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   EuG, 16.04.2015 - T-402/12   

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EuG, 16.04.2015 - T-402/12 (https://dejure.org/2015,7669)
EuG, Entscheidung vom 16.04.2015 - T-402/12 (https://dejure.org/2015,7669)
EuG, Entscheidung vom 16. April 2015 - T-402/12 (https://dejure.org/2015,7669)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Schlyter / Kommission

    Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich - Ausnahme zum Schutz des Zwecks von Untersuchungstätigkeiten - Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 - Art. 6 Abs. 1 - Ausführliche Stellungnahme der Kommission zu einem ihr von den ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Schlyter / Kommission

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission vom 27. Juni 2012, dem Kläger den Zugang zu der ausführlichen Stellungnahme der Kommission zu einem Entwurf einer Verordnung über die jährliche Meldung von Stoffen im Nanoteilchenzustand, der der Kommission durch die ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 01.07.2008 - C-39/05

    DER GERICHTSHOF GESTATTET GRUNDSÄTZLICH DEN ZUGANG ZU RECHTSGUTACHTEN DES RATES

    Auszug aus EuG, 16.04.2015 - T-402/12
    Wird bei einem Organ die Freigabe eines Dokuments beantragt, muss dieses Organ in jedem Einzelfall prüfen, ob das Dokument unter die in Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 genannten Ausnahmen vom Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Dokumenten der Organe fällt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Juli 2008, Schweden und Turco/Rat, C-39/05 P und C-52/05 P, Slg, EU:C:2008:374, Rn. 35).

    Nach ständiger Rechtsprechung ist die Möglichkeit für die Bürger, sich über die Grundlagen der Gesetzgebungstätigkeit zu informieren, eine Voraussetzung dafür, dass sie ihre demokratischen Rechte effektiv ausüben können (vgl. entsprechend Urteile Schweden und Turco/Rat, oben in Rn. 49 angeführt, EU:C:2008:374, Rn. 46, und vom 17. Oktober 2013, Rat/Access Info Europe, C-280/11 P, Slg, EU:C:2013:671, Rn. 33).

  • EuGH, 15.04.2010 - C-433/05

    Sandström - Richtlinien 94/25/EG und 2003/44/EG - Rechtsangleichung - Sportboote

    Auszug aus EuG, 16.04.2015 - T-402/12
    Nach ständiger Rechtsprechung soll die Richtlinie 98/34 den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr sowie die Niederlassungsfreiheit der Betreiber, die zu den Grundlagen der Union gehören, durch eine vorbeugende Kontrolle schützen; diese Kontrolle ist insofern sinnvoll, als unter die Richtlinie fallende technische Vorschriften möglicherweise Behinderungen des Warenaustauschs und des Dienstleistungsverkehrs zwischen Mitgliedstaaten darstellen, die nur zugelassen werden können, wenn sie notwendig sind, um zwingenden Erfordernissen zu genügen, mit denen ein im allgemeinen Interesse liegendes Ziel verfolgt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. September 2005, Lidl Italia, C-303/04, Slg, EU:C:2005:528, Rn. 22, vom 15. April 2010, Sandström, C-433/05, Slg, EU:C:2010:184, Rn. 42, und vom 9. Juni 2011, 1ntercommunale Intermosane und Fédération de l'industrie et du gaz, C-361/10, Slg, EU:C:2011:382, Rn. 10).

    Da die in Art. 8 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 98/34 vorgesehene Mitteilungspflicht ein wesentliches Mittel zur Durchführung der vorstehend in Rn. 37 genannten vorbeugenden Kontrolle darstellt, ist die Wirksamkeit dieser Kontrolle umso größer, wenn die Richtlinie dahin ausgelegt wird, dass der Verstoß gegen die Mitteilungspflicht einen wesentlichen Verfahrensmangel darstellt, der zur Unanwendbarkeit der fraglichen technischen Vorschriften führen kann, so dass diese dem Einzelnen nicht entgegengehalten werden können (Urteile Lidl Italia, oben in Rn. 37 angeführt, EU:C:2005:528, Rn. 23, und Sandström, oben in Rn. 37 angeführt, EU:C:2010:184, Rn. 43).

