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   EuG, 16.01.2018 - T-747/15   

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EuG, 16.01.2018 - T-747/15 (https://dejure.org/2018,261)
EuG, Entscheidung vom 16.01.2018 - T-747/15 (https://dejure.org/2018,261)
EuG, Entscheidung vom 16. Januar 2018 - T-747/15 (https://dejure.org/2018,261)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    EDF / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Beihilfen der französischen Behörden zugunsten von EDF - Neueinstufung der im Rahmen der Steuerfreigrenze gebildeten Betriebsrücklagen für die Erneuerung des allgemeinen Versorgungsnetzes als Kapitalerhöhung - Beschluss, mit dem die Beihilfe für ...

  • ra.de

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Staatliche Beihilfen - Das Gericht der EU bestätigt den Beschluss der Kommission, Frankreich zu verpflichten, im Rahmen einer EDF gewährten staatlichen Beihilfe 1,37 Mrd. Euro zurückzufordern

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    EDF / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Beihilfen der französischen Behörden zugunsten der EDF - Neueinstufung der im Rahmen der Steuerfreigrenze gebildeten Betriebsrücklagen für die Erneuerung des allgemeinen Versorgungsnetzes als Kapitalerhöhung - Beschluss, mit dem die Beihilfe für ...

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    EDF / Kommission

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (32)

  • EuG, 15.12.2009 - T-156/04

    Das Gericht erklärt die Entscheidung der Kommission für nichtig, mit der

    Auszug aus EuG, 16.01.2018 - T-747/15
    Mit Urteil vom 15. Dezember 2009, EDF/Kommission (T-156/04, im Folgenden: Urteil in der Rechtssache G-601/59 , EU:T:2009:505), erklärte das Gericht die Art. 3 und 4 der ursprünglichen Entscheidung für nichtig.

    Zum Urteil in der Rechtssache T - 156/04.

    In den Rn. 233 bis 237 des Urteils in der Rechtssache T-156/04 vertrat das Gericht die Auffassung, dass für die Entscheidung der Frage, ob die Kommission die Intervention des französischen Staates zugunsten des Kapitals von EDF anhand des Kriteriums des privaten Kapitalgebers hätte prüfen müssen, festzustellen ist, ob diese Intervention angesichts ihrer Natur und ihres Gegenstands und unter Berücksichtigung des mit ihr verfolgten Ziels eine Investition darstelle, die von einem privaten Kapitalgeber vorgenommen werden könne, und daher von diesem Staat als Wirtschaftsteilnehmer in gleicher Weise wie von einem privaten Kapitalgeber getätigt worden sei, oder ob es sich um eine Intervention des Staates als Träger öffentlicher Gewalt handle, so dass die Anwendung dieses Kriteriums ausgeschlossen sei.

    In den Rn. 240 bis 242 des Urteils in der Rechtssache T-156/04 wies das Gericht darauf hin, dass die "Ansprüche des Konzessionsgebers" in Höhe von 14, 119 Mrd.

    In den Rn. 243 bis 245 des Urteils in der Rechtssache T-156/04 vertrat das Gericht die Auffassung, dass Art. 4 des Gesetzes Nr. 97-1026, der der Umstrukturierung der Bilanz von EDF und der Erhöhung ihrer Eigenmittel gedient habe, keine Bestimmung steuerrechtlicher Natur sei, sondern dass es sich um eine Bilanzierungsvorschrift handle, die steuerliche Auswirkungen habe.

    In den Rn. 247 bis 250 des Urteils in der Rechtssache T-156/04 führte das Gericht aus, dass die Kommission angesichts des mit der fraglichen Maßnahme verfolgten Ziels, das Kapital von EDF zu erhöhen, nicht allein aufgrund der steuerlichen Natur der betreffenden Forderung von der Anwendung des Kriteriums des privaten Kapitalgebers hätte absehen dürfen.

    In den Rn. 251 und 252 des Urteils in der Rechtssache T-156/04 präzisierte das Gericht, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Form der betreffenden Investition Unterschiede bei den Kosten, die mit der Aufbringung des Kapitals verbunden seien, und der Kapitalrendite bewirke, so dass man zu dem Ergebnis gelangen könnte, dass ein privater Kapitalgeber eine solche Investition nicht getätigt hätte.

    Daher gelangte das Gericht in Rn. 253 des Urteils in der Rechtssache T-156/04 zu dem Ergebnis, dass die Kommission, da die streitige Maßnahme in ihrem Zusammenhang zu würdigen gewesen sei, sich nicht darauf habe beschränken dürfen, deren steuerliche Auswirkungen zu prüfen, sondern gleichzeitig die Begründetheit des Vorbringens hätte prüfen müssen, wonach der Verzicht auf die Steuerforderung im Rahmen der Umstrukturierung der Bilanz und der Erhöhung des Kapitals von EDF das Kriterium des privaten Kapitalgebers erfüllen könne.

    Im Anschluss daran wies das Gericht in den Rn. 254 bis 259 des Urteils in der Rechtssache T-156/04 das Vorbringen der Kommission zurück, wonach das Kriterium des privaten Kapitalgebers nicht angewandt werden könne, weil der französische Staat in diesem Fall seine hoheitlichen Befugnisse durch Rückgriff auf ein Gesetz ausgeübt habe, um auf eine Steuerforderung zu verzichten.

    In den Rn. 260 bis 263 des Urteils in der Rechtssache T-156/04 wies das Gericht das Vorbringen der Kommission zurück, wonach das Kriterium des privaten Kapitalgebers nicht auf die Umwandlung einer Steuerforderung in Kapital angewandt werden könne, da einem privaten Kapitalgeber gegenüber einem Unternehmen niemals eine solche Steuerforderung, sondern nur eine private oder geschäftliche Forderung zustehen könne.

    In den Rn. 264 bis 277 des Urteils in der Rechtssache T-156/04 wies das Gericht das Vorbringen der Kommission zurück, wonach ein privater Kapitalgeber in einer vergleichbaren Lage die Steuer hätte entrichten müssen, wodurch ihm höhere Kosten entstanden wären, da ein solcher Kapitalgeber für eine Einlage von 100 Euro in Wirklichkeit 141, 66 Euro hätte aufbringen müssen.

    In Rn. 283 des Urteils in der Rechtssache T-156/04 wies das Gericht das Vorbringen der Kommission zurück, wonach die Anerkennung der Anwendbarkeit des Kriteriums des privaten Kapitalgebers dazu führen könne, dass jede Form von Steuerbefreiung, die die Mitgliedstaaten vornähmen, gültig sei.

    Mit dem ersten Hauptklagegrund wird ein Verstoß gegen Art. 266 AEUV geltend gemacht, der darin bestehe, dass die Kommission sowohl den Tenor des Urteils in der Rechtssache T-156/04 als auch die ihn tragenden Gründe verkannt habe.

    Folglich sei die Feststellung der Maßnahme sehr wohl eine Rechtsfrage, zu der sich das Gericht tatsächlich und notwendigerweise geäußert habe, und damit auch ein den Tenor des Urteils in der Rechtssache T-156/04 tragender Grund.

    Der Umfang der Rechtskraft des Urteils in der Rechtssache T-156/04 muss daher im Licht des Urteils in der Rechtssache C-124/10 P bestimmt werden, das auf das Rechtsmittel erging, das die Kommission gegen das Urteil in der Rechtssache G-601/59 eingelegt hatte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. April 2012, Artegodan/Kommission, C-221/10 P, EU:C:2012:216, Rn. 88).

    Folglich hat die Kommission rechtsfehlerfrei und ohne gegen die Rechtskraft des Urteils in der Rechtssache T-156/04 zu verstoßen, nach der Wiederaufnahme des Verwaltungsverfahrens in dem angefochtenen Beschluss die Anwendbarkeit des Kriteriums des privaten Kapitalgebers auf die Maßnahme untersucht, mit der die Französische Republik darauf verzichtet hat, die Ansprüche des Konzessionsgebers bei ihrer Neueinstufung unter Kapitalerhöhungen zu besteuern (Rn. 117 und 188 sowie Art. 1 des angefochtenen Beschlusses), die Maßnahme, die, wie die Kommission hervorhebt, von der Französischen Republik in ihrem an die Kommission gerichteten Vermerk vom 9. April 2002 im Übrigen klar und eindeutig als die streitige Maßnahme genannt wird (siehe oben, Rn. 27).

    Die Argumentation der Kommission beruhe auf verschiedenen Ungenauigkeiten bei der Untersuchung der relevanten tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte und verkenne die Vorgaben aus den Urteilen in den Rechtssachen T-156/04 und C-124/10 P.

    Der angefochtene Beschluss verkenne daher die Vorgaben aus dem Urteil in der Rechtssache T-156/04 zur Annahme des Vorliegens eines "Steuergeschenks" und verwechsle im Übrigen nahezu systematisch die Bedingungen für die Anwendbarkeit dieses Kriteriums und diejenigen für dessen Anwendung.

    Da es sich bei der streitigen Maßnahme um die Erhöhung des Kapitals eines Unternehmens handle, dessen Anteilseigner der Staat sei, habe das Gericht in Rn. 259 des Urteils in der Rechtssache T-156/04 entschieden, dass diese Maßnahme ihrer Art nach zeige, dass der Staat ein Investitionsziel verfolgt habe, das dem Ziel eines privaten Kapitalgebers vergleichbar sei.

    Das fragliche Vorbringen beruht daher auf einem fehlerhaften Verständnis der Urteile in den Rechtssachen T-156/04 und C-124/10 P.

    Außerdem ist festzustellen, dass dieses Vorbringen in Wirklichkeit darauf gerichtet ist, dass anerkannt wird, dass sich aus den Urteilen in den Rechtssachen T-156/04 und C-124/10 P ergebe, dass der Staat, da es sich bei der Maßnahme um eine Kapitalerhöhung handle, in seiner Eigenschaft als Anteilseigner gehandelt und damit ein Investitionsziel verfolgt habe, das seiner Art nach dem Ziel eines privaten Kapitalgebers vergleichbar gewesen sei, und die Kommission daher das Kriterium für anwendbar hätte erklären müssen.

    Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass in den Urteilen in den Rechtssachen T-156/04 und C-124/10 P der Frage der Anwendbarkeit des Kriteriums des privaten Kapitalgebers nicht vorgegriffen wurde.

    Das betreffende Vorbringen beruht folglich auf einem fehlerhaften Verständnis der Urteile in den Rechtssachen T-156/04 und C-124/10 P.

    Der Kontext, in dem die Maßnahme getroffen worden sei, sei in den Rn. 9 bis 36 des Urteils in der Rechtssache T-156/04 klar beschrieben worden und im Jahr 1997 durch die Aussicht auf die baldige Öffnung des europäischen Elektrizitätsmarkts für den Wettbewerb geprägt gewesen.

    Was das verfolgte Ziel angehe, habe gemäß dem Urteil in der Rechtssache T-156/04 (Rn. 243 und 247) das Gesetz Nr. 97-1026 dazu gedient, "die Bilanz der EDF zu sanieren und deren Eigenmittel zu erhöhen" sowie "das Kapital der EDF zu erhöhen".

    Was schließlich die Regeln anbelange, denen die Maßnahme unterworfen sei, habe diese Maßnahme, da es sich um eine Erhöhung des Kapitals von EDF gehandelt habe, deren Kapital durch ein Gesetz festgelegt werde, nur durch ein Gesetz umgesetzt werden können, wie das Gericht in Rn. 252 seines Urteils in der Rechtssache T-156/04 anerkannt habe.

    Dies ist von EDF, die hierzu im Rahmen der Klage, die zum Urteil in der Rechtssache T-156/04 geführt hat, einen Klagegrund geltend gemacht hat, den das Gericht in den Rn. 134 bis 155 dieses Urteils zurückgewiesen hat, nicht bestritten worden.

    Erforderlich ist allerdings, dass die Kommission den Rahmen ihrer Prüfung so genau festlegt, dass das Recht der Beteiligten zur Stellungnahme nicht seinen Sinn verliert (vgl. Urteil in der Rechtssache T-156/04, Rn. 108 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Übrigen kann, wenn die Kommission beschließt, das förmliche Prüfverfahren einzuleiten, der Einleitungsbeschluss nach Art. 6 der Verordnung Nr. 659/1999 auf eine Zusammenfassung der wesentlichen Sach- und Rechtsfragen, eine vorläufige Würdigung des Beihilfecharakters der fraglichen staatlichen Maßnahme und Ausführungen über die Bedenken hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt beschränkt werden (vgl. Urteil in der Rechtssache T-156/04, Rn. 109 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hierfür genügt es, dass die Beteiligten erfahren, welche Überlegungen die Kommission zu der vorläufigen Ansicht veranlasst haben, dass die in Rede stehende Maßnahme eine neue, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfe darstellen könnte (vgl. Urteil in der Rechtssache T-156/04, Rn. 110 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 16.05.2002 - C-482/99

    Frankreich / Kommission

    Auszug aus EuG, 16.01.2018 - T-747/15
    78 Nach ständiger Rechtsprechung werden jedoch die Voraussetzungen, die eine Maßnahme erfüllen muss, um unter den Begriff "Beihilfe" im Sinne von Art. 87 EG zu fallen, nicht erfüllt, wenn das begünstigte öffentliche Unternehmen denselben Vorteil, der ihm aus Staatsmitteln gewährt wurde, unter Umständen, die normalen Marktbedingungen entsprechen, hätte erhalten können, wobei diese Beurteilung bei öffentlichen Unternehmen grundsätzlich unter Anwendung des Kriteriums des privaten Kapitalgebers erfolgt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. März 1991, 1talien/Kommission, C-303/88, Slg. 1991, I-1433, Randnr. 20, und vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission, C-482/99, Slg. 2002, I-4397, Randnrn.

    83 Aus diesen Nachweisen muss klar hervorgehen, dass der betroffene Mitgliedstaat vor oder gleichzeitig mit der Gewährung des wirtschaftlichen Vorteils (vgl. in diesem Sinne Urteil Frankreich/Kommission, Randnrn.

    85 Wirtschaftliche Bewertungen, die nach Gewährung dieses Vorteils erstellt werden, die rückblickende Feststellung der tatsächlichen Rentabilität der vom betroffenen Mitgliedstaat getätigten Kapitalanlage oder spätere Rechtfertigungen der tatsächlich gewählten Vorgehensweise reichen demgegenüber nicht für den Nachweis aus, dass dieser Mitgliedstaat vor oder gleichzeitig mit dieser Gewährung eine solche Entscheidung in seiner Eigenschaft als Anteilseigner getroffen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil Frankreich/Kommission, Randnrn.

  • EuGH, 19.04.2012 - C-221/10

    Artegodan / Kommission - Rechtsmittel - Art. 288 Abs. 2 EG - Außervertragliche

    Auszug aus EuG, 16.01.2018 - T-747/15
    Was die Rechtskraft anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof entschieden hat, dass zur Gewährleistung des Rechtsfriedens und der Beständigkeit rechtlicher Beziehungen sowie einer geordneten Rechtspflege Gerichtsentscheidungen, die nach Ausschöpfung des Rechtswegs oder nach Ablauf der entsprechenden Rechtsmittelfristen unanfechtbar geworden sind, nicht mehr in Frage gestellt werden können sollen (Urteil vom 19. April 2012, Artegodan/Kommission, C-221/10 P, EU:C:2012:216, Rn. 86).

    Zum anderen umfasst die Rechtskraft nicht nur den Tenor dieser Entscheidung, sondern auch deren Gründe, die den Tenor tragen und daher von diesem nicht zu trennen sind (Urteil vom 19. April 2012, Artegodan/Kommission, C-221/10 P, EU:C:2012:216, Rn. 87).

    Der Umfang der Rechtskraft des Urteils in der Rechtssache T-156/04 muss daher im Licht des Urteils in der Rechtssache C-124/10 P bestimmt werden, das auf das Rechtsmittel erging, das die Kommission gegen das Urteil in der Rechtssache G-601/59 eingelegt hatte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. April 2012, Artegodan/Kommission, C-221/10 P, EU:C:2012:216, Rn. 88).

  • EuGH, 24.10.2013 - C-214/12

    Land Burgenland / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Staatliche Beihilfen -

    Auszug aus EuG, 16.01.2018 - T-747/15
    In Anbetracht von Rn. 52 des Urteils vom 24. Oktober 2013, Land Burgenland u. a./Kommission (C-214/12 P, C-215/12 P und C-223/12 P, EU:C:2013:682), seien bei der Anwendung des Kriteriums des privaten Kapitalgebers Erwägungen, die aufgrund der Eigenschaft des Staates als Träger öffentlicher Gewalt angestellt würden, nicht zu berücksichtigen, aber es verstoße gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, hieraus den Schluss zu ziehen, dass dieses Kriterium bereits deshalb nicht anwendbar sei, weil solche Erwägungen neben wirtschaftlichen Erwägungen bestünden.

    Dieses Ergebnis wird nicht durch das Vorbringen von EDF hinsichtlich des Urteils vom 24. Oktober 2013, Land Burgenland u. a./Kommission (C-214/12 P, C-215/12 P und C-223/12 P, EU:C:2013:682), in Frage gestellt.

  • EuG, 16.03.2016 - T-103/14

    Frucona Kosice / Kommission

    Auszug aus EuG, 16.01.2018 - T-747/15
    Am 20. September 2017 hat der Gerichtshof das Urteil Kommission/Frucona Kosice, C-300/16 P (EU:C:2017:706, im Folgenden: Urteil Frucona Kosice), verkündet, mit dem er das gegen das Urteil vom 16. März 2016, Frucona Kosice/Kommission (T-103/14, EU:T:2016:152), eingelegte Rechtsmittel zurückgewiesen hat.

    EDF ist der Ansicht, die Urteile vom 16. März 2016, Frucona Kosice/Kommission (T-103/14, EU:T:2016:152), und vom 26. Mai 2016, Frankreich und IFP Énergies nouvelles/Kommission (T-479/11 und T-157/12, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2016:320), stützten ihr Vorbringen, dass es im Wesentlichen Sache der Kommission sei, jeden relevanten Umstand zu berücksichtigen, auch diejenigen, die dem Urheber der Maßnahme, d. h. dem betroffenen Mitgliedstaat, nicht mitgeteilt worden seien.

  • EuGH, 03.04.2014 - C-559/12

    Der Gerichtshof bestätigt, dass die implizite unbeschränkte Bürgschaft des

    Auszug aus EuG, 16.01.2018 - T-747/15
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs zu den Grundsätzen der Beweiserhebung auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen hat außerdem die Kommission das Verfahren zur Prüfung der beanstandeten Maßnahmen sorgfältig und unvoreingenommen zu führen, damit sie bei Erlass einer endgültigen Entscheidung, in der das Vorliegen und gegebenenfalls die Unvereinbarkeit oder Rechtswidrigkeit der Beihilfe festgestellt wird, über möglichst vollständige und verlässliche Informationen verfügt (vgl. Urteil vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission, C-559/12 P, EU:C:2014:217, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    85 Wirtschaftliche Bewertungen, die nach Gewährung dieses Vorteils erstellt werden, die rückblickende Feststellung der tatsächlichen Rentabilität der vom betroffenen Mitgliedstaat getätigten Kapitalanlage oder spätere Rechtfertigungen der tatsächlich gewählten Vorgehensweise reichen demgegenüber nicht für den Nachweis aus, dass dieser Mitgliedstaat vor oder gleichzeitig mit dieser Gewährung eine solche Entscheidung in seiner Eigenschaft als Anteilseigner getroffen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil Frankreich/Kommission, Randnrn.

  • EuG, 06.03.2003 - T-228/99

    DAS GERICHT ERKLÄRT WEGEN UNZUREICHENDER BEGRÜNDUNG DIE ENTSCHEIDUNG DER

    Auszug aus EuG, 16.01.2018 - T-747/15
    Insbesondere braucht die Kommission nicht auf alle Argumente einzugehen, die die Betroffenen vor ihr geltend gemacht haben, sondern es reicht aus, wenn sie die Tatsachen und rechtlichen Erwägungen anführt, denen in der Systematik der Entscheidung eine wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. Urteil vom 6. März 2003, Westdeutsche Landesbank Girozentrale und Land Nordrhein-Westfalen/Kommission, T-228/99 und T-233/99, EU:T:2003:57 Rn. 278 bis 280).

    Insbesondere braucht die Kommission nicht auf alle Argumente einzugehen, die die Betroffenen vor ihr geltend gemacht haben, sondern es reicht aus, wenn sie die Tatsachen und rechtlichen Erwägungen anführt, denen in der Systematik der Entscheidung eine wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. Urteil vom 6. März 2003, Westdeutsche Landesbank Girozentrale und Land Nordrhein-Westfalen/Kommission, T-228/99 und T-233/99, EU:T:2003:57, Rn. 278 bis 280).

  • EuG, 25.06.2015 - T-305/13

    SACE und Sace BT / Kommission

    Auszug aus EuG, 16.01.2018 - T-747/15
    Entsprechend dem Geist des förmlichen Prüfverfahrens, das den Beteiligten die Rolle von Informationsquellen der Kommission zuweist, besteht eine solche Verpflichtung auch für die Kommission, was die ihr von den Beteiligten übermittelten Informationen betrifft (vgl. Urteil vom 25. Juni 2015, SACE und Sace BT/Kommission, T-305/13, EU:T:2015:435, Rn. 112 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Darüber hinaus ist das Vorbringen von EDF zurückzuweisen, mit dem eine Parallele zu dem Urteil vom 25. Juni 2015, SACE und Sace BT/Kommission (T-305/13, EU:T:2015:435), gezogen wird, denn in dieser Rechtssache war das Fehlen eines detaillierten Geschäftsplans vor dem Hintergrund einer Wirtschaftskrise zu beurteilen.

