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   EuG, 15.09.2021 - T-777/19   

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EuG, 15.09.2021 - T-777/19 (https://dejure.org/2021,37168)
EuG, Entscheidung vom 15.09.2021 - T-777/19 (https://dejure.org/2021,37168)
EuG, Entscheidung vom 15. September 2021 - T-777/19 (https://dejure.org/2021,37168)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    CAPA u.a./ Kommission

    Staatliche Beihilfen - Einzelbeihilfen für den Betrieb von Offshore-Windparks - Verpflichtung zur Abnahme von Strom zu einem Preis über dem Marktpreis - Vorprüfungsverfahren - Beschluss, keine Einwände zu erheben - Nichtigkeitsklage - Art. 1 Buchst. h der Verordnung (EU) ...

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    Staatliche Beihilfen - Einzelbeihilfen für den Betrieb von Offshore-Windparks - Verpflichtung zur Abnahme von Strom zu einem Preis über dem Marktpreis - Vorprüfungsverfahren - Beschluss, keine Einwände zu erheben - Nichtigkeitsklage - Art. 1 Buchst. h der Verordnung (EU) ...

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 24.05.2011 - C-83/09

    Kommission / Kronoply und Kronotex

    Auszug aus EuG, 15.09.2021 - T-777/19
    Was zum einen die Beteiligteneigenschaft angehe, so seien insbesondere die Erwägungen im Urteil vom 24. Mai 2011, Kommission/Kronoply und Kronotex (C-83/09 P, EU:C:2011:341), nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar.

    Die Kläger machen ihrerseits geltend, dass sie Beteiligte im Sinne von Art. 1 Buchst. h der Verordnung 2015/1589 seien, und berufen sich dabei u. a. auf die Rn. 63 bis 65 des Urteils vom 24. Mai 2011, Kommission/Kronoply und Kronotex (C-83/09 P, EU:C:2011:341).

    Drittens weisen die klagenden Fischer in Analogie zum Urteil vom 24. Mai 2011, Kommission/Kronoply und Kronotex (C-83/09 P, EU:C:2011:341), darauf hin, dass der Zugang zu den als Standorte der streitigen Vorhaben ausgewiesenen Meeresgebieten und deren Nutzung als "Rohstoff" im Sinne des Urteils anzusehen seien, so dass sie insoweit in einem Wettbewerbsverhältnis zu den Betreibern dieser Vorhaben stünden.

    Ein solcher Beschluss stellt eine stillschweigende Ablehnung der Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens nach Art. 108 Abs. 2 AEUV und Art. 6 Abs. 1 dieser Verordnung dar (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Mai 2011, Kommission/Kronoply und Kronotex, C-83/09 P, EU:C:2011:341, Rn. 45).

    Die Personen, denen die Verfahrensgarantien nach Art. 108 Abs. 2 AEUV und Art. 6 Abs. 1 dieser Verordnung zugutekommen, können deren Beachtung nämlich nur durchsetzen, wenn sie die Möglichkeit haben, diesen Beschluss vor dem Unionsrichter anzufechten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Mai 2011, Kommission/Kronoply und Kronotex, C-83/09 P, EU:C:2011:341, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es handelt sich mit anderen Worten um eine unbestimmte Vielzahl von Adressaten (vgl. Urteil vom 24. Mai 2011, Kommission/Kronoply und Kronotex, C-83/09 P, EU:C:2011:341, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Damit Personen, Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen als Beteiligte eingestuft werden können, müssen sie außerdem in rechtlich hinreichender Weise dartun, dass sich die Beihilfe auf ihre Situation konkret auswirken kann (Urteil vom 24. Mai 2011, Kommission/Kronoply und Kronotex, C-83/09 P, EU:C:2011:341, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Vielmehr liegt im Bestehen von Bedenken hinsichtlich dieser Vereinbarkeit gerade der Nachweis, der zu erbringen ist, um zu zeigen, dass die Kommission verpflichtet war, das förmliche Prüfverfahren zu eröffnen (vgl. Urteil vom 24. Mai 2011, Kommission/Kronoply und Kronotex, C-83/09 P, EU:C:2011:341, Rn. 59).

