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   EuG, 15.11.2007 - T-215/07 R   

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EuG, 15.11.2007 - T-215/07 R (https://dejure.org/2007,22559)
EuG, Entscheidung vom 15.11.2007 - T-215/07 R (https://dejure.org/2007,22559)
EuG, Entscheidung vom 15. November 2007 - T-215/07 R (https://dejure.org/2007,22559)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Donnici / Parlament

    Vorläufiger Rechtsschutz - Beschluss des Europäischen Parlaments - Prüfung der Mandate der gewählten Mitglieder - Aus der Anwendung des nationalen Wahlrechts resultierende Ungültigerklärung eines Parlamentsmandats - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Zulässigkeit - ...

  • EU-Kommission PDF

    Donnici / Parlament

    Vorläufiger Rechtsschutz - Beschluss des Europäischen Parlaments - Prüfung der Mandate der gewählten Mitglieder - Aus der Anwendung des nationalen Wahlrechts resultierende Ungültigerklärung eines Parlamentsmandats - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Zulässigkeit - ...

  • EU-Kommission

    Beniamino Donnici gegen Europäisches Parlament

    Vorschriften über die Organe

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Donnici / Parlament

    Vorläufiger Rechtsschutz - Beschluss des Europäischen Parlaments - Prüfung der Mandate der gewählten Mitglieder - Aus der Anwendung des nationalen Wahlrechts resultierende Ungültigerklärung eines Parlamentsmandats - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Zulässigkeit - ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (20)

  • EuG, 10.04.2003 - T-353/00

    Le Pen / Parlament

    Auszug aus EuG, 15.11.2007 - T-215/07
    Dieses Vorbringen finde eine Stütze in der Rechtsprechung (Urteil des Gerichts vom 10. April 2003, Le Pen/Parlament, T-353/00, Slg. 2003, II-1729, Randnrn.

    Es ist also offenbar ausgeschlossen, dass das Parlament in diesem Zusammenhang die Ordnungsgemäßheit des betreffenden nationalen Rechtsakts in Frage stellen und sich weigern kann, davon Kenntnis zu nehmen, wenn es der Ansicht ist, dass ein Fehler begangen worden sei (siehe zu einem Fall, in dem das Parlament von einem von der zuständigen nationalen Behörde bekannt gegebenen Entzug eines Mandats Kenntnis genommen hat, Urteil vom 7. Juli 2005, Le Pen/Parlament, oben in Randnr. 42 angeführt, Randnrn.

    49 und 56, und Urteil vom 10. April 2003, Le Pen/Parlament, oben in Randnr. 42 angeführt, Randnrn.

    Eine Bestimmung der Geschäftsordnung des Parlaments kann nämlich nach dem Grundsatz der Normenhierarchie keine Abweichung von den Vorschriften des Aktes von 1976 erlauben und dem Parlament keine umfassenderen als die ihm nach diesem Akt zustehenden Befugnisse verleihen (Urteil vom 10. April 2003, Le Pen/Parlament, oben in Randnr. 42 angeführt, Randnr. 93).

    Das Gericht habe bereits entschieden, dass ein solcher Schaden nicht wiedergutzumachen sei und dass in einem solchen Fall Dringlichkeit vorliege (Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 26. Januar 2001, Le Pen/Parlament, T-353/00 R, Slg. 2001, II-125, Randnrn.

    Im vorliegenden Fall geht daraus, dass die Laufzeit des Mandats eines Mitglieds des Parlaments auf fünf Jahre beschränkt ist und dass die sich aus dem angefochtenen Beschluss ergebende Ungültigerklärung des Mandats des Antragstellers es ihm unmöglich macht, sein Amt als europäischer Abgeordneter weiter auszuüben, klar hervor, dass im Fall der Nichtigerklärung der angefochtenen Handlung im Verfahren zur Hauptsache der Schaden, den der Antragsteller erleidet, wenn der Vollzug dieser Handlung nicht ausgesetzt wird, nicht wiedergutzumachen wäre (siehe in diesem Sinne Beschlüsse vom 31. Juli 2003, Le Pen/Parlament, oben in Randnr. 97 angeführt, Randnr. 102, und vom 26. Januar 2001, Le Pen/Parlament, oben in Randnr. 96 angeführt, Randnr. 96).