  • EuGH, 08.09.2005 - C-303/04

    Lidl Italia - Normen und technische Vorschriften - Richtlinie 98/34/EG - Begriff

    Auszug aus EuG, 16.04.2015 - T-402/12
    Nach ständiger Rechtsprechung soll die Richtlinie 98/34 den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr sowie die Niederlassungsfreiheit der Betreiber, die zu den Grundlagen der Union gehören, durch eine vorbeugende Kontrolle schützen; diese Kontrolle ist insofern sinnvoll, als unter die Richtlinie fallende technische Vorschriften möglicherweise Behinderungen des Warenaustauschs und des Dienstleistungsverkehrs zwischen Mitgliedstaaten darstellen, die nur zugelassen werden können, wenn sie notwendig sind, um zwingenden Erfordernissen zu genügen, mit denen ein im allgemeinen Interesse liegendes Ziel verfolgt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. September 2005, Lidl Italia, C-303/04, Slg, EU:C:2005:528, Rn. 22, vom 15. April 2010, Sandström, C-433/05, Slg, EU:C:2010:184, Rn. 42, und vom 9. Juni 2011, 1ntercommunale Intermosane und Fédération de l'industrie et du gaz, C-361/10, Slg, EU:C:2011:382, Rn. 10).

    Da die in Art. 8 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 98/34 vorgesehene Mitteilungspflicht ein wesentliches Mittel zur Durchführung der vorstehend in Rn. 37 genannten vorbeugenden Kontrolle darstellt, ist die Wirksamkeit dieser Kontrolle umso größer, wenn die Richtlinie dahin ausgelegt wird, dass der Verstoß gegen die Mitteilungspflicht einen wesentlichen Verfahrensmangel darstellt, der zur Unanwendbarkeit der fraglichen technischen Vorschriften führen kann, so dass diese dem Einzelnen nicht entgegengehalten werden können (Urteile Lidl Italia, oben in Rn. 37 angeführt, EU:C:2005:528, Rn. 23, und Sandström, oben in Rn. 37 angeführt, EU:C:2010:184, Rn. 43).

  • EuGH, 14.11.2013 - C-514/11

    LPN / Kommission - Rechtsmittel - Zugang zu Dokumenten der Organe - Verordnung

    Auszug aus EuG, 16.04.2015 - T-402/12
    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Verordnung Nr. 1049/2001, die gestützt auf Art. 255 Abs. 2 EG erlassen wurde, gemäß ihrem Art. 1 in Verbindung mit ihrem vierten Erwägungsgrund der Öffentlichkeit ein größtmögliches Recht auf Zugang zu den Dokumenten der Organe gewähren soll (Urteil vom 14. November 2013, LPN und Finnland/Kommission, C-514/11 P und C-605/11 P, Slg, EU:C:2013:738, Rn. 40).

    Die Entscheidung über einen Antrag auf Zugang zu Dokumenten hängt davon ab, welchem Interesse im jeweiligen Fall der Vorrang einzuräumen ist (Urteil LPN und Finnland/Kommission, oben in Rn. 48 angeführt, EU:C:2013:738, Rn. 42).

  • EuGH, 13.09.2000 - C-341/97

    Kommission / Niederlande

    Auszug aus EuG, 16.04.2015 - T-402/12
    Demzufolge kann sich der Mitgliedstaat, an den diese Stellungnahme gerichtet ist, keines Verstoßes gegen das Unionsrecht schuldig gemacht haben, da es die nationale technische Vorschrift zum Zeitpunkt der Abgabe der ausführlichen Stellungnahme im Sinne der Richtlinie 98/34 erst als Entwurf gab (vgl. in diesem Sinne entsprechend Beschluss vom 13. September 2000, Kommission/Niederlande, C-341/97, Slg, EU:C:2000:434, Rn. 18 und 19).

    Die Erfordernisse der Rechtssicherheit, die jedem Verfahren zugrunde liegen, das in einen Rechtsstreit münden kann, stehen einer solchen Ungewissheit entgegen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Beschluss Kommission/Niederlande, EU:C:2000:434, Rn. 20).

  • EuG, 06.12.2012 - T-167/10

    Evropaïki Dynamiki / Kommission

    Auszug aus EuG, 16.04.2015 - T-402/12
    Jedenfalls ist darauf hinzuweisen, dass ein Organ, wenn es beschließt, den Zugang zu einem Dokument zu verweigern, dessen Übermittlung bei ihm beantragt wurde, grundsätzlich erläutern muss, inwiefern der Zugang zu diesem Dokument das Interesse, das durch eine von ihm geltend gemachte Ausnahme nach Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 geschützt wird, konkret und tatsächlich beeinträchtigen könnte (Urteil vom 6. Dezember 2012, Evropaïki Dynamiki/Kommission, T-167/10, EU:T:2012:651, Rn. 64).
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.11.2000 - C-230/99