    Das Vorbringen der klagenden Fischer wirft die Frage auf, ob davon ausgegangen werden kann, dass sie mit den Empfängerinnen der streitigen Beihilfen in einem Wettbewerbsverhältnis stehen, weil sie - analog zu der vom Gerichtshof im Urteil vom 24. Mai 2011, Kommission/Kronoply und Kronotex (C-83/09 P, EU:C:2011:341, Rn. 67), geprüften Situation - denselben "Rohstoff" verwenden.

    Der Begriff des Beteiligten im Sinne von Art. 1 Buchst. h der Verordnung 2015/1589 ist jedoch nicht auf unmittelbare Wettbewerber der betroffenen Beihilfeempfänger beschränkt (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteile vom 24. Mai 2011, Kommission/Kronoply und Kronotex, C-83/09 P, EU:C:2011:341, Rn. 70, und vom 10. Dezember 2008, Kronoply und Kronotex/Kommission, T-388/02, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:556, Rn. 73).

    Aus seinem Wortlaut und vor allem aus dem Adverb "insbesondere", das u. a. den Begriff "Wettbewerber" einführt, lässt sich ableiten, dass diese unmittelbaren Wettbewerber unstreitig zu den "Beteiligten" im Sinne von Art. 108 Abs. 2 AEUV gehören (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Mai 2011, Kommission/Kronoply und Kronotex, C-83/09 P, EU:C:2011:341, Rn. 63 und 64, und vom 3. September 2020, Vereniging tot Behoud van Natuurmonumenten in Nederland u. a./Kommission, C-817/18 P, EU:C:2020:637, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie aus Rn. 65 des Urteils vom 24. Mai 2011, Kommission/Kronoply und Kronotex (C-83/09 P, EU:C:2011:341), hervorgeht, entbindet ein solches mittelbares Wettbewerbsverhältnis diejenigen, die sich darauf berufen, nicht davon, in rechtlich hinreichender Weise darzutun, dass sich die betreffende Beihilfe auf ihre Situation konkret auswirken kann.

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass in der Rechtssache, in der das Urteil des Gerichts ergangen ist, das der Gerichtshof im Urteil vom 24. Mai 2011, Kommission/Kronoply und Kronotex (C-83/09 P, EU:C:2011:341), im Rechtsmittelverfahren geprüft hat, die Rechtsmittelführerinnen, Unternehmen, die Faserplatten und "Oriented strand board"-Platten herstellen, und der Empfänger der betreffenden Beihilfe, ein Zellstoffhersteller, in ihrem Produktionsprozess den gleichen Rohstoff, nämlich Industrieholz, nutzten.

    Diese Feststellung kann nicht dadurch in Frage gestellt werden, dass die klagenden Fischer davon ausgehen, dass der Zugang zu den Gebieten, in denen sich die in Rede stehenden Vorhaben befinden, sowie deren Nutzung als "Rohstoff" im Sinne des Urteils vom 24. Mai 2011, Kommission/Kronoply und Kronotex (C-83/09 P, EU:C:2011:341), anzusehen sind.

    Nach dem üblichen Wortsinn des Begriffs "Rohstoff", wie er im Urteil vom 24. Mai 2011, Kommission/Kronoply und Kronotex (C-83/09 P, EU:C:2011:341), verwendet wird, bezeichnet dieser Begriff eine natürliche Ressource oder ein unverarbeitetes Erzeugnis, das als Input für den Herstellungsprozess einer Ware verwendet wird.

  • EuGH, 15.07.1963 - 25/62

    Plaumann & Co. gegen Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.

    Auszug aus EuG, 15.09.2021 - T-777/19
    Die Kommission trägt vor, dass die Kläger keine Beteiligten im Sinne von Art. 108 Abs. 2 AEUV seien, die berechtigt seien, eine Klage zur Wahrung ihrer Verfahrensrechte zu erheben, und dass sie erst recht nicht nachwiesen, dass sie eine besondere Stellung im Sinne des Urteils vom 15. Juli 1963, Plaumann/Kommission (25/62, EU:C:1963:17), hätten, die es ihnen erlaube, die Begründetheit des Beschlusses über die Beurteilung der streitigen Beihilfen in Frage zu stellen.

