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   EuG, 16.03.2004 - T-157/01   

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EuG, 16.03.2004 - T-157/01 (https://dejure.org/2004,7502)
EuG, Entscheidung vom 16.03.2004 - T-157/01 (https://dejure.org/2004,7502)
EuG, Entscheidung vom 16. März 2004 - T-157/01 (https://dejure.org/2004,7502)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Staatliche Beihilfen - Öffentlicher regionaler Busverkehr

  • Europäischer Gerichtshof

    Danske Busvognmænd / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Danske Busvognmænd gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Staatliche Beihilfen - Öffentlicher regionaler Busverkehr

  • EU-Kommission

    Danske Busvognmænd gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften

    Wettbewerb , Staatliche Beihilfen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vereinbarkeit staatlicher Beihilfen an ein privatisiertes Unternehmen im dänischen Markt des öffentlichen Busverkehrs mit dem Gemeinsamen Markt; Staatlicher Ausgleich der finanziellen Belastung eines privatisierten Busunternehmens durch den Wechsel der Fahrer aus dem ...

  • Judicialis

    EGV Art. 73; ; EGV Art. 87; ; Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates vom 26. Juni 1969 über das Vorgehen der Mitgliedstaaten bei mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbunden... en Verpflichtungen auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs Art. 1; ; Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates vom 26. Juni 1969 über das Vorgehen der Mitgliedstaaten bei mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbundenen Verpflichtungen auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs Art. 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Danske Busvognmænd / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Öffentlicher regionaler Busverkehr

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 23.10.1997 - C-159/94

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuG, 16.03.2004 - T-157/01
    68 Eine im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse liegende Aufgabe (öffentlicher Dienst) dürfe im Wege eines Vertrages einseitig auf ein Unternehmen übertragen werden (Urteil des Gerichtshofes vom 23. Oktober 1997 in der Rechtssache C-159/94, Kommission/Frankreich, Slg. 1997, I-5815, Randnrn. 65 ff.); dies finde eine Bestätigung in der Verordnung Nr. 1191/69, die einen ganzen Abschnitt (Abschnitt V) über Verkehrsdienstverträge mit Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes enthalte.

    Demnach enthält diese Verordnung eine besonders günstige Genehmigungsregelung, die folglich restriktiv auszulegen ist (vgl. analog Urteil Kommission/Frankreich, Randnr. 53, und Urteil des Gerichts vom 15. Dezember 1999 in den Rechtssachen T-132/96 und T-143/96, Freistaat Sachsen u. a./Kommission, Slg. 1999, II-3663, Randnr. 132, zu Artikel 86 Absatz 2 und Artikel 87 Absatz 2 EG).

    Jedoch haben sie nicht substantiiert dargelegt, warum bei einem Konkurs von Combus der Betrieb der von ihr bedienten Linien zu wirtschaftlich tragbaren Bedingungen nicht länger möglich gewesen wäre (vgl. analog Urteil Kommission/Frankreich, Randnr. 101).

  • EuG, 27.02.1997 - T-106/95

    Fédération française des sociétés d'assurances (FFSA), Union des sociétés

    Auszug aus EuG, 16.03.2004 - T-157/01
    90 Im Verfahren vor dem Gericht hat sich die Kommission auf das Urteil des Gerichts vom 27. Februar 1997 in der Rechtssache T-106/95 (FFSA u. a./Kommission, Slg. 1997, II-229, Randnr. 178) berufen, wonach Mehrkosten, die dem mit einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betrauten Unternehmen durch die Erfüllung der ihm übertragenen besonderen Aufgabe entstehen, ausgeglichen werden dürfen, wenn die Gewährung der Beihilfe erforderlich ist, um diesem Unternehmen die Erfüllung seiner Verpflichtungen als öffentlicher Dienstleistungserbringer unter wirtschaftlich tragbaren Bedingungen zu ermöglichen.
  • EuG, 25.06.1998 - T-371/94

    British Airways u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 16.03.2004 - T-157/01
    115 Auch wenn man - entgegen dem Urteil des Gerichts vom 25. Juni 1998 in den Rechtssachen T-371/94 und T-394/94 (British Airways u. a./Kommission, Slg. 1998, II-2405, Randnrn. 116 und 117) - davon ausgeht, dass die angefochtene Entscheidung in wirksamer Weise durch ein neues Konzept der Lebensfähigkeit ergänzt werden kann, das die Bediensteten der Kommission vor dem Gericht entwickelt haben, so wäre die Frage der Lebensfähigkeit von Combus damit nicht gelöst.
  • EuGH, 02.04.1998 - C-367/95

    'Kommission / Sytraval und Brink''s France'

    Auszug aus EuG, 16.03.2004 - T-157/01
    Die Einhaltung dieser Garantien kann aber nur sichergestellt werden, wenn die Klägerin die angefochtene Entscheidung beim Gemeinschaftsrichter nach Artikel 230 Absatz 4 EG anfechten kann (Urteil des Gerichtshofes vom 2. April 1998 in der Rechtssache C-367/95 P, Kommission/Sytraval und Brink's France, Slg. 1998, I-1719, Randnrn.
  • EuG, 05.12.2002 - T-114/00

    Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum / Kommission

    Auszug aus EuG, 16.03.2004 - T-157/01
    Da die vorliegende Klage den Interessen der Klägerin und ihrer in einem Wettbewerbsverhältnis zu Combus stehenden Mitglieder dient, kann sich die Klägerin auf jeden der in Artikel 230 Absatz 2 EG aufgezählten Rechtswidrigkeitsgründe berufen, soweit diese auf die vollständige oder partielle Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung bezogen sind (in diesem Sinne, auch wenn mit noch anhängigem Rechtsmittel angefochten, Urteil des Gerichts vom 5. Dezember 2002 in der Rechtssache T-114/00, Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum/Kommission, Slg. 2002, II-5121, Randnr. 78), ohne dass die Klägerin hierbei auf eine Rüge der Verletzung von Verfahrensrechten des Artikels 88 Absatz 2 EG beschränkt wäre.
  • EuGH, 15.03.1994 - C-387/92

    Banco Exterior de España / Ayuntamiento de Valencia

    Auszug aus EuG, 16.03.2004 - T-157/01
    Die Bestimmung des Artikels 87 Absatz 1 EG hat aber nur zum Zweck, Vorteile zu untersagen, durch die bestimmte Unternehmen begünstigt werden, da der Begriff der Beihilfe nur Interventionen erfasst, die die normalen Belastungen eines Unternehmens mindern und die als ein wirtschaftlicher Vorteil anzusehen sind, den das begünstigte Unternehmen unter normalen Marktbedingungen nicht erlangt hätte (Urteile des Gerichtshofes vom 2. Juli 1974 in der Rechtssache 173/73, Italien/Kommission, Slg. 1974, 709, Randnr. 26, vom 15. März 1994 in der Rechtssache C-387/92, Banco Exterior de España, Slg. 1994, I-877, Randnrn.
  • EuG, 15.12.1999 - T-132/96

    Freistaat Sachsen / Kommission

    Auszug aus EuG, 16.03.2004 - T-157/01
    Demnach enthält diese Verordnung eine besonders günstige Genehmigungsregelung, die folglich restriktiv auszulegen ist (vgl. analog Urteil Kommission/Frankreich, Randnr. 53, und Urteil des Gerichts vom 15. Dezember 1999 in den Rechtssachen T-132/96 und T-143/96, Freistaat Sachsen u. a./Kommission, Slg. 1999, II-3663, Randnr. 132, zu Artikel 86 Absatz 2 und Artikel 87 Absatz 2 EG).
  • EuG, 10.04.2003 - T-195/00

    Travelex Global and Financial Services und Interpayment Services / Kommission

    Auszug aus EuG, 16.03.2004 - T-157/01
    Um die Rechtssicherheit und eine geordnete Rechtspflege zu gewährleisten, ist es für die Zulässigkeit eines Klagegrunds daher erforderlich, dass sich die tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die er gestützt ist, zumindest in gedrängter Form, aber zusammenhängend und verständlich unmittelbar aus dem Text der Klageschrift ergeben (Beschluss des Gerichts vom 25. Juli 2000 in der Rechtssache T-110/98, RJB Mining/Kommission, Slg. 2000, II-2971, Randnr. 23, und die dort zitierte Rechtsprechung; Urteil des Gerichts vom 10. April 2003 in der Rechtssache T-195/00, Travelex Global and Financial Services und Interpayment Services/Kommission, Slg. 2003, II-0000, Randnr. 26).
  • EuGH, 18.06.1998 - C-266/96