    Bei diesem Vergleich muss der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter insbesondere prüfen, ob die etwaige Nichtigerklärung der streitigen Handlung durch den Richter der Hauptsache die Umkehrung der Lage erlauben würde, die durch den sofortigen Vollzug dieser Handlung entstanden wäre, und - umgekehrt - ob die Aussetzung des Vollzugs dieser Handlung deren volle Wirksamkeit behindern könnte, falls die Klage abgewiesen würde (siehe Beschluss vom 31. Juli 2003, Le Pen/Parlament, oben in Randnr. 97 angeführt, Randnr. 106 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Je länger der Antragsteller daran gehindert ist, sein Mandat auszuüben, dessen Restlaufzeit weniger als zwei Jahre beträgt, desto größer wird im Übrigen sein Schaden, der naturgemäß nicht wiedergutzumachen ist (siehe in diesem Sinne Beschluss vom 26. Januar 2001, Le Pen/Parlament, oben in Randnr. 96 angeführt, Randnr. 102).

    Es lässt sich nämlich nicht ausschließen, dass ein für den Antragsteller günstiges Urteil zur Hauptsache erst nach Ablauf der Legislaturperiode und damit zu einem Zeitpunkt ergeht, zu dem der von ihm geltend gemachte Schaden - der Verlust seines Status als Mitglied des Parlaments - unumkehrbar eingetreten ist (siehe in diesem Sinne Beschluss vom 31. Juli 2003, Le Pen/Parlament, oben in Randnr. 97 angeführt, Randnr. 107).

    Unbestreitbar hat der betroffene Mitgliedstaat, hier die Italienische Republik, ein Interesse an der Beachtung seiner wahlrechtlichen Vorschriften durch das Parlament (siehe in diesem Sinne Beschlüsse vom 31. Juli 2003, Le Pen/Parlament, oben in Randnr. 97 angeführt, Randnr. 108, und vom 26. Januar 2001, Le Pen/Parlament, oben in Randnr. 96 angeführt, Randnr. 104).

    Zwar könnte man diesem Interesse das allgemeine Interesse des Parlaments an der Aufrechterhaltung seiner Entscheidungen entgegenhalten (siehe in diesem Sinne Beschluss vom 26. Januar 2001, Le Pen/Parlament, oben in Randnr. 96 angeführt, Randnr. 99).

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter das unterschiedliche Gewicht der Gründe, die geltend gemacht werden, um einen fumus boni iuris darzutun, bei seiner Beurteilung der Dringlichkeit und gegebenenfalls der Interessenabwägung berücksichtigen kann (siehe Beschluss vom 31. Juli 2003, Le Pen/Parlament, oben in Randnr. 97 angeführt, Randnr. 110 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Schließlich ist bei der Interessenabwägung auch zu berücksichtigen, dass Herr Occhetto sein Abgeordnetenmandat vom 28. April 2006 bis zur Bekanntgabe des italienischen Wahlbüros am 29. März 2007 und erneut vom Erlass des angefochtenen Beschlusses am 24. Mai 2007 an, also während eines Zeitraums von mehr als einem Jahr, hat ausüben können (siehe entsprechend Beschluss vom 31. Juli 2003, Le Pen/Parlament, oben in Randnr. 97 angeführt, Randnr. 109).

  • EuG, 21.05.2007 - T-18/07

    Kronberger / Parlament - Vorläufiger Rechtsschutz - Akt zur Einführung der Wahlen

    Auszug aus EuG, 15.11.2007 - T-215/07
    10 bis 12, und Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 21. Mai 2007, Kronberger/Parlament, T-18/07 R, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn.

    Insoweit ist daran zu erinnern, dass es Sache der nationalen Gerichte - gegebenenfalls nach einem Vorabentscheidungsersuchen im Sinne von Art. 234 EG an den Gerichtshof - ist, über die Rechtmäßigkeit der innerstaatlichen Wahlgesetze und -verfahren zu entscheiden (siehe in diesem Sinne Beschluss Kronberger/Parlament, oben in Randnr. 91 angeführt, Randnr. 41).

  • EuG, 25.11.1999 - T-222/99

    Jean-Claude Martinez und Charles de Gaulle gegen Europaeisches Parlament. -

    Auszug aus EuG, 15.11.2007 - T-215/07
    Zur Interessenabwägung trägt der Antragsteller vor, der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter müsse in Anlehnung an die Ausführungen des Präsidenten des Gerichts in den Beschlüssen vom 25. November 1999, Martinez und de Gaulle/Parlament (T-222/99 R, Slg. 1999, II-3397, Randnr. 80), und vom 26. Januar 2001, Le Pen/Parlament (oben in Randnr. 96 angeführt, Randnrn. 101 und 103), dem besonderen Interesse des Antragstellers, dem durch den angefochtenen Beschluss die Möglichkeit genommen worden sei, das ihm rechtmäßig übertragene Mandat auszuüben, Vorrang einräumen.

    Zur Erreichung dieses Zieles müssen die begehrten Maßnahmen in dem Sinn dringlich sein, dass sie zur Verhinderung eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens für die Interessen des Antragstellers bereits vor der Entscheidung zur Hauptsache erlassen werden und ihre Wirkungen entfalten müssen (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 25. März 1999, Willeme/Kommission, C-65/99 P[R], Slg. 1999, I-1857, Randnr. 62; Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 15. Juli 1999, Giulietti/Kommission, T-167/99 R, Slg. ÖD 1999, I-A-139 und II-751, Randnr. 29, sowie Martinez und de Gaulle/Parlament, oben in Randnr. 97 angeführt, Randnr. 79).

  • EuGH, 07.07.2005 - C-208/03

    Le Pen / Parlament

    Auszug aus EuG, 15.11.2007 - T-215/07
    92 und 93, und Urteil des Gerichtshofs vom 7. Juli 2005, Le Pen/Parlament, C-208/03 P, Slg. 2005, I-6051, Randnr. 51), in der darauf hingewiesen worden sei, "dass das Parlament beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts bezüglich des Freiwerdens eines Sitzes, das seine Ursache in innerstaatlichen Vorschriften hat, keine Zuständigkeiten hat".

    Dieses Interesse entspreche im Übrigen sowohl dem allgemeinen Interesse des Parlaments an der Wahrung seiner rechtmäßigen, den Vorschriften und Verfahren des anwendbaren nationalen Rechts entsprechenden Zusammensetzung als auch den Interessen des betroffenen Mitgliedstaats an der Beachtung seiner Zuständigkeiten in Wahlangelegenheiten und der rechtskräftigen Entscheidungen seiner Gerichte (siehe zu diesem letzteren Interesse Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 31. Juli 2003, Le Pen/Parlament, C-208/03 P-R, Slg. 2003, I-7939, Randnr. 108).

  • EuG, 11.07.2002 - T-107/01

    Lormines / Kommission

    Auszug aus EuG, 15.11.2007 - T-215/07
    Es ist wiederholt entschieden worden, dass gegen eine ablehnende Verwaltungsentscheidung ein Antrag auf Aussetzung des Vollzugs grundsätzlich nicht statthaft ist, weil die Anordnung einer Aussetzung keine Änderung der Lage des Antragstellers herbeiführen könnte (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 30. April 1997, Moccia Irme/Kommission, C-89/97 P[R], Slg. 1997, I-2327, Randnr. 45, sowie Front national und Martinez/Parlament, oben in Randnr. 32 angeführt, Randnr. 73; Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 11. Juli 2002, Lormines/Kommission, T-107/01 R und T-175/01 R, Slg. 2002, II-3193, Randnr. 48; vom 16. Januar 2004, Arizona Chemical u. a./Kommission, T-369/03 R, Slg. 2004, II-205, Randnr. 62, und Gollnisch/Parlament, oben in Randnr. 32 angeführt, Randnr. 30).

    Eine ablehnende Entscheidung ist in diesem Zusammenhang eine Entscheidung, durch die der Erlass der beantragten Maßnahme abgelehnt wird (siehe in diesem Sinne Beschluss Lormines/Kommission, oben in Randnr. 33 angeführt, Randnr. 48).

  • EuG, 12.05.2006 - T-42/06

    Gollnisch / Parlament

    Auszug aus EuG, 15.11.2007 - T-215/07
    Denn nach der Rechtsprechung sei gegen eine ablehnende Verwaltungsentscheidung ein Antrag auf Aussetzung des Vollzugs grundsätzlich nicht statthaft, da eine solche Aussetzung keine Änderung der Lage des Antragstellers herbeiführen könnte (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 21. Februar 2002, Front national und Martinez/Parlament, C-486/01 P-R und C-488/01 P-R, Slg. 2002, I-1843, Randnr. 73; Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 12. Mai 2006, Gollnisch/Parlament, T-42/06 R, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 30) und deshalb keinen praktischen Nutzen für ihn hätte (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 2. Juli 2004, Bactria/Kommission, T-76/04 R, Slg. 2004, II-2025, Randnr. 52, und Gollnisch/Parlament, Randnrn.

    Es ist wiederholt entschieden worden, dass gegen eine ablehnende Verwaltungsentscheidung ein Antrag auf Aussetzung des Vollzugs grundsätzlich nicht statthaft ist, weil die Anordnung einer Aussetzung keine Änderung der Lage des Antragstellers herbeiführen könnte (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 30. April 1997, Moccia Irme/Kommission, C-89/97 P[R], Slg. 1997, I-2327, Randnr. 45, sowie Front national und Martinez/Parlament, oben in Randnr. 32 angeführt, Randnr. 73; Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 11. Juli 2002, Lormines/Kommission, T-107/01 R und T-175/01 R, Slg. 2002, II-3193, Randnr. 48; vom 16. Januar 2004, Arizona Chemical u. a./Kommission, T-369/03 R, Slg. 2004, II-205, Randnr. 62, und Gollnisch/Parlament, oben in Randnr. 32 angeführt, Randnr. 30).

  • EuGH, 25.03.1999 - C-65/99

    Willeme / Kommission

    Auszug aus EuG, 15.11.2007 - T-215/07
    Zur Erreichung dieses Zieles müssen die begehrten Maßnahmen in dem Sinn dringlich sein, dass sie zur Verhinderung eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens für die Interessen des Antragstellers bereits vor der Entscheidung zur Hauptsache erlassen werden und ihre Wirkungen entfalten müssen (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 25. März 1999, Willeme/Kommission, C-65/99 P[R], Slg. 1999, I-1857, Randnr. 62; Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 15. Juli 1999, Giulietti/Kommission, T-167/99 R, Slg. ÖD 1999, I-A-139 und II-751, Randnr. 29, sowie Martinez und de Gaulle/Parlament, oben in Randnr. 97 angeführt, Randnr. 79).
  • EuGH, 31.07.2003 - C-208/03

    Le Pen / Parlament

    Auszug aus EuG, 15.11.2007 - T-215/07
    Dieses Interesse entspreche im Übrigen sowohl dem allgemeinen Interesse des Parlaments an der Wahrung seiner rechtmäßigen, den Vorschriften und Verfahren des anwendbaren nationalen Rechts entsprechenden Zusammensetzung als auch den Interessen des betroffenen Mitgliedstaats an der Beachtung seiner Zuständigkeiten in Wahlangelegenheiten und der rechtskräftigen Entscheidungen seiner Gerichte (siehe zu diesem letzteren Interesse Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 31. Juli 2003, Le Pen/Parlament, C-208/03 P-R, Slg. 2003, I-7939, Randnr. 108).
  • EuG, 15.07.1999 - T-167/99

    Carla Giulietti gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Verfahren des

    Auszug aus EuG, 15.11.2007 - T-215/07
    Zur Erreichung dieses Zieles müssen die begehrten Maßnahmen in dem Sinn dringlich sein, dass sie zur Verhinderung eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens für die Interessen des Antragstellers bereits vor der Entscheidung zur Hauptsache erlassen werden und ihre Wirkungen entfalten müssen (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 25. März 1999, Willeme/Kommission, C-65/99 P[R], Slg. 1999, I-1857, Randnr. 62; Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 15. Juli 1999, Giulietti/Kommission, T-167/99 R, Slg. ÖD 1999, I-A-139 und II-751, Randnr. 29, sowie Martinez und de Gaulle/Parlament, oben in Randnr. 97 angeführt, Randnr. 79).
  • EuGH, 03.12.1992 - C-97/91

    Oleificio Borelli / Kommission

    Auszug aus EuG, 15.11.2007 - T-215/07
    Nach der Rechtsprechung können sich etwaige Fehler der Handlung einer nationalen Behörde, die wie hier Teil eines gemeinschaftlichen Entscheidungsprozesses ist und aufgrund der in diesem Bereich geltenden Zuständigkeitsverteilung die gemeinschaftliche Beschlussinstanz bindet und demzufolge den Inhalt der zu treffenden Gemeinschaftsentscheidung bestimmt, nämlich keinesfalls auf die Gültigkeit der Gemeinschaftsentscheidung auswirken (siehe in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 3. Dezember 1992, 01eificio Borelli/Kommission, C-97/91, Slg. 1992, I-6313, Randnrn.
  • EuG, 02.07.2004 - T-76/04

    Bactria / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Verordnung (EG) Nr. 2032/2003 -

  • EuGH, 25.07.2000 - C-377/98

    Niederlande / Parlament und Rat

  • EuG, 16.02.2007 - T-310/06

    Ungarn / Kommission

  • EuG, 28.09.2007 - T-257/07

    Frankreich / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Gesundheitspolizei -

  • EuGH, 30.04.1997 - C-89/97

    Moccia Irme / Kommission

  • EuG, 16.01.2004 - T-369/03

    Arizona Chemical u.a. / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Richtlinie

  • EuGH, 23.02.2001 - C-445/00

    DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES SETZT DEN VOLLZUG DER VERORDNUNG DES RATES ZUR

  • EuGH, 19.07.1995 - C-149/95

    Kommission / Atlantic Container Line u.a.

  • EuG, 30.06.1999 - T-13/99

    Pfizer Animal Health / Rat

  • EuGH, 21.02.2002 - C-486/01

    Front national / Parlament

  • EuGH, 30.04.2009 - C-393/07

    Italien / Parlament - Nichtigkeitsklage - Beschluss des Europäischen Parlaments

    Mit am 22. Juni 2007 bei der Kanzlei des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingegangener Klageschrift, die unter dem Aktenzeichen T-215/07 in das Register eingetragen wurde, hat Herr Donnici den angefochtenen Beschluss, der ihm am 29. Mai 2007 bekannt gegeben worden war, angefochten.

    Mit Beschluss vom 13. Dezember 2007, Donnici/Parlament (T-215/07, Slg. 2007, II-5239), hat das Gericht die Rechtssache T-215/07 an den Gerichtshof abgegeben, damit dieser über die Nichtigkeitsklage entscheidet.

    Mit besonderem Schriftsatz, der am 22. Juni 2007 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen und unter dem Aktenzeichen T-215/07 R in das Register eingetragen worden ist, hat Herr Donnici beantragt, den Vollzug des angefochtenen Beschlusses auszusetzen.

    Der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter hat in Vertretung des Präsidenten des Gerichts diesem Antrag stattgegeben und mit Beschluss vom 15. November 2007, Donnici/Parlament (T-215/07 R, Slg. 2007, II-4673), den Vollzug des angefochtenen Beschlusses ausgesetzt.

    Nach dem Wortlaut dieses Art. 12 unterliegt die Prüfungsbefugnis, über die das Parlament nach Satz 1 verfügt, zwei wichtigen Einschränkungen, die in Satz 2 genannt sind (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 15. November 2007, Donnici/Parlament, Randnr. 71, und Occhetto und Parlament/Donnici, Randnrn.

    Art. 12 des Akts von 1976 berechtigt das Parlament auch nicht dazu, eine solche Bekanntgabe nicht zur Kenntnis zu nehmen, wenn es von einer Unregelmäßigkeit ausgeht (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 15. November 2007, Donnici/Parlament, Randnr. 75).

    Daher sind die Mitgliedstaaten zwar verpflichtet, die Bestimmungen des Akts von 1976 insoweit zu beachten, als sie bestimmte Wahlmodalitäten vorsehen; doch ändert dies nichts daran, dass es letztlich ihnen obliegt, die Wahl nach dem in ihren innerstaatlichen Vorschriften festgelegten Verfahren zu organisieren und in diesem Rahmen die Stimmen auszuzählen und die Wahlergebnisse amtlich bekannt zu geben (Beschluss vom 15. November 2007, Donnici/Parlament, Randnr. 74).

    Diesem rechtlichen Rahmen zufolge richtete sich das Wahlverfahren für die Wahl der Mitglieder des Parlaments vom 12. und 13. Juni 2004 und die Benennung von Nachrückern für freigewordene Sitze in jedem Mitgliedstaat nach wie vor nach den einschlägigen innerstaatlichen Vorschriften, hier nach dem Gesetz vom 24. Januar 1979 (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 15. November 2007, Donnici/Parlament, Randnr. 66).

    Zweitens ist zum Vorbringen, das Parlament müsse von einer von den nationalen Behörden vorgenommenen Bekanntgabe, die offenkundig den tragenden Grundsätzen des Akts von 1976 entgegenstehe, abweichen können, um hinsichtlich der Benennung seiner Mitglieder einen Mindeststandard zu garantieren, festzustellen, dass es Sache der nationalen Gerichte ist, gegebenenfalls nach einem Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof im Sinne des Art. 234 EG über die Rechtmäßigkeit der nationalen Bestimmungen und Wahlverfahren zu befinden (vgl. Beschluss vom 15. November 2007, Donnici/Parlament, Randnr. 93).

