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   EuG, 15.12.2021 - T-683/20   

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https://dejure.org/2021,52942
EuG, 15.12.2021 - T-683/20 (https://dejure.org/2021,52942)
EuG, Entscheidung vom 15.12.2021 - T-683/20 (https://dejure.org/2021,52942)
EuG, Entscheidung vom 15. Dezember 2021 - T-683/20 (https://dejure.org/2021,52942)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Legero Schuhfabrik/ EUIPO - Rieker Schuh (Chaussure)

    Gemeinschaftsgeschmacksmuster - Nichtigkeitsverfahren - Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das einen Schuh darstellt - Nach Einreichung des Antrags auf Nichtigerklärung vorgelegte ältere nationale und Gemeinschaftsgeschmacksmuster - Art. 28 Abs. 1 Buchst. b ...

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (17)

  • EuG, 13.06.2019 - T-74/18

    Visi/one/ EUIPO - EasyFix (Porte-affichette pour véhicules) -

    Auszug aus EuG, 15.12.2021 - T-683/20
    Zur Feststellung der Offenbarung eines älteren Geschmacksmusters ist eine zweistufige Analyse durchzuführen, bei der erstens geprüft wird, ob die mit dem Antrag auf Nichtigerklärung vorgelegten Nachweise zum einen den Tatbestand der Offenbarung eines Geschmacksmusters und zum anderen den zeitlichen Vorrang dieser Offenbarung vor dem Anmelde- oder Prioritätstag des angegriffenen Geschmacksmusters belegen, und zweitens - falls der Inhaber des angegriffenen Geschmacksmusters das Gegenteil behauptet hat -, ob diese Tatsachen den in der Union tätigen Fachkreisen des betreffenden Wirtschaftszweigs im normalen Geschäftsverlauf bekannt sein konnten, da andernfalls eine Offenbarung als unwirksam angesehen und nicht berücksichtigt wird (Urteil vom 13. Juni 2019, Visi/one/EUIPO - EasyFix [Informationstafeln für Fahrzeuge], T-74/18, EU:T:2019:417, Rn. 24).

    Obwohl nach der Rechtsprechung Auszüge aus einem Katalog vorgelegt werden können, ohne dass der Beweiswert der vorgelegten Seiten zwangsläufig verringert würde (Urteil vom 13. Juni 2019, 1nformationstafeln für Fahrzeuge, T-74/18, EU:T:2019:417, Rn. 35), kann dies in Ermangelung eines Datums sowie konkreter und objektiver Gegebenheiten, die eine wirksame Offenbarung der geltend gemachten Geschmacksmuster beweisen, nicht gelten.

    Die Frage, ob die Begründung einer Entscheidung diesen Anforderungen genügt, ist nicht nur im Hinblick auf deren Wortlaut zu entscheiden, sondern auch anhand ihres Kontextes sowie sämtlicher Rechtsvorschriften, die das betreffende Gebiet regeln (vgl. Urteil vom 13. Juni 2019, 1nformationstafeln für Fahrzeuge, T-74/18, EU:T:2019:417, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nicht ausdrücklich angeführte Gründe können somit berücksichtigt werden, wenn sie sowohl für die Betroffenen als auch für das zuständige Gericht offensichtlich sind (vgl. Urteil vom 13. Juni 2019, 1nformationstafeln für Fahrzeuge, T-74/18, EU:T:2019:417, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zu bestimmen sind dabei erstens der Wirtschaftszweig der Erzeugnisse, in die das Geschmacksmuster aufgenommen oder bei denen es verwendet werden soll, zweitens der informierte Benutzer dieser Erzeugnisse je nach ihrer Zweckbestimmung und mit Bezug auf diesen informierten Benutzer der Grad der Kenntnis vom Stand der Technik sowie der Grad der Aufmerksamkeit in Bezug auf Ähnlichkeiten und Unterschiede beim Vergleich der Geschmacksmuster, drittens der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des Geschmacksmusters, dessen Einfluss auf die Eigenart umgekehrt proportional ist, und viertens, unter Berücksichtigung des Grads der Gestaltungsfreiheit, das Ergebnis des möglichst direkten Vergleichs der Gesamteindrücke, die das angegriffene Geschmacksmuster und jedes ältere, der Öffentlichkeit zugänglich gemachte Geschmacksmuster beim informierten Benutzer jeweils hervorrufen (vgl. Urteil vom 13. Juni 2019, 1nformationstafeln für Fahrzeuge, T-74/18, EU:T:2019:417, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Vorgaben führen zu einer Standardisierung bestimmter Merkmale, die dann zu gemeinsamen Merkmalen mehrerer beim betreffenden Erzeugnis verwendeten Geschmacksmuster werden (vgl. Urteil vom 13. Juni 2019, 1nformationstafeln für Fahrzeuge, T-74/18, EU:T:2019:417, Rn. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Umgekehrt stützt ein geringer Grad an Gestaltungsfreiheit des Entwerfers die Schlussfolgerung, dass hinreichend deutliche Unterschiede zwischen den Geschmacksmustern beim informierten Benutzer einen unähnlichen Gesamteindruck hervorrufen und das angegriffene Geschmacksmuster daher Eigenart besitzt (vgl. Urteil vom 13. Juni 2019, 1nformationstafeln für Fahrzeuge, T-74/18, EU:T:2019:417, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Unionsrichter sieht den Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers als groß oder sehr groß an, wenn für ein Erzeugnis verschiedene Gestaltungen vorstellbar sind, wenn das Erzeugnis in einer Vielzahl von Formen, Farben oder Materialien hergestellt werden kann, wenn die Beschreibung des betreffenden Erzeugnisses sehr weit ist und keine Angaben über seine Art oder Funktionalität enthält oder wenn die funktionalen Zwänge betreffend das Vorhandensein bestimmter wesentlicher Elemente sich nicht in bedeutsamem Maße auf die Form und das allgemeine Erscheinungsbild des Erzeugnisses auswirken, das verschiedene Formen haben und auf verschiedene Art und Weise gestaltet sein kann (vgl. Urteil vom 13. Juni 2019, 1nformationstafeln für Fahrzeuge, T-74/18, EU:T:2019:417, Rn. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Eigenart eines Geschmacksmusters ergibt sich nach ständiger Rechtsprechung aus einem Unterschied im Gesamteindruck oder dem Fehlen eines "Déjà-vu" aus der Sicht des informierten Benutzers im Vergleich zum vorbestehenden Formschatz älterer Geschmacksmuster, ungeachtet der Unterschiede, die - auch wenn sie über unbedeutende Details hinausgehen - nicht markant genug sind, um diesen Gesamteindruck zu beeinflussen, aber unter Berücksichtigung von Unterschieden, die hinreichend ausgeprägt sind, um einen unähnlichen Gesamteindruck hervorzurufen (vgl. Urteil vom 13. Juni 2019, 1nformationstafeln für Fahrzeuge, T-74/18, EU:T:2019:417, Rn. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Er muss sich auf die Geschmacksmuster in ihrer eingetragenen Form beziehen, wobei vom Nichtigkeitsantragsteller keine der Wiedergabe im Antrag auf Eintragung des angegriffenen Geschmacksmusters vergleichbare grafische Darstellung des geltend gemachten Geschmacksmusters verlangt werden kann (vgl. Urteil vom 13. Juni 2019, 1nformationstafeln für Fahrzeuge, T-74/18, EU:T:2019:417, Rn. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 06.06.2013 - T-68/11

    Kastenholz / OHMI - Qwatchme (Cadrans de montre) - Gemeinschaftsgeschmacksmuster

    Auszug aus EuG, 15.12.2021 - T-683/20
    Im Umkehrschluss ist für die Beurteilung der Neuheit eines Geschmacksmusters zu prüfen, ob zwischen den einander gegenüberstehenden Geschmacksmustern Unterschiede, die nicht unwesentlich sind, vorhanden sind, auch wenn diese gering sein mögen (Urteil vom 6. Juni 2013, Kastenholz/HABM - Qwatchme [Uhrenzifferblätter], T-68/11, EU:T:2013:298, Rn. 37).

    So kann nach der Rechtsprechung ein Geschmacksmuster, das neu ist, Eigenart haben oder nicht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Juni 2013, Uhrenzifferblätter, T-68/11, EU:T:2013:298, Rn. 38).

  • EuG, 13.11.2012 - T-83/11

    Antrax It / OHMI - THC (Radiateurs de chauffage) - Gemeinschaftsgeschmacksmuster

    Auszug aus EuG, 15.12.2021 - T-683/20
    Diese Situation, die sich aus dem Vorhandensein von Geschmacksmustern ergibt, die dieselben Gesamtmerkmale wie das in Rede stehende Geschmacksmuster aufweisen, kann nämlich keine Vorgabe darstellen, die mit den durch die technische Funktion eines Erzeugnisses oder eines Bestandteils eines Erzeugnisses bedingten Merkmalen zusammenhängt, und entspricht keinen gesetzlichen Vorgaben für das Erzeugnis (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. November 2012, Antrax It/HABM - THC [Heizkörper], T-83/11 und T-84/11, EU:T:2012:592, Rn. 81).

