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   EuG, 16.03.2005 - T-283/02   

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https://dejure.org/2005,18048
EuG, 16.03.2005 - T-283/02 (https://dejure.org/2005,18048)
EuG, Entscheidung vom 16.03.2005 - T-283/02 (https://dejure.org/2005,18048)
EuG, Entscheidung vom 16. März 2005 - T-283/02 (https://dejure.org/2005,18048)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    TACIS-Programm - Im Zusammenhang mit einem Kernkraftwerk in der Ukraine erbrachte Dienstleistungen - Keine Vergütung - Zuständigkeit des Gerichts - Schadensersatzklage - Außervertragliche Haftung

  • Europäischer Gerichtshof

    EnBW Kernkraft / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    EnBW Kernkraft GmbH gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Programm TACIS - In Zusammenhang mit einem Kernkraftwerk in der Ukraine erbrachte Dienstleistungen - Keine Vergütung - Zuständigkeit des Gerichts - Schadensersatzklage - Außervertragliche Haftung

  • EU-Kommission

    EnBW Kernkraft GmbH gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften

    Außenbeziehungen , Energie , Haftung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zuständigkeit des Gerichts erster Instanz für Entscheidung über Vertragsrechtsstreitigkeiten, die von natürlichen oder juristischen Personen bei ihm anhängig gemacht werden; Außervertragliche Haftung der Gemeinschaft; Verstoß der Kommission gegen die Grundsätze des ...

  • Judicialis

    EG Art. 288; ; EG Art. 240

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    EnBW Kernkraft / Kommission

    Programm TACIS - In Zusammenhang mit einem Kernkraftwerk in der Ukraine erbrachte Dienstleistungen - Keine Vergütung - Zuständigkeit des Gerichts - Schadensersatzklage - Außervertragliche Haftung

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    EnBW Kernkraft / Kommission

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Klage auf Ersatz des Schadens, der der Klägerin angeblich dadurch entstanden ist, dass die Kommission die im Rahmen des Programms TACIS erbrachten Dienstleistungen in Bezug auf das Atomkraftwerk Saporoshje in der Ukraine nicht bezahlt hat

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuG, 17.12.1998 - T-203/96

    Embassy Limousines & Services / Europäisches Parlament

    Auszug aus EuG, 16.03.2005 - T-283/02
    Die Kommission habe daher den Grundsatz des Vertrauensschutzes im Sinne des Urteils des Gerichts vom 17. Dezember 1998 in der Rechtssache T-203/96 (Embassy Limousines & Services/Parlament, Slg. 1998, II-4239) verletzt.

    Außerdem könnten Interventionen verschiedener Verwaltungsorgane und politischer Organe innerhalb eines Organs der Europäischen Union es nicht rechtfertigen, dass das Organ gegenüber dem Betroffenen kein kohärentes und konstantes Verhalten an den Tag lege (Urteil Embassy Limousines & Services/Parlament, Randnr. 87).

    Die Kommission ließ sich zwar von ihr verschiedene Vertragsentwürfe vorlegen, doch dies war Teil normaler Vertragsverhandlungen, und die Kommission hat die Klägerin nicht veranlasst, die mit ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit verbundenen Risiken zu überschreiten (vgl. dazu Urteil Embassy Limousines & Services/Parlament, Randnr. 75).

  • EuG, 19.03.2003 - T-273/01

    Innova Privat-Akademie / Kommission

    Auszug aus EuG, 16.03.2005 - T-283/02
    85 Liegt eine dieser Voraussetzungen nicht vor, so ist die Klage insgesamt abzuweisen, ohne dass die übrigen Voraussetzungen der genannten Haftung zu prüfen wären (Urteil des Gerichtshofes vom 15. September 1994 in der Rechtssache C-146/91, KYDEP/Rat und Kommission, Slg. 1994, I-4199, Randnr. 19; Urteile des Gerichts vom 20. Februar 2002 in der Rechtssache T-170/00, Förde-Reederei/Rat und Kommission, Slg. 2002, II-515, Randnr. 37, und vom 19. März 2003 in der Rechtssache T-273/01, Innova Privat-Akademie/Kommission, Slg. 2003, II-1093, Randnr. 23).

    Dagegen kann niemand eine Verletzung dieses Grundsatzes geltend machen, dem die Verwaltung keine bestimmten Zusicherungen gegeben hat (Urteil Innova Privat-Akademie/Kommission, Randnr. 26 und die dort zitierte Rechtsprechung).

  • EuG, 12.07.2001 - T-198/95

    Comafrica und Dole Fresh Fruit Europe / Kommission

    Auszug aus EuG, 16.03.2005 - T-283/02
    Wenn dieses Organ nur über einen erheblich verringerten oder gar auf null reduzierten Spielraum verfügt, kann die bloße Verletzung des Gemeinschaftsrechts ausreichen, um einen hinreichend qualifizierten Verstoß zu belegen (Urteil des Gerichtshofes vom 10. Dezember 2002 in der Rechtssache C-312/00 P, Kommission/Camar und Tico, Slg. 2002, I-11355, Randnr. 54; Urteil des Gerichts vom 12. Juli 2001 in den Rechtssachen T-198/95, T-171/96, T-230/97, T-174/98 und T-225/99, Comafrica und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, Slg. 2001, II-1975, Randnr. 134).
  • EuGH, 04.07.2000 - C-352/98

    Bergaderm und Goupil / Kommission

    Auszug aus EuG, 16.03.2005 - T-283/02
    87 Hinsichtlich der ersten Voraussetzung verlangt die Rechtsprechung den Nachweis eines hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen eine Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleihen soll (Urteil des Gerichtshofes vom 4. Juli 2000 in der Rechtssache C-352/98 P, Bergaderm und Goupil/Kommission, Slg. 2000, I-5291, Randnr. 42).
  • EuG, 10.07.2002 - T-387/00

    Comitato organizzatore del convegno internazionale / Kommission

    Auszug aus EuG, 16.03.2005 - T-283/02
    Andernfalls würde es seine Zuständigkeit über die Rechtsstreitigkeiten hinaus ausdehnen, deren Entscheidung ihm durch Artikel 240 EG abschließend vorbehalten ist, denn diese Bestimmung überträgt den einzelstaatlichen Gerichten die Zuständigkeit des allgemeinen Rechts für die Entscheidung von Streitsachen, bei denen die Gemeinschaft Partei ist (Urteil des Gerichtshofes vom 21. Mai 1987 in den Rechtssachen 133/85 bis 136/85, Rau u. a., Slg. 1987, 2289, Randnr. 10; Beschluss des Gerichts vom 10. Juli 2002 in der Rechtssache T-387/00, Comitato organizzatore del convegno internazionale/Kommission, Slg. 2002, II-3031, Randnr. 37).
  • EuG, 19.03.1997 - T-73/95

    Estabelecimentos Isidoro M. Oliveira SA gegen Kommission der Europäischen

    Auszug aus EuG, 16.03.2005 - T-283/02
    Die Kommission sei verpflichtet, bei der Vorbereitung einer Entscheidung mit aller erforderlichen Sorgfalt vorzugehen und die in Rede stehenden Interessen gegeneinander abzuwägen (Urteile des Gerichts vom 19. März 1997 in der Rechtssache T-73/95, Oliveira/Kommission, Slg. 1997, II-381, und vom 9. Juli 1999 in der Rechtssache T-231/97, New Europe Consulting und Brown/Kommission, Slg. 1999, II-2403).
  • EuG, 08.11.2000 - T-485/93

    Dreyfus / Kommission

    Auszug aus EuG, 16.03.2005 - T-283/02
    92 Was das von der Klägerin angeführte Telefongespräch mit Herrn Korsak, dem für die Kommission tätigen Procurement Manager, angeht, das nach Übersendung des ersten Entwurfs des vierten Vertrages an die Kommission im Frühjahr 1998 stattgefunden haben soll und aus dem die Klägerin schließen zu können glaubte, dass die Unterzeichnung des Vertrages unmittelbar bevorstehe, so ist festzustellen, dass sich in den Akten keine Beweise dafür finden, dass die von der Kommission bestrittenen mündlichen Zusicherungen tatsächlich gegeben wurden, und erst recht nicht dafür, dass sie die erforderlichen Merkmale aufwiesen, um ein berechtigtes Vertrauen zu wecken (in diesem Sinne auch Urteil des Gerichts vom 8. November 2000 in den Rechtssachen T-485/93, T-491/93, T-494/93 und T-61/98, Dreyfus u. a./Kommission, Slg. 2000, II-3659, Randnr. 87).
  • EuGH, 29.09.1982 - 26/81

    Oleifici Mediterranei / EEC

    Auszug aus EuG, 16.03.2005 - T-283/02
    84 Nach ständiger Rechtsprechung ist die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft im Sinne von Artikel 288 Absatz 2 EG an das Zusammentreffen mehrerer Voraussetzungen geknüpft: Das den Gemeinschaftsorganen vorgeworfene Verhalten muss rechtswidrig sein, es muss ein Schaden entstanden sein, und zwischen dem gerügten Verhalten und dem angeblichen Schaden muss ein Kausalzusammenhang bestehen (Urteil des Gerichtshofes vom 29. September 1982 in der Rechtssache 26/81, Oleifici Mediterranei/EWG, Slg. 1982, 3057, Randnr. 16; Urteil des Gerichts vom 11. Juli 1996 in der Rechtssache T-175/94, International Procurement Services/Kommission, Slg. 1996, II-729, Randnr. 44).
  • EuG, 09.07.1999 - T-231/97

    New Europe Consulting und Brown / Kommission

    Auszug aus EuG, 16.03.2005 - T-283/02
    Die Kommission sei verpflichtet, bei der Vorbereitung einer Entscheidung mit aller erforderlichen Sorgfalt vorzugehen und die in Rede stehenden Interessen gegeneinander abzuwägen (Urteile des Gerichts vom 19. März 1997 in der Rechtssache T-73/95, Oliveira/Kommission, Slg. 1997, II-381, und vom 9. Juli 1999 in der Rechtssache T-231/97, New Europe Consulting und Brown/Kommission, Slg. 1999, II-2403).
  • EuGH, 15.09.1994 - C-146/91

    KYDEP / Rat und Kommission

    Auszug aus EuG, 16.03.2005 - T-283/02
    85 Liegt eine dieser Voraussetzungen nicht vor, so ist die Klage insgesamt abzuweisen, ohne dass die übrigen Voraussetzungen der genannten Haftung zu prüfen wären (Urteil des Gerichtshofes vom 15. September 1994 in der Rechtssache C-146/91, KYDEP/Rat und Kommission, Slg. 1994, I-4199, Randnr. 19; Urteile des Gerichts vom 20. Februar 2002 in der Rechtssache T-170/00, Förde-Reederei/Rat und Kommission, Slg. 2002, II-515, Randnr. 37, und vom 19. März 2003 in der Rechtssache T-273/01, Innova Privat-Akademie/Kommission, Slg. 2003, II-1093, Randnr. 23).
  • EuGH, 10.12.2002 - C-312/00

    Kommission / Camar und Tico

  • EuG, 11.07.1996 - T-175/94

    International Procurement Services SA gegen Kommission der Europäischen

  • EuG, 20.02.2002 - T-170/00

    Förde-Reederei / Rat und Kommission

  • EuGH, 21.05.1987 - 133/85

    Rau / BALM

  • EuG, 30.03.2006 - T-367/03

    Yedas Tarim ve Otomotiv Sanayi ve Ticaret / Rat und Kommission -

    34 Nach ständiger Rechtsprechung hängt die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft nach Artikel 288 Absatz 2 EG davon ab, dass eine Reihe von Voraussetzungen erfüllt sind: Das den Organen zur Last gelegte Verhalten muss rechtswidrig sein, es muss ein Schaden vorliegen, und zwischen dem zur Last gelegten Verhalten und dem geltend gemachten Schaden muss ein ursächlicher Zusammenhang bestehen (Urteil des Gerichtshofes vom 29. September 1982 in der Rechtssache 26/81, Oleifici Mediterranei/EWG, Slg. 1982, 3057, Randnr. 16; Urteile des Gerichts vom 11. Juli 1996 in der Rechtssache T-175/94, International Procurement Services/Kommission, Slg. 1996, II-729, Randnr. 44, und vom 16. März 2005 in der Rechtssache T-283/02, EnBW Kernkraft/Kommission, Slg. 2005, II-0000, Randnr. 84).
  • EuG, 26.01.2006 - T-364/03

    Medici Grimm / Rat - Dumping - Einfuhren von Handtaschen aus Leder mit Ursprung

    59 Im Bereich der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft im Sinne von Artikel 288 Absatz 2 EG ist nach ständiger Rechtsprechung die Entstehung dieser Haftung an das Zusammentreffen mehrerer Voraussetzungen geknüpft: Das den Gemeinschaftsorganen vorgeworfene Verhalten muss rechtswidrig sein, es muss ein Schaden entstanden sein, und zwischen dem gerügten Verhalten und dem angeblichen Schaden muss ein Kausalzusammenhang bestehen (Urteile des Gerichtshofes vom 29. September 1982 in der Rechtssache 26/81, Oleifici Mediterranei/EWG, Slg. 1982, 3057, Randnr. 16, und des Gerichts vom 16. März 2005 in der Rechtssache T-283/02, EnBW Kernkraft/Kommission, Slg. 2005, II-0000, Randnr. 84).
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