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   EuG, 16.02.2017 - T-145/15   

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EuG, 16.02.2017 - T-145/15 (https://dejure.org/2017,2895)
EuG, Entscheidung vom 16.02.2017 - T-145/15 (https://dejure.org/2017,2895)
EuG, Entscheidung vom 16. Februar 2017 - T-145/15 (https://dejure.org/2017,2895)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Rumänien / Kommission

    EGFL und ELER - Flächenbezogene Maßnahmen - Von der Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben - Pauschale finanzielle Berichtigungen - Art. 52 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 - Begründungspflicht - Verhältnismäßigkeit

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Rumänien / Kommission

    EGFL und ELER - Flächenbezogene Maßnahmen - Von der Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben - Pauschale finanzielle Berichtigungen - Art. 52 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 - Begründungspflicht - Verhältnismäßigkeit

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Rumänien / Kommission

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    EGFL und ELER - Flächenbezogene Maßnahmen - Von der Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben - Pauschale finanzielle Berichtigungen - Art. 52 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 - Begründungspflicht - Verhältnismäßigkeit

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuG, 03.12.2015 - T-367/13

    Polen / Kommission

    Auszug aus EuG, 16.02.2017 - T-145/15
    Die Frage, ob die Begründung einer Entscheidung den oben in Rn. 42 genannten Erfordernissen genügt, ist nämlich nicht nur im Hinblick auf ihren Wortlaut zu beurteilen, sondern auch anhand ihres Kontextes sowie sämtlicher Rechtsvorschriften, die das betreffende Gebiet regeln (vgl. Urteil vom 3. Dezember 2015, Polen/Kommission, T-367/13, nicht veröffentlicht, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2015:933, Rn. 111 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem besonderen Kontext der Ausarbeitung der Konformitätsbeschlüsse ist die Begründung einer Entscheidung dann als ausreichend anzusehen, wenn der Staat, der Adressat der Entscheidung ist, an dem Verfahren ihrer Ausarbeitung eng beteiligt war und die Gründe kannte, aus denen die Kommission der Ansicht war, die streitigen Beträge nicht zulasten der Fonds übernehmen zu müssen (Urteil vom 3. Dezember 2015, Polen/Kommission, T-367/13, nicht veröffentlicht, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2015:933, Rn. 112).

  • EuG, 07.06.2013 - T-2/11

    Portugal / Kommission - EAGFL - Abteilung Garantie - EGFL und ELER - Von der

    Auszug aus EuG, 16.02.2017 - T-145/15
    Dieses Fehlen einer Begründung sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im angefochtenen Beschluss habe dem rumänischen Staat außerdem die den betroffenen Mitgliedstaaten zustehende Möglichkeit einer sachdienlichen Äußerung genommen (Urteil vom 7. Juni 2013, Portugal/Kommission, T-2/11, EU:T:2013:307, Rn. 54).
  • EuG, 16.06.2015 - T-3/11

    Portugal / Kommission

    Auszug aus EuG, 16.02.2017 - T-145/15
    Sie weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass nach der Rechtsprechung die "Identifizierung der landwirtschaftlichen Parzellen einen entscheidenden Bestandteil der ordnungsgemäßen Anwendung einer flächengebundenen Regelung darstellt", "das Fehlen eines zuverlässigen Systems der Identifizierung der Parzellen als solches ein hohes Risiko eines Schadens für den Unionshaushalt mit sich bringt" und "daher schon allein die Tatsache, dass das LPIS-GIS nicht vollständig umgesetzt worden ist, eine pauschale Berichtigung von 5 % rechtfertigt" (Urteil vom 16. Juni 2015, Portugal/Kommission, T-3/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:388, Rn. 43).
  • EuG, 04.09.2009 - T-368/05

    Österreich / Kommission - EAGFL - Abteilung "Garantie" - Von der

    Auszug aus EuG, 16.02.2017 - T-145/15
    Nur der Mitgliedstaat kann genau wissen und feststellen, welche Angaben für die Aufstellung der EGFL- und ELER-Rechnungen notwendig sind, da die Kommission nicht über die erforderliche Nähe zu den Wirtschaftsteilnehmern verfügt, um von ihnen die benötigten Auskünfte zu erlangen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. September 2009, Österreich/Kommission, T-368/05, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:305, Rn. 182 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 07.10.2004 - C-153/01

    Spanien / Kommission - EAGFL - Rechnungsabschluss - Haushaltsjahre 1996 - 1998 -

    Auszug aus EuG, 16.02.2017 - T-145/15
    Es ist dann Sache des Mitgliedstaats, die Richtigkeit seiner Zahlen möglichst eingehend und vollständig nachzuweisen und gegebenenfalls die Fehlerhaftigkeit der Berechnungen der Kommission darzutun (Urteil vom 7. Oktober 2004, Spanien/Kommission, C-153/01, EU:C:2004:589, Rn. 67).
  • EuGH, 19.06.2014 - C-243/12

    FLS Plast / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Sektor der

    Auszug aus EuG, 16.02.2017 - T-145/15
    Insbesondere dient die Pflicht zur Begründung eines beschwerenden Rechtsakts, die aus dem Grundsatz der Beachtung der Verteidigungsrechte folgt, dem Zweck, zum einen den Betroffenen so ausreichend zu unterrichten, dass er erkennen kann, ob der Rechtsakt sachlich richtig oder eventuell mit einem Mangel behaftet ist, der seine Anfechtung vor dem Unionsrichter zulässt, und zum anderen dem Unionsrichter die Prüfung der Rechtmäßigkeit dieses Rechtsakts zu ermöglichen (Urteil vom 19. Juni 2014, FLS Plast/Kommission, C-243/12 P, EU:C:2014:2006, Rn. 49).
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.01.2016 - C-161/15

    Bensada Benallal

    Auszug aus EuG, 16.02.2017 - T-145/15
    Die Begründungspflicht beschränkt sich daher nicht auf die Beachtung der Verteidigungsrechte, sondern sie ist Teil der Verwirklichung eines allgemeineren Ziels, nämlich dem, sicherzustellen, dass der Unionsrichter die Rechtmäßigkeit des vor ihm angefochtenen Rechtsakts überprüfen kann (vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi in der Rechtssache Bensada Benallal, C-161/15, EU:C:2016:3, Nr. 99).
  • EuG, 14.01.2016 - T-549/13

    Frankreich / Kommission - Landwirtschaft - Ausfuhrerstattung - Geflügelfleisch -

    Auszug aus EuG, 16.02.2017 - T-145/15
    Dagegen muss die Unionsbehörde ihre Erwägungen ausdrücklich darlegen, wenn die Entscheidung erheblich weiter geht als die früheren Entscheidungen (vgl. Urteil vom 14. Januar 2016, Frankreich/Kommission, T-549/13, EU:T:2016:6, Rn. 24 und 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 29.09.2011 - C-521/09

    Elf Aquitaine / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Art. 81 EG und 53

    Auszug aus EuG, 16.02.2017 - T-145/15
    Unter diesem Blickwinkel muss die Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Organs, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (Urteil vom 29. September 2011, Elf Aquitaine/Kommission, C-521/09 P, EU:C:2011:620, Rn. 146 und 147).
  • EuG, 17.04.2024 - T-49/22

    Rumänien/ Kommission

    Dans cette perspective, la motivation doit être adaptée à la nature de l'acte en cause et doit faire apparaître de façon claire et non équivoque le raisonnement de l'institution, auteure de l'acte, de manière à permettre aux intéressés de connaître les justifications de la mesure prise et à la juridiction compétente d'exercer son contrôle (voir arrêt du 16 février 2017, Roumanie/Commission, T-145/15, EU:T:2017:86, point 42 et jurisprudence citée).

