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   EuG, 16.05.2017 - T-480/15   

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https://dejure.org/2017,15142
EuG, 16.05.2017 - T-480/15 (https://dejure.org/2017,15142)
EuG, Entscheidung vom 16.05.2017 - T-480/15 (https://dejure.org/2017,15142)
EuG, Entscheidung vom 16. Mai 2017 - T-480/15 (https://dejure.org/2017,15142)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Agria Polska u.a. / Kommission

    Wettbewerb - Kartell - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Markt für den Vertrieb von Pflanzenschutzmitteln - Beschluss, mit dem eine Beschwerde abgelehnt wurde - Vermeintlich wettbewerbswidriges Verhalten von Herstellern und Vertreibern - Aufeinander abgestimmte ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wettbewerb - Kartell - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Markt für den Vertrieb von Pflanzenschutzmitteln - Beschluss, mit dem eine Beschwerde abgelehnt wurde - Vermeintlich wettbewerbswidriges Verhalten von Herstellern und Vertreibern - Aufeinander abgestimmte ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Agria Polska u.a. / Kommission

    Wettbewerb - Kartell - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Markt für den Vertrieb von Pflanzenschutzmitteln - Beschluss, mit dem eine Beschwerde abgelehnt wurde - Vermeintlich wettbewerbswidriges Verhalten von Herstellern und Vertreibern - Aufeinander abgestimmte ...

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Agria Polska u.a. / Kommission

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (31)

  • EuG, 17.07.1998 - T-111/96

    ITT Promedia / Kommission

    Auszug aus EuG, 16.05.2017 - T-480/15
    Die ursprünglichen Beschwerdeführerinnen, gegen die verwaltungs- und strafrechtliche Sanktionen verhängt worden seien, hätten jedoch in bestimmten Fällen mittels Klagen vor den zuständigen nationalen Gerichten die Nichtigerklärung dieser Sanktionen oder eine beträchtliche Herabsetzung der verhängten Beträge erwirkt, was auf den missbräuchlichen und irreführenden Charakter der Erklärungen der in der Beschwerde bezeichneten Körperschaften hinweise, die die ursprünglichen Beschwerdeführerinnen als "böswillige Verfahren" im Sinne des Urteils vom 17. Juli 1998, 1TT Promedia/Kommission (T-111/96, EU:T:1998:183), bezeichnen.

    In diesem Zusammenhang wies die Kommission darauf hin, dass sie die sich aus den Urteilen vom 17. Juli 1998, 1TT Promedia/Kommission (T-111/96, EU:T:1998:183), und vom 1. Juli 2010, AstraZeneca/Kommission (T-321/05, EU:T:2010:266), im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteil vom 6. Dezember 2012, AstraZeneca/Kommission (C-457/10 P, EU:C:2012:770), ergebende Rechtsprechung nicht für übertragbar auf Situationen halte, in denen Unternehmen nationale Behörden von vermeintlich rechtswidrigen Verhaltensweisen oder Maßnahmen anderer Unternehmen in Kenntnis setzten oder auf deren verwaltungs- oder strafrechtliche Verfolgung drängen.

    Mit dem ersten Teil werden ein offensichtlicher Fehler der Kommission bei der Beurteilung des Unionsinteresses an der Einleitung einer Untersuchung und in diesem Zusammenhang eine rechtsfehlerhafte Weigerung der Kommission geltend gemacht, im vorliegenden Fall die in den Urteilen vom 17. Juli 1998, 1TT Promedia/Kommission (T-111/96, EU:T:1998:183), und vom 1. Juli 2010, AstraZeneca/Kommission (T-321/05, EU:T:2010:266), aufgestellten Grundsätze anzuwenden.

    - Zur Anwendbarkeit der sich aus den Urteilen vom 17. Juli 1998, 1TT Promedia/Kommission (T - 111/96), und vom 1. Juli 2010, AstraZeneca/Kommission (T - 321/05), ergebenden Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall.

    Die Klägerinnen treten der von der Kommission im angefochtenen Beschluss vertretenen Position entgegen, wonach die sich aus den Urteilen vom 17. Juli 1998, 1TT Promedia/Kommission (T-111/96, EU:T:1998:183), und vom 1. Juli 2010, AstraZeneca/Kommission (T-321/05, EU:T:2010:266), ergebende Rechtsprechung im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei und daher nicht erlaube, das koordinierte Verhalten der in der Beschwerde bezeichneten Körperschaften als wettbewerbswidrig zu qualifizieren.

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission im angefochtenen Beschluss die Schwierigkeit, die in der Beschwerde gerügten Zuwiderhandlungen festzustellen, insbesondere damit rechtfertigte, dass die Tatsache, dass Unternehmen die nationalen Behörden von möglichen Verstößen, wie sie es ausdrückt, in Kenntnis gesetzt hätten, bzw. diese Verstöße bei den nationalen Behörden, wie es die Klägerinnen ausdrücken, angezeigt hätten, nicht von den Begriffen "böswillige Klage" oder "Missbrauch regulatorischer Verfahren" im Sinne der zum Begriff des Missbrauchs einer beherrschenden Stellung entwickelten Rechtsprechung umfasst sei, die sich aus den Urteilen vom 17. Juli 1998, 1TT Promedia/Kommission (T-111/96, EU:T:1998:183), und vom 1. Juli 2010, AstraZeneca/Kommission (T-321/05, EU:T:2010:266), ergebe.

