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   EuG, 15.11.2018 - T-219/10 RENV   

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EuG, 15.11.2018 - T-219/10 RENV (https://dejure.org/2018,38360)
EuG, Entscheidung vom 15.11.2018 - T-219/10 RENV (https://dejure.org/2018,38360)
EuG, Entscheidung vom 15. November 2018 - T-219/10 RENV (https://dejure.org/2018,38360)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    World Duty Free Group / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Bestimmungen zur Körperschaftsteuer, nach denen in Spanien steuerlich ansässige Unternehmen den Geschäfts- oder Firmenwert, der sich aus dem Erwerb von Beteiligungen an im Ausland steuerpflichtigen Unternehmen ergibt, abschreiben können - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    World Duty Free Group / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Bestimmungen zur Körperschaftsteuer, nach denen in Spanien steuerlich ansässige Unternehmen den Geschäfts- oder Firmenwert, der sich aus dem Erwerb von Beteiligungen an im Ausland steuerpflichtigen Unternehmen ergibt, abschreiben können - ...

Sonstiges

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (55)

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.02.2006 - C-182/03

    Belgien / Kommission - Staatliche Beihilfe - Steuerregelung für die in Belgien

    Auszug aus EuG, 15.11.2018 - T-219/10
    Es kann sich z. B. darum handeln, dass die Kommission den betreffenden Mitgliedstaat verpflichtet, eine bestehende Beihilferegelung, die mit dem Binnenmarkt unvereinbar geworden ist, schrittweise abzuschaffen (vgl. die im Urteil vom 22. Juni 2006, Belgien und Forum 187/Kommission, C-182/03 und C-217/03, EU:C:2006:416, in Rede stehende Entscheidung), oder auch die Rückforderung einer neuen Beihilfe anordnet, die ohne vorherige Anmeldung bei der Kommission ausgezahlt wurde und die diese als mit dem Binnenmarkt unvereinbar ansieht.

    Als Zweites beruft sich die Klägerin auf das Urteil vom 22. Juni 2006, Belgien und Forum 187/Kommission (C-182/03 und C-217/03, EU:C:2006:416), betreffend die belgische Steuerregelung für Koordinationszentren.

    Allerdings bestehen wesentliche Unterschiede zwischen dem Kontext der vorliegenden Rechtssache und dem der Rechtssache, in der das Urteil vom 22. Juni 2006, Belgien und Forum 187/Kommission (C-182/03 und C-217/03, EU:C:2006:416), ergangen ist.

    Darüber hinaus betonte Generalanwalt Léger in seinen Schlussanträgen in den verbundenen Rechtssachen Belgien und Forum 187/Kommission (C-182/03 und C-217/03, EU:C:2006:89, Nrn. 404 und 405), die Besonderheiten einer Situation, in der das Vertrauen durch den Erlass früherer Entscheidungen der Kommission geschaffen worden war und das daher in ganz besonderem Maße geschützt werden musste.

    Zweitens stand der Rechtssache, in der das Urteil vom 22. Juni 2006, Belgien und Forum 187/Kommission (C-182/03 und C-217/03, EU:C:2006:416), ergangen ist, die Möglichkeit der Begünstigten einer Beihilferegelung in Rede, dass der Zeitraum, während dessen sie unter diese Regelung fielen, verlängert wird.

    Die angefochtene Entscheidung sah vor, dass ab dem Zeitpunkt ihrer Zustellung die Begünstigten einer solchen Genehmigung bei ihrem Ablauf keine Verlängerung mehr erhalten konnten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Juni 2006, Belgien und Forum 187/Kommission, C-182/03 und C-217/03, EU:C:2006:416, Rn. 32 bis 34).

    Er hat sich insbesondere auf den Umstand gestützt, dass diese Regelung buchhalterische Maßnahmen sowie finanzielle und wirtschaftliche Entscheidungen implizierte, die von einem umsichtigen Wirtschaftsteilnehmer nicht innerhalb so kurzer Frist getroffen werden konnten (Urteil vom 22. Juni 2006, Belgien und Forum 187/Kommission, C-182/03 und C-217/03, EU:C:2006:416, Rn. 162).

    Im Urteil vom 17. September 2009, Kommission/Koninklijke FrieslandCampina (C-519/07 P, EU:C:2009:556), hat der Gerichtshof festgestellt, dass in der Rechtssache, in der das Urteil vom 22. Juni 2006, Belgien und Forum 187/Kommission (C-182/03 und C-217/03, EU:C:2006:416), ergangen ist, die Unternehmen, die eine Genehmigung in Anspruch genommen hatten und die keine Verlängerung aufgrund der Entscheidung der Kommission erlangen konnten, aufgrund dieser Genehmigung bedeutende Investitionen sowie langfristige Verpflichtungen eingegangen waren (Rn. 91).

    In seinen Schlussanträgen in den verbundenen Rechtssachen Belgien und Forum 187/Kommission (C-182/03 und C-217/03, EU:C:2006:89, Rn. 418) wies Generalanwalt Léger darauf hin, dass es sich bei der in dieser Rechtssache in Rede stehenden Regelung um eine von der allgemeinen Regelung abweichende Steuerregelung handelte, die mehrere Befreiungen und eine besondere Art der Ermittlung der Besteuerungsgrundlage umfasste, und dass es für ein Unternehmen viel schwieriger war, sich auf die mögliche Aufhebung derartiger Maßnahmen als auf die mögliche Beseitigung einer Subvention einzustellen, da nicht nur die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Konsequenzen einer solchen Aufhebung, sondern auch eine bedeutende Reorganisation, insbesondere auf der Ebene der Bilanz erforderlich war.

    Folglich liegen die Umstände der Rechtssache, in der das Urteil vom 22. Juni 2006, Belgien und Forum 187/Kommission (C-182/03 und C-217/03, EU:C:2006:416) ergangen ist, die in den vorstehenden Rn. 302 bis 314 dargelegt wurden, im vorliegenden Fall insgesamt nicht vor, sei es der Umstand, dass die in Rede stehende Beihilfe in dieser Rechtssache eine bestehende Beihilfe war, oder auch die Notwendigkeit für die Begünstigten dieser Beihilfe, nach ihrem Verbot Maßnahmen zu ergreifen, die nicht kurzfristig ergriffen werden konnten.

    Sie beruft sich auf Entscheidungen der Kommission, die zu Steuerregelungen ergangen sind, die, worauf die Klägerin selbst hinweist, Ähnlichkeiten mit der belgischen Steuerregelung für Koordinationszentren aufweisen, d. h. mit derjenigen, die in der Rechtssache, in der das Urteil vom 22. Juni 2006, Belgien und Forum 187/Kommission (C-182/03 und C-217/03, EU:C:2006:416, Rn. 16), ergangen ist, geprüft wurde.

  • EuGH, 22.06.2006 - C-182/03

    DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION FÜR TEILWEISE NICHTIG,

    Auszug aus EuG, 15.11.2018 - T-219/10
    Es kann sich z. B. darum handeln, dass die Kommission den betreffenden Mitgliedstaat verpflichtet, eine bestehende Beihilferegelung, die mit dem Binnenmarkt unvereinbar geworden ist, schrittweise abzuschaffen (vgl. die im Urteil vom 22. Juni 2006, Belgien und Forum 187/Kommission, C-182/03 und C-217/03, EU:C:2006:416, in Rede stehende Entscheidung), oder auch die Rückforderung einer neuen Beihilfe anordnet, die ohne vorherige Anmeldung bei der Kommission ausgezahlt wurde und die diese als mit dem Binnenmarkt unvereinbar ansieht.

    Als Zweites beruft sich die Klägerin auf das Urteil vom 22. Juni 2006, Belgien und Forum 187/Kommission (C-182/03 und C-217/03, EU:C:2006:416), betreffend die belgische Steuerregelung für Koordinationszentren.

    Allerdings bestehen wesentliche Unterschiede zwischen dem Kontext der vorliegenden Rechtssache und dem der Rechtssache, in der das Urteil vom 22. Juni 2006, Belgien und Forum 187/Kommission (C-182/03 und C-217/03, EU:C:2006:416), ergangen ist.

    Zweitens stand der Rechtssache, in der das Urteil vom 22. Juni 2006, Belgien und Forum 187/Kommission (C-182/03 und C-217/03, EU:C:2006:416), ergangen ist, die Möglichkeit der Begünstigten einer Beihilferegelung in Rede, dass der Zeitraum, während dessen sie unter diese Regelung fielen, verlängert wird.

    Die angefochtene Entscheidung sah vor, dass ab dem Zeitpunkt ihrer Zustellung die Begünstigten einer solchen Genehmigung bei ihrem Ablauf keine Verlängerung mehr erhalten konnten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Juni 2006, Belgien und Forum 187/Kommission, C-182/03 und C-217/03, EU:C:2006:416, Rn. 32 bis 34).

    Er hat sich insbesondere auf den Umstand gestützt, dass diese Regelung buchhalterische Maßnahmen sowie finanzielle und wirtschaftliche Entscheidungen implizierte, die von einem umsichtigen Wirtschaftsteilnehmer nicht innerhalb so kurzer Frist getroffen werden konnten (Urteil vom 22. Juni 2006, Belgien und Forum 187/Kommission, C-182/03 und C-217/03, EU:C:2006:416, Rn. 162).

    Im Urteil vom 17. September 2009, Kommission/Koninklijke FrieslandCampina (C-519/07 P, EU:C:2009:556), hat der Gerichtshof festgestellt, dass in der Rechtssache, in der das Urteil vom 22. Juni 2006, Belgien und Forum 187/Kommission (C-182/03 und C-217/03, EU:C:2006:416), ergangen ist, die Unternehmen, die eine Genehmigung in Anspruch genommen hatten und die keine Verlängerung aufgrund der Entscheidung der Kommission erlangen konnten, aufgrund dieser Genehmigung bedeutende Investitionen sowie langfristige Verpflichtungen eingegangen waren (Rn. 91).

    Folglich liegen die Umstände der Rechtssache, in der das Urteil vom 22. Juni 2006, Belgien und Forum 187/Kommission (C-182/03 und C-217/03, EU:C:2006:416) ergangen ist, die in den vorstehenden Rn. 302 bis 314 dargelegt wurden, im vorliegenden Fall insgesamt nicht vor, sei es der Umstand, dass die in Rede stehende Beihilfe in dieser Rechtssache eine bestehende Beihilfe war, oder auch die Notwendigkeit für die Begünstigten dieser Beihilfe, nach ihrem Verbot Maßnahmen zu ergreifen, die nicht kurzfristig ergriffen werden konnten.

    Sie beruft sich auf Entscheidungen der Kommission, die zu Steuerregelungen ergangen sind, die, worauf die Klägerin selbst hinweist, Ähnlichkeiten mit der belgischen Steuerregelung für Koordinationszentren aufweisen, d. h. mit derjenigen, die in der Rechtssache, in der das Urteil vom 22. Juni 2006, Belgien und Forum 187/Kommission (C-182/03 und C-217/03, EU:C:2006:416, Rn. 16), ergangen ist, geprüft wurde.

  • EuGH, 08.09.2011 - C-78/08

    Paint Graphos - Vorabentscheidungsersuchen - Zulässigkeit - Staatliche Beihilfen

    Auszug aus EuG, 15.11.2018 - T-219/10
    So hat der Gerichtshof im Urteil vom 8. September 2011, Paint Graphos u. a. (C-78/08 bis C-80/08, EU:C:2011:550, Rn. 50), zu einer Maßnahme, die in einer Befreiung von der Körperschaftsteuer bestand, die den Produktions- und Arbeitsgenossenschaften zugutekam, festgestellt, dass diese Steuer insgesamt der Bezugsrahmen war, da für die Berechnung der Körperschaftsteuer die Besteuerungsgrundlage für die Begünstigten dieser Maßnahme in gleicher Weise ermittelt wurde wie für die anderen Gesellschaftsarten, d. h. nach Maßgabe des Betrags des Nettogewinns, der sich am Ende des Steuerjahrs aus der Ausübung der Unternehmenstätigkeit ergab.

    In der Rechtssache, in der das Urteil vom 8. September 2011, Paint Graphos u. a. (C-78/08 bis C-80/08, EU:C:2011:550, Rn. 50), ergangen ist, waren diese Wirtschaftsteilnehmer die anderen Gesellschaften, die der Körperschaftsteuer unterlagen, deren Besteuerungsgrundlage in gleicher Weise ermittelt wurde wie für die Produktions- und Arbeitsgenossenschaften.

    Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Urteil vom 8. September 2011, Paint Graphos u. a. (C-78/08 bis C-80/08, EU:C:2011:550, Rn. 54 bis 61), die Würdigung fortgesetzt und die besonderen Eigenheiten der Produktions- und Arbeitsgenossenschaften geprüft hat und nach dieser Würdigung, die derjenigen im Rahmen des zweiten Schritts der in den vorstehenden Rn. 63 und 64 angeführten Methode gleichkam, zu dem Ergebnis gelangt ist, dass bei diesen Gesellschaften grundsätzlich nicht davon ausgegangen werden kann, dass sie sich in einer tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden, die mit derjenigen von Handelsgesellschaften vergleichbar ist.

    Daher hat der Gerichtshof in der Rechtssache, in der das Urteil vom 8. September 2011, Paint Graphos u. a. (C-78/08 bis C-80/08, EU:C:2011:550, Rn. 50), ergangen ist, die Vergleichbarkeit der Situation der Produktions- und Arbeitsgenossenschaften und derjenigen der anderen Gesellschaften festgestellt, indem er die Situation der Wirtschaftsteilnehmer im Hinblick auf das Ziel der Körperschaftsteuer geprüft hat.

    Demzufolge können Steuerbefreiungen, denen ein Ziel zugrunde liegt, das dem Besteuerungssystem, in das sie sich einfügen, fremd ist, den Anforderungen des Art. 107 Abs. 1 AEUV nicht entgehen (Urteil vom 8. September 2011, Paint Graphos u. a., C-78/08 bis C-80/08, EU:C:2011:550, Rn. 69 und 70).

  • EuGH, 15.11.2011 - C-106/09

    Eine Steuerregelung, die so konzipiert ist, dass Offshore-Unternehmen der

    Auszug aus EuG, 15.11.2018 - T-219/10
    Nach ständiger Rechtsprechung unterscheidet Art. 107 Abs. 1 AEUV nicht nach den Gründen oder Zielen der staatlichen Maßnahmen, sondern beschreibt diese nach ihren Wirkungen (vgl. Urteil vom 15. November 2011, Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich, C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732, Rn. 87 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hinzu kommt, dass sich die Kommission nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs im Fall einer Beihilferegelung darauf beschränken kann, deren allgemeine Merkmale zu untersuchen, ohne dass sie verpflichtet wäre, jeden einzelnen Anwendungsfall zu prüfen, um festzustellen, ob diese Regelung Elemente einer Beihilfe enthält (Urteile vom 29. April 2004, Griechenland/Kommission, C-278/00, EU:C:2004:239, Rn. 24; vom 15. Dezember 2005, 1talien/Kommission, C-66/02, EU:C:2005:768, Rn. 91, und vom 15. November 2011, Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich, C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732, Rn. 122).

    Zur Berufung auf das Urteil vom 9. Juni 2011, Comitato "Venezia vuole vivere" u. a./Kommission (C-71/09 P, C-73/09 P und C-76/09 P, EU:C:2011:368), ist festzustellen, dass dieses Urteil vor dem Urteil vom 15. November 2011, Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich (C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732), ergangen ist, das die Rechtsprechung bestätigt hat, wonach sich die Kommission im Fall einer Beihilferegelung darauf beschränken kann, deren allgemeine Merkmale zu untersuchen, ohne dass sie verpflichtet wäre, jeden einzelnen Anwendungsfall zu prüfen, um festzustellen, ob diese Regelung Elemente einer Beihilfe enthält (vgl. oben, Rn. 207).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung der Beihilfecharakter einer bestimmten Maßnahme nur im Rahmen von Art. 107 Abs. 1 AEUV zu prüfen ist, nicht aber im Hinblick auf eine angebliche frühere Entscheidungspraxis der Kommission (Urteil vom 15. November 2011, Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich, C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732, Rn. 136).

    Nach der Rechtsprechung ist nämlich der Beihilfecharakter einer bestimmten Maßnahme nur im Rahmen von Art. 107 Abs. 1 AEUV zu prüfen, nicht aber im Hinblick auf eine angebliche frühere Entscheidungspraxis der Kommission (vgl. Urteil vom 15. November 2011, Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich, C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732, Rn. 136 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 07.11.2014 - T-219/10

    Das Gericht erklärt die Entscheidungen der Kommission für nichtig, mit denen das

    Auszug aus EuG, 15.11.2018 - T-219/10
    Mit Urteil vom 7. November 2014, Autogrill España/Kommission (T-219/10, EU:T:2014:939), gab das Gericht dieser Klage statt, indem es sich darauf stützte, dass die Kommission die Voraussetzung der Selektivität nach Art. 107 Abs. 1 AEUV falsch angewandt hatte.

    Mit Rechtsmittelschrift, die am 19. Januar 2015 bei der Kanzlei des Gerichtshofs einging, legte die Kommission ein Rechtsmittel gegen das Urteil vom 7. November 2014, Autogrill España/Kommission (T-219/10, EU:T:2014:939), ein.

    Mit Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a. (C-20/15 P und C-21/15 P, im Folgenden: Urteil World Duty Free, EU:C:2016:981), hob der Gerichtshof das Urteil vom 7. November 2014, Autogrill España/Kommission (T-219/10, EU:T:2014:939), auf, verwies die Rechtssache an das Gericht zurück und behielt die Kostenentscheidung vor.

    Im Urteil vom 7. November 2014, Autogrill España/Kommission (T-219/10, EU:T:2014:939), hat das Gericht im Wesentlichen entschieden, dass es nicht möglich war, festzustellen, dass eine Maßnahme, die einen Steuervorteil darstellte, den Wettbewerb verfälschte, indem sie bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige begünstigte, wenn dieser Vorteil von allen körperschaftsteuerpflichtigen Unternehmen im Mitgliedstaat, der die in Rede stehende Maßnahme erlassen hatte, in Anspruch genommen werden konnte.

    Das Gericht hat nämlich darauf hingewiesen, dass alle Unternehmen sich frei dahin entscheiden konnten, ohne dass u. a. die Branche des Unternehmens oder seine Größe insoweit eine Beschränkung darstellten, und dass ein und dasselbe Unternehmen nacheinander oder sogar gleichzeitig Beteiligungen an gebietsansässigen Gesellschaften und an ausländischen Gesellschaften erwerben konnte (Urteil vom 7. November 2014, Autogrill España/Kommission, T-219/10, EU:T:2014:939, Rn. 53 bis 61).

  • EuG, 07.11.2014 - T-399/11

    Banco Santander und Santusa / Kommission

    Auszug aus EuG, 15.11.2018 - T-219/10
    Außerdem wurde auch der Beschluss vom 12. Januar 2011 vom Gericht im Urteil vom 7. November 2014, Banco Santander und Santusa/Kommission (T-399/11, EU:T:2014:938), für nichtig erklärt.