    En particulier, l'obligation de motiver un acte faisant grief, qui constitue un corollaire du principe du respect des droits de la défense, a pour but, d'une part, de fournir à l'intéressé une indication suffisante pour savoir si l'acte est bien fondé ou s'il est éventuellement entaché d'un vice permettant d'en contester la validité devant le juge de l'Union et, d'autre part, de permettre à ce dernier d'exercer son contrôle sur la légalité de cet acte (voir arrêt du 16 février 2017, Roumanie/Commission, T-145/15, EU:T:2017:86, point 43 et jurisprudence citée).

    En effet, la question de savoir si la motivation d'une décision satisfait aux exigences rappelées aux points 191 et 192 ci-dessus doit être appréciée au regard non seulement de son libellé, mais aussi de son contexte ainsi que de l'ensemble des règles juridiques régissant la matière concernée (voir arrêt du 16 février 2017, Roumanie/Commission, T-145/15, EU:T:2017:86, point 44 et jurisprudence citée).

  • EuG, 06.12.2023 - T-48/22

    Tschechische Republik/ Kommission

    Nach der Rechtsprechung gilt die Begründungspflicht daher im Rahmen des Konformitätsabschlussverfahrens als erfüllt, wenn der Staat, an den der Beschluss gerichtet ist, eng an dem Verfahren beteiligt war, in dem dieser Beschluss ausgearbeitet wurde, und die Gründe kennt, aus denen die Kommission der Ansicht ist, die streitigen Beträge nicht zulasten der betreffenden Fonds übernehmen zu müssen (vgl. Urteil vom 16. Februar 2017, Rumänien/Kommission, T-145/15, EU:T:2017:86, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Zusammenhang hat die Kommission, wenn sie die von den zuständigen nationalen Behörden angeführten hinreichend präzisen Bewertungselemente zurückweist, insbesondere in ihrem Schriftwechsel mit dem betroffenen Mitgliedstaat sowie im zusammenfassenden Bericht die Umstände darzulegen, die ihren ernsthaften und berechtigten Zweifel an den von den nationalen Behörden mitgeteilten Zahlen oder an den Ergebnissen der von ihnen durchgeführten Kontrollen begründen, weshalb diese Umstände in den von der Kommission im Konformitätsabschlussverfahren getroffenen Maßnahmen sowie in der Begründung des an dessen Ende ergangenen Beschlusses zum Ausdruck kommen müssen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Februar 2017, Rumänien/Kommission, T-145/15, EU:T:2017:86, Rn. 47, und vom 9. September 2020, Griechenland/Kommission, T-46/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:396, Rn. 49).

  • EuG, 18.01.2023 - T-33/21

    Rumänien/ Kommission - EGFL und ELER - Von der Finanzierung ausgeschlossene

    Unter diesem Blickwinkel muss die Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Organs, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (vgl. Urteil vom 16. Februar 2017, Rumänien/Kommission, T-145/15, EU:T:2017:86, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insbesondere dient die Pflicht zur Begründung eines beschwerenden Rechtsakts, die aus dem Grundsatz der Beachtung der Verteidigungsrechte folgt, dem Zweck, zum einen den Betroffenen so ausreichend zu unterrichten, dass er erkennen kann, ob der Rechtsakt sachlich richtig oder eventuell mit einem Mangel behaftet ist, der seine Anfechtung vor dem Unionsrichter zulässt, und zum anderen dem Unionsrichter die Prüfung der Rechtmäßigkeit dieses Rechtsakts zu ermöglichen (vgl. Urteil vom 16. Februar 2017, Rumänien/Kommission, T-145/15, EU:T:2017:86, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Frage, ob die Begründung einer Entscheidung den oben in Rn. 36 und 37 genannten Erfordernissen genügt, ist nämlich nicht nur im Hinblick auf ihren Wortlaut zu beurteilen, sondern auch anhand ihres Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften, die das betreffende Gebiet regeln (vgl. Urteil vom 16. Februar 2017, Rumänien/Kommission, T-145/15, EU:T:2017:86, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 25.09.2018 - T-260/16

    Schweden / Kommission - EGFL und ELER - Von der Finanzierung ausgeschlossene

    In der mündlichen Verhandlung hat das Königreich Schweden dieses Vorbringen wiederholt und auf die Rechtsprechung des Gerichts verwiesen, wie sie seiner Meinung nach aus dem Urteil vom 16. Februar 2017, Rumänien/Kommission (T-145/15, EU:T:2017:86), hervorgeht.

    Daraus folgt, dass eine Berechnung der Berichtigung auf der Grundlage einer Einzelbewertung der finanziellen Auswirkungen der verschiedenen Mängel anhand der von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgelegten Informationen grundsätzlich zulässig ist, wenn diese Einzelbewertung nicht einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordert (Urteil vom 16. Februar 2017, Rumänien/Kommission, T-145/15, EU:T:2017:86, Rn. 61).

  • EuG, 08.03.2023 - T-235/21

    Bulgarien/ Kommission

    Insbesondere dient die Pflicht zur Begründung eines beschwerenden Rechtsakts, die aus dem Grundsatz der Beachtung der Verteidigungsrechte folgt, dem Zweck, zum einen den Betroffenen so ausreichend zu unterrichten, dass er erkennen kann, ob der Rechtsakt sachlich richtig oder eventuell mit einem Mangel behaftet ist, der seine Anfechtung vor dem Unionsrichter zulässt, und zum anderen dem Unionsrichter die Prüfung der Rechtmäßigkeit dieses Rechtsakts zu ermöglichen (vgl. Urteil vom 16. Februar 2017, Rumänien/Kommission, T-145/15, EU:T:2017:86, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Frage, ob die Begründung einer Entscheidung den oben in den Rn. 39 und 40 genannten Erfordernissen genügt, ist nämlich nicht nur im Hinblick auf ihren Wortlaut zu beurteilen, sondern auch anhand ihres Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften, die das betreffende Gebiet regeln (vgl. Urteil vom 16. Februar 2017, Rumänien/Kommission, T-145/15, EU:T:2017:86, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 24.01.2024 - T-495/21

    Spanien/ Kommission

    Dans ce contexte particulier d'élaboration des décisions de conformité, la motivation d'une décision doit être considérée comme suffisante dès lors que l'État destinataire a été étroitement associé au processus d'élaboration de cette décision et qu'il connaissait les raisons pour lesquelles la Commission estimait ne pas devoir mettre à la charge des fonds en cause les sommes litigieuses (arrêt du 16 février 2017, Roumanie/Commission, T-145/15, EU:T:2017:86, point 45).
  • EuG, 12.03.2019 - T-26/18

    Frankreich / Kommission - EGFL und ELER - Von der Finanzierung ausgeschlossene

    Il convient d'observer, en outre, que l'autorité de l'Union qu'est en l'espèce la Commission se doit de répondre explicitement aux éléments d'information précis et détaillés que met en avant un État membre qui, au cours de la procédure administrative, cherche à s'acquitter de la charge de la preuve qui lui incombe pour démontrer les conséquences financières des carences constatées, en nouant à cette fin un dialogue avec la Commission afin de trouver la solution la plus conforme aux exigences de la réglementation applicable (arrêt du 16 février 2017, Roumanie/Commission, T-145/15, EU:T:2017:86, point 50).
  • EuG, 08.11.2018 - T-34/16

    Litauen / Kommission - EGFL - Von der Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben -

    Dans ce contexte particulier d'élaboration des décisions de conformité, la motivation d'une décision doit être considérée comme suffisante dès lors que l'État destinataire a été étroitement associé au processus d'élaboration de cette décision et qu'il connaissait les raisons pour lesquelles la Commission estimait ne pas devoir mettre à la charge des fonds en cause les sommes litigieuses (arrêt du 16 février 2017, Roumanie/Commission, T-145/15, EU:T:2017:86, point 45).
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