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   EuG, 16.04.2015 - T-258/13   

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https://dejure.org/2015,7248
EuG, 16.04.2015 - T-258/13 (https://dejure.org/2015,7248)
EuG, Entscheidung vom 16.04.2015 - T-258/13 (https://dejure.org/2015,7248)
EuG, Entscheidung vom 16. April 2015 - T-258/13 (https://dejure.org/2015,7248)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Zur ernsthaften Benutzung einer Gemeinschaftsmarke

  • Europäischer Gerichtshof

    Matratzen Concord / OHMI - KBT (ARKTIS)

    Gemeinschaftsmarke - Verfallsverfahren - Gemeinschaftswortmarke ARKTIS - Ernsthafte Benutzung der Marke - Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Art der Benutzung der Marke - Nachweis der Benutzung für die eingetragenen Waren - Zustimmung des ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ernsthafte Benutzung der Wortmarke "ARKTIS" für Bettwaren und Bettdecken; Markenbenutzung durch Dritte mit Zustimmung der Markeninhaberin; unbegründete Aufhebungsklage einer Mitbewerberin gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt bei unzureichender Widerlegung der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Zur Benutzung einer Gemeinschaftsmarke

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    "Ernsthaftes Gebrauchmachen" des als Gemeinschaftswortmarke eingetragenen Schriftzugs "ARKTIS" durch Anbringung an der Ware

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    "Ernsthaftes Gebrauchmachen" des als Gemeinschaftswortmarke eingetragenen Schriftzugs "ARKTIS" durch Anbringung an der Ware

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Ernsthafte Benutzung der Wortmarke "ARKTIS" für Bettwaren und Bettdecken; Markenbenutzung durch Dritte mit Zustimmung der Markeninhaberin; unbegründete Aufhebungsklage einer Mitbewerberin gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt bei unzureichender Widerlegung der ...

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Matratzen Concord / OHMI - KBT (ARKTIS)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Gemeinschaftsmarke - Nichtigkeitsklage gegen die Entscheidung R 2133/2011"4 der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 4. März 2013, mit der die Beschwerde gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung zurückgewiesen wurde, mit ...

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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuG, 08.07.2004 - T-203/02

    Sunrider / OHMI - Espadafor Caba (VITAFRUIT) - Gemeinschaftsmarke -

    Auszug aus EuG, 16.04.2015 - T-258/13
    Wenn der Inhaber einer Marke, die Gegenstand eines Verfallsverfahrens ist, zum Nachweis einer ernsthaften Benutzung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 Benutzungshandlungen, die ein Dritter in Bezug auf diese Marke vorgenommen hat, geltend macht, dann behauptet er nach der Rechtsprechung damit implizit, dass diese Benutzung mit seiner Zustimmung erfolgt ist (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 8. Juli 2004, Sunrider/HABM - Espadafor Caba [VITAFRUIT], T-203/02, Slg, EU:T:2004:225, Rn. 24, und Urteil PINE TREE, oben in Rn. 39 angeführt, EU:T:2011:7, Rn. 62).

    Das HABM ist zu Recht letztlich vom Vorliegen einer Zustimmung zugunsten von Breiding ausgegangen, und es hat zu Recht die von der Streithelferin vorgelegten Dokumente berücksichtigt, da es wenig wahrscheinlich erscheint, dass die Streithelferin über diese Dokumente hätte verfügen und sie als Beweise für die Benutzung der angegriffenen Marke vorlegen können, wenn diese Benutzung durch Breiding gegen ihren Willen erfolgt wäre (vgl. entsprechend Urteil VITAFRUIT, oben in Rn. 40 angeführt, EU:T:2004:225, Rn. 25).

    Außerdem konnte das HABM umso mehr auf diese Weise vorgehen und sich auf diese Dokumente stützen, als die Klägerin nicht bestritten hatte, dass die Benutzung der Marke durch Breiding mit Zustimmung der Streithelferin erfolgt war (vgl. entsprechend Urteil VITAFRUIT, oben in Rn. 40 angeführt, EU:T:2004:225, Rn. 26).

  • EuG, 13.01.2011 - T-28/09

    Park / OHMI - Bae (PINE TREE) - Gemeinschaftsmarke - Verfallsverfahren -

    Auszug aus EuG, 16.04.2015 - T-258/13
    Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass er sich in bestimmten Fällen konkludent aus Umständen und Anhaltspunkten vor, bei oder nach der Benutzung der fraglichen Marke durch einen Dritten ergeben kann, die ebenfalls mit Bestimmtheit einen Verzicht des Inhabers auf sein Recht erkennen lassen (vgl. Urteil vom 13. Januar 2011, Park/HABM - Bae [PINE TREE], T-28/09, EU:T:2011:7, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wenn der Inhaber einer Marke, die Gegenstand eines Verfallsverfahrens ist, zum Nachweis einer ernsthaften Benutzung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 Benutzungshandlungen, die ein Dritter in Bezug auf diese Marke vorgenommen hat, geltend macht, dann behauptet er nach der Rechtsprechung damit implizit, dass diese Benutzung mit seiner Zustimmung erfolgt ist (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 8. Juli 2004, Sunrider/HABM - Espadafor Caba [VITAFRUIT], T-203/02, Slg, EU:T:2004:225, Rn. 24, und Urteil PINE TREE, oben in Rn. 39 angeführt, EU:T:2011:7, Rn. 62).

  • EuGH, 26.09.2013 - C-610/11

    Centrotherm Systemtechnik / HABM - Rechtsmittel - Verfallsverfahren -

    Auszug aus EuG, 16.04.2015 - T-258/13
    Eine Gemeinschaftsmarke, die nicht benutzt wird, könnte den Wettbewerb dadurch behindern, dass das Spektrum der Zeichen, die andere Marktteilnehmer als Marke eintragen lassen können, beschränkt und den Mitbewerbern die Möglichkeit zur Verwendung dieser oder einer ähnlichen Marke genommen wird, wenn sie im Binnenmarkt Waren oder Dienstleistungen anbieten, die mit den durch die fragliche Marke geschützten identisch oder ihnen ähnlich sind (Urteile vom 19. Dezember 2012, Leno Merken, C-149/11, Slg, EU:C:2012:816, Rn. 32, und vom 26. September 2013, Centrotherm Systemtechnik/HABM, C-610/11 P, Slg, EU:C:2013:593, Rn. 54).

    Die Beweislast für die ernsthafte Benutzung der von dem Verfallsantrag betroffenen Marke liegt bei deren Inhaber (vgl. in diesem Sinne Urteil Centrotherm Systemtechnik/HABM, oben in Rn. 13 angeführt, EU:C:2013:593, Rn. 63).

  • EuG, 23.09.2003 - T-308/01

    Henkel / OHMI - LHS (UK)

    Auszug aus EuG, 16.04.2015 - T-258/13
    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Umfang der der Beschwerdekammer des HABM obliegenden Prüfung der mit der Beschwerde angefochtenen Entscheidung nicht davon abhängt, ob der Beschwerdeführer einen bestimmten Beschwerdegrund vorgetragen hat, mit dem er die Auslegung oder Anwendung einer Rechtsvorschrift durch die Stelle des HABM, die in erster Instanz entschieden hat, oder die von dieser vorgenommene Würdigung eines Beweismittels gerügt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. September 2003, Henkel/HABM - LHS [UK] [KLEENCARE], T-308/01, Slg, EU:T:2003:241, Rn. 32).

    Daher hat die Beschwerdekammer des HABM, auch wenn der Beschwerdeführer einen bestimmten Beschwerdegrund nicht vorgetragen hat, gleichwohl im Licht aller verfügbaren relevanten rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkte zu prüfen, ob in dem Zeitpunkt, in dem über die Beschwerde entschieden wird, eine neue Entscheidung mit dem gleichen Tenor wie die mit der Beschwerde angefochtene Entscheidung rechtmäßig erlassen werden kann oder nicht (Urteil KLEENCARE, EU:T:2003:241, Rn. 29).

  • EuGH, 26.04.2007 - C-412/05

    Alcon / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

    Auszug aus EuG, 16.04.2015 - T-258/13
    Desgleichen ist ein Kläger nicht befugt, vor dem Gericht die Vorgaben des Rechtsstreits zu ändern, wie sie sich aus den von ihm selbst und der Streithelferin vorgetragenen Anträgen und Darlegungen ergaben (Urteil vom 26. April 2007, Alcon/HABM, C-412/05 P, Slg, EU:C:2007:252, Rn. 43).
  • EuG, 24.11.2005 - T-346/04

    Sadas / OHMI - LTJ Diffusion (ARTHUR ET FELICIE) - Gemeinschaftsmarke -

    Auszug aus EuG, 16.04.2015 - T-258/13
    Außerdem ist die Klage beim Gericht auf die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der von den Beschwerdekammern des HABM erlassenen Entscheidungen im Sinne von Art. 65 der Verordnung Nr. 207/2009 gerichtet, so dass es nicht Aufgabe des Gerichts ist, im Licht erstmals bei ihm eingereichter Unterlagen den Sachverhalt zu überprüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. November 2005, Sadas/HABM - LTJ Diffusion [ARTHUR ET FELICIE], T-346/04, Slg, EU:T:2005:420, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 22.06.2004 - T-66/03

    "Drie Mollen sinds 1818" / OHMI - Nabeiro Silveria (Galáxia) - Gemeinschaftsmarke

    Auszug aus EuG, 16.04.2015 - T-258/13
    Daher darf die Kontrolle durch das Gericht nicht über den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen des Rechtsstreits hinausgehen, mit dem die Beschwerdekammer befasst war (Urteil vom 22. Juni 2004, "Drie Mollen sinds 1818"/HABM - Nabeiro Silveria [Galáxia], T-66/03, Slg, EU:T:2004:190, Rn. 45).
  • EuG, 09.12.2010 - T-303/08

    Tresplain Investments / OHMI - Hoo Hing (Golden Elephant Brand) -

    Auszug aus EuG, 16.04.2015 - T-258/13
    Für die Prüfung der Benutzung der Marke muss das HABM nämlich eine Gesamtwürdigung aller ihm vorgelegten Beweise vornehmen (Urteil vom 9. Dezember 2010, Tresplain Investments/HABM - Hoo Hing [Golden Elephant Brand], T-303/08, Slg, EU:T:2010:505, Rn. 106).
  • EuG, 22.05.2012 - T-273/10

    Olive Line International / OHMI - Umbria Olii International (O·LIVE)

    Auszug aus EuG, 16.04.2015 - T-258/13
    In diesem Urteil (Rn. 26) hatte das Gericht bereits Gelegenheit, auf die Verwendung des Begriffs "line" als Oberbegriff in Verbindung mit einer Produktlinie einzugehen (vgl. wegen ähnlicher Erwägungen Urteil vom 22. Mai 2012, 01ive Line International/HABM - Umbria Olii International [O·LIVE], T-273/10, EU:T:2012:246, Rn. 60).
  • EuGH, 19.12.2012 - C-149/11

    Leno Merken - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Art. 15 Abs. 1

    Auszug aus EuG, 16.04.2015 - T-258/13
    Eine Gemeinschaftsmarke, die nicht benutzt wird, könnte den Wettbewerb dadurch behindern, dass das Spektrum der Zeichen, die andere Marktteilnehmer als Marke eintragen lassen können, beschränkt und den Mitbewerbern die Möglichkeit zur Verwendung dieser oder einer ähnlichen Marke genommen wird, wenn sie im Binnenmarkt Waren oder Dienstleistungen anbieten, die mit den durch die fragliche Marke geschützten identisch oder ihnen ähnlich sind (Urteile vom 19. Dezember 2012, Leno Merken, C-149/11, Slg, EU:C:2012:816, Rn. 32, und vom 26. September 2013, Centrotherm Systemtechnik/HABM, C-610/11 P, Slg, EU:C:2013:593, Rn. 54).
  • EuGH, 11.03.2003 - C-40/01

    Ansul

  • EuG, 12.01.2000 - T-19/99

    DKV / OHMI (COMPANYLINE)

  • EuG, 16.11.2011 - T-308/06

    Buffalo Milke Automotive Polishing Products / OHMI - Werner & Mertz (BUFFALO

  • EuGH, 13.09.2007 - C-234/06

    Il Ponte Finanziaria / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Eintragung der

  • EuG, 04.10.2017 - T-126/16

    1. FC Köln/ EUIPO (SPÜRBAR ANDERS.) - Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke

    Als Zweites ist zu dem auf die unionsrechtlichen und nationalen Voreintragungen gestützten Argument, die maßgeblichen Verkehrskreise seien daran gewöhnt, in Werbeslogans wie dem vorliegenden die Herkunft der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen zu sehen, festzustellen, dass dieses Argument, das erstmals vor dem Gericht vorgebracht wurde, als unzulässig zurückzuweisen ist, da das Gericht im Rahmen der Rechtmäßigkeitskontrolle keine Tatsachen berücksichtigen kann, die erstmals bei ihm vorgetragen wurden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. April 2015, Matratzen Concord/HABM - KBT [ARKTIS], T-258/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:207, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 29.05.2018 - T-577/15

    Uribe-Etxebarría Jiménez / EUIPO - Núcleo de comunicaciones y control (SHERPA) -

    In diesem Rahmen darf das Gericht nicht im Licht erstmals bei ihm eingereichter Unterlagen den Sachverhalt neu prüfen (vgl. Urteil vom 16. April 2015, Matratzen Concord/HABM - KBT [ARKTIS], T-258/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:207, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 25.04.2018 - T-312/16

    Walfood / EUIPO - Romanov Holding (CHATKA) - Unionsmarke - Widerspruchsverfahren

    Toutefois, il ne saurait être exclu que, dans certains cas, le consentement puisse résulter d'une manière implicite de circonstances et d'éléments antérieurs, concomitants ou postérieurs à l'usage de la marque en cause par un tiers, qui traduisent également, de façon certaine, une renonciation du titulaire à son droit [voir arrêt du 13 janvier 2011, Park/OHMI - Bae (PINE TREE), T-28/09, non publié, EU:T:2011:7, point 61 et jurisprudence citée ; arrêt du 16 avril 2015, Matratzen Concord/OHMI - KBT (ARKTIS), T-258/13, non publié, EU:T:2015:207, point 39].
  • EuG, 09.02.2017 - T-696/15

    Bodegas Vega Sicilia / EUIPO (TEMPOS VEGA SICILIA) - Unionsmarke - Anmeldung der

    En outre, le recours porté devant le Tribunal vise au contrôle de la légalité des décisions des chambres de recours de l'EUIPO au sens de l'article 65 du règlement n° 207/2009, de sorte que la fonction du Tribunal n'est pas de réexaminer les circonstances de fait à la lumière des éléments présentés pour la première fois devant lui [voir arrêt du 16 avril 2015, Matratzen Concord/OHMI - KBT (ARKTIS), T-258/13, non publié, EU:T:2015:207, point 46 et jurisprudence citée].
  • EuG, 25.04.2018 - T-248/16

    Walfood / EUIPO - Romanov Holding (CHATKA) - Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren

    Toutefois, il ne saurait être exclu que, dans certains cas, le consentement puisse résulter d'une manière implicite de circonstances et d'éléments antérieurs, concomitants ou postérieurs à l'usage de la marque en cause par un tiers, qui traduisent également, de façon certaine, une renonciation du titulaire à son droit [voir arrêt du 13 janvier 2011, Park/OHMI - Bae (PINE TREE), T-28/09, non publié, EU:T:2011:7, point 61 et jurisprudence citée ; arrêt du 16 avril 2015, Matratzen Concord/OHMI - KBT (ARKTIS), T-258/13, non publié, EU:T:2015:207, point 39].
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