Rechtsprechung
   EuG, 16.04.1997 - T-20/94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,2044
EuG, 16.04.1997 - T-20/94 (https://dejure.org/1997,2044)
EuG, Entscheidung vom 16.04.1997 - T-20/94 (https://dejure.org/1997,2044)
EuG, Entscheidung vom 16. April 1997 - T-20/94 (https://dejure.org/1997,2044)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1997,2044) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • EU-Kommission

    Johannes Hartmann gegen Rat der Europäischen Union und Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Schadensersatzklage - Außervertragliche Haftung - Milch - Zusatzabgabe - Referenzmenge - Erzeuger, die Nichtvermarktungs- oder Umstellungsverpflichtungen eingegangen sind - Entschädigung - Verordnung (EWG) Nr. 2187/93 - Verjährung.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Nichtvermarktungsverpflichtung von Milchlieferungen; Haftung der Gemeinschaft für einen Schaden aus der Hinderung an der Milcherzeugung auf Grund von Maßnahmen des Rates; Anforderungen an die Darstellung des Streitgegenstands in der Klageschrift; Voraussetzungen der ...

  • Judicialis

    EG Art. 215; ; VerfO Art. 44 § 1 Buchst. c; ; Verordnung Nr. 2187/93 Art. 14; ; EWG-Satzung Art. 43

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Hartmann / Rat und Kommission

    Nichtigkeits- und Schadensersatzklage - Nichtigerklärung von Artikel 8 Absatz 2 Buchstaben a und b der Verordnung (EWG) Nr. 2187/93 des Rates über das Angebot einer Entschädigung an bestimmte Erzeuger von Milch oder Milcherzeugnissen, die vorübergehend an der Ausübung ihrer ...

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (21)

  • EuGH, 28.04.1988 - 120/86

    Mulder / Minister van Landbouw en Visserij

    Auszug aus EuG, 16.04.1997 - T-20/94
    6 Mit Urteilen vom 28. April 1988 in den Rechtssachen 120/86 (Mulder, Slg. 1988, 2321; im folgenden: Urteil Mulder I oder Rechtssache Mulder I) und 170/86 (von Deetzen, Slg. 1988, 2355) erklärte der Gerichtshof die Verordnung Nr. 857/84 in der durch die Verordnung Nr. 1371/84 ergänzten Fassung wegen Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes für ungültig.

    12 Nach dem Urteil Mulder II haben alle Erzeuger, die nur wegen ihrer Nichtvermarktungs- oder Umstellungsverpflichtung an der Vermarktung von Milch gehindert waren, grundsätzlich Anspruch auf Ersatz ihrer Schäden.

    Nach dem Urteil Mulder II (Randnrn. 26 bis 34) habe der Kläger den ihm angeblich entgangenen Gewinn darzulegen, der grundsätzlich in der Differenz zwischen den Einkünften, die der Betroffene bei Fortsetzung der Milcherzeugung erzielt hätte, und den Einkünften aus eventuellen Substitutionstätigkeiten bestehe.

    Insoweit ist das Gericht im Gegensatz zur Kommission der Ansicht, daß der Kläger durch die Erhebung einer Klage auf Ersatz des Schadens, den er als Milcherzeuger dadurch erlitten hat, daß ihm aufgrund der Verordnung Nr. 857/84 keine Quote zugeteilt wurde, im Hinblick auf die im Urteil Mulder II bejahte Haftung der Gemeinschaft tätig geworden ist, die in der zweiten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 2187/93 angesprochen wird.

    Die von der Kommission aufgeworfene Frage, ob dieser Schaden im Einklang mit dem Urteil Mulder II zu Substitutionseinkünften berechnet worden ist, betrifft die Begründetheit der Klage und kann daher bei der Prüfung ihrer Zulässigkeit nicht erörtert werden.

    Mit der Äusserung, daß Erzeuger, die die Voraussetzungen für eine Entschädigung gemäß der Verordnung Nr. 2187/93 erfuellten, auch bei Ablehnung des Angebots Anspruch auf Schadensersatz hätten, haben sich die Organe auf die Bekräftigung der Ansprüche, die sich für die Erzeuger aus dem Urteil Mulder II ergeben, und die Feststellung beschränkt, daß die Erzeuger ihre Ansprüche ausserhalb des durch diese Maßnahme vorgegebenen Rahmens geltend machen können.

    71 In bezug auf den Schadensersatzantrag geht aus dem Urteil Mulder II hervor, daß die Gemeinschaft jedem Erzeuger haftet, der dadurch einen entschädigungspflichtigen Schaden erlitten hat, daß er aufgrund der Verordnung Nr. 857/84 an der Milchlieferung gehindert war; dies haben die Organe in ihrer Mitteilung vom 5. August 1992 anerkannt (Nrn. 1 und 3).

    Dieser Schaden ist unmittelbar durch einen Rechtsetzungsakt - die Verordnung Nr. 857/84 - verursacht worden, der im Urteil Mulder I für ungültig erklärt wurde.

  • EuG, 01.02.1994 - T-278/93

    Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes; Voraussetzungen für die einstweilige

    Auszug aus EuG, 16.04.1997 - T-20/94
    Er hat hinzugefügt, daß die Frist für den Kläger frühestens zwei Wochen nach dem Erlaß einer Entscheidung über einen anderen Antrag auf einstweilige Anordnung abläuft, die am 1. Februar 1994 ergangen ist (Beschluß des Präsidenten des Gerichts in den Rechtssachen T-278/93 R und T-555/93 R, T-280/93 R und T-541/93 R, Jones u. a./Rat und Kommission, Slg. 1994, II-11).

    Das von ihm eingeleitete Verfahren der einstweiligen Anordnung in der Rechtssache T-20/94 R stehe in engem Zusammenhang mit den Verfahren in den Rechtssachen T-278/93 R, T-554/93 R und T-555/93 R. Der Präsident des Gerichts habe aber in seinem Beschluß vom 25. Januar 1994 auf die gesamte Begründung des vorerwähnten Beschlusses in der Rechtssache T-554/93 R (Abbott Trust u. a./Rat und Kommission) Bezug genommen, in dem der Rat und die Kommission anerkannt hätten, daß Erzeuger, die die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der in der Verordnung Nr. 2187/93 vorgesehenen pauschalen Entschädigung erfuellten, unzweifelhaft Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Schäden hätten.

    51 Auch mit den von ihm im Rahmen des Verfahrens der einstweiligen Anordnung in den Rechtssachen T-278/93 R und T-555/93 R, T-280/93 R und T-541/93 R abgegebenen Erklärungen, auf die sich der Kläger berufen habe, könne nicht argumentiert werden.

    56 Im Rahmen dieses Angriffsmittels würden zum einen unzutreffende Zitate verwendet, denn im Beschluß in der Rechtssache T-20/94 R sei nur von einer Übereinstimmung zwischen ihr und der Rechtssache T-554/93 R und nicht der Rechtssache T-555/93 R die Rede.

    Die Aussetzung wurde in bezug auf den Kläger bis zum Ablauf einer Frist von zwei Wochen nach dem Erlaß einer Entscheidung über den Antrag auf einstweilige Anordnung in der Rechtssache T-555/93 R (Jones u. a./Rat und Kommission) angeordnet, in der es ebenfalls um einen Antrag auf Aussetzung des Vollzugs von Artikel 14 ging.

  • EuG, 12.01.1994 - T-554/93

    Entschädigungsleistungen an Milcherzeuger; Anspruch auf Schadensersatz; Antrag

    Auszug aus EuG, 16.04.1997 - T-20/94
    Der Präsident des Gerichts hat mit Beschluß vom 25. Januar 1994 in der Rechtssache T-20/94 R (nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht; im folgenden: Beschluß vom 25. Januar 1994) entschieden, daß die durch den Beschluß im Verfahren der einstweiligen Anordnung vom 12. Januar 1994 in der Rechtssache T-554/93 R (Abbott Trust u. a./Rat und Kommission, Slg. 1994, II-1) erfolgte Aussetzung der Frist in Artikel 14 Absatz 3 der fraglichen Verordnung Wirkungen für den Kläger äussert.

    Das von ihm eingeleitete Verfahren der einstweiligen Anordnung in der Rechtssache T-20/94 R stehe in engem Zusammenhang mit den Verfahren in den Rechtssachen T-278/93 R, T-554/93 R und T-555/93 R. Der Präsident des Gerichts habe aber in seinem Beschluß vom 25. Januar 1994 auf die gesamte Begründung des vorerwähnten Beschlusses in der Rechtssache T-554/93 R (Abbott Trust u. a./Rat und Kommission) Bezug genommen, in dem der Rat und die Kommission anerkannt hätten, daß Erzeuger, die die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der in der Verordnung Nr. 2187/93 vorgesehenen pauschalen Entschädigung erfuellten, unzweifelhaft Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Schäden hätten.

    56 Im Rahmen dieses Angriffsmittels würden zum einen unzutreffende Zitate verwendet, denn im Beschluß in der Rechtssache T-20/94 R sei nur von einer Übereinstimmung zwischen ihr und der Rechtssache T-554/93 R und nicht der Rechtssache T-555/93 R die Rede.

  • EuGH, 27.01.1982 - 256/80

    Birra Wührer / Rat und Kommission

    Auszug aus EuG, 16.04.1997 - T-20/94
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteile vom 27. Januar 1982 in den Rechtssachen 256/80, 257/80, 265/80, 267/80 und 5/81, Birra Wührer u. a./Rat und Kommission, Slg. 1982, 85, und in der Rechtssache 51/81, De Franceschi/Rat und Kommission, Slg. 1982, 117; im folgenden: Urteile Birra Wührer und De Franceschi) könne die in Artikel 43 der EWG-Satzung vorgesehene Frist erst dann beginnen, wenn alle Haftungsvoraussetzungen erfuellt seien.

    140 Nach der Rechtsprechung (Urteil des Gerichtshofes vom 13. November 1984 in den Rechtssachen 256/80, 257/80, 265/80, 267/80, 5/81, 51/81 und 282/82, Birra Wührer u. a./Rat und Kommission, Slg. 1984, 3693, Randnr. 16) beträgt der für eine Entschädigung in Betracht kommende Zeitraum fünf Jahre vor der Unterbrechung.

