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   EuG, 15.12.2021 - T-569/20   

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https://dejure.org/2021,50359
EuG, 15.12.2021 - T-569/20 (https://dejure.org/2021,50359)
EuG, Entscheidung vom 15.12.2021 - T-569/20 (https://dejure.org/2021,50359)
EuG, Entscheidung vom 15. Dezember 2021 - T-569/20 (https://dejure.org/2021,50359)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Stichting Comité N 65 Ondergronds Helvoirt/ Kommission

    Umwelt - Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 - Pflicht der Mitgliedstaaten zum Schutz der Luft und zur Verbesserung der Luftqualität - Antrag auf interne Überprüfung - Zurückweisung des Antrags als unzulässig

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umwelt - Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 - Pflicht der Mitgliedstaaten zum Schutz der Luft und zur Verbesserung der Luftqualität - Antrag auf interne Überprüfung - Zurückweisung des Antrags als unzulässig

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (22)

  • EuG, 14.06.2012 - T-396/09

    Vereniging Milieudefensie und Stichting Stop Luchtverontreiniging Utrecht /

    Auszug aus EuG, 15.12.2021 - T-569/20
    Es ist festzustellen, dass die Argumentation der Klägerin nur auf dem Ergebnis, zu dem das Gericht in seinem Urteil vom 14. Juni 2012, Vereniging Milieudefensie und Stichting Stop Luchtverontreiniging Utrecht/Kommission (T-396/09, EU:T:2012:301), gekommen ist, und auf der Argumentation des Generalanwalts Jääskinen in seinen Schlussanträgen in den verbundenen Rechtssachen Rat u. a./Vereniging Milieudefensie und Stichting Stop Luchtverontreiniging Utrecht (C-401/12 P bis C-403/12 P, EU:C:2014:310), beruht.

    Im Urteil vom 14. Juni 2012, Vereniging Milieudefensie und Stichting Stop Luchtverontreiniging Utrecht/Kommission (T-396/09, EU:T:2012:301), hatte das Gericht entschieden, dass das Übereinkommen von Aarhus wie jedes andere von der Union geschlossene internationale Übereinkommen Vorrang vor Rechtsakten des abgeleiteten Unionsrechts genießt, dass der Unionsrichter die Gültigkeit einer Verordnungsbestimmung nur dann an einem völkerrechtlichen Vertrag messen kann, wenn dessen Art und Struktur dem nicht entgegenstehen, und dass seine Bestimmungen außerdem inhaltlich unbedingt und hinreichend genau erscheinen.

    Das Gericht hat daraus geschlossen, dass der Unionsrichter die Rechtmäßigkeit einer Verordnung, mit der eine den Unionsorganen durch einen völkerrechtlichen Vertrag auferlegte Verpflichtung erfüllt werden soll, an diesem Vertrag messen können muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juni 2012, Vereniging Milieudefensie und Stichting Stop Luchtverontreiniging Utrecht/Kommission, T-396/09, EU:T:2012:301, Rn. 54).

    Das Gericht ist daher zu dem Ergebnis gekommen, dass Art. 10 Abs. 1 der Aarhus-Verordnung, da er ein Verfahren der internen Überprüfung nur für "Verwaltungsakte" vorsieht, die als "Maßnahme[n] ... zur Regelung eines Einzelfalls" definiert werden, und somit "Maßnahmen mit allgemeiner Geltung" ausschließt, mit Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens von Aarhus unvereinbar ist (Urteil vom 14. Juni 2012, Vereniging Milieudefensie und Stichting Stop Luchtverontreiniging Utrecht/Kommission, T-396/09, EU:T:2012:301, Rn. 57, 58 und 69).

  • EuG, 17.12.2009 - T-396/09

    Vereniging Milieudefensie und Stichting Stop Luchtverontreiniging Utrecht /

    Auszug aus EuG, 15.12.2021 - T-569/20
    Es ist festzustellen, dass die Argumentation der Klägerin nur auf dem Ergebnis, zu dem das Gericht in seinem Urteil vom 14. Juni 2012, Vereniging Milieudefensie und Stichting Stop Luchtverontreiniging Utrecht/Kommission (T-396/09, EU:T:2012:301), gekommen ist, und auf der Argumentation des Generalanwalts Jääskinen in seinen Schlussanträgen in den verbundenen Rechtssachen Rat u. a./Vereniging Milieudefensie und Stichting Stop Luchtverontreiniging Utrecht (C-401/12 P bis C-403/12 P, EU:C:2014:310), beruht.

    Im Urteil vom 14. Juni 2012, Vereniging Milieudefensie und Stichting Stop Luchtverontreiniging Utrecht/Kommission (T-396/09, EU:T:2012:301), hatte das Gericht entschieden, dass das Übereinkommen von Aarhus wie jedes andere von der Union geschlossene internationale Übereinkommen Vorrang vor Rechtsakten des abgeleiteten Unionsrechts genießt, dass der Unionsrichter die Gültigkeit einer Verordnungsbestimmung nur dann an einem völkerrechtlichen Vertrag messen kann, wenn dessen Art und Struktur dem nicht entgegenstehen, und dass seine Bestimmungen außerdem inhaltlich unbedingt und hinreichend genau erscheinen.

    Das Gericht hat daraus geschlossen, dass der Unionsrichter die Rechtmäßigkeit einer Verordnung, mit der eine den Unionsorganen durch einen völkerrechtlichen Vertrag auferlegte Verpflichtung erfüllt werden soll, an diesem Vertrag messen können muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juni 2012, Vereniging Milieudefensie und Stichting Stop Luchtverontreiniging Utrecht/Kommission, T-396/09, EU:T:2012:301, Rn. 54).

    Das Gericht ist daher zu dem Ergebnis gekommen, dass Art. 10 Abs. 1 der Aarhus-Verordnung, da er ein Verfahren der internen Überprüfung nur für "Verwaltungsakte" vorsieht, die als "Maßnahme[n] ... zur Regelung eines Einzelfalls" definiert werden, und somit "Maßnahmen mit allgemeiner Geltung" ausschließt, mit Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens von Aarhus unvereinbar ist (Urteil vom 14. Juni 2012, Vereniging Milieudefensie und Stichting Stop Luchtverontreiniging Utrecht/Kommission, T-396/09, EU:T:2012:301, Rn. 57, 58 und 69).

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2014 - C-401/12

    Rat / Vereniging Milieudefensie und Stichting Stop Luchtverontreiniging Utrecht -

    Auszug aus EuG, 15.12.2021 - T-569/20
    Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass das Verfahren der internen Überprüfung nach Art. 10 der Aarhus-Verordnung den Zugang von Nichtregierungsorganisationen zu Gericht erleichtern soll - da diese weder ein ausreichendes Interesse noch eine Beeinträchtigung eines Rechts geltend machen müssen, um dieses Recht gemäß Art. 263 Abs. 4 AEUV ausüben zu können - und dass diese Verordnung somit darauf hinausläuft, diesen Gruppierungen die Adressateneigenschaft zuzuerkennen (vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Jääskinen in den verbundenen Rechtssachen Rat u. a./Vereniging Milieudefensie und Stichting Stop Luchtverontreiniging Utrecht, C-401/12 P bis C-403/12 P, EU:C:2014:310, Nr. 124, und des Generalanwalts Szpunar in der Rechtssache TestBioTech u. a./Kommission, C-82/17 P, EU:C:2018:837, Nr. 36).

    Es ist festzustellen, dass die Argumentation der Klägerin nur auf dem Ergebnis, zu dem das Gericht in seinem Urteil vom 14. Juni 2012, Vereniging Milieudefensie und Stichting Stop Luchtverontreiniging Utrecht/Kommission (T-396/09, EU:T:2012:301), gekommen ist, und auf der Argumentation des Generalanwalts Jääskinen in seinen Schlussanträgen in den verbundenen Rechtssachen Rat u. a./Vereniging Milieudefensie und Stichting Stop Luchtverontreiniging Utrecht (C-401/12 P bis C-403/12 P, EU:C:2014:310), beruht.

    Im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens war Generalanwalt Jääskinen der Ansicht, dass Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens von Aarhus in Anbetracht seines Zwecks und seiner Systematik daher zum Teil eine hinreichend klare Vorschrift darstelle, um die Grundlage für eine Rechtmäßigkeitskontrolle hinsichtlich des Zugangs zu den Gerichten durch die nach nationalem Recht oder nach Unionsrecht klagebefugten Organisationen bilden zu können, und dass infolgedessen diese Vorschrift als Referenzkriterium für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Handlungen der Unionsorgane dienen könne (Schlussanträge des Generalanwalts Jääskinen in den verbundenen Rechtssachen Rat u. a./Vereniging Milieudefensie und Stichting Stop Luchtverontreiniging Utrecht, C-401/12 P bis C-403/12 P, EU:C:2014:310, Nr. 95).