    Er muss daher dartun, dass ihm eine besondere Stellung im Sinne des Urteils vom 15. Juli 1963, Plaumann/Kommission (25/62, EU:C:1963:17) zukommt.

    Nach alledem ist, ohne dass das Vorbringen der Kommission geprüft zu werden braucht, wonach die Kläger keine besondere Stellung im Sinne des Urteils vom 15. Juli 1963, Plaumann/Kommission (25/62, EU:C:1963:17), haben und insbesondere ihre Stellung auf dem Markt durch die streitigen Beihilfen nicht wesentlich beeinträchtigt wird, festzustellen, dass keiner der Kläger befugt ist, gegen den angefochtenen Beschluss Klage zu erheben.

  • EuGH, 22.09.2020 - C-594/18

    Der Gerichtshof bestätigt den Beschluss, mit dem die Kommission die britischen

    Auszug aus EuG, 15.09.2021 - T-777/19
    Aus Art. 194 Abs. 2 Unterabs. 2 AEUV ergibt sich, dass die Verträge das Recht der Mitgliedstaaten, die Bedingungen für die Nutzung ihrer Energieressourcen, ihre Wahl zwischen verschiedenen Energiequellen und die allgemeine Struktur ihrer Energieversorgung zu bestimmen, nicht berühren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. September 2020, Österreich/Kommission, C-594/18 P, EU:C:2020:742, Rn. 48).

    Diese Bestimmung macht daher die Vereinbarkeit einer Beihilfe nicht davon abhängig, dass sie einem Ziel von gemeinsamem Interesse dient, unbeschadet dessen, dass die Entscheidungen der Kommission hierüber unter Einhaltung des Unionsrechts ergehen müssen (Urteil vom 22. September 2020, Österreich/Kommission, C-594/18 P, EU:C:2020:742, Rn. 19 und 20).

  • EuG, 24.02.2021 - T-161/18

    Braesch u.a./ Kommission

    Auszug aus EuG, 15.09.2021 - T-777/19
    Im Urteil vom 24. Februar 2021, Braesch u. a./Kommission (T-161/18, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2021:102), hat das Gericht schließlich entschieden, dass die Kläger, die Inhaber von Anleihen waren, die den Aktien des Bankinstituts nachgeordnet waren, dem die Italienische Republik im Rahmen eines Umstrukturierungsplans Beihilfen gewährt hatte, nachgewiesen hatten, dass sich die Gewährung aller dieser Beihilfen auf ihre Situation konkret auswirken konnte.

    Insoweit hat das Gericht festgestellt, dass diese Beihilfen und die von diesem Mitgliedstaat abgegebenen Verpflichtungszusagen, die Lastenverteilungsmaßnahmen umfassten, die zu erheblichen finanziellen Einbußen zulasten der Kläger führen konnten, insoweit untrennbar miteinander verbunden waren, als diese Verpflichtungszusagen Voraussetzung für die Vereinbarkeitsfeststellung waren und mit dem Beschluss über die Genehmigung der Beihilfen gleichzeitig diese Verpflichtungszusagen für verbindlich erklärt wurden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Februar 2021, Braesch u. a./Kommission, T-161/18, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2021:102, Rn. 39 und 40).

  • EuGH, 03.09.2020 - C-817/18

    Vereniging tot Behoud van Natuurmonumenten in Nederland u.a./ Vereniging

    Auszug aus EuG, 15.09.2021 - T-777/19
    Aus seinem Wortlaut und vor allem aus dem Adverb "insbesondere", das u. a. den Begriff "Wettbewerber" einführt, lässt sich ableiten, dass diese unmittelbaren Wettbewerber unstreitig zu den "Beteiligten" im Sinne von Art. 108 Abs. 2 AEUV gehören (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Mai 2011, Kommission/Kronoply und Kronotex, C-83/09 P, EU:C:2011:341, Rn. 63 und 64, und vom 3. September 2020, Vereniging tot Behoud van Natuurmonumenten in Nederland u. a./Kommission, C-817/18 P, EU:C:2020:637, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das Recht eines Beteiligten, sich im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens zu äußern und damit, wie oben in Rn. 62 ausgeführt, einen Beschluss anzufechten, keine Einwände zu erheben, mit dem implizit die Einleitung dieses Verfahrens abgelehnt wird, ist im Hinblick auf das Ziel des Verfahrens zu prüfen, das insbesondere darin besteht, die Kommission in die Lage zu versetzen, ihre Aufgabe der Prüfung des Falles zu erfüllen, die es der Kommission insbesondere ermöglichen soll, alle erforderlichen Stellungnahmen einzuholen, wenn sie bei einer ersten Prüfung einer Beihilfemaßnahme nicht alle Schwierigkeiten überwinden konnte, die mit der Überprüfung ihrer Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt verbunden sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. September 2020, Vereniging tot Behoud van Natuurmonumenten in Nederland u. a./Kommission, C-817/18 P, EU:C:2020:637, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 02.07.2021 - T-777/19

    CAPA u.a./ Kommission

    Auszug aus EuG, 15.09.2021 - T-777/19
    Mit Beschluss vom 2. Juli 2021, Bourel u. a./Kommission (T-777/19 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:407), hat der Vizepräsident des Gerichts den oben in Rn. 40 des vorliegenden Urteils angeführten Antrag auf Erlass einstweiliger Anordnungen zurückgewiesen und die Kostenentscheidung vorbehalten.

    Da der Vizepräsident des Gerichts mit Beschluss vom 2. Juli 2021, Bourel u. a./Kommission (T-777/19 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:407), die Kosten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes vorbehalten hat, ist über diese Kosten zu entscheiden.

  • EuGH, 17.09.2015 - C-33/14

    Mory u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 15.09.2021 - T-777/19
    Insoweit genügt der Hinweis, dass nach ständiger Rechtsprechung das Rechtsschutzinteresse und die Klagebefugnis zwei unterschiedliche Zulässigkeitsvoraussetzungen darstellen, die eine natürliche oder juristische Person kumulativ erfüllen muss, um eine Nichtigkeitsklage nach Art. 263 Abs. 4 AEUV erheben zu können (vgl. Urteil vom 17. September 2015, Mory u. a./Kommission, C-33/14 P, EU:C:2015:609, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 16.09.1998 - T-188/95

    Waterleiding Maatschappij / Kommission

    Auszug aus EuG, 15.09.2021 - T-777/19
    So hat das Gericht z. B. im Urteil vom 16. September 1998, Waterleiding Maatschappij/Kommission (T-188/95, EU:T:1998:217, Rn. 79 bis 81, 85 und 86), entschieden, dass ein Wasserversorgungsunternehmen in einem Verfahren, das Beihilfen zur Förderung der Selbstversorgung von Unternehmen mit Wasser betraf, Beteiligter war, da die Empfänger dieser Beihilfen potenzielle Kunden dieses Unternehmens waren.
  • EuG, 19.12.2019 - T-812/14

    BPC Lux 2 u.a./ Kommission

    Auszug aus EuG, 15.09.2021 - T-777/19
    Andernfalls könnte jede Person oder jedes Unternehmen, die bzw. das Interessen hat, die aufgrund ihres bzw. seines Standorts von diesen Auswirkungen betroffen sein könnten, potenziell die Eigenschaft eines Beteiligten beanspruchen, was mit Art. 108 Abs. 2 AEUV in seiner Auslegung durch die Rechtsprechung offensichtlich unvereinbar wäre (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 19. Dezember 2019, BPC Lux 2 u. a./Kommission, T-812/14 RENV, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:885, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 09.07.2009 - C-319/07

    3F / Kommission - Rechtsmittel - Maßnahmen zur Steuerermäßigung, die für Seeleute

    Auszug aus EuG, 15.09.2021 - T-777/19
    Ebenso hat der Gerichtshof im Urteil vom 9. Juli 2009, 3F/Kommission (C-319/07 P, EU:C:2009:435, Rn. 45 bis 60 und die dort angeführte Rechtsprechung), entschieden, dass die Rechtsmittelführerin, die allgemeine Vereinigung der Arbeitnehmer Dänemarks, zum Nachweis ihrer Beteiligteneigenschaft mit Erfolg geltend machen konnte, dass die betreffenden Beihilfen, nämlich Steuerbefreiungen zugunsten in- und ausländischer Seeleute, die von dänischen Reedern beschäftigt wurden, denen diese Beihilfen letztlich zugutekamen, die "Wettbewerbsposition" der Rechtsmittelführerin gegenüber anderen Gewerkschaften bei der Aushandlung von für Seeleute geltenden Tarifverträgen beeinträchtigten.
  • EuGH, 13.12.2005 - C-78/03

    Kommission / Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum - Rechtsmittel - Beihilfen,

  • EuG, 10.12.2008 - T-388/02

    Kronoply und Kronotex / Kommission - Staatliche Beihilfen - Entscheidung der

  • EuGH, 13.03.2001 - C-379/98

    PreussenElektra - Pflicht zur Abnahme von Strom zu Mindestpreisen keine

  • EuG, 21.09.2020 - T-777/19

    CAPA u.a./ Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.06.2022 - C-284/21

    Kommission/ Braesch u.a.

    40 T-777/19, EU:T:2021:588, Rechtsmittel anhängig.

    41 Vgl. Urteil vom 15. September 2021, CAPA u. a./Kommission (T-777/19, EU:T:2021:588, Rn. 53).

    42 Vgl. Urteil vom 15. September 2021, CAPA u. a./Kommission (T-777/19, EU:T:2021:588, Rn. 97 und 101).

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2024 - C-224/23

    PBL und Abdelmouine/ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

    32 Vgl. Urteil vom 15. September 2021 , CAPA u. a./Kommission (T-777/19, EU:T:2021:588, Rn. 89) (wonach "grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden [kann], dass eine Beihilfe die Interessen Dritter wegen der Auswirkungen der geförderten Anlage auf ihre Umgebung und insbesondere auf andere in der Nähe ausgeübte Tätigkeiten konkret beeinträchtigt"); im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Beschluss vom 14. Dezember 2023, CAPA u. a./Kommission (C-742/21 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2023:1000, Rn. 83).
  • EuGH, 14.12.2023 - C-742/21

    CAPA u.a./ Kommission

    David Bourel, Sylvain Gallais et L'Entêté SARL demandent l'annulation de l'arrêt du Tribunal de l'Union européenne du 15 septembre 2021, CAPA e.a./Commission (T-777/19, ci-après l'« arrêt attaqué ", EU:T:2021:588), par lequel celui-ci a rejeté leur recours tendant à l'annulation de la décision C(2019) 5498 final de la Commission, du 26 juillet 2019, concernant les aides d'État SA.45274 (2016/NN), SA.45275 (2016/NN), SA.45276 (2016/NN), SA.47246 (2017/NN), SA.47247 (2017/NN) et SA.48007 (2017/NN), mises à exécution par la République française en faveur de six parcs éoliens en mer (Courseulles-sur-Mer, Fécamp, Saint-Nazaire, Îles d'Yeu et de Noirmoutier, Dieppe et Le Tréport, Saint-Brieuc) (JO 2019, C 286, p. 5, ci-après la « décision litigieuse ").
  • Generalanwalt beim EuGH, 09.03.2023 - C-466/21

    Land Rheinland-Pfalz/ Deutsche Lufthansa - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

    35 Vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 15. September 2021, CAPA u. a./Kommission (T-777/19, EU:T:2021:588, Rn. 89), das derzeit Gegenstand eines Rechtsmittels vor dem Gerichtshof ist.
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