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuG, 16.04.2015 - T-402/12
    Demgegenüber ist das Vertragsverletzungsverfahren das klassische Beispiel einer Ex-post- Kontrolle, bei der nationale Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten erlassen haben, kontrolliert werden, und die dazu dient, die Beachtung der Rechtsordnung wiederherzustellen (vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Alber in der Rechtssache Kommission/Frankreich, C-230/99, Slg, EU:C:2000:603, Rn. 28).
  • EuG, 06.07.2006 - T-391/03

    Franchet und Byk / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus EuG, 16.04.2015 - T-402/12
    Hilfsweise ist festzustellen, dass die in Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehene Ausnahme, selbst wenn die von der Kommission im Rahmen des Verfahrens nach der Richtlinie 98/34 abgegebene ausführliche Stellungnahme Teil einer Untersuchungstätigkeit im Sinne dieser Vorschrift wäre, nicht die Untersuchungstätigkeiten als solche schützen soll, sondern deren Zweck (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Juli 2006, Franchet und Byk/Kommission, T-391/03 und T-70/04, Slg, EU:T:2006:190, Rn. 52, und vom 14. Februar 2012, Deutschland/Kommission, T-59/09, Slg, EU:T:2012:75, Rn. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 14.02.2012 - T-59/09

    Deutschland / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001-

    Auszug aus EuG, 16.04.2015 - T-402/12
    Hilfsweise ist festzustellen, dass die in Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehene Ausnahme, selbst wenn die von der Kommission im Rahmen des Verfahrens nach der Richtlinie 98/34 abgegebene ausführliche Stellungnahme Teil einer Untersuchungstätigkeit im Sinne dieser Vorschrift wäre, nicht die Untersuchungstätigkeiten als solche schützen soll, sondern deren Zweck (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Juli 2006, Franchet und Byk/Kommission, T-391/03 und T-70/04, Slg, EU:T:2006:190, Rn. 52, und vom 14. Februar 2012, Deutschland/Kommission, T-59/09, Slg, EU:T:2012:75, Rn. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 17.10.2013 - C-280/11

    Rat / Access Info Europe - Rechtsmittel - Recht auf Zugang zu Dokumenten der

    Auszug aus EuG, 16.04.2015 - T-402/12
    Nach ständiger Rechtsprechung ist die Möglichkeit für die Bürger, sich über die Grundlagen der Gesetzgebungstätigkeit zu informieren, eine Voraussetzung dafür, dass sie ihre demokratischen Rechte effektiv ausüben können (vgl. entsprechend Urteile Schweden und Turco/Rat, oben in Rn. 49 angeführt, EU:C:2008:374, Rn. 46, und vom 17. Oktober 2013, Rat/Access Info Europe, C-280/11 P, Slg, EU:C:2013:671, Rn. 33).
  • EuGH, 07.05.1998 - C-145/97

    Kommission / Belgien

  • EuGH, 21.07.2011 - C-506/08

    Das Urteil des Gerichts und die Entscheidungen der Kommission, mit denen der

  • EuGH, 09.06.2011 - C-361/10

    'Intercommunale Intermosane und Fédération de l''industrie und du gaz' -

  • EuGH, 30.04.1996 - C-194/94

    CIA Security International / Signalson und Securitel

  • EuGH, 07.09.2017 - C-331/15

    Frankreich / Schlyter - Rechtsmittel - Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu

    Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Französische Republik die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 16. April 2015, Schlyter/Kommission (T-402/12, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2015:209), mit dem das Gericht den Beschluss der Europäischen Kommission vom 27. Juni 2012 (im Folgenden: streitiger Beschluss) für nichtig erklärt hat, mit dem die Kommission entschieden hatte, während der Stillhaltefrist den Zugang zu ihrer ausführlichen Stellungnahme zu einem Entwurf einer Verordnung über den Inhalt und die Voraussetzungen für die jährliche Meldung von Stoffen im Nanopartikelzustand (2011/673/F) zu verweigern, der ihr von den französischen Behörden gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. 1998, L 204, S. 37) in der durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. 1998, L 217, S. 18) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 98/34) mitgeteilt worden war.
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.04.2017 - C-331/15

    Frankreich / Schlyter

    Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Französische Republik, das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 16. April 2015, Schlyter/Kommission (T-402/12, EU:T:2015:209, im Folgenden: angefochtenes Urteil), aufzuheben, mit dem dieses der Klage von Herrn Carl Schlyter, den Beschluss der Kommission vom 27. Juni 2012 (im Folgenden: streitiger Beschluss) für nichtig zu erklären, stattgegeben hat.
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