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   EuG, 16.06.2015 - T-396/14   

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https://dejure.org/2015,13415
EuG, 16.06.2015 - T-396/14 (https://dejure.org/2015,13415)
EuG, Entscheidung vom 16.06.2015 - T-396/14 (https://dejure.org/2015,13415)
EuG, Entscheidung vom 16. Juni 2015 - T-396/14 (https://dejure.org/2015,13415)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Best-Lock (Europe) / OHMI - Lego Juris (Forme d'une figurine de jouet avec plot)

    (fremdsprachig)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Eintragungsfähigkeit der LEGO-Figuren als dreidimensionale Zeichen in Form einer menschlichen Figur für Spiele und Spielzeuge; unbegründete Aufhebungsklage gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt im Nichtigkeitsverfahren einer Herstellerin ähnlicher Figuren bei ...

Kurzfassungen/Presse (8)

  • lto.de (Kurzinformation)

    Markenrecht - Lego hat menschliche Züge

  • spiegel.de (Pressemeldung, 16.06.2015)

    Menschelnde Wirkung: Markenschutz für Lego-Männchen

  • taylorwessing.com (Kurzinformation)

    Markenschutz für das Legomännchen

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Markenrecht: Lego-Figuren genießen Markenschutz

  • kpw-law.de (Kurzinformation)

    Markenschutz für Lego Figuren

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Markenschutz für das LEGO-Männchen bestätigt

  • noerr.com (Kurzinformation)

    Markenschutz für LEGO-Männchen

  • bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)

    Lego-Figuren als Marke schutzfähig

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Best-Lock (Europe) / OHMI - Lego Juris (Forme d'une figurine de jouet avec plot)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Gemeinschaftsmarke - Klage auf Aufhebung der Entscheidung R 1696/2013"4 der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 26. März 2014, mit der die Beschwerde gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung, den von der Klägerin gegen ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 14.09.2010 - C-48/09

    Der Spielbaustein von Lego ist nicht als Gemeinschaftsmarke eintragungsfähig

    Auszug aus EuG, 16.06.2015 - T-396/14
    By the terms 'exclusively' and 'necessary', that provision ensures that solely shapes of goods which only incorporate a technical solution, and whose registration as a trade mark would therefore actually impede the use of that technical solution by other undertakings, are not to be registered (judgment of 14 September 2010 in Lego Juris v OHIM, C-48/09 P, ECR, EU:C:2010:516, paragraph 48).

    In that regard, it should be borne in mind that, as regards the fact that that ground for refusal covers any sign consisting 'exclusively' of the shape of goods which is necessary to obtain a technical result, that condition is fulfilled when all the essential characteristics of a shape perform a technical function, the presence of non-essential characteristics with no technical function being irrelevant in that context (see, to that effect, the judgment in Lego Juris v OHIM, cited in paragraph 22 above, EU:C:2010:516, paragraph 51).

    It is therefore necessary, as a preliminary point, to determine the essential characteristics of the contested trade mark, which, according to case-law (see, to that effect, the judgment in Lego Juris v OHIM, cited in paragraph 22 above, EU:C:2010:516, paragraph 69), correspond to the most important elements of that mark.

  • EuG, 08.07.2010 - T-211/10

    Strålfors / HABM (ID SOLUTIONS)

    Auszug aus EuG, 16.06.2015 - T-396/14
    Whilst the body of the application may be supported and supplemented on specific points by references to extracts from documents annexed thereto, a general reference to other documents, even those annexed to the application, cannot make up for the absence of the essential arguments in law which, in accordance with the abovementioned provisions, must appear in the application (see order of 8 July 2010 in Strålfors v OHIM (ID SOLUTIONS), T-211/10, EU:T:2010:301, paragraphs 5 and 6 and the case-law cited).
  • EuG, 12.11.2008 - T-270/06

    Lego Juris / OHMI - Mega Brands (Brique de Lego rouge) - Gemeinschaftsmarke -

    Auszug aus EuG, 16.06.2015 - T-396/14
    Regarding the assertion that, in essence, the General Court held, in the context of the action giving rise to the judgment of 12 November 2008 in Lego Juris v OHIM - Mega Brands (Red Lego brick) (T-270/06, ECR, EU:T:2008:483) concerning invalidity procedure No 63 regarding a red Lego brick, that a shape of that kind could not be registered, it must be noted that, in the present case, the Board of Appeal exhaustively analysed both the mark at issue in those proceedings and the findings of the Cancellation Division, the General Court and the Court of Justice in that context.
  • EuG, 27.09.2005 - T-123/04

    Cargo Partner / HABM (CARGO PARTNER) - Gemeinschaftsmarke - Wortzeichen CARGO

    Auszug aus EuG, 16.06.2015 - T-396/14
    This forms part of the review by the courts to which the decisions of OHIM are amenable under Article 65 of Regulation No 207/2009 (judgment of 27 September 2005 in Cargo Partner v OHIM (CARGO PARTNER), T-123/04, ECR, EU:T:2005:340, paragraph 29).
  • EuG, 06.12.2023 - T-297/22

    BB Services/ EUIPO - Lego Juris (Forme d'une figurine-jouet avec tenon sur la

    Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass die angegriffene Marke bereits Gegenstand des Urteils vom 16. Juni 2015, Best-Lock (Europe)/HABM - Lego Juris (Form einer Spielzeugfigur mit Noppe) (T-396/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:379), bestätigt durch den Beschluss vom 14. April 2016, Best-Lock (Europe)/EUIPO (C-452/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:270), war.

