Rechtsprechung
   EuG, 16.04.1997 - T-554/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,3718
EuG, 16.04.1997 - T-554/93 (https://dejure.org/1997,3718)
EuG, Entscheidung vom 16.04.1997 - T-554/93 (https://dejure.org/1997,3718)
EuG, Entscheidung vom 16. April 1997 - T-554/93 (https://dejure.org/1997,3718)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1997,3718) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Nichtvermarktungsverpflichtung von Milchlieferungen; Haftung der Gemeinschaft für einen Schaden aus der Hinderung an der Milcherzeugung auf Grund von Maßnahmen des Rates; Statthaftigkeit der Nichtigkeitsklage; Anforderungen an die Darstellung des Streitgegenstands in der ...

  • Judicialis

    EG Art. 215; ; Verordnung Nr. 2187/93 Art. 8; ; Verordnung Nr. 2187/93 Art. 14; ; Verfahrensordnung Art. 44 § 1 Buchst. c; ; EWG-Satzung Art. 43

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (25)

  • EuGH, 28.04.1988 - 120/86

    Mulder / Minister van Landbouw en Visserij

    Auszug aus EuG, 16.04.1997 - T-554/93
    6 Mit Urteilen vom 28. April 1988 in den Rechtssachen 120/86 (Mulder, Slg. 1988, 2321; im folgenden: Urteil Mulder I) und 170/86 (von Deetzen, Slg. 1988, 2355) erklärte der Gerichtshof die Verordnung Nr. 857/84 in der durch die Verordnung Nr. 1371/84 ergänzten Fassung wegen Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes für ungültig.

    12 Nach dem Urteil Mulder II haben alle Erzeuger, die nur wegen ihrer Nichtvermarktungs- oder Umstellungsverpflichtung an der Vermarktung von Milch gehindert waren, grundsätzlich Anspruch auf Ersatz ihrer Schäden.

    Durch diese Handlung will die Gemeinschaft die Erzeuger entschädigen, die die im Urteil Mulder II festgelegten Voraussetzungen erfuellen (siehe oben, Randnrn. 13 und 14).

    63 In bezug auf die Schadensersatzanträge geht aus dem Urteil Mulder II hervor, daß die Gemeinschaft jedem Erzeuger haftet, der dadurch einen entschädigungspflichtigen Schaden erlitten hat, daß er aufgrund der Verordnung Nr. 857/84 an der Milchlieferung gehindert war; dies haben die Organe in ihrer Mitteilung vom 5. August 1992 anerkannt (Nrn. 1 und 3).

    71 Der Rat könne diesem Vorbringen nicht entgegenhalten, daß das Urteil Mulder I auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung Nr. 857/84 zurückwirke.

    Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 27. März 1980 in den Rechtssachen 66/79, 127/79 und 128/79, Slg. 1980, 1237) kläre ein gemäß Artikel 177 EG-Vertrag ergangenes Urteil wie das Urteil Mulder I die Rechtslage vom Zeitpunkt des Inkrafttretens der betreffenden Gemeinschaftshandlung, nicht erst von seiner Verkündung an.

  • EuGH, 13.11.1984 - 256/80

    Birra Wührer / Rat und Kommission

    Auszug aus EuG, 16.04.1997 - T-554/93
    69 Sie berufen sich auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes (insbesondere Urteile vom 27. Januar 1982 in den Rechtssachen 256/80, 257/80, 265/80, 267/80 und 5/81, Birra Wührer u. a./Rat und Kommission, Slg. 1982, 85; im folgenden: Urteil Birra Wührer I, und vom 13. November 1984 in den Rechtssachen 256/80, 257/80, 265/80, 267/80, 5/81, 51/81 und 282/82, Birra Wührer u. a./Rat und Kommission, Slg. 1984, 3693; im folgenden: Urteil Birra Wührer II), wonach die Verjährungsfrist grundsätzlich nicht zu laufen beginne, bevor alle Voraussetzungen erfuellt seien, von denen die Schadensersatzpflicht abhänge.

