Urteile Cook/Kommission, Randnr. 22, und Matra/Kommission, Randnr. 16).

    Ist die Kommission aufgrund dieser ersten Prüfung jedoch zu der gegenteiligen Überzeugung gelangt oder hat sie nicht alle Schwierigkeiten hinsichtlich der Beurteilung der fraglichen Maßnahme ausräumen können, so ist sie verpflichtet, alle erforderlichen Stellungnahmen einzuholen und zu diesem Zweck das Verfahren des Artikels 93 Absatz 2 einzuleiten (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofes Deutschland/Kommission, Randnr. 13, Cook/Kommission, Randnr. 29, Matra/Kommission, Randnr. 33, und vom 2. April 1998 in der Rechtssache C-367 P, Kommission/Sytraval und Brink's France, Slg. 1998, I-1719, Randnr. 39).

    64 Stellt die Kommission, ohne das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 einzuleiten, aufgrund von Artikel 93 Absatz 3 fest, daß eine staatliche Maßnahme keine Beihilfe darstellt oder daß diese Maßnahme, obgleich sie eine Beihilfe darstellt, mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, so können nach ständiger Rechtsprechung die Personen, die die in Artikel 93 Absatz 2 vorgesehenen Verfahrensgarantien genießen, deren Beachtung nur durchsetzen, wenn sie die Möglichkeit haben, die Entscheidung der Kommission vor dem Gemeinschaftsrichter anzufechten (vgl. zuletzt Urteil Kommission/Sytraval und Brink's France, Randnr. 47, und bereits Urteile Cook/Kommission, Randnr. 23, und Matra/Kommission, Randnr. 17).

  • EuGH, 11.12.1973 - 120/73

    Lorenz GmbH / Bundesrepublik Deutschland u.a.

    Auszug aus EuG, 15.09.1998 - T-95/96
    36 In seinem Urteil vom 11. Dezember 1973 in der Rechtssache 120/73 (Lorenz, Slg. 1973, 1471) habe der Gerichtshof ausserdem anerkannt, daß die Kommission im Rahmen der Vorprüfung einer gemeldeten Beihilfe über eine angemessene Frist von zwei Monaten verfüge.

    76 Im vorliegenden Fall ist zunächst zu prüfen, ob die Kommission - wie die Klägerin meint - innerhalb einer "angemessenen Frist" von zwei Monaten, wie sie im Urteil Lorenz (Randnr. 4) festgelegt wurde, eine Vorprüfung der streitigen Mittelzuweisungen an öffentlich-rechtliche Fernsehveranstalter hätte durchführen müssen.

  • EuG, 22.10.1997 - T-213/95

    SCK und FNK / Kommission

    Auszug aus EuG, 15.09.1998 - T-95/96
    73 Was die Frage angeht, innerhalb welcher Frist die Kommission über eine solche Beschwerde entscheiden muß, so hat das Gericht auf dem Gebiet des Artikels 85 des Vertrages, auf dem sie eine ausschließliche Zuständigkeit besitzt, bereits entschieden, daß die Kommission ihre Entscheidung über einen Freistellungsantrag gemäß Artikel 85 Absatz 3 nicht unbegrenzt hinausschieben kann (Urteil vom 22. Oktober 1997 in den verbundenen Rechtssachen T-213/95 und T-18/96, SCK und FNK/Kommission, Slg. 1997, II-1739, Randnr. 55).

    75 Die Angemessenheit der Dauer eines solchen Verwaltungsverfahrens ist anhand der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls und insbesondere von dessen Kontext, der verschiedenen Verfahrensabschnitte, die die Kommission abzuschließen hat, der Komplexität der Angelegenheit sowie ihrer Bedeutung für die verschiedenen Beteiligten zu beurteilen (Urteile des Gerichts vom 19. März 1997 in der Rechtssache T-73/95, Oliveira/Kommission, Slg. 1997, II-381, Randnr. 45, und SCK und FNK/Kommission, Randnr. 57).

  • EuGH, 11.07.1996 - C-39/94

    SFEI u.a.