  • EuGH, 02.12.1971 - 5/71

    Zuckerfabrik Schoeppenstedt / Rat

    Auszug aus EuG, 16.04.1997 - T-20/94
    79 Die Haftung der Gemeinschaft könne nur dann eintreten, wenn die schadenstiftende Handlung rechtswidrig sei und diese Rechtswidrigkeit eine hinreichend qualifizierte Verletzung einer höherrangigen, dem Schutz eines einzelnen dienenden Rechtsnorm darstelle (Urteil des Gerichtshofes vom 2. Dezember 1971 in der Rechtssache 5/71, Zuckerfabrik Schöppenstedt/Rat, Slg. 1971, 975).

    116 Insoweit ist das Vorbringen des Klägers zu den sehr strengen Voraussetzungen, von denen die Rechtsprechung (Urteil Zuckerfabrik Schöppenstedt/Rat, a. a. O., Randnr. 11) die Haftung der Gemeinschaft für einen Rechtsetzungsakt abhängig mache (siehe oben, Randnr. 79), unerheblich.

  • EuGH, 25.05.1978 - 83/76

    HNL / Rat und Kommission

    Auszug aus EuG, 16.04.1997 - T-20/94
    Nach der Rechtsprechung unterliege die Haftung für einen solchen Akt einer restriktiven Auslegung (Urteil des Gerichtshofes vom 25. Mai 1978 in den Rechtssachen 83/76, 94/76, 4/77, 15/77 und 40/77, HNL u. a./Rat und Kommission, Slg. 1978, 1209).

    Eine solche Vorgehensweise würde auch dem vom Gerichtshof anerkannten Ausnahmecharakter der Haftung der Gemeinschaft für rechtswidrige Handlungen des Gemeinschaftsgesetzgebers widersprechen (Urteil HNL u. a./Rat und Kommission, a. a. O., Randnrn. 4 und 5).

  • EuGH, 28.03.1979 - 90/78

    Granaria / Rat und Kommission

    Auszug aus EuG, 16.04.1997 - T-20/94
    Dann käme die Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteil vom 28. März 1979 in der Rechtssache 90/78, Granaria/Rat und Kommission, Slg. 1979, 1081, Randnr. 5) zum Tragen, nach der eine auf die Artikel 178 und 215 EG-Vertrag gestützte Schadensersatzklage, in der der Schadensumfang nicht dargelegt werde, den Anforderungen der Verfahrensordnung nicht genüge und deshalb unzulässig sei.

    Ausserdem sei es nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteil vom 9. Dezember 1965 in den Rechtssachen 29/63, 31/63, 36/93, 39/63 bis 47/63, 50/63 und 51/63, Laminoirs, Hauts-Fourneaux, Forges, Fonderies et Usines de la Providence u. a./Hohe Behörde, Slg. 1965, 1198, und Urteil Granaria/Rat und Kommission, a. a. O.) im Rahmen einer Schadensersatzklage nicht erforderlich, die Schadensersatzansprüche in der Klageschrift zu beziffern, wenn sich die Klage zunächst auf andere, mit der Entstehung der Haftung zusammenhängende Fragen konzentriere.

  • EuGH, 28.04.1971 - 4/69

    Lütticke / Kommission

    Auszug aus EuG, 16.04.1997 - T-20/94
    Diese Voraussetzungen sind ein rechtswidriges Verhalten der Gemeinschaftsorgane, ein tatsächlicher Schaden und ein Kausalzusammenhang zwischen diesem Verhalten und dem geltend gemachten Schaden (Urteile des Gerichtshofes vom 28. April 1971 in der Rechtssache 4/69, Lütticke/Kommission, Slg. 1971, 325, Randnr. 10; Urteil des Gerichts vom 18. Mai 1995 in der Rechtssache T-478/93, Wafer Zoo/Kommission, Slg. 1995, II-1479, Randnr. 47).
  • EuG, 18.05.1995 - T-478/93

    Investitionen zur Verbesserung der landwirtschaftlichen Verarbeitungsbedingungen

    Auszug aus EuG, 16.04.1997 - T-20/94
    Diese Voraussetzungen sind ein rechtswidriges Verhalten der Gemeinschaftsorgane, ein tatsächlicher Schaden und ein Kausalzusammenhang zwischen diesem Verhalten und dem geltend gemachten Schaden (Urteile des Gerichtshofes vom 28. April 1971 in der Rechtssache 4/69, Lütticke/Kommission, Slg. 1971, 325, Randnr. 10; Urteil des Gerichts vom 18. Mai 1995 in der Rechtssache T-478/93, Wafer Zoo/Kommission, Slg. 1995, II-1479, Randnr. 47).
  • EuGH, 21.06.1993 - C-257/93

    Van Parijs u.a. / Rat und Kommission

    Auszug aus EuG, 16.04.1997 - T-20/94
    115 Nach ständiger Rechtsprechung ist die Schadensersatzklage ein gegenüber der Nichtigkeitsklage eigenständiger Rechtsbehelf (Beschluß des Gerichtshofes vom 21. Juni 1993 in der Rechtssache C-257/93, Van Parijs u. a./Rat und Kommission, Slg. 1993, I-3335, Randnrn. 14 und 15).
  • EuGH, 27.01.1982 - 51/81

    De Franceschi / Rat und Kommission

  • EuGH, 13.11.1984 - 256/80

    Birra Wührer / Rat und Kommission

  • EuGH, 07.11.1985 - 145/83

    Adams / Kommission

  • EuGH, 14.05.1975 - 74/74

    CNTA / Kommission

  • EuGH, 14.12.1966 - 3/66

    Alfieri / Parlament

  • EuGH, 09.12.1965 - 29/63

    Société anonyme des laminoirs, hauts fourneaux, forges, fonderies et usines de la

  • EuGH, 19.05.1992 - C-104/89

    Mulder u.a. / Rat und Kommission

  • EuGH, 11.12.1990 - C-189/89

    Spagl / Hauptzollamt Rosenheim

  • EuGH, 28.04.1988 - 170/86

    Von Deetzen / Hauptzollamt Hamburg-Jonas

  • EuGH, 11.12.1990 - C-217/89

    Pastätter / Hauptzollamt Bad Reichenhall

  • EuGH, 20.01.2005 - C-198/04

    Kommission / Frankreich

  • EuG, 27.09.2007 - T-8/95

    Pelle / Rat und Kommission - Außervertragliche Haftung - Milch - Zusatzabgabe -

    Bei den SLOM-I-Erzeugern seien diese Voraussetzungen zu dem Zeitpunkt erfüllt gewesen, zu dem die Verordnung Nr. 857/84 sie erstmals daran gehindert habe, die Milcherzeugung wieder aufzunehmen, also am Tag nach Ablauf ihrer jeweiligen Nichtvermarktungs- bzw. Umstellungsverpflichtung, frühestens jedoch am 1. April 1984 (Urteile des Gerichts vom 16. April 1997, Saint und Murray/Rat und Kommission, T-554/93, Slg. 1997, II-563, Randnr. 87, und Hartmann/Rat und Kommission, T-20/94, Slg. 1997, II-595, Randnrn.

    Daher sei die Verjährungsfrist des Art. 43 der Satzung des Gerichtshofs nicht durch die Mitteilung vom 5. August 1992 und damit auch nicht durch die Antragsschreiben der Kläger vom 23. Dezember 1991 (Rechtssache T-8/95) und 4. Dezember 1990 (Rechtssache T-9/95) unterbrochen worden (Urteile Hartmann/Rat und Kommission, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnr. 137, Steffens/Rat und Kommission, oben in Randnr. 42 angeführt, Randnrn.

    Aus dem vorstehend in Randnr. 9 genannten Urteil Mulder II geht hervor, dass die Gemeinschaft gegenüber jedem Erzeuger haftet, der dadurch einen zu ersetzenden Schaden erlitten hat, dass er aufgrund der Verordnung Nr. 857/84 an der Milchlieferung gehindert war (Urteile Hartmann/Rat und Kommission, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnr. 71, und Rudolph/Rat und Kommission, oben in Randnr. 24 angeführt, Randnr. 45).

    Diese Voraussetzungen sind ein rechtswidriges Verhalten der Gemeinschaftsorgane, ein tatsächlicher Schaden und ein Kausalzusammenhang zwischen diesem Verhalten und dem geltend gemachten Schaden (Urteil Hartmann/Rat und Kommission, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnr. 107).

    An diesem Tag waren daher die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch gegen die Gemeinschaft erfüllt (Beschluss des Gerichts vom 19. September 2001, Jestädt/Rat und Kommission, T-332/99, Slg. 2001, II-2561, Randnr. 41; vgl. auch in diesem Sinne Urteile Saint und Murray/Rat und Kommission, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnr. 87, und Hartmann/Rat und Kommission, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnr. 130).

    Denn von diesen Zeitpunkten an hatte die Verordnung Nr. 857/84 dadurch nachteilige Auswirkungen auf die Kläger, dass sie sie an der Wiederaufnahme der Milchvermarktung hinderte (vgl. in diesem Sinne Urteil Hartmann/Rat und Kommission, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnr. 130, und Rudolph/Rat und Kommission, oben in Randnr. 24 angeführt, Randnr. 50; Beschluss Jestädt/Rat und Kommission, oben in Randnr. 62 angeführt, Randnr. 42).

    Der Umstand, dass den Klägern vor der Verkündung des Urteils vorstehend in Randnr. 9 genannten Urteils Mulder II nicht bekannt war, dass die Voraussetzungen einer Schadensersatzklage gegen die Gemeinschaft erfüllt waren, berührt nicht den Ausgangspunkt für die Berechnung der Verjährungsfrist, da im vorliegenden Fall die Kläger in den Rechtssachen T-8/95 und T-9/95 keinen Zweifel daran haben konnten, dass sie infolge der Anwendung der Verordnung Nr. 857/84 in der durch die Verordnung Nr. 1371/84 ergänzten Fassung daran gehindert waren, ab 2. März 1985 bzw. 1. Juli 1984 Milch zu liefern (vgl. in diesem Sinne Urteile Saint und Murray/Rat und Kommission, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnr. 85, und Hartmann/Rat und Kommission, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnr. 112).

    Es handelt sich um einen kontinuierlichen Schaden, der mit jedem Tag zunahm (vgl. in diesem Sinne Urteile Hartmann/Rat und Kommission, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnrn.

    Gemäß Art. 10 Abs. 2 Unterabs. 2 dieser Verordnung endete die Selbstbeschränkung, die sich die Organe hinsichtlich der Geltendmachung der Verjährungseinrede auferlegt hatten, gegenüber Erzeugern, die keinen Entschädigungsantrag nach Maßgabe der Verordnung gestellt hatten, am 30. September 1993 (Urteile Hartmann/Rat und Kommission, oben angeführt in Randnr. 46, Randnr. 137, und Saint und Murray/Rat und Kommission, oben angeführt in Randnr. 46, Randnr. 91).

    Dagegen endete diese Selbstbeschränkung in Bezug auf Erzeuger, die einen Antrag gemäß Art. 10 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 2187/93 gestellt hatten, mit Ablauf der Frist für die Annahme des Entschädigungsangebots gemäß Art. 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2187/93 (Urteile des Gerichts, Hartmann/Rat und Kommission, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnr. 137, Saint und Murray/Rat und Kommission, oben angeführt in Randnr. 46, Randnr. 91, Steffens/Rat und Kommission, oben angeführt in Randnr. 42, Randnr. 40, und vom 7. Februar 2002, Schulte/Rat und Kommission, T-261/94, Slg. 2002, II-441, Randnr. 67).

    Denn für die Unterbrechung der Verjährung ist nach Art. 43 der Satzung des Gerichtshofs und nach der Rechtsprechung der Zeitpunkt des Eingangs der Forderung maßgeblich, und nicht, wie die Beklagten geltend machen, der Zeitpunkt, zu dem das betreffende Organ auf diese Forderung geantwortet hat (vgl. in diesem Sinne Urteile Van den Berg, oben in Randnr. 27 angeführt, Randnr. 101, und Hartmann/Rat und Kommission, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnr. 139).

    Unter diesen Umständen war zum Zeitpunkt des Eingangs der vorher geltend gemachten Forderung der Schadensersatzanspruch für die Zeit vor dem 31. Dezember 1986 verjährt (vgl. in diesem Sinne Urteil Hartmann/Rat und Kommission, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnrn.

    Unter diesen Umständen war zum Zeitpunkt des Eingangs der vorher geltend gemachten Forderung der Schadensersatzanspruch für die Zeit vor dem 7. Dezember 1985 verjährt (vgl. in diesem Sinne Urteil Hartmann/Rat und Kommission, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnrn.

    Daher ist als Ende der Unterbrechung der Verjährung der Ablauf der Frist für die Annahme des Entschädigungsangebots zugrunde zu legen, das auf der Grundlage von Art. 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2187/93 unterbreitet worden ist (Urteile Hartmann/Rat und Kommission, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnr. 137, Saint und Murray/Rat und Kommission, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnr. 91, Steffens/Rat und Kommission, oben in Randnr. 42 angeführt, Randnr. 40, und Schulte/Rat und Kommission, oben in Randnr. 70 angeführt, Randnr. 67).

  • EuG, 27.09.2007 - T-9/95

    Konrad / Rat und Kommission - Außervertragliche Haftung - Milch - Zusatzabgabe -

    Bei den SLOM-I-Erzeugern seien diese Voraussetzungen zu dem Zeitpunkt erfüllt gewesen, zu dem die Verordnung Nr. 857/84 sie erstmals daran gehindert habe, die Milcherzeugung wieder aufzunehmen, also am Tag nach Ablauf ihrer jeweiligen Nichtvermarktungs- bzw. Umstellungsverpflichtung, frühestens jedoch am 1. April 1984 (Urteile des Gerichts vom 16. April 1997, Saint und Murray/Rat und Kommission, T-554/93, Slg. 1997, II-563, Randnr. 87, und Hartmann/Rat und Kommission, T-20/94, Slg. 1997, II-595, Randnrn. 2 und 130).

    Daher sei die Verjährungsfrist des Art. 43 der Satzung des Gerichtshofs nicht durch die Mitteilung vom 5. August 1992 und damit auch nicht durch die Antragsschreiben der Kläger vom 23. Dezember 1991 (Rechtssache T-8/95) und 4. Dezember 1990 (Rechtssache T-9/95) unterbrochen worden (Urteile Hartmann/Rat und Kommission, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnr. 137, Steffens/Rat und Kommission, oben in Randnr. 42 angeführt, Randnrn. 37 bis 40, Rudolph/Rat und Kommission, oben in Randnr. 24 angeführt, Randnrn. 60 bis 64, und Kustermann/Rat und Kommission, oben in Randnr. 45 angeführt, Randnrn. 72 bis 76).

