Rechtsprechung
   EuG, 15.09.2017 - T-452/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,34354
EuG, 15.09.2017 - T-452/16 (https://dejure.org/2017,34354)
EuG, Entscheidung vom 15.09.2017 - T-452/16 (https://dejure.org/2017,34354)
EuG, Entscheidung vom 15. September 2017 - T-452/16 (https://dejure.org/2017,34354)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,34354) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Sheepworld / EUIPO (Beste Freundin)

    Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke Beste Freundin - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Sheepworld / EUIPO (Beste Freundin)

    (fremdsprachig)

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Sheepworld / EUIPO (Beste Freundin)

    Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke Beste Freundin - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009

Sonstiges (3)

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 21.01.2010 - C-398/08

    Audi / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

    Auszug aus EuG, 15.09.2017 - T-452/16
    Die Unterscheidungskraft eines Zeichens ist zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die es angemeldet worden ist, und zum anderen im Hinblick auf seine Wahrnehmung durch die maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen (vgl. Urteile vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C-398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 12. Juli 2012, Smart Technologies/HABM, C-311/11 P, EU:C:2012:460, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Eintragung einer Marke, die aus Zeichen oder Angaben besteht, die sonst als Werbeslogans, Qualitätshinweise oder Aufforderungen zum Kauf der Waren oder Dienstleistungen, auf die sich diese Marke bezieht, verwendet werden, ist nicht schon wegen einer solchen Verwendung ausgeschlossen (Urteile vom 21. Oktober 2004, HABM/Erpo Möbelwerk, C-64/02 P, EU:C:2004:645, Rn. 41, und vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C-398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 35).

    Zudem sind an die Beurteilung der Unterscheidungskraft solcher Marken keine strengeren Maßstäbe anzulegen als an sonstige Zeichen (vgl. Urteile vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C-398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 12. Juli 2012, Smart Technologies/HABM, C-311/11 P, EU:C:2012:460, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Sofern diese Verkehrskreise die Marke als Herkunftshinweis wahrnehmen, ist es folglich für deren Unterscheidungskraft unerheblich, dass sie gleichzeitig oder sogar in erster Linie als Werbeslogan aufgefasst wird (Urteil vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C-398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 45; vgl. auch Urteil vom 9. März 2017, FOREVER FASTER, T-104/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:153, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Darüber hinaus kann bei einem Werbeslogan für die Annahme des nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 erforderlichen Minimums an Unterscheidungskraft nicht verlangt werden, dass der Werbeslogan phantasievoll ist und ein begriffliches Spannungsfeld aufweist, das einen Überraschungs- und damit Merkeffekt zur Folge hat (vgl. Urteile vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C-398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 17. September 2015, Volkswagen/HABM [COMPETITION], T-550/14, EU:T:2015:640, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Vielmehr ist das Zeichen seiner Form nach ein klassischer Slogan, der keine Bestandteile aufweist, die es dem Durchschnittsverbraucher über seine werbemäßige Bedeutung hinaus erlauben könnten, ihn als Marke für die bezeichneten Waren leicht und unmittelbar im Gedächtnis zu behalten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C-398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 44, 45 und 56 bis 59).

  • EuG, 21.03.2014 - T-81/13

    FTI Touristik / HABM (BigXtra) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der

    Auszug aus EuG, 15.09.2017 - T-452/16
    Nach ständiger Rechtsprechung handelt es sich bei den unter Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 fallenden Marken um solche, die als ungeeignet angesehen werden, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen, nämlich die betriebliche Herkunft der fraglichen Ware oder Dienstleistung zu identifizieren, um es dem Verbraucher, der die mit der Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung erwirbt, so zu ermöglichen, bei einem weiteren Erwerb seine Entscheidung davon abhängig zu machen, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat (Urteil vom 5. Dezember 2002, Sykes Enterprises/HABM [REAL PEOPLE, REAL SOLUTIONS], T-130/01, EU:T:2002:301, Rn. 18; vgl. auch Urteil vom 21. März 2014, FTI Touristik/HABM [BigXtra], T-81/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:140, Rn. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Eintragung eines Zeichens als Marke hängt nämlich von besonderen, im Rahmen der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls anwendbaren Kriterien ab, anhand deren ermittelt werden soll, ob das fragliche Zeichen nicht unter ein Eintragungshindernis fällt (vgl. Urteil vom 21. März 2014, BigXtra, T-81/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:140, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 09.03.2017 - T-104/16

    Puma / EUIPO (FOREVER FASTER)

    Auszug aus EuG, 15.09.2017 - T-452/16
    Daher kann es schwieriger sein, die Unterscheidungskraft der Marken bestimmter Kategorien nachzuweisen (vgl. Urteil vom 9. März 2017, Puma/EUIPO [FOREVER FASTER], T-104/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:153, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Sofern diese Verkehrskreise die Marke als Herkunftshinweis wahrnehmen, ist es folglich für deren Unterscheidungskraft unerheblich, dass sie gleichzeitig oder sogar in erster Linie als Werbeslogan aufgefasst wird (Urteil vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C-398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 45; vgl. auch Urteil vom 9. März 2017, FOREVER FASTER, T-104/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:153, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 12.07.2012 - C-311/11

    Smart Technologies / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG)

    Auszug aus EuG, 15.09.2017 - T-452/16
    Die Unterscheidungskraft eines Zeichens ist zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die es angemeldet worden ist, und zum anderen im Hinblick auf seine Wahrnehmung durch die maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen (vgl. Urteile vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C-398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 12. Juli 2012, Smart Technologies/HABM, C-311/11 P, EU:C:2012:460, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zudem sind an die Beurteilung der Unterscheidungskraft solcher Marken keine strengeren Maßstäbe anzulegen als an sonstige Zeichen (vgl. Urteile vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C-398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 12. Juli 2012, Smart Technologies/HABM, C-311/11 P, EU:C:2012:460, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 05.12.2002 - T-130/01

    Sykes Enterprises / OHMI (REAL PEOPLE, REAL SOLUTIONS)

    Auszug aus EuG, 15.09.2017 - T-452/16
    Nach ständiger Rechtsprechung handelt es sich bei den unter Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 fallenden Marken um solche, die als ungeeignet angesehen werden, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen, nämlich die betriebliche Herkunft der fraglichen Ware oder Dienstleistung zu identifizieren, um es dem Verbraucher, der die mit der Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung erwirbt, so zu ermöglichen, bei einem weiteren Erwerb seine Entscheidung davon abhängig zu machen, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat (Urteil vom 5. Dezember 2002, Sykes Enterprises/HABM [REAL PEOPLE, REAL SOLUTIONS], T-130/01, EU:T:2002:301, Rn. 18; vgl. auch Urteil vom 21. März 2014, FTI Touristik/HABM [BigXtra], T-81/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:140, Rn. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dagegen muss einer solchen Marke nach ständiger Rechtsprechung Unterscheidungskraft zuerkannt werden, wenn sie über ihre Werbefunktion hinaus von den maßgeblichen Verkehrskreisen ohne Weiteres als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der betreffenden Waren und Dienstleistungen aufgefasst werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Dezember 2002, REAL PEOPLE, REAL SOLUTIONS, T-130/01, EU:T:2002:301, Rn. 20, und vom 15. September 2005, Citicorp/HABM [LIVE RICHLY], T-320/03, EU:T:2005:325, Rn. 66).

  • EuG, 17.09.2015 - T-550/14

    Volkswagen / HABM (COMPETITION) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der

    Auszug aus EuG, 15.09.2017 - T-452/16
    Darüber hinaus kann bei einem Werbeslogan für die Annahme des nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 erforderlichen Minimums an Unterscheidungskraft nicht verlangt werden, dass der Werbeslogan phantasievoll ist und ein begriffliches Spannungsfeld aufweist, das einen Überraschungs- und damit Merkeffekt zur Folge hat (vgl. Urteile vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C-398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 17. September 2015, Volkswagen/HABM [COMPETITION], T-550/14, EU:T:2015:640, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 15.09.2005 - T-320/03

    Citicorp / HABM (LIVE RICHLY) - Gemeinschaftsmarke - Wortmarke LIVE RICHLY -

    Auszug aus EuG, 15.09.2017 - T-452/16
    Dagegen muss einer solchen Marke nach ständiger Rechtsprechung Unterscheidungskraft zuerkannt werden, wenn sie über ihre Werbefunktion hinaus von den maßgeblichen Verkehrskreisen ohne Weiteres als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der betreffenden Waren und Dienstleistungen aufgefasst werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Dezember 2002, REAL PEOPLE, REAL SOLUTIONS, T-130/01, EU:T:2002:301, Rn. 20, und vom 15. September 2005, Citicorp/HABM [LIVE RICHLY], T-320/03, EU:T:2005:325, Rn. 66).
  • EuGH, 21.10.2004 - C-64/02

    HABM / Erpo Möbelwerk

    Auszug aus EuG, 15.09.2017 - T-452/16
    Die Eintragung einer Marke, die aus Zeichen oder Angaben besteht, die sonst als Werbeslogans, Qualitätshinweise oder Aufforderungen zum Kauf der Waren oder Dienstleistungen, auf die sich diese Marke bezieht, verwendet werden, ist nicht schon wegen einer solchen Verwendung ausgeschlossen (Urteile vom 21. Oktober 2004, HABM/Erpo Möbelwerk, C-64/02 P, EU:C:2004:645, Rn. 41, und vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C-398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 35).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht