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   EuG, 15.12.2020 - T-425/15 DEP, T-426/15 DEP, T-428/15 DEP   

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EuG, 15.12.2020 - T-425/15 DEP, T-426/15 DEP, T-428/15 DEP (https://dejure.org/2020,45351)
EuG, Entscheidung vom 15.12.2020 - T-425/15 DEP, T-426/15 DEP, T-428/15 DEP (https://dejure.org/2020,45351)
EuG, Entscheidung vom 15. Dezember 2020 - T-425/15 DEP, T-426/15 DEP, T-428/15 DEP (https://dejure.org/2020,45351)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • EuG, 04.05.2017 - T-425/15

    Schräder/ OCVV - Hansson (SEIMORA) - Pflanzenzüchtungen - Antrag auf Aufhebung

    Auszug aus EuG, 15.12.2020 - T-425/15
    In den verbundenen Rechtssachen T-425/15 DEP, T-426/15 DEP und T-428/15 DEP,.

    betreffend einen Antrag auf Festsetzung der Kosten, die der Kläger dem Gemeinschaftlichen Sortenamt (CPVO) aufgrund des Urteils vom 4. Mai 2017, Schräder/CPVO - Hansson (SEIMORA) (T-425/15, T-426/15 und T-428/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:305), zu erstatten hat,.

    Diese Entscheidung war nicht Gegenstand der verbundenen Rechtssachen T-425/15, T-426/15 und T-428/15 (im Folgenden: Hauptsacheverfahren), die zum vorliegenden Kostenfestsetzungsverfahren führten.

    Mit Urteil vom 4. Mai 2017, Schräder/CPVO - Hansson (SEIMORA) (T-425/15, T-426/15 und T-428/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:305), wies das Gericht sämtliche Klagen ab und erlegte dem Kläger die Kosten auf.

    Sie betrafen nämlich ein Aufhebungsverfahren (Rechtssache T-425/15), ein Nichtigkeitsverfahren (T-426/15) und einen Antrag auf gemeinschaftlichen Sortenschutz (Rechtssache T-428/15), deren Ähnlichkeiten und Besonderheiten genau zu erfassen waren.

    Insoweit hat das Gericht überdies festgestellt, dass der Kläger "Vorwürfe ... wiederholt in beanstandenswerter Weise leichtfertig gegen Verfahrensentscheidungen mit reinem Routinecharakter erhoben [hat], die der Kläger missbräuchlich als schwerwiegende Indizien für eine Befangenheit oder Rechtsverweigerung ausgeben möchte" (Urteil vom 4. Mai 2017, Schräder/CPVO - Hansson [SEIMORA], T-425/15, T-426/15 und T-428/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:305, Rn. 69).

  • EuG - T-428/15 (anhängig)

    Schräder / OCVV - Hansson (SUMOST-02)

    Auszug aus EuG, 15.12.2020 - T-425/15
    In den verbundenen Rechtssachen T-425/15 DEP, T-426/15 DEP und T-428/15 DEP,.

    betreffend einen Antrag auf Festsetzung der Kosten, die der Kläger dem Gemeinschaftlichen Sortenamt (CPVO) aufgrund des Urteils vom 4. Mai 2017, Schräder/CPVO - Hansson (SEIMORA) (T-425/15, T-426/15 und T-428/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:305), zu erstatten hat,.

    Diese Entscheidung war nicht Gegenstand der verbundenen Rechtssachen T-425/15, T-426/15 und T-428/15 (im Folgenden: Hauptsacheverfahren), die zum vorliegenden Kostenfestsetzungsverfahren führten.

    Mit Urteil vom 4. Mai 2017, Schräder/CPVO - Hansson (SEIMORA) (T-425/15, T-426/15 und T-428/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:305), wies das Gericht sämtliche Klagen ab und erlegte dem Kläger die Kosten auf.

    Sie betrafen nämlich ein Aufhebungsverfahren (Rechtssache T-425/15), ein Nichtigkeitsverfahren (T-426/15) und einen Antrag auf gemeinschaftlichen Sortenschutz (Rechtssache T-428/15), deren Ähnlichkeiten und Besonderheiten genau zu erfassen waren.

    Insoweit hat das Gericht überdies festgestellt, dass der Kläger "Vorwürfe ... wiederholt in beanstandenswerter Weise leichtfertig gegen Verfahrensentscheidungen mit reinem Routinecharakter erhoben [hat], die der Kläger missbräuchlich als schwerwiegende Indizien für eine Befangenheit oder Rechtsverweigerung ausgeben möchte" (Urteil vom 4. Mai 2017, Schräder/CPVO - Hansson [SEIMORA], T-425/15, T-426/15 und T-428/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:305, Rn. 69).

  • EuGH, 15.04.2010 - C-38/09

    Schräder / CPVO - Rechtsmittel - Überprüfung durch den Gerichtshof - Verordnungen

    Auszug aus EuG, 15.12.2020 - T-425/15
    Im Übrigen steht es den Organen der Union im Hinblick auf die Art und Weise, in der sie sich vor dem Gerichtshof vertreten oder unterstützen lassen wollen, nach ständiger Rechtsprechung, und wie sich aus Art. 19 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union ergibt, frei, sich der Hilfe eines Anwalts zu bedienen oder als Bevollmächtigten einen ihrer Beamten oder eine Person zu benennen, die nicht zu ihrem Personal gehört (Beschluss vom 10. Oktober 2013, CPVO/Schräder, C-38/09 P-DEP, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:679, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Somit fällt, wenn ein Unionsorgan sich der Hilfe eines Anwalts bedient oder als Bevollmächtigten eine nicht zu seinem Personal gehörende Person benennt, deren Tätigkeit zu vergüten ist, eine solche Vergütung unter den Begriff der für das Verfahren notwendigen Aufwendungen, ohne dass dieses Organ nachweisen müsste, dass das Tätigwerden dieses Anwalts oder dieser Person objektiv gerechtfertigt war (vgl. Beschluss vom 10. Oktober 2013, CPVO/Schräder, C-38/09 P-DEP, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:679, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Für die Anwendung dieser Bestimmung der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union sind die Einrichtungen der Union wie das CPVO mit diesen Organen gleichzusetzen (vgl. Beschluss vom 10. Oktober 2013, CPVO/Schräder, C-38/09 P-DEP, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:679, Rn. 22).

    Was als Zweites die wirtschaftlichen Interessen der Parteien am Ausgang des Rechtsstreits betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass ein solches Interesse für den Kläger mit Sicherheit in Frage stand, da es in den Hauptsacheverfahren letztlich um die jeweiligen Rechte des Streithelfers und des Klägers auf dem Gebiet des gemeinschaftlichen Sortenschutzes für Pflanzensorten ging (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 10. Oktober 2013, CPVO/Schräder, C-38/09 P-DEP, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:679, Rn. 30).

  • EuGH, 10.10.2013 - C-38/09

    CPVO / Schräder - Kostenfestsetzung

    Auszug aus EuG, 15.12.2020 - T-425/15
    Im Übrigen steht es den Organen der Union im Hinblick auf die Art und Weise, in der sie sich vor dem Gerichtshof vertreten oder unterstützen lassen wollen, nach ständiger Rechtsprechung, und wie sich aus Art. 19 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union ergibt, frei, sich der Hilfe eines Anwalts zu bedienen oder als Bevollmächtigten einen ihrer Beamten oder eine Person zu benennen, die nicht zu ihrem Personal gehört (Beschluss vom 10. Oktober 2013, CPVO/Schräder, C-38/09 P-DEP, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:679, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Somit fällt, wenn ein Unionsorgan sich der Hilfe eines Anwalts bedient oder als Bevollmächtigten eine nicht zu seinem Personal gehörende Person benennt, deren Tätigkeit zu vergüten ist, eine solche Vergütung unter den Begriff der für das Verfahren notwendigen Aufwendungen, ohne dass dieses Organ nachweisen müsste, dass das Tätigwerden dieses Anwalts oder dieser Person objektiv gerechtfertigt war (vgl. Beschluss vom 10. Oktober 2013, CPVO/Schräder, C-38/09 P-DEP, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:679, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Für die Anwendung dieser Bestimmung der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union sind die Einrichtungen der Union wie das CPVO mit diesen Organen gleichzusetzen (vgl. Beschluss vom 10. Oktober 2013, CPVO/Schräder, C-38/09 P-DEP, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:679, Rn. 22).

    Was als Zweites die wirtschaftlichen Interessen der Parteien am Ausgang des Rechtsstreits betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass ein solches Interesse für den Kläger mit Sicherheit in Frage stand, da es in den Hauptsacheverfahren letztlich um die jeweiligen Rechte des Streithelfers und des Klägers auf dem Gebiet des gemeinschaftlichen Sortenschutzes für Pflanzensorten ging (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 10. Oktober 2013, CPVO/Schräder, C-38/09 P-DEP, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:679, Rn. 30).

  • EuG, 06.06.2019 - T-477/15

    European Dynamics Luxembourg u.a. / ECHA

    Auszug aus EuG, 15.12.2020 - T-425/15
    Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sie keine neue Rechtsfrage aufwarfen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 6. Juni 2019, European Dynamics Luxembourg u. a./ECHA, T-477/15 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:419, Rn. 19).

    Was als Drittes den Arbeitsaufwand der tätig gewordenen Bevollmächtigten oder Beistände im Zusammenhang mit dem streitigen Verfahren anbelangt, ist es Sache des Gerichts, zu prüfen, ob die Anzahl der Arbeitsstunden für das Hauptsacheverfahren objektiv notwendig erscheint und ob der angewandte Stundensatz einem normalen Stundensatz im Rahmen eines solchen Verfahrens entspricht (vgl. Beschluss vom 6. Juni 2019, European Dynamics Luxembourg u. a./ECHA, T-477/15 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:419, Rn. 21).

  • EuG, 27.02.2020 - T-586/11

    Oppenheim/ Kommission - Verfahren - Kostenfestsetzung

    Auszug aus EuG, 15.12.2020 - T-425/15
    Eine so hohe Vergütung kann nämlich nur für die Dienste eines besonders erfahrenen Berufsangehörigen als angemessen angesehen werden (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 27. Februar 2020, 0ppenheim/Kommission, T-586/11 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:79, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Überschneidungen zwischen den Hauptsacheverfahren verbieten, wie der Kläger hervorhebt, die Erstattung von Anwaltshonoraren für jedes von ihnen in gleicher Höhe, da die von der Anwaltskanzlei des CPVO in einem dieser Verfahren geleistete Arbeit zumindest zum Teil in den beiden anderen nützlich war (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 27. Februar 2020, 0ppenheim/Kommission, T-586/11 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:79, Rn. 62 ).

  • EuG, 28.06.2016 - T-193/12

    MIP Metro / EUIPO - Holsten-Brauerei (H) - Unionsmarke - Verfahren -

    Auszug aus EuG, 15.12.2020 - T-425/15
    Ferner hat das Gericht nach ständiger Rechtsprechung in Ermangelung einer Gebührenordnung die Gegebenheiten des Falles frei zu würdigen, wobei es den Gegenstand und die Art des Rechtsstreits, seine Bedeutung aus unionsrechtlicher Sicht sowie die Schwierigkeiten des Falles, den Arbeitsaufwand der tätig gewordenen Bevollmächtigten oder Beistände im Zusammenhang mit dem streitigen Verfahren und das wirtschaftliche Interesse der Parteien am Ausgang des Rechtsstreits berücksichtigt (vgl. Beschluss vom 28. Juni 2016, MIP Metro/EUIPO - Holsten-Brauerei [H], T-193/12 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:404, Rn. 11 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 21.05.2015 - C-546/12

    Schräder / CPVO - Rechtsmittel - Gemeinschaftlicher Sortenschutz -

    Auszug aus EuG, 15.12.2020 - T-425/15
    Es ist darauf hinzuweisen, dass ein Kostenfestsetzungsantrag überwiegend standardisiert ist und grundsätzlich keine Schwierigkeit aufweist (Beschluss vom 14. Juni 2017, CPVO/Schräder, C-546/12 P-DEP, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:460, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 14.06.2017 - C-546/12

    CPVO / Schräder - Kostenfestsetzung

    Auszug aus EuG, 15.12.2020 - T-425/15
    Es ist darauf hinzuweisen, dass ein Kostenfestsetzungsantrag überwiegend standardisiert ist und grundsätzlich keine Schwierigkeit aufweist (Beschluss vom 14. Juni 2017, CPVO/Schräder, C-546/12 P-DEP, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:460, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 25.06.2018 - T-721/15

    BASF/ EUIPO - Evonik Industries (DINCH) - Verfahren - Kostenfestsetzung

    Auszug aus EuG, 15.12.2020 - T-425/15
    Bei der Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten berücksichtigt das Gericht schließlich alle Umstände der Rechtssache bis zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Kostenfestsetzungsbeschlusses einschließlich der für das Kostenfestsetzungsverfahren notwendigen Aufwendungen (vgl. Beschluss vom 25. Juni 2018, BASF/EUIPO - Evonik Industries [DINCH], T-721/15 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:396, Rn. 11 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 12.01.2016 - T-368/13

    Boehringer Ingelheim International / OHMI - Lehning entreprise (ANGIPAX)

  • EuG, 07.09.2017 - T-46/13

    Sabores de Navarra / EUIPO - Frutas Solano (KIT, EL SABOR DE NAVARRA)

  • EuG, 18.09.2012 - T-133/08

    Schräder / OCVV - Hansson (LEMON SYMPHONY) - Pflanzenzüchtungen - Von Amts wegen

  • EuG, 25.03.2021 - T-425/15

    Schräder/ OCVV - Hansson (SEIMORA) - Verfahren - Kostenfestsetzung

    Diese Überschneidungen zwischen den Hauptsacheverfahren bedeuten, dass die von der Anwaltskanzlei des Streithelfers in einem der Hauptsacheverfahren geleistete Arbeit zumindest teilweise für die beiden anderen Verfahren von Nutzen war (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 15. Dezember 2020, Schräder/CPVO - Hansson [SEIMORA], T-425/15 DEP, T-426/15 DEP und T-428/15 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:643, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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