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   EuG, 16.01.2018 - T-231/17   

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https://dejure.org/2018,266
EuG, 16.01.2018 - T-231/17 (https://dejure.org/2018,266)
EuG, Entscheidung vom 16.01.2018 - T-231/17 (https://dejure.org/2018,266)
EuG, Entscheidung vom 16. Januar 2018 - T-231/17 (https://dejure.org/2018,266)
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Volltextveröffentlichung

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    SE/ Rat

    Öffentlicher Dienst - Beamte - Dienstbezüge - Familienzulagen - Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 3 von Anhang VII des Statuts - Begriff "unterhaltsberechtigtes Kind" - Begriff "Kind, zu dessen Unterhalt ein Beamter aufgrund einer gerichtlichen Verfügung verpflichtet ist, die auf ...

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    SE/ Rat

Sonstiges (2)

 
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Wird zitiert von ... (10)

  • EuG, 12.12.2018 - T-283/17

    SH/ Kommission - Öffentlicher Dienst - Beamte - Dienstbezüge - Familienzulagen -

    Drittens schließlich kann dem "unterhaltsberechtigten Kind" gemäß Art. 2 Abs. 4 von Anhang VII des Statuts ausnahmsweise und durch mit Gründen versehene Verfügung der Anstellungsbehörde des betreffenden Organs, der betreffenden Einrichtung oder der betreffenden sonstigen Stelle der Union jede Person - einschließlich einer volljährigen Person und eines Familienangehörigen des Beamten, die bzw. der kein eheliches, uneheliches oder an Kindes statt angenommenes Kind des Beamten oder seines Ehegatten ist - gleichgestellt werden, wenn der Beamte dieser Person gegenüber "gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet ist" und "[ihr] Unterhalt ihn mit erheblichen Ausgaben belastet" (Urteil vom 16. Januar 2018, SE/Rat, T-231/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:3, Rn. 38).

    Insoweit ist entschieden worden, dass sich Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 1 von Anhang VII des Statuts, die streitige Bestimmung und Art. 2 Abs. 4 von Anhang VII des Statuts jeweils auf drei unterschiedliche Gruppen von Kindern oder Personen beziehen, die als "unterhaltsberechtigte Kinder" im Sinne des Statuts anerkannt werden können (Urteil vom 16. Januar 2018, SE/Rat, T-231/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:3, Rn. 37).

    Da er in diesen Vorschriften auf zwei unterschiedliche Begriffe einer Unterhaltsverpflichtung zurückgegriffen hat, wobei sich die eine aus "einer gerichtlichen Verfügung" ergibt, während die andere "gesetzlich" ist, haben dem Unionsgesetzgeber zwei verschiedene Sachverhalte vor Augen gestanden (Urteil vom 16. Januar 2018, SE/Rat, T-231/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:3, Rn. 39).

  • EuG, 10.04.2024 - T-50/22

    AL/ Kommission

    Il est nécessaire à cet égard que deux conditions soient remplies, à savoir le fonctionnaire doit avoir, premièrement, des « obligations alimentaires légales " à l'égard de cette personne et, deuxièmement, « l'entretien [de celle-ci] lui impose de lourdes charges " (arrêt du 16 janvier 2018, SE/Conseil, T- 231/17, non publié, EU:T:2018:3, point 38).
  • EuG, 10.03.2021 - T-134/19

    AM/ EIB - Öffentlicher Dienst - Personal der EIB - Dienstbezüge - Zulässigkeit -

    Als Zweites ist in Bezug auf die Entscheidung vom 20. November 2018 darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung, die insbesondere das Statut der Beamten der Europäischen Union und die Dienstvorschriften für das Personal der EZB betrifft, Aufhebungsanträge, die formal gegen die Entscheidung über die Zurückweisung einer Beschwerde gerichtet sind, mit der eine beschwerende Maßnahme bekämpft wird, bewirken, dass das Gericht mit dieser Maßnahme befasst wird, wenn die Anträge als solche keinen eigenständigen Inhalt haben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. März 2020, Teeäär/EZB, T-547/18, EU:T:2020:119, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 16. Januar 2018, SE/Rat, T-231/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:3, Rn. 21).

    Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidungen wird jedoch die in der Entscheidung vom 20. November 2018 angeführte Begründung zu berücksichtigen sein, da davon auszugehen ist, dass diese mit der Begründung der angefochtenen Entscheidungen übereinstimmt (vgl. entsprechend Urteile vom 26. März 2020, Teeäär/EZB, T-547/18, EU:T:2020:119, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 16. Januar 2018, SE/Rat, T-231/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:3, Rn. 22).

  • EuG, 14.12.2018 - T-525/16

    GQ u.a. / Kommission - Öffentlicher Dienst - Beamte - Reform des Statuts -

    Im Übrigen ist wegen des evolutiven Charakters des Vorverfahrens auf die Begründung in den Entscheidungen über die Zurückweisung der Beschwerden der Kläger abzustellen, da davon auszugehen ist, dass sie mit der Begründung der angefochtenen Entscheidungen zusammenfällt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Dezember 2009, Kommission/Birkhoff, T-377/08 P, EU:T:2009:485, Rn. 58 und 59, und vom 16. Januar 2018, SE/Rat, T-231/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:3, Rn. 22).
  • EuG, 29.11.2018 - T-493/17

    WL/ ERCEA - Öffentlicher Dienst - Vertragsbedienstete - Verwaltungsuntersuchung -

    À cet égard, il suffit de constater que, selon une jurisprudence constante, le Tribunal n'est pas compétent pour prononcer des arrêts déclaratoires dans le cadre de recours formés au titre des articles 263 ou 270 TFUE et, s'agissant du contrôle de légalité fondé sur l'article 91 du statut, il n'est pas davantage compétent pour adresser des injonctions à l'administration (voir arrêt du 16 janvier 2018, SE/Conseil, T-231/17, non publié, EU:T:2018:3, point 63 et jurisprudence citée).
  • EuG, 08.12.2021 - T-71/21

    QB/ Kommission

    Les conclusions en annulation doivent donc être regardées comme étant dirigées contre la seule décision attaquée, dont la légalité doit toutefois être examinée en prenant en considération la motivation figurant dans la décision de rejet de la réclamation, qui est censée coïncider avec celle de la décision attaquée (voir, en ce sens, arrêts du 9 décembre 2009, Commission/Birkhoff, T-377/08 P, EU:T:2009:485, points 58 et 59, et du 16 janvier 2018, SE/Conseil, T-231/17, non publié, EU:T:2018:3, point 22).
  • EuG, 14.12.2018 - T-526/16

    FZ u.a. / Kommission

    Im Übrigen ist wegen des evolutiven Charakters des Vorverfahrens auf die Begründung in den Entscheidungen über die Zurückweisung der Beschwerden der Kläger abzustellen, da davon auszugehen ist, dass sie mit der Begründung der angefochtenen Entscheidungen zusammenfällt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Dezember 2009, Kommission/Birkhoff, T-377/08 P, EU:T:2009:485, Rn. 58 und 59, und vom 16. Januar 2018, SE/Rat, T-231/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:3, Rn. 22).
  • EuG, 07.09.2022 - T-486/21

    OE/ Kommission

    Dieser - gegenüber den anderen Klageanträgen eigenständige - Antrag ist wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen, da weder Art. 270 AEUV noch die Art. 90 und 91 des Statuts dem Unionsrichter die Zuständigkeit zuweisen, rechtliche Feststellungen zu treffen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Januar 2018, SE/Rat, T-231/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:3, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 07.06.2023 - T-143/22

    OP/ Parlament

    Weichen die verschiedenen Sprachfassungen eines Rechtstexts der Union voneinander ab, muss die fragliche Vorschrift anhand des Zusammenhangs und des Zwecks der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört (vgl. Urteil vom 12. September 2019, A u. a., C-347/17, EU:C:2019:720, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil vom 16. Januar 2018, SE/Rat, T-231/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:3, Rn. 34).
  • EuG, 26.03.2020 - T-547/18

    Teeäär / EZB

    Da im vorliegenden Fall die Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde die angefochtene Entscheidung bloß bestätigt, ist festzustellen, dass der Antrag auf Aufhebung der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde keinen eigenständigen Inhalt hat, so dass nicht gesondert über ihn zu entscheiden ist, auch wenn bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung die in der Entscheidung über die Beschwerdezurückweisung angeführte Begründung zu berücksichtigen sein wird, da davon auszugehen ist, dass diese mit der Begründung der angefochtenen Entscheidung übereinstimmt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Januar 2018, SE/Rat, T-231/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:3, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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