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   EuG, 15.12.2010 - T-326/09   

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EuG, 15.12.2010 - T-326/09 (https://dejure.org/2010,51013)
EuG, Entscheidung vom 15.12.2010 - T-326/09 (https://dejure.org/2010,51013)
EuG, Entscheidung vom 15. Dezember 2010 - T-326/09 (https://dejure.org/2010,51013)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Donnelly / Parlament

    Nichtigkeitsklage - Zusätzliches Altersversorgungssystem der Mitglieder des Europäischen Parlaments - Änderung des zusätzlichen Altersversorgungssystems - Handlung mit allgemeiner Geltung - Fehlende individuelle Betroffenheit - Unzulässigkeit

Verfahrensgang

 
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  • EuG, 15.12.2010 - T-219/09

    Albertini u.a. / Parlament - Nichtigkeitsklage - Zusätzliches

    Auszug aus EuG, 15.12.2010 - T-326/09
    In den Rechtssachen T-219/09 und T-326/09,.

    Kläger in der Rechtssache T-219/09,.

    Mit Klageschrift, die am 19. Mai 2009 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben 65 Mitglieder des Europäischen Parlaments, die Mitglieder des Altersversorgungssystems waren, und die VoG in der Rechtssache T-219/09 Klage erhoben.

    Die Kläger in der Rechtssache T-219/09 haben am 30. Oktober 2009 ihre Erklärungen zur Einrede der Unzulässigkeit eingereicht.

    Im Übrigen haben die Kläger in der Rechtssache T-219/09 beantragt, diese Rechtssache mit der Rechtssache T-326/09 und der Rechtssache T-439/09, Purvis/Parlament, zu verbinden.

    Das Parlament hat am 19. November 2009 seine Stellungnahme zu der Teilrücknahme in der Rechtssache T-219/09 und zu dem Verbindungsantrag vorgelegt.

    Mit Beschluss des Präsidenten der Zweiten Kammer des Gerichts vom 18. Dezember 2009, Balfe u. a./Parlament (T-219/09, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht) sind Richard Balfe, Joan Colom i Naval und die VoG in der Liste der Kläger dieser Rechtssache gestrichen worden.

    - in der Rechtssache T-219/09, festzustellen, dass Richard Balfe, Joan Colom i Naval und die VoG ihre Klagen zurückgenommen haben,.

    In Bezug auf den Verbindungsantrag der Kläger in der Rechtssache T-219/09 hält das Gericht es für sinnvoll, diese Rechtssache mit der Rechtssache T-326/09 zu gemeinsamer Entscheidung zu verbinden, da beide Rechtssachen dieselben Zulässigkeitsfragen aufwerfen.

    Hinsichtlich des Antrags der Kläger in der Rechtssache T-219/09, festzustellen, dass Richard Balfe, Joan Colom i Naval und die VoG ihre Klagen zurückgenommen haben, geht das Gericht davon aus, dass dem bereits durch den Beschluss Balfe u. a./Parlament (Randnr. 19) stattgegeben wurde, so dass dieser Antrag gegenstandslos geworden ist.

    In der Rechtssache T-219/09 hat es geltend gemacht, dass es der VoG an einem Rechtsschutzinteresse fehle und dass die Kläger Richard Balfe und Joan Colom i Naval von den Entscheidungen vom 9. März und 1. April 2009 nicht betroffen seien.

    Was schließlich viertens den von den Klägern vorgetragenen "Grundsatz der prozessualen Redlichkeit" anbelangt und vorausgesetzt, wie von diesen behauptet, dass die Entscheidung des Präsidiums vom 17. Juni 2009, nach der das anstehende Urteil in der Rechtssache T-219/09 für alle Mitglieder des zusätzlichen Pensionsfonds gelten soll, den Willen des Parlaments unterstreicht, dass im Rahmen des vorliegenden Verfahrens grundsätzliche Fragen entschieden werden sollen, so ist ein solcher Wille auf Seiten des Beklagten für das Gericht bei seiner Beurteilung der Zulässigkeit der vorliegenden Klagen nicht bindend.

    Die Rechtssachen T-219/09 und T-326/09 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

  • EuG, 06.12.2001 - T-43/98

    Emesa Sugar / Rat

    Auszug aus EuG, 15.12.2010 - T-326/09
    Die allgemeine Geltung der angefochtenen Maßnahme schließt jedoch nicht aus, dass sie bestimmte natürliche oder juristische Personen im Sinne von Art. 230 Abs. 4 EG unmittelbar und individuell betrifft (vgl. insbesondere Urteile des Gerichtshofs vom 16. Mai 1991, Extramet Industrie/Rat, C-358/89, Slg. 1992, I-2501, Randnr. 13, Codorniu/Rat, oben in Randnr. 42 angeführt, Randnr. 19, vom 22. November 2001, Antillean Rice Mills/Rat, C-451/98, Slg. 2001, I-8949, Randnr. 46, und vom 22. Juni 2006, Belgien und Forum 187/Kommission, C-182/03 und C-217/03, Slg. 2006, I-5479, Randnr. 58, sowie Urteil des Gerichts vom 6. Dezember 2001, Emesa Sugar/Rat, T-43/98, Slg. 2001, II-3519, Randnr. 47).

    Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Kläger von der angefochtenen Maßnahme unmittelbar betroffen sind, da diese der für ihre Durchführung zuständigen Verwaltung des Parlaments kein Ermessen belässt (vgl. entsprechend Urteil Emesa Sugar/Rat, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnr. 48).

    Dass sich die angefochtene Maßnahme auf die Ansprüche der Kläger auswirkt, die diese zukünftig wegen ihrer Mitgliedschaft in dem zusätzlichen Pensionsfonds geltend machen könnten, hebt sie noch nicht im Sinne von Art. 230 Abs. 4 EG aus dem Kreis aller übrigen Mitglieder des Parlaments heraus, da sie sich in einer objektiv bestimmten Lage befinden, die derjenigen aller übrigen Mitglieder des Parlaments, die Mitglied des Pensionsfonds sind, vergleichbar ist (vgl. entsprechend Beschluss Federolio/Kommission, oben in Randnr. 45 angeführt, Randnr. 67, und Urteil Emesa Sugar/Rat, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnr. 50).

  • EuGH, 18.05.1994 - C-309/89

    Codorniu / Rat

    Auszug aus EuG, 15.12.2010 - T-326/09
    Das Gericht schließt sich dieser Auffassung an und weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ein Rechtsakt seinen Normcharakter nicht dadurch verliert, dass sich die Personen, auf die er in einem bestimmten Zeitraum Anwendung findet, der Zahl oder sogar der Identität nach mehr oder weniger genau bestimmen lassen, solange feststeht, dass diese Anwendung aufgrund einer objektiven rechtlichen oder tatsächlichen Situation erfolgt, die in dem Rechtsakt im Zusammenhang mit seiner Zielsetzung umschrieben ist (vgl. entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 18. Mai 1994, Codorniu/Rat, C-309/89, Slg. 1994, I-1853, Randnr. 18).

    Die allgemeine Geltung der angefochtenen Maßnahme schließt jedoch nicht aus, dass sie bestimmte natürliche oder juristische Personen im Sinne von Art. 230 Abs. 4 EG unmittelbar und individuell betrifft (vgl. insbesondere Urteile des Gerichtshofs vom 16. Mai 1991, Extramet Industrie/Rat, C-358/89, Slg. 1992, I-2501, Randnr. 13, Codorniu/Rat, oben in Randnr. 42 angeführt, Randnr. 19, vom 22. November 2001, Antillean Rice Mills/Rat, C-451/98, Slg. 2001, I-8949, Randnr. 46, und vom 22. Juni 2006, Belgien und Forum 187/Kommission, C-182/03 und C-217/03, Slg. 2006, I-5479, Randnr. 58, sowie Urteil des Gerichts vom 6. Dezember 2001, Emesa Sugar/Rat, T-43/98, Slg. 2001, II-3519, Randnr. 47).

    Diese Voraussetzung ist zwar im Licht des Grundsatzes eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände, die einen Kläger individualisieren könnten, auszulegen (vgl. z. B. Urteile vom 2. Februar 1988, Van der Kooy/Kommission, 67/85, 68/85 und 70/85, Slg. 1988, 219, Randnr. 14, Extramet Industrie/Rat, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnr. 13, und Codorniu/Rat, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnr. 19), doch würden mit einer Auslegung, die zum Wegfall der im EG-Vertrag ausdrücklich vorgesehenen fraglichen Voraussetzung führen würde, die den Gemeinschaftsgerichten im EG-Vertrag verliehenen Befugnisse überschritten (Urteil des Gerichtshofs vom 25. Juli 2002, Unión de Pequeños Agricultores/Rat, C-50/00 P, Slg. 2002, I-6677, Randnr. 44).

