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   EuG, 16.06.2009 - T-383/06, T-71/07   

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EuG, 16.06.2009 - T-383/06, T-71/07 (https://dejure.org/2009,32049)
EuG, Entscheidung vom 16.06.2009 - T-383/06, T-71/07 (https://dejure.org/2009,32049)
EuG, Entscheidung vom 16. Juni 2009 - T-383/06, T-71/07 (https://dejure.org/2009,32049)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Nichtigkeitsklage - Schadensersatzklage - Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Gemeinschaftliches Ausschreibungsverfahren - Ablehnung eines Angebots - Entscheidung, mit der das Ausschreibungsverfahren annulliert wurde - Klage, der offensichtlich jede rechtliche ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (17)

  • EuG, 14.05.2008 - T-383/06

    Icuna.Com/Parlement - Nichtigkeitsklage - Schadensersatzklage - Öffentliche

    Auszug aus EuG, 16.06.2009 - T-383/06
    In den Rechtssachen T-383/06 und T-71/07.

    betreffend in der Rechtssache T-383/06 einen Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung des Europäischen Parlaments vom 1. Dezember 2006, mit der das von der Klägerin im Rahmen von Los Nr. 2 (Programminhalte) des Ausschreibungsverfahrens EP/DGINFO/WEBTV/2006/0003 über die Einrichtung eines Web-TV-Kanals des Europäischen Parlaments eingereichte Angebot abgelehnt wurde, sowie Ersatz des Schadens, der der Klägerin durch die Entscheidung vom 1. Dezember 2006 entstanden sein soll, und in der Rechtssache T-71/07 einen Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung des Europäischen Parlaments vom 31. Januar 2007, mit der das Ausschreibungsverfahren EP/DGINFO/WEBTV/2006/0003 über die Einrichtung eines Web-TV-Kanals des Europäischen Parlaments in Bezug auf Los Nr. 2 (Programminhalte) annulliert wurde, sowie Ersatz des Schadens, der der Klägerin durch die Entscheidung vom 31. Januar 2007 entstanden sein soll,.

          Mit bei der Kanzlei am 9. März 2007 eingetragener Klageschrift (Rechtssache T-71/07) hat die Klägerin eine Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung vom 31. Januar 2007 sowie auf Ersatz des durch den Erlass dieser Entscheidung entstandenen Schadens erhoben.

          Mit besonderem Schriftsatz, der am selben Tag bei der Kanzlei eingetragen worden ist (Rechtssache T-71/07 R), hat die Klägerin zudem einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt, mit dem sie den Präsidenten des Gerichts ersuchte, auf der Grundlage von Art. 105 § 2 der Verfahrensordnung zu entscheiden, bevor das Parlament seine Stellungnahme abgegeben hat, und der auf die Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung vom 31. Januar 2007 gerichtet war.

          Am 22. März 2007 hat das Parlament in der Rechtssache T-71/07 mit besonderem Schriftsatz die Einrede der Unzulässigkeit nach Art. 114 § 1 der Verfahrensordnung erhoben.

          Am 2. April 2007 hat die Zweite Kammer des Gerichts entschieden, den Antrag der Klägerin auf Entscheidung im beschleunigten Verfahren in der Rechtssache T-71/07 zurückzuweisen.

          Mit Beschluss vom 4. Mai 2007, 1cuna.Com/Parlament (T-71/07 R, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), hat der Präsident des Gerichts den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in der Rechtssache T-71/07 R zurückgewiesen und die Kostenentscheidung vorbehalten.

          Auf Ersuchen des Gerichts haben das Parlament und die Klägerin am 20. Dezember 2007 bzw. am 7. Januar 2008 ihre Stellungnahmen zu einer etwaigen Verbindung der Rechtssachen T-383/06 und T-71/07 eingereicht.

    Da die Klagen in den Rechtssachen T-383/06 und T-71/07 zusammenhängen, beschließt das Gericht, sie zu gemeinsamer Entscheidung zu verbinden.

          In der Rechtssache T-71/07 beantragt die Klägerin,.