    Corsica Ferries France

    Auszug aus EuG, 16.03.2004 - T-157/01
    84 Selbst wenn Combus bei der Wahrnehmung ihrer Beförderungsaufgaben Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes oblegen haben sollten - weil an diesen Beförderungsaufgaben aus der Sicht der Nutzer "ein allgemeines Interesse des Wirtschaftslebens [besteht], das im Vergleich zu anderen Tätigkeiten des Wirtschaftslebens besondere Merkmale aufweist" (Urteil des Gerichtshofes vom 18. Juni 1998 in der Rechtssache C-266/96, Corsica Ferries France, Slg. 1998, I-3949, Randnr. 45) -, so entspräche die in der angefochtenen Entscheidung genehmigte Zahlung von [Y] DKK jedenfalls nicht den einschlägigen Vorschriften der Verordnung Nr. 1191/69.
  • EuGH, 24.07.2003 - C-280/00

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET, DASS EIN FINANZIELLER AUSGLEICH, DER NUR DIE

    Auszug aus EuG, 16.03.2004 - T-157/01
    12 und 13, und vom 24. Juli 2003 in der Rechtssache C-280/00, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, Slg. 2003, I-0000, Randnr. 84, und die dort zitierte Rechtsprechung).
  • EuGH, 02.07.1974 - 173/73

    Italien / Kommission

  • EuG, 25.07.2000 - T-110/98

    RJB Mining / Kommission

  • EuG, 14.07.2016 - T-143/12

    Das Gericht der Europäischen Union erklärt den Beschluss der Kommission, mit dem

    Nach Auffassung der Bundesrepublik Deutschland betrifft der Begründungsmangel des angefochtenen Beschlusses erstens die Feststellung, dass die staatliche Finanzierung der Ruhegehälter eine selektive Begünstigung der Deutschen Post darstelle, zweitens die Feststellung, dass die durch diese Finanzierung finanzierten Ausgaben Kosten seien, die Unternehmen normalerweise zu tragen hätten, drittens die Tatsache, dass die Kommission die Nichtanwendung des Urteils vom 16. März 2004, Danske Busvognmænd/Kommission (T-157/01, im Folgenden: Urteil Combus, EU:T:2004:76), im vorliegenden Fall nicht erläutert habe, und viertens die Weigerung der Kommission, das Vorbringen zum Nachweis dafür, dass die von ihr gewählte Benchmark unzutreffend sei, zu berücksichtigen.

    Der Vorwurf, die Kommission habe die Nichtanwendung des Urteils vom 16. März 2004, Combus (T-157/01, EU:T:2004:76), im vorliegenden Fall nicht erläutert, geht fehl.

    Demnach stellt eine Maßnahme, mit der ein Mitgliedstaat ein Unternehmen, das ursprünglich gesetzlich verpflichtet war, die Beamten seines Rechtsvorgängers weiterzubeschäftigen und den Staat für die von ihm fortgezahlten Bezüge und Pensionen zu entschädigen, von dem "strukturellen Nachteil", den der "privilegierte und kostenaufwendige Status [dieser] Beamten" im Vergleich zu den Beschäftigten der privaten Wettbewerber des Unternehmens darstellt, befreit, keine Maßnahme dar, mit der die von einem Unternehmen normalerweise zu tragenden Belastungen vermindert werden, und somit auch keine Beihilfe (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. März 2004, Combus, T-157/01, EU:T:2004:76, Rn. 6, 7, 56 und 57).

    In Rn. 262 des angefochtenen Beschlusses hat die Kommission das Vorbringen der Bundesrepublik Deutschland zurückgewiesen, dass auf den vorliegenden Fall die durch das Urteil vom 16. März 2004, Combus (T-157/01, EU:T:2004:76), begründete Rechtsprechung anwendbar sei.

    Wie bereits ausgeführt (siehe oben, Rn. 110), hat das Gericht im Urteil vom 16. März 2004, Combus (T-157/01, EU:T:2004:76, Rn. 6, 7, 56 und 57), entschieden, dass eine Maßnahme, mit der ein Mitgliedstaat ein Unternehmen, das ursprünglich gesetzlich verpflichtet war, die Beamten seines Rechtsvorgängers weiterzubeschäftigen und den Staat für die von ihm fortgezahlten Bezüge und Pensionen zu entschädigen, von dem "strukturellen Nachteil", den der "privilegierte und kostenaufwendige Status [dieser] Beamten" im Vergleich zu den Beschäftigten der privaten Wettbewerber des Unternehmens darstellt, befreit, keine Maßnahme darstellt, mit der die von einem Unternehmen normalerweise zu tragenden Belastungen vermindert werden, und somit auch keine Beihilfe.