  • EuG, 30.09.1997 - T-122/96

    Federolio / Kommission

    Auszug aus EuG, 15.12.2010 - T-326/09
    Hinsichtlich der Frage, ob die Kläger von der angefochtenen Maßnahme individuell betroffen sind, ist zunächst zu beachten, dass eine natürliche oder juristische Person von einer Handlung mit allgemeiner Geltung individuell betroffen ist, wenn diese Handlung sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt (Urteil des Gerichtshofs vom 15. Juli 1963, Plaumann/Kommission, 25/62, Slg. 1963, 213, 238; Beschlüsse des Gerichts vom 30. September 1997, Federolio/Kommission, T-122/96, Slg. 1997, II-1559, Randnr. 59, und vom 29. April 1999, Alce/Kommission, T-120/98, Slg. 1999, II-1395, Randnr. 19).

    Dass sich die angefochtene Maßnahme auf die Ansprüche der Kläger auswirkt, die diese zukünftig wegen ihrer Mitgliedschaft in dem zusätzlichen Pensionsfonds geltend machen könnten, hebt sie noch nicht im Sinne von Art. 230 Abs. 4 EG aus dem Kreis aller übrigen Mitglieder des Parlaments heraus, da sie sich in einer objektiv bestimmten Lage befinden, die derjenigen aller übrigen Mitglieder des Parlaments, die Mitglied des Pensionsfonds sind, vergleichbar ist (vgl. entsprechend Beschluss Federolio/Kommission, oben in Randnr. 45 angeführt, Randnr. 67, und Urteil Emesa Sugar/Rat, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnr. 50).

  • EuGH, 16.05.1991 - C-358/89

    Extramet Industrie / Rat

    Auszug aus EuG, 15.12.2010 - T-326/09
    Die allgemeine Geltung der angefochtenen Maßnahme schließt jedoch nicht aus, dass sie bestimmte natürliche oder juristische Personen im Sinne von Art. 230 Abs. 4 EG unmittelbar und individuell betrifft (vgl. insbesondere Urteile des Gerichtshofs vom 16. Mai 1991, Extramet Industrie/Rat, C-358/89, Slg. 1992, I-2501, Randnr. 13, Codorniu/Rat, oben in Randnr. 42 angeführt, Randnr. 19, vom 22. November 2001, Antillean Rice Mills/Rat, C-451/98, Slg. 2001, I-8949, Randnr. 46, und vom 22. Juni 2006, Belgien und Forum 187/Kommission, C-182/03 und C-217/03, Slg. 2006, I-5479, Randnr. 58, sowie Urteil des Gerichts vom 6. Dezember 2001, Emesa Sugar/Rat, T-43/98, Slg. 2001, II-3519, Randnr. 47).

    Diese Voraussetzung ist zwar im Licht des Grundsatzes eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände, die einen Kläger individualisieren könnten, auszulegen (vgl. z. B. Urteile vom 2. Februar 1988, Van der Kooy/Kommission, 67/85, 68/85 und 70/85, Slg. 1988, 219, Randnr. 14, Extramet Industrie/Rat, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnr. 13, und Codorniu/Rat, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnr. 19), doch würden mit einer Auslegung, die zum Wegfall der im EG-Vertrag ausdrücklich vorgesehenen fraglichen Voraussetzung führen würde, die den Gemeinschaftsgerichten im EG-Vertrag verliehenen Befugnisse überschritten (Urteil des Gerichtshofs vom 25. Juli 2002, Unión de Pequeños Agricultores/Rat, C-50/00 P, Slg. 2002, I-6677, Randnr. 44).

  • EuG, 07.09.2010 - T-532/08

    Norilsk Nickel Harjavalta und Umicore / Kommission - Nichtigkeitsklage - Umwelt

    Auszug aus EuG, 15.12.2010 - T-326/09
    Mit Beschlüssen vom 18. März 2010 hat der Präsident der Zweiten Kammer des Gerichts die vorliegenden Verfahren nach Anhörung der Parteien bis zu einer Entscheidung über die Zulässigkeit in den Rechtssachen T-532/08, Norilsk Nickel Harjavalta und Umicore/Kommission, und T-539/08, Etimine und Etiproducts/Kommission, ausgesetzt.

    Nachdem hierüber mit Beschlüssen vom 7. September 2010, Norilsk Nickel Harjavalta und Umicore/Kommission sowie Etimine und Etiproducts/Kommission (T-532/08 und T-539/08, Slg. 2010, II-0000), entschieden worden ist, sind die Parteien aufgefordert worden, sich zu den Folgerungen zu äußern, die ihrer Ansicht nach hieraus für die vorliegenden Verfahren zu ziehen sind.

  • EuG, 18.10.2011 - T-439/09

    Purvis / Parlament

    Auszug aus EuG, 15.12.2010 - T-326/09
    Im Übrigen haben die Kläger in der Rechtssache T-219/09 beantragt, diese Rechtssache mit der Rechtssache T-326/09 und der Rechtssache T-439/09, Purvis/Parlament, zu verbinden.

    Die Kläger in den Rechtssachen T-326/09 und T-439/09 haben zu dem Verbindungsantrag keine Erklärungen abgegeben.

  • EuG, 07.09.2010 - T-539/08

    Etimine und Etiproducts / Kommission - Nichtigkeitsklage - Umwelt und Schutz der

    Auszug aus EuG, 15.12.2010 - T-326/09
    Mit Beschlüssen vom 18. März 2010 hat der Präsident der Zweiten Kammer des Gerichts die vorliegenden Verfahren nach Anhörung der Parteien bis zu einer Entscheidung über die Zulässigkeit in den Rechtssachen T-532/08, Norilsk Nickel Harjavalta und Umicore/Kommission, und T-539/08, Etimine und Etiproducts/Kommission, ausgesetzt.

    Nachdem hierüber mit Beschlüssen vom 7. September 2010, Norilsk Nickel Harjavalta und Umicore/Kommission sowie Etimine und Etiproducts/Kommission (T-532/08 und T-539/08, Slg. 2010, II-0000), entschieden worden ist, sind die Parteien aufgefordert worden, sich zu den Folgerungen zu äußern, die ihrer Ansicht nach hieraus für die vorliegenden Verfahren zu ziehen sind.

  • EuG, 13.04.2000 - T-263/97

    GAL Penisola Sorrentina / Kommission

    Auszug aus EuG, 15.12.2010 - T-326/09
    26 und 27; Beschluss des Gerichts vom 13. April 2000, GAL Penisola Sorrentina/Kommission, T-263/97, Slg. 2000, II-2041, Randnr. 37), so dass sie nicht zur Disposition der Parteien stehen.
  • EuGH, 22.06.2006 - C-182/03

    DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION FÜR TEILWEISE NICHTIG,

    Auszug aus EuG, 15.12.2010 - T-326/09
    Die allgemeine Geltung der angefochtenen Maßnahme schließt jedoch nicht aus, dass sie bestimmte natürliche oder juristische Personen im Sinne von Art. 230 Abs. 4 EG unmittelbar und individuell betrifft (vgl. insbesondere Urteile des Gerichtshofs vom 16. Mai 1991, Extramet Industrie/Rat, C-358/89, Slg. 1992, I-2501, Randnr. 13, Codorniu/Rat, oben in Randnr. 42 angeführt, Randnr. 19, vom 22. November 2001, Antillean Rice Mills/Rat, C-451/98, Slg. 2001, I-8949, Randnr. 46, und vom 22. Juni 2006, Belgien und Forum 187/Kommission, C-182/03 und C-217/03, Slg. 2006, I-5479, Randnr. 58, sowie Urteil des Gerichts vom 6. Dezember 2001, Emesa Sugar/Rat, T-43/98, Slg. 2001, II-3519, Randnr. 47).
  • EuGH, 24.03.1993 - C-313/90

    CIRFS u.a. / Kommission

  • EuG, 24.10.1997 - T-239/94

    EGKS

  • EuGH, 26.06.1990 - 152/88

    Sofrimport / Kommission

  • EuGH, 22.11.2001 - C-451/98

    Antillean Rice Mills / Rat

  • EuGH, 17.01.1985 - 11/82

    Piraiki-Patraiki / Kommission

  • EuGH, 25.07.2002 - C-50/00

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT SEINE RECHTSPRECHUNG ZU DEN VORAUSSETZUNGEN FÜR DEN

  • EuG, 29.04.1999 - T-120/98

    Alce gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Unzulässigkeit.

  • EuGH, 02.02.1988 - 67/85

    Van der Kooy / Kommission

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