    73 Der Rat trägt vor, der Gerichtshof habe im Urteil Birra Wührer II (Randnr. 22) klargestellt, daß die Verjährung nicht im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Handlung zu laufen beginne, die die Rechtswidrigkeit einer früheren Handlung korrigiere.

    93 Dieser Zeitraum erstreckt sich auf fünf Jahre vor dem 5. August 1992 (vgl. Urteil Birra Wührer II, Randnr. 16).

  • EuGH, 27.01.1982 - 256/80

    Birra Wührer / Rat und Kommission

    Auszug aus EuG, 16.04.1997 - T-554/93
    69 Sie berufen sich auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes (insbesondere Urteile vom 27. Januar 1982 in den Rechtssachen 256/80, 257/80, 265/80, 267/80 und 5/81, Birra Wührer u. a./Rat und Kommission, Slg. 1982, 85; im folgenden: Urteil Birra Wührer I, und vom 13. November 1984 in den Rechtssachen 256/80, 257/80, 265/80, 267/80, 5/81, 51/81 und 282/82, Birra Wührer u. a./Rat und Kommission, Slg. 1984, 3693; im folgenden: Urteil Birra Wührer II), wonach die Verjährungsfrist grundsätzlich nicht zu laufen beginne, bevor alle Voraussetzungen erfuellt seien, von denen die Schadensersatzpflicht abhänge.

    79 Die Verjährungsfrist des Artikels 43 der EWG-Satzung des Gerichtshofes läuft nicht, bevor alle Voraussetzungen, von denen die Ersatzpflicht abhängt, erfuellt sind (vgl. Urteil Birra Wührer I, Randnr. 10).

  • EuG, 01.02.1994 - T-278/93

    Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes; Voraussetzungen für die einstweilige

    Auszug aus EuG, 16.04.1997 - T-554/93
    18 Am 22. Dezember 1993 haben Abbott Trust und 314 weitere Kläger der vorliegenden Rechtssache beantragt, die Anwendung des Artikels 14 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2187/93 durch einstweilige Anordnung für einen Zeitraum von drei Wochen ab Erlaß des Beschlusses in der Rechtssache T-555/93 R (Jones u. a./Rat und Kommission), in der die Aussetzung des Vollzugs der Verordnung Nr. 2187/93, insbesondere der Artikel 8 und 14 Absatz 4, beantragt war, zumindest aber für den Zeitraum von zwei Monaten ab Eingang des in dieser Verordnung vorgesehenen Entschädigungsangebots auszusetzen.

    In der Rechtssache T-555/93 R ist der Antrag auf Erlaß der einstweiligen Anordnung durch Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 1. Februar 1994 in den Rechtssachen T-278/93 R, T-555/93 R, T-280/93 R und T-541/93 R (Jones u. a./Rat und Kommission, Slg. 1994, II-11) zurückgewiesen worden.

  • EuGH, 28.03.1979 - 90/78

    Granaria / Rat und Kommission

    Auszug aus EuG, 16.04.1997 - T-554/93
    Aufgrund der Selbständigkeit der Schadensersatzklage seien sie nämlich berechtigt gewesen, eine solche Klage zu erheben, ohne darlegen zu müssen, daß die betreffenden Rechtsvorschriften ungültig seien (vgl. Urteile des Gerichtshofes CNTA/Kommission, a. a. O., vom 28. März 1979 in der Rechtssache 90/78, Granaria/Rat und Kommission, Slg. 1979, 1081, und vom 4. Oktober 1979 in den Rechtssachen 241/78, 242/78 und 245/78 bis 250/78, DGV u. a./Rat und Kommission, Slg. 1979, 3017).
  • EuG, 21.10.1993 - T-492/93

    Nutral / Kommission

    Auszug aus EuG, 16.04.1997 - T-554/93
    36 Die Nichtigkeitsklage ist nur gegen Handlungen gegeben, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, welche die Interessen des Klägers durch einen Eingriff in seine Rechtsstellung beeinträchtigen (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 11. November 1981 in der Rechtssache 60/81, IBM/Kommission, Slg. 1981, 2639, Randnr. 9; Beschlüsse des Gerichts vom 30. November 1992 in der Rechtssache T-36/92, SFEI u. a./Kommission, Slg. 1992, II-2479, Randnr. 38, und vom 21. Oktober 1993 in den Rechtssachen T-492/93 und T-492/93 R, Nutral/Kommission, Slg. 1993, II-1023, Randnr. 24; Urteil des Gerichts vom 22. Oktober 1996 in der Rechtssache T-154/94, Comité des salines de France und Compagnie des salins du Midi et des salines de l'Est/Kommission, Slg. 1996, II-0000, Randnr. 37).
  • EuGH, 27.09.1988 - 114/86

    Vereinigtes Königreich / Kommission

    Auszug aus EuG, 16.04.1997 - T-554/93
    Das entspricht der Rechtsprechung zu den Handlungen, die nur die Absicht eines Organs wiedergeben (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 27. September 1988 in der Rechtssache 114/86, Vereinigtes Königreich/Kommission, Slg. 1988, 5289).
  • EuGH, 07.11.1985 - 145/83

    Adams / Kommission

    Auszug aus EuG, 16.04.1997 - T-554/93
    Im Urteil vom 7. November 1985 in der Rechtssache 145/83 (Adams/Kommission, Slg. 1985, 3539) habe der Gerichtshof ausgeführt, daß demjenigen, der von dem schadenstiftenden Ereignis erst zu einem späteren Zeitpunkt Kenntnis erlangen und somit nicht vor Ablauf der Verjährungsfrist seinen Anspruch geltend machen könne, die Verjährung nicht entgegengehalten werden könne.
  • EuGH, 04.10.1979 - 241/78

    DGV / Rat und Kommission

    Auszug aus EuG, 16.04.1997 - T-554/93
    Aufgrund der Selbständigkeit der Schadensersatzklage seien sie nämlich berechtigt gewesen, eine solche Klage zu erheben, ohne darlegen zu müssen, daß die betreffenden Rechtsvorschriften ungültig seien (vgl. Urteile des Gerichtshofes CNTA/Kommission, a. a. O., vom 28. März 1979 in der Rechtssache 90/78, Granaria/Rat und Kommission, Slg. 1979, 1081, und vom 4. Oktober 1979 in den Rechtssachen 241/78, 242/78 und 245/78 bis 250/78, DGV u. a./Rat und Kommission, Slg. 1979, 3017).
  • EuGH, 27.03.1980 - 66/79

    Amministrazione delle finanze dello Stato / Salumi

    Auszug aus EuG, 16.04.1997 - T-554/93
    Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 27. März 1980 in den Rechtssachen 66/79, 127/79 und 128/79, Slg. 1980, 1237) kläre ein gemäß Artikel 177 EG-Vertrag ergangenes Urteil wie das Urteil Mulder I die Rechtslage vom Zeitpunkt des Inkrafttretens der betreffenden Gemeinschaftshandlung, nicht erst von seiner Verkündung an.
  • EuG, 10.07.1990 - T-64/89

    Automec Srl gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Verfahren -

  • EuGH, 11.11.1981 - 60/81

    IBM / Kommission

  • EuGH, 02.12.1971 - 5/71

    Zuckerfabrik Schoeppenstedt / Rat

  • EuG, 30.11.1992 - T-36/92

    Syndicat français de l'Express international und andere gegen Kommission der

  • EuGH, 14.05.1975 - 74/74

    CNTA / Kommission

  • EuG, 22.10.1996 - T-154/94

    Comité des salines de France und Compagnie des salins du Midi et des salines de

  • EuGH, 11.12.1990 - C-217/89

    Pastätter / Hauptzollamt Bad Reichenhall

  • EuGH, 19.05.1992 - C-104/89

    Mulder u.a. / Rat und Kommission

  • EuGH, 28.04.1988 - 170/86

    Von Deetzen / Hauptzollamt Hamburg-Jonas

  • EuGH, 08.03.1991 - C-66/91

    Emerald Meats / Kommission

  • EuGH, 11.12.1990 - C-189/89

    Spagl / Hauptzollamt Rosenheim

  • EuGH, 31.03.1971 - 22/70

    Kommission / Rat

  • EuG, 13.12.1990 - T-116/89

    Vereniging Prodifarma u. a. gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • EuGH, 17.05.1989 - 151/88

    Italien / Kommission

  • EuGH, 20.01.2005 - C-198/04

    Kommission / Frankreich

  • EuG, 27.09.2007 - T-8/95

    Pelle / Rat und Kommission - Außervertragliche Haftung - Milch - Zusatzabgabe -

    Bei den SLOM-I-Erzeugern seien diese Voraussetzungen zu dem Zeitpunkt erfüllt gewesen, zu dem die Verordnung Nr. 857/84 sie erstmals daran gehindert habe, die Milcherzeugung wieder aufzunehmen, also am Tag nach Ablauf ihrer jeweiligen Nichtvermarktungs- bzw. Umstellungsverpflichtung, frühestens jedoch am 1. April 1984 (Urteile des Gerichts vom 16. April 1997, Saint und Murray/Rat und Kommission, T-554/93, Slg. 1997, II-563, Randnr. 87, und Hartmann/Rat und Kommission, T-20/94, Slg. 1997, II-595, Randnrn.

    An diesem Tag waren daher die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch gegen die Gemeinschaft erfüllt (Beschluss des Gerichts vom 19. September 2001, Jestädt/Rat und Kommission, T-332/99, Slg. 2001, II-2561, Randnr. 41; vgl. auch in diesem Sinne Urteile Saint und Murray/Rat und Kommission, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnr. 87, und Hartmann/Rat und Kommission, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnr. 130).

    Der Umstand, dass den Klägern vor der Verkündung des Urteils vorstehend in Randnr. 9 genannten Urteils Mulder II nicht bekannt war, dass die Voraussetzungen einer Schadensersatzklage gegen die Gemeinschaft erfüllt waren, berührt nicht den Ausgangspunkt für die Berechnung der Verjährungsfrist, da im vorliegenden Fall die Kläger in den Rechtssachen T-8/95 und T-9/95 keinen Zweifel daran haben konnten, dass sie infolge der Anwendung der Verordnung Nr. 857/84 in der durch die Verordnung Nr. 1371/84 ergänzten Fassung daran gehindert waren, ab 2. März 1985 bzw. 1. Juli 1984 Milch zu liefern (vgl. in diesem Sinne Urteile Saint und Murray/Rat und Kommission, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnr. 85, und Hartmann/Rat und Kommission, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnr. 112).

    Denn in dieser Mitteilung verpflichteten sich die Beklagten gegenüber allen Erzeugern, die die sich aus dem vorstehend in Randnr. 9 genannten Urteil Mulder II ergebenden Voraussetzungen erfüllten und deren Schadensersatzanspruch am 5. August 1992 noch nicht verjährt war, auf die Einrede der Verjährung gemäß Art. 43 der Satzung des Gerichtshofs bis zu dem Zeitpunkt zu verzichten, zu dem die praktischen Modalitäten der Entschädigung der betroffenen Erzeuger festgelegt sein würden (Urteil Saint und Murray/Rat und Kommission, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnr. 90).

    Daher ist als Ende der Unterbrechung der Verjährung der Ablauf der Frist für die Annahme des Entschädigungsangebots zugrunde zu legen, das auf der Grundlage von Art. 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2187/93 unterbreitet worden ist (Urteile Hartmann/Rat und Kommission, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnr. 137, Saint und Murray/Rat und Kommission, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnr. 91, Steffens/Rat und Kommission, oben in Randnr. 42 angeführt, Randnr. 40, und Schulte/Rat und Kommission, oben in Randnr. 70 angeführt, Randnr. 67).