    Es kann nämlich nicht angenommen werden, dass die außerordentlich hohen Kosten eines allgemeinen Rentensystems, das durch die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats vorgeschrieben ist - sei es, wie in der Rechtssache, in der das Urteil vom 16. März 2004, Combus (T-157/01, EU:T:2004:76), ergangen ist, durch die Rechtsvorschriften für die dänischen Beamten oder, wie in der vorliegenden Rechtssache, durch die Rechtsvorschriften über die Ruhegehälter der ehemals von der Deutschen Bundespost zur Gewährleistung des öffentlichen Postdiensts beschäftigten und den deutschen Staatsbeamten gleichgestellten Beamten -, zu den Belastungen gehören, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat.

    Vielmehr hat es ausdrücklich klargestellt, dass der dänische Staat "das gleiche Ergebnis" - also dieselben Wirkungen - "durch eine Wiedereingliederung dieser Beamten in die öffentliche Verwaltung ohne besondere Gratifikationszahlung [hätte] erzielen können" (Urteil vom 16. März 2004, Combus, T-157/01, EU:T:2004:76, Rn. 57).

    Die durch das Urteil Combus begründete Rechtsprechung steht also nicht im Widerspruch zu der oben in Rn. 108 dargestellten, nach der Art. 107 Abs. 1 AEUV nicht anhand der Gründe oder Ziele der staatlichen Maßnahmen unterscheidet, sondern diese anhand ihrer Wirkungen beschreibt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. März 2005, Heiser, C-172/03, EU:C:2005:130, Rn. 46, vom 9. Juni 2011, Comitato "Venezia vuole vivere" u. a./Kommission, C-71/09 P, C-73/09 P und C-76/09 P, EU:C:2011:368, Rn. 94 und 95, und vom 16. September 2013, British Telecommunications und BT Pension Scheme Trustees/Kommission, T-226/09 und T-230/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:466, Rn. 74).

    Es handele sich bei diesen Kosten um einen strukturellen Nachteil im Sinne des Urteils vom 16. März 2004, Combus (T-157/01, EU:T:2004:76), das die Kommission missachtet habe.

    Das Urteil vom 16. März 2004, Combus (T-157/01, EU:T:2004:76), sei weder von der Rechtsprechung noch von der Entscheidungspraxis der Kommission bestätigt worden.

  • EuG, 16.07.2014 - T-295/12

    Deutschland / Kommission - Staatliche Beihilfen - Dienstleistungen der

    Gemäß dem Urteil des Gerichts vom 16. März 2004, Danske Busvognmænd/Kommission (T-157/01, Slg. 2004, II-917, Rn. 57), ergebe eine Entlastung von strukturellen Nachteilen, die der Empfänger im Vergleich zu privaten Marktteilnehmern zu tragen habe, keinen finanziellen Vorteil.

    Zur Stützung ihres Vorbringens, wonach der ZT aus den zur Finanzierung der Sanierungskosten der beiden Altstandorte verwendeten Umlagen keinen wirtschaftlichen Vorteil gehabt habe, macht die Bundesrepublik Deutschland erstens das Urteil Danske Busvognmænd/Kommission, oben in Rn. 139 angeführt (Rn. 57), geltend.

    Das Urteil Danske Busvognmænd/Kommission, oben in Rn. 139 angeführt, ist jedoch auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar.

    Vor diesem Hintergrund kann nicht festgestellt werden, dass die fraglichen Umlagen den ZT im Sinne des Urteils Danske Busvognmænd/Kommission, oben in Rn. 139 angeführt, von einem strukturellen Nachteil im Vergleich zu seinen privaten Konkurrenten befreien sollte.

    Was zweitens einen angeblichen Verstoß gegen die Begründungspflicht betrifft, weil die Kommission sich im angefochtenen Beschluss nicht unter Berücksichtigung des Urteils Danske Busvognmænd/Kommission, oben in Rn. 139 angeführt, mit der Frage befasst habe, ob ein wirtschaftlicher Vorteil vorgelegen habe, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die nach Art. 296 AEUV vorgeschriebene Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Gemeinschaftsorgans, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen muss, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann.

    Was insbesondere die Auswirkungen des Urteils Danske Busvognmænd/Kommission, oben in Rn. 139 angeführt, auf die Feststellung des Vorliegens eines wirtschaftlichen Vorteils für den ZT durch die fraglichen Umlagen betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass aus den Erwägungsgründen 92 und 130 bis 139 des angefochtenen Beschlusses hervorgeht, dass die Bundesrepublik Deutschland im Verwaltungsverfahren nicht bestritten hat, dass die zur Finanzierung der Sanierungskosten der beiden Altstandorte verwendeten Umlagen staatliche Beihilfen darstellten.

    Da im Verwaltungsverfahren nicht bestritten wurde, dass diese Umlagen gerade im Licht des Urteils Danske Busvognmænd/Kommission, oben in Rn. 139 angeführt, einen wirtschaftlichen Vorteil für den ZT darstellten, ist festzustellen, dass die Kommission nicht verpflichtet war, hierzu weitere Erläuterungen zu geben.

  • EuG, 16.07.2014 - T-309/12

    Zweckverband Tierkörperbeseitigung / Kommission - Staatliche Beihilfen -

    Gemäß dem Urteil des Gerichts vom 16. März 2004, Danske Busvognmænd/Kommission (T-157/01, Slg. 2004, II-917, Rn. 57), ergebe eine Entlastung von strukturellen Nachteilen, die der Empfänger im Vergleich zu privaten Marktteilnehmern zu tragen habe, keinen finanziellen Vorteil.

    Zweitens macht der Kläger zur Stützung seines Vorbringens, wonach er aus den zur Finanzierung der Sanierungskosten der beiden Altstandorte verwendeten Umlagen keinen wirtschaftlichen Vorteil gehabt habe, das Urteil Danske Busvognmænd/Kommission, oben in Rn. 253 angeführt (Rn. 57), geltend.

    Das Urteil Danske Busvognmænd/Kommission, oben in Rn. 253 angeführt, ist jedoch auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar.

    Vor diesem Hintergrund kann nicht festgestellt werden, dass die fraglichen Umlagen den Kläger im Sinne des Urteils Danske Busvognmænd/Kommission, oben in Rn. 253 angeführt, von einem strukturellen Nachteil im Vergleich zu seinen privaten Konkurrenten befreien sollte.

  • EuG, 01.07.2010 - T-568/08

    Die France Télévisions vom französischen Staat gewährte Beihilfe von 150

    Aus den vorstehenden Erwägungen ist auch der Hinweis von M6 auf das Urteil des Gerichts vom 16. März 2004, Danske Busvognmænd/Kommission (T-157/01, Slg. 2004, II-917, im Folgenden: Urteil Danske), zurückzuweisen.

    Während im vorliegenden Fall nämlich die von der Französischen Republik mitgeteilte Kapitalzuführung von 150 Mio. Euro speziell und ausschließlich als Ausgleich der Kosten der öffentlichen Dienstleistung vorgesehen war (die im Übrigen weit höher sind als diese Kapitalzuführung), kam der streitige Zuschuss in der Rechtssache, die zum Urteil Danske führte (oben in Randnr. 119 angeführt), zu dem vertraglichen Entgelt hinzu, das das fragliche Unternehmen ohne Weiteres für die Durchführung der öffentlich-rechtlichen Beförderungsverträge akzeptiert hatte, die ihm von den dänischen Vergabestellen erteilt worden waren (Urteil Danske, oben in Randnr. 119 angeführt, Randnr. 88).

    Mit anderen Worten ergab in der Rechtssache, die zum Urteil Danske führte, der fragliche Zuschuss im Rahmen des durch die geänderte Verordnung Nr. 1191/69 eingeführten Vertragssystems eine Überkompensierung.

    Während außerdem die Kommission im vorliegenden Fall in Anbetracht der Vorsichtsmaßnahmen und der in der angefochtenen Entscheidung getroffenen Zusagen hinreichende Gründe für die Annahme hatte, dass keinerlei Gefahr einer Quersubventionierung der kommerziellen Tätigkeit von France Télévisions bestand, kam der streitige Zuschuss in der Rechtssache, in der das Urteil Danske ergangen ist (oben in Randnr. 119 angeführt), bei dem fraglichen Beförderungsunternehmen dessen kommerziellen Tätigkeit zugute.