    Dieses Rechtsmittel, das unter dem Aktenzeichen C-20/15 P in das Register eingetragen wurde, wurde mit dem unter dem Aktenzeichen C-21/15 P in das Register eingetragenen Rechtsmittel verbunden, das die Kommission gegen das Urteil vom 7. November 2014, Banco Santander und Santusa/Kommission (T-399/11, EU:T:2014:938), erhoben hatte.

    Der Gerichtshof hob auch das Urteil vom 7. November 2014, Banco Santander und Santusa/Kommission (T-399/11, EU:T:2014:938), auf.

    Mit Entscheidung des Präsidenten der Neunten erweiterten Kammer des Gerichts vom 8. Dezember 2017 sind die vorliegende Rechtssache und die Rechtssache T-399/11 RENV, Banco Santander und Santusa/Kommission, nach Anhörung der Parteien gemäß Art. 68 der Verfahrensordnung zu gemeinsamem mündlichen Verfahren verbunden worden.

  • EuGH, 08.09.2011 - C-279/08

    Kommission / Niederlande - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Art. 87 Abs. 1

    Auszug aus EuG, 15.11.2018 - T-219/10
    Im Urteil vom 8. September 2011, Kommission/Niederlande (C-279/08 P, EU:C:2011:551, Rn. 63 bis 67), hat der Gerichtshof, obwohl die in Rede stehende Maßnahme bestimmten Unternehmen einen Vorteil gewährte, indem sie ihnen gestattete, den wirtschaftlichen Wert der von ihnen erzielten Reduktionen der Emissionen von Stickoxiden zu Geld zu machen, anerkannt, dass der Bezugsrahmen im Wesentlichen durch die Nichterwähnung dieser Maßnahme in den Rechtsvorschriften definiert wurde, die jedoch ein ihr entsprechendes Umweltziel hatten.

    In der Rechtssache, in der das Urteil vom 8. September 2011, Kommission/Niederlande (C-279/08 P, EU:C:2011:551, Rn. 64), ergangen ist, handelte es sich um Unternehmen mit Stickstoffoxid-Emissionen, auf die die in Rede stehende Maßnahme nicht anwendbar war, denen aber, ebenso wie den Unternehmen, auf die diese Maßnahme anwendbar war, dennoch Verpflichtungen zur Begrenzung oder Reduktion der Stickstoffoxid-Emissionen auferlegt wurden.

    In der Rechtssache, in der das Urteil vom 8. September 2011, Kommission/Niederlande (C-279/08 P, EU:C:2011:551, Rn. 63, 64 und 67), ergangen ist, wurden anderen Gesellschaften als den von der streitigen Maßnahme begünstigten, die ebenfalls Stickstoffoxid-Emissionen bewirkten, folglich durch "Gesetze über Umweltmanagement und Luftverschmutzung" (vgl. oben, Rn. 100) dieselben Verpflichtungen zur Begrenzung oder Reduktion der Stickstoffoxid-Emissionen auferlegt.

  • EuGH, 21.12.2016 - C-524/14

    Kommission / Hansestadt Lübeck - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

    Auszug aus EuG, 15.11.2018 - T-219/10
    Zweitens ist festzustellen, dass die Rechtsprechung des Gerichtshofs zwar Hinweise zur Abgrenzung des geografischen Umfangs des Bezugsrahmens vor der Prüfung seiner Beziehungen mit der als eine Beihilfe angesehenen Maßnahme enthält (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2006, Portugal/Kommission, C-88/03, EU:C:2006:511, Rn. 64 bis 66; vgl. auch zu einer Verwaltungseinrichtung, die über eine autonome Rechtsetzungsbefugnis gegenüber derjenigen des betreffenden Mitgliedstaats verfügt, Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission/Hansestadt Lübeck, C-524/14 P, EU:C:2016:971, Rn. 61 und 62), die materielle Abgrenzung dieses Bezugsrahmens im Gegenteil grundsätzlich im Zusammenhang mit dieser Maßnahme erfolgt.

    Zum zweiten Schritt der in den vorstehenden Rn. 63 und 64 angeführten Methode hat der Gerichtshof zwar im Urteil vom 8. November 2001, Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke (C-143/99, EU:C:2001:598, Rn. 41), auf das mit der "betreffenden Maßnahme" verfolgte Ziel Bezug genommen, jedoch hat er sich in der Folge auf das mit der "rechtlichen Regelung", in die sich eine solche Maßnahme einfügt, verfolgte Ziel bezogen (Urteile vom 29. April 2004, GIL Insurance u. a., C-308/01, EU:C:2004:252, Rn. 68, vom 3. März 2005, Heiser, C-172/03, EU:C:2005:130, Rn. 40, vom 6. September 2006, Portugal/Kommission, C-88/03, EU:C:2006:511, Rn. 54, und vom 21. Dezember 2016, Kommission/Hansestadt Lübeck, C-524/14 P, EU:C:2016:971, Rn. 54).