    Dagegen kann nach der Rechtsprechung eine etwaige Sättigung des Stands der Technik den informierten Benutzer stärker für Unterschiede zwischen den verglichenen Geschmacksmustern sensibilisieren (Urteil vom 16. Februar 2017, Thermosiphons für Heizkörper, T-828/14 und T-829/14, EU:T:2017:87, Rn. 55), insbesondere für diejenigen im Zusammenhang mit den internen Proportionen der verschiedenen Geschmacksmuster (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. November 2012, Heizkörper, T-83/11 und T-84/11, EU:T:2012:592, Rn. 81), was zur Folge hat, dass ein Geschmacksmuster aufgrund einer Sättigung des Stands der Technik Eigenart aufgrund von Merkmalen haben kann, die ohne eine solche Sättigung nicht geeignet wären, beim selben informierten Benutzer einen unterschiedlichen Gesamteindruck hervorzurufen (Urteil vom 12. März 2014, Tubes Radiatori/HABM - Antrax It [Heizkörper], T-315/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:115, Rn. 87).

  • EuG, 16.02.2017 - T-828/14

    Antrax It / EUIPO - Vasco Group (Thermosiphons pour radiateurs)

    Auszug aus EuG, 15.12.2021 - T-683/20
    Nach der Rechtsprechung kann aber die Sättigung des Stands der Technik nicht als Beschränkung der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers angesehen werden (Urteil vom 16. Februar 2017, Antrax It/EUIPO - Vasco Group [Thermosiphons für Heizkörper], T-828/14 und T-829/14, EU:T:2017:87, Rn. 55).

    Dagegen kann nach der Rechtsprechung eine etwaige Sättigung des Stands der Technik den informierten Benutzer stärker für Unterschiede zwischen den verglichenen Geschmacksmustern sensibilisieren (Urteil vom 16. Februar 2017, Thermosiphons für Heizkörper, T-828/14 und T-829/14, EU:T:2017:87, Rn. 55), insbesondere für diejenigen im Zusammenhang mit den internen Proportionen der verschiedenen Geschmacksmuster (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. November 2012, Heizkörper, T-83/11 und T-84/11, EU:T:2012:592, Rn. 81), was zur Folge hat, dass ein Geschmacksmuster aufgrund einer Sättigung des Stands der Technik Eigenart aufgrund von Merkmalen haben kann, die ohne eine solche Sättigung nicht geeignet wären, beim selben informierten Benutzer einen unterschiedlichen Gesamteindruck hervorzurufen (Urteil vom 12. März 2014, Tubes Radiatori/HABM - Antrax It [Heizkörper], T-315/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:115, Rn. 87).

  • EuGH, 21.09.2017 - C-361/15

    Easy Sanitary Solutions / Group Nivelles - Rechtsmittel - Geistiges Eigentum -

    Auszug aus EuG, 15.12.2021 - T-683/20
    Zum anderen ist es nicht Sache des EUIPO, sondern des Antragstellers im Nichtigkeitsverfahren, die Beweise dafür beizubringen, dass dieser Grund tatsächlich vorliegt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. September 2017, Easy Sanitary Solutions und EUIPO/Group Nivelles, C-361/15 P und C-405/15 P, EU:C:2017:720, Rn. 59 und 65, sowie vom 17. September 2019, Aroma Essence/EUIPO - Refan Bulgaria [Körperpflegeschwamm], T-532/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:609, Rn. 25).

    Die Eigenart eines Geschmacksmusters muss durch einen Vergleich mit einem oder mehreren älteren Geschmacksmustern beurteilt werden, die einzeln aus der Gesamtheit der der Öffentlichkeit zugänglich gemachten Geschmacksmuster bestimmt wurden, und nicht durch den Vergleich mit einer Kombination isolierter Elemente, die mehreren älteren Geschmacksmustern entnommen wurden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Juni 2014, Karen Millen Fashions, C-345/13, EU:C:2014:2013, Rn. 25 und 35, und vom 21. September 2017, Easy Sanitary Solutions und EUIPO/Group Nivelles, C-361/15 P und C-405/15 P, EU:C:2017:720, Rn. 61).

  • EuG, 28.01.2015 - T-41/14

    'Argo Development and Manufacturing / OHMI - Clapbanner (Représentation

    Auszug aus EuG, 15.12.2021 - T-683/20
    Insoweit ist auch darauf hinzuweisen, dass Unterschiede nach der Rechtsprechung nicht als unwesentliche Einzelheiten angesehen werden können, soweit sie erkennbar sind, wenn die einander gegenüberstehenden Geschmacksmuster nebeneinander platziert werden (Urteil vom 28. Januar 2015, Argo Development and Manufacturing/HABM - Clapbanner [Darstellung von Werbemitteln], T-41/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:53, Rn. 23).
  • EuG, 12.03.2014 - T-315/12

    Tubes Radiatori / OHMI - Antrax It (Radiateur)

    Auszug aus EuG, 15.12.2021 - T-683/20
    Dagegen kann nach der Rechtsprechung eine etwaige Sättigung des Stands der Technik den informierten Benutzer stärker für Unterschiede zwischen den verglichenen Geschmacksmustern sensibilisieren (Urteil vom 16. Februar 2017, Thermosiphons für Heizkörper, T-828/14 und T-829/14, EU:T:2017:87, Rn. 55), insbesondere für diejenigen im Zusammenhang mit den internen Proportionen der verschiedenen Geschmacksmuster (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. November 2012, Heizkörper, T-83/11 und T-84/11, EU:T:2012:592, Rn. 81), was zur Folge hat, dass ein Geschmacksmuster aufgrund einer Sättigung des Stands der Technik Eigenart aufgrund von Merkmalen haben kann, die ohne eine solche Sättigung nicht geeignet wären, beim selben informierten Benutzer einen unterschiedlichen Gesamteindruck hervorzurufen (Urteil vom 12. März 2014, Tubes Radiatori/HABM - Antrax It [Heizkörper], T-315/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:115, Rn. 87).
  • EuGH, 19.06.2014 - C-345/13

    Im Rahmen einer Verletzungsklage ist ein nicht eingetragenes

    Auszug aus EuG, 15.12.2021 - T-683/20
    Die Eigenart eines Geschmacksmusters muss durch einen Vergleich mit einem oder mehreren älteren Geschmacksmustern beurteilt werden, die einzeln aus der Gesamtheit der der Öffentlichkeit zugänglich gemachten Geschmacksmuster bestimmt wurden, und nicht durch den Vergleich mit einer Kombination isolierter Elemente, die mehreren älteren Geschmacksmustern entnommen wurden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Juni 2014, Karen Millen Fashions, C-345/13, EU:C:2014:2013, Rn. 25 und 35, und vom 21. September 2017, Easy Sanitary Solutions und EUIPO/Group Nivelles, C-361/15 P und C-405/15 P, EU:C:2017:720, Rn. 61).
  • EuG, 09.02.2017 - T-16/16

    Mast-Jägermeister / EUIPO (Gobelets) - Gemeinschaftsgeschmacksmuster - Anmeldung

    Auszug aus EuG, 15.12.2021 - T-683/20
    Der Anspruch auf rechtliches Gehör erstreckt sich so auf alle tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte, die die Grundlage der Entscheidungsfindung bilden, nicht aber auf den endgültigen Standpunkt, den die Verwaltung einnehmen will (vgl. Urteil vom 9. Februar 2017, Mast-Jägermeister/EUIPO [Becher], T-16/16, EU:T:2017:68, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 09.09.2015 - T-278/14

    Dairek Attoumi / OHMI - Diesel (DIESEL)

    Auszug aus EuG, 15.12.2021 - T-683/20
    Somit kann bei einer Nichtbeachtung der geltenden Regeln, die dem Schutz der Verteidigungsrechte dienen, das Verwaltungsverfahren nur dann mit einem Fehler behaftet sein, wenn nachgewiesen ist, dass dieses Verfahren andernfalls möglicherweise zu einem anderen Ergebnis geführt hätte (vgl. Urteil vom 9. September 2015, Dairek Attoumi/HABM - Diesel [DIESEL], T-278/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:606, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 06.06.2019 - T-209/18

    Porsche/ EUIPO - Autec (Voitures)

  • EuG, 28.02.2019 - T-459/18

    Lotte/ EUIPO - Générale Biscuit-Glico France (PEPERO original) - Unionsmarke -

  • EuG, 14.03.2018 - T-651/16

    Das Gericht bestätigt die Nichtigerklärung der Eintragung des Geschmacksmusters

  • EuG, 27.02.2018 - T-166/15

    Gramberg / EUIPO - Mahdavi Sabet (Étui pour téléphone portable) -

  • EuG, 17.09.2019 - T-532/18

    Aroma Essence/ EUIPO - Refan Bulgaria (Éponges de toilette)

  • EuG, 09.09.2019 - T-575/18

    Shore Capital International/ EUIPO - Circle Imperium (The Inner Circle)

  • EuGH, 26.09.2013 - C-610/11

    Centrotherm Systemtechnik / HABM - Rechtsmittel - Verfallsverfahren -

  • EuG, 26.04.2023 - T-682/20

    Legero Schuhfabrik/ EUIPO - Rieker Schuh (Chaussure) - Verfahren - Verbindung -

    In den Rechtssachen T-682/20 DEP, T-683/20 DEP und T-684/20 DEP,.

    aufgrund der Beschlüsse vom 15. Dezember 2021, Legero Schuhfabrik/EUIPO - Rieker Schuh (Schuh) (T-682/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:907), Legero Schuhfabrik/EUIPO - Rieker Schuh (Schuh) (T-683/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:909) und Legero Schuhfabrik/EUIPO - Rieker Schuh (Schuh) (T-684/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:912),.

    Mit ihren Anträgen nach Art. 170 der Verfahrensordnung des Gerichts begehrt die Streithelferin, die Rieker Schuh AG, die Festsetzung des Betrags ihrer von der Klägerin, der Legero Schuhfabrik GmbH, zu zahlenden erstattungsfähigen Kosten im Rahmen der Verfahren in den Rechtssachen T-682/20, T-683/20 und T-684/20 sowie im Rahmen der vorliegenden Verfahren auf 25 908, 75 Euro zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 3, 5 % über dem von der Europäischen Zentralbank (EZB) für die Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegten Zinssatz.

    Mit Klageschriften, die am 16. November 2020 bei der Kanzlei des Gerichts eingingen und unter den Aktenzeichen T-682/20, T-683/20 und T-684/20 in das Register eingetragen wurden, erhob die Klägerin drei Klagen auf Aufhebung von drei Entscheidungen der Dritten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 10. Dezember 2020 (Sachen R 1650/2019-3, R 1648/2019-3 und R 1649/2019-3), mit denen ihre Anträge auf Nichtigerklärung von drei unter den Nrn. 1451421-0185, 1457113-0405 und 1457113-0075 auf die Streithelferin eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmustern zurückgewiesen worden waren.

    Mit drei Beschlüssen vom 15. Dezember 2021, Legero Schuhfabrik/EUIPO - Rieker Schuh (Schuh) (T-682/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:907), Legero Schuhfabrik/EUIPO - Rieker Schuh (Schuh) (T-683/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:909) und Legero Schuhfabrik/EUIPO - Rieker Schuh (Schuh) (T-684/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:912) (im Folgenden: Beschlüsse zu den Hauptsachen), wies das Gericht die Klagen als offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend ab und erlegte der Klägerin die Kosten des EUIPO und der Streithelferin auf.

    Mit Schreiben vom 1. März 2022 forderte die Streithelferin von der Klägerin die Erstattung sämtlicher in den drei parallelen Rechtssachen T-682/20, T-683/20 und T-684/20 (im Folgenden: Rechtssachen in den Hauptsachen) entstandenen Kosten in Höhe von insgesamt 24 183, 75 Euro.

    - Rechnung vom 29. März 2021 für Leistungen im Zeitraum vom 5. Februar 2021 bis zum 4. März 2021 in der Rechtssache T-683/20: 1,90 Stunden für Rechtsanwalt A. Schabenberger und 7, 70 Stunden für Rechtsanwalt F. Drefs, insbesondere für die Abfassung der Klagebeantwortung;.

    - Rechnung vom 4. Mai 2021 für Leistungen am 7. April 2021 in der Rechtssache T-683/20: 0,30 Stunden für Rechtsanwalt A. Schabenberger;.

    - Rechnung vom 14. Dezember 2021 für Leistungen am 28. Juni 2021 in der Rechtssache T-683/20: 0,10 Stunden für Rechtsanwalt A. Schabenberger;.

    Vorliegend steht fest, dass die drei parallelen Rechtssachen T-682/20, T-683/20 und T-684/20 sehr ähnlich waren, was sich arbeitssparend auswirkte.

    Die Rechtssachen T - 682/20 DEP, T - 683/20 DEP und T - 684/20 DEP werden zu gemeinsamem Beschluss verbunden.

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