          Das Parlament beantragt im Wege der in der Rechtssache T-71/07 erhobenen Einrede der Unzulässigkeit,.

    1.      Zur Klage in der Rechtssache T-71/07.

          In der Rechtssache T-71/07 ist die Entscheidung über die vom Parlament erhobene Einrede der Unzulässigkeit nach Art. 114 § 4 der Verfahrensordnung der Endentscheidung vorzubehalten.

          Mithin ist die vom Parlament erhobene Einrede der Unzulässigkeit gegen die von der Klägerin in der Rechtssache T-71/07 erhobene Klage zurückzuweisen.

          Zur Begründung ihres Nichtigkeitsantrags in der Rechtssache T-71/07 macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend.

    Das Parlament habe in der Rechtssache T-71/07 keinen Schriftsatz eingereicht und somit eine Stellungnahme zu den Klagegründen, auf denen der Nichtigkeitsantrag beruht, unterlassen.

          Im vorliegenden Fall ist vorab darauf hinzuweisen, dass die Klägerin im Rahmen des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes in der Rechtssache T-71/07 R eine Kopie der Stellungnahme des Parlaments vom 31. Januar 2007 zu dem Protokoll der mündlichen Verhandlung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vom 22. Januar 2007 erhalten hat, die insbesondere eine Kopie eines Entwurfs einer Entscheidung zur Annullierung des Verfahrens enthielt sowie eine Kopie der Entscheidung vom 31. Januar 2007 über die Annullierung des Vergabeverfahrens.

          Das Parlament hat aber, wie die Klägerin in ihrer Klageschrift in der Rechtssache T-71/07 einräumt, in seiner Stellungnahme vom 31. Januar 2007 darauf hingewiesen, dass es die Entscheidung vom 31. Januar 2007 auf Art. 101 der Haushaltsordnung stützen wolle.

          Nach alledem sind die beiden von der Klägerin vorgebrachten Klagegründe zurückzuweisen, und der Antrag auf Nichtigerklärung in der Rechtssache T-71/07 ist als offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend zurückzuweisen.

          Das Parlament hat in der Rechtssache T-71/07 keine Klageerwiderung eingereicht und sich nicht zu den Klagegründen geäußert.

          Infolgedessen ist der Antrag auf Schadensersatz in der Rechtssache T-71/07 als offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend abzuweisen.

          Zur Begründung dieser Auffassung beruft sich die Klägerin im Wesentlichen auf dieselben Argumente, die sie in dem ersten Klagegrund zur Begründung ihrer Anträge auf Nichtigerklärung in der Rechtssache T-71/07 angeführt hat (siehe oben, Randnrn. 51 bis 55).

    Die Rechtmäßigkeit der Entscheidung vom 31. Januar 2007, mit der das Vergabeverfahren annulliert wurde, ist Gegenstand der Nichtigkeitsklage in der Rechtssache T-71/07, die oben in Randnr. 73 als offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend abgewiesen worden ist.

        Da die Klägerin in der Rechtssache T-71/07 unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des Parlaments die Kosten einschließlich der Kosten für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in der Rechtssache T-71/07 R und für die Einrede der Unzulässigkeit aufzuerlegen.

    1.       Die Rechtssachen T-383/06 und T-71/07 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

    2.       In der Rechtssache T-71/07 wird die Entscheidung über die Einrede der Unzulässigkeit der Endentscheidung vorbehalten.

    3.       Die Klage in der Rechtssache T-71/07 wird abgewiesen, da ihr offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt.

    7.       In der Rechtssache T-71/07 trägt Icuna.Com ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Parlaments, einschließlich der Kosten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes und der Einrede der Unzulässigkeit.

  • EuG, 08.05.2007 - T-271/04

    Citymo / Kommission - Vertragliche Haftung - Schiedsklausel - Mietvertrag -

    Auszug aus EuG, 16.06.2009 - T-383/06
          Nach diesen Vorschriften und nach der allgemeinen Begründungspflicht des Art. 253 EG war das Parlament verpflichtet, gleichzeitig mit der Entscheidung, das Vergabeverfahren zu annullieren, die Gründe für diese Entscheidung mitzuteilen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 8. Mai 2007, Citymo/Kommission, T-271/04, Slg. 2007, II-1375, Randnr. 100).
  • EuGH, 26.03.1987 - 45/86

    Kommission / Rat

    Auszug aus EuG, 16.06.2009 - T-383/06
          Was schließlich die Bezugnahme auf die Rechtsgrundlage eines Rechtsakts im Besonderen angeht, so ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass die fehlende Bezugnahme auf eine genaue Bestimmung dann keinen wesentlichen Mangel darstellen muss, wenn die Rechtsgrundlage eines Rechtsakts anhand anderer Anhaltspunkte bestimmt werden kann, da eine solche ausdrückliche Bezugnahme nur dann unerlässlich ist, wenn andernfalls die Betroffenen und der Gemeinschaftsrichter über die genaue Rechtsgrundlage im Unklaren gelassen würden (Urteil des Gerichtshofs vom 26. März 1987, Kommission/Rat, 45/86, Slg. 1987, 1493, Randnr. 9).
  • EuGH, 02.04.1998 - C-367/95

    'Kommission / Sytraval und Brink''s France'

    Auszug aus EuG, 16.06.2009 - T-383/06
    Die Begründung muss die Überlegungen des Organs so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass es den Betroffenen möglich ist, Kenntnis von den Gründen für die getroffene Maßnahme zu erlangen, damit sie ihre Rechte verteidigen und prüfen können, ob die Entscheidung in der Sache begründet ist oder nicht, und dass der Gemeinschaftsrichter die ihm obliegende Rechtmäßigkeitskontrolle ausüben kann (Urteil des Gerichtshofs vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink"s France, C-367/95 P, Slg. 1998, I-1719, Randnr. 63; Urteil des Gerichts vom 14. Januar 2004, Fleuren Compost/Kommission, T-109/01, Slg. 2004, II-127, Randnr. 119, und Beschluss der Präsidenten des Gerichts vom 20. September 2005, Deloitte Business Advisory/Kommission, T-195/05 R, Slg. 2005, II-3485, Randnr. 108).
  • EuGH, 17.01.1985 - 11/82

    Piraiki-Patraiki / Kommission

    Auszug aus EuG, 16.06.2009 - T-383/06
          Darüber hinaus kann nach ständiger Rechtsprechung eine andere Person als der Adressat einer Entscheidung nur dann geltend machen, individuell betroffen zu sein, wenn diese Entscheidung sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder wegen sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und sie dadurch in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten einer derartigen Entscheidung (Urteile des Gerichtshofs vom 15. Juli 1963, Plaumann/Kommission, 25/62, Slg. 1963, 213, 238, und vom 17. Januar 1985, Piraiki-Patraiki u. a./Kommission, 11/82, Slg. 1985, 207, Randnr. 11; Urteil des Gerichts vom 27. April 1995, ASPEC u. a./Kommission, T-435/93, Slg. 2005, II-1281, Randnr. 62).
  • EuGH, 09.09.1999 - C-257/98

    Lucaccioni / Kommission

    Auszug aus EuG, 16.06.2009 - T-383/06
          Da diese drei Voraussetzungen für die außervertragliche Haftung kumulativ vorliegen müssen, genügt es für die Abweisung einer Schadensersatzklage, dass eine von ihnen nicht erfüllt ist (Urteil des Gerichtshofs vom 9. September 1999, Lucaccioni/Kommission, C-257/98 P, Slg. 1999, I-5251, Randnr. 14, und Urteil des Gerichts vom 6. Dezember 2001, Emesa Sugar/Rat, T-43/98, Slg. 2001, II-3519, Randnr. 59).
  • EuG, 20.09.2005 - T-195/05

