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   EuG, 15.09.2016 - T-353/14, T-17/15   

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EuG, 15.09.2016 - T-353/14, T-17/15 (https://dejure.org/2016,28501)
EuG, Entscheidung vom 15.09.2016 - T-353/14, T-17/15 (https://dejure.org/2016,28501)
EuG, Entscheidung vom 15. September 2016 - T-353/14, T-17/15 (https://dejure.org/2016,28501)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Italien / Kommission

    Sprachenregelung - Bekanntmachungen allgemeiner Auswahlverfahren für die Einstellung von Beamten der Funktionsgruppe Administration - Wahl der zweiten Sprache aus drei Sprachen - Verordnung Nr. 1 - Art. 1d Abs. 1, Art. 27 und Art. 28 Buchst. f des Statuts - Grundsatz der ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Italien / Kommission

    Sprachenregelung - Bekanntmachungen allgemeiner Auswahlverfahren für die Einstellung von Beamten der Funktionsgruppe Administration - Wahl der zweiten Sprache aus drei Sprachen - Verordnung Nr. 1 - Art. 1d Abs. 1, Art. 27 und Art. 28 Buchst. f des Statuts - Grundsatz der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Italien / Kommission

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Aufhebung der Bekanntmachung des allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AD/276/14 zur Bildung einer Reserveliste mit 137 Stellen zur Besetzung freier Stellen von Beamten der Funktionsgruppe "Administration" (AD 5) (ABl. C 74 A, S. 4), soweit Französisch, Englisch oder ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (13)

  • EuG, 09.09.2020 - T-437/16

    Italien / Kommission

    Am 15. September 2016 hat das Gericht das Urteil Italien/Kommission (T-353/14 und T-17/15, EU:T:2016:495) erlassen.

    Am 25. November 2016 hat die Kommission ein Rechtsmittel gegen das Urteil vom 15. September 2016, 1talien/Kommission (T-353/14 und T-17/15, EU:T:2016:495) eingelegt, das unter dem Aktenzeichen C-621/16 P in das Register eingetragen worden ist.

    Mit dem zweiten Urteil hat der Gerichtshof das Rechtsmittel der Kommission gegen das Urteil vom 15. September 2016, 1talien/Kommission (T-353/14 und T-17/15, EU:T:2016:495), zurückgewiesen.

    Weisen die Gründe Fehler auf, so beeinträchtigen diese die materielle Rechtmäßigkeit des fraglichen Rechtsakts, nicht aber dessen Begründung, die, obwohl sie fehlerhafte Gründe enthält, ausreichend sein kann (vgl. Urteil vom 15. September 2016, 1talien/Kommission, T-353/14 und T-17/15, EU:T:2016:495, Rn. 79 [nicht veröffentlicht] und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Beschluss vom 5. September 2019, 1talien/Kommission, T-313/15 und T-317/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:582, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zwar wird in dieser Bestimmung präzisiert, dass vom Bewerber ausreichende Kenntnisse in einer weiteren Sprache verlangt werden, "in dem Umfang ..., in dem dies für die Ausübung seines Amtes erforderlich ist"; es werden aber nicht die Kriterien angegeben, anhand deren die Wahl dieser Sprache unter den genannten Amtssprachen beschränkt werden kann (vgl. Urteil vom 15. September 2016, 1talien/Kommission, T-353/14 und T-17/15, EU:T:2016:495, Rn. 85 [nicht veröffentlicht] und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Beschluss vom 5. September 2019, 1talien/Kommission, T-313/15 und T-317/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:582, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aus dieser Bestimmung ergibt sich jedoch keine allgemeine Ermächtigung, die Wahl der zweiten Sprache eines Auswahlverfahrens auf eine begrenzte Zahl von Amtssprachen zu beschränken, die in Art. 1 der Verordnung Nr. 1 genannt sind (vgl. Urteil vom 15. September 2016, 1talien/Kommission, T-353/14 und T-17/15, EU:T:2016:495, Rn. 86 [nicht veröffentlicht] und die dort angeführte Rechtsprechung, und Beschluss vom 5. September 2019, 1talien/Kommission, T-313/15 und T-317/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:582, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es liegt nämlich auf der Hand, dass durch eine solche Vorgabe bestimmte potenzielle Bewerber, nämlich diejenigen, die eine ausreichende Kenntnis mindestens einer der bezeichneten Sprachen besitzen, begünstigt werden, weil sie am Auswahlverfahren teilnehmen und somit als Beamte oder sonstige Bedienstete der Union eingestellt werden können, während andere Bewerber, die keine solche Kenntnis besitzen, ausgeschlossen werden (vgl. Urteil vom 15. September 2016, 1talien/Kommission, T-353/14 und T-17/15, EU:T:2016:495, Rn. 91 [nicht veröffentlicht] und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Beschluss vom 5. September 2019, 1talien/Kommission, T-313/15 und T-317/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:582, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es ist nämlich durch nichts ausgeschlossen, dass die zweite Sprache, die diese Bewerber im Sinne von Rn. 94 des genannten Urteils "ihrer Einschätzung nach am besten beherrschen", eine andere Sprache als Deutsch, Englisch oder Französisch ist (vgl. Urteil vom 15. September 2016, 1talien/Kommission, T-353/14 und T-17/15, EU:T:2016:495, Rn. 95 [nicht veröffentlicht] und die dort angeführte Rechtsprechung, und Beschluss vom 5. September 2019, 1talien/Kommission, T-313/15 und T-317/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:582, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dagegen könnte der Grund, dass neu eingestellte Mitarbeiter sofort einsatzfähig sein müssten, gegebenenfalls eine Beschränkung auf diese drei Sprachen rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 2016, 1talien/Kommission, T-353/14 und T-17/15, EU:T:2016:495, Rn. 106 [nicht veröffentlicht] und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Selbst wenn nämlich die Mitglieder eines bestimmten Organs bei ihren Beratungen ausschließlich eine oder bestimmte Sprachen verwenden sollten, kann ohne weitere Erläuterungen nicht davon ausgegangen werden, dass ein neu eingestellter Beamter, der keine dieser Sprachen beherrscht, nicht in der Lage wäre, bei dem fraglichen Organ sofort eine nützliche Arbeit zu erbringen (Urteil vom 15. September 2016, 1talien/Kommission, T-353/14 und T-17/15, EU:T:2016:495, Rn. 121 und 122 [nicht veröffentlicht]).

    Was die Daten zur "Sprache 1", also ganz klar der Muttersprache der Betreffenden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 2016, 1talien/Kommission, T-353/14 und T-17/15, EU:T:2016:495, Rn. 134 [nicht veröffentlicht]), angeht, sind die ersten drei angegebenen Sprachen Französisch (68 Personen), Niederländisch (53 Personen) und Englisch (46 Personen), auf die u. a. Spanisch (31 Personen) sowie Deutsch (26 Personen) und Italienisch (26 Personen) folgen.

    Wenn nämlich als Alternative zur einzigen Sprache, deren Kenntnis für einen neu eingestellten Beamten einen Vorteil darstellt, andere Sprachen zugelassen werden, deren Kenntnis keinen Vorteil bringt, gibt es keinen stichhaltigen Grund, nicht auch alle anderen Amtssprachen zuzulassen (Urteil vom 15. September 2016, 1talien/Kommission, T-353/14 und T-17/15, EU:T:2016:495, Rn. 140 [nicht veröffentlicht]).

    Hierzu ist festzustellen, dass sich die fraglichen statistischen Daten auf alle Unionsbürger beziehen, einschließlich der noch nicht volljährigen Personen, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass sie die Sprachkenntnisse der potenziellen Teilnehmer des unter die angefochtene Bekanntmachung fallenden Auswahlverfahrens korrekt widerspiegeln (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 2016, 1talien/Kommission, T-353/14 und T-17/15, EU:T:2016:495, Rn. 142 [nicht veröffentlicht]).

    Dies reicht jedoch nicht aus, um die fragliche Beschränkung als nicht diskriminierend einzustufen, da die möglicherweise begrenzte Zahl von Personen, deren Situation potenziell beeinträchtigt wird, insoweit kein tragfähiges Argument darstellen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 2016, 1talien/Kommission, T-353/14 und T-17/15, EU:T:2016:495, Rn. 143 [nicht veröffentlicht]).

    Diese Daten könnten allenfalls die Verhältnismäßigkeit der fraglichen Beschränkung belegen, sofern dargetan wäre, dass sie dem Bedürfnis der unter die angefochtene Bekanntmachung fallenden Dienststellen entsprach, über sofort einsatzfähige erfolgreiche Bewerber zu verfügen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 2016, 1talien/Kommission, T-353/14 und T-17/15, EU:T:2016:495, Rn. 144 [nicht veröffentlicht]), oder etwa dass sie Anforderungen im Zusammenhang mit finanziellen und operativen Sachzwängen oder der Art des Auswahlverfahrens erfüllte.

    Daneben bedarf es im Hinblick auf Art. 1d Abs. 1 und Abs. 6 Satz 1 des Statuts einer objektiven Rechtfertigung der Wahl einer oder mehrerer konkreter Sprachen unter Ausschluss aller anderen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 2016, 1talien/Kommission, T-353/14 und T-17/15, EU:T:2016:495, Rn. 156 [nicht veröffentlicht] und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-621/16

    Kommission / Italien - Rechtsmittel - Sprachenregelung der Organe der

    Das Gericht erklärte die beiden Bekanntmachungen mit Urteil vom 15. September 2016, 1talien/Kommission (T-353/14 und T-17/15, EU:T:2016:495), für nichtig.

    Am 23. Mai 2014 erhob die Italienische Republik vor dem Gericht Klage auf Nichtigerklärung der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens AD 5 (Rechtssache T-353/14).

    Die Rechtssachen T-353/14 und T-17/15 wurden vom Gericht zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamem Endurteil verbunden.

    11 T-353/14 und T-17/15, EU:T:2016:495.

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.05.2022 - C-635/20

    Kommission/ Italien und Spanien - Rechtsmittel - Sprachenregelung -

    Selbst wenn nämlich die Mitglieder eines bestimmten Organs bei ihren Beratungen ausschließlich eine oder bestimmte Sprachen verwenden sollten, kann ohne weitere Erläuterungen nicht davon ausgegangen werden, dass ein neu eingestellter Beamter, der keine dieser Sprachen beherrscht, nicht in der Lage wäre, bei dem fraglichen Organ sofort eine nützliche Arbeit zu erbringen (Urteil vom 15. September 2016, 1talien/Kommission, T-353/14 und T-17/15, EU:T:2016:495, Rn. 121 und 122 [nicht veröffentlicht]).

    4 Vgl. u. a. Urteile vom 27. November 2012, 1talien/Kommission (C-566/10 P, EU:C:2012:752), vom 26. März 2019, Kommission/Italien (C-621/16 P, EU:C:2019:251), vom 26. März 2019, Spanien/Parlament (C-377/16, EU:C:2019:249), vom 15. September 2016, 1talien/Kommission (T-353/14 und T-17/15, EU:T:2016:495), vom 14. Dezember 2017, PB/Kommission (T-609/16, EU:T:2017:910), vom 3. März 2021, Barata/Parlament (T-723/18, EU:T:2021:113), und vom 9. Juni 2021, Calhau Correia de Paiva/Kommission (T-202/17, EU:T:2021:323).

    16 Urteil vom 15. September 2016, 1talien/Kommission (T-353/14 und T-17/15, EU:T:2016:495, Rn. 121 und 122).

    Vgl. auch Urteil vom 15. September 2016, 1talien/Kommission (T-353/14 und T-17/15, EU:T:2016:495, Rn. 50 und 51), im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteil vom 26. März 2019, Kommission/Italien (C-621/16 P, EU:C:2019:251).

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.05.2022 - C-623/20

    Kommission / Italien - Rechtsmittel - Sprachenregelung - Bekanntmachung des

    Selbst wenn nämlich die Mitglieder eines bestimmten Organs bei ihren Beratungen ausschließlich eine oder bestimmte Sprachen verwenden sollten, kann ohne weitere Erläuterungen nicht davon ausgegangen werden, dass ein neu eingestellter Beamter, der keine dieser Sprachen beherrscht, nicht in der Lage wäre, bei dem fraglichen Organ sofort eine nützliche Arbeit zu erbringen (Urteil vom 15. September 2016, 1talien/Kommission, T-353/14 und T-17/15, EU:T:2016:495, Rn. 121 und 122 [nicht veröffentlicht]).

    4 Vgl. u. a. Urteile vom 27. November 2012, 1talien/Kommission (C-566/10 P, EU:C:2012:752), vom 26. März 2019, Kommission/Italien (C-621/16 P, EU:C:2019:251), vom 26. März 2019, Spanien/Parlament (C-377/16, EU:C:2019:249), vom 15. September 2016, 1talien/Kommission (T-353/14 und T-17/15, EU:T:2016:495), vom 14. Dezember 2017, PB/Kommission (T-609/16, EU:T:2017:910), vom 3. März 2021, Barata/Parlament (T-723/18, EU:T:2021:113), und vom 9. Juni 2021, Calhau Correia de Paiva/Kommission (T-202/17, EU:T:2021:323).

    16 Urteil vom 15. September 2016, 1talien/Kommission (T-353/14 und T-17/15, EU:T:2016:495, Rn. 121 und 122).

    Vgl. auch Urteil vom 15. September 2016, 1talien/Kommission (T-353/14 und T-17/15, EU:T:2016:495, Rn. 50 und 51), im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteil vom 26. März 2019, Kommission/Italien (C-621/16 P, EU:C:2019:251).

  • EuGH, 26.03.2019 - C-621/16

    Kommission / Italien

    Mit ihrem Rechtsmittel begehrt die Europäische Kommission die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 15. September 2016, 1talien/Kommission (T-353/14 und T-17/15, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2016:495), mit dem die Bekanntmachung eines allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AD/276/14 zur Bildung einer Einstellungsreserve für Beamte der Funktionsgruppe Administration (ABl. 2014, C 74 A, S. 4) und die Bekanntmachung eines allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AD/294/14 zur Bildung einer Reserveliste für Beamte der Funktionsgruppe Administration im Bereich Datenschutz beim Europäischen Datenschutzbeauftragten (ABl. 2014, C 391 A, S. 1) (im Folgenden zusammen: streitige Bekanntmachungen) für nichtig erklärt wurden.

    Die Rechtssachen wurden unter den Aktenzeichen T-353/14 bzw. T-17/15 in das Register eingetragen.

    Die Rechtssachen T-353/14 und T-17/15 wurden zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

  • EuGH, 16.02.2023 - C-635/20

    Kommission/ Italien und Spanien

    Insoweit macht die Kommission im Wesentlichen geltend, dass sich das Gericht zu Unrecht auf die Rn. 121 und 122 des Urteils vom 15. September 2016, 1talien/Kommission (T-353/14 und T-17/15, EU:T:2016:495), stütze.

    Was das Vorbringen der Kommission zu ihren eigenen Beschlussverfahren und ihre Rüge angeht, das Gericht habe sich zu Unrecht auf das Urteil vom 15. September 2016, 1talien/Kommission (T-353/14 und T-17/15, EU:T:2016:495), gestützt und zu Unrecht auf die Besonderheit der Aufgaben, auf die sich die streitige Bekanntmachung beziehe, abgestellt, um die Rechtfertigung mit dem Ziel, über sofort einsatzfähige Beamte der Funktionsgruppe Administration zu verfügen, zurückzuweisen, ist zunächst festzustellen, dass das Gericht die von der Kommission vorgelegten Texte allesamt geprüft hat und daraufhin zu dem Schluss gelangt ist, dass aus diesen Texten nicht hervorgehe, dass zwischen den Beschlussverfahren der Kommission und den Aufgaben als Ermittler oder Leiter von Ermittlerteams, mit denen die erfolgreichen Teilnehmer der betreffenden Auswahlverfahren betraut werden könnten, ein notwendiger Zusammenhang bestünde.

    Weiter ist festzustellen, dass das Gericht, auch wenn es sich in Rn. 121 des Urteils vom 15. September 2016, 1talien/Kommission (T-353/14 und T-17/15, EU:T:2016:495), auf die in Rn. 157 des angefochtenen Urteils Bezug genommen wird, mit dem Vorbringen der Kommission zu den im AStV verwendeten Sprachen befasst, in Rn. 122 dieses Urteils zu dem Vorbringen, dass in Unionsorganen eine oder mehrere Sprachen als "Sprache der Beratung" verwendet würden, auch allgemein festgestellt hat, dass ohne weitere Erläuterungen nicht davon ausgegangen werden könne, dass ein neu eingestellter Beamter, der keine dieser Sprachen beherrsche, nicht in der Lage wäre, bei dem betreffenden Organ sofort eine nützliche Arbeit zu erbringen.

  • EuGH, 16.02.2023 - C-623/20

    Der Gerichtshof bestätigt, dass zwei Bekanntmachungen von EPSO-Auswahlverfahren,

    Insoweit macht die Kommission im Wesentlichen geltend, dass sich das Gericht zu Unrecht auf die Rn. 121 und 122 des Urteils vom 15. September 2016, 1talien/Kommission (T-353/14 und T-17/15, EU:T:2016:495), stütze.

    Was das Vorbringen der Kommission zu ihren eigenen Beschlussverfahren und ihre Rüge angeht, das Gericht habe sich zu Unrecht auf das Urteil vom 15. September 2016, 1talien/Kommission (T-353/14 und T-17/15, EU:T:2016:495), gestützt und zu Unrecht auf die Besonderheit der Aufgaben, auf die sich die streitige Bekanntmachung beziehe, abgestellt, um die Rechtfertigung mit dem Ziel, über sofort einsatzfähige Beamte der Funktionsgruppe Administration zu verfügen, zurückzuweisen, ist zunächst festzustellen, dass das Gericht die von der Kommission vorgelegten Texte allesamt geprüft hat und daraufhin zu dem Schluss gelangt ist, dass aus diesen Texten nicht hervorgehe, dass zwischen den Beschlussverfahren der Kommission und den Audit-Aufgaben, mit denen die erfolgreichen Teilnehmer des betreffenden Auswahlverfahrens betraut werden könnten, ein notwendiger Zusammenhang bestünde.

    Weiter ist festzustellen, dass das Gericht, auch wenn es sich in Rn. 121 des Urteils vom 15. September 2016, 1talien/Kommission (T-353/14 und T-17/15, EU:T:2016:495), auf die in Rn. 137 des angefochtenen Urteils Bezug genommen wird, mit dem Vorbringen der Kommission zu den im AStV verwendeten Sprachen befasst, in Rn. 122 dieses Urteils zu dem Vorbringen, dass in Unionsorganen eine oder mehrere Sprachen als "Sprache der Beratung" verwendet würden, auch allgemein festgestellt hat, dass ohne weitere Erläuterungen nicht davon ausgegangen werden könne, dass ein neu eingestellter Beamter, der keine dieser Sprachen beherrsche, nicht in der Lage wäre, bei dem betreffenden Organ sofort eine nützliche Arbeit zu erbringen.

  • EuG, 02.06.2021 - T-718/17

    Italien/ Kommission

    À l'introduction de ce recours était pendant, devant la Cour, un pourvoi introduit par la Commission européenne le 25 novembre 2016, enregistré sous le numéro d'affaire C-621/16 P, contre l'arrêt du 15 septembre 2016, 1talie/Commission (T-353/14 et T-17/15, EU:T:2016:495).

    Par le second de ces arrêts, la Cour a rejeté le pourvoi introduit par la Commission contre l'arrêt du 15 septembre 2016, 1talie/Commission (T-353/14 et T-17/15, EU:T:2016:495).

    En tout état de cause, les données relevant des éléments mentionnés au point 161 ci-dessus se réfèrent à l'ensemble des citoyens de l'Union, y compris des personnes n'ayant pas atteint l'âge de la majorité, si bien qu'il ne saurait être présumé qu'elles reflètent correctement les connaissances linguistiques des candidats potentiels aux concours concernés par l'avis attaqué [voir, en ce sens, arrêt du 15 septembre 2016, 1talie/Commission, T-353/14 et T-17/15, EU:T:2016:495, point 142 (non publié)].

  • EuG, 06.07.2022 - T-631/20

    MZ / Kommission

    Dieser Artikel enthält allerdings keine Angaben zu den Kriterien, die berücksichtigt werden können, um die Wahl dieser Sprache unter den Amtssprachen einzuschränken, die in Art. 1 der Verordnung Nr. 1 des Rates vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. 1958, 17, S. 385) in der geänderten Fassung aufgeführt sind (vgl. Urteil vom 15. September 2016, 1talien/Kommission, T-353/14 und T-17/15, EU:T:2016:495, Rn. 85 [nicht veröffentlicht] und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Beschluss vom 5. September 2019, 1talien/Kommission, T-313/15 und T-317/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:582, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aus Art. 1 Abs. 1 Buchst. f des Anhangs III des Statuts geht zwar hervor, dass in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens gegebenenfalls die Sprachkenntnisse angegeben werden können, die "aufgrund der besonderen Art der zu besetzenden Dienstposten" erforderlich sind, diese Bestimmung stellt aber keineswegs eine allgemeine Ermächtigung dar, die es erlaubt, die Wahl der zweiten Sprache eines Auswahlverfahrens auf eine begrenzte Anzahl von Amtssprachen aus den in Art. 1 der Verordnung Nr. 1 genannten Sprachen zu beschränken (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 2016, 1talien/Kommission, T-353/14 und T-17/15, EU:T:2016:495, Rn. 86 [nicht veröffentlicht] und die dort angeführte Rechtsprechung, vgl. auch Beschluss vom 5. September 2019, 1talien/Kommission, T-313/15 und T-317/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:582, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-377/16

    Spanien / Parlament - Aufforderung zur Interessenbekundung - Vertragsbedienstete

    Vgl. u. a. Urteile vom 24. September 2015, 1talien und Spanien/Kommission (T-124/13 und T-191/13, EU:T:2015:690, Rn. 6), vom 17. Dezember 2015, 1talien/Kommission (T-295/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:997, Rn. 32), und vom 15. September 2016, 1talien/Kommission (T-353/14 und T-17/15, EU:T:2016:495, Rn. 11).

    96 Vgl. Urteile vom 12. September 2013, 1talien/Kommission (T-142/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:422, Rn. 51), vom 12. September 2013, 1talien/Kommission (T-164/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:417, Rn. 51), vom 12. September 2013, 1talien/Kommission (T-126/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:415, Rn. 49), vom 12. September 2013, 1talien/Kommission (T-218/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:416, Rn. 37), vom 16. Oktober 2013, 1talien/Kommission (T-248/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:534, Rn. 45 bis 51), vom 24. September 2015, 1talien und Spanien/Kommission (T-124/13 und T-191/13, EU:T:2015:690, Rn. 151), vom 17. Dezember 2015, 1talien/Kommission (T-275/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:1000, Rn. 133), vom 17. Dezember 2015, 1talien/Kommission (T-295/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:997, Rn. 191), vom 17. Dezember 2015, 1talien/Kommission (T-510/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:1001, Rn. 162), und vom 15. September 2016, 1talien/Kommission (T-353/14 und T-17/15, EU:T:2016:495, Rn. 213).

  • EuG, 02.06.2021 - T-71/18

    Italien/ Kommission

  • EuG, 09.06.2021 - T-202/17

    Calhau Correia de Paiva/ Kommission

  • EuG, 16.12.2020 - T-736/19

    HA / Kommission

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