  • EuG, 27.09.2007 - T-9/95

    Konrad / Rat und Kommission - Außervertragliche Haftung - Milch - Zusatzabgabe -

    Bei den SLOM-I-Erzeugern seien diese Voraussetzungen zu dem Zeitpunkt erfüllt gewesen, zu dem die Verordnung Nr. 857/84 sie erstmals daran gehindert habe, die Milcherzeugung wieder aufzunehmen, also am Tag nach Ablauf ihrer jeweiligen Nichtvermarktungs- bzw. Umstellungsverpflichtung, frühestens jedoch am 1. April 1984 (Urteile des Gerichts vom 16. April 1997, Saint und Murray/Rat und Kommission, T-554/93, Slg. 1997, II-563, Randnr. 87, und Hartmann/Rat und Kommission, T-20/94, Slg. 1997, II-595, Randnrn. 2 und 130).

    An diesem Tag waren daher die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch gegen die Gemeinschaft erfüllt (Beschluss des Gerichts vom 19. September 2001, Jestädt/Rat und Kommission, T-332/99, Slg. 2001, II-2561, Randnr. 41; vgl. auch in diesem Sinne Urteile Saint und Murray/Rat und Kommission, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnr. 87, und Hartmann/Rat und Kommission, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnr. 130).

    64 Der Umstand, dass den Klägern vor der Verkündung des Urteils vorstehend in Randnr. 9 genannten Urteils Mulder II nicht bekannt war, dass die Voraussetzungen einer Schadensersatzklage gegen die Gemeinschaft erfüllt waren, berührt nicht den Ausgangspunkt für die Berechnung der Verjährungsfrist, da im vorliegenden Fall die Kläger in den Rechtssachen T-8/95 und T-9/95 keinen Zweifel daran haben konnten, dass sie infolge der Anwendung der Verordnung Nr. 857/84 in der durch die Verordnung Nr. 1371/84 ergänzten Fassung daran gehindert waren, ab 2. März 1985 bzw. 1. Juli 1984 Milch zu liefern (vgl. in diesem Sinne Urteile Saint und Murray/Rat und Kommission, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnr. 85, und Hartmann/Rat und Kommission, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnr. 112).

    Denn in dieser Mitteilung verpflichteten sich die Beklagten gegenüber allen Erzeugern, die die sich aus dem vorstehend in Randnr. 9 genannten Urteil Mulder II ergebenden Voraussetzungen erfüllten und deren Schadensersatzanspruch am 5. August 1992 noch nicht verjährt war, auf die Einrede der Verjährung gemäß Art. 43 der Satzung des Gerichtshofs bis zu dem Zeitpunkt zu verzichten, zu dem die praktischen Modalitäten der Entschädigung der betroffenen Erzeuger festgelegt sein würden (Urteil Saint und Murray/Rat und Kommission, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnr. 90).

    Daher ist als Ende der Unterbrechung der Verjährung der Ablauf der Frist für die Annahme des Entschädigungsangebots zugrunde zu legen, das auf der Grundlage von Art. 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2187/93 unterbreitet worden ist (Urteile Hartmann/Rat und Kommission, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnr. 137, Saint und Murray/Rat und Kommission, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnr. 91, Steffens/Rat und Kommission, oben in Randnr. 42 angeführt, Randnr. 40, und Schulte/Rat und Kommission, oben in Randnr. 70 angeführt, Randnr. 67).

  • EuG, 28.04.1998 - T-184/95

    Dorsch Consult / Rat und Kommission

    Die Klage ist daher für zulässig zu erklären (Urteile des Gerichts vom 16. April 1997 in der Rechtssache T-554/93, Saint und Murray/Rat und Kommission, Slg. 1997, II-563, Randnr. 59, und vom 10. Juli 1997 in der Rechtssache T-38/96, Guérin automobiles/Kommission, Slg. 1997, II-1223, Randnr. 42).
  • EuG, 30.05.2006 - T-87/94