    Was erstens das Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission/Hansestadt Lübeck (C-524/14 P, EU:C:2016:971, Rn. 61 und 62), anbelangt, war die in dieser Rechtssache in Rede stehende Flughafenentgeltordnung von einem Flughafen im Rahmen seiner eigenen Regelungszuständigkeit erlassen worden und konnte daher nicht als eine Ausnahme von einer auf alle Flughäfen anwendbaren Regelung angesehen werden.

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.05.1974 - 173/73

    Italienische Republik gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

    Auszug aus EuG, 15.11.2018 - T-219/10
    Zu einer Maßnahme, die keine klar begrenzte Steuerregelung einführt, sondern zu einem weiteren Rechtskreis gehört, hat Generalanwalt Warner in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Italien/Kommission (173/73, EU:C:1974:52, S. 728), Ausführungen gemacht, die, obwohl sie ein nationales Sozialversicherungssystem betreffen, in Steuersachen sachgerecht angewandt werden können, um festzustellen, ob davon ausgegangen werden kann, dass eine solche Maßnahme selbst einen eigenständigen Bezugsrahmen darstellt.

    Der von Generalanwalt Warner in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Italien/Kommission (173/73, EU:C:1974:52, S. 728) dargestellte Ansatz führt dazu, sich auf den systematischen und allgemeinen Charakter einer Maßnahme zu stützen, um sie aus dem Anwendungsbereich der Bestimmungen über staatliche Beihilfen auszuschließen.

    Folglich ist, mit den Worten von Generalanwalt Warner in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Italien/Kommission (173/73, EU:C:1974:52, S. 728), die streitige Maßnahme, die nur auf eine besondere Lage zugeschnitten ist, keine allgemeine Reform.

  • EuGH, 24.11.1987 - 223/85

    RSV / Kommission

    Auszug aus EuG, 15.11.2018 - T-219/10
    Wenn jedoch eine Beihilfe ohne vorherige Anmeldung bei der Kommission durchgeführt wird, so dass sie gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV rechtswidrig ist, kann der Empfänger der Beihilfe zu diesem Zeitpunkt kein schutzwürdiges Vertrauen in die Rechtmäßigkeit ihrer Gewährung haben, es sei denn, es liegen außergewöhnliche Umstände vor (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. November 1987, RSV/Kommission, 223/85, EU:C:1987:502, Rn. 16 und 17, vom 20. September 1990, Kommission/Deutschland, C-5/89, EU:C:1990:320, Rn. 14 und 16, vom 13. Juni 2013, HGA u. a./Kommission, C-630/11 P bis C-633/11 P, EU:C:2013:387, Rn. 134, vom 27. Januar 1998, Ladbroke Racing/Kommission, T-67/94, EU:T:1998:7, Rn. 182, vom 16. Oktober 2014, Alcoa Trasformazioni/Kommission, T-177/10, EU:T:2014:897, Rn. 61, sowie vom 22. April 2016, 1rland und Aughinish Alumina/Kommission, T-50/06 RENV II und T-69/06 RENV II, EU:T:2016:227, Rn. 214).

    Als Erstes wurde zwar in der Rechtssache, in der das Urteil vom 24. November 1987, RSV/Kommission (223/85, EU:C:1987:502, Rn. 6), ergangen ist, eine neue Beihilfe gewährt, bevor sie bei der Kommission angemeldet worden war.

    Daher ist das Ergebnis im Urteil vom 24. November 1987, RSV/Kommission (223/85, EU:C:1987:502), nicht übertragbar, da im vorliegenden Fall die Beihilfe, deren Rückforderung die Kommission anordnete, zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Eröffnungsentscheidung noch nicht gewährt worden war und sogar einen Vorteil betraf, der auf der Grundlage eines Verhaltens der Begünstigten der Beihilfe nach der Veröffentlichung dieser Entscheidung eingeräumt wurde (vgl. oben, Rn. 293).

  • EuGH, 09.12.1997 - C-353/95

    Tiercé Ladbroke / Kommission

  • EuGH, 10.12.2013 - C-272/12

    Kommission / Irland u.a. - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Befreiung von

  • EuG, 22.04.2016 - T-50/06

    Das Gericht bestätigt die Entscheidung der Kommission, mit der die Rückforderung

  • EuGH, 09.10.2001 - C-400/99

    Italien / Kommission

  • EuGH, 14.01.2015 - C-518/13

    Die Erlaubnis für London-Taxis, nicht aber für Funkmietwagen zur Benutzung der

  • EuGH, 09.06.2011 - C-71/09

    Die den Unternehmen in Venedig und Chioggia gewährten Sozialbeitrags-entlastungen

  • EuG, 12.12.2007 - T-50/06

    Irland / Kommission

  • EuGH, 24.05.2005 - C-244/03

    DER GERICHTSHOF WEIST DIE KLAGE GEGEN DAS STUFENWEISE VERBOT VON TIERVERSUCHEN

  • EuGH, 06.09.2006 - C-88/03

    DER GERICHTSHOF WEIST DIE KLAGE PORTUGALS GEGEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

  • EuG, 16.10.2014 - T-177/10

    Alcoa Trasformazioni / Kommission - Staatliche Beihilfen - Elektrizität -

  • EuGH, 16.11.1983 - 188/82

    Thyssen AG / Kommission

  • EuGH, 15.06.1994 - C-137/92

    Kommission / BASF u.a.