  • EuGH, 13.01.2009 - C-512/07

    Occhetto / Donnici - Rechtsmittel - Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des

    Mit ihren Rechtsmitteln beantragen Herr Occhetto und das Europäische Parlament die Aufhebung des Beschlusses des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 15. November 2007, Donnici/Parlament (T-215/07 R, Slg. 2007, II-4673, im Folgenden: angefochtener Beschluss), mit dem dieser den Vollzug des Beschlusses des Europäischen Parlaments vom 24. Mai 2007 zur Prüfung des Mandats von Herrn Donnici (2007/2121[REG], im Folgenden: streitiger Beschluss) ausgesetzt hat.
  • EuGöD, 13.02.2014 - F-5/14

    CX / Kommission

    30 Afin de déterminer si la condition relative au fumus boni juris est remplie en l'espèce, il y a lieu de procéder à un examen prima facie du bien-fondé des griefs invoqués par le requérant à l'appui du recours principal et donc de vérifier si au moins l'un d'entre eux présente un caractère suffisamment sérieux pour justifier qu'il ne soit pas écarté dans le cadre de la présente procédure de référé (voir, en ce sens, ordonnance du président du Tribunal de première instance du 15 novembre 2007, Donnici/Parlement, T-215/07 R, point 39, et la jurisprudence citée).
  • EuGöD, 15.12.2010 - F-95/10

    Bömcke / EIB

    52 Afin de déterminer si la condition relative au fumus boni juris est remplie en l'espèce, il y a lieu de procéder à un examen prima facie du bien-fondé des griefs invoqués par le requérant à l'appui du recours principal et donc de vérifier si au moins l'un d'entre eux présente un caractère suffisamment sérieux pour justifier qu'il ne soit pas écarté dans le cadre de la présente procédure de référé (voir, en ce sens, ordonnance du président du Tribunal de première instance du 15 novembre 2007, Donnici/Parlement, T-215/07 R, Rec.
  • EuG, 04.05.2020 - T-146/20

    Csordas u.a./ Kommission

    Afin de déterminer si la condition relative au fumus boni juris est remplie en l'espèce, il y a lieu de procéder à un examen prima facie du bien-fondé des griefs invoqués par les requérants à l'appui du recours dans l'affaire principale et donc de vérifier si au moins l'un d'entre eux présente un caractère suffisamment sérieux pour justifier qu'il ne soit pas écarté dans le cadre de la présente procédure de référé (voir, en ce sens, ordonnance du 15 novembre 2007, Donnici/Parlement, T-215/07 R, EU:T:2007:344, point 39 et jurisprudence citée).
  • EuGH, 13.01.2009 - C-15/08

    Parlament / Donnici - Rechtsmittel - Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des

    Mit ihren Rechtsmitteln beantragen Herr Occhetto und das Europäische Parlament die Aufhebung des Beschlusses des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 15. November 2007, Donnici/Parlament (T-215/07 R, Slg. 2007, II-4673, im Folgenden: angefochtener Beschluss), mit dem dieser den Vollzug des Beschlusses des Europäischen Parlaments vom 24. Mai 2007 zur Prüfung des Mandats von Herrn Donnici (2007/2121[REG], im Folgenden: streitiger Beschluss) ausgesetzt hat.
  • EuGöD, 05.05.2014 - F-27/14

    DK / EAD

    33 Afin de déterminer, tout d'abord, si la condition relative au fumus boni juris est remplie en l'espèce, il y a lieu de procéder à un examen prima facie du bien-fondé des griefs invoqués par le requérant à l'appui du recours principal et donc de vérifier si au moins l'un d'entre eux présente un caractère suffisamment sérieux pour justifier qu'il ne soit pas écarté dans le cadre de la présente procédure de référé (voir, en ce sens, ordonnance Donnici/Parlement, T-215/07 R, EU:T:2007:344, point 39, et la jurisprudence citée).
  • EuG, 20.03.2014 - T-43/13

    Donnici / Parlament - Schadensersatzklage - Mitglieder des Europäischen

    Mit Beschluss des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters vom 15. November 2007, Donnici/Parlament (T-215/07 R, Slg. 2007, II-4673), wurde dem Antrag stattgegeben und der Vollzug des streitigen Beschlusses ausgesetzt.
  • EuG, 04.05.2018 - T-230/18

    Czarnecki/ Parlament

    Par ailleurs, le cas d'espèce ne saurait être assimilé à la situation prévalant dans l'affaire ayant donné lieu à l'ordonnance du 15 novembre 2007, Donnici/Parlement (T-215/07 R, EU:T:2007:344).
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