    Kokkeler u.a. / Rat und Kommission - Schadensersatzklage - Außervertragliche

    77 Der Kläger macht insbesondere hinsichtlich des Verhaltens der Beklagten nach den Urteilen des Gerichts vom 16. April 1997 in der Rechtssache T-20/94 (Hartmann/Rat und Kommission, Slg. 1997, II-595) und in der Rechtssache T-554/93 (Saint und Murray/Rat und Kommission, Slg. 1997, II-563) geltend, dass kein Unterschied zwischen SLOM-1983- und SLOM-1984-Erzeugern gemacht worden sei, so dass es keinen Anhaltspunkt dafür gegeben habe, dass sie die Anerkennung der Haftung der Gemeinschaft letztlich zurücknehmen könnten.
  • EuG, 25.05.2004 - T-154/01

    Distilleria Palma / Kommission - Verordnung (EWG) Nr. 822/87 - Gemeinsame

    Schließlich beträfen die Kritikpunkte der Kommission die Begründetheit und seien folglich in deren Rahmen zu prüfen (Urteile des Gerichts vom 16. April 1997 in der Rechtssache T-554/93, Saint und Murray/Rat und Kommission, Slg. 1997, II-563, Randnr. 59, vom 10. Juli 1997 in der Rechtssache T-38/96, Guérin automobiles/Kommission, Slg. 1997, II-1223, Randnr. 42, und vom 28, April 1998 in der Rechtssache T-184/95, Dorsch Consult/Rat und Kommission, Slg. 1998, II-667, Randnr. 23).
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.01.2001 - C-80/99

    Christoffel

    20: - Urteile Connaughton u. a., Randnr. 35, und vom 16. April 1997 in der Rechtssache T-554/93 (Saint und Murray/Rat und Kommission, Slg. 1997, II-563, Randnr. 41).
  • Generalanwalt beim EuGH, 25.01.2001 - C-80/99

    Flemmer

    20: - Urteile Connaughton u. a., Randnr. 35, und vom 16. April 1997 in der Rechtssache T-554/93 (Saint und Murray/Rat und Kommission, Slg. 1997, II-563, Randnr. 41).
  • EuG, 09.12.1997 - T-195/94

    LANDWIRTSCHAFT

    14 und 15) nicht zusammen mit einer aufNichtigerklärung oder Feststellung der Ungültigkeit gerichteten Klage erhoben zuwerden und setzt eine solche Klage auch nicht voraus, was einen verstärkten Schutzder Bürger gewährleistet (Urteil Hartmann/Rat und Kommission, Randnr. 128).Folglich stellte die Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 857/84 oder dieFeststellung ihrer Ungültigkeit keine Voraussetzung für eine Entschädigung derKläger dar; diese konnten also ihre Klage gegen die Gemeinschaft einreichen,sobald ihnen durch die Anwendung der Verordnung Nr. 857/84 in ihrerursprünglichen Fassung ein Schaden entstanden war (vgl. auch Urteil des Gerichtsvom 16. April 1997 in der Rechtssache T-554/93, Saint und Murray/Rat undKommission, Slg. 1997, II-563, Randnr. 81).
  • EuG, 07.02.2002 - T-199/94

    Gosch / Kommission

    Falls der Erzeuger das Angebot nicht annahm, behielt er das Recht, Schadensersatzklage gemäß Artikel 215 Absatz 2 des Vertrages zu erheben (Urteil des Gerichts vom 16. April 1997 in der Rechtssache T-554/93, Saint und Murray/Rat und Kommission, Slg. 1997, II-563, Randnrn.
  • EuG, 19.05.2004 - T-154/01

    Verordnung (EWG) Nr. 822/87 - Gemeinsame Marktorganisation für Wein - Verordnung

    Schließlich beträfen die Kritikpunkte der Kommission die Begründetheit und seien folglich in deren Rahmen zu prüfen (Urteile des Gerichts vom 16. April 1997 in der Rechtssache T-554/93, Saint und Murray/Rat und Kommission, Slg. 1997, II-563, Randnr. 59, vom 10. Juli 1997 in der Rechtssache T-38/96, Guérin automobiles/Kommission, Slg. 1997, II-1223, Randnr. 42, und vom 28, April 1998 in der Rechtssache T-184/95, Dorsch Consult/Rat und Kommission, Slg. 1998, II-667, Randnr. 23).
  • EuG, 19.09.2001 - T-332/99

    Jestädt / Rat und Kommission

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht