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   EuG, 15.12.2015 - T-522/15   

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https://dejure.org/2015,39465
EuG, 15.12.2015 - T-522/15 (https://dejure.org/2015,39465)
EuG, Entscheidung vom 15.12.2015 - T-522/15 (https://dejure.org/2015,39465)
EuG, Entscheidung vom 15. Dezember 2015 - T-522/15 (https://dejure.org/2015,39465)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    CCPL u.a. / Kommission

    Vorläufiger Rechtsschutz - Wettbewerb - Kartelle - Lebensmittelverpackungen für den Einzelhandel - Entscheidung, mit der Geldbußen verhängt werden - Bankbürgschaft - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Fumus boni iuris - Dringlichkeit - Interessenabwägung

  • Europäischer Gerichtshof

    CCPL u.a. / Kommission

    Vorläufiger Rechtsschutz - Wettbewerb - Kartelle - Lebensmittelverpackungen für den Einzelhandel - Entscheidung, mit der Geldbußen verhängt werden - Bankbürgschaft - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Fumus boni iuris - Dringlichkeit - Interessenabwägung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)

  • EuG, 07.12.2022 - T-130/21

    CCPL u.a. / Kommission

    Mit Beschluss vom 15. Dezember 2015, CCPL u. a./Kommission (T-522/15 R, EU:T:2015:1012) setzte der Präsident des Gerichts die Verpflichtung der betroffenen fünf Unternehmen, zugunsten der Kommission eine Bankbürgschaft zu stellen, um die sofortige Beitreibung der ihnen auferlegten Geldbußen abzuwenden, unter der Bedingung aus, dass sie zum einen an die Kommission 5 Mio. Euro zahlen und ihr sämtliche Einnahmen aus dem geplanten Verkauf bestimmter Beteiligungen überweisen und dass sie zum anderen der Kommission alle drei Monate bis zum Erlass der Entscheidung zur Hauptsache und bei jedem Ereignis, das Einfluss auf ihre künftige Zahlungsfähigkeit bezüglich der Geldbußen haben kann, einen ausführlichen schriftlichen Bericht über die Durchführung des Restrukturierungsplans, der Teil der mit ihren Gläubigern geschlossenen Vereinbarung über die Restrukturierung der Schulden ist (im Folgenden: Restrukturierungsplan), und über die Höhe der aus dem Verkauf der Aktiva der CCPL-Gruppe sowohl im Rahmen dieses Plans als auch außerhalb dieses Rahmens erzielten Einnahmen übermitteln.

    Mit Urteil vom 11. Juli 2019, CCPL u. a./Kommission (T-522/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:500) stellte das Gericht fest, dass der Beschluss von 2015 in Bezug auf die Berechnung der wegen mangelnder Leistungsfähigkeit gewährten Ermäßigung der gegen die betroffenen fünf Unternehmen festgesetzten Geldbußen unzureichend begründet war.

    Am 20. September 2019 legten die Klägerinnen gegen das Urteil vom 11. Juli 2019, CCPL u. a./Kommission (T-522/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:500), ein Rechtsmittel ein.

    Am 7. Oktober 2019 erstattete die Kommission in Durchführung des Urteils vom 11. Juli 2019, CCPL u. a./Kommission (T-522/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:500), CCPL den Betrag in Höhe von 5 942 084 Euro, den Letztere an sie unter Vorbehalt gezahlt hatte.

    Er wies insbesondere darauf hin, dass die Klägerinnen die Angriffs- und Verteidigungsmittel, die das Gericht mit Urteil vom 11. Juli 2019, CCPL u. a./Kommission (T-522/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:500), zurückgewiesen habe, im Rahmen einer etwaigen neuen Klage gegen den Beschluss vorbringen könnten, der nach der Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses durch das Gericht kürzlich erlassen worden sei (Beschluss vom 20. Januar 2021, CCPL u. a./Kommission, C-706/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:45, Rn. 26).

    Zudem wird nicht geltend gemacht, dass durch das Urteil vom 11. Juli 2019, CCPL u. a./Kommission (T-522/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:500), andere Bestandteile des Beschlusses von 2015 als die berührt würden, die die Leistungsfähigkeit der Klägerinnen betreffen, oder dass der angefochtene Beschluss ihm insoweit widerspräche, als die Verantwortung von CCPL für die Zuwiderhandlungen der Unternehmen der CCPL-Gruppe, die Gegenstand des vorliegenden Klagegrundes ist, betroffen ist.

    In diesem Zusammenhang fügte die Kommission hinzu, dass auch der Betrag von 5 942 084 Euro zu berücksichtigen sei, den sie in Durchführung des Urteils vom 11. Juli 2019, CCPL u. a./Kommission (T-522/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:500), CCPL am 7. Oktober 2019 erstattet habe.

    Ferner ist darauf hinzuweisen, dass, nachdem die Kommission die Klägerinnen von ihrer Absicht in Kenntnis gesetzt hatte, in einem neuen Beschluss Geldbußen gegen sie zu verhängen, den Klägerinnen am 7. Oktober 2019 der Betrag von 5 942 084 Euro erstattet wurde, den diese in Durchführung des Beschlusses vom 15. Dezember 2015, CCPL u. a./Kommission (T-522/15 R, EU:T:2015:1012) unter Vorbehalt gezahlt hatten.

  • EuG, 22.07.2021 - T-130/21

    CCPL u.a. / Kommission

    Par ordonnance du 15 décembre 2015, CCPL e.a./Commission (T-522/15 R, EU:T:2015:1012), le président du Tribunal a sursis à l'obligation de constituer en faveur de la Commission une garantie bancaire pour éviter le recouvrement immédiat des amendes qui avaient été infligées aux cinq sociétés concernées, à condition, d'une part, qu'elles versent à la Commission la somme de 5 millions d'euros ainsi que l'intégralité des recettes dégagées de la cession envisagée de certaines participations et, d'autre part, qu'elles présentent par écrit à cette dernière, tous les trois mois jusqu'à l'adoption de la décision dans l'affaire principale ainsi que lors de chaque événement qui pourrait avoir une influence sur leur capacité future de s'acquitter des amendes infligées, un rapport détaillé sur la mise en oeuvre du plan de restructuration du groupe auquel elles appartiennent et sur le montant des recettes dégagées de la vente des actifs de celui-ci tant en exécution qu'« en-dehors " de ce plan.

    À la suite du prononcé de l'ordonnance du 15 décembre 2015, CCPL e.a./Commission (T-522/15 R, EU:T:2015:1012), CCPL, agissant pour le compte des cinq sociétés concernées, a effectué des paiements provisoires à la Commission pour un montant total de 5 942 000 euros.

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