    Dieser Zuschuss diente nämlich gerade dazu, dem Unternehmen trotz der Verluste aus Verträgen über Verkehrsdienste, für die es den Zuschlag vor der Konkurrenz erhalten hatte, weil es sie zu unrentablen Bedingungen akzeptiert hatte, die Fortsetzung seiner kommerziellen Tätigkeit zu ermöglichen (vgl. hierzu Urteil Danske, Randnrn. 80, 87 und 88).

    Im Gegensatz zu der Kapitalzuführung im vorliegenden Fall, die ausschließlich als Ausgleich der Nettokosten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unter Ausschluss jeglicher Verwendung zu kommerziellen Zwecken gedacht ist und daher nicht den Wettbewerb und den Handel auf dem Markt des Verkaufs von Sendeplatz für Fernsehwerbung in einem Ausmaß beeinträchtigt, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, betraf der Zuschuss, um den es in der Rechtssache ging, in der das Urteil Danske ergangen ist, unmittelbar den Wettbewerb auf dem Markt für Personenbeförderung.

  • EuG, 12.12.2018 - T-691/14

    Servier u.a. / Kommission

    Mit diesem Erfordernis wird bezweckt, hinreichend klare und genaue Angaben zu erhalten, damit der Beklagte sich zweckmäßig verteidigen und der Unionsrichter - gegebenenfalls ohne sich auf weitere Informationen zu stützen - seine gerichtliche Kontrolle ausüben kann (Urteile vom 29. Juni 1995, 1CI/Kommission, T-37/91, EU:T:1995:119, Rn. 42, vom 24. Februar 2000, ADT Projekt/Kommission, T-145/98, EU:T:2000:54, Rn. 66, und vom 16. März 2004, Danske Busvognmænd/Kommission, T-157/01, EU:T:2004:76, Rn. 45).
  • EuG, 12.02.2008 - T-289/03

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER DAS

    Sie berufen sich auf das Urteil des Gerichts vom 16. März 2004, Danske Busvognmænd/Kommission (T-157/01, Slg. 2004, II-917, Randnr. 41), in dem das Gericht bestätigt habe, dass ein Kläger sich auf jeden der in Art. 230 Abs. 2 EG aufgezählten Rechtswidrigkeitsgründe berufen könne, soweit diese auf die vollständige oder partielle Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung bezogen seien.
  • EuG, 14.12.2005 - T-209/01

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ BESTÄTIGT DAS VERBOT DER ÜBERNAHME VON HONEYWELL DURCH

    55 Überdies muss nach der Rechtsprechung die kurze Darstellung der Klagegründe so klar und deutlich sein, dass der Beklagte seine Verteidigung vorbereiten und das Gericht, gegebenenfalls ohne Einholung weiterer Informationen, über die Klage entscheiden kann (Urteile des Gerichts vom 24. Februar 2000 in der Rechtssache T-145/98, ADT Projekt/Kommission, Slg. 2000, II-387, Randnr. 66, und vom 16. März 2004 in der Rechtssache T-157/01, Danske Busvognmænd/Kommission, Slg. 2004, II-0000, Randnr. 45).
  • EuG, 28.11.2008 - T-254/00

    Hôtel Cipriani / Kommission - Staatliche Beihilfen - Sozialbeitragsentlastungen

    Auf derselben Linie hat das Gericht im Urteil vom 16. März 2004, Danske Busvognmænd/Kommission (T-157/01, Slg. 2004, II-917, Randnr. 57), festgestellt, dass es keine staatliche Beihilfe darstellt, wenn das Königreich Dänemark Beamten, die beim Busunternehmen Combus A/S beschäftigt waren, anlässlich ihres Übergangs zum Status vertraglich angestellter Mitarbeiter dieses Unternehmens eine einmalige Zahlung leistete.
  • EuG, 22.10.2008 - T-309/04

    TV 2/Danmark / Kommission - Staatliche Beihilfen - Maßnahmen der dänischen

    Zweitens ist zum Umfang der Prüfungspflicht der Kommission im Rahmen der Beihilfekontrolle darauf hinzuweisen, dass zwar der Mitgliedstaat aufgrund der in Art. 10 EG vorgesehenen Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit mit der Kommission zusammenarbeiten muss, indem er ihr die Informationen liefert, die es ihr gestatten, sich zur Beihilfeeigenschaft der fraglichen Maßnahme zu äußern (vgl. zur Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit Urteile des Gerichtshofs vom 3. Juli 2003, Belgien/Kommission, C-457/00, Slg. 2003, I-6931, Randnr. 99, und vom 10. Mai 2005, 1talien/Kommission, C-400/99, Slg. 2005, I-3657, Randnr. 48; Urteil Kuwait Petroleum [Nederland]/Kommission, oben in Randnr. 137 angeführt, Randnr. 67), und er gegebenenfalls den Nachweis zu führen hat, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 86 Abs. 2 EG erfüllt sind (Urteil des Gerichtshofs vom 23. Oktober 1997, Kommission/Frankreich, C-159/94, Slg. 1997, I-5815, Randnr. 94, und Urteil des Gerichts vom 16. März 2004, Danske Busvognmænd/Kommission, T-157/01, Slg. 2004, II-917, Randnr. 96), dass dies jedoch nichts daran ändert, dass die Kommission ihrerseits im Interesse einer ordnungsgemäßen Anwendung der grundlegenden Vorschriften des Vertrags auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen eine Pflicht zur sorgfältigen und unvoreingenommenen Prüfung trifft (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Sytraval und Brink's France, oben in Randnr. 178 angeführt, Randnrn.
  • EuG, 01.12.2020 - T-486/18

    Danske Slagtermestre/ Kommission

    Cette conclusion ne saurait être remise en cause par la référence effectuée par la requérante à l'arrêt du 16 mars 2004, Danske Busvognmænd/Commission (T-157/01, EU:T:2004:76, points 39 et 40).

    Il s'ensuit que non seulement la requérante dans l'affaire T-157/01 avait, contrairement à la requérante dans la présente affaire, soulevé un moyen tiré de l'omission d'ouvrir la procédure formelle d'examen, mais que l'approche jadis plus large du Tribunal a été infirmée par la Cour dans sa jurisprudence Commission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum.

  • EuG, 14.12.2005 - T-210/01

    General Electric / Kommission - Nichtigkeitsklage - Wettbewerb - Entscheidung der

  • EuG, 13.12.2017 - T-314/15

    Griechenland / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilfe zugunsten eines

  • EuG, 21.09.2005 - T-87/05

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DAS VERBOT DES ERWERBS VON GAS DE PORTUGAL DURCH ENERGIAS

  • EuG, 10.06.2014 - T-172/14

    Stahlwerk Bous / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 10.06.2014 - T-183/14

    Schmiedag / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 10.06.2014 - T-176/14

    Georgsmarienhütte / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Staatliche Beihilfen

  • EuG, 04.10.2006 - T-193/04

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE KLAGE AUF NICHTIGERKLÄRUNG DER MASSNAHME, MIT DER DAS

  • EuG, 10.06.2014 - T-173/14

    WeserWind / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 10.02.2009 - T-388/03

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG, MIT DER DIE KOMMISSION EINER

  • EuG, 10.06.2014 - T-179/14

    Schmiedewerke Gröditz / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Staatliche

  • EuG, 10.06.2014 - T-174/14

    Dieckerhoff Guss / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 10.06.2014 - T-178/14

    Friedrich Wilhelms-Hütte Eisenguss / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz -

  • EuG, 11.03.2009 - T-354/05

    DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, DER ZUFOLGE DAS FRANZÖSISCHE

  • VG Gelsenkirchen, 19.12.2008 - 14 K 2147/07

    Klagen der DB - Regio gegen den VRR

  • EuG, 12.11.2013 - T-570/08

    Deutsche Post / Kommission - Staatliche Beihilfen - Postdienst - Entscheidung,

  • EuG, 05.10.2011 - T-39/06

    Transcatab / Kommission

  • EuG, 12.12.2018 - T-701/14

    Niche Generics / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für das

  • EuG, 12.12.2018 - T-705/14

    Unichem Laboratories / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für das

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.02.2016 - C-211/15

    Orange / Kommission

  • EuG, 20.09.2007 - T-375/03

    Fachvereinigung Mineralfaserindustrie / Kommission - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 20.09.2007 - T-254/05

    Fachvereinigung Mineralfaserindustrie / Kommission - Staatliche Beihilfen -

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