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   EuG, 15.09.2017 - T-276/16   

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EuG, 15.09.2017 - T-276/16 (https://dejure.org/2017,34361)
EuG, Entscheidung vom 15.09.2017 - T-276/16 (https://dejure.org/2017,34361)
EuG, Entscheidung vom 15. September 2017 - T-276/16 (https://dejure.org/2017,34361)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Viridis Pharmaceutical / EUIPO - Hecht-Pharma (Boswelan)

    Unionsmarke - Verfallsverfahren - Unionswortmarke Boswelan - Erklärung des Verfalls - Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Keine ernsthafte Benutzung der Marke - Fehlen berechtigter Gründe für die Nichtbenutzung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unionsmarke - Verfallsverfahren - Unionswortmarke Boswelan - Erklärung des Verfalls - Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Keine ernsthafte Benutzung der Marke - Fehlen berechtigter Gründe für die Nichtbenutzung

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuG, 10.09.2008 - T-325/06

    Boston Scientific / OHMI - Terumo (CAPIO)

    Auszug aus EuG, 15.09.2017 - T-276/16
    Ferner wird mit der Bedingung einer ernsthaften Benutzung der Marke verlangt, dass die Marke, so wie sie in dem fraglichen Gebiet geschützt ist, öffentlich und nach außen benutzt wird (Urteil vom 10. September 2008, Boston Scientific/HABM - Terumo [CAPIO], T-325/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:338, Rn. 29; vgl. auch entsprechend Urteil vom 11. März 2003, Ansul, C-40/01, EU:C:2003:145, Rn. 37).

    Die Frage, ob die Benutzung der Marke ernsthaft ist, ist anhand sämtlicher Umstände zu prüfen, die belegen können, dass die Marke tatsächlich geschäftlich verwertet wird; dazu gehören insbesondere Verwendungen, die im betreffenden Wirtschaftszweig als gerechtfertigt angesehen werden, um Marktanteile für die durch die Marke geschützten Waren oder Dienstleistungen zu behalten oder zu gewinnen, die Art dieser Waren oder Dienstleistungen, die Merkmale des Marktes sowie der Umfang und die Häufigkeit der Benutzung der Marke (vgl. Urteil vom 10. September 2008, CAPIO, T-325/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:338, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. auch entsprechend Urteil vom 11. März 2003, Ansul, C-40/01, EU:C:2003:145, Rn. 43).

    Bezüglich des Umfangs der Benutzung der älteren Marke sind insbesondere das Handelsvolumen aller Benutzungshandlungen sowie die Länge des Zeitraums, in dem Benutzungshandlungen erfolgt sind, und die Häufigkeit dieser Handlungen zu berücksichtigen (vgl. Urteil vom 10. September 2008, CAPIO, T-325/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:338, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Selbst eine geringfügige Benutzung kann also als ernsthaft eingestuft werden, wenn sie in dem betreffenden Wirtschaftszweig als gerechtfertigt angesehen wird, um Marktanteile für die durch die Marke geschützten Waren oder Dienstleistungen zu behalten oder zu gewinnen (vgl. Urteil vom 10. September 2008, CAPIO, T-325/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:338, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 11.03.2003 - C-40/01

    Ansul

    Auszug aus EuG, 15.09.2017 - T-276/16
    Eine Unionsmarke wird ernsthaft benutzt, wenn sie entsprechend ihrer Hauptfunktion - die Ursprungsidentität der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen wurde, zu garantieren - benutzt wird, um für diese Waren und Dienstleistungen einen Absatzmarkt zu erschließen oder zu sichern, unter Ausschluss symbolischer Verwendungen, die allein der Wahrung der durch die Marke verliehenen Rechte dienen (Urteil vom 11. März 2003, Ansul, C-40/01, EU:C:2003:145, Rn. 43).

    Ferner wird mit der Bedingung einer ernsthaften Benutzung der Marke verlangt, dass die Marke, so wie sie in dem fraglichen Gebiet geschützt ist, öffentlich und nach außen benutzt wird (Urteil vom 10. September 2008, Boston Scientific/HABM - Terumo [CAPIO], T-325/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:338, Rn. 29; vgl. auch entsprechend Urteil vom 11. März 2003, Ansul, C-40/01, EU:C:2003:145, Rn. 37).

    Die Frage, ob die Benutzung der Marke ernsthaft ist, ist anhand sämtlicher Umstände zu prüfen, die belegen können, dass die Marke tatsächlich geschäftlich verwertet wird; dazu gehören insbesondere Verwendungen, die im betreffenden Wirtschaftszweig als gerechtfertigt angesehen werden, um Marktanteile für die durch die Marke geschützten Waren oder Dienstleistungen zu behalten oder zu gewinnen, die Art dieser Waren oder Dienstleistungen, die Merkmale des Marktes sowie der Umfang und die Häufigkeit der Benutzung der Marke (vgl. Urteil vom 10. September 2008, CAPIO, T-325/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:338, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. auch entsprechend Urteil vom 11. März 2003, Ansul, C-40/01, EU:C:2003:145, Rn. 43).

  • EuGH, 14.06.2007 - C-246/05

    Häupl - Markenrecht - Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 89/104/EWG - Keine ernsthafte

    Auszug aus EuG, 15.09.2017 - T-276/16
    Insoweit werden als triftige Gründe für die Nichtbenutzung Umstände angesehen, die unabhängig vom Willen des Inhabers der Marke eintreten und die ein Hindernis für deren Benutzung bilden (vgl. entsprechend Urteil vom 14. Juni 2007, Häupl, C-246/05, EU:C:2007:340, Rn. 48 und 49).

    Als berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung dieser Marke können allein die Hindernisse angesehen werden, die einen ausreichend unmittelbaren Zusammenhang mit der Marke aufweisen, ihre Benutzung unmöglich oder unzumutbar machen und vom Willen des Markeninhabers unabhängig sind (vgl. entsprechend Urteil vom 14. Juni 2007, Häupl, C-246/05, EU:C:2007:340, Rn. 54).

  • EuG, 17.02.2017 - T-811/14

    Unilever / EUIPO - Technopharma (Fair & Lovely) - Unionsmarke -

    Auszug aus EuG, 15.09.2017 - T-276/16
    Eine Verletzung dieses Grundsatzes nicht geltend machen kann, wem die Verwaltung keine konkreten Zusicherungen gegeben hat (vgl. Urteil vom 17. Februar 2017, Unilever/EUIPO - Technopharma [Fair & Lovely], T-811/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:98, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 12.10.2016 - C-242/15

    Land Hessen / Pollmeier Massivholz - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

    Auszug aus EuG, 15.09.2017 - T-276/16
    Klare, nicht an Bedingungen geknüpfte und übereinstimmende Auskünfte von zuständiger und zuverlässiger Seite stellen unabhängig von der Form ihrer Mitteilung solche Zusicherungen dar (Urteile vom 12. Oktober 2016, Land Hessen/Pollmeier Massivholz, C-242/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:765, Rn. 63, und vom 19. März 2003, 1nnova Privat-Akademie/Kommission, T-273/01, EU:T:2003:78, Rn. 26).
  • EuG, 19.03.2003 - T-273/01

    Innova Privat-Akademie / Kommission

    Auszug aus EuG, 15.09.2017 - T-276/16
    Klare, nicht an Bedingungen geknüpfte und übereinstimmende Auskünfte von zuständiger und zuverlässiger Seite stellen unabhängig von der Form ihrer Mitteilung solche Zusicherungen dar (Urteile vom 12. Oktober 2016, Land Hessen/Pollmeier Massivholz, C-242/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:765, Rn. 63, und vom 19. März 2003, 1nnova Privat-Akademie/Kommission, T-273/01, EU:T:2003:78, Rn. 26).
  • EuG, 28.02.2017 - T-767/15

    Labeyrie / EUIPO - Delpeyrat (Représentation d'un semis de poissons clairs sur

    Auszug aus EuG, 15.09.2017 - T-276/16
    Die vorzunehmende Prüfung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung wird sich demzufolge ausschließlich auf ihre Begründung und ihre Schlussfolgerungen zum Verfall der angegriffenen Marke für Arzneimittel zur Behandlung von Multipler Sklerose beziehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Februar 2017, Labeyrie/EUIPO - Delpeyrat [Darstellung eines Musters aus hellen Fischen auf dunklem Hintergrund], T-767/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:122, Rn. 13), unter Ausschluss rechtlicher oder tatsächlicher Gesichtspunkte oder Umstände, die von der Beschwerdekammer nicht geprüft wurden.
  • EuGH, 26.04.2007 - C-412/05

    Alcon / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

    Auszug aus EuG, 15.09.2017 - T-276/16
    Die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidungen ist daher ausschließlich auf der Grundlage der Verordnung Nr. 207/2009 und nicht auf der Grundlage einer vorherigen Entscheidungspraxis zu beurteilen (vgl. entsprechend Urteile vom 26. April 2007, Alcon/HABM, C-412/05 P, EU:C:2007:252, Rn. 65, und vom 24. November 2005, Sadas/HABM - LTJ Diffusion [ARTHUR ET FELICIE], T-346/04, EU:T:2005:420, Rn. 71).
  • EuG, 24.11.2005 - T-346/04

    Sadas / OHMI - LTJ Diffusion (ARTHUR ET FELICIE) - Gemeinschaftsmarke -

    Auszug aus EuG, 15.09.2017 - T-276/16
    Die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidungen ist daher ausschließlich auf der Grundlage der Verordnung Nr. 207/2009 und nicht auf der Grundlage einer vorherigen Entscheidungspraxis zu beurteilen (vgl. entsprechend Urteile vom 26. April 2007, Alcon/HABM, C-412/05 P, EU:C:2007:252, Rn. 65, und vom 24. November 2005, Sadas/HABM - LTJ Diffusion [ARTHUR ET FELICIE], T-346/04, EU:T:2005:420, Rn. 71).
  • EuG, 19.09.2018 - T-276/16

    Viridis Pharmaceutical/ EUIPO - Hecht-Pharma (Boswelan) - Verfahren -

    wegen eines Antrags auf Festsetzung der Kosten, die der Streithelferin von der Klägerin im Anschluss an das Urteil vom 15. September 2017, Viridis Pharmaceutical/EUIPO - Hecht-Pharma (Boswelan) (T-276/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:611), zu erstatten sind,.

    Mit Urteil vom 15. September 2017, Viridis Pharmaceutical/EUIPO - Hecht-Pharma (Boswelan) (T-276/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:611), wies das Gericht die Klage ab.

    Folglich betrifft die im Tenor des Urteils vom 15. September 2017, Boswelan (T-276/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:611), ausgesprochene Verurteilung der Klägerin zur Tragung der Kosten nicht die mit dem Verfahren vor dem EUIPO, sondern ausschließlich die mit dem Verfahren vor dem Gericht verbundenen Kosten.

  • EuGH, 03.07.2019 - C-668/17

    Viridis Pharmaceutical/ EUIPO - Rechtsmittel - Unionsmarke - Verfallsverfahren -

    Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Viridis Pharmaceutical Ltd (im Folgenden: Viridis) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 15. September 2017, Viridis Pharmaceutical/EUIPO - Hecht-Pharma (Boswelan) (T-276/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:611) (im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem ihre Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 29. Februar 2016 (Sache R 2837/2014-5) zu einem Verfallsverfahren zwischen der Hecht-Pharma GmbH und Viridis (im Folgenden: streitige Entscheidung) abgewiesen wurde.
  • EuG, 06.03.2019 - T-321/18

    Serenity Pharmaceuticals/ EUIPO - Gebro Holding (NOCUVANT) - Unionsmarke -

    À cet égard, à la différence de la situation mise en cause dans l'affaire ayant donné lieu à l'arrêt du 15 septembre 2017, Viridis Pharmaceutical/EUIPO - Hecht-Pharma (Boswelan) (T-276/16, non publié, sous pourvoi, EU:T:2017:611), auquel se réfère expressément la requérante dans ses écritures, force est de constater que l'intervenante a, en l'espèce, été en mesure de fournir, aux fins de l'opposition, des preuves d'un usage externe de la marque antérieure, c'est-à-dire de ventes ou de démarches de commercialisation de produits sous ladite marque.
  • Generalanwalt beim EuGH, 09.01.2019 - C-668/17

    Viridis Pharmaceutical/ EUIPO - Rechtsmittel - Unionsmarke - Verfallsverfahren -

    2 T-276/16, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2017:611.
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