    Deloitte Business Advisory / Kommission - Verfahren des vorläufigen

    Auszug aus EuG, 16.06.2009 - T-383/06
    Die Begründung muss die Überlegungen des Organs so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass es den Betroffenen möglich ist, Kenntnis von den Gründen für die getroffene Maßnahme zu erlangen, damit sie ihre Rechte verteidigen und prüfen können, ob die Entscheidung in der Sache begründet ist oder nicht, und dass der Gemeinschaftsrichter die ihm obliegende Rechtmäßigkeitskontrolle ausüben kann (Urteil des Gerichtshofs vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink"s France, C-367/95 P, Slg. 1998, I-1719, Randnr. 63; Urteil des Gerichts vom 14. Januar 2004, Fleuren Compost/Kommission, T-109/01, Slg. 2004, II-127, Randnr. 119, und Beschluss der Präsidenten des Gerichts vom 20. September 2005, Deloitte Business Advisory/Kommission, T-195/05 R, Slg. 2005, II-3485, Randnr. 108).
  • EuG, 14.01.2004 - T-109/01

    Fleuren Compost / Kommission - Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen -

    Auszug aus EuG, 16.06.2009 - T-383/06
    Die Begründung muss die Überlegungen des Organs so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass es den Betroffenen möglich ist, Kenntnis von den Gründen für die getroffene Maßnahme zu erlangen, damit sie ihre Rechte verteidigen und prüfen können, ob die Entscheidung in der Sache begründet ist oder nicht, und dass der Gemeinschaftsrichter die ihm obliegende Rechtmäßigkeitskontrolle ausüben kann (Urteil des Gerichtshofs vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink"s France, C-367/95 P, Slg. 1998, I-1719, Randnr. 63; Urteil des Gerichts vom 14. Januar 2004, Fleuren Compost/Kommission, T-109/01, Slg. 2004, II-127, Randnr. 119, und Beschluss der Präsidenten des Gerichts vom 20. September 2005, Deloitte Business Advisory/Kommission, T-195/05 R, Slg. 2005, II-3485, Randnr. 108).
  • EuG, 20.09.2007 - T-136/05

    Salvat père & fils u.a. / Kommission - Staatliche Beihilfen - Maßnahmen zur

    Auszug aus EuG, 16.06.2009 - T-383/06
    Es muss sich dabei um ein bestehendes und gegenwärtiges Interesse handeln, wofür auf den Tag der Klageerhebung abzustellen ist (vgl. Urteile des Gerichts vom 14. April 2005, Sniace/Kommission, T-141/03, Slg. 2005, II-1197, Randnr. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 20. September 2007, Salvat père & fils u. a./Kommission, T-136/05, Slg. 2007, II-4063, Randnr. 34).
  • EuGH, 04.07.2000 - C-352/98

    Bergaderm und Goupil / Kommission

    Auszug aus EuG, 16.06.2009 - T-383/06
          Was die erste Bedingung angeht, muss das einem Gemeinschaftsorgan vorgeworfene rechtswidrige Verhalten einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen eine Rechtsnorm darstellen, die dem Einzelnen Rechte verleihen soll (Urteil des Gerichtshofs vom 4. Juli 2000, Bergaderm und Goupil/Kommission, C-352/98 P, Slg. 2000, I-5291, Randnr. 42).
  • EuGH, 02.07.1974 - 153/73

    Holz & Willemsen GmbH / Rat und Kommission

  • EuG, 06.12.2001 - T-43/98

    Emesa Sugar / Rat

  • EuG, 03.02.2005 - T-19/01

    Chiquita Brands u.a. / Kommission - Gemeinsame Marktorganisation - Bananen -

  • EuG, 14.04.2005 - T-141/03

    Sniace / Kommission - Staatliche Beihilfe - Beteiligungsdarlehen -

  • EuG, 27.04.1995 - T-435/93

    Kriterium der unmittelbaren und individuellen Betroffenheit bei Entscheidungen

  • EuGH, 05.05.1998 - C-386/96

    Dreyfus / Kommission

  • EuG, 17.09.1997 - T-26/97

    Antillean Rice Mills / Kommission

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