    Die Klägerin gibt in ihren Schriftsätzen die Argumentation von Generalanwalt Jääskinen in seinen Schlussanträgen in den verbundenen Rechtssachen Rat u. a./Vereniging Milieudefensie und Stichting Stop Luchtverontreiniging Utrecht (C-401/12 P bis C-403/12 P, EU:C:2014:310) wörtlich wieder und hebt lediglich hervor, dass der von ihm vertretene Standpunkt nicht hinreichend berücksichtigt worden sei.

  • EuGH, 13.01.2015 - C-401/12

    Rat / Vereniging Milieudefensie und Stichting Stop Luchtverontreiniging Utrecht -

    Auszug aus EuG, 15.12.2021 - T-569/20
    Da nämlich nur "Mitglieder der Öffentlichkeit, sofern sie etwaige [im] innerstaatlichen Recht festgelegte Kriterien erfüllen", Inhaber der in Art. 9 Abs. 3 dieses Übereinkommens vorgesehenen Rechte sind, hängen die Durchführung und die Wirkungen dieser Vorschrift vom Erlass eines weiteren Rechtsakts ab (Urteil vom 13. Januar 2015, Rat u. a./Vereniging Milieudefensie und Stichting Stop Luchtverontreiniging Utrecht, C-401/12 P bis C-403/12 P, EU:C:2015:4, Rn. 55).

    Demzufolge kam der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens von Aarhus, auf dem Art. 10 Abs. 1 der Aarhus-Verordnung beruht, nicht zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des zuletzt genannten Artikels herangezogen werden kann (Urteil vom 13. Januar 2015, Rat u. a./Vereniging Milieudefensie und Stichting Stop Luchtverontreiniging Utrecht, C-401/12 P bis C-403/12 P, EU:C:2015:4, Rn. 61).

    Sie hat jedoch kein Argument vorgetragen, das es rechtfertigen würde, dass das Gericht von der letztlich vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 13. Januar 2015, Rat u. a./Vereniging Milieudefensie und Stichting Stop Luchtverontreiniging Utrecht (C-401/12 P bis C-403/12 P, EU:C:2015:4), zugrunde gelegten Lösung abweicht.

  • EuGH, 08.03.2011 - C-240/09

    Lesoochranárske zoskupenie - Umwelt - Übereinkommen von Aarhus -

    Auszug aus EuG, 15.12.2021 - T-569/20
    Der Gerichtshof hat entschieden, dass Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens von Aarhus keine klare und präzise Verpflichtung enthält, die die rechtliche Situation Einzelner unmittelbar regeln könnte (Urteil vom 8. März 2011, Lesoochranárske zoskupenie, C-240/09, EU:C:2011:125, Rn. 45).
  • EuG, 15.12.2016 - T-177/13

    Das Gericht der EU bestätigt die Rechtmäßigkeit des Beschlusses, mit dem die

    Auszug aus EuG, 15.12.2021 - T-569/20
    Auf dieses Ergebnis wurde vom Gericht mehrfach hingewiesen (Urteile vom 15. Dezember 2016, TestBioTech u. a./Kommission, T-177/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:736, Rn. 50, und vom 14. März 2018, TestBioTech/Kommission, T-33/16, EU:T:2018:135, Rn. 88).
  • EuGH, 03.09.2020 - C-784/18

    Mellifera / Kommission - Rechtsmittel - Übereinkommen von Aarhus - Verordnung

    Auszug aus EuG, 15.12.2021 - T-569/20
    Aus dem Wortlaut dieses Artikels geht hervor, dass die Vertragsparteien in Bezug auf die Festlegung der Modalitäten der Einführung dieser Verfahren über einen weiten Ermessensspielraum verfügen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. September 2020, Mellifera/Kommission, C-784/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:630, Rn. 88).
  • EuG, 14.03.2018 - T-33/16

    Das Gericht der Europäischen Union erklärt den Beschluss für nichtig, mit dem die

    Auszug aus EuG, 15.12.2021 - T-569/20
    Auf dieses Ergebnis wurde vom Gericht mehrfach hingewiesen (Urteile vom 15. Dezember 2016, TestBioTech u. a./Kommission, T-177/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:736, Rn. 50, und vom 14. März 2018, TestBioTech/Kommission, T-33/16, EU:T:2018:135, Rn. 88).
  • EuGH, 03.06.2008 - C-308/06

    DIE RICHTLINIE ÜBER DIE MEERESVERSCHMUTZUNG DURCH SCHIFFE, DIE UNTER ANDEREM IM

    Auszug aus EuG, 15.12.2021 - T-569/20
    Nach der Rechtsprechung können die Bestimmungen eines internationalen Übereinkommens, dessen Vertragspartei die Union ist, zur Begründung einer Klage auf Nichtigerklärung einer Handlung des Sekundärrechts der Union oder einer Einrede der Rechtswidrigkeit einer solchen Handlung nur unter der Voraussetzung geltend gemacht werden, dass zum einen Art und Struktur des betreffenden Vertrags dem nicht entgegenstehen und zum anderen diese Bestimmungen inhaltlich unbedingt und hinreichend genau erscheinen (Urteile vom 3. Juni 2008, 1ntertanko u. a., C-308/06, EU:C:2008:312, Rn. 45, vom 9. September 2008, FIAMM u. a./Rat und Kommission, C-120/06 P und C-121/06 P, EU:C:2008:476, Rn. 110, und vom 21. Dezember 2011, Air Transport Association of America u. a., C-366/10, EU:C:2011:864, Rn. 54).
  • EuGH, 07.05.1991 - C-69/89

    Nakajima All Precision / Rat

    Auszug aus EuG, 15.12.2021 - T-569/20
    Das Gericht hat jedoch unter Verweis insbesondere auf die Urteile vom 22. Juni 1989, Fediol/Kommission (70/87, EU:C:1989:254), und vom 7. Mai 1991, Nakajima/Rat (C-69/89, EU:C:1991:186), klargestellt, dass es nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs dem Unionsrichter obliegt, die Rechtmäßigkeit eines Rechtsakts der Union an den Bestimmungen eines internationalen Übereinkommens zu messen, durch die für den Einzelnen nicht das Recht begründet wird, sich vor Gericht auf diese Bestimmungen zu berufen, wenn die Union eine bestimmte im Rahmen dieses Übereinkommens übernommene Verpflichtung erfüllen wollte oder der Rechtsakt des abgeleiteten Rechts ausdrücklich auf spezielle Bestimmungen dieses Übereinkommens verweist.
  • EuGH, 09.09.2008 - C-120/06

    DIE GEMEINSCHAFT IST NICHT ZUM ERSATZ DER SCHÄDEN VERPFLICHTET, DIE AUF DEN

  • EuGH, 22.06.1989 - 70/87

    FEDIOL / Kommission EWG

  • EuGH, 21.12.2011 - C-366/10

    Die Richtlinie, mit der der Luftverkehr in das System für den Handel mit

  • EuG, 16.04.2012 - T-341/10

    F91 Diddeléng u.a. / Kommission

  • EuG, 15.01.2007 - T-276/06

    Sellier / Kommission

  • EuGH, 11.05.2017 - C-562/14

    Schweden / Kommission - Rechtsmittel - Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.10.2018 - C-82/17

    TestBioTech u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Umwelt - Genetisch veränderte

  • EuG, 14.01.2004 - T-202/02

    Makedoniko Metro und Michaniki / Kommission

  • EuGH, 17.07.1998 - C-422/97

    Sateba / Kommission

  • EuG, 19.11.2014 - T-430/14

    Mirelta Ingatlanhasznosító / Kommission und Bürgerbeauftragter

  • EuG, 21.10.2014 - T-374/14

    Bharat Heavy Electricals / Kommission

  • EuG, 25.09.2014 - T-306/12

    Spirlea / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 -

  • EuG, 05.05.2022 - T-124/22

    Falcó Capilla/ Kommission

    En effet, la seule suite favorable que la Commission aurait pu donner à la plainte aurait été d'engager, à l'encontre du Royaume d'Espagne, une procédure en constatation de manquement (voir, en ce sens, ordonnances du 10 mars 2014, Spirlea/Commission, T-518/12, non publiée, EU:T:2014:131, point 23 ; du 19 juillet 2016, Trajektna luka Split/Commission, T-169/16, non publiée, EU:T:2016:441, point 6 et jurisprudence citée, et arrêt du 15 décembre 2021, Stichting Comité N 65 Ondergronds Helvoirt/Commission, T-569/20, EU:T:2021:892, point 43).
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