    In den Rn. 60 und 61 des Urteils vom 17. Juli 1998, 1TT Promedia/Kommission (T-111/96, EU:T:1998:183), die in Verbindung mit Rn. 55 dieses Urteils zu lesen sind, hat das Gericht darauf hingewiesen, dass der Zugang zu den Gerichten, auch für ein Unternehmen in beherrschender Stellung, ein Grundrecht ist und ein allgemeines Prinzip darstellt, das die Wahrung des Rechts sicherstellt, und dass daher die Erhebung einer Klage durch ein Unternehmen in beherrschender Stellung gegen seinen Wettbewerber nur unter ganz außergewöhnlichen Umständen als Missbrauch einer beherrschenden Stellung im Sinne des Art. 102 AEUV zu beurteilen sein kann.

    In den Urteilen vom 17. Juli 1998, 1TT Promedia/Kommission (T-111/96, EU:T:1998:183), und vom 1. Juli 2010, AstraZeneca/Kommission (T-321/05, EU:T:2010:266), ging es jedoch um ein Verhalten, das anders gelagert war als das Verhalten, das die Klägerinnen im vorliegenden Fall den in der Beschwerde bezeichneten Unternehmen zuschreiben.

    Es ist nämlich festzustellen, dass in den beiden Rechtssachen, in denen die Urteile vom 17. Juli 1998, 1TT Promedia/Kommission (T-111/96, EU:T:1998:183), und vom 1. Juli 2010, AstraZeneca/Kommission (T-321/05, EU:T:2010:266), ergangen sind, die von den betreffenden Unternehmen in beherrschender Stellung angerufenen Verwaltungs- und Justizbehörden bei der Beurteilung, ob es zweckmäßig sei oder nicht, dem Ersuchen dieser Unternehmen nachzukommen, kein Ermessen besaßen, ob es sich nun um eine vor einem nationalen Gericht erhobene Widerklage oder um die Entscheidung eines Unternehmens handelte, seinen Antrag auf Genehmigung des Inverkehrbringens eines Medikaments zurückzuziehen.

    Folglich ist das Gericht - abgesehen davon, dass die Feststellung einer gemeinsamen beherrschenden Stellung der in der Beschwerde bezeichneten Unternehmen oder einer beherrschenden Stellung eines dieser Unternehmen, im vorliegenden Fall von RWA, auf der Grundlage der in der Beschwerde angeführten Beweise nicht offensichtlich war - der Ansicht, dass die Kommission ohne offensichtlichen Beurteilungsfehler befinden konnte, dass die Wahrscheinlichkeit, im vorliegenden Fall einen Verstoß gegen die Art. 101 und/oder 102 AEUV festzustellen, gering sei, und zwar auch deswegen, weil nicht offensichtlich war, dass das betreffende Verhalten im vorliegenden Fall unter den Begriff des Missbrauchs einer beherrschenden Stellung im Sinne der Rechtsprechung fallen konnte, die sich aus den Urteilen vom 17. Juli 1998, 1TT Promedia/Kommission (T-111/96, EU:T:1998:183), und vom 1. Juli 2010, AstraZeneca/Kommission (T-321/05, EU:T:2010:266), ergibt.

    Diese Feststellung wird dadurch untermauert, dass der Unionsrichter im Urteil vom 17. Juli 1998, 1TT Promedia/Kommission (T-111/96, EU:T:1998:183), auf den Ausnahmecharakter der Anerkennung eines Missbrauchs einer beherrschenden Stellung in der Situation, um die es in jener Rechtssache ging, hingewiesen hat.

  • EuG, 01.07.2010 - T-321/05

    Das Gericht bestätigt im Wesentlichen die Entscheidung der Kommission, mit der

    Auszug aus EuG, 16.05.2017 - T-480/15
    In diesem Zusammenhang wies die Kommission darauf hin, dass sie die sich aus den Urteilen vom 17. Juli 1998, 1TT Promedia/Kommission (T-111/96, EU:T:1998:183), und vom 1. Juli 2010, AstraZeneca/Kommission (T-321/05, EU:T:2010:266), im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteil vom 6. Dezember 2012, AstraZeneca/Kommission (C-457/10 P, EU:C:2012:770), ergebende Rechtsprechung nicht für übertragbar auf Situationen halte, in denen Unternehmen nationale Behörden von vermeintlich rechtswidrigen Verhaltensweisen oder Maßnahmen anderer Unternehmen in Kenntnis setzten oder auf deren verwaltungs- oder strafrechtliche Verfolgung drängen.

    Mit dem ersten Teil werden ein offensichtlicher Fehler der Kommission bei der Beurteilung des Unionsinteresses an der Einleitung einer Untersuchung und in diesem Zusammenhang eine rechtsfehlerhafte Weigerung der Kommission geltend gemacht, im vorliegenden Fall die in den Urteilen vom 17. Juli 1998, 1TT Promedia/Kommission (T-111/96, EU:T:1998:183), und vom 1. Juli 2010, AstraZeneca/Kommission (T-321/05, EU:T:2010:266), aufgestellten Grundsätze anzuwenden.

    - Zur Anwendbarkeit der sich aus den Urteilen vom 17. Juli 1998, 1TT Promedia/Kommission (T - 111/96), und vom 1. Juli 2010, AstraZeneca/Kommission (T - 321/05), ergebenden Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall.

    Die Klägerinnen treten der von der Kommission im angefochtenen Beschluss vertretenen Position entgegen, wonach die sich aus den Urteilen vom 17. Juli 1998, 1TT Promedia/Kommission (T-111/96, EU:T:1998:183), und vom 1. Juli 2010, AstraZeneca/Kommission (T-321/05, EU:T:2010:266), ergebende Rechtsprechung im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei und daher nicht erlaube, das koordinierte Verhalten der in der Beschwerde bezeichneten Körperschaften als wettbewerbswidrig zu qualifizieren.

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission im angefochtenen Beschluss die Schwierigkeit, die in der Beschwerde gerügten Zuwiderhandlungen festzustellen, insbesondere damit rechtfertigte, dass die Tatsache, dass Unternehmen die nationalen Behörden von möglichen Verstößen, wie sie es ausdrückt, in Kenntnis gesetzt hätten, bzw. diese Verstöße bei den nationalen Behörden, wie es die Klägerinnen ausdrücken, angezeigt hätten, nicht von den Begriffen "böswillige Klage" oder "Missbrauch regulatorischer Verfahren" im Sinne der zum Begriff des Missbrauchs einer beherrschenden Stellung entwickelten Rechtsprechung umfasst sei, die sich aus den Urteilen vom 17. Juli 1998, 1TT Promedia/Kommission (T-111/96, EU:T:1998:183), und vom 1. Juli 2010, AstraZeneca/Kommission (T-321/05, EU:T:2010:266), ergebe.

    In der Rechtssache, in der das Urteil vom 1. Juli 2010, AstraZeneca/Kommission (T-321/05, EU:T:2010:266), ergangen ist, hat der Unionsrichter festgestellt, dass ein Unternehmen in beherrschender Stellung "regulatorische Verfahren" nicht in einer Weise in Anspruch nehmen darf, durch die der Marktzutritt für Wettbewerber vereitelt oder erschwert wird, wenn es weder Gründe gibt, die mit der Verteidigung der berechtigten Interessen eines im Leistungswettbewerb stehenden Unternehmens zusammenhängen, noch objektive Rechtfertigungen bestehen (Urteil vom 1. Juli 2010, AstraZeneca/Kommission, T-321/05, EU:T:2010:266, Rn. 672 und 817, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteil vom 6. Dezember 2012, AstraZeneca/Kommission, C-457/10 P, EU:C:2012:770, Rn. 134).

    In den Urteilen vom 17. Juli 1998, 1TT Promedia/Kommission (T-111/96, EU:T:1998:183), und vom 1. Juli 2010, AstraZeneca/Kommission (T-321/05, EU:T:2010:266), ging es jedoch um ein Verhalten, das anders gelagert war als das Verhalten, das die Klägerinnen im vorliegenden Fall den in der Beschwerde bezeichneten Unternehmen zuschreiben.

    Es ist nämlich festzustellen, dass in den beiden Rechtssachen, in denen die Urteile vom 17. Juli 1998, 1TT Promedia/Kommission (T-111/96, EU:T:1998:183), und vom 1. Juli 2010, AstraZeneca/Kommission (T-321/05, EU:T:2010:266), ergangen sind, die von den betreffenden Unternehmen in beherrschender Stellung angerufenen Verwaltungs- und Justizbehörden bei der Beurteilung, ob es zweckmäßig sei oder nicht, dem Ersuchen dieser Unternehmen nachzukommen, kein Ermessen besaßen, ob es sich nun um eine vor einem nationalen Gericht erhobene Widerklage oder um die Entscheidung eines Unternehmens handelte, seinen Antrag auf Genehmigung des Inverkehrbringens eines Medikaments zurückzuziehen.

    Folglich ist das Gericht - abgesehen davon, dass die Feststellung einer gemeinsamen beherrschenden Stellung der in der Beschwerde bezeichneten Unternehmen oder einer beherrschenden Stellung eines dieser Unternehmen, im vorliegenden Fall von RWA, auf der Grundlage der in der Beschwerde angeführten Beweise nicht offensichtlich war - der Ansicht, dass die Kommission ohne offensichtlichen Beurteilungsfehler befinden konnte, dass die Wahrscheinlichkeit, im vorliegenden Fall einen Verstoß gegen die Art. 101 und/oder 102 AEUV festzustellen, gering sei, und zwar auch deswegen, weil nicht offensichtlich war, dass das betreffende Verhalten im vorliegenden Fall unter den Begriff des Missbrauchs einer beherrschenden Stellung im Sinne der Rechtsprechung fallen konnte, die sich aus den Urteilen vom 17. Juli 1998, 1TT Promedia/Kommission (T-111/96, EU:T:1998:183), und vom 1. Juli 2010, AstraZeneca/Kommission (T-321/05, EU:T:2010:266), ergibt.

  • EuG, 17.12.2014 - T-201/11

    Das Gericht äußert sich erstmals zur Zurückweisung einer Beschwerde durch die

    Auszug aus EuG, 16.05.2017 - T-480/15
    Selbst wenn man davon ausgeht, dass auch die Kommission in gewissem Maß in der Lage gewesen wäre, sich mit dem Fall zu befassen, da das in der Beschwerde gerügte Verhalten mehrere Mitgliedstaaten betraf, und wenn man die Tatsache berücksichtigt, dass das UOKiK die entsprechende nationale Beschwerde aus einem mit einer nationalen Verjährungsbestimmung zusammenhängenden Grund zurückgewiesen hat, hatten die Klägerinnen jedenfalls keinen Anspruch darauf, dass sich die Kommission mit dem Fall befasst (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Dezember 2014, Si.mobil/Kommission, T-201/11, EU:T:2014:1096, Rn. 40), denn wie aus der Akte hervorgeht, betraf im vorliegenden Fall dieses Verhalten im Wesentlichen nur zwei Mitgliedstaaten, und die Kommission hat ohne offensichtlichen Beurteilungsfehler festgestellt, dass die Möglichkeit, einen eventuellen Verstoß nachzuweisen, begrenzt sei, eine Feststellung, die schon an sich den Schluss auf das Fehlen eines Interesses der Union an der Prüfung der Beschwerde zuließ (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Dezember 2014, Si.mobil/Kommission, T-201/11, EU:T:2014:1096, Rn. 100 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zudem ist darauf hinzuweisen, dass das Erfordernis der Wirksamkeit nicht dazu führen kann, dass die Kommission, wenn sie das Fehlen des Unionsinteresses an der Einleitung einer Untersuchung feststellt, verpflichtet ist, zu prüfen, ob die betreffende Wettbewerbsbehörde über die institutionellen, finanziellen und technischen Mittel verfügt, um die ihr durch die Verordnung Nr. 1/2003 übertragene Aufgabe zu erfüllen (vgl. entsprechend Urteil vom 17. Dezember 2014, Si.mobil/Kommission, T-201/11, EU:T:2014:1096, Rn. 57).

    Jedenfalls begründet weder die Verordnung Nr. 1/2003 noch die Bekanntmachung der Kommission über die Zusammenarbeit innerhalb des Netzes der Wettbewerbsbehörden (ABl. 2004, C 101, S. 43) Rechte oder Erwartungen für ein Unternehmen dahin gehend, dass sein Fall von einer bestimmten Wettbewerbsbehörde behandelt wird (vgl. Urteil vom 17. Dezember 2014, Si.mobil/Kommission, T-201/11, EU:T:2014:1096, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung), damit sich das Unternehmen gegebenenfalls die Beweise zunutze machen kann, die von dieser Behörde kraft ihrer Ermittlungsbefugnisse erhoben wurden.

  • EuGH, 06.12.2012 - C-457/10

    Der Gerichtshof weist das Rechtsmittel des AstraZeneca-Konzerns zurück, der seine

    Auszug aus EuG, 16.05.2017 - T-480/15
    In diesem Zusammenhang wies die Kommission darauf hin, dass sie die sich aus den Urteilen vom 17. Juli 1998, 1TT Promedia/Kommission (T-111/96, EU:T:1998:183), und vom 1. Juli 2010, AstraZeneca/Kommission (T-321/05, EU:T:2010:266), im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteil vom 6. Dezember 2012, AstraZeneca/Kommission (C-457/10 P, EU:C:2012:770), ergebende Rechtsprechung nicht für übertragbar auf Situationen halte, in denen Unternehmen nationale Behörden von vermeintlich rechtswidrigen Verhaltensweisen oder Maßnahmen anderer Unternehmen in Kenntnis setzten oder auf deren verwaltungs- oder strafrechtliche Verfolgung drängen.

    In der Rechtssache, in der das Urteil vom 1. Juli 2010, AstraZeneca/Kommission (T-321/05, EU:T:2010:266), ergangen ist, hat der Unionsrichter festgestellt, dass ein Unternehmen in beherrschender Stellung "regulatorische Verfahren" nicht in einer Weise in Anspruch nehmen darf, durch die der Marktzutritt für Wettbewerber vereitelt oder erschwert wird, wenn es weder Gründe gibt, die mit der Verteidigung der berechtigten Interessen eines im Leistungswettbewerb stehenden Unternehmens zusammenhängen, noch objektive Rechtfertigungen bestehen (Urteil vom 1. Juli 2010, AstraZeneca/Kommission, T-321/05, EU:T:2010:266, Rn. 672 und 817, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteil vom 6. Dezember 2012, AstraZeneca/Kommission, C-457/10 P, EU:C:2012:770, Rn. 134).

    Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass die Rechtswidrigkeit eines missbräuchlichen Verhaltens im Sinne von Art. 102 AEUV nichts mit der Frage zu tun hat, ob das Verhalten mit anderen Rechtsvorschriften im Einklang steht oder nicht, und dass die Missbräuche einer beherrschenden Stellung meist in Verhaltensweisen liegen, die - in anderen Rechtsgebieten als dem Wettbewerbsrecht - sonst rechtmäßig sind (Urteil vom 6. Dezember 2012, AstraZeneca/Kommission, C-457/10 P, EU:C:2012:770, Rn. 132).

  • EuGH, 04.03.1999 - C-119/97

    Ufex u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 16.05.2017 - T-480/15
    Um der wirksamen Erledigung dieser Aufgabe willen darf sie den ihr vorliegenden Beschwerden daher unterschiedliche Priorität zuweisen (vgl. Urteil vom 4. März 1999, Ufex u. a./Kommission, C-119/97 P, EU:C:1999:116, Rn. 88 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das Ermessen der Kommission ist jedoch nicht unbegrenzt (Urteil vom 4. März 1999, Ufex u. a./Kommission, C-119/97 P, EU:C:1999:116, Rn. 89).

    Um es dem Gericht zu ermöglichen, wirksam zu überprüfen, wie die Kommission ihre Ermessensbefugnis zur Festlegung der Prioritäten ausgeübt hat, trifft dieses Organ jedoch eine Begründungspflicht, wenn es die weitere Prüfung einer Beschwerde ablehnt, wobei diese Begründung hinreichend genau und detailliert sein muss (Urteile vom 4. März 1999, Ufex u. a./Kommission, C-119/97 P, EU:C:1999:116, Rn. 90 und 91, und vom 14. Februar 2001, Sodima/Kommission, T-62/99, EU:T:2001:53, Rn. 42).

  • EuG, 12.07.2007 - T-229/05

    AEPI / Kommission

    Auszug aus EuG, 16.05.2017 - T-480/15
    Nach ständiger Rechtsprechung hat die Kommission, der es nach Art. 105 Abs. 1 AEUV obliegt, auf die Anwendung der Art. 101 und 102 AEUV zu achten, die Wettbewerbspolitik der Union festzulegen und durchzuführen, wozu ihr bei der Behandlung von Beschwerden ein Ermessen zusteht (Urteile vom 26. Januar 2005, Piau/Kommission, T-193/02, EU:T:2005:22, Rn. 80), vom 12. Juli 2007, AEPI/Kommission, T-229/05, nicht veröffentlicht, EU:T:2007:224, Rn. 38, und vom 15. Dezember 2010, CEAHR/Kommission, T-427/08, EU:T:2010:517, Rn. 26).

    Da bei der Einschätzung des durch eine Beschwerde wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht begründeten Unionsinteresses auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen ist (Urteil vom 12. Juli 2007, AEPI/Kommission, T-229/05, nicht veröffentlicht, EU:T:2007:224, Rn. 38), ist es nicht angebracht, die Zahl der Beurteilungskriterien, die die Kommission heranziehen kann, einzuschränken oder ihr umgekehrt die ausschließliche Anwendung bestimmter Kriterien vorzuschreiben (Urteile vom 17. Mai 2001, 1ECC/Kommission, C-450/98 P, EU:C:2001:276, Rn. 58, und vom 16. Januar 2008, Scippacercola und Terezakis/Kommission, T-306/05, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:9, Rn. 189).

    In einer solchen Situation hat das Gericht nicht zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ausreichend Beweise angeführt hatte, die es erlauben, einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht festzustellen, sondern, ob aus dem Beschluss hervorgeht, dass die Kommission das Ausmaß der möglichen Beeinträchtigung des Funktionierens des Binnenmarkts durch die Zuwiderhandlung, die Wahrscheinlichkeit des Nachweises ihres Vorliegens sowie den Umfang der notwendigen Ermittlungsmaßnahmen gegeneinander abgewogen hat, um ihre Aufgabe der Überwachung der Einhaltung der Art. 101 und 102 AEUV bestmöglich zu erfüllen (Urteile vom 18. September 1992, Automec/Kommission, T-24/90, EU:T:1992:97, Rn. 86, vom 24. Januar 1995, Tremblay u. a./Kommission, T-5/93, EU:T:1995:12, Rn. 62, und vom 12. Juli 2007, AEPI/Kommission, T-229/05, nicht veröffentlicht, EU:T:2007:224, Rn. 41).

  • EuG, 16.01.2008 - T-306/05

    Scippacercola und Terezakis / Kommission

    Auszug aus EuG, 16.05.2017 - T-480/15
    Da bei der Einschätzung des durch eine Beschwerde wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht begründeten Unionsinteresses auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen ist (Urteil vom 12. Juli 2007, AEPI/Kommission, T-229/05, nicht veröffentlicht, EU:T:2007:224, Rn. 38), ist es nicht angebracht, die Zahl der Beurteilungskriterien, die die Kommission heranziehen kann, einzuschränken oder ihr umgekehrt die ausschließliche Anwendung bestimmter Kriterien vorzuschreiben (Urteile vom 17. Mai 2001, 1ECC/Kommission, C-450/98 P, EU:C:2001:276, Rn. 58, und vom 16. Januar 2008, Scippacercola und Terezakis/Kommission, T-306/05, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:9, Rn. 189).

    Entscheidet die Kommission wie im vorliegenden Fall, keine Untersuchung einzuleiten, so ist sie nicht verpflichtet, zur Untermauerung einer solchen Entscheidung festzustellen, dass keine Zuwiderhandlung vorliegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Januar 2008, Scippacercola und Terezakis/Kommission, T-306/05, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:9, Rn. 130 und 180 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Übrigen darf die vom Unionsrichter vorgenommene Kontrolle nicht dazu führen, dass er seine Beurteilung des Unionsinteresses an die Stelle der Beurteilung durch die Kommission setzt (vgl. Urteil vom 16. Januar 2008, Scippacercola und Terezakis/Kommission, T-306/05, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:9, Rn. 97 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 20.09.2001 - C-453/99

    Courage und Crehan - Schadensersatz im Kartellrecht

    Auszug aus EuG, 16.05.2017 - T-480/15
    Außerdem weist das Gericht darauf hin, dass es allgemein und wie in Art. 6 der Verordnung Nr. 1/2003 festgestellt wird, den nationalen Gerichten, die im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Bestimmungen der Art. 101 und 102 AEUV anzuwenden haben, die in den Beziehungen zwischen Einzelnen unmittelbare Wirkung erzeugen und unmittelbar in deren Person Rechte entstehen lassen, obliegt, die volle Wirkung dieser Bestimmungen zu gewährleisten und die Rechte zu schützen, die sie dem Einzelnen verleihen (Urteil vom 20. September 2001, Courage und Crehan, C-453/99, EU:C:2001:465, Rn. 23 und 25).

    Im Übrigen weist das Gericht darauf hin, dass Schadensersatzklagen vor den nationalen Gerichten ebenso wie die Maßnahmen der Kommission und der nationalen Wettbewerbsbehörden wesentlich zur Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs in der Union beitragen können (Urteil vom 20. September 2001, Courage und Crehan, C-453/99, EU:C:2001:465, Rn. 27) und dass, insbesondere wenn die Kommission beschließt, einer Beschwerde nicht stattzugeben, ein Kläger vor einem nationalen Gericht seine Rechte aus den Art. 101 und 102 AEUV geltend machen kann (vgl. Urteil vom 18. März 1997, Guérin automobiles/Kommission, C-282/95 P, EU:C:1997:159, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 13.07.2006 - C-295/04

    Manfredi - Artikel 81 EG - Wettbewerb - Kartell - Durch Kraftfahrzeuge, Schiffe

    Auszug aus EuG, 16.05.2017 - T-480/15
    Ebenso weisen sie in keiner Weise nach, inwiefern die im polnischen Recht vorgesehene Verjährungsfrist, auf die die Zurückweisung der nationalen Beschwerde gestützt war und die mangels einer ratione temporis anwendbaren Bestimmung des Unionsrechts unter die Verfahrensautonomie der Republik Polen fiel, dazu geeignet war, die Geltendmachung der Ansprüche, die sie aus diesen Bestimmungen des AEUV ableiteten, unmöglich zu machen oder übermäßig zu erschweren (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteile vom 13. Juli 2006, Manfredi u. a., C-295/04 bis C-298/04, EU:C:2006:461, Rn. 77 und 78).

    Jede natürliche oder juristische Person kann Ersatz des ihr entstandenen Schadens verlangen, wenn zwischen dem Schaden und einem nach Art. 101 oder 102 AEUV verbotenen Kartell oder Verhalten ein ursächlicher Zusammenhang besteht (Urteil vom 13. Juli 2006, Manfredi u. a., C-295/04 bis C-298/04, EU:C:2006:461, Rn. 61).

  • EuG, 21.01.2015 - T-355/13

    Das Gericht der EU konkretisiert die Funktionsweise des Europäischen Netzes der

    Auszug aus EuG, 16.05.2017 - T-480/15
    Zu dem Umstand, dass das UOKiK beschlossen hat, von einer Verfolgung der nationalen Beschwerde aufgrund der im polnischen Recht vorgesehenen Verjährungsfrist von einem Jahr, die ab Ende des Jahres, in dem die behauptete Zuwiderhandlung beendet wurde, zu laufen beginnt, abzusehen, ist vorab festzustellen, dass diese Entscheidung der nationalen Wettbewerbsbehörde, die keine Beurteilung enthält, ob gegen die Art. 101 und 102 AEUV verstoßen wurde oder nicht, nicht dazu führen kann, dass die Kommission gezwungen ist, eine Untersuchung einzuleiten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Januar 2015, easyJet Airline/Kommission, T-355/13, EU:T:2015:36, Rn. 28).

    Im Übrigen kann der Ansicht der Klägerinnen, dass die Kommission systematisch eine Untersuchung einleiten müsse, wenn eine Beschwerde, die der bei ihr eingereichten entspreche, bereits zuvor, möglicherweise zu Unrecht, von einer nationalen Wettbewerbsbehörde aus Gründen der Verjährung zurückgewiesen worden sei, deshalb nicht gefolgt werden, weil dies nicht mit dem Ziel von Art. 13 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 vereinbar ist, im Sinne der Effizienz die Ressourcen innerhalb des Europäischen Wettbewerbsnetzes optimal zu verteilen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Januar 2015, easyJet Airline/Kommission, T-355/13, EU:T:2015:36, Rn. 37).

  • EuG, 15.12.2010 - T-427/08

    CEAHR / Kommission - Kartelle - Missbrauch einer beherrschenden Stellung -

  • EuGH, 17.05.2001 - C-450/98

    IECC / Kommission

  • EuG, 14.02.2001 - T-62/99

    Sodima / Kommission

  • EuG, 24.01.1995 - T-5/93

    Roger Tremblay, François Lucazeau und Harry Kestenberg gegen Kommission der

  • EuG, 29.09.1997 - T-83/97

    Sateba / Kommission

  • EuG, 20.04.1999 - T-305/94

    DAS GERICHT BESTÄTIGT IM GROSSEN UND GANZEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT

  • EuGH, 16.12.1975 - 40/73

    Suiker Unie u.a. / Kommission

  • EuGH, 25.10.1977 - 26/76

    Metro / Kommission

  • EuGH, 18.10.1979 - 125/78

    GEMA / Kommission

  • EuGH, 05.04.1984 - 177/82

    Van de Haar

  • EuGH, 18.03.1997 - C-282/95

    Guérin automobiles / Kommission

  • EuG, 19.02.1997 - T-117/96

    Intertronic F. Cornelis GmbH gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • EuGH, 22.12.2010 - C-279/09

    DEB - Effektiver gerichtlicher Schutz der Rechte aus dem Unionsrecht - Recht auf

  • EuGH, 31.03.2011 - C-367/10

    EMC Development / Kommission

  • EuG, 13.09.2012 - T-119/09

    Protégé International / Kommission

  • FG Rheinland-Pfalz, 29.01.1975 - I 113/73
  • FG Niedersachsen, 08.02.1974 - V 48/73
  • FG Berlin, 21.05.1974 - V 49/73
  • FG Hessen, 19.05.1976 - I 114/73
  • EuG, 26.01.2005 - T-193/02

    DAS REGLEMENT DER FIFA ZUR REGELUNG DER TÄTIGKEIT DER VERMITTLER VON

  • EuG, 18.09.1992 - T-24/90

    Automec Srl gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

  • EuG, 16.12.2020 - T-515/18

    Fakro/ Kommission

    Afin de s'acquitter efficacement de cette tâche, elle est ainsi en droit d'accorder des degrés de priorité différents aux plaintes dont elle est saisie (voir arrêt du 4 mars 1999, Ufex e.a./Commission, C-119/97 P, EU:C:1999:116, point 88 et jurisprudence citée ; arrêt du 16 mai 2017, Agria Polska e.a./Commission, T-480/15, EU:T:2017:339, point 34).

    Étant donné que l'évaluation de l'intérêt pour l'Union que présente une plainte en matière de concurrence dépend des circonstances factuelles et juridiques de chaque espèce (arrêt du 12 juillet 2007, AEPI/Commission, T-229/05, non publié, EU:T:2007:224, point 38), il ne convient ni de limiter le nombre de critères d'appréciation auxquels la Commission peut se référer, ni, à l'inverse, de lui imposer le recours exclusif à certains critères (arrêts du 17 mai 2001, 1ECC/Commission, C-450/98 P, EU:C:2001:276, point 58 ; du 16 janvier 2008, Scippacercola et Terezakis/Commission, T-306/05, non publié, EU:T:2008:9, point 189, et du 16 mai 2017, Agria Polska e.a./Commission, T-480/15, EU:T:2017:339, point 35).

    En effet, elle doit prendre en considération, en les examinant attentivement, tous les éléments de fait et de droit pertinents portés à sa connaissance par le plaignant afin de décider de la suite à donner à une plainte (voir arrêt du 17 mai 2001, 1ECC/Commission, C-450/98 P, EU:C:2001:276, point 57 et jurisprudence citée ; arrêt du 16 mai 2017, Agria Polska e.a./Commission, T-480/15, EU:T:2017:339, point 36).

    Lorsque la Commission décide, comme en l'espèce, de ne pas ouvrir une enquête, elle n'est pas tenue d'établir l'absence d'infraction au soutien d'une telle décision (arrêt du 16 mai 2017, Agria Polska e.a./Commission, T-480/15, EU:T:2017:339, point 37).

    Afin de permettre au Tribunal d'exercer un contrôle effectif sur l'exercice par la Commission de son pouvoir discrétionnaire de définir des priorités, cette institution est toutefois astreinte à une obligation de motivation lorsqu'elle refuse de poursuivre l'examen d'une plainte, cette motivation devant être suffisamment précise et détaillée (arrêts du 4 mars 1999, Ufex e.a./Commission, C-119/97 P, EU:C:1999:116, points 90 et 91 ; du 14 février 2001, Sodima/Commission, T-62/99, EU:T:2001:53, point 42, et du 16 mai 2017, Agria Polska e.a./Commission, T-480/15, EU:T:2017:339, point 39).

    En premier lieu, s'agissant du grief selon lequel, en substance, l'adoption tardive d'une décision rejetant la plainte porterait atteinte au droit de la requérante à une protection juridictionnelle effective, il convient de rappeler que les personnes physiques ou morales qui sont habilitées à introduire une plainte au titre de l'article 7 du règlement n o 1/2003 disposent d'une voie de recours destinée à protéger leurs intérêts légitimes s'il n'est pas fait droit, en tout ou partie, à leur plainte (voir arrêt du 16 mai 2017, Agria Polska e.a./Commission, T-480/15, EU:T:2017:339, point 93 et jurisprudence citée).

