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   EuG, 16.02.2017 - T-516/15   

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https://dejure.org/2017,2874
EuG, 16.02.2017 - T-516/15 (https://dejure.org/2017,2874)
EuG, Entscheidung vom 16.02.2017 - T-516/15 (https://dejure.org/2017,2874)
EuG, Entscheidung vom 16. Februar 2017 - T-516/15 (https://dejure.org/2017,2874)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Gruppe Nymphenburg Consult / EUIPO (Limbic(R) Types)

    Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke Limbic® Types - Kein beschreibender Charakter - Absolutes Eintragungshindernis - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Gruppe Nymphenburg Consult / EUIPO (Limbic(R) Types)

    Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke Limbic® Types - Kein beschreibender Charakter - Absolutes Eintragungshindernis - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Gruppe Nymphenburg Consult / EUIPO (Limbic(R) Types)

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke Limbic® Types - Kein beschreibender Charakter - Absolutes Eintragungshindernis - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • EuG, 07.07.2011 - T-208/10

    Cree / HABM (TRUEWHITE)

    Auszug aus EuG, 16.02.2017 - T-516/15
    Diese Bestimmung verfolgt damit das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass solche Zeichen oder Angaben von jedermann frei verwendet werden können (Urteile vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C-191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 31, vom 27. Februar 2002, Ellos/HABM [ELLOS], T-219/00, EU:T:2002:44, Rn. 27, und vom 7. Juli 2011, Cree/HABM [TRUEWHITE], T-208/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:340, Rn. 12).

    Außerdem werden Zeichen oder Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der Ware oder Dienstleistung dienen können, für die die Eintragung beantragt wird, gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 als ungeeignet angesehen, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen, die darin besteht, die betriebliche Herkunft der Ware oder Dienstleistung zu identifizieren, um es dem Verbraucher, der die mit der Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung erwirbt, so zu ermöglichen, bei einem weiteren Erwerb seine Entscheidung davon abhängig zu machen, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat (Urteile vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C-191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 30, und vom 7. Juli 2011, TRUEWHITE, T-208/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:340, Rn. 13).

    Ein solcher Charakter muss auch für die Neuschöpfung oder das Wort selbst festgestellt werden (Urteile vom 12. Januar 2005, Wieland-Werke/HABM [SnTEM, SnPUR, SnMIX], T-367/02 bis T-369/02, EU:T:2005:3, Rn. 31, und vom 7. Juli 2011, TRUEWHITE, T-208/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:340, Rn. 15; vgl. auch entsprechend Urteile vom 12. Februar 2004, Koninklijke KPN Nederland, C-363/99, EU:C:2004:86, Rn. 96, und vom 12. Februar 2004, Campina Melkunie, C-265/00, EU:C:2004:87, Rn. 37).

    Insoweit ist auch die Analyse des fraglichen Ausdrucks anhand der maßgeblichen lexikalischen und grammatikalischen Regeln von Bedeutung (vgl. Urteil vom 7. Juli 2011, TRUEWHITE, T-208/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:340, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem lässt sich der beschreibende Charakter eines Zeichens nur im Hinblick auf seine Wahrnehmung durch die betreffenden Verkehrskreise und in Bezug auf die betroffenen Waren oder Dienstleistungen beurteilen (Urteile vom 27. Februar 2002, Eurocool Logistik/HABM [EUROCOOL], T-34/00, EU:T:2002:41, Rn. 38, und vom 7. Juli 2011, TRUEWHITE, T-208/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:340, Rn. 17).

    Folglich fällt ein Zeichen nur dann unter das in dieser Vorschrift vorgesehene Verbot, wenn es einen hinreichend direkten und konkreten Zusammenhang mit den in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen aufweist, der es den betreffenden Verkehrskreisen ermöglicht, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung der fraglichen Waren oder Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale wahrzunehmen (vgl. Urteil vom 7. Juli 2011, TRUEWHITE, T-208/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:340, Rn. 12 und 14 und die dort angeführte Rechtsprechung.

  • EuGH, 23.10.2003 - C-191/01

    EIN WORTZEICHEN KANN VON DER EINTRAGUNG ALS GEMEINSCHAFTSMARKE AUSGESCHLOSSEN

    Auszug aus EuG, 16.02.2017 - T-516/15
    Diese Bestimmung verfolgt damit das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass solche Zeichen oder Angaben von jedermann frei verwendet werden können (Urteile vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C-191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 31, vom 27. Februar 2002, Ellos/HABM [ELLOS], T-219/00, EU:T:2002:44, Rn. 27, und vom 7. Juli 2011, Cree/HABM [TRUEWHITE], T-208/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:340, Rn. 12).

    Außerdem werden Zeichen oder Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der Ware oder Dienstleistung dienen können, für die die Eintragung beantragt wird, gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 als ungeeignet angesehen, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen, die darin besteht, die betriebliche Herkunft der Ware oder Dienstleistung zu identifizieren, um es dem Verbraucher, der die mit der Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung erwirbt, so zu ermöglichen, bei einem weiteren Erwerb seine Entscheidung davon abhängig zu machen, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat (Urteile vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C-191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 30, und vom 7. Juli 2011, TRUEWHITE, T-208/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:340, Rn. 13).

    Hinsichtlich der vom EUIPO angeführten Rechtsprechung, wonach ein Wortzeichen gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 von der Eintragung auszuschließen ist, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der betreffenden Waren und Dienstleistungen bezeichnet (Urteil vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C-191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 32), genügt im Licht der vorstehenden Erwägungen der Hinweis, dass die angemeldete Marke keine hinreichend klare und unmittelbare Bedeutung vermittelt, um von den maßgeblichen Verkehrskreisen als für die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen beschreibend angesehen werden zu können.

  • EuG, 07.06.2011 - T-507/08

    Psytech International / OHMI - Institute for Personality & Ability Testing (16PF)

    Auszug aus EuG, 16.02.2017 - T-516/15
    Ein solcher Auslegungsprozess ist jedoch mit der Anerkennung des beschreibenden Charakters, dessen Bedeutung unmittelbar und ohne weitere Überlegung zu erkennen sein muss, unvereinbar (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juni 2011, Psytech International/HABM - Institute for Personality & Ability Testing [16PF], T-507/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:253, Rn. 40).

    Zur Beurteilung des beschreibenden Charakters der angemeldeten Marke, was das Verständnis dieser Marke durch die breite Öffentlichkeit anbelangt, genügt außerdem der Hinweis, dass diese im Licht der vorstehenden Erwägungen noch stärker einen Auslegungsprozess impliziert, was mit dem beschreibenden Charakter einer Marke unvereinbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juni 2011, 16PF, T-507/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:253, Rn. 43).

  • EuG, 26.02.2016 - T-543/14

    provima Warenhandels / OHMI - Renfro (HOT SOX)

    Auszug aus EuG, 16.02.2017 - T-516/15
    Es genügt jedoch nicht, dass einer oder mehrere der Bestandteile, aus denen sich ein Zeichen zusammensetzt, beschreibend sind; der beschreibende Charakter muss für das Zeichen in seiner Gesamtheit, im vorliegenden Fall einschließlich des dritten Begriffs, nämlich des Wortes "limbic", festgestellt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Februar 2016, provima Warenhandels/HABM - Renfro [HOT SOX], T-543/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:102, Rn. 29).
  • EuGH, 05.07.2011 - C-263/09

    Der Inhaber eines Namens kann dessen Benutzung als Gemeinschaftsmarke

    Auszug aus EuG, 16.02.2017 - T-516/15
    Folglich ist es nicht Sache des Gerichts, erstmalig im Rahmen seiner Kontrolle der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung darüber zu entscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juli 2011, Edwin/HABM, C-263/09 P, EU:C:2011:452, Rn. 72 und 73).
  • EuG, 12.01.2005 - T-367/02

    Wieland-Werke / HABM (SnTEM) - Gemeinschaftsmarke - Wortmarken SnTEM, SnPUR und

    Auszug aus EuG, 16.02.2017 - T-516/15
    Ein solcher Charakter muss auch für die Neuschöpfung oder das Wort selbst festgestellt werden (Urteile vom 12. Januar 2005, Wieland-Werke/HABM [SnTEM, SnPUR, SnMIX], T-367/02 bis T-369/02, EU:T:2005:3, Rn. 31, und vom 7. Juli 2011, TRUEWHITE, T-208/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:340, Rn. 15; vgl. auch entsprechend Urteile vom 12. Februar 2004, Koninklijke KPN Nederland, C-363/99, EU:C:2004:86, Rn. 96, und vom 12. Februar 2004, Campina Melkunie, C-265/00, EU:C:2004:87, Rn. 37).
  • EuG, 23.09.2015 - T-588/14

    Mechadyne International / HABM (FlexValve) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der

    Auszug aus EuG, 16.02.2017 - T-516/15
    Unter Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 fallen solche Zeichen, die im normalen Sprachgebrauch nach dem Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise die für die Anmeldung beanspruchte Ware oder Dienstleistung entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen können (vgl. Urteil vom 23. September 2015, Mechadyne International/HABM [FlexValve], T-588/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:676, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 12.02.2004 - C-265/00

    Campina Melkunie

    Auszug aus EuG, 16.02.2017 - T-516/15
    Ein solcher Charakter muss auch für die Neuschöpfung oder das Wort selbst festgestellt werden (Urteile vom 12. Januar 2005, Wieland-Werke/HABM [SnTEM, SnPUR, SnMIX], T-367/02 bis T-369/02, EU:T:2005:3, Rn. 31, und vom 7. Juli 2011, TRUEWHITE, T-208/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:340, Rn. 15; vgl. auch entsprechend Urteile vom 12. Februar 2004, Koninklijke KPN Nederland, C-363/99, EU:C:2004:86, Rn. 96, und vom 12. Februar 2004, Campina Melkunie, C-265/00, EU:C:2004:87, Rn. 37).
  • EuG, 27.02.2002 - T-34/00

    Eurocool Logistik / HABM (EUROCOOL)

    Auszug aus EuG, 16.02.2017 - T-516/15
    Außerdem lässt sich der beschreibende Charakter eines Zeichens nur im Hinblick auf seine Wahrnehmung durch die betreffenden Verkehrskreise und in Bezug auf die betroffenen Waren oder Dienstleistungen beurteilen (Urteile vom 27. Februar 2002, Eurocool Logistik/HABM [EUROCOOL], T-34/00, EU:T:2002:41, Rn. 38, und vom 7. Juli 2011, TRUEWHITE, T-208/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:340, Rn. 17).
  • EuG, 27.02.2002 - T-219/00

    Ellos / HABM (ELLOS)

    Auszug aus EuG, 16.02.2017 - T-516/15
    Diese Bestimmung verfolgt damit das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass solche Zeichen oder Angaben von jedermann frei verwendet werden können (Urteile vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C-191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 31, vom 27. Februar 2002, Ellos/HABM [ELLOS], T-219/00, EU:T:2002:44, Rn. 27, und vom 7. Juli 2011, Cree/HABM [TRUEWHITE], T-208/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:340, Rn. 12).
  • EuGH, 12.02.2004 - C-363/99

    Koninklijke KPN Nederland

  • EuG, 01.09.2021 - T-96/20

    Gruppe Nymphenburg Consult/ EUIPO (Limbic[R] Types) - Unionsmarke - Anmeldung der

    Mit Klageschrift, die am 7. September 2015 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob die Klägerin Klage gegen die Entscheidung vom 23. Juni 2015, die unter der Rechtssachennummer T-516/15 in das Register eingetragen wurde.

    Mit Urteil vom 16. Februar 2017, Gruppe Nymphenburg Consult/EUIPO (Limbic® Types) (T-516/15, nicht veröffentlicht, im Folgenden: Aufhebungsurteil, EU:T:2017:83), gab das Gericht der Klage der Klägerin statt und hob die Entscheidung vom 23. Juli 2015 wegen fehlerhafter Beurteilungen der Beschwerdekammer im Hinblick auf den beschreibenden Charakter der angemeldeten Marke im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 auf.

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