  • EuGH, 19.09.2000 - C-156/98

    Deutschland / Kommission

    Auszug aus EuG, 16.01.2018 - T-747/15
    76 Aus der Rechtsprechung folgt, dass bei einer aus Staatsmitteln finanzierten Maßnahme, die das begünstigte Unternehmen in eine günstigere finanzielle Lage als seine Mitbewerber versetzt und daher gleichzeitig den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigt, nicht von vorneherein aufgrund der von diesem Staat verfolgten Ziele ausgeschlossen werden kann, dass diese Maßnahme als "Beihilfe" im Sinne von Art. 87 EG einzustufen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Mai 1999, 1talien/Kommission, C-6/97, Slg. 1999, I-2981, Randnr. 15, vom 19. September 2000, Deutschland/Kommission, C-156/98, Slg. 2000, I-6857, Randnr. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 9. Juni 2011, Comitato "Venezia vuole vivere" u. a./Kommission, C-71/09 P, C-73/09 P und C-76/09 P, Slg. 2011, I-4727, Randnr. 94 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    88 Hinsichtlich der Frage, ob die Anwendbarkeit des Kriteriums des privaten Kapitalgebers im vorliegenden Fall allein aufgrund der [steuerlichen] Natur der vom französischen Staat eingesetzten Mittel ausgeschlossen werden konnte, ist daran zu erinnern, dass Art. 87 Abs. 1 EG vorsieht, dass aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die aufgrund ihrer Wirkungen den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. September 2000, Deutschland/Kommission, Randnr. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 02.09.2010 - C-290/07

    Kommission / Scott - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Vorzugspreis für den

    Auszug aus EuG, 16.01.2018 - T-747/15
    Drittens ist auch darauf hinzuweisen, dass der Unionsrichter die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung im Bereich staatlicher Beihilfen aufgrund der Informationen zu beurteilen hat, über die die Kommission bei Erlass der Entscheidung verfügte (Urteile vom 15. April 2008, Nuova Agricast, C-390/06, EU:C:2008:224, Rn. 54, und vom 2. September 2010, Kommission/Scott, C-290/07 P, EU:C:2010:480, Rn. 91).
  • EuGH, 14.09.1994 - C-278/92

    Spanien / Kommission

  • EuG, 26.05.2016 - T-479/11

    Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission, die implizite unbeschränkte

  • EuGH, 08.12.2011 - C-81/10

    Der Gerichtshof bestätigt das Urteil des Gerichts, nach dem France Télécom in

  • EuGH, 04.04.2017 - C-337/15

    Bürgerbeauftragter / Staelen - Rechtsmittel - Außervertragliche Haftung der

  • EuGH, 15.04.2008 - C-390/06

    Nuova Agricast - Staatliche Beihilfen - Für eine bestimmte Zeit genehmigte

  • EuGH, 21.03.1991 - 303/88

    Italien / Kommission

  • EuGH, 20.05.2010 - C-138/09

    Todaro Nunziatina & C. - Vorabentscheidungsersuchen - Staatliche Beihilfen -

  • EuGH, 03.07.2003 - C-83/01

    Chronopost / Ufex u.a.

  • EuGH, 10.07.1986 - 234/84

    Belgien / Kommission

  • EuGH, 15.03.1994 - C-387/92

    Banco Exterior de España / Ayuntamiento de Valencia

  • EuGH, 10.07.1986 - 40/85

    Belgien / Kommission

  • EuGH, 28.01.2003 - C-334/99

    Deutschland / Kommission

  • EuGH, 21.11.1991 - C-269/90

    Technische Universität München / Hauptzollamt München-Mitte

  • EuGH, 20.09.2017 - C-300/16

    Kommission / Frucona Kosice - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Begriff

  • EuG, 30.11.2009 - T-427/04

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER DIE RÜCKFORDERUNG

  • EuGH, 09.06.2011 - C-71/09

    Die den Unternehmen in Venedig und Chioggia gewährten Sozialbeitrags-entlastungen

  • EuG, 15.06.2000 - T-298/97

    Alzetta u.a. / Kommission

  • EuG, 04.04.2001 - T-288/97

    Regione Autonoma Friuli-Venezia Giulia / Kommission

  • EuG, 24.09.2008 - T-20/03

    Kahla/Thüringen Porzellan / Kommission - Staatliche Beihilfen - Bestehende oder

  • EuGH, 19.05.1999 - C-6/97

    Italien / Kommission

  • EuG, 04.03.2009 - T-445/05

    Associazione italiana del risparmio gestito und Fineco Asset Management /

  • EuGH, 05.06.2012 - C-124/10

    Der Gerichtshof bestätigt die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission

  • EuG, 18.09.2018 - T-93/17

    Duferco Long Products / Kommission - Staatliche Beihilfen - Stahlsektor -

    Par lettre du greffe du Tribunal du 31 janvier 2018, au titre des mesures d'organisation de la procédure prévues à l'article 89, paragraphe 3, de son règlement de procédure, le Tribunal a invité les parties à produire leurs observations écrites sur les conséquences à tirer, pour la présente affaire, de l'arrêt du 16 janvier 2018, EDF/Commission (T-747/15, sous pourvoi, EU:T:2018:6).

    Selon la jurisprudence, il y a lieu de distinguer entre, d'une part, le rôle de l'État membre actionnaire d'une entreprise et, d'autre part, celui de l'État membre agissant en tant que puissance publique (voir, en ce sens, arrêt du 16 janvier 2018, EDF/Commission, T-747/15, sous pourvoi, EU:T:2018:6, point 221).

  • EuG, 12.07.2019 - T-291/17

    Transdev u.a./ Kommission - Staatliche Beihilfen - Von Frankreich im Zeitraum

    Gemäß Art. 1 Buchst. b Ziff. v der Verordnung 2015/1589 ist der Zeitpunkt der Liberalisierung einer Tätigkeit durch das Unionsrecht allein zu dem Zweck zu berücksichtigen, um auszuschließen, dass nach diesem Zeitpunkt eine Maßnahme, die vor der Liberalisierung keine Beihilfe darstellte, danach als bestehende Beihilfe eingestuft wird (vgl. entsprechend Urteil vom 16. Januar 2018, EDF/Kommission, T-747/15, EU:T:2018:6, Rn. 369).

    Art. 1 Buchst. b Ziff. v der Verordnung 2015/1589 ist nämlich dahin auszulegen, dass das Vorliegen eines Termins für die Liberalisierung, der sich aus dem Inkrafttreten einer europäischen Regelung ergibt, nicht ausreicht, um auszuschließen, dass eine Maßnahme als neue Beihilfe eingestuft werden kann, wenn aufgrund des Kriteriums der Entwicklung des Marktes nachgewiesen werden kann, dass die Maßnahme auf einem Markt getroffen wurde, der vor dem Zeitpunkt der Liberalisierung der betreffenden Tätigkeit durch das Unionsrecht bereits ganz oder teilweise für den Wettbewerb geöffnet war (vgl. entsprechend Urteil vom 16. Januar 2018, EDF/Kommission, T-747/15, EU:T:2018:6, Rn. 369).

  • EuG, 12.07.2019 - T-309/17

    Optile/ Kommission

    Gemäß Art. 1 Buchst. b Ziff. v der Verordnung 2015/1589 ist der Zeitpunkt der Liberalisierung einer Tätigkeit durch das Unionsrecht allein zu dem Zweck zu berücksichtigen, um auszuschließen, dass nach diesem Zeitpunkt eine Maßnahme, die vor der Liberalisierung keine Beihilfe darstellte, danach als bestehende Beihilfe eingestuft wird (vgl. entsprechend Urteil vom 16. Januar 2018, EDF/Kommission, T-747/15, EU:T:2018:6, Rn. 369).

    Art. 1 Buchst. b Ziff. v der Verordnung 2015/1589 ist nämlich dahin auszulegen, dass das Vorliegen eines Termins für die Liberalisierung, der sich aus dem Inkrafttreten einer europäischen Regelung ergibt, nicht ausreicht, um auszuschließen, dass eine Maßnahme als neue Beihilfe eingestuft werden kann, wenn aufgrund des Kriteriums der Entwicklung des Marktes nachgewiesen werden kann, dass die Maßnahme auf einem Markt getroffen wurde, der vor dem Zeitpunkt der Liberalisierung der betreffenden Tätigkeit durch das Unionsrecht bereits ganz oder teilweise für den Wettbewerb geöffnet war (vgl. entsprechend Urteil vom 16. Januar 2018, EDF/Kommission, T-747/15, EU:T:2018:6, Rn. 369).

  • EuG, 12.07.2019 - T-289/17

    Keolis CIF u.a./ Kommission

    Gemäß Art. 1 Buchst. b Ziff. v der Verordnung 2015/1589 ist der Zeitpunkt der Liberalisierung einer Tätigkeit durch das Unionsrecht allein zu dem Zweck zu berücksichtigen, um auszuschließen, dass nach diesem Zeitpunkt eine Maßnahme, die vor der Liberalisierung keine Beihilfe darstellte, danach als bestehende Beihilfe eingestuft wird (vgl. entsprechend Urteil vom 16. Januar 2018, EDF/Kommission, T-747/15, EU:T:2018:6, Rn. 369).

    Art. 1 Buchst. b Ziff. v der Verordnung 2015/1589 ist nämlich dahin auszulegen, dass das Vorliegen eines Termins für die Liberalisierung, der sich aus dem Inkrafttreten einer europäischen Regelung ergibt, nicht ausreicht, um auszuschließen, dass eine Maßnahme als neue Beihilfe eingestuft werden kann, wenn aufgrund des Kriteriums der Entwicklung des Marktes nachgewiesen werden kann, dass die Maßnahme auf einem Markt getroffen wurde, der vor dem Zeitpunkt der Liberalisierung der betreffenden Tätigkeit durch das Unionsrecht bereits ganz oder teilweise für den Wettbewerb geöffnet war (vgl. entsprechend Urteil vom 16. Januar 2018, EDF/Kommission, T-747/15, EU:T:2018:6, Rn. 369).

  • EuG, 12.07.2019 - T-330/17

    Ceobus u.a./ Kommission

    Gemäß Art. 1 Buchst. b Ziff. v der Verordnung 2015/1589 ist der Zeitpunkt der Liberalisierung einer Tätigkeit durch das Unionsrecht allein zu dem Zweck zu berücksichtigen, auszuschließen, dass nach diesem Zeitpunkt eine Maßnahme, die vor der Liberalisierung keine Beihilfe darstellte, danach als bestehende Beihilfe eingestuft wird (vgl. entsprechend Urteil vom 16. Januar 2018, EDF/Kommission, T-747/15, EU:T:2018:6, Rn. 369).

    Art. 1 Buchst. b Ziff. v der Verordnung 2015/1589 ist nämlich dahin auszulegen, dass das Vorliegen eines Termins für die Liberalisierung, der sich aus dem Inkrafttreten einer europäischen Regelung ergibt, nicht ausreicht, um auszuschließen, dass eine Maßnahme als neue Beihilfe eingestuft werden kann, wenn aufgrund des Kriteriums der Entwicklung des Marktes nachgewiesen werden kann, dass die Maßnahme auf einem Markt getroffen wurde, der vor dem Zeitpunkt der Liberalisierung der betreffenden Tätigkeit durch das Unionsrecht bereits ganz oder teilweise für den Wettbewerb geöffnet war (vgl. entsprechend Urteil vom 16. Januar 2018, EDF/Kommission, T-747/15, EU:T:2018:6, Rn. 369).

  • EuG, 13.05.2020 - T-8/18

    easyJet Airline / Kommission

    Abschließend ist vorsorglich auch darauf hinzuweisen, dass die Gründe, aus denen die Kommission den in Rede stehenden Sachverhalt in einer früheren Entscheidung, im vorliegenden Fall im Alghero-Beschluss, abweichend beurteilt haben soll, jedenfalls nicht die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses beeinträchtigen können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Juli 2008, Chronopost und La Poste/UFEX u. a., C-341/06 P und C-342/06 P, EU:C:2008:375, Rn. 95, sowie vom 16. Januar 2018, EDF/Kommission, T-747/15, EU:T:2018:6, Rn. 238).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2020 - C-160/19

    Comune di Milano / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Beihilfe in

    Das Gericht hat diese Formulierung ursprünglich im Urteil vom 25. Juni 2015, SACE und Sace BT/Kommission (T-305/13, EU:T:2015:435, Rn. 182), entwickelt und seitdem in den Urteilen vom 16. Januar 2018, EDF/Kommission (T-747/15, EU:T:2018:6), sowie vom 11. Dezember 2018, BTB Holding Investments und Duferco Participations Holding/Kommission (T-100/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:900), aufgegriffen.
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.09.2018 - C-387/17

    Fallimento Traghetti del Mediterraneo - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    17 Vgl. zuletzt Urteil vom 16. Januar 2018, EDF/Kommission (T-747/15, EU:T:2018:6, Rn. 369), gegen das derzeit ein Rechtsmittel vor dem Gerichtshof anhängig ist (Rechtssache C-221/18 P).
  • EuG, 12.07.2019 - T-292/17

    Région Île-de-France/ Kommission

    Gemäß Art. 1 Buchst. b Ziff. v der Verordnung 2015/1589 ist jedoch der Zeitpunkt der Liberalisierung einer Tätigkeit durch das Unionsrecht allein zu dem Zweck zu berücksichtigen, um auszuschließen, dass nach diesem Zeitpunkt eine Maßnahme, die vor der Liberalisierung keine Beihilfe darstellte, als bestehende Beihilfe eingestuft wird (vgl. entsprechend Urteil vom 16. Januar 2018, EDF/Kommission, T-747/15, EU:T:2018:6, Rn. 369).
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