    Par ailleurs, il a été jugé que la décision de la part de l'UOKiK de ne pas instruire une plainte nationale en raison des règles de prescription prévues en droit polonais, qui ne contient aucune appréciation relative à la méconnaissance ou non des articles 101 et 102 TFUE, ne saurait avoir pour effet de contraindre la Commission à ouvrir une enquête (voir arrêt du 16 mai 2017, Agria Polska e.a./Commission, T-480/15, EU:T:2017:339, point 77 et jurisprudence citée).

    Or, un tel indice ne suffirait pas non plus, en tant que tel, pour justifier l'ouverture d'une enquête par la Commission (voir arrêt du 16 mai 2017, Agria Polska e.a./Commission, T-480/15, EU:T:2017:339, point 63 et jurisprudence citée).

  • OLG Düsseldorf, 06.12.2023 - Kart 7/23

    Kartellrechtliche Anfechtung eines Freigabebescheides durch das Bundeskartellamt

    Nach Art. 7 VO 1/2003 haben Dritte auch gegen die Europäische Kommission keinen Anspruch auf eine abschließende Entscheidung über das Vorliegen der geltend gemachten Zuwiderhandlungen gegen Art. 101 oder Art. 102 AEUV (EuG 16.05.2017 - T-480/15, juris Rn. 94 - Pflanzenschutzmittel) und liegt bei festgestellter Zuwiderhandlung der Erlass einer Abstellungsverfügung ebenfalls im Ermessen der Kommission.
  • EuG, 02.02.2022 - T-399/19

    Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission über die Abweisung der

    Nach ständiger Rechtsprechung steht der Kommission bei der Behandlung von Beschwerden ein Ermessen zu, so dass sie den ihr vorliegenden Beschwerden unterschiedliche Priorität zuweisen darf, was die Möglichkeit einschließt, eine Beschwerde mangels hinreichenden Interesses der Europäischen Union an der Fortführung der Untersuchung der Sache abzuweisen (vgl. Urteil vom 16. Mai 2017, Agria Polska u. a./Kommission, T-480/15, EU:T:2017:339, Rn. 34 und 35 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Jedenfalls ist die Kommission, wenn sie beschließt, keine Untersuchung einzuleiten, nicht verpflichtet, zur Untermauerung einer solchen Entscheidung festzustellen, dass keine Zuwiderhandlung vorliegt (vgl. Urteil vom 16. Mai 2017, Agria Polska u. a./Kommission, T-480/15, EU:T:2017:339, Rn. 35 und 37 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zu diesen Garantien gehört insbesondere die Pflicht, alle erheblichen rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkte, insbesondere diejenigen, die ihr der Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht hat, aufmerksam zu prüfen (vgl. Urteile vom 16. Oktober 2013, Vivendi/Kommission, T-432/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:538, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 16. Mai 2017, Agria Polska u. a./Kommission, T-480/15, EU:T:2017:339, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung), und die Verpflichtung, den Beschwerdeführer sachdienlich anzuhören, um darüber zu entscheiden, wie die ihr gegenüber vorgebrachte Beschwerde zu behandeln ist.

  • EuG, 02.02.2022 - T-616/18

    Das Gericht weist die Klage gegen den Beschluss der Kommission ab, mit dem die

    Um der wirksamen Erledigung dieser Aufgabe willen darf sie den ihr vorliegenden Beschwerden daher unterschiedliche Priorität zuweisen (vgl. Urteil vom 16. Mai 2017, Agria Polska u. a./Kommission, T-480/15, EU:T:2017:339, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 20.09.2018 - C-373/17

    Agria Polska u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Abweisung einer

    z o.o., die Star Agro Analyse und Handels GmbH (im Folgenden: Star Agro) sowie die Agria Beteiligungsgesellschaft mbH die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 16. Mai 2017, Agria Polska u. a./Kommission (T-480/15, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2017:339).
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.10.2022 - C-449/21

    Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott kann ein Unternehmenszusammenschluss, der

    24 So können die nationalen Wettbewerbsbehörden im Unterschied zur Kommission insbesondere nicht die Untersuchung des Verhaltens von Unternehmen mit marktbeherrschender Stellung wegen mangelnden "Unionsinteresses" einstellen; vgl. nur Urteil vom 4. März 1999, Ufex u. a./Kommission (C-119/97 P, EU:C:1999:116, Rn. 88 und 89); Urteile des Gerichts vom 16. Mai 2017, Agria Polska u. a./Kommission (T-480/15, EU:T:2017:339, Rn. 34 ff.), und vom 13. Juli 2022, Design Light & Led Made in Europe und Design Luce & Led Made in Italy/Kommission (T-886/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:442, Rn. 38 ff.).
  • EuG, 09.02.2022 - T-791/19

    Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission für nichtig, mit der eine

    Dabei kann sie nicht nur die Reihenfolge festlegen, in der die Beschwerden geprüft werden, sondern auch eine Beschwerde mangels hinreichenden Unionsinteresses an der Fortführung der Untersuchung der Sache zurückweisen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Mai 2017, Agria Polska u. a./Kommission, T-480/15, EU:T:2017:339, Rn. 34 und 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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