    Auszug aus EuG, 15.09.1998 - T-95/96
    Auch die nationalen Gerichte könnten über diese Frage entscheiden, um nach nationalem Recht Folgerungen aus der Rechtswidrigkeit der betreffenden Maßnahmen zu ziehen (Urteile des Gerichtshofes vom 22. März 1977 in der Rechtssache 78/76, Steinike und Weinlig, Slg. 1977, 595, Randnr. 14, vom 21. November 1991 in der Rechtssache C-354/90, Fédération nationale du commerce extérieur des produits alimentaires und Syndicat national des négociants et transformateurs de saumon, Slg. 1991, I-5505, und vom 11. Juli 1996 in der Rechtssache C-39/94, SFEI u. a., Slg. 1996, I-3547, Randnrn.

    Hatte er Zweifel daran, ob es sich bei den von ihm beabsichtigten Maßnahmen um staatliche Beihilfen handelte, so stand es ihm frei, seine Interessen dadurch zu wahren, daß er die Kommission von seinem Vorhaben unterrichtete, was diese verpflichtet hätte, binnen zwei Monaten Stellung zu nehmen (Urteil SFEI u. a., Randnr. 47).

  • EuGH, 20.03.1984 - 84/82

    Deutschland / Kommission

    Auszug aus EuG, 15.09.1998 - T-95/96
    Die Kommission dürfe sich für den Erlaß einer positiven Entscheidung über ein Beihilfevorhaben nur dann auf die Vorprüfungsphase des Artikels 93 Absatz 3 beschränken, wenn sie nach einer ersten Prüfung die Überzeugung gewinnen könne, daß dieses Vorhaben vertragskonform sei (Urteile des Gerichtshofes Cook/Kommission und vom 20. März 1984 in der Rechtssache 84/82, Deutschland/Kommission, Slg. 1984, 1451, und Urteil SIDE/Kommission).

    Ist die Kommission aufgrund dieser ersten Prüfung jedoch zu der gegenteiligen Überzeugung gelangt oder hat sie nicht alle Schwierigkeiten hinsichtlich der Beurteilung der fraglichen Maßnahme ausräumen können, so ist sie verpflichtet, alle erforderlichen Stellungnahmen einzuholen und zu diesem Zweck das Verfahren des Artikels 93 Absatz 2 einzuleiten (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofes Deutschland/Kommission, Randnr. 13, Cook/Kommission, Randnr. 29, Matra/Kommission, Randnr. 33, und vom 2. April 1998 in der Rechtssache C-367 P, Kommission/Sytraval und Brink's France, Slg. 1998, I-1719, Randnr. 39).

  • EuGH, 22.03.1977 - 78/76

    Steinike & Weinlig

    Auszug aus EuG, 15.09.1998 - T-95/96
    Auch die nationalen Gerichte könnten über diese Frage entscheiden, um nach nationalem Recht Folgerungen aus der Rechtswidrigkeit der betreffenden Maßnahmen zu ziehen (Urteile des Gerichtshofes vom 22. März 1977 in der Rechtssache 78/76, Steinike und Weinlig, Slg. 1977, 595, Randnr. 14, vom 21. November 1991 in der Rechtssache C-354/90, Fédération nationale du commerce extérieur des produits alimentaires und Syndicat national des négociants et transformateurs de saumon, Slg. 1991, I-5505, und vom 11. Juli 1996 in der Rechtssache C-39/94, SFEI u. a., Slg. 1996, I-3547, Randnrn.

    54 Schließlich besitzt die Kommission eine ausschließliche Zuständigkeit für die Feststellung der etwaigen Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt (Urteile Steinike und Weinlig, Randnrn. 9 und 10, und Fédération nationale du commerce extérieur des produits alimentaires und Syndicat national des négociants et transformateurs de saumon, Randnr. 14).

  • EuGH, 15.07.1963 - 25/62

    Plaumann & Co. gegen Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.

    Auszug aus EuG, 15.09.1998 - T-95/96
    62 Nach ständiger Rechtsprechung sind natürliche oder juristische Personen von einer Entscheidung individuell betroffen, wenn diese sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt (Urteil des Gerichtshofes vom 15. Juli 1963 in der Rechtssache 25/62, Plaumann/Kommission, Slg. 1963, 213, 238; Urteile des Gerichts vom 13. Dezember 1995 in den verbundenen Rechtssachen T-481/93 und T-484/93, Exporteurs in Levende Varkens u. a./Kommission, Slg. 1995, II-2941, Randnr. 51, und vom 22. Oktober 1996 in der Rechtssache T-266/94, Skibsvärftsforeningen u. a./Kommission, Slg. 1996, II-1399, Randnr. 44).
  • EuGH, 22.03.1977 - 74/76

    Ianelli / Meroni

    Auszug aus EuG, 15.09.1998 - T-95/96
    Im übrigen hätte sie innerhalb dieses Zeitraums eine aus mehreren Elementen bestehende Entscheidung erlassen können, mit der sie je nach den Umständen bezueglich der einzelnen Teile der fraglichen staatlichen Maßnahmen eine der drei genannten grundsätzlichen Entscheidungen hätte treffen können (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 22. März 1977 in der Rechtssache 74/76, Iannelli & Volpi, Slg. 1977, 557, Randnrn.
  • EuG, 18.09.1992 - T-24/90

    Automec Srl gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

    Auszug aus EuG, 15.09.1998 - T-95/96
    Sie verweist insoweit auf die Schlussanträge des Generalanwalts Edward in der Rechtssache T-24/90 (Urteil des Gerichts vom 18. September 1992, Automec/Kommission, Slg. 1992, II-2223).
  • EuG, 27.04.1995 - T-435/93

    Kriterium der unmittelbaren und individuellen Betroffenheit bei Entscheidungen

  • EuG, 13.11.1995 - T-126/95

    Dumez gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Weigerung der

  • EuG, 13.12.1995 - T-481/93

    Abschaffung veterinärrechtliche Kontrollen an den Binnengrenzen der Gemeinschaft;

  • EuG, 27.02.1997 - T-106/95

    Fédération française des sociétés d'assurances (FFSA), Union des sociétés

  • EuG, 19.03.1997 - T-73/95

    Estabelecimentos Isidoro M. Oliveira SA gegen Kommission der Europäischen

  • EuG, 17.02.1998 - T-107/96

    Pantochim / Kommission

  • EuG, 06.07.1998 - T-286/97

    Goldstein / Kommission

  • EuGH, 30.06.1992 - C-312/90

    Spanien / Kommission

  • EuGH, 26.11.1996 - C-68/95

    T. Port / Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

  • EuGH, 25.03.1998 - C-174/97

    FFSA u.a. / Kommission

  • EuGH, 02.04.1998 - C-367/95

    'Kommission / Sytraval und Brink''s France'

  • EuG, 22.10.1996 - T-266/94

    Foreningen af Jernskibs- og Maskinbyggerier i Danmark, Skibsværftsforeningen,

  • EuGH, 22.05.1985 - 13/83

    Parlament / Rat

  • EuGH, 14.11.1984 - 323/82

    Intermills / Kommission

  • EuGH, 18.11.1970 - 15/70

    Chevalley / Kommission

  • EuGH, 28.01.1986 - 169/84

    Cofaz / Kommission

  • EuG, 18.09.1995 - T-49/93

    Société internationale de diffusion et d'édition (SIDE) gegen Kommission der

  • EuG, 28.09.1995 - T-95/94

    Chambre syndicale nationale des entreprises de transport de fonds et valeurs

  • EuG, 22.05.1996 - T-277/94

    Associazione Italiana Tecnico Economica del Cemento (AITEC) gegen Kommission der

  • EuG, 05.06.1996 - T-398/94

    Kahn Scheppvaart BV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • EuGH, 21.11.1991 - C-354/90

    Fédération nationale du commerce extérieur des produits alimentaires u.a. /

  • EuGH, 24.11.1992 - C-15/91

    Buckl u.a. / Kommission

  • EuGH, 24.11.1987 - 223/85

    RSV / Kommission

  • EuGH, 22.03.1961 - 42/59

    Société nouvelle des usines de Pontlieue - Aciéries du Temple (S.N.U.P.A.T.)

  • EuGH, 10.06.1982 - 246/81

    Lord Bethell / Kommission

  • EuG, 10.05.2000 - T-46/97

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION FÜR NICHTIG, MIT DER

    Insoweit ist daran zu erinnern, daß sich die Kommission für den Erlaß einer positiven Entscheidung über eine nicht gemeldete staatliche Maßnahme nur dann auf die Vorprüfungsphase des Artikels 93 Absatz 3 des Vertrages beschränken kann, wenn sie nach einer ersten Prüfung in der Lage ist, zu der Überzeugung zu gelangen, daß diese Maßnahme nicht als Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages qualifiziert werden kann oder daß sie zwar eine Beihilfe darstellt, jedoch mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist (Urteil des Gerichts vom 15. September 1998 in der Rechtssache T-95/96, Gestevisión Telecinco/Kommission, Slg. 1998, II-3407, Randnr. 52, und die dort zitierte Rechtsprechung).

    Zwar ist die Kommission in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem der betreffende Mitgliedstaat sie nicht von den streitigen staatlichen Maßnahmen unterrichtet hat, nicht verpflichtet, diese Maßnahmen innerhalb der im Urteil Lorenz erwähnten Zweimonatsfrist einer Vorprüfung zu unterziehen (Urteil Gestevisión Telecinco/Kommission, Randnr. 79).

    War dieser Staat im Zweifel, ob es sich bei den von ihm geplanten Maßnahmen um staatliche Beihilfen handelte, so stand es ihm frei, seine Interessen dadurch zu wahren, daß er die Kommission von seinem Vorhaben unterrichtete, was diese gezwungen hätte, binnen zwei Monaten Stellung zu nehmen (Urteil SFEI u. a., Randnr. 48, und Urteil Gestevisión Telecinco/Kommission, Randnr. 78).

    Gleichwohl ist die Kommission, wenn betroffene Dritte bei ihr Beschwerden in bezug auf nicht gemäß Artikel 93 Absatz 3 des Vertrages gemeldete staatliche Maßnahmen erhoben haben, verpflichtet, diese Beschwerden im Rahmen der in dieser Vorschrift vorgesehenen Vorprüfungsphase im Interesse einer ordnungsgemäßen Anwendung der grundlegenden Vorschriften des Vertrages über staatliche Beihilfen sorgfältig und unvoreingenommen zu prüfen (Urteile Gestevisión Telecinco/Kommission, Randnr. 53, und Kommission/Sytraval und Brink's France, Randnr. 62).

    Daraus folgt insbesondere, daß die Kommission die Vorprüfung staatlicher Maßnahmen, gegen die eine Beschwerde im Hinblick auf Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages erhoben wurde, nicht unbegrenzt verlängern kann, wenn sie eine solche Vorprüfung eingeleitet hat (Urteil Gestevisión Telecinco/Kommission, Randnr. 74).

    Nach der Rechtsprechung gehen derartige Zeiträume beträchtlich über das hinaus, was normalerweise für eine erste Prüfung erforderlich ist (Urteil Deutschland/Kommission, Randnrn. 15, Urteil Gestevisión Telecinco/Kommission, Randnrn. 80 und 81, und Schlußanträge des Generalanwalts Lenz in derRechtssache Kommission/Sytraval und Brink's France, Slg. I-1723, Nr. 92), die es der Kommission lediglich ermöglichen soll, sich eine erste Meinung über die Qualifizierung der ihrer Beurteilung unterliegenden Maßnahmen und über deren Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt zu bilden.

  • EuG, 10.05.2006 - T-395/04

    Air One / Kommission - Staatliche Beihilfen - Luftverkehr - Beschwerde - Keine

    27 In der Rechtsprechung ist bereits die Zulässigkeit der Klage eines Wettbewerbers des Beihilfeempfängers bejaht worden, die auf die Feststellung gerichtet war, dass die Kommission es unterlassen hatte, in der in Artikel 88 Absatz 3 EG geregelten Vorprüfungsphase eine Entscheidung zu erlassen (Urteile des Gerichts vom 15. September 1998 in der Rechtssache T-95/96, Gestevisión Telecinco/Kommission, Slg. 1998, II-3407, Randnrn. 57 bis 70, und vom 3. Juni 1999 in der Rechtssache T-17/96, TF1/Kommission, Slg. 1999, II-1757, Randnrn. 26 bis 36).

    Die Kommission könne die Vorprüfung staatlicher Maßnahmen, gegen die eine Beschwerde im Hinblick auf Artikel 88 EG erhoben worden sei, nicht unbegrenzt hinausschieben, wenn sie sich - wie im vorliegenden Fall - einmal für die Einleitung einer solchen Vorprüfung entschieden habe (Urteil Gestevisión Telecinco/Kommission, Randnrn. 72 bis 74).

    Die im Urteil vom 11. Dezember 1973 in der Rechtssache 120/73 (Lorenz, Slg. 1973, 1471) genannte Frist gelte nicht für nicht angemeldete Beihilfen (Urteil Gestevisión Telecinco/Kommission, Randnr. 78).

    54 Nach der Verordnung Nr. 659/1999 müsse die Kommission die ihr unterbreiteten Fakten zwar unverzüglich prüfen, doch sei die Angemessenheit dieser Prüfung im Licht der Umstände und des Kontextes des jeweiligen Falles zu beurteilen (Urteil Gestevisión Telecinco/Kommission, Randnr. 75).

    Die angemessene Dauer der Prüfung einer Beschwerde ist anhand der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls und insbesondere von dessen Kontext, der verschiedenen Verfahrensabschnitte, die die Kommission abzuschließen hat, und der Komplexität der Angelegenheit zu beurteilen (Urteile Gestevisión Telecinco/Kommission, Randnrn. 72 bis 75, und TF1/Kommission, Randnrn. 73 bis 75).

  • EuG, 20.09.2011 - T-394/08

    Regione autonoma della Sardegna / Kommission

    Mithin war die Kommission nicht an die Frist von zwei Monaten gemäß Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 659/1999 gebunden (vgl. in diesem Sinne - bereits vor Inkrafttreten der Verordnung Nr. 659/1999 - Urteile des Gerichts vom 15. September 1998, Gestevisión Telecinco/Kommission, T-95/96, Slg. 1998, II-3407, Randnr. 79, und vom 10. Mai 2000, SIC/Kommission, T-46/97, Slg. 2000, II-2125, Randnr. 103).

    So ist entschieden worden, dass die Kommission, da sie eine ausschließliche Zuständigkeit für die Beurteilung der Vereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt besitzt, im Interesse einer ordnungsgemäßen Anwendung der grundlegenden Vorschriften des Vertrags auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen eine Beschwerde, mit der beanstandet wird, dass eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfe gewährt worden sei, sorgfältig und unvoreingenommen zu prüfen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink's France, C-367/95 P, Slg. 1998, I-1719, Randnr. 62, und Urteil Gestevisión Telecinco/Kommission, oben in Randnr. 96 angeführt, Randnr 72) und die Vorprüfung staatlicher Maßnahmen, gegen die eine Beschwerde wegen ihrer Beihilfenatur erhoben worden ist, nicht unbegrenzt hinausschieben kann (vgl. in diesem Sinne Urteil Gestevisión Telecinco/Kommission, oben in Randnr. 96 angeführt, Randnr 74).

    Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt sich die Angemessenheit der Dauer eines Verwaltungsverfahrens nach den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalls und insbesondere nach dessen Kontext, den verschiedenen Verfahrensabschnitten, die die Kommission zu durchlaufen hat, dem Verhalten der Beteiligten im Laufe des Verfahrens, der Komplexität der Angelegenheit sowie ihrer Bedeutung für die verschiedenen Beteiligten (Urteile des Gerichts vom 19. März 1997, 01iveira/Kommission, T-73/95, Slg. 1997, II-381, Randnr. 45, vom 22. Oktober 1997, SCK und FNK/Kommission, T-213/95 und T-18/96, Slg. 1997, II-1739, Randnr. 57, und Urteil Gestevisión Telecinco/Kommission, oben in Randnr. 96 angeführt, Randnr 75).

  • EuG, 09.09.2009 - T-30/01

    Diputación Foral de Álava / Kommission - Staatliche Beihilfen - Steuervorteile,

    Unabhängig davon, ob die Kommission darauf eine Antwort erhalten hat - die Parteien sind sich in diesem Punkt nicht einig -, ist festzustellen, dass dieses Schreiben auf jeden Fall zeigt, dass die Kommission zu diesem Zeitpunkt zu den fraglichen Regelungen keine Stellungnahme abgegeben hatte (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil des Gerichts vom 15. September 1998, Gestevisión Telecinco/Kommission, T-95/96, Slg. 1998, II-3407, Randnr. 88).

    Die Kommission, die eine ausschließliche Zuständigkeit für die Feststellung der Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt besitzt, ist nämlich nach dem eine staatliche Maßnahme betreffenden Vorprüfungsverfahren verpflichtet, dem betroffenen Mitgliedstaat gegenüber eine Entscheidung zu erlassen, mit der sie feststellt, dass keine Beihilfe vorliegt, dass es sich um eine mit dem Gemeinsamen Markt vereinbare Beihilfe handelt oder dass das förmliche Prüfverfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG einzuleiten ist (Urteil Gestevisión Telecinco/Kommission, oben in Randnr. 141 angeführt, Randnrn. 53 bis 55).

    46 bis 48, und vom 15. Februar 2001, Österreich/Kommission, C-99/98, Slg. 2001, I-1101, Randnr. 32; vgl. Urteile des Gerichts Gestevisión Telecinco/Kommission, oben in Randnr. 141 angeführt, Randnrn.

  • EuG, 30.04.2002 - T-195/01

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ ERLÄSST ERSTMALS IM BEREICH DER STAATLICHEN BEIHILFEN

    Die Kommission ist sogar gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Beihilfeverfahrensverordnung verpflichtet, dieses Verfahren einzuleiten, wenn sie bei einer ersten Prüfung nicht alle Schwierigkeiten ausräumen konnte, die bei der Beurteilung dieser Maßnahme entstehen können (vgl. Urteile des Gerichts vom 15. September 1998 in der Rechtssache T-95/96, Gestevisión Telecinco/Kommission, Slg. 1998, II-3407, Randnr. 52, vom 15. September 1998 in der Rechtssache T-11/95, BP Chemicals/Kommission, Slg. 1998, II-3235, Randnr. 166, und vom 15. März 2001 in der Rechtssache T-73/98, Prayon-Rupel/Kommission, Slg. 2001, II-867, Randnr. 42).

    Nach Abschluss der Vorprüfungsphase in Bezug auf eine staatliche Maßnahme kann die Kommission somit zwischen drei Möglichkeiten wählen: Entweder entscheidet sie, dass die gerügte staatliche Maßnahme keine staatliche Beihilfe darstellt, oder sie entscheidet, dass diese Maßnahme zwar eine Beihilfe darstellt, jedoch mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, oder sie entscheidet, dass das förmliche Prüfverfahren eingeleitet wird (Urteil Gestevisión Telecinco/Kommission, Randnr. 55, und Urteil des Gerichts vom 3. Juni 1999 in der Rechtssache T-17/96, TF1/Kommission, Slg. 1999, II-1757, Randnr. 28).

  • EuG, 25.06.2003 - T-41/01

    Pérez Escolar / Kommission

    Somit ist zu prüfen, ob der Kläger von einer Entscheidung unmittelbar betroffen wäre, die die Kommission dem betreffenden Mitgliedstaat gegenüber der Eröffnung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG nach Abschluss der Vorprüfungsphase erlassen könnte und mit der sie entweder entscheiden würde, dass die fragliche staatliche Maßnahme keine Beihilfe darstellt oder dass sie eine Beihilfe darstellt, sich jedoch als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erweist (vgl. Urteil des Gerichts vom 15. September 1998 in der Rechtssache T-95/96, Gestevisión Telecinco/Kommission, Slg. 1998, II-3407, Randnr. 63).

    Stellt die Kommission, ohne das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG einzuleiten, aufgrund von Artikel 88 Absatz 3 fest, dass eine staatliche Maßnahme keine Beihilfe darstellt oder dass diese Maßnahme, obgleich sie eine Beihilfe darstellt, mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, so können nach ständiger Rechtsprechung die Personen, die die in Artikel 88 Absatz 2 vorgesehenen Verfahrensgarantien genießen, deren Beachtung nur durchsetzen, wenn sie die Möglichkeit haben, die Entscheidung der Kommission vor dem Gemeinschaftsrichter anzufechten (Urteile des Gerichtshofes vom 19. Mai 1993 in der Rechtssache C-198/91, Cook/Kommission, Slg. 1993, I-2487, Randnr. 23, vom 15. Juni 1993 in der Rechtssache C-225/91, Matra/Kommission, Slg. 1993, I-3203, Randnr. 17, und vom 2. April 1998 in der Rechtssache C-367/95 P, Kommission/Sytraval und Brinks France, Slg. 1998, I-1719, Randnr. 47, und Urteil Gestevisión Telecinco/Kommission, Randnr. 64).

    Beteiligte im Sinne von Artikel 88 Absatz 2 EG sind nach der vom Gerichtshof und dem Gericht gewählten Definition nicht nur das oder die durch eine Beihilfe betroffenen Unternehmen, sondern ebenso die durch die Gewährung der Beihilfe eventuell in ihren Interessen verletzten Personen, Unternehmen oder Vereinigungen, d. h. insbesondere die konkurrierenden Unternehmen und die Berufsverbände (u. a. Urteil des Gerichtshofes vom 14. November 1984 in der Rechtssache 323/82, Intermills/Kommission, Slg. 1984, 3809, Randnr. 16, Urteile Matra/Kommission, Randnr. 18, und Gestevisión Telecinco/Kommission, Randnr. 65).

    Bei einem Unternehmen kann ein solches berechtigtes Interesse insbesondere im Schutz seiner Wettbewerbsposition auf dem Markt bestehen, wenn diese durch die Beihilfemaßnahmen beeinträchtigt wird (vgl. Urteile Cook/Kommission, Randnr. 25, Matra/Kommission, Randnr. 19, und Gestevisión Telecinco/Kommission, Randnr. 66).

  • EuG, 11.03.1999 - T-156/94

    Aristrain / Kommission

    87 Auch wenn keine Vorschrift des Gemeinschaftsrechts den Begriff der Unwirksamkeit des Verwaltungsverfahrens in dem von der Klägerin gemeinten Sinn kennt, stellt es einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts dar, daß die Kommission Entscheidungen, mit denen Verwaltungsverfahren auf dem Gebiet der Wettbewerbspolitik abgeschlossen werden, innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu erlassen hat (vgl. Urteile des Gerichts vom 22. Oktober 1997 in den Rechtssachen T-213/95 und T-18/96, SCK und FNK/Kommission, Slg. 1997, II-1739, Randnr. 56, und die dort genannte Rechtsprechung, sowie vom 15. September 1998 in der Rechtssache T-95/96, Gestevisión Telecinco/Kommission, Slg. 1998, II-3407, Randnr. 73).

    Hierbei ist die Angemessenheit der Dauer des Verwaltungsverfahrens anhand der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen, insbesondere anhand dessen Kontext, der verschiedenen Verfahrensabschnitte, die die Kommission abzuschließen hat, des Verhaltens der Parteien während des Verfahrens, der Komplexität der Angelegenheit sowie ihrer Bedeutung für die verschiedenen Beteiligten (vgl. Urteile SCK und FNK/Kommission, Randnr. 57, und Gestevisión Telecinco/Kommission, Randnr. 75).

  • EuG, 03.06.1999 - T-17/96

    TF1 / Kommission

    Ebenso wie die Kommission eine Entscheidung über einen Freistellungsantrag gemäß Artikel 85 Absatz 3 EG-Vertrag nicht unbegrenzt hinausschieben kann (Urteil des Gerichts vom 22. Oktober 1997 in den Rechtssachen T-213/95 und T-18/96, SCK und FNK/Kommission, Slg. 1997, II-1739, Randnr. 55), kann sie auch die Vorprüfung staatlicher Maßnahmen, die als Verstoß gegen Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag gerügt wurden, nicht unbegrenzt ausdehnen, wenn sie sich - wie im vorliegenden Fall - einmal für die Einleitung einer solchen Vorprüfung entschieden hat (Urteil des Gerichts vom 15. September 1998 in der Rechtssache T-95/96, Gestevisión Telecinco/Kommission, Slg. 1998, II-3407, Randnr. 74).

    Wie das Gericht im Urteil Gestevisión Telecinco/Kommission (Randnrn. 82 bis 90) in bezug auf eine Beschwerde entschieden hat, die dieselbe Problematik der Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter betraf, können weder die Komplexität der fraglichen Angelegenheit noch der politisch heikle Charakter dieses Bereichs, noch die verschiedenen, von der Kommission eingeleiteten Maßnahmen oder der Umstand, daß sie noch nicht in der Lage war, die verschiedenen Mittelzuweisungen an France-Télévision als staatliche Beihilfen zu qualifizieren, eine derartig lange Dauer der Vorprüfung der fraglichen Maßnahmen rechtfertigen.

  • EuG, 05.04.2006 - T-351/02

    Deutsche Bahn / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beschwerde eines

    88 Im Rahmen des ersten Klagegrunds macht die Klägerin geltend, dass die Kommission die Beschwerde sorgfältig und unvoreingenommen hätte prüfen müssen (vgl. insoweit Urteil des Gerichtshofes vom 17. Mai 2001 in der Rechtssache C-449/98 P, IECC/Kommission, Slg. 2001, I-3875, Randnr. 45, und Urteil des Gerichts vom 15. September 1998 in der Rechtssache T-95/96, Gestevisión Telecinco/Kommission, Slg. 1998, II-3407, Randnr. 72).
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2000 - C-99/98

    Österreich / Kommission

    25: - Urteil in der Rechtssache T-95/96 (Gestevision Telecinco/Kommission, Slg. 1998, II-3407, Randnrn. 76 bis 79).

    31: - Urteil in der Rechtssache Lorenz (zitiert in Fußnote 2), Randnr. 3.32: - Ibidem, Randnr. 4.33: - Urteile in der Rechtssache T-95/96 (Gestevision Telecinco/Kommission, zitiert in Fußnote 24, Randnr. 73); in der Rechtssache T-17/96 (TF1/Kommission, Slg. 1999, II-1757, Randnr. 75) und in den verbundenen Rechtssachen T-213/95 und T-18/96 (SCK und FNK/Kommission, Slg. 1997, II-1739, Randnr. 57).

    35: - Siehe oben, Nr. 52.36: - Urteile in den Rechtssachen 223/85 (RSV/Kommission, Slg. 1987, 4617, Randnrn. 12 bis 19); T-95/96 (Gestevision Telecinco/Kommission, zitiert in Fußnote 24, Randnrn. 82 bis 90) und T-17/96 (TF1/Kommission, zitiert in Fußnote 32, Randnrn. 72 bis 80).

  • EuG, 02.09.2010 - T-58/09

    Schemaventotto / Kommission - Nichtigkeitsklage - Zusammenschlüsse - Aufgabe des

  • EuG, 11.07.2007 - T-167/04

    Asklepios Kliniken / Kommission - Staatliche Beihilfen - Öffentliche

  • EuG, 10.02.2009 - T-388/03

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG, MIT DER DIE KOMMISSION EINER

  • EuG, 30.01.2002 - T-54/99

    max.mobil / Kommission

  • EuG, 08.06.2000 - T-79/96

    Camar / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.04.2017 - C-596/15

    Bionorica / Kommission - Rechtsmittel - Gesundheit der Bevölkerung -

  • EuGH, 24.01.2013 - C-646/11

    3F / Kommission

  • EuG, 09.09.1999 - T-127/98

    UPS Europe / Kommission

  • EuG, 15.03.2001 - T-73/98

    Prayon Rupel / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.11.2010 - C-83/09

    Kommission / Kronoply und Kronotex - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Klage

  • EuG, 14.12.2005 - T-369/03

    Arizona Chemical u.a. / Kommission - Richtlinie 67/548/EWG - Ablehnung der

  • EuG, 26.02.2003 - T-344/00

    CEVA / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2010 - C-194/09

    Alcoa Trasformazioni / Kommission - Rechtsmittel - Regelungen über

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2007 - C-408/04

    Kommission / Salzgitter - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Allgemeine

  • EuG, 12.12.2006 - T-95/03

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMISSION, WONACH DIE SPANISCHE

  • EuG, 17.07.2020 - T-715/19

    Das Gericht der EU weist die Klage auf Feststellung ab, dass der Europäische Rat

  • EuG, 12.09.2007 - T-60/05

    UFEX u.a. / Kommission - Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.09.2003 - C-278/00

    Griechenland / Kommission

  • EuG, 17.12.2020 - T-350/20

    Wagenknecht/ Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-137/21

    Parlament/ Kommission (Exemption de visa pour les ressortissants des États-Unis)

  • EuG, 01.08.2003 - T-378/02

    Technische Glaswerke Ilmenau / Kommission

  • EuG, 05.12.2002 - T-114/00

    Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum / Kommission

  • EuG, 19.05.2011 - T-423/07

    Ryanair / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.11.1998 - C-251/97

    Frankreich / Kommission

  • EuG, 16.12.2015 - T-521/14

    Die Kommission hat dadurch gegen Unionsrecht verstoßen, dass sie keine Rechtsakte

  • EuGH, 01.10.2004 - C-379/03

    Pérez Escolar / Kommission

  • EuG, 07.03.2002 - T-212/99

    Intervet International / Kommission

  • EuG, 22.06.2015 - T-690/13

    In vivo / Kommission

  • EuG, 21.12.2022 - T-702/21

    Ekobulkos/ Kommission

  • EuG, 23.07.2008 - T-165/08

    Química Atlântica und Martins de Freitas Moura / Kommission

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