    Im Gegensatz zum früheren Nichtigkeitsverfahren, das zu dem Urteil vom 16. Juni 2015, Form einer Spielzeugfigur mit Noppe (T-396/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:379), geführt hat, ist im vorliegenden Fall auf Grundlage des konkreten Vorbringens der Klägerin nämlich anzunehmen, dass die Verbaubarkeit der fraglichen Figur in einem modularen Baukastensystem in Anbetracht ihrer grafischen Darstellung, aber auch aus weiteren relevanten Gesichtspunkten, insbesondere der Kenntnis des Publikums über modulare Baukastensysteme wie das der Streithelferin - wie sie sich aus den von der Klägerin zur Akte gereichten Unterlagen ergibt (siehe oben, Rn. 27) -, aus der angegriffenen Marke abgeleitet werden kann, soweit sich diese Unterlagen den Klagegründen und dem Vorbringen der Klägerin vor dem Gericht (siehe oben, Rn. 21) zuordnen lassen.

    Hierbei ist davon auszugehen, dass der betreffenden Ware eine Doppelnatur zukommt, und zwar als "Spielzeugfigur" mit menschlichen Zügen, wie die Beschwerdekammer im Nachgang zum Urteil vom 16. Juni 2015, Form einer Spielzeugfigur mit Noppe (T-396/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:379), entschieden hat, sowie als "Klemmbausteinfigur", die eine technische Wirkung im Sinne der Verbaubarkeit und der Modularität mit dem Baukastensystem der Streithelferin aufweist, wie die Klägerin wiederholt geltend gemacht hat.

    Sie ist, gestützt auf das Urteil vom 16. Juni 2015, Form einer Spielzeugfigur mit Noppe (T-396/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:379, Rn. 30 und 32), davon ausgegangen, dass der Kopf, der Körper, die Arme und die Beine angesichts der grafischen Darstellung der Marke und der Tatsache, dass sie die Form einer menschlich anmutenden Figur habe, die wesentlichen Merkmale der Marke seien, damit die Figur dieses menschliche Aussehen aufweise.

    Der Umstand, dass die Figur einen Charakter darstellt und in jedwedem geeigneten Spielkontext verwendet werden kann, ist keine "technische Wirkung" (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juni 2015, Form einer Spielzeugfigur mit Noppe, T-396/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:379, Rn. 31, 32 und 34).

    Im Gegensatz zum früheren Nichtigkeitsverfahren, das zu dem Urteil vom 16. Juni 2015, Form einer Spielzeugfigur mit Noppe (T-396/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:379), geführt hat, ist im vorliegenden Fall auf Grundlage des konkreten Vorbringens der Klägerin nämlich anzunehmen, dass die Verbaubarkeit der fraglichen Figur in einem modularen Baukastensystem anhand ihrer grafischen Darstellung, aber auch aus weiteren relevanten Gesichtspunkten - insbesondere der Kenntnis des Publikums über modulare Baukastensysteme wie das der Streithelferin, wie sie sich aus den von der Klägerin zur Akte gereichten Unterlagen (siehe oben, Rn. 27) ergibt, soweit sich diese den von der Klägerin vor dem Gericht dargelegten Klagegründen und Argumenten zuordnen lassen (siehe oben, Rn. 21) - aus der angegriffenen Marke abgeleitet werden kann.

    Insoweit ist davon auszugehen, dass der betreffenden Ware eine doppelte Zweckbestimmung zukommt, und zwar sowohl die des Spielens als "Spielzeugfigur" mit menschlichen Zügen, wie die Beschwerdekammer im Nachgang zum Urteil vom 16. Juni 2015, Form einer Spielzeugfigur mit Noppe (T-396/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:379), entschieden hat, als auch die als "Klemmbausteinfigur", die eine technische Wirkung im Sinne der Verbaubarkeit und der Modularität u. a. mit dem Baukastensystem der Streithelferin aufweist.

    Was die wesentlichen Merkmale des Zeichens betrifft, hat sich die Beschwerdekammer in den Rn. 69 und 70 der angefochtenen Entscheidung auf das Urteil vom 16. Juni 2015, Form einer Spielzeugfigur mit Noppe (T-396/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:379, Rn. 30 und 32), gestützt.

    In den Rn. 75 und 76 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer zudem darauf verwiesen, dass das Gericht für dieselbe wie die im vorliegenden Fall angegriffene Marke festgestellt habe, dass die grafische Darstellung der Hände der fraglichen Figur, die Noppe auf ihrem Kopf und die Löcher unter ihren Füßen und in den Rückseiten ihrer Beine als solche und von vornherein nicht erkennen ließen, ob diese Elemente eine technische Funktion hätten, und wenn ja, welche Funktion das genau sei (Urteil vom 16. Juni 2015, Form einer Spielzeugfigur mit Noppe, T-396/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:379, Rn. 32).

    Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer in Rn. 69 der angefochtenen Entscheidung und im Nachgang zum Urteil vom 16. Juni 2015, Form einer Spielzeugfigur mit Noppe (T-396/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:379), zwar richtigerweise diejenigen Merkmale der Spielzeugfigur als wesentliche angesehen, die ihr menschliche Züge verleihen, mithin den Kopf, den Körper, die Arme und die Beine.

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