    57 Aus dem vorstehend in Randnr. 9 genannten Urteil Mulder II geht hervor, dass die Gemeinschaft gegenüber jedem Erzeuger haftet, der dadurch einen zu ersetzenden Schaden erlitten hat, dass er aufgrund der Verordnung Nr. 857/84 an der Milchlieferung gehindert war (Urteile Hartmann/Rat und Kommission, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnr. 71, und Rudolph/Rat und Kommission, oben in Randnr. 24 angeführt, Randnr. 45).

    Diese Voraussetzungen sind ein rechtswidriges Verhalten der Gemeinschaftsorgane, ein tatsächlicher Schaden und ein Kausalzusammenhang zwischen diesem Verhalten und dem geltend gemachten Schaden (Urteil Hartmann/Rat und Kommission, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnr. 107).

    An diesem Tag waren daher die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch gegen die Gemeinschaft erfüllt (Beschluss des Gerichts vom 19. September 2001, Jestädt/Rat und Kommission, T-332/99, Slg. 2001, II-2561, Randnr. 41; vgl. auch in diesem Sinne Urteile Saint und Murray/Rat und Kommission, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnr. 87, und Hartmann/Rat und Kommission, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnr. 130).

    Denn von diesen Zeitpunkten an hatte die Verordnung Nr. 857/84 dadurch nachteilige Auswirkungen auf die Kläger, dass sie sie an der Wiederaufnahme der Milchvermarktung hinderte (vgl. in diesem Sinne Urteil Hartmann/Rat und Kommission, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnr. 130, und Rudolph/Rat und Kommission, oben in Randnr. 24 angeführt, Randnr. 50; Beschluss Jestädt/Rat und Kommission, oben in Randnr. 62 angeführt, Randnr. 42).

    64 Der Umstand, dass den Klägern vor der Verkündung des Urteils vorstehend in Randnr. 9 genannten Urteils Mulder II nicht bekannt war, dass die Voraussetzungen einer Schadensersatzklage gegen die Gemeinschaft erfüllt waren, berührt nicht den Ausgangspunkt für die Berechnung der Verjährungsfrist, da im vorliegenden Fall die Kläger in den Rechtssachen T-8/95 und T-9/95 keinen Zweifel daran haben konnten, dass sie infolge der Anwendung der Verordnung Nr. 857/84 in der durch die Verordnung Nr. 1371/84 ergänzten Fassung daran gehindert waren, ab 2. März 1985 bzw. 1. Juli 1984 Milch zu liefern (vgl. in diesem Sinne Urteile Saint und Murray/Rat und Kommission, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnr. 85, und Hartmann/Rat und Kommission, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnr. 112).

    Es handelt sich um einen kontinuierlichen Schaden, der mit jedem Tag zunahm (vgl. in diesem Sinne Urteile Hartmann/Rat und Kommission, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnrn. 132 und 140, Kustermann/Rat und Kommission, oben in Randnr. 45 angeführt, Randnrn. 63 und 77, und Rudolph/Rat und Kommission, oben in Randnr. 24 angeführt, Randnr. 65).

    Gemäß Art. 10 Abs. 2 Unterabs. 2 dieser Verordnung endete die Selbstbeschränkung, die sich die Organe hinsichtlich der Geltendmachung der Verjährungseinrede auferlegt hatten, gegenüber Erzeugern, die keinen Entschädigungsantrag nach Maßgabe der Verordnung gestellt hatten, am 30. September 1993 (Urteile Hartmann/Rat und Kommission, oben angeführt in Randnr. 46, Randnr. 137, und Saint und Murray/Rat und Kommission, oben angeführt in Randnr. 46, Randnr. 91).

    Dagegen endete diese Selbstbeschränkung in Bezug auf Erzeuger, die einen Antrag gemäß Art. 10 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 2187/93 gestellt hatten, mit Ablauf der Frist für die Annahme des Entschädigungsangebots gemäß Art. 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2187/93 (Urteile des Gerichts, Hartmann/Rat und Kommission, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnr. 137, Saint und Murray/Rat und Kommission, oben angeführt in Randnr. 46, Randnr. 91, Steffens/Rat und Kommission, oben angeführt in Randnr. 42, Randnr. 40, und vom 7. Februar 2002, Schulte/Rat und Kommission, T-261/94, Slg. 2002, II-441, Randnr. 67).

    Denn für die Unterbrechung der Verjährung ist nach Art. 43 der Satzung des Gerichtshofs und nach der Rechtsprechung der Zeitpunkt des Eingangs der Forderung maßgeblich, und nicht, wie die Beklagten geltend machen, der Zeitpunkt, zu dem das betreffende Organ auf diese Forderung geantwortet hat (vgl. in diesem Sinne Urteile Van den Berg, oben in Randnr. 27 angeführt, Randnr. 101, und Hartmann/Rat und Kommission, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnr. 139).

    Unter diesen Umständen war zum Zeitpunkt des Eingangs der vorher geltend gemachten Forderung der Schadensersatzanspruch für die Zeit vor dem 31. Dezember 1986 verjährt (vgl. in diesem Sinne Urteil Hartmann/Rat und Kommission, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnrn. 139 und 140).

    Unter diesen Umständen war zum Zeitpunkt des Eingangs der vorher geltend gemachten Forderung der Schadensersatzanspruch für die Zeit vor dem 7. Dezember 1985 verjährt (vgl. in diesem Sinne Urteil Hartmann/Rat und Kommission, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnrn. 139 und 140).

    Daher ist als Ende der Unterbrechung der Verjährung der Ablauf der Frist für die Annahme des Entschädigungsangebots zugrunde zu legen, das auf der Grundlage von Art. 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2187/93 unterbreitet worden ist (Urteile Hartmann/Rat und Kommission, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnr. 137, Saint und Murray/Rat und Kommission, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnr. 91, Steffens/Rat und Kommission, oben in Randnr. 42 angeführt, Randnr. 40, und Schulte/Rat und Kommission, oben in Randnr. 70 angeführt, Randnr. 67).

  • BGH, 12.10.2006 - III ZR 144/05

    BGH legt dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Fragen zum

    Vielmehr sei es Sache eines jeden Geschädigten, von den Organen der Gemeinschaft Ersatz zu verlangen oder innerhalb der Frist Klage zu erheben (vgl. EuG, Urteil vom 16. April 1997, Rs. T-20/94 - Hartmann - Slg. 1997, II-598, 628 f Rn. 115 f, 118).

    Insoweit bestehen Unterschiede zum Lauf der Frist des Art. 46 der Satzung des Gerichtshofs, die ab Eintritt des den Ansprüchen zugrunde liegenden Ereignisses und nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht eher läuft, als die Voraussetzungen der Ersatzpflicht erfüllt sind und sich insbesondere der zu ersetzende Schaden konkretisiert hat (vgl. EuGH, Urteil vom 27. Januar 1982 - Rs. C-256/80 u.a. - Birra Wührer SpA u.a. - Slg. 1982, 85, 106 Rn. 8, 10; EuG, Urteil vom 16. April 1997 - Rs. T-20/94 - Hartmann - Slg. 1997, II-598, 626 Rn. 107), so dass bei fortlaufenden Schädigungen, etwa aufgrund einer rechtswidrigen Verordnung, die Verjährungsfrist für jeden kontinuierlich eingetretenen, täglich neu entstandenen Schaden gesondert zu berechnen ist (EuG, Urteil vom 16. April 1997 aaO S. 631 Rn. 132; vom 25. November 1998 - Rs. T-222/97 - Steffens - Slg. 1998, II-4177, 4186 Rn. 34).

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2008 - C-445/06

    Danske Slagterier - Freier Warenverkehr - Maßnahmen gleicher Wirkung - Art. 28 EG

    So habe das Gericht erster Instanz befunden, dass die Verjährung durch den jeweiligen Anspruchsinhaber selbst unterbrochen werden müsse (Urteil des Gerichts vom 16. April 1997, Hartmann/Rat und Kommission, T-20/94, Slg. 1997, II-595, Randnrn.

    74 - Siehe Urteile vom 27. Januar 1982, Birra Wührer u. a./Rat und Kommission (256/80, 257/80, 265/80, 267/80 und 5/81, Slg. 1982, 85, Randnr. 10), und De Franceschi/Rat und Kommission (51/81, Slg. 1982, 117, Randnr. 10), wonach bei der Haftungsklage gegen die Gemeinschaft die Verjährungsfrist nicht beginnen kann, bevor alle Voraussetzungen, von denen die Ersatzpflicht abhängt, erfüllt sind und sich insbesondere der zu ersetzende Schaden konkretisiert hat, sowie Urteile des Gerichts vom 16. April 1997, Hartmann/Rat und Kommission (T-20/94, Slg. 1997, II-595, Randnr. 107), vom 9. Dezember 1997, Quiller und Heusmann (T-195/94 und T-202/94, Slg. 1997, II-2247, Randnr. 114).

  • EuG, 08.06.2000 - T-79/96

    Camar / Kommission

    Wird keine Einigung erzielt, so haben die Parteien dem Gericht innerhalb dieser Frist ihre bezifferten Anträge vorzulegen (vgl. Urteil des Gerichts vom 16. April 1997 in der Rechtssache T-20/94, Hartmann/Rat und Kommission, Slg. 1997, II-595, Randnr. 145).
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2007 - C-282/05

    Holcim (Deutschland) / Kommission - Anfechtung eines Urteils des Gerichts -

    Das Gericht selbst hatte übrigens schon in den Urteilen Hartmann/Rat und Kommission(18) und Bühring/Rat und Kommission(19) festgestellt, dass es für den Beginn der Verjährungsfristen auf die Kenntnis des Geschädigten von dem schadenstiftenden Ereignis und nicht von dessen Rechtswidrigkeit ankomme.

    18 - Urteil vom 16. April 1997, Hartmann/Rat und Kommission (T-20/94, Slg. 1997, II-595, Randnr. 112).

  • EuG, 21.04.2005 - T-28/03

    Holcim (Deutschland) / Kommission - Artikel 85 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 EG) -

    70 In einem solchen Fall erfasst die Verjährung gemäß Artikel 46 der Satzung des Gerichtshofes die mehr als fünf Jahre vor der Unterbrechungshandlung liegende Zeit, ohne die später entstandenen Ansprüche zu berühren (Urteile des Gerichts vom 16. April 1997 in der Rechtssache T-20/94, Hartmann/Rat und Kommission, Slg. 1997, II-595, Randnr. 132, Biret International/Rat, zitiert in Randnr. 59, Randnr. 41, und Beschluss des Gerichts vom 19. September 2001 in der Rechtssache T-332/99, Jestädt/Rat und Kommission, Slg. 2001, II-2561, Randnrn.
  • EuG, 07.02.2002 - T-201/94

    Kustermann / Rat und Kommission

    Der Kläger könne sich nach seiner Ablehnung des ihm gemäß der Verordnung Nr. 2187/93 unterbreiteten Entschädigungsangebots nicht mehr auf dieses Angebot berufen und keine Ansprüche aus der Verordnung ableiten (Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung und Urteil des Gerichts vom 16. April 1997 in der Rechtssache T-20/94, Hartmann/Rat und Kommission, Slg. 1997, II-595, Randnr. 68).

    Da der Schaden nicht auf einmal eingetreten sei, sondern sich Tag für Tag so lange fortgesetzt habe, wie der Kläger keine Referenzmenge habe erhalten und daher keine Milch habe liefern können, erfasse die Verjährung aufgrund von Artikel 43 der Satzung des Gerichtshofes den mehr als fünf Jahre vor der Unterbrechungshandlung liegenden Zeitraum, ohne die später entstandenen Ansprüche zu berühren (Urteil des Gerichts vom 16. April 1997 in der Rechtssache T-20/94, Hartmann/Rat und Kommission, Slg. 1997, II-595, Randnrn.

  • EuG, 07.07.2021 - T-692/15

    HTTS/ Rat - Außervertragliche Haftung - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik

    Die Klägerin hat ihre Schadensersatzklage am 25. November 2015 und somit innerhalb von zwei Monaten nach Zugang des ablehnenden Schreibens des Rates eingereicht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. April 1997, Hartmann/Rat und Kommission, T-20/94, EU:T:1997:55, Rn. 134).
  • EuG, 14.12.2005 - T-369/03

    Arizona Chemical u.a. / Kommission - Richtlinie 67/548/EWG - Ablehnung der

    Diese Voraussetzungen sind ein rechtswidriges Verhalten der Gemeinschaftsorgane, ein tatsächlicher Schaden und ein Kausalzusammenhang zwischen diesem Verhalten und dem geltend gemachten Schaden (Urteil des Gerichtshofes vom 27. Januar 1982 in den Rechtssachen 256/80, 257/80, 265/80, 267/80 und 5/81, Birra Wührer u. a. /Rat und Kommission, Slg. 1982, 85, Randnr. 10; Urteile des Gerichts vom 16. April 1997 in der Rechtssache T-20/94, Hartmann/Rat und Kommission, Slg. 1997, II-595, Randnr. 107, und vom 31. Januar 2001 in der Rechtssache T-76/94, Jansma/Rat und Kommission, Slg. 2001, II-243, Randnr. 76).
  • EuG, 23.11.2004 - T-166/98

    Cantina sociale di Dolianova u.a. / Kommission

  • EuG, 11.01.2002 - T-210/00

    Biret und Cie / Rat

  • EuG, 11.01.2002 - T-174/00

    Biret International / Rat

  • EuG, 19.10.2005 - T-415/03

    Cofradía de pescadores "San Pedro" de Bermeo u.a. / Rat - Fischerei - Erhaltung

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.11.2002 - C-472/00

    Kommission / Fresh Marine

  • EuG, 09.12.1997 - T-195/94

    LANDWIRTSCHAFT

  • EuG, 31.01.2001 - T-143/97

    van den Berg / Rat und Kommission

  • EuG, 15.09.2010 - T-157/09

    Marcuccio / Kommission

  • EuG, 30.05.2006 - T-87/94

    Kokkeler u.a. / Rat und Kommission - Schadensersatzklage - Außervertragliche

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.11.2003 - C-164/01

    van den Berg / Rat und Kommission

  • EuG, 07.02.2002 - T-261/94

    Schulte / Rat und Kommission

  • EuG, 04.02.1998 - T-246/93

    Bühring / Rat und Kommission

  • EuG, 19.09.2001 - T-332/99

    Jestädt / Rat und Kommission

  • EuG, 31.01.2001 - T-76/94

    Jansma / Rat und Kommission

  • EuG, 25.11.1998 - T-222/97

    Steffens / Rat und Kommission

  • EuG, 07.02.2018 - T-436/16

    AEIM und Kazenas / Kommission

  • EuG, 13.11.2014 - T-40/14

    Electrabel und Dunamenti Erőmű / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.11.2007 - C-51/05

    Kommission / Cantina sociale di Dolianova u.a. - Rechtsmittel - Wein -

  • EuG, 14.09.2005 - T-140/04

    Ehcon / Kommission - Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Ausschreibung -

  • EuG, 07.02.2002 - T-187/94

    Rudolph / Rat und Kommission

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht