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   EuG, 15.11.2018 - T-316/14   

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EuG, 15.11.2018 - T-316/14 (https://dejure.org/2018,37376)
EuG, Entscheidung vom 15.11.2018 - T-316/14 (https://dejure.org/2018,37376)
EuG, Entscheidung vom 15. November 2018 - T-316/14 (https://dejure.org/2018,37376)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    PKK / Rat

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen die PKK im Rahmen der Bekämpfung des Terrorismus - Einfrieren von Geldern - Zuständigkeit des Rates - Möglichkeit, eine Behörde eines Drittstaats als zuständige Behörde im Sinne des Gemeinsamen ...

  • Wolters Kluwer

    Urteil des Gerichts (Dritte erweiterte Kammer) vom 15. November 2018. Kurdistan Workers' Party (PKK) gegen Rat der Europäischen Union. Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen die PKK im Rahmen der Bekämpfung des Terrorismus - Einfrieren ...

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    PKK / Rat

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Gegen die PKK gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus - Einfrieren von Geldern - Befugnisse des Rates - Möglichkeit, die Behörde eines Drittstaats als zuständige Behörde im Sinne des Gemeinsamen ...

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    PKK / Rat

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 125/2014 des Rates vom 10. Februar 2014 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 26.07.2017 - C-599/14

    Der Gerichtshof stellt fest, dass das Gericht die Rechtsakte, mit denen die Hamas

    Auszug aus EuG, 15.11.2018 - T-316/14
    Nach Verkündung der Urteile vom 14. März 2017, A u. a. (C-158/14, EU:C:2017:202), vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE (C-599/14 P, EU:C:2017:583), und vom 26. Juli 2017, Rat/Hamas (C-79/15 P, EU:C:2017:584), wurde das Verfahren automatisch wieder aufgenommen.

    Mit nach Art. 89 Abs. 3 Buchst. c der Verfahrensordnung erlassenem Beschluss vom 5. September 2017 hat das Gericht (Dritte Kammer) die Parteien aufgefordert, zu den Urteilen vom 14. März 2017, A u. a. (C-158/14, EU:C:2017:202), vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE (C-599/14 P, EU:C:2017:583), und vom 26. Juli 2017, Rat/Hamas (C-79/15 P, EU:C:2017:584), Stellung zu nehmen.

    Mit Schriftsatz, der am 29. September 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin ihre Stellungnahme zu den Urteilen vom 14. März 2017, A u. a. (C-158/14, EU:C:2017:202), vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE (C-599/14 P, EU:C:2017:583), und vom 26. Juli 2017, Rat/Hamas (C-79/15 P, EU:C:2017:584), eingereicht.

    Zum anderen ergebe sich aus den Urteilen vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE (C-599/14 P, EU:C:2017:583), und vom 26. Juli 2017, Rat/Hamas (C-79/15 P, EU:C:2017:584), dass eine Liste mit als terroristische Handlungen eingestuften Vorfällen wie die im vorliegenden Fall verwendete, nicht als Beschluss einer zuständigen nationalen Behörde angesehen werden könne.

    Mit Schriftsatz, der am 5. Oktober 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben der Rat und die Kommission ihre Stellungnahmen zu den Urteilen vom 14. März 2017, A u. a. (C-158/14, EU:C:2017:202), vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE (C-599/14 P, EU:C:2017:583), und vom 26. Juli 2017, Rat/Hamas (C-79/15 P, EU:C:2017:584), eingereicht.

    Zudem bestätige das Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE (C-599/14 P, EU:C:2017:583), dass sich der Rat auf Entscheidungen von Behörden von Drittstaaten und auf Beweise, die keine Beschlüsse zuständiger nationaler Behörden seien, stützen dürfe, um den Namen der Klägerin auf den streitigen Listen zu belassen.

    Zudem hat er auf die Urteile vom 14. März 2017, A u. a. (C-158/14, EU:C:2017:202), vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE (C-599/14 P, EU:C:2017:583), und vom 26. Juli 2017, Rat/Hamas (C-79/15 P, EU:C:2017:584), verwiesen, um darzutun, dass die Klage abzuweisen sei.

    Was die Benennungen als FTO und SDGT anbelangt, trägt der Rat insbesondere vor, die in der Begründung enthaltenen Angaben seien hinreichend genau, um es der Klägerin zu ermöglichen, vor den zuständigen nationalen Behörden einen Rechtsbehelf einzulegen, und die vorgelegten Beweise genügten der Begründungspflicht im Sinne der Urteile vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE (C-599/14 P, EU:C:2017:583), und vom 26. Juli 2017, Rat/Hamas (C-79/15 P, EU:C:2017:584).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die in Art. 296 Abs. 2 AEUV und Art. 41 Abs. 2 Buchst. c der Charta der Grundrechte vorgesehene Pflicht zur Begründung eines beschwerenden Rechtsakts aus dem Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte folgt und dem Zweck dient, zum einen den Betroffenen so ausreichend zu unterrichten, dass er erkennen kann, ob der Rechtsakt sachlich richtig oder eventuell mit einem Mangel behaftet ist, der seine Anfechtung vor dem Unionsrichter ermöglicht, und zum anderen dem Unionsrichter die Prüfung der Rechtmäßigkeit dieses Rechtsakts zu ermöglichen (vgl. Urteile vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 28. Mai 2013, Trabelsi u. a./Rat, T-187/11, EU:T:2013:273, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Begründung eines solchen Rechtsakts muss daher jedenfalls die Tatsachen und rechtlichen Erwägungen anführen, denen nach dem Aufbau der Entscheidung eine wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Er hat zum anderen zu prüfen, ob diese Gründe belegt sind (vgl. Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Bestreitensfall obliegt es dem Rat, die Stichhaltigkeit der behaupteten Tatsachen nachzuweisen, und dem Unionsrichter, deren inhaltliche Richtigkeit zu prüfen (vgl. Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es ist darauf hinzuweisen, dass Art. 1 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 eine Unterscheidung vornimmt zwischen der erstmaligen Aufnahme einer Person oder Organisation in die streitige Liste, um die es in seinem Abs. 4 geht, und der Belassung einer Person oder Organisation auf der Liste, die in seinem Abs. 6 geregelt wird (Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 58).

    Ferner kommt es nach der Rechtsprechung bei der Prüfung, ob eine Person oder Organisation auf der streitigen Liste belassen wird, darauf an, ob sich seit der Aufnahme des Namens dieser Person oder Organisation in die streitige Liste bzw. seit der letzten Überprüfung die Sachlage derart geändert hat, dass diese im Hinblick auf die Beteiligung der fraglichen Person oder Organisation an terroristischen Aktivitäten nicht mehr dieselbe Schlussfolgerung zulässt (Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 46).

    Die Belassung des Namens einer Person oder Organisation auf der streitigen Liste stellt im Wesentlichen eine Verlängerung der erstmaligen Aufnahme dar (Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 51).

    Im Übrigen ist der Rat, wenn in Anbetracht der verstrichenen Zeit und aufgrund der Veränderung der Umstände des in Frage stehenden Falls die Tatsache allein, dass der der erstmaligen Aufnahme in die Liste zugrunde gelegte nationale Beschluss weiter in Kraft ist, nicht mehr den Schluss zulässt, dass die Gefahr einer Beteiligung der betroffenen Person oder Organisation an terroristischen Aktivitäten fortbesteht, dazu verpflichtet, die Belassung dieser Person oder Organisation auf der betreffenden Liste auf eine aktualisierte Lagebeurteilung zu stützen und neuere Tatsachen zu berücksichtigen, die das Fortbestehen dieser Gefahr belegen (Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 54).

    Was zweitens die Benennung als FTO und die Benennung als SDGT angeht, so ergibt sich aus der Rechtsprechung entgegen dem Vorbringen der Klägerin, dass sich der Begriff "zuständige Behörde" im Sinne von Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 nicht auf die Behörden der Mitgliedstaaten beschränkt, sondern grundsätzlich auch Behörden von Drittstaaten einschließen kann (Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 22).

    Aus der Rechtsprechung ergibt sich allerdings auch, dass der Rat, bevor er sich auf den Beschluss eines Drittstaats stützt, prüfen muss, ob dieser Beschluss unter Wahrung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz ergangen ist (Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 24).

    Der Rat ist folglich verpflichtet, in der Begründung für Entscheidungen über das Einfrieren von Geldern Angaben zu machen, die den Schluss zulassen, dass er die Wahrung dieser Rechte überprüft hat (Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 31).

    Zu diesem Zweck reicht es aus, wenn er in der Begründung für eine Entscheidung über das Einfrieren von Geldern in gedrängter Form die Gründe angibt, aus denen seiner Auffassung nach der Beschluss des Drittstaats, auf den er sich stützt, unter Wahrung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz erlassen wurde (Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 33).

    Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass der Rat seiner Begründungspflicht in Bezug auf das Vorliegen von zumindest einem Beschluss einer zuständigen nationalen Behörde im Sinne von Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 Genüge getan hat, ist daran zu erinnern, dass er, wenn in Anbetracht der verstrichenen Zeit und aufgrund der Veränderung der Umstände des in Frage stehenden Falls die Tatsache allein, dass der der erstmaligen Aufnahme in die Liste zugrunde gelegte nationale Beschluss weiter in Kraft ist, nicht mehr den Schluss zulässt, dass die Gefahr einer Beteiligung der betroffenen Person oder Organisation an terroristischen Aktivitäten fortbesteht, dazu verpflichtet ist, die Belassung dieser Person oder Organisation auf der betreffenden Liste auf eine aktualisierte Lagebeurteilung zu stützen und neuere Tatsachen zu berücksichtigen, die das Fortbestehen dieser Gefahr belegen (Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Er verlangt jedoch nicht, dass jeder neue Umstand, den der Rat zur Rechtfertigung der Belassung der betroffenen Person oder Organisation auf der streitigen Liste heranzieht, Gegenstand eines nationalen Beschlusses war, den die zuständige Behörde nach dem Beschluss erlassen hat, der der erstmaligen Aufnahme in die Liste zugrunde gelegt worden war (Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 62).

    Im Bestreitensfall obliegt es dem Rat, die Stichhaltigkeit der behaupteten Tatsachen nachzuweisen, und dem Unionsrichter, deren inhaltliche Richtigkeit zu prüfen (vgl. Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Rat dann, wenn in Anbetracht der verstrichenen Zeit und aufgrund der Veränderung der Umstände des in Frage stehenden Falls die Tatsache allein, dass der der erstmaligen Aufnahme in die Liste zugrunde gelegte nationale Beschluss weiter in Kraft ist, nicht mehr den Schluss zulässt, dass die Gefahr einer Beteiligung der betroffenen Person oder Organisation an terroristischen Aktivitäten fortbesteht, dazu verpflichtet ist, die Belassung dieser Person oder Organisation auf der betreffenden Liste auf eine aktualisierte Lagebeurteilung zu stützen und neuere Tatsachen zu berücksichtigen, die das Fortbestehen dieser Gefahr belegen (vgl. Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Bestreitensfall obliegt es dem Rat, die Stichhaltigkeit der behaupteten Tatsachen nachzuweisen, und dem Unionsrichter, deren inhaltliche Richtigkeit zu prüfen (vgl. Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 14.03.2017 - C-158/14

    Die Aktivitäten der Streitkräfte bei bewaffneten Konflikten im Sinne des

    Auszug aus EuG, 15.11.2018 - T-316/14
    Nach Verkündung der Urteile vom 14. März 2017, A u. a. (C-158/14, EU:C:2017:202), vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE (C-599/14 P, EU:C:2017:583), und vom 26. Juli 2017, Rat/Hamas (C-79/15 P, EU:C:2017:584), wurde das Verfahren automatisch wieder aufgenommen.

    Mit nach Art. 89 Abs. 3 Buchst. c der Verfahrensordnung erlassenem Beschluss vom 5. September 2017 hat das Gericht (Dritte Kammer) die Parteien aufgefordert, zu den Urteilen vom 14. März 2017, A u. a. (C-158/14, EU:C:2017:202), vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE (C-599/14 P, EU:C:2017:583), und vom 26. Juli 2017, Rat/Hamas (C-79/15 P, EU:C:2017:584), Stellung zu nehmen.

    Mit Schriftsatz, der am 29. September 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin ihre Stellungnahme zu den Urteilen vom 14. März 2017, A u. a. (C-158/14, EU:C:2017:202), vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE (C-599/14 P, EU:C:2017:583), und vom 26. Juli 2017, Rat/Hamas (C-79/15 P, EU:C:2017:584), eingereicht.

    Sie trägt zum einen vor, das Urteil vom 14. März 2017, A u. a. (C-158/14, EU:C:2017:202), beantworte die mit ihrem ersten und ihrem zweiten Klagegrund aufgeworfenen Rechtsfragen nicht abschließend.

    Mit Schriftsatz, der am 5. Oktober 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben der Rat und die Kommission ihre Stellungnahmen zu den Urteilen vom 14. März 2017, A u. a. (C-158/14, EU:C:2017:202), vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE (C-599/14 P, EU:C:2017:583), und vom 26. Juli 2017, Rat/Hamas (C-79/15 P, EU:C:2017:584), eingereicht.

    Sie tragen vor, der erste und der zweite von der Klägerin vorgebrachte Klagegrund seien im Licht des Urteils vom 14. März 2017, A u. a. (C-158/14, EU:C:2017:202), zurückzuweisen.

    Zudem hat er auf die Urteile vom 14. März 2017, A u. a. (C-158/14, EU:C:2017:202), vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE (C-599/14 P, EU:C:2017:583), und vom 26. Juli 2017, Rat/Hamas (C-79/15 P, EU:C:2017:584), verwiesen, um darzutun, dass die Klage abzuweisen sei.

  • EuGH, 26.07.2017 - C-79/15

    Rat / Hamas

    Auszug aus EuG, 15.11.2018 - T-316/14
    Nach Verkündung der Urteile vom 14. März 2017, A u. a. (C-158/14, EU:C:2017:202), vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE (C-599/14 P, EU:C:2017:583), und vom 26. Juli 2017, Rat/Hamas (C-79/15 P, EU:C:2017:584), wurde das Verfahren automatisch wieder aufgenommen.

    Mit nach Art. 89 Abs. 3 Buchst. c der Verfahrensordnung erlassenem Beschluss vom 5. September 2017 hat das Gericht (Dritte Kammer) die Parteien aufgefordert, zu den Urteilen vom 14. März 2017, A u. a. (C-158/14, EU:C:2017:202), vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE (C-599/14 P, EU:C:2017:583), und vom 26. Juli 2017, Rat/Hamas (C-79/15 P, EU:C:2017:584), Stellung zu nehmen.

    Mit Schriftsatz, der am 29. September 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin ihre Stellungnahme zu den Urteilen vom 14. März 2017, A u. a. (C-158/14, EU:C:2017:202), vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE (C-599/14 P, EU:C:2017:583), und vom 26. Juli 2017, Rat/Hamas (C-79/15 P, EU:C:2017:584), eingereicht.

    Zum anderen ergebe sich aus den Urteilen vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE (C-599/14 P, EU:C:2017:583), und vom 26. Juli 2017, Rat/Hamas (C-79/15 P, EU:C:2017:584), dass eine Liste mit als terroristische Handlungen eingestuften Vorfällen wie die im vorliegenden Fall verwendete, nicht als Beschluss einer zuständigen nationalen Behörde angesehen werden könne.

    Mit Schriftsatz, der am 5. Oktober 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben der Rat und die Kommission ihre Stellungnahmen zu den Urteilen vom 14. März 2017, A u. a. (C-158/14, EU:C:2017:202), vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE (C-599/14 P, EU:C:2017:583), und vom 26. Juli 2017, Rat/Hamas (C-79/15 P, EU:C:2017:584), eingereicht.

    Zudem hat er auf die Urteile vom 14. März 2017, A u. a. (C-158/14, EU:C:2017:202), vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE (C-599/14 P, EU:C:2017:583), und vom 26. Juli 2017, Rat/Hamas (C-79/15 P, EU:C:2017:584), verwiesen, um darzutun, dass die Klage abzuweisen sei.

    Was die Benennungen als FTO und SDGT anbelangt, trägt der Rat insbesondere vor, die in der Begründung enthaltenen Angaben seien hinreichend genau, um es der Klägerin zu ermöglichen, vor den zuständigen nationalen Behörden einen Rechtsbehelf einzulegen, und die vorgelegten Beweise genügten der Begründungspflicht im Sinne der Urteile vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE (C-599/14 P, EU:C:2017:583), und vom 26. Juli 2017, Rat/Hamas (C-79/15 P, EU:C:2017:584).

  • EuG, 07.12.2011 - T-562/10

    HTTS / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen

    Auszug aus EuG, 15.11.2018 - T-316/14
    Die Begründung ist dem Betroffenen daher grundsätzlich gleichzeitig mit dem ihn beschwerenden Rechtsakt mitzuteilen; ihr Fehlen kann nicht dadurch geheilt werden, dass der Betroffene die Gründe für den Rechtsakt während des Verfahrens vor dem Unionsrichter erfährt (Urteil vom 7. Dezember 2011, HTTS/Rat, T-562/10, EU:T:2011:716, Rn. 32).

    Daraus folgt, dass dem siebten Klagegrund stattzugeben ist und dass diese Feststellung für sich allein die Nichtigerklärung der angefochtenen Rechtsakte rechtfertigt, soweit sie die Klägerin betreffen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Dezember 2011, HTTS/Rat, T-562/10, EU:T:2011:716, Rn. 40).

  • EuG, 16.10.2014 - T-208/11

    Das Gericht erklärt die Rechtsakte des Rates, mit denen die Liberation Tigers of

    Auszug aus EuG, 15.11.2018 - T-316/14
    Deshalb müssen sich nach gefestigter Rechtsprechung sowohl die Begründung eines Ausgangsbeschlusses über das Einfrieren von Geldern als auch die Begründung der Folgebeschlüsse nicht nur auf die rechtlichen Voraussetzungen der Anwendung des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 und der Verordnung Nr. 2580/2001 beziehen, sondern auch auf die besonderen und konkreten Gründe, aus denen der Rat in Ausübung seines Ermessens annimmt, dass der Betroffene einer Maßnahme des Einfrierens von Geldern zu unterwerfen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. November 2012, Rat/Bamba, C-417/11 P, EU:C:2012:718, Rn. 52, vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat, T-208/11 und T-508/11, EU:T:2014:885, Rn. 162, und vom 25. März 2015, Central Bank of Iran/Rat, T-563/12, EU:T:2015:187, Rn. 55).

    Das Begründungserfordernis ist nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem Inhalt des Rechtsakts, der Art der angeführten Gründe und nach dem Interesse zu beurteilen, das die Adressaten oder andere durch den Rechtsakt unmittelbar und individuell betroffene Personen an Erläuterungen haben können (Urteil vom 12. Dezember 2006, 0rganisation des Modjahedines du peuple d'Iran/Rat, T-228/02, EU:T:2006:384, Rn. 141; vgl. auch Urteil vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat, T-208/11 und T-508/11, EU:T:2014:885, Rn. 159 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 18.07.2013 - C-584/10

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - EuGH weist die Rechtsmittel der

    Auszug aus EuG, 15.11.2018 - T-316/14
    Nach der Rechtsprechung ist die zuständige Unionsbehörde, wenn die betroffene Person zu der Begründung Stellung nimmt, verpflichtet, die Stichhaltigkeit der angeführten Gründe im Licht dieser Stellungnahme und der ihr gegebenenfalls beigefügten entlastenden Gesichtspunkte sorgfältig und unparteiisch zu prüfen (Urteil vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C-584/10 P, C-593/10 P und C-595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 114).

    Die in Art. 296 AEUV vorgesehene Begründungspflicht erfordert, ohne so weit zu gehen, dass sie es geböte, im Einzelnen auf die Stellungnahme der betroffenen Person einzugehen, unter allen Umständen, dass die betreffende Behörde die einzelfallbezogenen, spezifischen und konkreten Gründe nennt, aus denen davon auszugehen ist, dass gegen die betroffene Person restriktive Maßnahmen verhängt werden müssen (Urteil vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C-584/10 P, C-593/10 P und C-595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 116).

  • EuG, 23.10.2008 - T-256/07

    und Sicherheitspolitik - DAS GERICHT ERKLÄRT DEN BESCHLUSS 2007/868/EG DES RATES

    Auszug aus EuG, 15.11.2018 - T-316/14
    Was die Verfügung des Innenministers des Vereinigten Königreichs angeht, stützt sich der Rat auf das Urteil vom 23. Oktober 2008, People's Mojahedin Organization of Iran/Rat (T-256/07, EU:T:2008:461), in dem dieselbe Verfügung angeführt werde und das Gericht feststelle, dass der Rat seine Begründungspflicht dadurch erfüllt habe, dass er auf diese Verfügung und auf eine Liste von als terroristische Handlungen eingestuften Vorfällen Bezug genommen habe.

    Das vom Rat in seiner Klagebeantwortung angeführte Urteil People's Mojahedin Organization of Iran/Rat (T-256/07, EU:T:2008:461) ist im vorliegenden Fall unerheblich, da in jener Rechtssache die Klägerin die Einstufung der Verfügung des Innenministers des Vereinigten Königreichs als Beschluss einer zuständigen nationalen Behörde im Sinne von Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 nicht in Frage gestellt hatte.

  • EuG, 12.12.2006 - T-228/02

    und Sicherheitspolitik - DAS GERICHT ERKLÄRT DEN BESCHLUSS DES RATES FÜR NICHTIG,

    Auszug aus EuG, 15.11.2018 - T-316/14
    Das Begründungserfordernis ist nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem Inhalt des Rechtsakts, der Art der angeführten Gründe und nach dem Interesse zu beurteilen, das die Adressaten oder andere durch den Rechtsakt unmittelbar und individuell betroffene Personen an Erläuterungen haben können (Urteil vom 12. Dezember 2006, 0rganisation des Modjahedines du peuple d'Iran/Rat, T-228/02, EU:T:2006:384, Rn. 141; vgl. auch Urteil vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat, T-208/11 und T-508/11, EU:T:2014:885, Rn. 159 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 28.05.2013 - T-187/11

    Trabelsi u.a. / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive

    Auszug aus EuG, 15.11.2018 - T-316/14
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die in Art. 296 Abs. 2 AEUV und Art. 41 Abs. 2 Buchst. c der Charta der Grundrechte vorgesehene Pflicht zur Begründung eines beschwerenden Rechtsakts aus dem Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte folgt und dem Zweck dient, zum einen den Betroffenen so ausreichend zu unterrichten, dass er erkennen kann, ob der Rechtsakt sachlich richtig oder eventuell mit einem Mangel behaftet ist, der seine Anfechtung vor dem Unionsrichter ermöglicht, und zum anderen dem Unionsrichter die Prüfung der Rechtmäßigkeit dieses Rechtsakts zu ermöglichen (vgl. Urteile vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 28. Mai 2013, Trabelsi u. a./Rat, T-187/11, EU:T:2013:273, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 15.11.2012 - C-417/11

    und Sicherheitspolitik - Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts auf, mit

    Auszug aus EuG, 15.11.2018 - T-316/14
    Deshalb müssen sich nach gefestigter Rechtsprechung sowohl die Begründung eines Ausgangsbeschlusses über das Einfrieren von Geldern als auch die Begründung der Folgebeschlüsse nicht nur auf die rechtlichen Voraussetzungen der Anwendung des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 und der Verordnung Nr. 2580/2001 beziehen, sondern auch auf die besonderen und konkreten Gründe, aus denen der Rat in Ausübung seines Ermessens annimmt, dass der Betroffene einer Maßnahme des Einfrierens von Geldern zu unterwerfen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. November 2012, Rat/Bamba, C-417/11 P, EU:C:2012:718, Rn. 52, vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat, T-208/11 und T-508/11, EU:T:2014:885, Rn. 162, und vom 25. März 2015, Central Bank of Iran/Rat, T-563/12, EU:T:2015:187, Rn. 55).
  • EuG, 25.03.2015 - T-563/12

    Central Bank of Iran / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik -

  • EuGH, 16.11.2011 - C-548/09

    Bank Melli Iran / Rat - Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik -

  • EuG, 09.07.2009 - T-246/08

    Melli Bank / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive

  • EuG, 30.11.2022 - T-316/14

    PKK / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen

    In der Rechtssache T-316/14 RENV hat die Klägerin in ihrer Stellungnahme zum Urteil vom 22. April 2021, Rat/PKK (C-46/19 P, EU:C:2021:316), erklärt, sie wolle alle in ihrer Klageschrift in der Rechtssache T-316/14 geltend gemachten Klagegründe aufrechterhalten, mit Ausnahme des ersten Klagegrundes, den sie in der mündlichen Verhandlung vor Erlass des vom Gerichtshof im Rechtsmittelverfahren aufgehobenen Urteils vom 15. November 2018, PKK/Rat (T-316/14, EU:T:2018:788), zurückgenommen habe.

    Außerdem hat er entschieden, dass, soweit das Gericht in Rn. 103 des Urteils vom 15. November 2018, PKK/Rat (T-316/14, EU:T:2018:788), ausgeführt hat, dass die PKK Argumente vorgebracht hat, mit denen bestritten wird, dass die im Überprüfungsbeschluss des Innenministers von 2014 genannten, in Anhang A der Rechtsakte von 2015 bis 2017 beschriebenen Vorfälle der PKK zur Last gelegt und als terroristische Handlungen im Sinne von Art. 1 Abs. 3 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 eingestuft werden können, diese Argumentation darauf gerichtet ist, die Richtigkeit der angeführten Tatsachen sowie deren rechtliche Würdigung in Frage zu stellen.

    Drittens seien ihre Verteidigungsrechte und ihr Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz auch dadurch verletzt worden, dass der Rat das Urteil vom 15. November 2018, PKK/Rat (T-316/14, EU:T:2018:788), in eklatanter Weise missachtet habe.

    Zur dritten Rüge, die nur in der Rechtssache T-148/19 erhoben wird und mit der geltend gemacht wird, der Rat habe das Urteil vom 15. November 2018, PKK/Rat (T-316/14, EU:T:2018:788), missachtet, hat die Klägerin auf eine Frage des Gerichts geantwortet, ihre Rüge könne dahin ausgelegt werden, dass sie auf einen Verstoß gegen Art. 266 AEUV gestützt sei, was im Sitzungsprotokoll festgehalten worden ist.

    Diese Verpflichtung besteht für das Organ ab der Verkündung des Nichtigkeitsurteils, wenn mit ihm Beschlüsse für nichtig erklärt werden - wie es hier der Fall ist, da sich unter den Rechtsakten von 2014 und den Rechtsakten von 2015 bis 2017, die durch das Urteil vom 15. November 2018, PKK/Rat (T-316/14, EU:T:2018:788), für nichtig erklärt wurden, mehrere Beschlüsse befinden -, während Urteile, mit denen Verordnungen für nichtig erklärt werden, nach Art. 60 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist oder, wenn ein Rechtsmittel eingelegt worden ist, nach dessen Zurückweisung wirksam werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Februar 2018, Klyuyev/Rat, T-731/15, EU:T:2018:90, Rn. 259 bis 262 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wenn der Rat, als er die Beschlüsse von 2019 erließ, den Namen der Klägerin auf den in Rede stehenden Listen belassen wollte, musste er somit, um seinen Verpflichtungen aus Art. 266 AEUV nachzukommen, einen im Einklang mit den Gründen des Urteils vom 15. November 2018, PKK/Rat (T-316/14, EU:T:2018:788), stehenden Rechtsakt über die Wiederaufnahme in die Listen erlassen.

    Im vorliegenden Fall hat der Rat in den Beschlüssen von 2019 die in den Rechtsakten von 2015 bis 2017 enthaltenen Gründe, die im Urteil vom 15. November 2018, PKK/Rat (T-316/14, EU:T:2018:788), beanstandet worden waren, reproduziert.

    Das Urteil vom 15. November 2018, PKK/Rat (T-316/14, EU:T:2018:788), wurde durch das Urteil vom 22. April 2021, Rat/PKK (C-46/19 P, EU:C:2021:316), u. a. insoweit aufgehoben, als darin die Rechtsakte von 2015 bis 2017 für nichtig erklärt worden waren.

    Angesichts der Rückwirkung dieser Aufhebung durch den Gerichtshof kann die Rechtmäßigkeit der Beschlüsse von 2019 nicht mehr wegen Missachtung des Urteils vom 15. November 2018, PKK/Rat (T-316/14, EU:T:2018:788), durch den Rat in Frage gestellt werden (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 14. April 2014, Manufacturing Support & Procurement Kala Naft/Rat, T-263/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:228, Rn. 37).

    Trotz der Zurückweisung dieser dritten Rüge war der Rat jedoch zum Zeitpunkt des Erlasses der Beschlüsse von 2019 und der Klageerhebung in der Rechtssache T-148/19 verpflichtet, die Konsequenzen aus den im Urteil vom 15. November 2018, PKK/Rat (T-316/14, EU:T:2018:788), festgestellten Rechtsfehlern zu ziehen, und durfte die mit ihnen behafteten Gründe nicht erneut in die Begründungen aufnehmen.

    Im vorliegenden Fall hat der Gerichtshof im Urteil vom 22. April 2021, Rat/PKK (C-46/19 P, EU:C:2021:316), das Urteil vom 15. November 2018, PKK/Rat (T-316/14, EU:T:2018:788), aufgehoben und die Kostenentscheidung vorbehalten.

    Wie oben in Rn. 249 dargelegt, konnte im vorliegenden Fall der Umstand, dass der Rat beim Erlass der Beschlüsse von 2019 seiner Pflicht nicht nachgekommen ist, die Konsequenzen aus den im Urteil vom 15. November 2018, PKK/Rat (T-316/14, EU:T:2018:788), festgestellten Rechtsfehlern zu ziehen, die Klägerin dazu veranlassen, die Klage in der Rechtssache T-148/19 zu erheben.

  • EuG, 30.11.2022 - T-316/21
    28 In der Rechtssache T-316/14 RENV hat die Klägerin in ihrer Stellungnahme zum Urteil vom 22. April 2021, Rat/PKK (C-46/19 P, EU:C:2021:316 ), erklärt, sie wolle alle in ihrer Klageschrift in der Rechtssache T-316/14 geltend gemachten Klagegründe aufrechterhalten, mit Ausnahme des ersten Klagegrundes, den sie in der mündlichen Verhandlung vor Erlass des vom Gerichtshof im Rechtsmittelverfahren aufgehobenen Urteils vom 15. November 2018, PKK/Rat (T-316/14, EU:T:2018:788 ), zurückgenommen habe.

    Außerdem hat er entschieden, dass, soweit das Gericht in Rn. 103 des Urteils vom 15. November 2018, PKK/Rat (T-316/14, EU:T:2018:788 ), ausgeführt hat, dass die PKK Argumente vorgebracht hat, mit denen bestritten wird, dass die im Überprüfungsbeschluss des Innenministers von 2014 genannten, in Anhang A der Rechtsakte von 2015 bis 2017 beschriebenen Vorfälle der PKK zur Last gelegt und als terroristische Handlungen im Sinne von Art. 1 Abs. 3 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 eingestuft werden können, diese Argumentation darauf gerichtet ist, die Richtigkeit der angeführten Tatsachen sowie deren rechtliche Würdigung in Frage zu stellen.

    Drittens seien ihre Verteidigungsrechte und ihr Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz auch dadurch verletzt worden, dass der Rat das Urteil vom 15. November 2018, PKK/Rat (T-316/14, EU:T:2018:788 ), in eklatanter Weise missachtet habe.

    245 Zur dritten Rüge, die nur in der Rechtssache T-148/19 erhoben wird und mit der geltend gemacht wird, der Rat habe das Urteil vom 15. November 2018, PKK/Rat (T-316/14, EU:T:2018:788 ), missachtet, hat die Klägerin auf eine Frage des Gerichts geantwortet, ihre Rüge könne dahin ausgelegt werden, dass sie auf einen Verstoß gegen Art. 266 AEUV gestützt sei, was im Sitzungsprotokoll festgehalten worden ist.

    Diese Verpflichtung besteht für das Organ ab der Verkündung des Nichtigkeitsurteils, wenn mit ihm Beschlüsse für nichtig erklärt werden - wie es hier der Fall ist, da sich unter den Rechtsakten von 2014 und den Rechtsakten von 2015 bis 2017, die durch das Urteil vom 15. November 2018, PKK/Rat (T-316/14, EU:T:2018:788 ), für nichtig erklärt wurden, mehrere Beschlüsse befinden -, während Urteile, mit denen Verordnungen für nichtig erklärt werden, nach Art. 60 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist oder, wenn ein Rechtsmittel eingelegt worden ist, nach dessen Zurückweisung wirksam werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Februar 2018, Klyuyev/Rat, T-731/15, EU:T:2018:90 , Rn. 259 bis 262 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    248 Wenn der Rat, als er die Beschlüsse von 2019 erließ, den Namen der Klägerin auf den in Rede stehenden Listen belassen wollte, musste er somit, um seinen Verpflichtungen aus Art. 266 AEUV nachzukommen, einen im Einklang mit den Gründen des Urteils vom 15. November 2018, PKK/Rat (T-316/14, EU:T:2018:788 ), stehenden Rechtsakt über die Wiederaufnahme in die Listen erlassen.

    249 Im vorliegenden Fall hat der Rat in den Beschlüssen von 2019 die in den Rechtsakten von 2015 bis 2017 enthaltenen Gründe, die im Urteil vom 15. November 2018, PKK/Rat (T-316/14, EU:T:2018:788 ), beanstandet worden waren, reproduziert.

    Das Urteil vom 15. November 2018, PKK/Rat (T-316/14, EU:T:2018:788 ), wurde durch das Urteil vom 22. April 2021, Rat/PKK (C-46/19 P, EU:C:2021:316 ), u. a. insoweit aufgehoben, als darin die Rechtsakte von 2015 bis 2017 für nichtig erklärt worden waren.

    Angesichts der Rückwirkung dieser Aufhebung durch den Gerichtshof kann die Rechtmäßigkeit der Beschlüsse von 2019 nicht mehr wegen Missachtung des Urteils vom 15. November 2018, PKK/Rat (T-316/14, EU:T:2018:788 ), durch den Rat in Frage gestellt werden (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 14. April 2014, Manufacturing Support & Procurement Kala Naft/Rat, T-263/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:228, Rn. 37).

    251 Trotz der Zurückweisung dieser dritten Rüge war der Rat jedoch zum Zeitpunkt des Erlasses der Beschlüsse von 2019 und der Klageerhebung in der Rechtssache T-148/19 verpflichtet, die Konsequenzen aus den im Urteil vom 15. November 2018, PKK/Rat (T-316/14, EU:T:2018:788 ), festgestellten Rechtsfehlern zu ziehen, und durfte die mit ihnen behafteten Gründe nicht erneut in die Begründungen aufnehmen.

    256 Im vorliegenden Fall hat der Gerichtshof im Urteil vom 22. April 2021, Rat/PKK (C-46/19 P, EU:C:2021:316 ), das Urteil vom 15. November 2018, PKK/Rat (T-316/14, EU:T:2018:788 ), aufgehoben und die Kostenentscheidung vorbehalten.

    Wie oben in Rn. 249 dargelegt, konnte im vorliegenden Fall der Umstand, dass der Rat beim Erlass der Beschlüsse von 2019 seiner Pflicht nicht nachgekommen ist, die Konsequenzen aus den im Urteil vom 15. November 2018, PKK/Rat (T-316/14, EU:T:2018:788 ), festgestellten Rechtsfehlern zu ziehen, die Klägerin dazu veranlassen, die Klage in der Rechtssache T-148/19 zu erheben.

  • VGH Bayern, 01.03.2021 - 19 ZB 20.1468

    Qualifizierung der PKK (alias "KADEK", alias "KONGRA-GEL") als terroristische

    Nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs habe der Rat der Mitgliedstaaten in notwendigen Verordnungen und Beschlüssen nicht hinreichend begründet, warum er die PKK auf der Liste führe (vgl. EuGH, U.v. 15.11.2018 - T-316/14 - juris).

    Mit der Rüge, das Verwaltungsgericht habe das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 15. November 2018 (Az.: T-316/14) nicht berücksichtigt und keine eigenen Feststellungen dazu getroffen, warum es sich bei der KONGRA-GEL um eine Nachfolgeorganisation der PKK handeln solle, wird die Ergebnisrichtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils nicht ernstlich in Zweifel gezogen.

    Die Qualifizierung der PKK (alias "KADEK", alias "KONGRA-GEL") als terroristische Vereinigung unterliegt auch vor dem Hintergrund der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 15. November 2018 (Az.: T-316/14), wonach die PKK in den Jahren 2014 bis 2017 zu Unrecht auf der vom Rat der Europäischen Union angenommen Liste der Terrororganisationen geführt worden sei, keinen durchgreifenden Zweifeln.

    Der EuGH hat jedoch auch festgestellt, dass die angefochtenen Rechtsakte durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/468 des Rates vom 21. März 2018 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung 2017/1420 (ABl. 2018, L 79, S. 7) und den Beschluss (GASP) 2018/475 des Rates vom selben Tag zur Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, für die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 gelten, und zur Aufhebung des Beschlusses 2017/1426 (ABl. 2018, L 79, S. 26) geändert wurden, mit denen die streitigen Listen zum 23. März 2018 ersetzt wurden und die Nichtigerklärung der angefochtenen Rechtsakte nicht dazu führt, dass die Kurdische Arbeiterpartei - "PKK" (alias "KADEK", alias "KONGRA-GEL") von den streitigen Listen verschwindet (EuGH, U.v. 15.11.2018 - T-316/14 - Celex-Nr. 62014TJ0316, juris Rn. 118 ff.).

  • VGH Bayern, 17.06.2022 - 19 CS 19.1114

    Ausweisung wegen Aktivitäten für eine den Terrorismus unterstützende Vereinigung

    Europarechtlich sei entschieden worden, dass die PKK zwischen 2014 und 2017 zu Unrecht auf der Liste terroristischer Organisationen gestanden habe (EuG, U.v. 15.11.2018 - T-316/14 - juris).

    Soweit der Antragsteller anführt, dass nach der Entscheidung des Gerichts der Europäischen Union vom 15. November 2018 die PKK zwischen 2014 und 2017 zu Unrecht auf der Liste terroristischer Organisationen gestanden habe (vgl. EuG, U.v. 15.11.2018 - T-316/14, Celex-Nr. 62014TJ0316 - juris), ist darauf zu verweisen, dass - abgesehen davon, dass die zitierte Entscheidung die Aufnahme der PKK auf die sog. EU-Terrorliste durch die Beschlüsse in den Jahren 2015 bis 2017 lediglich aus formalen Gründen gerügt hat, da die Belassung der PKK auf der Terrorliste nicht hinreichend begründet gewesen sei und damit gegen Art. 296 AEUV verstoßen habe, - diese Entscheidung (weitgehend) durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 22. April 2021 (Az.: C-46/19) mit der Begründung aufgehoben wurde, der Rat sei nicht verpflichtet gewesen, im Rahmen der Begründung dieser Rechtsakte die Richtigkeit der Tatsachen nachzuweisen, die diesem Überprüfungsbeschluss zugrunde lagen, der als Grundlage für die Begründungen dieser Rechtsakte für den Verbleib der PKK auf der streitigen Liste diene.

    Die Qualifizierung der PKK (alias "KADEK", alias "KONGRA-GEL") als terroristische Vereinigung unterliegt somit auch vor dem Hintergrund der (weitgehend aufgehobenen) Entscheidung des Gerichts der Europäischen Union vom 15. November 2018 (Az.: T-316/14) keinen durchgreifenden Zweifeln (vgl. BayVGH, B.v. 1.3.2021 - 19 ZB 20.1468 - juris Rn. 13).

  • EuGH, 22.04.2021 - C-46/19

    Rat/ PKK

    Mit seinem Rechtsmittel beantragt der Rat der Europäischen Union die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 15. November 2018, PKK/Rat (T-316/14, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2018:788), mit dem das Gericht.

    Die Nrn. 1 bis 11, 13 und 14 des Tenors des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 15. November 2018, PKK/Rat (T - 316/14, EU:T:2018:788), werden aufgehoben.

  • VG Arnsberg, 10.04.2018 - 3 L 1158/18
    Die Qualifizierung der PKK (alias "KADEK", alias "KONGRA-GEL") als terroristische Vereinigung unterliegt auch vor dem Hintergrund der jüngst ergangenen Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 15. November 2018 - T-316/14 -, nach der die PKK in den Jahren 2014 bis 2017 zu Unrecht auf der vom Rat der Europäischen Union angenommen Liste der Terrororganisationen geführt worden ist, keinen durchgreifenden Zweifeln.

    Zum einen hat der in jenem Verfahren beklagte Rat der Europäischen Union Rechtsmittel (C-49/19 P) gegen die genannte Entscheidung eingelegt, vgl. unter: http://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&td=ALL&num=T-316/14, so dass diese bislang nicht in Rechtskraft erwachsen und daher noch keine (abschließenden) Wirkungen zeitigt.

  • VGH Baden-Württemberg, 25.05.2022 - 12 S 3327/20

    Einordnung der PKK als eine den Terrorismus unterstützende Vereinigung

    Zwar ist der Hinweis des Klägers zutreffend, dass mit Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 15.11.2018 die Aufnahme der PKK in die vom Rat der Europäischen Union erstellte Liste der Terrororganisationen für die Jahre 2014 bis 2017 mit Blick auf als nicht ausreichend erachtete Begründungen beanstandet worden ist und die entsprechenden Beschlüsse und Durchführungsverordnungen für nichtig erklärt worden sind, soweit sie die PKK betreffen (siehe im Einzelnen EuG, Urteil vom 15.11.2018 - T-316/14 - PKK/Rat -, juris Rn. 56 ff., Rn. 81 ff.).
  • VG Hannover, 20.11.2018 - 13 A 6596/17

    Abschiebeschutz; Flüchtlingseigenschaft; Kämpfer; Mitgliedschaft; PKK;

    Die Entscheidung des europäischen Gerichtshofes vom 15.11.2018 - T-316/14 - kann dem nicht entgegengehalten werden.
  • VG Braunschweig, 27.09.2021 - 2 A 837/17

    Folter; Haftbedingungen; Irak; Kurdistan; PKK; Waffenhandel

    So urteilte am 15.11.2018 das Gericht der Europäischen Union, die PKK sei zwischen 2014 und 2017 zu Unrecht auf der EU-Terrorliste geführt worden (- T-316/14 -, juris).
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