  • EuG, 07.03.2012 - T-210/02

    British Aggregates / Kommission - Staatliche Beihilfen - Umweltabgabe auf

  • EuG, 18.09.1995 - T-471/93

    Anforderungen an die Begründung einer von den Gemeinschaftsorganen erlassenen

  • EuG, 22.11.2001 - T-9/98

    Mitteldeutsche Erdöl-Raffinerie / Kommission

  • EuGH, 16.12.2008 - C-47/07

    Masdar (UK) / Kommission - Rechtsmittel - Art. 288 Abs. 2 EG - Auf

  • EuGH, 30.06.1992 - C-312/90

    Spanien / Kommission

  • EuGH, 28.04.1988 - 120/86

    Mulder / Minister van Landbouw en Visserij

  • EuGH, 13.06.2013 - C-630/11

    HGA u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen mit regionaler

  • EuG, 09.09.2009 - T-227/01

    Diputación Foral de Álava und Gobierno Vasco / Kommission - Staatliche Beihilfen

  • EuGH, 06.02.1986 - 162/84

    Vlachou / Rechnungshof

  • EuGH, 15.12.2005 - C-66/02

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER DIE

  • EuGH, 21.11.2013 - C-284/12

    Deutsche Lufthansa - Staatliche Beihilfen - Art. 107 AEUV und 108 AEUV - Einer

  • EuG, 18.06.2014 - T-260/11

    Spanien / Kommission

  • EuG, 23.02.2006 - T-282/02

    Cementbouw Handel & Industrie / Kommission - Wettbewerb - Kontrolle von

  • EuG, 06.07.1999 - T-203/97

    Forvass / Kommission

  • EuGH, 21.03.1990 - 142/87

    Belgien / Kommission

  • EuG, 28.11.2008 - T-254/00

    Hôtel Cipriani / Kommission - Staatliche Beihilfen - Sozialbeitragsentlastungen

  • EuG, 27.03.1990 - T-123/89

    Jean-Louis Chomel gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

  • EuGH, 03.07.2003 - C-457/00

    Belgien / Kommission

  • EuGH, 03.03.2005 - C-172/03

    Heiser - Mehrwertsteuer - Befreiung der im Rahmen ärztlicher Berufe erbrachten

  • EuGH, 08.11.2001 - C-143/99

    Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke

  • EuG, 22.04.2016 - T-56/06

    Frankreich / Kommission - Staatliche Beihilfen - Richtlinie 92/81/EWG -

  • EuGH, 29.04.2004 - C-308/01

    GIL Insurance u.a.

  • EuGH, 17.09.2009 - C-519/07

    Kommission / Koninklijke FrieslandCampina - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

  • EuGH, 11.07.1996 - C-39/94

    SFEI u.a.

  • EuGH, 02.07.1974 - 173/73

    Italien / Kommission

  • EuGH, 19.05.1992 - C-104/89

    Mulder u.a. / Rat und Kommission

  • EuGH, 29.04.2004 - C-278/00

    Griechenland / Kommission

  • EuGH, 29.03.2012 - C-417/10

    Die Einstellung von Steuerverfahren, die bei der Corte suprema di cassazione und

  • EuGH, 21.12.2016 - C-164/15

    Der Gerichtshof bestätigt, dass Irland von den Fluggesellschaften, die eine

  • EuGH, 20.09.1990 - C-5/89

    Kommission / Deutschland

  • EuG, 27.01.1998 - T-67/94

    Ladbroke Racing / Kommission

  • EuGH, 26.02.2002 - C-23/00

    Rat / Boehringer

  • EuGH, 21.12.2016 - C-20/15

    Nach Ansicht des Gerichtshofs hat das Gericht der EU einen Rechtsfehler begangen,

  • EuGH, 06.10.2021 - C-51/19

    World Duty Free Group/ Kommission

    Mit ihrem Rechtsmittel in der Rechtssache C-51/19 P beantragt die World Duty Free Group SA (im Folgenden: WDFG) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 15. November 2018, World Duty Free Group/Kommission (T-219/10 RENV, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2018:784), mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung von Art. 1 Abs. 1 und, hilfsweise, von Art. 4 der Entscheidung 2011/5/EG der Kommission vom 28. Oktober 2009 über die steuerliche Abschreibung des finanziellen Geschäfts- oder Firmenwerts bei Erwerb von Beteiligungen an ausländischen Unternehmen C 45/07 (ex NN 51/07, ex CP 9/07) in Spanien (ABl. 2011, L 7, S. 48, im Folgenden: streitige Entscheidung) abgewiesen hat.

    Mit Urteil vom 7. November 2014, Autogrill España/Kommission (T-219/10, EU:T:2014:939), gab das Gericht der Klage mit der Begründung statt, dass die Kommission das in Art. 107 Abs. 1 AEUV vorgesehene Tatbestandmerkmal der Selektivität falsch angewandt habe.

    Mit Rechtsmittelschrift, die am 19. Januar 2015 bei der Kanzlei des Gerichtshofs einging, legte die Kommission ein Rechtsmittel gegen das Urteil vom 7. November 2014, Autogrill España/Kommission (T-219/10, EU:T:2014:939), ein.

    Mit Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a. (C-20/15 P und C-21/15 P, im Folgenden: Urteil WDFG, EU:C:2016:981), hob der Gerichtshof die Urteile vom 7. November 2014, Autogrill España/Kommission (T-219/10, EU:T:2014:939), und vom 7. November 2014, Banco Santander und Santusa/Kommission (T-399/11, EU:T:2014:938), auf, verwies die Sachen an das Gericht zurück, behielt die Kostenentscheidung teilweise vor und erlegte der Bundesrepublik Deutschland, Irland sowie dem Königreich Spanien ihre eigenen Kosten auf.

    Durch Beschluss des Präsidenten der Neunten erweiterten Kammer des Gerichts vom 8. Dezember 2017 wurden die Rechtssache T-219/10 RENV, World Duty Free Group/Kommission, und die Rechtssache T-399/11 RENV, Banco Santander und Santusa/Kommission, nach Anhörung der Parteien gemäß Art. 68 der Verfahrensordnung des Gerichts zu gemeinsamem mündlichen Verfahren verbunden.

  • EuG, 17.04.2024 - T-112/22

    Svenska Bankföreningen und Länsförsäkringar Bank/ Kommission

    Ainsi, une mesure peut constituer son propre cadre de référence lorsqu'elle instaure un régime fiscal clairement délimité, poursuivant des objectifs spécifiques et se distinguant ainsi de tout autre régime fiscal appliqué dans l'État membre concerné (arrêt du 15 novembre 2018, World Duty Free Group/Commission, T-219/10 RENV, EU:T:2018:784, point 127).
  • Generalanwalt beim EuGH, 01.10.2019 - C-274/14

    Banco de Santander - Vorabentscheidungsersuchen - Staatliche Beihilfen -

    12 Mit ihrem Rechtsmittel in der Rechtssache C-20/15 P beantragte die Europäische Kommission, das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 7. November 2014, Autogrill España/Kommission (T-219/10, EU:T:2014:939), aufzuheben, mit dem das Gericht Art. 1 Abs. 1 und Art. 4 der Entscheidung 2011/5 für nichtig erklärte.

    In seinem Urteil vom 15. November 2018, World Duty Free Group/Kommission (T-219/10 RENV, EU:T:2018:784), wies das Gericht den Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2011/5 ab.

    In der Rechtssache C-64/19 P hat das Königreich Spanien am 29. Januar 2019 ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts vom 15. November 2018 in der Rechtssache T-219/10 RENV, World Duty Free Group/Kommission, eingelegt (ABl. 2019, C 112, S. 36).

  • EuGH, 21.01.2020 - C-274/14

    Banco de Santander

    Mit Urteil vom 15. November 2018, World Duty Free Group/Kommission (T-219/10 RENV, EU:T:2018:784), wies das Gericht die Nichtigkeitsklage von World Duty Free Group gegen die Entscheidung 2011/5 ab.
  • Generalanwalt beim EuGH, 21.01.2021 - C-51/19

    World Duty Free Group/ Kommission - Rechtsmittel - Bestimmungen zur

    2 T-219/10 RENV, EU:T:2018:784.
  • Generalanwalt beim EuGH, 23.04.2020 - C-461/18

    Changmao Biochemical Engineering/ Distillerie Bonollo u.a. et Conseil

    52 Urteil vom 15. November 2018, World Duty Free Group/Kommission (T-219/10 RENV, EU:T:2018:784, Rn. 264 und 268).
  • EuG, 20.09.2023 - T-278/16

    Atlas Copco Airpower und Atlas Copco / Kommission

    Tout d'abord, ainsi que le soutiennent les requérantes, il ressort de la jurisprudence que la délimitation matérielle du système de référence est opérée, en principe, en lien avec la mesure en cause (arrêt du 15 novembre 2018, World Duty Free Group/Commission, T-219/10 RENV, EU:T:2018:784, point 98).
  • EuG, 20.09.2023 - T-637/16

    ZF CV Systems Europe/ Kommission

    À cet égard, il y a lieu de relever que, ainsi que le soutient la requérante, il ressort de la jurisprudence que la délimitation matérielle du système de référence est opérée, en principe, en lien avec la mesure en cause (arrêt du 15 novembre 2018, World Duty Free Group/Commission, T-219/10 RENV, EU:T:2018:784, point 98).
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