Rechtsprechung
EuG, 16.06.2020 - T-383/19 |
Volltextveröffentlichung
- Europäischer Gerichtshof
Walker u.a./ Parlament und Rat
Verfahrensgang
- EuG, 23.10.2019 - T-383/19
- EuGH, 07.02.2020 - C-789/19
- EuG, 16.06.2020 - T-383/19
- EuG - T-383/19 (anhängig)
Wird zitiert von ... (2)
- EuG, 08.06.2021 - T-198/20
Shindler u.a./ Rat
Erst recht können Staatsangehörige eines solchen Mitgliedstaats, die in einem anderen Mitgliedstaat leben, aufgrund der bisweilen über einen langen Zeitraum entstandenen persönlichen, beruflichen und wirtschaftlichen Bindungen vom Austritt ihres Herkunftsmitgliedstaats aus der Union betroffen sein (Beschluss vom 16. Juni 2020, Walker u. a./Parlament und Rat, T-383/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:269, Rn. 41).Vielmehr folgt aus den oben in Rn. 51 getroffenen Feststellungen, dass der geltend gemachte Verlust des Unionsbürgerstatus und der damit verbundenen Rechte auf eine Gesamtheit objektiv bestimmter Personen Anwendung findet, nämlich auf alle britischen Staatsangehörigen unabhängig von ihrem Wohnsitzstaat (vgl. entsprechend Beschluss vom 16. Juni 2020, Walker u. a./Parlament und Rat, T-383/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:269, Rn. 52 und 53).
Vor diesem Hintergrund können nach der oben in den Rn. 38 und 39 angeführten Rechtsprechung die Umstände, dass die Personen, die den von den Klägern geltend gemachten Kategorien britischer Staatsangehöriger angehören, ihrer Zahl und sogar Identität nach mehr oder weniger genau festgestellt werden könnten und dass sie von dem behaupteten Verlust des Unionsbürgerstatus und der damit verbundenen Rechte stärker betroffen wären als die anderen britischen Staatsangehörigen, für sich genommen nicht dazu führen, dass diese Personen von dem Beschluss individuell betroffen sind (vgl. in diesem Sinne entsprechend Beschluss vom 16. Juni 2020, Walker u. a./Parlament und Rat, T-383/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:269, Rn. 43, 45 und 46).
- EuG, 08.06.2021 - T-252/20
Silver u.a./ Rat
Erst recht können Staatsangehörige eines solchen Mitgliedstaats, die in einem anderen Mitgliedstaat leben, aufgrund der bisweilen über einen langen Zeitraum entstandenen persönlichen, beruflichen und wirtschaftlichen Bindungen vom Austritt ihres Herkunftsmitgliedstaats aus der Union betroffen sein (Beschluss vom 16. Juni 2020, Walker u. a./Parlament und Rat, T-383/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:269, Rn. 41).