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   EuG, 16.06.2021 - T-187/20   

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EuG, 16.06.2021 - T-187/20 (https://dejure.org/2021,17189)
EuG, Entscheidung vom 16.06.2021 - T-187/20 (https://dejure.org/2021,17189)
EuG, Entscheidung vom 16. Juni 2021 - T-187/20 (https://dejure.org/2021,17189)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Davide Groppi/ EUIPO - Viabizzuno (Lampe de table)

    Gemeinschaftsgeschmacksmuster - Nichtigkeitsverfahren - Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das eine Tischleuchte darstellt - Älteres Gemeinschaftsgeschmacksmuster - Nichtigkeitsgrund - Fehlende Eigenart - Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002

  • Wolters Kluwer

    Gemeinschaftsgeschmacksmuster; Nichtigkeitsverfahren; Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das eine Tischleuchte darstellt; Älteres Gemeinschaftsgeschmacksmuster; Nichtigkeitsgrund; Fehlende Eigenart; Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuG, 18.03.2010 - T-9/07

    Das Gericht erlässt sein erstes Urteil zum Gemeinschaftsgeschmacksmuster

    Auszug aus EuG, 16.06.2021 - T-187/20
    Die Berücksichtigung des Geschmacksmusters selbst kann es nämlich ermöglichen, das betreffende Erzeugnis innerhalb einer weiter gefassten Erzeugniskategorie, wie der bei der Eintragung angegebenen, zu ermitteln (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. März 2010, Grupo Promer Mon Graphic/HABM - PepsiCo [Wiedergabe eines runden Werbeträgers], T-9/07, EU:T:2010:96, Rn. 56).

    Diese Vorgaben führen zu einer Standardisierung bestimmter Merkmale, die dann zu gemeinsamen Merkmalen mehrerer beim betreffenden Erzeugnis verwendeten Geschmacksmuster werden (Urteil vom 18. März 2010, Wiedergabe eines runden Werbeträgers, T-9/07, EU:T:2010:96" Rn. 67).

    Unterschiede reichen nicht aus, um den Gesamteindruck eines Unterschieds zu erwecken, wenn sie nicht hinreichend ausgeprägt sind, um die in Rede stehenden Geschmacksmuster in der Wahrnehmung des informierten Benutzers zu unterscheiden oder die zwischen den Geschmacksmustern festgestellten Ähnlichkeiten auszugleichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. März 2010, Wiedergabe eines runden Werbeträgers, T-9/07, EU:T:2010:96, Rn. 77 bis 84).

  • EuG, 13.06.2019 - T-74/18

    Visi/one/ EUIPO - EasyFix (Porte-affichette pour véhicules) -

    Auszug aus EuG, 16.06.2021 - T-187/20
    Zu bestimmen sind erstens der Wirtschaftszweig der Erzeugnisse, in die das Geschmacksmuster aufgenommen oder bei denen es verwendet werden soll, zweitens der informierte Benutzer dieser Erzeugnisse je nach ihrer Zweckbestimmung und mit Bezug auf diesen informierten Benutzer der Grad der Kenntnis vom Stand der Technik sowie der Grad der Aufmerksamkeit in Bezug auf Ähnlichkeiten und Unterschiede beim Vergleich der Geschmacksmuster, drittens der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des Geschmacksmusters, deren Einfluss auf die Eigenart umgekehrt proportional ist, und viertens, unter Berücksichtigung der Eigenart, das Ergebnis des möglichst direkten Vergleichs der Gesamteindrücke, die das angegriffene Geschmacksmuster und das ältere, der Öffentlichkeit zugänglich gemachte Geschmacksmuster beim informierten Benutzer jeweils hervorrufen (vgl. Urteil vom 13. Juni 2019, Visi/one/EUIPO - EasyFix [Informationsblatthalter für Fahrzeuge], T-74/18, EU:T:2019:417, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach der Rechtsprechung können solche Gründe nämlich grundsätzlich von jeder Person geltend gemacht werden (Urteil vom 13. Juni 2019, 1nformationsblatthalter für Fahrzeuge, T-74/18, EU:T:2019:417, Rn. 64).

    Umgekehrt stützt ein geringer Grad an Gestaltungsfreiheit des Entwerfers die Schlussfolgerung, dass hinreichend deutliche Unterschiede zwischen den Geschmacksmustern beim informierten Benutzer einen unähnlichen Gesamteindruck hervorrufen und das angegriffene Geschmacksmuster daher Eigenart besitzt (vgl. Urteil vom 13. Juni 2019, 1nformationsblatthalter für Fahrzeuge, T-74/18, EU:T:2019:417, Rn. 76, und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 20.10.2011 - C-281/10

    PepsiCo / Grupo Promer Mon Graphic - Rechtsmittel - Verordnung (EG) Nr. 6/2002 -

    Auszug aus EuG, 16.06.2021 - T-187/20
    Im Übrigen ist in Bezug auf das Vorbringen der Klägerin zu den angeblichen Unterschieden zwischen den von den in Rede stehenden Geschmacksmustern erfassten Erzeugnissen darauf hinzuweisen, dass zwar die Bestimmung des Wirtschaftszweigs der Erzeugnisse, in die das Geschmacksmuster aufgenommen oder bei denen es verwendet werden soll, ein maßgeblicher Umstand im Rahmen der Bestimmung des informierten Benutzers und des Grads seiner Aufmerksamkeit, des Grads der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung sowie eventuell beim Vergleich der hervorgerufenen Gesamteindrücke bei diesem informierten Benutzer ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Oktober 2011, PepsiCo/Grupo Promer Mon Graphic, C-281/10 P, EU:C:2011:679, Rn. 53, 59 und 73), dies jedoch nicht bedeuten kann, dass die von den in Rede stehenden Geschmacksmustern erfassten Erzeugnisse ähnlich sind oder demselben Wirtschaftszweig angehören.

    Somit kann der Begriff des informierten Benutzers als Bezeichnung eines Benutzers verstanden werden, dem keine durchschnittliche Aufmerksamkeit, sondern eine besondere Wachsamkeit eigen ist, sei es wegen seiner persönlichen Erfahrung oder seiner umfangreichen Kenntnisse in dem betreffenden Bereich (Urteil vom 20. Oktober 2011, PepsiCo/Grupo Promer Mon Graphic, C-281/10 P, EU:C:2011:679, Rn. 53).

    Somit setzt die Bezeichnung "informiert" voraus, dass der Benutzer, ohne dass er ein Entwerfer oder technischer Sachverständiger wäre, verschiedene Geschmacksmuster kennt, die es in dem betreffenden Wirtschaftszweig gibt, dass er gewisse Kenntnisse in Bezug auf die Elemente besitzt, die diese Geschmacksmuster für gewöhnlich aufweisen, und dass er diese Produkte aufgrund seines Interesses an ihnen mit vergleichsweise großer Aufmerksamkeit benutzt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Oktober 2011, PepsiCo/Grupo Promer Mon Graphic, C-281/10 P, EU:C:2011:679, Rn. 59).

  • EuG, 16.02.2017 - T-828/14

    Antrax It / EUIPO - Vasco Group (Thermosiphons pour radiateurs)

    Auszug aus EuG, 16.06.2021 - T-187/20
    Nach ständiger Rechtsprechung ergibt sich die Eigenart eines Geschmacksmusters aus einem Gesamteindruck der Unähnlichkeit oder des Fehlens eines "déjà-vu" aus der Sicht des informierten Benutzers im Vergleich zum vorbestehenden Formschatz älterer Geschmacksmuster, ungeachtet der Unterschiede, die - auch wenn sie über unbedeutende Details hinausgehen - nicht markant genug sind, um diesen Gesamteindruck zu beeinträchtigen, aber unter Berücksichtigung von Unterschieden, die hinreichend ausgeprägt sind, um einen unähnlichen Gesamteindruck hervorzurufen (vgl. Urteil vom 16. Februar 2017, Antrax It/EUIPO - Vasco Group [Thermosiphons für Heizkörper], T-828/14 und T-829/14, EU:T:2017:87, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 06.06.2019 - T-209/18

    Porsche/ EUIPO - Autec (Voitures)

    Auszug aus EuG, 16.06.2021 - T-187/20
    Anders ausgedrückt ist der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers somit ein Faktor, der die Schlussfolgerung in Bezug auf den von jedem der in Rede stehenden Geschmacksmuster hervorgerufenen Gesamteindruck untermauern oder, im Gegenteil, nuancieren kann (vgl. Urteil vom 6. Juni 2019, Porsche/EUIPO - Autec [Kraftfahrzeuge], T-209/18, EU:T:2019:377, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 22.06.2010 - T-153/08

    Shenzhen Taiden / OHMI - Bosch Security Systems (Équipement de communication) -

    Auszug aus EuG, 16.06.2021 - T-187/20
    Bei der Prüfung der Eigenart eines Geschmacksmusters ist deshalb der Gesamteindruck des angegriffenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters mit dem Gesamteindruck zu vergleichen, der von jedem einzelnen älteren Geschmacksmuster hervorgerufen wird, das vom Antragsteller auf Nichtigerklärung wirksam geltend gemacht wird (Urteil vom 22. Juni 2010, Shenzhen Taiden/HABM - Bosch Security Systems [Fernmeldegeräte], T-153/08, EU:T:2010:248, Rn. 24).
  • EuG, 07.02.2019 - T-767/17

    Eglo Leuchten/ EUIPO - Briloner Leuchten (Lampe) - Gemeinschaftsgeschmacksmuster

    Auszug aus EuG, 16.06.2021 - T-187/20
    Dieser entspricht dem vorbestehenden Formenschatz der sich auf das fragliche Erzeugnis beziehenden Geschmacksmuster, die am Anmeldetag des betreffenden Geschmacksmusters zugänglich waren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Februar 2019, Eglo Leuchten/EUIPO - Briloner Leuchten [Lampe], T-767/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:67, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 09.09.2015 - T-278/14

    Dairek Attoumi / OHMI - Diesel (DIESEL)

    Auszug aus EuG, 16.06.2021 - T-187/20
    Da ein solcher Grund die Funktion hat, ein älteres Recht zu schützen, ist davon auszugehen, dass er, falls einer Klage auf Nichtigerklärung dieses Rechts stattgegeben würde, das Nichtigkeitsverfahren gegen das Gemeinschaftsgeschmacksmuster gegenstandslos machen würde (Urteil vom 9. September 2015, Dairek Attoumi/HABM - Diesel [DIESEL], T-278/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:606, Rn. 24).
  • EuGH, 21.09.2017 - C-361/15

    Easy Sanitary Solutions / Group Nivelles - Rechtsmittel - Geistiges Eigentum -

    Auszug aus EuG, 16.06.2021 - T-187/20
    Würde man den Schutz eines Geschmacksmusters von der Art des Erzeugnisses abhängig machen, in das dieses Geschmacksmuster aufgenommen oder bei dem es verwendet wird, liefe dies im Gegenteil darauf hinaus, diesen Schutz auf Geschmacksmuster zu beschränken, die zu einem bestimmten Wirtschaftszweig gehören, was im Widerspruch zur Logik der Verordnung Nr. 6/2002 stünde (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 21. September 2017, Easy Sanitary Solutions und EUIPO/Group Nivelles, C-361/15 P und C-405/15 P, EU:C:2017:720, Rn. 91 bis 95).
  • EuG, 24.01.2024 - T-201/22

    TA Towers/ EUIPO - Wobben Properties (Matériaux de construction)

    En effet, si la détermination du secteur des produits dans lesquels le dessin ou modèle contesté est destiné à être incorporé ou auxquels il est destiné à être appliqué est une considération pertinente dans le cadre de la détermination de l'utilisateur averti et de son niveau d'attention, du degré de liberté du créateur dans son élaboration ainsi que, éventuellement, lors de la comparaison des impressions globales produites sur ledit utilisateur averti, elle ne saurait cependant impliquer que les produits concernés par les dessins ou modèles en cause soient similaires ou relèvent du même secteur [arrêt du 16 juin 2021, Davide Groppi/EUIPO - Viabizzuno (Lampe de table), T-187/20, EU:T:2021:363, point 34].
  • EuG, 24.01.2024 - T-202/22

    TA Towers/ EUIPO - Wobben Properties (Matériaux de construction)

    En effet, si la détermination du secteur des produits dans lesquels le dessin ou modèle contesté est destiné à être incorporé ou auxquels il est destiné à être appliqué est une considération pertinente dans le cadre de la détermination de l'utilisateur averti et de son niveau d'attention, du degré de liberté du créateur dans son élaboration ainsi que, éventuellement, lors de la comparaison des impressions globales produites sur ledit utilisateur averti, elle ne saurait cependant impliquer que les produits concernés par les dessins ou modèles en cause soient similaires ou relèvent du même secteur [arrêt du 16 juin 2021, Davide Groppi/EUIPO - Viabizzuno (Lampe de table), T-187/20, EU:T:2021:363, point 34].
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